{"id":"bgbl1-1977-26-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":26,"date":"1977-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG)","law_date":"1977-04-26T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["653\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                                Aust,;·egeben zu Bonn am 30. April 1977                                                                                   Nr. 26\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n26. 4. T1-    Vierles Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG)                                                                653\n'.!171-'.!, li'.Wi-1\n1B. 4. 77     Verordnung über die Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Aus-\ngleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel im Rah-\nmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Rücknahmevergütungs-\nVerordnung Fischereierzeugnisse) ................................................... .                                                            657\n21. 4. 77     Zweite VNorclnun9 nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes .................... .                                                           659\n21. 4. 77     Zweite Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes .................... .                                                           659\n26. 4. 77     Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung\ndurch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund (Ausbilder-Eignungsverordnung für\nBundesbeamte             BBAEV) .......................................................... .                                                      660\n22. 4. 77     Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung .. : ......................... .                                                             662\n611-5-1\n119. 4. 77    Bckanntrnachun~J über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ... .' ....... .                                                           667\n22. 4. 77     Berichtiuung des Dinfühnmgsgcsetzes zur Abgabenordnung                                                                                            667\nGI 0-1-4\nHinweis auf andere Verkün'dungsblätter\nBundesw~setzblat I Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     668\nVerkündungen im Bundc>sanzeiger ............................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      668\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsiörderungsgesetzes\n(4. BAiöG.Ä.ndG)\nVom 26. April 1977\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  2. § 13 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Ccsctz beschlossen:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „350\" durch die\nZahl „400\" und die Zahl „370\" durch die Zahl\nArtikel 1                                                 ,,430\" ersetzt;\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der                                        b) in Absatz 2 wird die Zahl ,,40\" durch die Zahl\nFassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976                                                 ,,50\" und die Zahl „ 130\" durch die Zahl „ 150\"\n(BGBL I S. 989) wird wie folgt geändert:                                                     ersetzt;\nc) in Absatz 2 a wird das Zahlwort „zehn\" durch\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                                            die Zahl „ 12\" ersetzt;\na) In Absatz 1 wird die Zahl „200\" durch die                                     d) in Absatz 3 wird die Zahl „30\". durch die Zahl\nZahl „235\" und die Zahl „380\" durch die Zahl                                       ,,35\" ersetzt.\n,,440\" ersetzt;\n3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 2 wird die Zahl „380\" durch die\nZahl „440\" und die Zahl „460\" durch die Zahl                                Die Zahl „ 110\" wird durch die Zahl pt130\" und\n,, 530\" ersetzt.                                                            die Zahl „ 130\" durch die Zahl „ 150\" ersetzt.","654                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                          9. Die §§ 26 bis 30 werden wie folgt neu gefaßt:\nDie Zahl „640\" wird durch die Zahl „760\", die                                            ,,§ 26\nZahl „360\" durch die Zahl „370\", die Zahl „240\"\nUmfang der Vermögensanrechnung\ndurch die Zahl „280\" und die Zahl „320\" durch\ndie Zahl „370\" ersetzt.                                             (1) Vermögen des Auszubildenden wird nach\nMaßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.\n5. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Vermögen des Ehegatten und der Eltern\na) In Nummer 1 wird die Zahl ,,16\" durch die                     des Auszubildenden wird mit der Maßgabe\nZahl „ 19 und die Zahl ,,4 400\" durch die\n11\nanger,echnet, daß der Bedarf des Auszubildenden\nZahl „ 7 400\" ersetzt;                                       als gedeckt gilt, wenn der Ehegatte oder zumin-\nb) in Nummer 2 wird die Zahl ,, 11\" durch die                    dest ein Elternteil für das vorletzte Kalenderjahr\nZahl ,, 13\" und die Zahl ,,3 000\" durch die                  vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Gel-\nZahl „4 600\" ersetzt;                                        tungsbereich dieses Gesetzes Vermögensteuer\nc) in Nummer 3 wird die Zahl ,,29\" durch die                     zu entrichten haben. Abweichend von Satz 1 gilt\nZahl ,,]3\" und die Zahl ,,8 000\" durch die                   der Bedarf durch die Anrechnung des Vermö-\nZahl „ 12 700\" ersetzl;                                      gens einer der vorgenannten Personen nicht als\ngedeckt, wenn\nd) in Nummer 4 wird die Zahl „ l l durch die  11\nZahl ,,13\" und die Zahl ,,3 000\" durch die                   1. diese einer Veranlagungsgemeinschaft ange-\nZahl „4 600\" ersetzt.                                            