{"id":"bgbl1-1977-25-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":25,"date":"1977-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)","law_date":"1977-04-25T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["633\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z 1997 A\n1977                         Ausgegeben zu Bonn 'am 28. April 1977                                                                            Nr. 25\nTag                                                 Inhalt                                                                                   Seite\n25. 4. 77  Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                633\n21G2-1\n15. 4. 77  Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . .                                         650\n20. 4. 77  Berichtigung des Bundesnaturschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     650\n7!Jl-1, 54-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRt'chl.svorschrifl.Em der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          651\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)\nVom 25. April 1977\nAuf Grund des § 20 des Adoptionsvermittlungs-                 8. den am 1. Mai 1975 in Kraft 9etretenen § 8 des\ngesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1762) wird                      Auswanderungsschutzgesetzes vom 26. März\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes für Jugend-                     1975 (BGBI. I S. 774),\nwohlfahrt (JWG) in der ab 1. Januar 1977 geltenden\nFassung bekannt~remacht. Das Gesetz in s,einer ur-              9. den Artikel 4 § 13 des am 15. September 1975\nsprünglichen Fassung ist am 1. April 1924 in Kraft                    in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des\ngetreten. Die Neufassung berücksichtigt:                              Gerichtskosten9esetzes, des Gesetzes über Ko-\nsten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebühren-\n1. die Fassung der Bekmmtmachung vom 6. August\nordnung für Rechtsanwälte und anderer Vor-\n1970 (BGBl. I S. 1197),\nschriften vom 20. August 1975 (BGBI. I S. 2189),\n2. den Artikel 2 des am 19. August 1973 in Kraft\ngetretenen Gesetzes zur Änderung von Vor-                  10. das am 25. Dezember 1975 in Kraft getretene\nschrHten des Adoptionsrechts vom 14. August                       Änderungs9esetz vom 18. Dezember 1975 (BGBL I\n1973 (BGBl. I S. 1.013),                                         s. 3150),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar-              11. den am 1. Juli 1977 in Kraft tretenden Artikel 11\ntikel 77 des Einführungsgesetzes zum Straf-                       Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-\ngesetzbuch vom 2. März l 974 (BGBl. I S. 469),                   und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I\n4. den Artikel 3 § 2 des am 1. April 1974 in Kraft                   s. 1421),\ngetretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des\n12. den am 1. Januar 1977 in Kraft 9etretenen Ar-\nBundessozialhilfe9esetzes vom 25. März 1974\n(BGBI. I S. 777),                                                tikel 10 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976\n(BGBl. I S. 1749),\n5. den Artikel 6 des am l. Januar 1975 in Kraft\n9etretenen Gesetzes zur Neuregelung des Voll-             13. den § 19 Abs. 2 des am 1. Januar 1977 in Kraft\njährigkeitsalters vorn 31. Juli 1974 (BGBI. I                    getrntenen Adoptionsvermittlun9s9esetzes. vom\ns. 1713),                                                        2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1762).\n6. den am 1. Jamwr 1975 in Kraft getretenen § 1\nNr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Einfüh-\nrungs9esetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. Au-                 Bonn, den 25. April 1977\n9ust 1974 (BGBl. I S. 1942),\n7. den Artikel 6 des am 1. April 1975 in Kraft 9e-                                        Der Bundesminister\ntretenen Zuständigkeitsloc:kerungs9esetzes vom                   für Jugend, Familie und Gesundheit\n10. März 1975 (BGßl. I S. 685),                                                                 Antje Huber","634                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz für Jugendwohlfahrt\n(JWG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                          §§\nAbschnitt I                                                 b) Gesetzliche Amlspflegschaft und\ngesetzliche Amtsvormundschaft . . . . . . . 40 bis 44\nA.Ugemeines                                                                  bis 3\nc) Bestellte Amtspflegschaft und\nbestellte Amtsvormundschaft . . . . . . . . .                  45\nAbschnitt II\n2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft\nJugendwohlfahrtsbehörden                                                                des Jugendamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    46\n] . Jugendümt                                                                        3. Weitere Aufgaben des Jugendamts\na) Zuständigkeit        ...................... . 4 bis 11                           im Vormundschaftswesen . . . . . . . . . . . . . . . 47 bis 52 a\nb) Aufbau und Verfahren ............ , . 12 bis 18                               4. Vereinsvormundschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 und 54\n2. Landesjugendamt            ................... , ..                    19 bis 21\nAbschnitt Va\n3. Oberste Landesbehörde                                                      22\nVormundschaft und .Pflegschaft\n4. Besondere Aufgaben all<'r Jugend-                                                 über Volljährige ......................... .                         54a\nwohlfahrlsbehönkn ................... .                                   23\nA b s c h n i t t VI\nA h schnitt lJI\nErziehungsbeistandschaft,\nBundesregierung und Bundesjugend-                                                    Freiwillige Erziehungshilfe und\nkuratmium ................................ 24 bis 26                                 Fürsorgeerziehung\n1. Erziehungsbeistandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 61\nA h s c li n i t t JV\n2. Freiwillige Erziehungshilfe\nSchutz der Pflegekinder                                                                 und Fürsorgeerziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 bis 77\nl. Erlaubnis zur Annahme                                                  27 bis 30\nA b s c h n i t t VII\n2. Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 und 32\nHeimaufsicht und Schutz von Minderjährigen\n3. VorHiufi9c Unterbrin9ung .............. .\nunter 16 Jahren in Heimen . . . . . . . . . . . . . . . . 78 bis 79\n4. Behördlich an9eordnete Familienpflege . . .                                34\n5. Ermfü:htin1mg der Li.nder . . . . . . . . . . . . . . . 35 und 36                                     A b s c h n i t t VIII\nKostentragung bei Hilfen zur Erziehung für\nAbschnitt V                                               einzelne Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 bis 85 a\nStellung des Jugendamts im Vormundschaits-\nwesen; Vereinsvormundschaft                                                                               A b s c h n i t t IX\nL Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft                                              Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                               86 bis 88\na) Allgemeine Bestimmtm~wn . . . . . . . . . . . 37 bis 39b                      Schlußbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     89","Nr. 25 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1971                          635\nAbschnitt I                                              Abschnitt II\nAllgemeines                                      Jugendwohlfahrtsbehörden\n§ 1                                                 1. Jugendamt\n(1) Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erzie-\nhung zur leiblichen, seelischen und gesellschaft-                            a) Zuständigkeit\nlichen Tüchtigkeiit.\n(2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Er-                                  § 4\nziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.           Aufgaben des Jugendamts sind\nGegen den Willen des Erziehungsberechtigten ist\n1. der Schutz der Pflegekinder gemäß den §§ 27\nein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es\nbis 36,\nerlaubt.\n2. die Mitwirkung im Vormundschaftswesen gemäß\n(3) Insoweit der Anspruch des Kiindes auf Erzie-\nden §§ 37 bis 54 a,\nhung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, un-\nbeschadet der Mitarboil freiwilliger Tätigkeit,          3. die Mitwirkung bei der Erziehungsbeistandschaft,\nöffentliche Jugendhilfe ein.                                 der Freiw,illigen Erziehungshilfe und der Für-\nsorgeerziehung gemäß den §§ 55 bis 77,\n§ 2                           4. die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des\n(1) Organe der öffenllichen Jugendhilfe sind die          Jugendgerichtsgesetzes,\nJugendwohlfahrlsbehörden (Jugendämter, Landes-\n5. die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Ar-\njugendämter, oberste Landesbehörden), soweit nicht\nbeit von Kindern und jugendlichen Arbeitern\ngesetzlich die Zuständigkeit anderer öffentlicher\nnach näherer landesrechtlicher Vorschrift,\nKörperschaften oder Einrichtungen, insbesondere\nder Schule, gegeb1:~n ist.                               6. die Mitwirkung bei der Fürsorge für Krieger-\n(2) Die öffentliche J ugendbilfe umfaßt alle be-          waisen und Kinder von Kriegsbeschädigten,\nhördlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugend-           7. die Mitwirkung in der Jugendhilfe be i den Poli-\n1\nwohlfahrt (Jugendpflege und Jugendfürsorge) und              zeibehörden, insbesondere bei der Unterbringung\nregelt sich, unbeschadet der bestehenden Gesetze,            zur vorbeugenden Verwahrung, gemäß näherer\nnach den folgenden Vorschr.iften.                            landesrech tlicher Vorschrift.\n§ 3\n§ 5\n(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll die in der\nFamilie des Kindes begonnene Erz,iehung unter-              (1) Aufgabe des Jugendamts ist ferner, die für\nstützen und ergänzen. Die von den Personensorge-         die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrich-\nberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erzie-          tungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern\nhung ist bei allen Maßnahmen der öHentlichen             und gegebenenfalls zu schaffen, insbesondere für\nJugendhilfe zu beachtien, sofern hierdurch das Wohl      1. Beratung in Fragen der Erziehung,\ndes Kindes nicht gefährdet wird. Ihr Recht, die          2. Hilfen für Mutter und Kind vor und nach der\nreligiöse Erziehung zu bestimmen, ist im Rahmen\nGeburt,\ndes Gesetzes über die religiöse Kindererziehung\nvom 15. Juli 1921 in der ini Bundesgesetzblatt Teil III, 3. Pflege und Erziehung von Säuglingen, Klein-\nGliederm;gsnummer 404-9, veröffentlichten bereinig-          kindern und von Kindern im schulpflichtigen·\nten Fassung stets zu beachlen.                               Alter außerhalb der Schule,\n(2) Den Wünschen der Personensorgeberechtig-          4. erzieherische Betreuung von Säuglingen, Klein-\nten, die sich auf die Gestaltung der öffentlichen            kindern, Kindern und Jugendlichen im Rahmen\nJugendhilfe im Einzelfall richten, soll entsprochen          der Gesundheitshilfe,\nwerden, soweit sie angemessen sind und keine un-         5. allgemeine Kinder- und Jugenderholung sowie\nvertretbaren Mehrkosten erfordern.                           erzieherische Betreuung von Kindern und Jugend-\n(3) Die Zusammenarbeit mit den Personensorge-             lichen im Rahmen der Familienerholung,\nberechtigten ist bei allen Maßnahmen der öffent-         6. Freizeithilfen, politiische Bildung und internatio-\nlichen Jugendhilfe anzustreben.                              