{"id":"bgbl1-1977-27-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":27,"date":"1977-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_27.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über den für die Kalenderjahre 1976 und 1977 maßgebenden Vomhundertsatz nach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr","law_date":"1977-04-29T00:00:00Z","page":675,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 27    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977                             675\noder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1976 er-             (3) Die Vorschriften des § 4 a des Investitionszu-\nfolgt.                                                  lagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Än-\nderung des Investitionszulagengesetzes vom 30. De-\nAuf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterun-\nzember 1974 (BGBl. I S. 3726) sind auf Wirtschafts-\ngen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen, füe nach dem\nNr. 1 vorliegen, ist auch § 2 des Investitionszulagen-\n31. Dezember 1974 und vor dem 26. Februar 1975\ngesetzes vom 18. August 1969 weiter anzuwenden.\ngeliefert oder fertiggestellt werden, weiter anzu-\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Wirtschaftsjahre, die\nwenden.\nnach dem 31. Dezember 1974 enden, mit der Maß-\ngabe, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung              (4) Die Vorschriften des § 4 b sind erstmals auf\nnicht Voraussetzung für die Gewährung der Investi-        Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. November 1974\ntionszulage ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei      bestellt werden oder mit deren Herstellung nach\nGebäuden, Ausbauten und Erweiterungen der Zeit-           dem 30. November 1974 begonnen wird, und auf\npunkt, in dem der Antrng auf Baugenehmigung ge-           nachträgliche Herstellungsarbeiten anzuwenden, mit\nstellt worden ist.                                        denen nach dem 30. November 1974 begonnen wird.\nVerordnung\nüber den für die Kalenderjahre 1976 und 1977\nmaßgebenden Vomhundertsatz nach § 4 des Gesetzes\nüber die unentgeltliche Beförderung von Kriegs~ und Wehrdienstbeschädigten\nsowie von anderen Behinderten im Nahverkehr\nVom 29. April 1977\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die\nunentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-\ndienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten\nim Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBL I S. 978),\ngeändert durch das Zuständigkeitsanpassungsgesetz\nvom 18. März 1975 (BGBL I S. 705), wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\ndem Bundesminister für Verkehr und mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDer Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes\nbeträgt für die Kalenderjahre 1976 und 1977 je\n1,05 vom Hundert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Ge-\nsetzes über die unentgeltliche Beförderung von\nKriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von an-\nderen Behinderten im Nahverkehr auch im Land\nBerlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nBonn, den 29. April 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}