{"id":"bgbl1-1977-26-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":26,"date":"1977-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_26.pdf#page=10","order":6,"title":"Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1977-04-22T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["662              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 22. April 1977\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März\n1977 (BGBI. I S. 484) wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Innern nachstehend der Wort-\nlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nin der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen\nFassung war ab 1. April 1937 anzuwenden. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-\nnung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3138), _\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel 13 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),\n3. die am 14. April 1977 in Kraft getretene Verord-\nnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durch-\nführungsverordnung vom 6. April 1977 (BGBl. I\nS. 557).\nDie Rechtsvorschriften - außer zu 2. - wurden\nauf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes er-\nlassen.\nBonn, den 22. April 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 26   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977                          663\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n(GewStDV 1977)\nZu § 2 d(~s Gesetzes                                     ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-\nkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-\n§ 1\nregister eingetragen ist.\nGewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb\n(1) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die                               § 6\nmit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als                   Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe\nBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-            Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die\nkehr darstellt, ist Gewerbe:~betrieb, wenn die Betäti-  feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-\ngung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-        übung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be-\nschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch       triebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Hei-\nals eine andere selbständige Arbeit im Sinne des        mathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen\nEinkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinn-        ist.\nabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der\nHauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe-\n§ 1\nbetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri-                Gewerbebetriebe, die auch außerhalb\ngen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben                   des Geltungsbereichs des Gesetzes\nnach Gewinn (die Gcwinnahsicht) nur ein Neben-                         im Inland betrieben werden .\nzweck ist.                                                  (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb\n(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-      des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem in-\nbetrieb, der kein Reiscg()Werbehelrieb im Sinne des     ländischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter-\n§ 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.                         nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndes Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur\n§ 2                          Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,\nBetriebe der öffentlichen Hand               1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur eine\n(1) Unternehmen von juristischen Personen des             Betriebstätte vorhanden ist, diese wie ein selb-\nöffentlichen Rechts sind gcwerbesteuerpflichtig,             ständiges Unternehmen zur Gewerbesteuer her-\nwenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen              anzuziehen,\nsind. Das gilt auch für Unternehmen, die der Ver-       2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes mehrere\nsorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektri-            Betriebstätten vorhanden sind, die Gesamtheit\nzität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder              dieser Betriebstätten wie ein selbständiges Un-\ndem Hafenbetrieb dienen.                                     ternehmen zu behandeln und der einheitliche\nSteuermeßbetrag von dem Finanzamt festzuset-\n(2) Unternehmen von juristischen Personen des\nzen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich be-\nöffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung\ndeutendste der im Geltungsbereich des Gesetzes\nder öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe),\ngelegenen Betriebstätten befindet.\ngehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1\nSatz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. Für die An-           (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Erhe-\nnahme eines Hoheilsbetriehs reichen Zwangs- oder        bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der\nMonopolrechte nicht aus.                                 im Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbe-\nreich des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unter-\n§ 3                           nehmen so zu behandeln, als ob sich die Geschäfts-\n(weggefallen)                       leitung während des ganzen Zeitraums, in dem das\nGewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben\n§ 4                           wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-\nAufgabe, Auflösung und Konkurs                leitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem\nGeltungsbereich des Gesetzes in ein inländisches\n(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-      Gebiet der in Absatz 1 bezeichneten Art verlegt\ngelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-     worden, so ist das Unternehmen so zu behandeln,\ngung der Aufgabe oder Abwicklung.                        als ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen\n(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-       Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden\nöffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen          hätte.\ndes Unternehmers nicht berührt.                                                    § 8\nZusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher\n§ 5                                              Geschäftsbetriebe\nBetriebstätten auf Schiffen\nWerden von einer sonstigen juristischen Person\nEin Gewerbebelrieb wird gewerbesteuerlich inso-       des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen\nweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be-     Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaft-\ntriebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten      liche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie\nwird, das im sogenannlen regelmäßigen Liniendienst       als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.","664                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 9                             das ganze Wirtschaftsjahr gezahlt worden sind; eine\n(we~19efc1llen)                      Umrechnung auf ein Jahresergebnis findet nicht\nstatt.\nZu § 3 des Gesetzes                                                                 § 18\n§§ 10 bis 12                                             (weggefallen)\n(weggefallen)\nZu den§§ 8 und 12 des Gesetzes\n§ 12 a\n§ 19\nKleinere Versicherungsvereine\nDauerschulden bei Kreditinstituten\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nBei Unternehmen, für die die Vorschriften des\nkeit im Sinne des § 53 des Cesetzes über die Beauf-\nGesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der\nsichtir1ung der privaten Versicherungsunternehmun-\nBekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121)\ngen in der im Bundes~Jesetzblatt Teil III, Gliede-\ngelten, sind Dauerschulden nur insoweit anzuneh-\nrungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten\nmen, als der Ansatz der zum Anlagevermögen ge-\nFassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nhörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Ge-\n18. Dezember 1975 (BCBl. I S. 3139), sind von der\nbäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapi-\nGewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1\ntal überschreitet. Das gilt auch für Bausparkassen\nNr. 4 des Körperschafl.stcm:rqesetzes von der Kör-\nim Sinne des Gesetzes über Bausparkassen vom\nperschaftsteuer befreit sind.