{"id":"bgbl1-1977-26-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":26,"date":"1977-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_26.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund (Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte - BBAEV)","law_date":"1977-04-26T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["660                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund\n(Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte - BBAEV)\nVom 26. April 1977\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes              c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar                  Berufsberatung und dem Ausbildungsberater;\n1977 (BGBI. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:           d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Aus-\nbildung:\n§ 1                                   aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisung\nAnwendungsbereich                                    und Uben am Ausbildungs- und Arbeits-\nplatz, Lehrgespräch, Demonstration von\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung                      Ausbildungsvorgängen;\nim öffentlichen Dienst durci1 Ausbilder, die in einem            bb) Ausbildungsmittel;\nBeamtenverhältnis zum Bund oder zu einer bundes-\ncc) Lern- und Führungshilfen;\nunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\ndes öffentlichen Rechts stehen und in anerkannten                dd) Beurteilen und Bewerten.\nAusbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz         3. Der Jugendliche und der junge Erwachsene in\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt ge-           der Ausbildung:\nändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 14. Dezem-          a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-\nber 1976 (BGBI. I S. 3341), ausbilden.                           gemäßen Berufsausbildung;\nb) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\n§ 2                               c) typische Entwicklungserscheinungen und Ver-\nBerufs- und arbeitspädagogische Eignung                    haltensweisen im Jugendalter, Motivation und\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-\nDie Ausbilder haben berufs- und arbeitspädago-                weisen;\ngische Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten              d) innerbehördliche, betriebliche und außerbe-\nnachzuweisen:                                                    triebliche Umwelteinflüsse, soziales und poli-\n1. Grundfragen der Berufsbildung:                                tisches Verhalten Auszubildender;\ne) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-\na) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\nrigkeiten des Jugendlichen;\ndungssystem, individueller und gesellschaft-\nlicher Anspruch auf Chancengleichheit, Mo-              f) gesundheitliche Betreuung des Auszubilden-\nbilität und Aufstieg, individuelle und soziale             den einschließlich der Vorbeugung gegen Be-\nBedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-                    rufskrankheiten, Beachten der Leistungskurve,\nleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-                Unfallverhütung.\ndung und Erwerbstätigkeit im Beschäftigungs-       4. Rechtsgrundlagen:\nsystem;                                                a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grund-\nb) Ausbildungsbehörden, Betriebe der Wirtschaft,              gesetze~;\nvergleichbare Einrichtungen außerhalb der              b) die wesentlichen Bestimmungen des Berufs-\nWirtschaft, insbesondere des öffentlichen                  bildungsgesetzes, des Arbeits- und Sozial-\nDienstes, überbetriebliche Einrichtungen und               rechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nberufliche Schulen als Ausbildungsstätten im               schutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-\nSystem der Berufsbildung;                                  tragsredlts und des Tarifvertragsrechts, des\nc) Aufgaben, Stellung und Verantwortung des                   Personalvertretungsrechts, des Arbeitsförde-\nAusbildenden und des Ausbilders.                           rungs- und Bundesausbildungsförderungsge-\nsetzes, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung:                      U nf allsch u tzrech ts;\na) Ausbildungsinhalte,      Ausbildungsberufsbild,        c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem\nAusbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderun-                 Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Auszu-\ngen;                                                       bildenden.\nb) didaktische Aufbereitung der Ausbildungs-                                           § 3\ninhalte:\nNachweis der Kenntnisse\naa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der\nAusbildung;                                      (1) Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nbb) Festlegen der lehrgangs- und produk-           nach § 2 wird im Rahmen einer Maßnahme der\ntionsgebundenen sowie der verwaltungs-        dienstlichen Fortbildung durch die Feststellung ihres\npraktischen Ausbildungsabsch~itte, Aus-       erfolgreichen Abschlusses nachgewiesen.