{"id":"bgbl1-1977-27-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":27,"date":"1977-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1977-05-03T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["669\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z 1997 A\n1977                       Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1977                                                                                Nr. 27\nTag                                                  Inhalt                                                                                Seite\n3. 5: Tl Neufassung des Invest.itionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     669\n707-6 (Artikel 1)\n29. 4. 77 Verordnung über den für die Kalenderjahre 1976 und 1977 maßgebenden Vomhundertsatz\nnach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-\nbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        675\n4. 5. 77 Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann -\nVortrieb und Gewinnung -, Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung -,\nBerg- und Maschinenmann -- Förderung und Transport - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      676\n3. 5. 77 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und\narbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft . . . .                                         688\n800-21-4-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschrillen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            688\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionszulagengesetzes\nVom 3. Mai 1977\nAuf Grund des § 6 des Investitionszulagengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Fe-\nbruar 1975 (BGBI. I S. 528) wird nachstehend der\nWortlaut des Investitionszulagengesetzes in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. den am 31. März 1976 in Kraft getretenen Arti-\nkel 2 des Gesetzes zur Änderung des Dritten Ver-\nstromungsgesetzes vom 29. März 1976 (BGBL I\ns. 749),\n2. den Artikel 6 Nr. 6 des am 1. September 1976 in\nKraft getretenen Ersten Gesetzes zur Bekämpfung\nder Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976\n(BGBI. I S. 2034),\n3. den Artikel 7 des am 1. Januar 1977 in Kraft ge-\ntretenen Einführungsgesetzes zum Körperschaft-\nsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBI. I\nS. 2641) und\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel 64 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).\nBonn, den 3. Mai 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nInvestitionszulagengesetz (InvZulG)\n§ 1                              des Einkommensteuergesetzes gehören und min-\ndestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nInvestitionszulage für Investitionen\nHerstellung in der Betriebstätte des Steuerpflich-\nim Zonenrandgebiet\ntigen verbleiben, und\nund in anderen förderungsbedürftigen Gebieten\n2. die Herstellung von\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,          a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern\ndie durch eine Bescheinigung nadl § 2 nachweisen,               des Anlagevermögens,\nb) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäude-\n1. daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet\nteilen und\neine gewerbliche Betriebstätte errichten oder er-\nweitern und                                             c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-\nlagevermögen gehörenden Gebäuden oder\n2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-\nGebäudeteilen,\nschaftlich besonders förderungswürdig ist und\nden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung              die mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung\nund Landesplanung entspricht,                           vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom\nHundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der             det werden.\nErrichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vor-\ngenommenen Investitionen eine Investitionszulage        Voraussetzung für die Gewährung der Investitions-\ngewährt. Wird eine Betriebstätte von einer Gesell-      zulage ist, daß die Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile,\nschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkom-     Ausbauten und Erweiterungen in ein besonderes\nmensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt        Verzeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine       der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaf-\nInvestitionszulage gewährt wird.                        fungs- oder Herstellungskosten enthält. Das Ver-\nzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn\n(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch     diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.\nfür Investitionen gewährt, die im Zusammenhang\nmit der Umstellung oder grundlegenden Rationali-           (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-\nsierung einer im Zonenrandgebiet belegenen ge-          dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-\nwerblichen Betriebstätte vorgenommen werden,            lungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften\nwenn durch eine Bescheinigung nach § 2 nachge-          oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbauten und\nwiesen wird, daß die Umstellung oder grundlegende       Erweiterungen, die Investitionen im Sinne des Ab-\nRationalisierung volkswirtschaftlich besonders för-     satzes 3 sind.\nderungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen           (5) Die Investitionszulage kann bereits für die im\nder Raumordnung und Landesplanung entspricht.           Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf\nFür Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,    Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\nwird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1      von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-\ngilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Ver-     gen gewährt werden, die Investitionen im Sinne des\nmögenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine          Absatzes 3 sind. Der Gesamtbetrag der Investitions-\nFinanzierungshilfe durch Gewährung der Investi-         zulage darf jedoch 7,5 vom Hundert der begünstig-\ntionszulage auch unter Berücksichtigung der beson-      ten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht\nderen Verhältnisse des Zonenrandgebiets nicht ver-      übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-\ntretbar erscheint. Ist das Unternehmen eine Kapital-    mensteuergesetzes gilt entsprechend.\ngesellschaft und ist an dieser ein anderes Unterneh-\nmen unmittelbar oder mittelbar in einem solchen\n§ 2\nMaße beteiligt, daß ihm die Mehrheit der Anteile\ngehört, so sind für die Anwendung des Satzes 3                    Nachweis der Förderungswürdigkeit\nauch die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des            (1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 1\nanderen Unternehmens zu berücksichtigen. Absatz 1       und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Vor-\ngilt im übrigen sinngemäß.