nale Begegnung,","636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n7. Erziehungshilfen      wührcnd der Berufsvorberei-          (3) Ist im Rahmen von Hilfen zur Erziehung\ntung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit ein-       nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit\nschließlich der    Unterbringung    außerhalb  des    § 5 Abs. 1 eine Maßnahme zur schuLischen oder\nElternhauses,                                         beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvor-\n8. erzieherische Maßmihrnen des Jugendschutzes             bere,itung eingeleitet worden, so kann diese Maß-\nund für gefdhrdete Minderjähr,ige.                    nahme über den Zeitpunkt des Eintritts der Voll-\njährigkeit hinaus fortgesetzt werden, wenn der\nMaßnahmen nach den Nummern 1 und 5 bis 7 kön-              Volljährig,e dies beanhagt und sich bereit erweist,\nnen sich auch auf Pc,rsonc!n über 18 Jahre erstrek-       am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken. Der Antrag\nken.\nkann auch schon innerhalb eines Zeitraumes von\n(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es            sechs Monaten vor Eintritt der Volljährigkeit ge-\nauch, Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die         stellt werden. Die §§ 80 bis 84 gelten entsprechend.\neigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände            (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nund sonstigen Jugendgemeinschaften unter Wah-              nicht für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen.\nrung ihres satzungsgem~ißen Eigenlebens zu fördern,\ninsbesondere\n§ 7\n1. ihre Tä.tiigkeit auf den in Absatz 1 Nr. 6 genann-\nDas Jugendamt hat über die Verpflichtungen nach\nten Gebieten,\nden §§ 5 und 6 hinaus die freiwill,ige Tätigkeit zur\n2. die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitarbeiter,       Förderung der Jugendwohlfahrt unter Wahrung\n3. die Errichtung und Unterhaltung von Jugend-             ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen\nheimen, Freizeitsldtten und Ausbildungsstätten.       Charakters zu unterstützen, anzuregen und zur Mit-\narbeit heranzuziehen, um mit ihr zum Zwecke eines\n(3) Das Jugendamt hat unter Berücksichtigung           planvollen Ineinandergreifons aller Organe und\nder verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung           Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugend-\ndarauf hinzuwirken, daß di:e für die Wohlfahrt der        hilfe zusammenzuwirken.\nJugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstal-\ntungen ausreichend zur Verfügung stehen. Soweit                                      § 8\ngeeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der\nTräger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, er-            (1) Bei Förderung nach vorstehenden Bestimmun-\nweitert oder geschaffen werden, ,ist von eigenen           gen sind die Grundsätze zu beachten, die landes-\nEinr,ichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts         rechtlich für die Durchführung der Aufgaben der\nabzusehen. Wenn Personensorgeberechtigte unter            Jugendhilfe gelten.\nBerufung auf ihre Rechte nach § 3 die vorhandenen            (2) Beii Förderung gleichartiger Maßnahmen meh-\nTräger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch            rerer Träger der freien Jugendhilfe sind unter Be-\nnehmen wollen, hat das Jugendamt dafür zu sorgen,          rücks,ichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grund-\ndaß die insoweit erforderlichen Einrichtungen ge-         sätze und Maßstäbe anzulegen.\nschaffen werden.\n(3) Werden gleichartige Maßnahmen der freien\n(4) Träger der freien Jugendhilfe sind                 und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so\n1. freie Vereinigungen der Jugendwohlfahrt,               sind bei Förderung der Träger der freien Jugend-\nhilfe unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen\n2. Jugendverbände       und   sonstige  Jugendgemein-\ndie Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für\nschaften,\ndie Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen\n3. juristische Personen, deren Zweck es ist, die          Jugendhilfe gelten.\nJugendwohlfahrt zu fördern,\n§ 9\n4. die Kiirchen und die sonstigen Religionsgesell-\nschaften öffentlichen Rechts.                            (1) Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur\nunterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine\n(5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 wird            den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit\ndurch Landesrecht bestimmt.                               und für eine sachgeriechte, zweckentsprechende und\nwirtschaftliche Verwendung der Mittel bi,eten sowie\n§ 6                           öffentlich anerkannt sind.\n, (1) Zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 gehört es,              (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nim Rahmen der Einrichtungen und VeranstaLtungen           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie notwendigen Hilfen zur Erziehung für einzelne         Grundsätz.e festzulegen, nach denen die Anerken-\nMinderjährige dem jeweiligen ernieherischen Bedarf        nung der Träger der frei·en Jugendhilfe erfolgt.\nentsprechend rechtzeitig und ausrnichend zu ge-\nwähren.                                                                            § 10\n(2) Werden einem einzelnen Minderjährigen nach           Die Behörden des Bundes, der Länder, der Selbst-\n§ 4 oder § 5 Hilfen zur Erziehung gewährt, so g,e-        verwaltungskörper, die Organe der Versicherungs-\nhört hi,erzu der in einer Fami1ie außerhalb des           träger und die Jugendämter haben sich gegenseitig\nElternhauses _des Minderjährigen, in einem Heim           und die Jugendämter einander zur Erfüllung der\noder in einer sonstigen Einrichtung gewährte not-         Aufgaben der Jugendwohlfahrt Beistand zu leisten.\nwendige Lebensunterhalt.                                  Die Organe der Versicherungsiträger sind insbeson-","Nr. 25      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1971                                         637\ndcre zur Auskunftcrteilung über alle das Beschäfti-                   7. ein Vormundschaftsrichter, ein Familienrichter\ngungsverhctltnis des Minderji:ihrigen und der zu sei-                      oder ein Jugendrichter.\nnem Unterhalt verpfliclltetc'n Personen betreffenden                  Landesrecht bestimmt, wer die Vertreter zu den\nTatsachen vcrpfliichtet.                                            . Nummern 5 und 7 benennt.\n§ 11                                    (2) Nach näherer Bes,timmung des Landesrechts\nund der Verfassung des Jugendamts können weitere\nDas J ugcndamt ist zusüindig für alle Minderjäh-\nPersonen dem Jugendwohlfahrtsausschuß angehö-\nrigen, die in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen\nren.\nAufenthaltsort haben. Pür Minderjährige ohne ge-\nwöhnlichen Aufenthaltsort und für vorläufige Maß-                         (3) Stimmberechtigte Mitglieder s,ind nur die unter\nnahmen ist das Jugendamt zuständig, in dessen                          Absatz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Personen. Die\nBezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe                      übrigen Mitglieder haben nur beratende Stimme.\nhervortritt.                                                           Ob der Leiter der Verwaltung und der Leiter der\nVerwaltung des Jugendamts stimmberiechtigt sind\nb) Aufbau und Verfahren                           oder beratend teilnehmen, bestimmt sich nach Lan-\ndesrecht.\n§ 12                                                                 § 15\n(1) (nichtig)*)                                                      Der Jugendwohlfahrtsausschuß befaßt sich an-\n(2) Jede kreisfreie Stadl und jeder Landkreis er-                  regend und fördernd mit den Aufgaben der Jugend-\nrichten ein Jugendamt.                                                wohlfahrt. Er beschließt im Rahmen der von der\nVertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der\n(3) Die oberste Landesbehörde kann die Errich-                    von ihr erlassenen Satzung und der von ihr ge-\ntung eines gemeinsamen Jugendamts durch be-                           faßten Beschlüsse über die Angelegenheiten der\nnachbarte Stadt- und Landkreise sowie eines Ju-                       Jugendhilfe. Er soll in Fragen der Jugendwohlfahrt\ngendamts durch kreisangehörige Gemeindeverbände                       vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörper-\noder Gemeinden zulassen. Im Bedarfstalle können                       schaft gehört werden und hat das Recht, an sie\nin einer Gemeinde mehrere Jugendämter errichtet                       Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf, zumindest\nwerden.                                                               sechsmal im Jahr, zusammen und ist auf Antrag\n§ 13                                 von mindestens e,inem Drittel der stimmberechtigten\n(1) Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren                     Mitglieder einzuberufen.\ndes Jugendamts werden auf Grund landesrechtlicher\n§ 16\nVorschriften geregelt.\n(1) Die laufenden Geschäfte des Jugendamts wer-\n(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendwohl-                      den von dem Leiter der Verwaltung oder in seinem\nfahrtsausschuß und der Verwaltung des Jugendamts.                     Auftrag von dem Leiter der Verwaltung des Ju-\n(3) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden                         gendamts im Rahmen der Satzung und der Be-\ndurch den Jugendwohlf ahrtsausschuß und durch die                     schlüsse der zuständigen Vertretungskörperschaft\nVerwaltung des Jugendamts wahrgenommen.                               und des Jugendwohlfahrtsausschusses geführt.\n(2) Zum Leiter der Verwaltung des Jugendamts\n§ 14                                 dürfen nur Personen bestellt werden, die auf Grund\n(1) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß müssen an-                        ihres Charakters, ihrer Kenntnisse, ihrer Erfahrun-\ngehören                                                               gen und in der Regel auf Grund einer fach1ichen\nAusbildung eine besondere Eignung für die Jugend-\n1. Mitglieder der Ver,tretungskörperschaft und in                     hilfe haben; vor ihrer Bestellung ist der Jugend-\nder Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Män-                   wohlfahrtsausschuß zu hören.\nner und Frauen aller Bevölkerungskreise, die von\nder Vertretungskörperschaft zu wählen sind,                         (3) Für die Auswahl und Ausbildung der in der\nVerwal:tung des Jugendamts auf dem Gebiet der\n2. Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im                        Jugendwohlfahrt tätigen Fachkräfte stellt die\nBezirk des Jugendamts wirkenden Jugendver-                       oberste Landesbehörde Richtlinien auf und legt die\nbände und der freLen Vereinigungen der Jugend-                   ,allgemeinen Voraussetzungen für die Eignung fest.\nwohlfahrt durch die Verhetungskörperschaft zu\nwählen sind. Die freien Ver,einigungen und die                                                    § 17\nJugendverbände haben Anspruch auf zwei Fünf-\nDie den Gesundheitsämtern nach § 3 des Ge-\ntel der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des\nsetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheits-\nAusschusses,\nwesens vom 3. Juli 1934 in der im Bundesgesetz-\n3. der Leiter der Verwaltung oder ein von ihm be-                     blatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1, veröffent-\nstellter Ver.treter,                                             lichten bereinigten Fassung übertragenen Aufgaben\n4. der Leiter der Verwaltung des Jugendamts,                          werden nicht berührt. Das Gesundheitsamt und das\nJugendamt müssen ihre Maßnahmen aufeinander\n5. ein Arzt des Gesundheitsamts,                                      abstimmen.\n6. Vertreter der Kirchen und der jüdischen Kultus-                    **) Die Änderung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 JWG durch Artikel 11 Nr. 4 a\ngemeinde,                                                             des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom\n14. Juni 1976 (BGB!. I S. 1421) tritt nach A~tikel 12 N~. 