\n16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert\n§ 13                            durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. März 1976\n(BGBl. I S. 725), sowie für Pfandleiher im Sinne der\nEinnehmer einer staatlichen Lotterie\nVerordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerb-\nDie Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen          lichen Pfandleiher in der Fassung der Bekannt-\nLotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-          machung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334).\nsteuer, wenn sie im Rahnwn eines Gewerbebetriebs\nausgeübt wird.                                            Zu§ 9 des Gesetzes\nZu § 4 des Gesetzes                                                                 § .. 20\n§ 14                                                  Grundbesitz\n(wemwfallen)                            (1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9\nZiff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-\n§ 15\nmögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-\nHeheberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben\nschriften des Einkommensteuergesetzes oder des\nauf Schiffen und bei Binnen- und               Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-\nKüstenschifiahrtsbetrieben                  gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhebungs-\nHebeberechtigte c;erneinde für die Betriebstätten      zeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbe-\nauf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen        betriebs im Laufe eines Erhebungszeitraums, so ist\nSchiffsregister eingetragen sind und nicht im soge-       für diesen Erhebungszeitraum der Stand im Zeit-\nnannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich          punkt des Beginns der Steuerpflicht maßgebend.\nzwischen ausländischen Häfen verkehren, und für           Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes ein Ge-\ndie in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff-         werbebetrieb im Laufe eines Erhebungszeitraums\nfahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän-        mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt,\ndische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.        so ist bei diesem Gewerbebetrieb die Kürzung nach\n§ 9 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes für den übernomme-\nZu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes                          nen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln vorzuneh-\n§ 16                            men, wie er im Erhebungszeitraum volle Kalender-\nGewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs             monate zum Betriebsvermögen dieses Gewerbe-\nbetriebs gehört hat.\n(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Ab-\nwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des            (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum\n§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Ab-       Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist\nwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Ab-        der Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Gesetzes nur der\nwicklungszeitraums zu vc)rtcilen.                         entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu\nlegen.\n(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,\nwenn über das Vermögen des Unternehmers das               Zu den§§ 9 und 12 des Gesetzes\nKonk11rsvcrfahren eröffnet worden ist.\n§ 21\nZu§ 8 des Gesetzes                                                Kürzungen für Grundstücke im Zustand\n§ 17                                                 der Bebauung\nBenutzung fremder Betriebsanlagegüter                Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-\nJahresbetrag im Sinne des § 8 Ziff. 7 Satz 3 des       bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9\nGesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im        Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset-\nSinne des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt        zes nach dem Einheitswert, der nach § 91 Abs. 1 des\nauch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für           Bewertungsgesetzes festgestellt ist.","Nr. 26   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977                           665\nZu den §§ 11 und 25 des Gesetzf~s                        5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,\nfür die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklä-\n§ 22                              rung besonders verlangt wird.\nHausgewerbetreibende\n(2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem\nund ihnen gleichgestellte Personen\nvon den obersten Finanzbehörden der Länder be-\n(1)  Gesamtumsatz im Sinne des § 11 Abs. 3 des        stimmten Zeitpunkt abzugeben. Für die Erklärung\nCesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19.         sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Sie\nAbs. 3 des Umsatzsteuergesetzes zuzüglich der nach       müssen vom Steuerpflichtigen oder von den in § 34\n§ 4 Nr. 19 dies(~s Geselz(~s steuerfreien Umsätze.       der Abgabenordnung genannten Personen eigen-\n(2) Betreibt ein l Iausgewerbetreibender oder eine    händig unterschrieben werden. Das Recht des Fi-\nihm gleichgestellte Persern noch eine andere gewerb-     nanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu\nliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine      verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung\nEinheit anzusehen, so sind § l l Abs. 3 und § 25         sind, bleibt unberührt.\nAbs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die an-            (3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\ndere Tätiqkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung        des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für\ngilt in diesem Fall für d<\\n 9esmnten Gewerbeertrag.     alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu-\ngeben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung\nZu § 12 des Gesetzes                                     besonders verlangt wird.\n§ 23\n§ 26\nGewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht\nV erspätungszuschlag\nBeim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-\n(1)   Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe\npflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Er-\noder Nichtabgabe der Steuererklärung einen Ver-\nhebungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der\nspätungszuschlag nach Maßgabe des § 152 der Ab-\nSteuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des\ngabenordnung festsetzen.\nGesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.\n(2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind\nmehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt,\n§ 24\nso fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der\n(weggefallen)                     größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den\nZuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzu-\nZu den §§ 14 und 27 des Gesetzes                         wenden.\n§ 25                                                   §§ 27 und 28\nGewerbesteuererklärung                                           (weggefallen)\n(l) Eine c;ewerbesteuererklärung zur Festsetzung\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und             Zu§ 19 des Gesetzes\ndem Gewerbekapital ist abzugeben                                                     § 29\n1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,                  Anpassung und erstmalige Festsetzung\nderen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den                            der Vorauszahlungen\nBetrag von 15 000 Deutsche Mark überstiegen hat\n(1) Setzt das Finanzamt nach§ 19 Abs. 3 Satz 3 des\noder deren Gewerbekapital an dem maßgeben-\nGesetzes einen einheitlichen Steuerme.