{"id":"bgbl1-1977-26-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":26,"date":"1977-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_26.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Rücknahmevergütungs-Verordnung Fischereierzeugnisse)","law_date":"1977-04-18T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 197'7                        657\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen\nzum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse\n(Rücknahmevergütungs-Verordnung Fischereierzeugnisse)\nVom 18. April 1977\nAuf c;rund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und des § 9 des             c) wo sie die Erzeugnisse aus dem Handel neh-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                 men will,\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617),         d) Name und Anschrift der Personen, die von der\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März             Erzeugerorganisation mit der Klassifizierung\n1975 (BGBl. I S. 705) gelindert worden sind, sowie               der Erzeugnisse beauftragt worden sind,\nauf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26\nAbs. 2 Nr. 2 des Geselzes zur Durchführung der           2. dem Bundesamt bei der Stellung des in § 4 ge-\ngemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-               nannten Antrags nachweist\nnehmen mit den Bundesministc'm der Finanzen und               a) die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6,\nfür Wirtsch;__1ft vPrordnel.:                                 b) Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größen-\nklasse, Aufmachung), Menge in Kilogramm\n§                                  Eigengewicht, Art der Verwendung, Empfän-\nger und Erlös je Kilogramm Eigengewicht der\nAnwendungsbereich\naus dem Handel genommenen Erzeugnisse,\nDi.e Vorschriften dieser Verordnung gellen für die          c) Höhe der an die Mitglieder gewährten Ent-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der                    schädigung je Kilogramm Eigengewicht der\nKommi.ssion der Europüischen Gemeinschaften über                 aus dem Handel genommenen Erzeugnisse,\ndie Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorga-\nd) Durchführung des ö-ffentlichen Verkaufs, so-\nnisationen zum Ausgleich von Kosten für die Ent-\nweit dieser für den Absatz der aus dem Han-\nnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel\ndel genommenen Erzeugnisse vorgeschrieben\n(Vergütungen) im Rahmen der gemeinsamen Markt-\nist.\norganisation für Fischereierzeugnisse.\n(2) Will die Erzeugerorganisation, die Rücknahme-\npreise anwendet, von der Anwendung der Preise\n§ 2                        vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wieder absehen, so\nZuständige Stellen                  hat sie dies dem Bundesamt unverzüglich zu melden.\n(1) Zustündig für die Durchführung dieser Ver-\n§ 4\nordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist\nvorbehaltlich des Absatzes 2 das Bundesamt für                             Anträge, Forderungen\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).                   (1) Vergütungen nach § 1 werden auf schriftlichen\n(2) Zuständig für die Uberwachung der Entnahme        Antrag gewährt.\nvon Marktordnungswaren aus dem Handel, insbe-                (2) Vergütungen werden durch Bescheid fest-\nsondere die Feststellung der Menge und Beschaffen-       gesetzt.\nheit der Erzeugnisse sowie ihrer Verwendung, sind\ndie nach Landesrecht zuständigen Stellen.                    (3) Forderungen auf Gewährung von Vergütungen\nsind unverzinslich.\n§ 5\n§ 3\nMuster für Anträge\nVoraussetzungen\nfür die Gewährung von Vergütungen                  Das Bundesamt kann Muster für Anträge, die zur\nDurchführung dieser Verordnung und der in § l\n(1) Voraussetzung für die Gewährung von Ver-           genannten Rechtsakte notwendig sind, im Bundes-\ngütungen ist, daß die~ Erzeugerorganisation die ent-      anzeiger bekanntmachen.\nsprechenden Verpflichtungen, die durch die in § 1\ngenannten Rechlsak te festgelegt sind, erfüllt und\n§ 6\ndaß sie\nAnzeigeverpflichtung gegenüber der Landesstelle\n1. dem Bundesamt vor der Anwendung der auf\nGrund der in § 1 nenannten Rechtsakte festgeleg-         (1) Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse\nten Rücknahmepreise schriftlich angezeigt hat,        aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich\na) daß sie die Rücknahmepreise während ihrer          mündlich oder fernmündlich der zuständigen Lan-\ngesamten Gelttmnsdauer anwenden will,              desstelle anzuzeigen:\nb) welche Erzeugnisse sie aus dem Handel neh-         1. Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größenklasse,\nmen will, wenn der Rücknahmepreis unter-               Aufmachung) und Menge in Kilogramm Eigen-\nschritten w ircl,                                      gewicht,","658                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Ort und Zeilpunkl der Klassifizierung,                  und auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-\n:1. Ort, Zeit und Art des erfolglosen Anbietens,           männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,\nBelege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vor-\n4. Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die\nzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nErzeugnisse! angeboten worden sind,\nUnterstützung zu gewähren.\n5. Lagerort dPr Erzeugnisse,\nfi. Art der vorgesehenen Verwendung,                                                § 9\n7. Ort und Zeit der Ubergabe zur vorgesehenen\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung\nVerwendung.\n(1) Der Antragsteller trägt auch nach dem Emp-\nDie Angaben sind der Li nclesslelle schriftlich zu be-\nfang der Vergütung in dem Verantwortungsbereich,\nstätigen.\nder nicht zum Bereich des 'Bundesamtes und der\n(2) Die lJbergabe zur vorgesehenen Verwendung         zuständigen Landesstellen gehört, die Beweislast für\ndarf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle      das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewäh-\ndie Erzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe      rung der Vergütung bis zum Ablauf des zweiten\ngilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle        Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.\nzwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder                 (2) Zu Unrecht empfangene Vergütungen und Ver-\nfernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Ent-           gütungen, für deren Gewährung die Voraussetzun-\nscheidunq getroffen hat.                                 gen fortgefallen sind, sind zurückzuzahlen.\n(3) Zurückzuzahlende Vergütungen sind vom Tage\n§ 7\ndes Empfangs an, bei Fortfall der Voraussetzungen\nSicherheitsleistung                    von . diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert\nüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,\nBeantragt die Erzeugerorganisation während des\nbei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom\nGeltungszeitraums des Rücknahmepreises einen Vor-\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-\nschuß auf die Vergütung, so gelten für die nach den\ndesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats\nin § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Sicher-\ngeltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\nheitsleistung die Vorschriften des § 15 des Gesetzes\nMonats zugrunde zu legen.\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen über die Kaution entsprechend.                        (4) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden\nBeträge durch Bescheid fest.\n§ 8\n§ 10\nAufbewahrungs- und Duldungspflichteu\nBerlin-Klausel\n(1) Die Erzeugerorganisation, die eine Vergütung         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nerhalten hat, hart die für die Gewährung der Ver-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\ngütung erforderlichen Unterlagen sechs Jahre nach        Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nGewährung der Vergütung aufzubewahren, soweit            organisationen auch im Land Berlin.\nnicht nach anderen Vorschriften eine längere Auf-\nbewahrungspflicht besteht.\n§ 11\n(2) Die in Absatz 1 genannte Erzeugerorganisa-\nInkrafttreten\ntion hat den nach Landesrecht zuständigen Stellen\ndas Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume wäh-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nrend der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten       kündung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}