13\nBuchstabe a dieses Gesetzes am 1. Juli 1977 m Kraft. Bis zu\n*) Vgl.   Urteil des   Bundosvcrfil~sungsgerichts vom 18. Juli 1967       diesem Zeitpunkt gilt die Fassung der Bekanntmachung des Ge-\n(BCBI. I S. 896).                                                     setzes vom 6. August 1970 (BGB!. I S. 1197).","638                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 18                               8. die Heimaufsicht gemäß § 78 und die Aufgaben\nDer Lcit(~r der Verwaltung des Jugendamts kann                   nach§ 79.\nim Rahmen der Beschlüsse des Jugendwohlfahrts-                     (2) Weiitere Aufgaben können dem Landesjugend-\nausschusses die Erledigung 0inz.elner Geschäfte oder            amt durch die oberste Landesbehörde übertragen\nGruppen von Geschäften besonderen Ausschüssen                   werden.\nsowie freien Vere,inigungen der Jugendwohlfahrt,\n§ 21\nJugenclverbünden oder einzelnen in der Jugend-\nwohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und                     (1) Die Aufgaben des § 20 werden durch den\nFrauen widerruflich übertragen. Das Nähere regelt               Landesjugendwohlfahrtsausschuß und durch die\ndie oberste Landesbehörde.*) Die Verpflichtung des              Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der\nSatzung und der dem Landesjugendamt zur Verfü-\nJugendamts, für die sachgemäße Erledigung der ihm\ngung gestellten Mittel wahrgenommen.\nobliegenden Aufgalwn Sorqe zu tragen, wird hier-\ndurch nicht berührl.                                              (2) Die lauf enden Geschäfte werden von dem\nLeiter der Verwaltung des Landesjugendamts im\nRahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landes-\n2. Landesjugendamt\njugendwohlfahrtsausschusses geführt.\n§ 19                                 (3) Di,e im Bezirk des Landesjugendamts wirken-\n(1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen Erfüllung              den freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und\nder den Jugendämtern oblieg,enden Aufgaben und                  die Jugendverbände haben Anspruch auf zwe:i Fünf-\nzur Unterstützung ihrer ArbeH sind Landesjugend-                tel ,der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des\nämter zu ernichten.                                             Landesjugendwohlfahr,tsausschusses. Sie sind auf\n(2) Größere Länder         können       mehrere   Landes-    Vorschlag der Verbände von der obersten Landes-\njugendämter errichten.                                          behörde zu ernennen. Die übrigen Mitglieder wer-\nden durch Landesrecht bestimmt.\n(3) Kleinere Länder können ein gemeinsames\nLandesjugendamt errichten. Die Jugendämter eines                   (4) § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nLandes oder e,ines Landesteils können dem Landes-\njugendamt eines anderen Landes angeschlossen\nwerden. Auch kann für Jugendämter verschiedener                                 3. Oberste Landesbehörde\nLänder oder Landesteile ein Landesjugendamt er-\nrichtet werden.                                                                            § 22\n§ 20                                  Die oberste Landesbehörde soll di,e Bestrebungen\nauf dem Gebiet der Jugendhilfe unterstützen, die\n(1) Dem Landesjugendamt liegen ob                            Erfahrungen den Trägern der freien und der öffent-\n1. die Aufotellung gemeinsamer Richtlinien und die              lichen Jugendhilfe übermitteln sowiie auch sonst für\nsonstigen geeigneten Maßnahmen für die zweck-               die Verwertung der gesammelten Erfahrungen\nentsprechende und einheitliiche Tätigkeit der Ju-           sorgen. Sie soll insbesondere Einrichtungen und\ngendämter seines Bezirks,                                   Veranstaltungen der Jugendhilfe anregen und för-\ndern, soweit sie über die Verpflichtungen der Ju-\n2. die Beratung der Jugendämter und die Ver-\ngendämter und Landesjugendämter hinaus zur Ver-\nmittlung der Erfahrungen auf dem Gebiet der\nwirklichung der Aufgaben der Jug,endhiUe ,im Lande\nJugendwohlfahrt,\nvon Bedeutung sind, in besonderer Weise die Vor-\n3. die Schaffung g<:.~nw.insamer Veranstaltungen und             aussetzungen für die Weiterentwicklung der Jugend-\nEinrichtungen für die beteiligten Jugendämter,              hilfe schaffen oder zur Behebung von besonderen\n4. die Mitwirkung bei der Unterbringung Minder-                  Notständen erforderlich sind.\njähriger,\n5. die Zusammenfassung aJler Veranstaltungen und                                  4. Besondere Aufgaben\nEinrichtungen, die sich auf die Fürsorge für ge-                         aller Jugendwohlfahrtsbehörden\nfährdete und verwahrloste Minderjährige be-\nziehen,                                                                                § 23\n6. die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe                  Die Jugendämter, Landesjugendämter und ober-\nund der Fürsorgeerziehung, sofern nicht nach                 sten Landesbehörden sollen\n§ 74 Abs. 2 andere Behörden für zuständig erklärt\nsind,                                                        1. die Offentlichk,eü über die Lage der Jugend und\nüber die Maßnahmen der Jugendhilf.e unterrich-\n7. die Vermittlung von Anregungen für die freiwil-                  ten,\nlige Tätigkeit sowiie die Förderung der freien\nVereinigungen auf aHen Gebieten der Jugend-                 2. bei Maßnahmen der Jugendhilfe, die e,iner Er-\nwohlfahrt und ihres planmäßigen Zusammen-                       gänzung durch andere gesetzliche Träger der\narbeitens untereinander und mit den Jugend-                     Jugendhilfe bedürfen, ein planvolles Zusammen-\nämtern im Bereich des Landesjugendamts,                         wirken anstr.eben,\n3. die Fortbildung der Fachkräfte der Jugendhilfe\n*) Vgl.  Urteil dPs Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1967\n(BGB!. I S. 8%).                                                 anregen, fördern und g,egebenenf alls durchführen.","Nr. 25        Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977                              639\nAbschnitt III                                     3. Minderjährige, die aus Anlaß auswärtigen Schul-\nBundesregierung und Bundesjugendkuratorium                                        besuchs für einen Teil des Tages in Pflege ge-\nnommen werden, oder die zum Zweck des Schul-\n§ 24 *)                                         besuchs in auswärtigen Schulorten in Familien\n(nichtig)                                        untergebracht sind, wenn die Pflegestelle von der\nLeitung der Schule für geeignet erklärt ist und\n§   25                                       überwacht wird,\n(1) Die Bundesregierung kann die Bestrebungen                             4. Minderjährige, die bei ihrem Lehrherrn oder Ar-\nauf dem Gebiet der Jugendh iJfe anregen und för-                                  beitgeber untergebracht sind, wenn die Pflege-\ndern, soweit sl.e über ehe Verpflichtung,en der                                   stelle von der nach Landesrecht zuständigen Be-\nJugendämter, Landesjugendämter und obersten                                       hörde für geeignet erklärt ist und überwacht\nLandesbehörden hinaus zm Verwirklichung der                                       wird,\nAufgaben der Jugendhilfe von Bedeutung sind.\n5. Minderjährige, die unentgeltlich für eine Zeit von\n(2) Die Bundesregierung legt dem Bundestag und                                nicht mehr als sechs Wochen in Pflege genom-\ndem Bundesrat .in jeder Legislaturperiode, erstmals                               men werden,\nzum l. Juli 1971, einen Bericht über Bestrebungen\nund Leistungen der Jugendhilfe vor. Jeder dritte                              6. Minderjährige, die sich in Freiwilliger Erzie-\nBericht soll einen Uberblick über die gesamte Ju-                                 hungshilfe oder Fürsorgeerziehung befinden.\ngendhilfe vermitteln; der Bericht soll erstmals zum\n1. Ju1i 1979 erstattet werden. Die Berichte sollen                                                     § 28\nauch Ergebnisse und Mängel darstellen und Verbes-                                Wer ein Pflegekind aufnimmt (Pflegeperson), be-\nserungsvorschli.ige enthallc•n.                                               darf dazu der vorherigen Erlaubnis des Jugend-\n(3) Die Bund<~sregierung beauftragt mit der Aus-                          amts. Kann in Eilfällen die Erlaubnis nicht vorher\narbeitung der Ber.ichte jeweils eine Kommission,                              erwirkt werden, so ist sie unverzüglich nachträglich\nder bis zu sieben fachkundige Persönlichkeiten an-                            zu beantragen. Wer mit einem Pflegekiind in den\ngehören, und fügt eine Stellungnahme mit den von                              Bezirk eines Jugendamts zuzieht, hat die Erlaubnis\nihr für notw(~ncli~f gehaltenen Folgerungen bei.                              zur Fortsetzung der Pflege unverzüglich einzuholen.\nDie Erlaubnis kann befristet oder unter einer Be-\n(4) Der Bundesregierung sind von den Trägern\ndingung erteilt oder mit Auflagen versehen werden.\nder Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte zu er-\nteilen.\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtig,t, durch                                                     § 29\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                  (1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\ndas Nähere über die Auskunftserteilung nach Ab-                               in der Pflegestelle das leibliche, .geistige und see-\nsatz 4 zu regeln.                                                             lische Wohl des Pflegekindes gewährleistet ist.\n§ 26\n(2) Die Pflegeerlaubnis kann widerrufen werden,\n(l) Zur Beratung der Bundesn\\gierung in grund-                            wenn das Wohl des Pflegekindes es erfordert.\nsätzlichen Fragen der .Jugendhilfe wird e,in Bundes-\njugendkuratorium errichtet.\n§ 30\n(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\nZuständig für die Erteilung und den Widerruf der\nVerwaltungsvorschriften.\nErlaubnis ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die\nPflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nAbschnitt IV\nSchutz der Pflegekinder                                                         2. Aufsicht\n1. Erlaubnis zur Annahme                                                            § 31\n§   27                                     (1) Pflegekinder unterstehen der Aufsicht des Ju-\ngendamts. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß\n(1) Pflegekinder sind Minderjährig,e unter 16 Jah-\ndas leibLiche, geistige und seelische Wohl des\nren, die sich dauernd oder nur für einen TeH des\nPflegekindes gewährleistet ist.\nTages, jedoch regelmäßig, außerhalb des Eltern-\nhauses in Familienpflege befinden.                                              (2) Das Jugendamt hat die Pflegeperson zu be-\n(2) Pflegekinder sind nicht                                               raten und bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.\n1. Minderjährige, die sich bei ihren Personensorge-                             (3) Das Jugendamt kann Pflegekinder widerruflich\nberechtigten befinden,                                                   von der Beaufsichtigung befreien.\n2. Minderjährige, die sich bei Verwandten oder\nVerschwägerten bis zum driitten Grad befinden,                                                    § 32\nes sei denn, daß diese Personen Minderjährige\ngewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig in Pflege                               Wer ein nach § 31 Abs. 1 der Aufsicht unter-\nnehmen,                                                                  stehendes Kind in Pflege hat, ist verpflichtet, dessen\nAufnahme, Abgabe, Wohnungswechsel und Tod dem\n*)       Urtetl dPs    Bur1dc•sv1.·1 f;1ss1111qsqerid1ls ,1orn 18. Juli 1967\nl S. !1%).                                                          Jugendamt unverzüglich anzuzeigen.","640                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Vorläufige Unterbringung               Im Umfang der Ubertragung sind die Beamten und\nAngestellten zur gesetzlichen Vertretung des Min-\n§ 33                          derjährigen befugt. Dire Ubertragung gehört zu den\n(l) Bei Gefahr im Verzuge kann das Jugendamt         laufenden Geschäften im Sinne des § 16.