hört und ihr eigenes Vermögen eine Vermö-\ngensteuerzahlungspflicht nicht begründen\n6. In § 21 Abs. 3 wird folgende Nummer 3 a einge-                       würde,\nfügt:                                                            2. ihr Vermögen nach Abzug des Teils, dessen\n„3 a. Leistungen nach § 1 des Diät,engesetzes                        Einsatz oder Verwertung zu einer unbilligen\n1968 vom 3. Mai 1968 (BGBI. I S. 334),                      Härte führen würde, eine Vermögensteuer-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Fe-                    zahlungspflicht nicht begründen würde, oder\nbruar 1977 (BGBl. I S. 297), sowie. nach                 3. zu Beginn des Bewilligungszeitraums ihr Ver-\nentsprechenden Vorschriften der Länder,                      mögen soweit vermindert ist, daß eine Ver-\nsoweit in diesen bereits Regelungen ent-\nmögensteuerzahlungspflicht       nicht   mehr\nsprechend § 11 des Abgeordnetengesetzes\nbesteht.\nvom 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 297) in\nKraft getreten sincl, 11\n•\n§ 27\n7. § 23 wird wü~ folgt geändert:                                                      Vermögensbegriff\na) In Absatz 1 wird die Zahl „ 100 durch die 11                     (1) Als Vermögen gelten alle\n11\nZahl „ 120 die Zahl „ 150 durch die Zahl\n,\n11\n1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,\n„ 180\", die Zahl „200\" in Nummer 1 Buchstabe\n2. Forderungen und sons,tigen Rechte.\nc durch die Zahl „240\", die Zahl „350\" durch\ndie Zahl ,,400\", die Zahl „200\" in Nummer 3                  Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der\ndurch di.e Zahl „280 und die Zahl „500\"\n11\nAuszubildende sie aus rechtlichen Gründen\ndurch die Zahl „570\" ersetzt;                                nicht verwerten kann.\nb) in Absatz 4 wird Nummer 1 wie folgt neu                         (2) Nicht als Vermögen gelten\ngefaßt:\n1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten\n,, 1. von der Waisenrente und dem Waisen-\nund andere wiederkehrende Leistungen,\ngeld der Auszubildenden, deren Bedarf\nsich nach § 12 Abs. 1 bemißt, monatlich                2. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des\n180 DM, anderer Auszubildender 120 DM                     Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung\nmonatlich nicht angerechnet,\".                            der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977\n(BGBI. I S. 337) sowie nach § 13 Abs. 1 Saitz 1\n8. § 25 wird wie folg t geändert:\n1                                            des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fas-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes über die\na) In Absatz 1 wird die Zahl „960 durch die  11\nPersonalstruktur de,s Bundesgrenzschutzes\nZahl \"1 130\" und die Zahl „640\" jeweils durch\ndie Zahl „ 760\" ersetzt;                                         vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357), geändert\ndurch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976\nb) in Absatz 2 wird die Zahl „ 160\" durch die                        (BGBI. I S. 2485), in Verbindung mit § 18\n1 Zahl „ 180 ersetzt;\n11\ndieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976\nc) in Absatz 3 wird die Zahl „60\" durch die Zahl                     geltenden Fassung,\n„ 70\", die Zahl „240\" durch die Zahl „280\", die\n3. Nießbrauchsrechte,\nZahl „320\" durch die Zahl „370\" und die Zahl\n11\n., 160 durch die Zahl \"180 ersetzt.\n11\n4. Haushaltsgegenstände.","Nr. 26           Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977                               655\n§ 28                                 10. Die §§ 31 bis 34 entfallen.\nWertbestimmung des Vermögens\n11. § 36 wird wie folgt geändert:\n(1) Der    Wert   eines     Gegenstandes            ist zu\nbestimmen                                                          a) In § 36 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n1. bei Grundstücken, die nach dem Bewertungs-                            ,, (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,\ngesetz als zum Betrieb der Land- und Forst-                        wenn\nwirtschaft gehörig bewertet sind, auf die                          1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß\nlföhe des Einheitswert.es auf der Grundlage                              seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis\nder Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964,                                14 ,a nicht leisten, und die EHern entgegen\n2. bei nicht unter Nummer 1 fallenden Grund-                                 § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres\n,st.ücken auf 140 vom Hundert des Einheits-                              Einkommens und Vermögens erforderli-\nwertes auf der Grundlage der Wertverhält-                                chen Auskünfte nicht erteilen oder Urkun-\nnisse vom 1. Januar 1964,                                                den nicht vorleg,en und darum ihr Einkom-\nmen und Vermögeu nicht angerechnet\n3. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der\nwerden können, und wenn\nGrundstücke, auf die Höhe des Einheitswer-\n2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des\nt.es,\nVerwaltungszwangsverfahrens nicht in-\n4. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswer-                                nerhalb zweier Monate zur Erteilung der\ntes,                                                                     erforderlichen AuskünHe geführt haben\n5. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des                               oder rechtlich unzulässig sind, insbeson-\nZeitwertes.                                                             dere weil die Eltern ihren ständigen\nWohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs\n(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkit der\ndes Gesetzes haben.\nAntragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert\nam 31. Dezember des Jahres vor der Antr,agstel-                        Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz\nlung.                                                                  außerhalb des Geltungsbereichs des Geset-\nzes, so ist weitere Voraussetzung, daß der\n(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2                               Auszubildende seinen Unterhaltsanspruch an\nermittelten Betrag sind die Schulden und Lasten                        das Land abgetr,eten hat.\"\nabzuziehen.\nb) Die Absä,tze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.\n(4) Veränderungen zwischen Antragstellung\nund Ende des Bewilligungszeitraums bleiben\n12. In § 51 Abs. 2 wird die Zahl „420\" durch die Zahl\nunberücksichtigt.\n,,480\" ersetzt.\n§ 29\nArtikel 2\nFreibeträge vom Vermögen\nArtikel 18 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungs-                  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wird aufgeho-\nfrei                                                          ben.\n1. für den Auszubildenden selbst . .               6 000 DM,\n2. für den Ehegatten des                                                                   Artikel 3\nAuszubildenden . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 DM,\n3. für jedes Kind des                                                                          §1\nAuszubildenden . . . . . . . . . . . . . . .   2 000 DM.                  Ubergangsvorschrift\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt                     Die Neuregelung der Anrechnung des Vermögens\nder Antrag,st.ellung.                                         des Auszubildenden in Artikel 1 Nr. 9 und 10 dieses\nGesetzes gilt für Auszubildende, die in der Zeit vor\n(2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgeset.zes              dem l. Juli 1977\nbezeichneten Personen berücksichtigt.                         1. Wehr- oder Zivildienst,\n2. Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwick-\n(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann\nlungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I\nein weiterer Teil des Vermögens anrechnungs-\nS. 549), zuletzt geändert durch Artikel 60 des\nfrei bleiben.\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341),\noder\n§ 30\n3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur\nMonatlicher Anrechnungsbetrag                         Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom\n17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert\nAuf den monatlichen Bedarf des Auszubilden-\ndurch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I\nden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt,\nwenn der Betrag des anzurechnenden Vermö-\ns. 3155),\ngens durch die Zahl der Kalendermonate des                    geleistet haben, auf Antrag erst in Bewilligungszeit-\nBewilligungszeitrnums getr\\ilt. wird.\"                       räumen, di,e nach dem 31. Oktober 1978 beginnen.","656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§2                             tigen sind, die nach dem 30. Juni 1977 beginnen.\nBerlin-Klausel                            Vom 1. Oktober 1977 an gelten die in Satz 1 bezeich-\nneten Vorschriften ohne die einschränkende Maß-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngabe dieses Satzes.\ndes Dritten Ulwrleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin.                                                          (3) Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\n§3\n(4) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. April 1977 mit der\nInkrafttreten                            Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ände-\n(1) Artikel 1 Nr. 1 bis 3 und 11, Artikel 2 und 3       rungen bei der Berechnung der Förderungsbeträge\ntreten am 1. April 1977 in Kraft.                          für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen\nsind, die nach dem 31. März 1977 beginnen.\n(2) Artikel 1 Nr. 5, 7, 8 und 12 tritt am 1. Juli 1977\nmit der Maßgabe in Krafit, daß die darin bestimmten           (5) Arhkel 1 Nr. 9 und 10 tritt am 1. Juli 1977 für\nAnderungen bei der Berechnung der Förderung1sbe-           alle BewilligungszeHräume in Kraft, die nach dem\nträge für alle Bewilligungszeiträume zu berücksich-        30. Juni 1977 beginnen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bunde,sgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. April 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}