\nwahl der betrieblichen und überbetrieb-          (2) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädago-\nlichen Ausbildungsplätze, Erstellen des       gischen Kenntnisse ist schriftlich und mündlich zu\nAusbildungsplans für die betriebliche und     erbringen. Er kann nadl Abschluß der einzelnen\nverwaltungsgebundene Ausbildung;              Sachgebiete (§ 2) für den jeweiligen Abschnitt der","Nr. 26   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977                           661\nFortbildungsnwßnahme erbracht werden. Für die                                       § 6\nabschließende Feststellung soll außerdem jeder Teil-\nFortsetzung der Ausbildertätigkeit\nnehmer eine praktische Lehrveranstaltung vor Aus-\nzubildenden durchführen.                                     (1) Personen, die vor dem 1. Mai 1977\n(3) Die schriftlichen Nach weise sollen sich minde-    1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche Un-\nstens auf die in § 2 aufgeführten Sachgebiete „Pla-           terbrechung oder\nnung und Durchführung der Ausbildung\", ,,Der Ju-          2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. Mai 1967\ngendliche und der junge Erwachsene in der Ausbil-\ndung\" und „Rechtsgrundlagen\" erstrecken. Hierfür          ausgebildet haben, werden von der nach § 84 Abs. 1\nsind in der Regel insgesamt fünf Stunden vorzu-           des Berufsbildungsgesetzes bestimmten zuständigen\nsehen. Die mündlichen Nachweise sollen sich auf alle      Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3 er-\nSachgt~biete des § 2 erstrecken und je Teilnehmer an      forderlichen Nachweis befreit, es sei denn, ihre Aus-\nder Fortbildung in der Regel eine halbe Stunde            bildertätigkeit hat in diesem Zeitraum zu nicht un-\ndauern.                                                   erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben.\n(4) Die Bundesakademie für öffentliche Verwal-            (2) Die nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsge-\ntung erstellt einen Rahmenplan für Fortbildungs-          setzes bestimmte zuständige Stelle stellt über die\nmaßnahmen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren          Befreiung nach Absatz 1 eine Bescheinigung aus.\nsowie die Anforderungen für die Feststellung des\nerfolgreichen Abschlusses im Einvernehmen mit den                                   § 7\nobersten Bundeslwhörden, in deren Geschäftsbereich\nUbergangsvorschrift\nAusbilder nach§ l tätig sind.\n(1) Ab 1. Mai 1980 darf nur ausbilden, wer\n§ 4                            1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\nBescheinigung über den erfolgreichen Abschluß             erbracht hat oder\nDem Teilnehmer an der Fortbildung zum Erwerb           2. nach § 5 als berufs- und arbeitspädagogisch ge-\nder nach § 2 geforderten Kenntnisse ist vom Träger            eignet gilt oder\nder dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen eine Be-           3. nach § 6 von dem nach den §§ 2 und 3 erforder-\nscheinigung über den erfolureichen Abschluß der               lichen Nachweis befreit worden ist.\nFortbildung c1uszustellen.\n(2) Bis zum 1. Mai 1982 kann die nach § 84 Abs. 1\ndes Berufsbildungsgesetzes bestimmte zuständige\n§ 5\nStelle in begründeten Ausnahmefällen von dem nach\nAndere Nachweise                      den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreien,\nWer                                                    wenn nachgewiesen wird, daß der Erwerb der in § 2\n1. nach landesrechtlichen Vorschriften den erfolg-        geforderten Kenntnisse noch nicht möglich war und\nreichen Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer       eine Gefährdung der Auszubildenden nicht zu er-\nKenntnisse, wie sie nach § 2 gefordert werden,        warten ist. Die Ausnahme nach Satz l ist befristet\nnachweist oder                                        und unter der Auflage zu erteilen, daß die nach die-\n2. eine Me.isterprüfung bestanden hat oder                ser Verordnung erforderlichen Kenntnisse zum\nnächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen sind. Die\n3. eine andere staatliche, staatlich anerkannte oder      nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes be-\nvon einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab-     stimmte zuständige Stelle kann weitere Auflagen er-\ngenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt\nteilen.\nden in § 2 genannten Anforderungen entspricht\noder                                                                             § 8\n4. vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bund                               Berlin-Klausel\noder bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft,         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts eine    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bun-\nAus- oder Fortbildung durchlaufen hat, die Kennt-     desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nnisse vermittelte, die dem Inhalt von § 2 ent-\nsprechen,\n§ 9\ngilt für die berufliche Ausbildung als im Sinne dieser\nVerordnung berufs- und arbeitspädagogisch ge-                                   Inkrafttreten\neignet.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977 in Kraft.\nBonn, den 26. April 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}