\ndas Pflege_kind sofort aus der Pflegestelle entfernen\nund vorläufig anderweit unterbringen. Das Grund-                                 § 38\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nkel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes} wird insoweit ein-        (1) Auf die Amtspflegschaft und die Amtsvor-\ngeschränkt.                                             mundschaft sind die Bestimmungen des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus\n(2) Das Jugendamt iist verpflichtet, die Personen-\nsorgeberechtigten, die Pflegeperson und das zu-         diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt.\nständige Vormundschaftsgericht von der getroffenen         (2) Ein Gegenvormund wird nicht bestellt.\nMaßnahme unverzüglich zu benachrichtigen.\n(3) Dem Jugendamt stehen die nach § 1852 Abs. 2,\n§§ 1853 und 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-\n4. Behördlich angeordnete Familienpflege\nlässigen Befreiungen zu.\n§ 34                             (4) Hat das Jugendamt über die Unterbringung\nBei Kindern, die von anderen landesgesetzlich         eines Minderjährigen zu entscheiden, so ist hierbei\nzuständigen Behörden in Familienpflege unterge-         auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltranschau-\nbracht werden, steht die Erteilung der Erlaubnis und    ung des Minderjährigen uncl seiner Familie Rück-\ndie Aufsicht diesen Behörden zu. Doch kann die          sicht zu nehmen.\nUber,tragung dieser Befugnisse von diesen Behör-\n(5) Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807\nden auf das örtlich zuständige Jugendamt durch die\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Kör-\nzuständige Landesbehörde angeordnet werden.\nperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet\nist.\n5. Ermächtigung der Länder                   (6) Das Jugendamt kann für Aufwendungen kei-\nnen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen,\n§ 35\nals das Vermögen des Minderjährigen ausreicht.\n(l) Das Nähere über die Pflegeerlaubnis, die Auf-    Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht er-\nsichtsbefugnisse und die Anzeigepflicht wird durch      setzt. Eine Vergütung kann dem Jugendamt nicht\nLandesrecht bestimmt.                                   bewiilligt werden.\n(2) Durch Landesrecht kann best,immt werden,            (7) Gegen das Jugendamt wird kein Zwangsgeld\ninwieweit die Vorschriften dieses Abschniitts auf       festgesetzt.\nPflegekinder anzuwenden sind, die unter der Auf-\nsicht einer Vereinigung stehen, die der Jugendwohl-                              § 39\nfahrt dient und durch das Landesjugendamt für ge-          Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß\neignet erklärt ist.                                     wei,ter,e Vorschriften des ersten Titels des dritten\n§ 36                          Abschnitts im vierten Buche des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs, welche die Aufsicht des Vormundschafts-\nDie Befugnis der Länder, weitere Vorschriften\nzum Schutz der Minderjährigen zu erlassen, die          gerichts :in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie\nsich regelmäßig außerhalb des Elternhauses in Fa-       beim Abschluß von Lehr- und Arberitsverträgen be-\nmilienpflege befinden, bleibt unberührt.                treffen, gegenüber dem Jugendamt außer Anwen-\ndung bleiben.\n§ 39 a\nAbschnitt V                           (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\nStellung des Jugendamts                  amt als Pfleger oder Vormund zu entlassen und\nim Vormundschaftswesen;                   einen anderen Pfleger oder Vormund zu bestellen,\nVerejnsvormundschaft                    wenn dies dem Wohle des Minderjährigen dient\nund eine andere als Pfleger oder Vormund geeig-\n1. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft          nete Person vorhanden ist.\na) Allgemeine Bestimmungen                    (2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen\noder auf Antrag. Zum Antrag sind berechtigt der\n§ 37                          Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjah-\nres sow1ie jeder, der ein berechtigtes Interesse des\nDas Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in            Minderjährigen geltend macht. Das Jugendamt soll\nden durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die fol-       den Antrag stellen, sobald es erfährt, daß die Vor-\ngenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen (Amts-          aussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.\npflegschaft, Amtsvormundschaft). Es überträgt die\nAusübung der Aufgaben des Pflegers oder Vor-               (3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Ent-\nmunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.       scheidung auch das Jugendamt hören.","Nr. :>.:1 T<1u der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1971                           641\n§ J9 b                                                        § 42\nD,is Vorn1undscli,disqPriclil heil. d<1s Jugendamt als         ( 1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die\nPllqJ('r od(~r Vorn1t11HI auf S<'itwn Antrag zu entlas-        mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft\nsen, wenn c)ine dnderc· clls Pfleff('r oder Vormund            Gesetzes eiintritt, ist das Jugendamt zuständig, in\ngeeignete Person vorliiltHicn isl und das Wohl des             dessen Bezirk das Kind geboren ist.\nMinck'rjähri~J<!n dic'.c.,c•r Maßni_llrnw nicht entgegen-\n(2) Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen\nstc, h l.\nEntscheidung, daß das Kind nichteheUch ist, so ist\ndas Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das\nb) C<'s(•lzliclw J\\111lspllegsclldll und tJ<·set.zliche\nKiind in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung\nAm lsvonnuncJschdft\nrechtskräftig wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt\n§ 40\nhat oder bei Fehlen eines solchen sich tatsächlich\naufhält.\n(1) Mit der Cl'lrn rl eines n ich lchelichen Kindes\n(3) In den Fällen des § 40 Abs. 4 ist das Jugend-\nwird dds Jugendamt Pfleger nach§ 170b des Bürger-\namt zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen\nlichen Geselzbuchs, wenn clie Mutter Deutsche im\ngewöhnlichen Aufenthalt nimmt.\nSinne cles Grundgc->setzes ist. Das gleiche g.ilt, wenn\ndie Mutter staalenlos oder heimatlose Ausländerin\n§ 43\nim Sinne des Gesetzes übPr die Rechtsstellung hei-\nmatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April                  ( 1) Sobald es das Wohl des• Kindes erfordert, so H\n1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliede-             das die Pflegschaft oder Vormundschaft führende\nrungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten                Jugendamt bei dem Jugendamt eines anderen Be-\nFassung oder Flüchtling im Sinne des Abkommens                 zirks die Weiterführung der Pflegschaft oder der\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-          Vormundschaft beantragen. Der Antrag kann auch\nlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ist oder als Asylberech-          von dem Jugendamt eines anderen Bezirks sowie\ntigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April            von der Mutter und von einem jeden, der ein be-\n1965, zuletzl geänderl durch Art. 3 des Gesetzes vom           rechtigtes Interesse des Kindes geltend macht, ge-\n25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542), anerkannt ist und             stellt werden. Das die Pflegschaft oder die Vormund-\nwenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-                 schaft abgebende Jugendamt hat den Ubergang dem\ntungsbereich diesf-~s Gesetzes hal.                            VormundschaHsgericht unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bereits               (2) Gegen die Ablehnung des Antrags kann das\nvor der Gebur{ des Kindes ein Pfleger bestellt oder            Vormundschaftsgericht angerufen werden.\nangeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,\noder wenn das Kind nach § 1773 des Bürgerlichen                                             § 44\nGesetzbuchs eines Vormunds bedarf.                                Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Ge-\n(3) Ergibt sich erst sp.c:iter aus einer gerichtLichen      setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nEntscheidung, daß das Kind nicht.ehelich ist, und be-           Gerichtsbarkeit dem Vormundschaftsgericht zu er-\ndarf es eines Pflegers, so wird das Jugendamt in               stattende Anzeige über die Geburt eines nichtehe-\ndem Zeitpunkt Pfleger, in dem die Entscheidung                  lichen Kindes unverzüglich dem Jugendamt zu über-\nrechtskräftig wird.                                            senden. In der Anzeige ist das religiöse Bekenntnis\nder Mutter anzugeben, wenn es im Geburtseintrag\n(4) Für ein nichteheliclws Kind, das außerhalb des\nenthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige un-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist und\nverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzu-\ndessen Mutter die Voraussetzungen des Absatzes 1\nleiten und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der\nerfüllt, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst ein, wenn\nVormundschaft mitzuteilen.\nes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche\nc) Bestellte Amtspflegschaft und bestellte\nPflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich\nAmtsvormundschaft\noder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes bereits eine Pflegschaft oder Vormundschaft an-\n§ 45\nhängig ist.\nIst ,eine als Einzelpfleger oder Einzelvormund ge-\n§ 41\neignete Person nicht vorhanden, so kann auch das\n(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes,            Jugendamt zum Pfleger oder Vormund bestellt well:_\ndas nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eines             den. Das Jugendamt kann von den Eltern des Min-\nVormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund,                   derjährigen weder benannt noch ausgeschlossen\nwenn die sonstigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1             werden.\nvorliegen. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Ge-\nburt des Kindes ein Vormund bestellt it,t. § 40 Abs. 3                  2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft\nund 4 gilt entsprechend.                                                              des Jugendamts\n(2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehe-\nlichen Kindes nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetz-                                          § 46\nbuchs, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes, und be-              Die Bestimmungen der §§ 37 bis 39 b und 45\ndarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugend-              ten für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand\n. amt Vormund, das bisher Pfleger war.                           oder Gegenvormund entsprechend.","642                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Weitere Aufgaben des Jugendamts                                         § 48\nim Vormundschaftswesen                       Das Jugendamt hat das Vormundschaftsgericht bei\n§ 47\nallen Maßnahmen zu unterstützen, welche die Sorge\nfür die Person Minderjähriger betreffen. Es hat dem\n(1) Das   Jugendamt hat dem Vormundschafts-           Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen, wenn\ngericht die Personen vorzuschlagen, die sich im ein-     ein Fall zu seiner Kenntnis gelangt, in dem das\nzelnen Falle zum Pfleger, Vormund, Beistand, Ge-         Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen\ngenvormund oder Mitglied eines Familienrats eig-         ist.\nnen.\n§ 48 a\n(2) Erlangt das Jugendamt von einem Falle Kennt-\nnis, in dem ein Pfleger, Vormund, Beistand oder             (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\nGegenvormund zu bestellen ist, so hat es dies dem        amt vor einer Entscheidung nach folgenden Vor-\nVormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen. Es       schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören:\nsoll mit der Anzeige den Vorschlag nach Absatz 1           1. (weggefallen),\nverbinden.