\naussetzungen vorliegen, erteilt der Bundesminister\n(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2       für Wirtschaft im Benehmen mit der von der Lan-\nsind                                                    desregierung bestimmten Stelle. Der Bundesminister\n1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-       für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das Bun-\nnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des         desamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.\nAnlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-         (2) Die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder\ngen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2       grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte","Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1971                          671\n(Investitionsvorhaben) .ist volkswirtschaftlich beson-    7. nicht zu besorgen ist, daß\nders förderungswü rd ig im Sinne dieses Gesetzes,             a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit\nwenn                                                             des jeweiligen Wirtschaftsraums von Unter-\n1. a) in einem im Rahnwnplan nach dem Gesetz                     nehmen bestimmter Wirtschaftszweige erheb-\nüber die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-                 lich verstärkt oder in ähnlicher Weise die\nrung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom             Wirtschaftsstruktur verschlechtert,\n6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861)       Rahmen-\nb) die Gewährung der Investitionszulage zu un-\nplan     ausgewiesenc~n Schwerpunktort eines\nangemessenen Wettbewerbsvorteilen gegen-\nfördE!rungs becl ü rftigen Gebiets\nüber anderen in dem jeweiligen Wirtschafts-\naa) eine Betriebstätte errichtet oder                    raum ansässigen Unternehmen führt.\nbb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem\nSoweit das Vorliegen der Voraussetzungen der\n31. Dezember 1971 errichtete oder erwor-\nNummern 2, 4 und 7 von einer Würdigung der\nbene Betriebstätte erweitert wird;\ngesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaftlichen\nder Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzei-       Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese Würdi-\nger bekanntzumachen,                              gung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.\nb) in einem förderungsbed ürfligen Gebiet eine\nvom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1972         (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-\nerrichtete oder erworbene Betriebstätte er-       vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und\nweitert wird oder                                 Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-\nsagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im\nc) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte umge-         Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus\nstellt oder grundlegend rationalisiert wird;      Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann unter\nfür Betriebstätten diP dem Fremdenverkehr oder         Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden\nals Kurheime, Sanator.ien oder als ähnliche Ein-       werden.\nrichtungen dienen, qilt Buchstabe a mit der Maß-          (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-\ngabe, daß an die Stelle des Schwerpunktortes           gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investi-\nein durch Rechtsverordnunu nach § 3 Abs. 2 be-         tionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht\nstimmtes Fremdcnvcrkehrsw~biet tritt,                  der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tat-\n2. in der Betriebstütte überwieqend Güter herge-          sächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die\nstellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer      Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,\nArt nach regelmäßig überregional abgesetzt wer-        kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.\nden, und das Investitionsvorhaben somit geeig-\nnet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Ge-                                     § 3\nsamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschafts-                        Förderungsbedürftige Gebiete\nraum nicht unwesentlich zu erhöhen,\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des\n3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder bei       Gesetzes sind\neiner im Zusammenhang mit einer Betriebsver-\n1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zo-\nlagerung innerhalb der förderungsbedürftigen\nnenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971\nGebiete stehenden Errichtung einer Betriebstätte\n(BGBI. I S. 1237),\ndie Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um\nmindestens 20 vom Hundert erhöht wird oder             2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne\nmindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze ge-           des Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur\nschaffen werden oder bei Betriebstätten im Sinne           Anpassung und Gesundung des deutschen Stein-\nder Nummer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um            kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlen-\nmindestens 20 vom Hundert erhöht wird,                     bergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 365),\ngeändert durch die Verordnung vom 17. Dezember\n4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder\n1970 (BGBI. I S. 1743), und\ngrundlegende · Rationalisierung für den Fortbe-\nstand der Betriebstätte und zur Sicherung der          3. Gebiete,\ndort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich           a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem\nist,                                                          Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-\n5. die Investitionskosten je geschaffenem oder ge-               unter abzusinken droht oder\nsichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der           b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die\ndurchschnittlichen Investitionskosten je geförder-            vom Strukturwandel in einer Weise betroffen\ntem Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen                 oder bedroht sind, daß negative Rückwirkun-\nGebieten in den vorangegangenen 3 Kalender-                   gen auf das Gebiet in erheblichem Umfang\njahren nicht übersteigen,                                      eingetreten oder absehbar sind.