ßbetrag für\nden Feststellungszeitpunkt mindestens 6 000 Deut-\nZwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest,\nsche Mark beträgt;\nso wird ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt. Die\n2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,      hebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuer-\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-          meßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach\nschaften mit beschränkter Haftung, Kolonial-         dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vor-\ngesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften);      angegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind.\n3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften          Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung\nund für Versicherungsvereine auf Gegenseitig-        des einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberech-\nkeit.                                                tigten Gemeinden mitzuteilen\nFür sonstige juristische Personen des privaten       1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche\nRechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine        Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mit-\nGewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit              teilung über die Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Ab-\ndiese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge-              gabenordnung) angegebenen einheitlichen Steuer-\nschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst-             meßbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zer-\nwirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen              legungsanteil,\neiner Vermögensverwaltung hinausgeht;\n2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung\n4. ohne Rücksicht crnf die Höhe des Gewerbeertrags            erstmals gilt.\noder die Höhe des Gewerbekapitals für alle ge-\nwerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen            (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat\nder Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu        das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen\nermitteln ist odPr ermittelt wird;                   Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-","666                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in         3. L:tef erungen an den Bund oder andere Körper-\nden Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an             schaften des öffentlichen Rechts.\nden Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden\nbeteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-        Zu § 34 des Gesetzes\ngangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei                                   § 34\nder Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs-               Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung\neinnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeit-\nraums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vor-          Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im\nauszahlungen erstmals gilt.                              Laufe des Erhebungzeitraums in eine andere Ge-\nmeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde\n§ 30                           zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung wäh-\nVerlegung von Betriebstätten                rend des Erhebungszeitraums die längste Zeit be-\nfunden hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die\nWird eine~ Bt~triebslätle in eine andere Gemeinde     Geschäftsleitung gleich lange Zeit in mehreren Ge-\nverlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge-       meinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-\nmeinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl-          weisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende\nligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in    des Erhebungszeitraums befunden hat.\nder Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt\nwird, mindestens eine Belriebstätte des Unterneh-        Zu§ 35 a des Gesetzes\nmens bestehen bleibt.                                                              § 35\n§ 31\nReisegewerbebetriebe\n(weggefallen)\n(1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit\nZu§ 27 des Cesetzes                                      befindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-\nwerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das\n§  32                          ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-\nFestsetzung des Steuermeßbetrags               sitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-\nnach der Lohnsumme                      nahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Ge-\nBestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des    meinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser\nGesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe-          Gemeinde (z. B. von einem Büro oder Warenlager,)\nbetriebs im Kalenderjahr den Betrag von 24 000           aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt\nDeutsche Mark überschreiten wird, so hat das             der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist\nFinanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf           die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-\ndes Kalenderjahrs festzusetzen.                          mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.\n(2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-\nZu § 29 des Gesetzes                                     betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe\n§ 33                           ausgeübt worden ist, unterbleibt.\nWareneinzelhandelsunternehmen\n(3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist. im Fall\n(1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des        des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der\n§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes sind Unternehmen,       Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-\ndie ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-       den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die\nwirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des         Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,\nUmsatzsteuergesetzes) bleibt dabei außer Betracht.       sind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-\n(2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des       monat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen\nAbsatzes l liegt nicht vor, wenn der Unternehmer         Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-\neinen Gegenstand an einen anderen Unternehmer            zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem\nzur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur        Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.\ngewerblichen Weiterveräußerung -- sei es in der-\nselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-        Schlußvorschriften\n§ 36\narbeitung oder Verarbeitung --- oder zur gewerb-\nlichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur                           Anwendungszeitraum\nBewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistun-            Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\ngen). Wird ein Gegenstand teils zu den genannten         für den Erhebungszeitraum 1977, bei der Lohn-\nZwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist       summensteuer erstmals für Lohnsummen, die nach\nder Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung           dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden, anzuwen-\ndes Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unbe-        den.\nrücksichtigt.                                                                      § 37\nLieferungen im Einzelhandel sind außerdem nicht:                              (weggefallen)\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder\nWärme;                                                                         § 38\n2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von                                 Berlin-Klausel\nSteinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\naus Kohle hergestelltc!m Koks sowie von Heizöl,      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Geset-\nHolz und Torf;                                       zes auch im Land Berlin."]}