\n2. § 1597 Abs. 1 und 3 und in den entsprechenden\n§ 47 a\nFällen des § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 und 3\n(1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des Vor-             (Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerken-\nmundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß die                 nung),\nVormünder für die Pt~rson der Mündel, insbesondere         3. § 1632 Abs. 2 (Herausgabe des Kindes),\nfür ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege,\npflichtmäßig Sorge tragen. Es hat dem Vormund-             4. § 1634 Abs. 2 und § 1711 Abs. 1 Satz 2 (Verkehr\nschaftsgericht Mängel und PfLichtwidrigkeiten anzu-            mit dem Kinde),\nzeigen und auf Erfordern über das persönl1iche Er-         5. § 1666 (Gefährdung des Kindes),\ngehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft\n6. §§ 1671 und 1672 (elterliche Gewalt nach Schei-\nzu geben.\ndung und bei Getrenntleben der Eltern),\n(2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer\n7. § 1679 (Verwirkung der elterlichen Gewalt),\nGefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat\nes dem Vormundschaftsgericht dies anzuzeigen.              8. § 1707 (Entscheidung über die Pflegschaft),\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Pflegschaft      9. §§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740 a (Ehelich-\nund für die Beistandschaft nach § 1690 des Bürger-             erklärung),\nlichen Gesetzbuchs entsprechend.                          10. § 1741 (Annahme eines Minderjährigen als Kind),\nsofern es nicht eine gutachtliche Äußerung nach\n§ 47 b                               § 56 d des Gesetzes über die Angelegenheiten\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugend-               der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben hat,\namt die Anordnung der Vormundschaft unter Be-                  §§ 1760 und 1763 (Aufhebung des zu einem Min-\nzeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds                   derjährigen begründeten Annahmeverhältnis-\nsowie eiinen Wechsel in der Person und die Beendi-             ses), § 1751 Abs. 3 und § 1764 Abs. 4 (Rücküber-\ngung der Vormundschaft mitzuteilen.                            tragung der elterlichen Gewalt).\n(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mün-           (2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\ndels in den Bezirk eines anderen Jugendamts ver-          amt ferner zu hören vor einer Entscheidung nach\nlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bis-           § 1 Abs. 2 des Ehegesetzes (Ehemündigkeit) und\nherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem           nach § 3 Abs. 3 des Ehegesetzes (Einwilligung zur\nJugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die          Eheschließung).\nVerlegung mitzuteilen.                                       (3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormund-\n(3) Die Absi:itze 1 und 2 gelten für eine die Sorge   schaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor\nfür die Persern betreffende Pflegschaft und für eine      Anhörung des Jugendamts treffen.\nBeistandschaft, wenn dem Beistand die Geltend-\nmachung von Unterhaltsansprüchen übertragen ist,                                   § 48 b\nentsprechend.\n§ 47 C                             In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des\nAdoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976\nDie Landesgesetzgebun9 kann bestimmen, daß            (BGBl. I S. 1762) hat das Vormundschaftsgericht vor\nörtliche Einrichtun9en geschaffen werden, die das         dem Ausspruch der Annahme außerdem die zen-\nJu9endamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach          trale Adoptionsstelle des Landesjugendamts zu\nden §§ 47 und 47 a dieses Gesetzes sowie nach            hören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermitt-\n§ 1779 Abs. 1 und nach § 1862 Abs. 1 des Bürger-         lungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale\nlichen Gesetzbuchs unterstützen.                         Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so ist das\nLandesjugendamt zuständig, in dessen Bereich das\n§ 47 d                          Jugendamt liegt, das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 ge-\nDas Jugendamt hat die Pfleger, Vormünder, Bei-        hört wurde oder das eine gutachtliche Äußerung\nstände und Ge9envormünder seines Bezirks plan-            nach§ 56 d Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-\nmäßig zu beraten und bei der Ausübung ihres               heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben\nAmtes zu unterstützen.                                    hat.","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977                         643\n§ 48 C                                                   § 50\nDc1s Vonnundsclwftsqcricht kann das Jugendamt           (1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach\nmit der Ausfühnmg der Anordnungen nach § 1631           § 49 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben und\nAbs. 2 des Bürgerlichen Ceset:zbuchs (Unterstützung     die von einem Beamten oder Angestellten des Ju-\nder Eltern),§ 1634 Abs. 2 Satz 1 und§ 1711 Abs.1        gendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Verkehr mit        nisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen\ndem Kinde) und mit dessen Einverständnis auch mit       sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die\nder Ausführung sonstiger Anordnungen betrauen.          Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geld-\nsumme betrifft und der Schuldner sich in der Ur-\n§ 48 d                          kunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-\nworfen hat. Auf die Zwangsvollstreckung sind die\nWirkt das Vormundschaftsgericht bei der Siche-\nVorschriften, welche für die Zwangsvollstreckung\nrung des Unterhalts eines Minderjährigen mit, so        aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5\nhat sich das Jugendamt auf Verlangen über die           der Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maß-\nHöhe des Unterhalts gutachtlich zu äußern.\ngaben entsprechend anzuwenden:\n1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\n§ 49\nBeamten oder Angestellten des Jugendamts er-\n(1) Das Landesjugendmnt kann auf Antrag des              teilt, der für die Beurkundung der Verpflich-\nJugendamts Beamte und Angestellte des Jugend-               tungserklärung zuständig ist,\namts ermächtigen,                                       2. über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der\n1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft an-          Vollstreckungsklausel betreffen, und über die Er-\nerkannt wird, die Zustimmungserklärung des Kin-         teilung einer weiteren vollstreckbaren Ausferti-\ndes sowie die etwa erforderliche Zustimmung des         gung entscheidet das für das Jugendamt zustän-\ngesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklä-         dige Amtsgericht.                    ·\nrung (Erklärungen über die Anerkennung der\n(2) Für Urkunden, die von einem Beamten od~r\nVaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Er-\nAngestellten des Jugendamts innerhalb der Gren-\nklärung auch in öffentlich beglaubigter Form ab-\nzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen\ngegeben werden kc1nn, zu beglaubigen,\nForm aufgenommen worden sind, gelten § 642 c\n2. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts-      Nr. 2 und § 642 d der Zivilprozeßordnung (Regel-\nansprüchen eines Kindes oder zur Leistung einer     unterhalt, Zu- und Abschlag zum Regelunterhalt)\nan Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfin-      entsprechend.\ndung zu beurkunden, wenn das Kind im Zeit-                                    § 51\npunkt der Beurkundung minderjährig ist,\n(1) Das Jugendamt hat einen Elternteil, dem die\n3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen       Sorge für die Person des Kindes allein zusteht, auf\neiner Frau nach den §§ 1615 kund 16151 des Bür-     Antrag bei der Ausübung der Personensorge, insbe-\ngerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und        sondere bei der Geltendmachung von Unterhalts-\nUnterhalt) zu beurkunden,                           ansprüchen des Kindes zu beraten und zu unter-\n4. die in § 1617 Abs. 2 und § 1618 des Bürgerlichen     stützen.\nGesetzbuchs bezeichneten Erklärungen (Name             (2) Leben die Eltern des Kindes getrennt, ohne\ndes Kindes) zu beglaubigen,                         daß die Sorge für die Person des Kindes einem\n5. den Widerruf der Einwilligung des Kindes nach        Elternteil übertragen ist, so gilt Absatz 1 für den\n§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu       Elternteil entsprechend, in dessen Obhut sich das\nbeurkunden,                                         Kind befindet oder der Unterhaltsansprüche des Kin-\n6. den Verzicht des Vaters des nichtehelichen Kin-      des gegen den anderen Elternteil geltend machen\ndes nach § 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen      will.\nGesetzbuchs zu beurkunden,                                                   § 51 a\n7. den Widerruf einer Erklärung nach Artikel 12            (1) Gleichzeitig mit der Belehrung nach § 1748\n§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Adoptionsgesetzes zu be-     Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das\nglaubigen.                                         Jugendamt den Elternteil über Hilfen zu beraten,\ndie das Verbleiben des Kindes in der eigenen Fami-\nDer Beamte oder der Angestellte des Jugendamts         lie oder seine Unterbringung in einer geeigneten\nsoll keine Beurkundungen vornehmen, wenn ihm            Familie ermöglichen könnten. Im Verfahren über\nin der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bilden-         die Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als\nden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten      Kind hat das Jugendamt dem Vormundschafts-\nobliegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt,       gericht mitzuteilen, welche Hilfen gewährt oder an-\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-       geboten worden sind.\nweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden              (2) Vor einer Ersetzung der elterlichen Einwilli-\nübertragen.                                             gung in die Annahme als Kind nach § 1748 Abs. 3\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Jugendamt\n(2) Beurkundungen, Beglaubigungen und die Er-        zu prüfen, ob durch Gewährung von Hilfen die\nteilung von Ausfertigungen sind gebührenfrei.           Familienunterbringung des Kindes ermöglicht oder\n(3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 ist jedes      die Gefahr für das Kind auf andere Weise behoben\nJugendamt zuständig.                                    werden kann.","644                                                    Bunde-.geselzbli:.tlt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ :Jl b                                           Dem § 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird fol-\nDds .l 11CJt'.11dt111lt    lwt den Vater des nid1tehelichen                        gender Absatz 2 angefügt: ,,Diese Erlaubnis darf mu\nKindes lilwr seine Rechl1• au-; § 1747 Abs. 2 Satz 2                                  versagt werden., wenn ein wichtiger dienstlicher\nund ] des Bürgerlidwn Cesetzbuchs zu beraten . Die                                    Grund vorliegt.\"\nBeratun~J soll so rechtzeitig erfolgen, daß der Vater                                    (2) Dem § 1786 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nsich, ehe dds Kind in Pflege ~1egehen wird (§ 1744                                    werden die Worte hinzugefügt: ,, welche zwei und\ndes Bürgerlichen ( ;psetzbuchs), entscheiden kann,                                    mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder\nob Pr dir! Elwlidwrklänmu oder die Annahme des                                        glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge\nKindes heuntragen oder ob er auf den Antrag ver-                                      für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd\nzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung                                      besond,ers erschwert.''