\n6. der Subventionswert der für das Investitionsvor-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu-               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Finanz-          rates die nach der Nummer 3 begünstigten Ge-\nhilfen einschließlich der beantragten Investitions-        biete zu ·bestimmen und bei nachhaltigen Ände-\nzulagen die im Rahmenplan festgelegten Höchst-             rungen der regionalen Wirtschaftsstruktur diese\nsätze nicht überschreitet; der Rahmenplan ist              Bestimmung den veränderten Verhältnissen anzu-\ninsoweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen,                passen.","672                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2)   Fremd V<'tkcl11·~;~whid(~ im Sinne des § 2       diesem Fall höchstens 7 ,5 vom Hundert der nach den\nJ\\lis. '2 Nr. 1 ld:1.ler Satzteil sind förderungsbedürf-   Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder\ntige Ct>biete, die\\ nach Lcige, Klima, Landschaft, Art     Herstellungskosten betragen. § 7 a Abs. 2 Satz 3\nder Besiedlung oder ähnlichen Umständen in beson-           bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-\nderem Maße für den Fremdenverkehr geeignet sind.            chend.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§4a\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nnach Satz 1 begünstigten Gebiete zu bestimmen                     Investitionszulage für bestimmte Investitionen\nund bei nachhaltigen Änderungen der regionalen                 im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung\nWirtschaftsstruktur diese Bestimmung den veränder-\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\nten Verhältnissen anzupassen.\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes\nwird für abnutzbare bewegliche und unbewegliche\n§ 4\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens und für\nInvestitionszulage für Forschungs- und           Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlagever-\nEntwicklungsinvestitionen                  mögen gehörenden Gebäuden, die nach dem 31. De-\n(l) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-           zember 1974 im Bereich der Energieerzeugung und\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,          -verteilung im Zusammenhang mit der Errichtung\ndie den Gewinn nach § 4 Abs. l oder § 5 des Ein-            oder Erweiterung von Heizkraftwerken, Müllkraft-\nkommensteuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag             werken, Müllheizwerken und Wärmepumpenanla-\nfür abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-            gen einschließlich der Anlagen zur Wärmevertei-\ngens und Ausbauten und Erweiterungen an zum                 lung sowie von Heizwerken, die in einem Fern-\nAnlagevermögen gehörenden Gebäuden eine In-                 wärmenetz in Ergänzung zu Heizkraftwerken, Müll-\nvestitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts-             kraftwerken, Müllheizwerken und Wärmepumpen-\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen der Forschung            anlagen zur Deckung des Spitzenbedarfs der Heiz-\noder Entwicklung dienen. Werden die Wirtschafts-            leistung bestimmt sind, angeschafft oder hergestellt\ngüter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge-           werden, eine Investitionszulage gewährt; Voraus-\nsellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-        setzung ist, daß der Steuerpflichtige nach dem\nkommensteuergesetzes angeschafft oder hergestellt,          30. November 1974 die Wirtschaftsgüter, Ausbauten\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft           und Erweiterungen bestellt oder mit ihrer Herstel-\neine Investitionszulage gewährt wird. Die Investi-          lung begonnen hat und daß der Bundesminister für\ntionszulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf-            Wirtschaft die besondere Eignung der Wirtschafts-\nfungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschafts-          güter, Ausbauten und Erweiterungen zur Einspa-\njahr angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-          rung von Energie bestätigt hat. Der Bundesminister\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen. § 1 Abs. 3              für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das Bun-\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                             desamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen. Als\nBeginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Ge-\n(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-       bäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf\nfen nur berücksichtigt werden                               Baugenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von            Baugenehmigung vor dem l. Dezember 1974 gestellt\nneuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-             worden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn\ngütern des Anlagevermögens, die nicht zu den           der Bauarbeiten. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\ngeringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des          sprechend für Regeneratoren und Rekuperatoren zur\n§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören         Wärmerückgewinnung. Werden die Wirtschafts-\nund mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung          güter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge-\noder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen      sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-\nausschließlich der Forschung oder Entwicklung im       kommensteuergesetzes vorgenommen, gelten die\nSinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4       Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft\ndes Einkommensteuergesetzes dienen,                    eine Investitionszulage gewährt wird. Die Investi-\n2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-           tionszulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf-\nschaftsgütern des Anlagevermögens und von              fungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschafts-\nAusbauten und Erweiterungen an zum Anlage-             jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\nvermögen gehörenden Gebäuden, wenn die Ge-             güter, Ausbauten und Erweiterungen.\nbäude oder die ausgebauten oder neu herge-\nstellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre nach             (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage\nihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-       dürfen nur berücksichtigt werden\ngen zu mehr als 66 2 /s vom Hunde:rt der Forschung     1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\noder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2           neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-\nBuchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes             gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den\ndienen.                                                    geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des\n(3) Die Investitionszulage kann bereits für die              § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ge-\nim Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf                hören, und\nAnschaffungskosten und für Teilherstellungskosten           2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-\nvon Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-                 schaftsgütern des Anlagevermögens und von\ngen im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Der                 Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-\nGesamtbetrag der Jnvestitionszu]age darf auch in                vermögen gehörenden Gebäuden,","Nr. 27  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977                              673\nwenn die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erweite-       der Bauarbeiten. Die Sätze 1 bis 6 gelten für nach-\nrungen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung         trägliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren be-\noder Herstel1ung im Betrieb des Steuerpflichtigen        weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nverbleiben.                                              die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern\n(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten     im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\nentsprechend.                                            zes gehören, und an abnutzbaren unbeweglichen\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens sinngemäß.\n§ 4 b\n(3) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-\nInvestitionszulage zur Konjunkturbelebung\ndert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-         1ungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften\nsteuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des        oder hergestellten Wirtschaftsgüter und der Her-\nKörperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter       stellungskosten der im Wirtschaftsjahr beendeten\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 des Körperschaftsteuer-        nachträglichen Herstellungsarbeiten, die begün-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           stigte Investitionen sind. Sie kann bereits für die\n18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1933), geändert durch das      im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf\nHaushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975            Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\n(BGBl. I S. 3091), fallen, wird für begünstigte Investi- gewährt werden. § 1 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes\ntionen, die sie in einem Betrieb (einer Betriebstätte)   und § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-\nim Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitions-       gesetzes 1975 gelten entsprechend.\nzulage gewährt. Wird die Investition von einer Ge-\nsellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-         (4) Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Voraus-\nkommensteuergesetzes vor~renommen, gilt Satz 1           setzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die aber\nkeine Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 2\nmit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investi-\nSatz 3 und 4 sind und die nach dem 30. Juni 1976\ntionszulage gewährt wird.\nund vor dem 1. Juli 1977 geliefert oder fertiggestellt\n(2) Begünstigte In vest.itionen im Sinne des Ab-      werden, wird auf Antrag eine Investitionszulage in\nsatzes 1 sind                                            Höhe von 7,5 vom Hundert der Summe der vor dem\n1. Juli 1976 aufgewendeten Anzahlungen auf An-\n1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-        schaffungskosten und Teilherstellungskosten ge-\nnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des          währt. Für Gebäude und Gebäudeteile, bei denen\nAnlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-       die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor-\ngen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2        liegen und die nach dem 30. Juni 1977 und vor dem\ndes Einkommensteuergesetzes gehören, und              1. Juli 1978 fertiggestellt werden, wird auf Antrag\n2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen         eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hun-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens,               dert der Summe der vor dem 1. Juli 1977 aufgewen-\ndeten Teilherstellungskosten gewährt. Für Wirt-\nwenn die Wirtschaftsgüter nachweislich nach dem           schaftsgüter im Sinn des Absatzes 2 Satz 4, bei\n30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 vom           denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1\nSteuerpflichtigen bestellt worden sind oder wenn         vorliegen und die nach dem 30. Juni 1978 geliefert\nder Steuerpflichtige in diesem Zeitraum mit der Her-      oder fertiggestellt werqen, wird auf Antrag eine\nstellung begonnen hat. Weitere Voraussetzung ist,         Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hundert\ndaß die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Juli 1976 ge-         der Summe der vor dem 1. Juli 1978 aufgewendeten\nliefert oder fertiggestellt werden. An die Stelle des     Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilher-\n1. Juli 1976 tritt bei Gebäuden und Gebäudeteilen         stellungskosten gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nder 1. Juli 1977. Bei Wirtschaftsgütern, die im Zu-       für nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutz-\nsammenhang mit Investitionsvorhaben angeschafft           baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\noder hergestellt werden, die durch eine Bescheini-        vermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt-\ngung des Bundesministers für Wirtschaft als Groß-         schaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-\nprojekte im Bereich der Energieerzeugung und -ver-        mensteuergesetzes gehören, und an abnutzbaren\nteilung mit besonderer energiepolitischer Bedeutung       unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nanerkannt worden sind, tritt an die Stelle des 1. Juli   mögens sinngemäß.\n1976 der 1. Juli 1978; Großprojekte in diesem Sinne\nsind insbesondere Heizkraftwerke, Kernkraftwerke,            (5) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nSteinkohlenkraftwerke, Müllkraft.werke, Müllheiz-\nwerke, Fernwärmenetze, Aufschluß von Steinkoh-                                       § 5\nlen- und Braunkohlenfeldern, Großschachtanlagen,\nErgänzende Vorschriften zu den §§ 1 bis 4 b\nAnlagen für den Kernbrennstoffkreislauf, Raffine-\nrien einschließlich Konversions- und Entschwefe-             (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitions-\nlungsanlagen, ober- und unterirdische Speicheranla-      zulagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach\ngen für Erdöl und Erdgas sowie Rohrleitungen. Als        § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inan-\nBeginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Ge-         spruchnahme der anderen Investitionszulagen für\nbäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf         dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder\nBaugenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf         dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der\nBaugenehmigung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt         Investitionszulage nach § 4 a ist neben der Inan-\nworden, gilt als Beginn der 1--Ierstellung der Beginn    spruchnahme einer Investitionszulage nach den §§ 1,","674                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4 oder 4 h dieses Ct!sdzes oder nacb § 19 des Berlin-       Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem\nförclenmgsr1esdzes zulässig. Für die Inanspruch-            die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Ände-\nnrünne einer lnvestilionszula~Je nach § 4 b gilt ent-       rung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der\nsprechendes.                                                Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist\n(2) Die In w:sl itionszu lagen nach den §§ 1 und 4      beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nbis 4 b gehören nicht zu den Einkünften im Sinne            der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.\ndes Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die             (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nsteuerlichen Anschuffungs- oder Herstellungskosten.         auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\n(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach         akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg,\nAblauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschafts-          gegen die Versagung von Bescheinigungen nach den\njahr der Anschaffung oder Herstellung oder der              §§ 2, 4 a Abs. 1 Satz 1 und § 4 b Abs. 2 Satz 4 der\nAnzahlung oder Tei lherslE!llung endet, durch das für       Verwaltungsrechtsweg gegeben.\ndie Besteuerung des Antragstellers nach dem Ein-\nkommen zusfondige Finanzamt aus den Einnahmen                                          § 5a\nan Einkommensteuer od~~r Körperschaftsteuer ge-                       Verfolgung von Straftaten nach § 264\nwährt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1                                des Strafgesetzbuches\nZiff. 2 des Einkommenslcuergc!setzes wird die Inve-\nstitionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für              Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des\ndie einheitliche und gesonderte Feststellung der           Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitions-\nEinkünfü-~ zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung         zulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Per-\nder Investitionszulage kann nur innerhalb von              son, die eine solche Straftat begangen hat, gelten\n3 Monaten nc1ch Ahlauf des Kalenderjahres gestellt         die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ver-\nwerden.                                                    folgung von Steuerstraftaten entsprechend.\n(4) Das Finanzcmlt setzt die Investitionszulage\n§ 6\ndurch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions-\nzulage ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-                                    Ermächtigung\ngabe des Bescheids fällig.                                    Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(5) Auf die lnvestitionszulage sind die für             den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\nSteuervergütungen geltenden Vorschriften der                den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-\nAbgabenordnung einschließlich der Vorschriften              schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nüber außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend           machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nanzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgaben-          zu beseitigen.\nordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die ledig-\n§ 7\nlich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergü-\ntungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses                                 Berlin-Klausel\nGesetzes bleiben unberührt.                                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.\n(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nden §§ 1, 4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die            zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die\nVergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren An-           auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten\nschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-          im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nsung der Investitionszulage berücksichtigt. worden          gesetzes.\nsind, nicht mindestens 3 .Jahre seit ihrer Anschaf-\nfung oder Herstellung                                                                   §  8\n1. imFalldes§l,                                                                Anwendungsbereich\na) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter          (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nhandelt, in der Betriebstätte des Steuerpflich-    vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals für das\ntigen verblieben sind,                             Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-\nzember 1974 endet.\nb) soweit es sich um unbewegliche Wirtschafts-\ngüter handelt, vom Steuerpflichtigen zu min-          (2) §       des Investitionszulagengesetzes vom\ndestens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen       18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) ist weiter anzu-\nZwecken verwendet worden sind,                     wenden auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-\n2. im Fall des § 4                                         terungen\nin dem erforderlichen Umfang der Forschung oder         1. die nachweislich vor dem 19. Februar 1973 be-\nEntwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-            stellt worden sind oder mit deren Herstellung\ndient haben,                                                vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,\n3. im Fall des § 4 a                                       2. die im Zusammenhang mit einem Investitions-\nim Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind.          vorhaben angeschafft oder hergestellt worden\nsind, für das vor dem 19. Februar 1973 eine Be-\n(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil         scheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Investi-\nder Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben            tionszulagengesetzes vom 18. August 1969 be-\noder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungs-             antragt worden ist, wenn die Lieferung oder\nanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den                  Herstellung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten"]}