\ndes Jugendamts oder vor der Abgabe der gut-\nachtlichen Aulkrung durch das JuqendamL\nAbschnitt V a\n§   52\nVormundschaft und Pflegschaft über Volljährige\n(l) Dds Juuendarnt hal Pine werdend(~ Mutter. mit\nihrem Einverstctndnis zu beraten und zu unter-                                                                 § 54 a\nstützen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkennbar ge-\nworden ist                                                                              Auf die Vormundschaft, Pflegschaft und Gegen-\nvormundschaft über Volljährige sind die §§ 11, 37\n(2) Ist anzunehmen, daB das Kind nichtehelich\nbis 39 b, 45, 47 bis 48 und 53 entsprechend anzu-\ngeboren wird, so hat das Jugendamt im Einver-\nwenden. Dies gilt sinngemäß, wenn nach § 1897\nständnis mit der Mutter vor der Geburt die Fest-\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle\nstellung der Vaterschaft durch Ermittlungen und\ndes Jugendamts eine andere Behörde tritt.\nsonstige Maßnahmen vorzubereiten. Dies gilt nicht,\nwenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für die Leibes-\nfrucht betraut ist oder wenn das Vormundschafts-\ngericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft nicht                                                         Abschnitt VI\neintritt.                                                                                     Erziehungsbeistandschaft, Freiwillige\n(3) Das Jugend,rnü hal die Mutter eines nicht-                                            Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung\nehelichen Kindes mit ihrem Einverständnis vor und\nnach dE~r Entbindung bei der Geltendmachung ihrer                                                   1. Erziehungsbeistandschaft\nAnsprüche nach den §§ 1G15 k und 1615 1 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs zu beraten m1d zu unter-                                                                  § 55\nstützen.                                                                                 Für einen Minderjährigen, dessen leibliche, gei-\n§ 52 a      *J                                     stige oder seelische Entwicklung gefährdet oder ge-\nFür die Anwendung dPr vorstehenden Vorschrif-                                      schädigt ist, ist ein Erziehungsbeistand zu bestellen,\nten tritt dds Fc1miliengerricht hinsichUich der ihm                                   wenn diese Maßnahme zur Abwendung der Gefahr\nobliegenden VerrichlungPn an die SteHe des Vor-                                       oder zur Beseitigung des Schadens geboten und\nrnundscha ftsgeri chls.                                                               ausreichend erscheint.\n§ 56\n4. Vereinsvormundsc;haH                                            (1) Das Jugendamt bestellt den Erziehungsbei-\n§    53                                         stand auf Antrag der Personensorgeberechtigten.\n(l) Durch die Landesgesetzgebung kann bestimmt                                        (2) Der Erziehungsbeistand ist· durch eine andere\nwerden, uni.er welchen Voraussetzungen ein rechts-                                    Person zu ersetzen, wenn    es  das Wohl des Minder-\nfähiger Verein vom Landesjugendamt für geeignet                                       jährigen erfordert.\nerkU:irt werden kann, Pflerrschaften„ Vormundschaf-                                                             § 57\nten oder Beistandschaften zu übernehmen.\n(1) Liegen die Voraussetzungen des § 55 vor,\n(2) Die EignungserkLfüung ist widerruflich 1Jnd                                    wird aber ein Erziehungsbeistand nicht nach § 56\nkann unter Auflagen Prleilt wc~rden. Sie soH nur                                      bestellt, so ordnet das Vormundschaftsgericht die\nerteilt werden, \\'VEmn der Vt•rein eine ausreichende                                  Bestellung an. Der Erziehungsbeistand ist sodann\nZahl fachlich ausgebHdeler Mitglieder hat Sie kann                                    vom Jugendamt zu bestellen. § 56 Abs. 2 ist anzu-\nferner auf den ßPrek:h eines Landesjugendamts oder                                    \\iVenden.\nauf einen Ted diPses Bereichs beschr~1nkt ,verden.\n(2) Das Vormundschaftsgericht entscheidet von\n§    54                                         Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt ist\njeder Personensorgeberechtigte und das Jugendamt.\n(l) Artikd U(i des Elnführung:,9eselzes zum. Bür-\ngerlichen Gesetzbuch und d:ie §§ 1783 und 1887 **)                                        (3) Vor der Beschlußfassung sind die Antrags-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs werden aufgehoben.                                       b,erechtigten und der Minderjährige zu hören, so-\nweit sie erreichbar sind.\n*) Der d1m.:h d.1s Er~!e Ce -,l;l1. ·,'..::· H(•trllE: cfr•·_; Ehe- und Fan:.ilien-\nrechls vom 14. Jurn 197fj (HC:.Bt. I S . 142[) einge[(1qle § 52 a tritt               (4) Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist\nn<Jdt dm;c,e11 /\\rlikC\"I ll Nr.     t:1 Buc:l\\~lahc, a am l. Jul: 1977        i,,\nKrull.                                                                            den in Absatz 2 Satz 2 Genannten und dem Minder-\n**) Der !-.p;itt·r d111dt dt1s Ce·,t:f.'. iJ 1JE!t die rcchtlid1e .S(:~11,tng dc•r    jährigen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat,\nniddc,holid11·n Kindc,r vorn           J\\uqusl t9G9 (B(;ßl. 1 S . 1243) oin-\nuelU\\J!e IIw111; § 1B(l7 BC:B w111d             rud,I. lwlrnfler,1.               bekanntzugeben. Die Begründung des 'Beschlusses","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977                          645\nist dem Minderjährigen nicht mitzuteilen, soweit          geschädigt ist, ist Freiwillige Erziehungshilfe zu ge-\nsich aus ihrem Inhalt Nachteile für seine Erziehung       währen, wenn diese Maßnahme zur Abwendung der\nergeben können.                                           Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens geboten\n(5) Hat ein Vormundschaftsgericht entschieden,         ist und die Personensorgeberechtigten bereit sind,\nin dessen Bezirk der Minderjährige nicht seinen ge-       die Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe\nwöhnlichen Aufenthaltsort hat, so soll die Sache          zu fördern.\nauf Antrag des Jugendamts gemäß § 46 des Ge-                                         § 63\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen             Das Landesjugendamt gewährt Freiwillige Er-\nGerichtsbarkeit, sofern nicht besondere Gründe da-        ziehungshilfe auf schriftlichen Antrag der Personen-\ngegen sprechen, an das Vormundschaftsgericht ab-          sorgeberechtigten. Der Antrag ist bei dem Jugend-\ngegeben werden, in dessen Bezirk der Minderjäh-           amt zu stellen. Das Jugendamt nimmt zu dem\nrige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.              Antrag Stellung.\n§ 64\n§ 58                              Das Vormundschaftsgericht ordnet für einen Min-\n(1) Der Erziehungsbeistand unterstützt die Per-        derjährigen, der das 17. Lebensjahr noch nicht voll-\nsonensorge berechtigten bei der Erziehung. Er steht       endet hat, Fürsorgeerziehung an, wenn sie erfor-\ndem Minderjährigen mit Rat und Hilfe zur Seite und        derlich ist, weil der Minderjährige zu verwahrlosen\nberät ihn auch bei Verwendung seines Arbeitsver-          droht oder verwahrlost ist. Fürsorgeerziehung darf\ndienstes. Er hat bei der Ausübung seines Amts das         nur angeordnet werden, wenn keine ausreichende\nRecht auf Zutritt zu dem Minderjährigen. Das              andere Erziehungsmaßnahme gewährt werden kann.\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-\ntikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit                                     § 65\neingeschränkt.                                               (1) Das Vormundschaftsgericht entscheidet von\n(2) Der Erziehungsbeistand hat dem Jugendamt           Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt\nund, falls er auf Grund eines Beschlusses des Vor-        sind das Jugendamt, das Landesjugendamt und jeder\nmundschaftsgerichts bestellt ist, auch dem Vor-           Personensorgeberechtigte. Der Kreis der Antrags-\nmundschaftsgericht auf Verlangen zu berichten. Er         berechtigten kann durch · Landesrecht erweitert\nhat jeden Umstand unverzüglich mitzuteilen, der           werden.\nAnlaß geben könnte, weitere erzieherische Maß-               (2) Vor der Entscheidung sind die Antragsberech-\nnahmen zu treffen.                                        tigten und der Minderjährige zu hören. Das Vor-\n§ 59                           mundschaftsgericht soll die Personensorgeberechtig-\nDie Personensorgeberechtigten, der Arbeitgeber,        ten und den Minderjährigen mündlich anhören,\ndie Lehrer und Personen, bei denen sich der Minder-       soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten ge-\njährige nicht nur vorübergehend aufhält, sind ver-        schehen kann. Der Kreis der Anzuhörenden kann\npflichtet, dem Erziehungsbeistand Auskunft zu ge-         durch Landesrecht erweitert werden.\nben.                                                         (3) Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.\n§ 60                           Er ist den Antragsberechtigten und, wenn Fürsorge-\nDas Jugendamt hat den Erziehungsbeistand zu            erziehung angeordnet wird, dem Minderjährigen,\nberaten und bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.        ·wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, zuzu-\nstellen. § 57 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.\n§ 61                              (4) Gegen den Beschluß steht den in Absatz 3\n(1) Die Erziehungsbeistandschaft endet mit der        Satz 2 Genannten die sofortige Beschwerde mit auf-\nVolljährigkeit.                                           schiebender Wirkung zu.\n(2) Die Erziehungsbeistandschaft ist aufzuheben,         (5) § 57 Abs. 5 ist anzuwenden.\nwenn der Erziehungszweck erreicht oder die Er-\nreichung des Erziehungszwecks anderweitig sicher-                                    § 66\ngestellt ist. Sie ist insbesondere aufzuheben, wenn          (1) Das Vormundschaftsgericht kann im Verfahren\ndie Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe           nach § 64 zur Beurteilung de·r Persönlichkeit des\noder der Fürsorgeerziehung beginnt. Sie ist ferner        Minderjährigen die Untersuchung durch einen Sach-\naufzuheben, wenn im Fall des § 56 Abs. 1 ein Per-         verständigen anordnen.\nsonensorgeberechtigter die Aufhebung beantragt.\n(2) Zur Vorbereitung des Sachverständigengut-\nFür die Aufhebung ist in den Fällen des § 56 Abs. 1\nachtens kann das Vormundschaftsgericht die Unter-\ndas Jugendamt, in den übrigen Fällen das Vormund-\nschaftsgericht zuständig.                                 bringung des Minderjährigen bis zu sechs Wochen\nin einer für die pädagogische, medizinische oder\npsychologische Beobachtung und Beurteilung geeig-\n2. Freiwillige Erziehungshilfe              neten Einrichtung anordnen. Erweist sich diese Zeit\nund Fürsorgeerziehung                   als nicht ausreichend, so kann das Vormundschafts-\ngericht die Unterbringung durch Beschluß verlän-\n§ 62                          gern. Die Dauer der Unterbringung darf insgesamt\nEinern Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr         drei Monate nicht überschreiten. Das Grundrecht\nnoch nicht vollendet hat und dessen leibliche, gei-       der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nstige oder seelische Entwicklung gefährdet oder           Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.","646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Ccgcn einen Beschluß nach den Absätzen 1             fährdet wird. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß\nund 2 steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 An-           das leibliche, geistige und seelische Wohl des Min-\ntragsberechtigten die sofortige Beschwerde mit auf-         derjährigen gewährleistet ist.\nschiebender Wirkung zu.\n(4) Bei Ausführung der Fürsorgeerziehung gilt\ndas Landesjugendamt für alle Rechtsgeschäfte,\n§ 67\nwelche die Eingehung, Änderung oder Aufhebung\n(1) Bei Cefahr im Verzuge kann das Vormund-             eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses\nschaflsgcricht die vorläufige Fürsorgeerziehung an-         oder die Geltendmachung der sich aus einem sol-\nordnen.                                                     chen Rechtsverhältnis ergebenden Ansprüche be-\n(2) Ce~Jen die Anordnun~J (for vorläufigen Für-         treffen, als gesetzlicher Vertreter des Minderjähri-\nsorgcerzielrnn~J steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2          gen. Es ist auch befugt, den Arbeitsverdienst und\nund] Antragslwrechtigten und dem Minderjährigen,            die Renten des Minderjährigen zu verwalten und\nwenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, die sofor-        für ihn zu verwenden.\nti~re Beschwerde zu. Sie hat keine aufschiebende                (5) Bei Ausführung der Fürsorgeerziehung ist das\nWirkung. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die An-              Landesjugendamt befugt, die Entmündigung eines\ngel(~genl1eiten der freiwilligen Cerichtsbarkeit ist        Minderjährigen wegen Geisteskrankheit oder Gei-\nnicht cmzuwenden.                                           stesschwäche zu beantragen.\n(3) Die vorldufigc Fürsor~Jccrziehung kann neben\neiner lJntf'rhringung nach § 66 Abs. 2 angeordnet                                     § 70\nwerden.                                                         Die Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen ist\n(4) Ist di<' vorl~iufi~Je Fürsorgeerziehung angeord-    von dem Landesjugendamt auszuführen,. in dessen\nnet, so kcmn die endgültige) Fürsorgeerziehung auch         Bezirk das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat.\nnoch angeordnet. werden, nachdem der Minderjäh-             Wird die Fürsorgeerziehung vom Jugendgericht an-\nrige das 17. Lebensjahr vollendet hat.                      geordnet, so ist sie von dem Landesjugendamt aus-\nzuführen, das zuständig wäre, wenn das Vormund-\n(5) Di(' Anordm111g ist crnL,,qheben, wenn das Vor-     schaftsgericht die Fürsorgeerziehung angeordnet\nmundschaftsgericht die Anordnung der endgültigen            hätte.\nFürsorgeerziehung ablehnt oder innerhalb von sechs                                    § 71\nMonaten keinen die Fürsorgeerziehnng anordnen-\nden Beschluß erlassen hat.                                      (1) Das Landesjugendamt bestimmt den Aufent-\nhalt des Minderjährigen. Für die Unterbringung\n§ 68                         in Fürsorgeerziehung werden die Grundrechte der\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\n(l) Das Vormundschaftsgericht kann das Verfah-          Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11\nren auf Anordnung d(~r Fürsorgeerziehung durch               Abs. 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.\nBeschluß bis zu einem Jahr aussetzen. Die Aus-\nsetzung kann aus besonderen Cründen durch Be-                   (2) Der Minderjährige soll in einer Familie oder\nschluß des Vormundsc:hafts~rerichts auf höchstens           einem Heim untergebracht werden, in denen die\nein weiteres Jahr verlängPrt werden. Eine vorläu-           Erziehung nach den Grundsätzen seiner Kirche,\nfige Fürsorgeerziehung ist durch die Aussetzung             Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein-\naufgehoben. Ubcr das vollendete 17. Lebensjahr hin-         schaft durchgeführt· wird. Davon kann abgesehen\naus kann dc1s Verfahren nicht ausgesetzt werden.            werden, wenn eine geeignete Familie oder ein ge-\neignetes Heim nicht vorhanden ist oder besondere\n(2) Cegen die A usselzung steht den nach § 65           erzieherische Bedürfnisse des Minderjährigen es\nAbs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten diP sofor-           erfordern; seine religiöse Betreuung muß gesichert\ntige Beschwf~rde zu.                                        sein.\n(3) Pür die Dauer der Aussetzung hat das Vor-              (3) Minderjährige, die keiner Kirche oder son-\nmundschaftsgericht die Bestellung einPs Erziehungs-         stigen Religionsgesellschaft und keiner Welt-\nbeistands anzuordnen.                                       anschauungsgemeinschaft angehören, sollen nach\n·§ 69                         Möglichkeit nur mit Einverständnis der Personen-\nsorgeberechtigten oder, wenn sie das 14. Lebensjahr\n(1) Freiwilli~_ie Erziehungshilfe und Fürsorgeerzie-   vollendet haben, nur mit ihrem Einverständnis in\nhung werden vom Landesjugendamt unter Beteili-               einer Familie oder einem Heim untergebracht wer-\ngung des Jugendamts ausgeführt.                             den, in denen die Erziehung nach den Grundsätzen\n(2) Die Fürsorgeerziehung ist mit Rechtskraft, die      einer bestimmten Kirche, Religionsgesellschaft oder\nvorläufige Fürsorgeerziehung mit Erlaß des Be-              Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt wird.\nschlusses ausführbar.                                           (4) Den Personensorgeberechtigten ist unverzüg-\n(3) Die Freiwilli~Je Erziehungshilfe und die Für-       lich mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht\nsorgeerziehung werden unter Aufsicht des Landes-             ist. Auch die Eltern, denen das Sorgerecht nicht zu-\njugendamts in der Regel in einer geeigneten Fa-             steht, sind zu unterrichten, soweit sie erreichbar\nmilie oder in einem Heim durchgeführt. Eine nicht           sind. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag\nnur vorläufi~J angeordnete Fürsorgeerziehung kann            des Landesjugendamts anordnen, daß der Unter-\nwiderruflich in der eigenen Familie des Minderjäh-          bringungsort nicht mitzuteilen ist, wenn durch die\nrigen unter Aufsicht df)S Landesjugendamts fort-             Mitteilung der Erziehungszweck ernstlich gefährdet\n9csetzl werden, wenn dadurch ihr Zweck nicht ge-            wird. Gegen den anordnenden Beschluß steht den","Nr. 2.S  Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977                          64'1\nPersonensoruc~berccht.igtcn und den Eltern die Be-         (6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß\nschwerde zu. Gegen den ablehnenden Beschluß steht       für die Entscheidung über die Aufhebung der Für-\ndie Beschwerde mit dufschidwnder Wirkung dem            sorgeerziehung nach Absatz 4 an Stelle des Vor-\nLandesjugendamt zu.                                    mundschaftsgerichts das Landesjugendamt zuständig\nist mit der Maßgabe, daß der Antragsteller gegen\n(5) Ist Fürsorgeerziehung <1nqc'ordnet, so ist auch\ndie Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei\ndem Vonnundschaftsqc•richt der Ort der Unterbrin-\ngung mitzuteilen.                                      Wochen seit Zustellung des ablehnenden Beschei-\ndes die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts\n§ 72                           anrufen kann; gegen den Beschluß des Vormund-\nDas Landesjugenclaml soJI zur Durchführung der       schaftsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.\nFreiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerzie-\nhung für die erforderliche Differenzierung der Ein-                                § 75 a\nrichtungen und Heime nach cfor zu k~istenden Erzie-        (1) Ist im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe\nhungsaufgabe sorgen.                                    oder der Fürsorgeerziehung eine Maßnahme zur\nschulischen oder beruflichen Bildung einschließlich\n§ 73\nder Berufsvorbereitung eingeleitet worden, so kann\nIst Fürsorgeerziehung angeordnet, so hat das Lan-    diese Maßnahme über den Zeitpunkt des Eintritts\ndesjugendamt dem Vormundschaftsgericht über die        der Volljährigkeit hinaus fortgesetzt werden, wenn\nEntwicklung des Minderjährigen und die Aussich-         der Volljährige dies beantragt und sich bereit er-\nten, die Fürsorgeerziehung aufzuheben, jährlich min-   weist, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken. Der\ndestens EÜnrnal zu berichten.                          Antrag kann auch schon innerhalb eines Zeitraumes\nvon sechs Monaten vor Eintritt der Volljährigkeit\n§ 74                           gestellt werden.\n(1) Das Nähere über die Ausführung der Freiwil-         (2) §- 85 gilt entsprechend.\nligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung\n§ 16\nwird durch Landesrecht geregelt.\nDas gerichtliche Verfahren ist kostenfrei. Die\n(2) Die Landesregierung kann in einem Land, in\nnach § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 mündlich zu hörenden\ndem am 1. Januar 1961 eine andere landesrec_htliche\nPersonen werden entsprechend den für Zeugen gel-\nRegelung bestand, die Zuständigkeit der Landes-\ntenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschä-\njugendämter nach diesem Abschnitt anderen Behör-\ndigung von Zeugen und Sachverständigen in der\nden übertragen.\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969,\n§ 75                           zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n(1) Die freiwillige Erziehungshilfe und die Für-     22. November 1976 (BGBI. I S. 3221), entschädigt;\nsorgeerziehung enden mit der VoJljährigkeit.            dies gilt nicht für den Minderjährigen und seine\nEltern sowie für Behördenvertreter.\n(2) Die Freiwillige Erziehungshilfe oder die Für-\nsorgeerziehung ist aufzuheben, wenn ihr Zweck er-                                   § 77\nreicht oder anderweitig sichergestellt ist. Erfordern\n(1) Für eilige, auf Grund dieses Abschnitts zu\nerhebliche, fachärztlich nachgewiesene geistige oder\ntreffende Maßregeln ist neben dem in § 43 des\nseelische Regelwidrigkeiten des Minderjährigen\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\neine andere Form der Hilfe, so ist die Freiwillige\nGerichtsbarkeit bezeichneten Gericht einstweilen\nErziehungshilfe oder die Fürsorgeerziehung erst auf-\nauch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das\nzuheben, wenn die andere Form der Hilfe gesichert\nBedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht hat\nist. Die Fürsorgeerziehung kann auch unter Vorbe-\ndie angeordneten Maßnahmen unverzüglich dem\nhalt des Widerrufs aufgehoben werden.\nendgültig zuständigen Gericht mitzuteilen; dieses\n(3) Die Freiwillige Erziehungshilfe ist vom Lan-     wird damit ausschließlich zuständig.\ndesjugendamt unverzüglich aufzuheben, wenn ein              (2) § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-\nPersonensorgeberechtigter die Aufhebung beim Lan-       heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch an-\ndesjugendamt beantragt.                                 zuwenden, wenn eine Maßnahme des Vormund-\n(4) Die Fürsorgeerziehung wird durch das Vor-       schaftsgerichts für einen Minderjährigen erforder-\nmundschaftsgericht von Amts wegen oder auf An-          lich wird, für den eine Erziehungsbeistandschaft\ntrag aufgehoben. Der Antrag kann von den nach            oder ein Fürsorgeerziehungsverfahren anhängig ist.\n§ 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten und\nvon dem Minderjährigen selbst, wenn er das 14. Le-\nbensjahr vollendet hat, gestellt werden.                                      Abschnitt VII\n(5) Das Vormundschaftsgericht hat vor der Auf-         Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen\nhebung der Fürsorgeerziehung das Landesjugend-                          unter 16 Jahren in Heimen\namt und das Jugendamt zu hören. Dem Landes-\n§ 78\njugendamt steht gegen den die Fürsorgeerziehung\naufhebenden Beschluß die sofortige Beschwerde mit          (1) Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über\naufschiebender Wirkung zu. Wird die Aufhebung           Heime und andere Einrichtungen, in denen Minder-\nabgelehnt, so steht jedem Antragsberechtigten die       jährige dauernd oder zeitweise, ganztägig oder\nBeschwerde zu.                                          für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig, betreut","648                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nwerden oder Unterkunft erhalten. Satz 1 gilt nicht       liegt, hat dem Landesjugendamt bei der Aufnahme\nfür J ugendbil<lungs-, Jugendfreizeitstätten und Stu-    eines Minderjährigen in der Einrichtung dessen Per-\ndEmlenwohnheime sowie für Schülerwohnheime,              sonalien und außerdem jährlich einmal die Persona-\nsoweit sie landesgesetzlich der Schulaufsicht unter-     lien aller in der Einrichtung untergebrachten Minder-\nstehen.                                                   jährigen zu melden jeweils mit Geburtsdatum, An-\n(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß in den    gaben über den bisherigen Aufenthalt, Bezeichnung\nEinrichtungen das leibliche, geistige und seelische       der einweisenden Stelle oder Person, Auskunft über\nWohl der Mindcrjähri~Jen gewährleistet ist. Die           die Beziehungen zur eigenen Familie, einer Äuße-\nSelbständigkeit der Träger der Einrichtungen in           rung darüber, ob für den Minderjährigen die An-\nZielsetzung und Durchführung ihrer erzieherischen         nahme als Kind in Betracht kommt und über etwa\nAufgaben bleibt unberührt, sofern das Wohl der            bereits laufende Vermittlungsbemühungen.\nMinderjährigen nicht gefi:ihr<let wird.                      (2) Das Landesjugendamt kann widerruflich ein-\n(3) In den der I-Ieimaufsicht unterliegenden Ein-     zelne Einrichtungen, die regelmäßig nur Minder-\nrichtungen muß die Betreuung der Minderjährigen           jährige aufnehmen, für welche die Annahme als\ndurch geeignete Kräfte gesichert sein. Dber die Vor-      Kind nicht in Betracht kommt, von der Meldepflicht\naussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit          ausnehmen. Das Landesjugendamt kann ferner\nden Trägern der freien Jugendhilfe anzustreben.           stimmen, daß von der wiederholten Meldung dessel-\nben Minderjährigen abgesehen werden kann.\n(4) Der Träger der Einrichtung hat dem Landes-\njugendamt zu melden                                                                 § 79\n1. Personalien und Art der Ausbildung des Leiters            (1) Die §§ 28 bis 33 und 35 über den Schutz der\nund der Erzieher der Einrichtung,                    Pflegekinder sind auf Minderjährige unter 16 Jah-\n2. jährlich die Platzzahl und ihre Änderung,              ren entsprechend anzuwenden, die dauernd oder\n3. die Änderung der Zweckbestimmung der Ein-              zeitweise, ganztägig oder für einen Teil des Tages,\nrichtung,                                            jedoch regelmäßig, in Einrichtungen, die der Heim-\n4. unverzüglich unter Angabe der Todesursache den         aufsicht nach § 78 Abs. 1 unterliegen, betreut wer-\nTodesfall eines in einer Einrichtung nach Absatz 1   den oder Unterkunft erhalten. An die Stelle des\nbetreuten Minderjährigen.                            Jugendamts tritt das Landesjugendamt; die Auf-\nsichtsbefugnisse werden durch Landesrecht geregelt.\n(5) Das Landesjugendamt soll die Einhaltung der       An der Wahrnehmung der Aufgaben kann das\nVorschriften der Absätze 3 und 4 in den seiner            Jugendamt beteiligt werden.\nAufsicht unterliegenden Einrichtungen regelmäßig\nan Ort und Steqe überprüfen. Das Grundrecht der              (2) Das Landesjugendamt kann Einrichtungen von\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1          der Anwendung des § 28 widerruflich befreien. Die\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.          Befreiung kann nur versagt werden, wenn das\nDas Landesjugendamt soll das Jugendamt und               Landesjugendamt Tatsachen feststelU, die die Eig-\neinen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn      nung einer Einrichtung zur Pflege und Erziehung\ndiesem der Träger der Einrichtung angehört, bei           Minderjähriger unter 16 Jahren ausschließen.\nder Uberprüfung zuziehen.\n(6) Einern zentralen Träger der freien Jugend-                            Abschnitt VIII\nhilfe kann auf Antrag die Uberprüfung von Ein-                   Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung\nrichtungen eines ihm angehörenden Trägers wider-                       für einzelne Minderjährige\nruflich übertragen werden, wenn dieser dem Antrag\nzustimmt.                                                                          § 80\n(7) Die oberste Landesbehörde kann den Betrieb           Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für\nvon Einrichtungen, die der Heimaufsicht unterliegen,      Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige\nvorübergehend oder auf die Dauer untersagen, wenn         nach § 4 oder § 5, soweit diese Leistungen von den\nTatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das     Organen der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wer-\nleibliche, geistige oder seelische Wohl der in der        den.\nEinrichtung betreuten Minderjährigen zu gefährden                                  § 81\nund eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung             (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die\nnicht zu erwarten ist. Die Landesregierungen wer-         für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung für\nden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu-            einzelne Minderjährige zuständig sind, tragen die\nständige Behörde abweichend von Satz 1 zu be-             Kosten der Hilfe, soweit dem Minderjährigen und\nstimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste        seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihren\nLandesbehörden übertragen.                                Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.\n(8) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.          (2) Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes mit\nNach Landesrecht bestimmt sich auch, ob und ge-           Ausnahme der §§ 81 und 86 ist entsprechend anzu-\ngebenenfalls inwieweit Studentenwohnheime einer           wenden, soweit in den folgenden Vorschriften nichts\nAufsicht unterliegen.                                     anderes bestimmt wird.\n§ 78 a                              (3) Landesrecht kann bestimmen, ob und inwie-\n(l) Der Träger einer Einrichtung, in der Minder-     weit Hilfen nach § 5 unabhängig davon gewährt\njährige unter 16 Jahren ganztägig dauernd betreut        werden, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern\nwerden und die der Fieimaufsicht nach § 78 unter-         die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977                             649\n(4) Zu allgemeinen Verwaltungskosten werden                                     § 85a\nder Minderjährige und seine Eltern nicht heran-             Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-\ngezogen. Landesrecht kann bestimmen, inwieweit           gesetzes über Kostenfreiheit gelten entsprechend\nsie zu den Kosten für den zur Erziehung erforder-        mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun-\nhchf.-:n Personalbedarf herangezoqen werden können.      dungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt.\n§ 82\nFür die Dberleitung von Ansprüchen gegen Dritte                             Abschnitt IX\nund für die Inanspruchnahme eines nach bürger-                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nlichem Recht Unterhaltsverpflichteten sind die §§ 90\nund 91 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend                                    § 86\nanzuwenden.                                                  (1) Wer einen Minderjährigen\n§ 83                          1. dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren auf\n(1) v\\Tird die Hilfe zur Erziehung von einem             Anordnung der Fürsorgeerziehung oder der an-\nJugendamt gewährt, dessen Zuständigkeit auf § 11              geordneten Fürsorgeerziehung oder\nSatz 2 beruht, so sind die §§ 103 bis 113 des Bun-       2. der gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe ge-\ndessozialhilfegesetzes für die Kostenerstattung              gen den Willen der Personensorgeberechtigten\nzwischen öffentlichen Trägern entsprechend anzu-         entzieht oder ihn verleitet, sich zu entziehen oder\nwenden.                                                  ihn dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n(2) Landesrecht bestimmt, wer für dieses Gesetz       einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die\nüberörtlicher Träger im Sinne der §§ 106 und 108         Tat nicht in § 120 des Strafgesetzbuchs mit Strafe\ndes Bundessozialhilfegesetzes ist.                       bedroht ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 84\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Landesjugend-\n(1) Werden zur Durchführung von Hilfen zur Er-        amts oder der nach § 74 Abs. 2 zuständigen Behörde\nziehung Einrichtungen von Trägern der freien             verfolgt.\nJugendhilfe in Anspruch genommen, sind Verein-                                      § 87\nbarungen über die von den öffentlichen Kosten-              Wer ein Heim oder eine Einrichtung für sich oder\nträgern zu erstattenden Kosten anzustreben, soweit\neinen anderen fortführt oder fortführen läßt, obwohl\ndarüber keine landesrcchtlichen Vorschriften be-\nderen Betrieb ihm oder dem anderen durch eine\nstehen.\nnach § 78 Abs. 7 erlassene vollziehbare Verfügung\n(2) Die Bundesregierung kann im Falle des Ab-         der 'Obersten Landesbehörde untersagt ist, wird mit\nsatzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\ndes Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestand-         strafe bestraft.\nteile bei den zu erstattenden Kosten zu berück-                                     § 88\nsichtigen sind.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n§ 85\n1. ein Pflegekind ohne die· nach § 28 erforderliche\n(1) Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorge-             Erlaubnis aufnimmt oder in Pflege behält,\nerziehung werden unabhängig davon gewährt, ob\n2. eine nach § 32 erforderliche Anzeige nicht, nicht\ndem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbrin-\nunverzüglich oder unrichtig erstattet.\ngung der Kosten zuzumuten ist. Soweit es ihnen\nzuzumuten ist, haben sie zu den Kosten beizutragen.         (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als In-\nDas Nähere zu Satz 2 wird durch Landesrecht be-          haber öder Leiter eines Heimes oder einer anderen\nstimmt. Die Landesregierungen werden ermächtigt,         Einrichtung\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für die         1. eine nach § 78 a Abs. 1 erforderliche Meldung\nFestsetzung und Einziehung der Beiträge abwei-               nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nchend von § 69 Abs. 1 das Jugendamt zuständig ist.       2. einen Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die\nSie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-            nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 erforder-\nbehörden übertragen.                                         liche Erlaubnis betreut oder ihm Unterkunft ge-\n(2) Die Aufbringung der öffentlichen Mittel ist           währt oder\ndurch Landesrecht für die Freiwillige Erziehungs-        3. eine nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 er-\nhilfe und die Fürsorgeerziehung nach einheitlichen           forderliche Anzeige nicht, nicht unverzüglich oder\nGrundsätzen zu bestimmen.                                    unrichtig erstattet.\n(3) Die Kosten der vorläufigen Fürsorgeerziehung         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nfallen dem Kostenträger zur Last, der die Kosten         buße geahndet werden.\neiner endgültig ange9rdneten Fürsorgeerziehung zu\ntragen hat, und zwar auch dann, wenn die Fürsorge-                          Schlußbestimmung\nerziehung endgültig nicht angeordnet worden ist.\n(4) Im Sinne dieser Vorschrift rechnen die Kosten                                § 89\neiner Unterbringung nach § 66 Abs. 2 zu den Kosten          Welche Behörden die in diesem Gesetz der ober-\nder Fürsorgeerziehung, wenn die vorläufige oder          sten Landesbehörde oder dem Landesjugendamt\nendgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden           übertragenen einzelnen Aufgaben wahrzunehmen\nist.                                                     haben, bestimmt die Landesregierung."]}