{"id":"bgbl1-1977-24-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":24,"date":"1977-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/24#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_24.pdf#page=18","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"1977-04-21T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":18,"num_pages":28,"content":["602                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen\nVom 21. April 1977\nAuf Grund                                            (BGBl. 1969 I S. 1), der durch Artikel 1 des Gesetzes\ndes § 7 Abs. 3 und des § 15 des Schaumweinsteuer-       vom 2. Juni 1970 (BGBl. I S. 661) eingefügt worden\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-    ist,\nderungsnummer 612-8, veröffentlichten bereinigten       des § 8 Nr. 1 des Teesteuergesetzes in der Fassung\nFassung, die zuletzt durch Artikel 27 Nr. 6 Buch-       der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (BGBl.\nstabe c und Nr. 10 des Einführungsgesetzes zur Ab-      1969 I S. 4), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ngabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGB!. I             2. Juni 1970 eingefügt worden ist,\nS. 3341) geändert worden sind,                          des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 3 und des § 14 des Salz-\ndes § 1 Abs. 2, des § 8 sowie der durch Artikel 31      steuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nNr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 und 12 des oben bezeichne-     Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten berei-\nten Einführungsgesetzes zuletzt geänderten §§ 6         nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 7\nAbs. 3, §§ 9 Abs. 2 und § 14 des Spielkartensteuer-     Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe c und Nr. 11 des oben\n~Jeselzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-   bezeichneten Einführungsgesetzes geändert worden\nderungsnummer 612-12, veröffentlichten bereinigten      sind,\nFassung,                                                der §§ 2, 5, 8 Abs. 3 und § 10 sowie der durch Ar-\ndes § 6 Abs. 3 und des § 13 des Zündwarensteuer-        tikel 23 Nr. 8, 9 und 11 des oben bezeichneten Ein-\ngesctzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-  führungsgesetzes zuletzt geänderten §§ 9 Abs. 4,\nrungsnummer 612-9, veröffentlichten bereinigten         §§ 9 a und 14 des Zuckersteuergesetzes in der im\nFassung, die zuletzt durch Artikel 28 Nr. 6 Buch-      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-4,\nstabe d und Nr. 9 des oben bezeichneten Einfüh-         veröffentlichten bereinigten Fassung,\nrungsgesetzes geändert worden sind,                     sowie des § 139 Abs. 2, des § 156 Abs. 1 Nr. 2 und\ndes § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März\ndes § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 3 und des § 13 des\n1976 (BGBl. I S. 613) und des Artikels 99 Abs. 1 des\nLeuchtmittelsteuergesetzes in der im Bundesgesetz-\noben bezeichneten Einführungsgesetzes\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-      wird verordnet:\ntikel 30 Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe b und\nNr. 8 des oben bezeichneten Einführungsgesetzes ge-                            Artikel 1\nändert worden sind,                                        Die Durchführungsbestimmungen zum Schaum-\ndes § 8 Nr. 1 des Kaffeesteuergesetzes in der Fas-      weinsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt\nsung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968           Teil III, Gliederungsnummer 612-8-1, veröffentlich-","Nr. 24     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                          603\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die            b) In Absatz 2 wird das Wort „Interzonenver-\nVerordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377),                 kehr\" durch die Worte „innerdeutschen Han-\nwerden wie folgt geändert:                                         del\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. Die Uborschrift vor § 3 erhält folgende Fassung:\naa) In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41  11\n,,Zu §§ 3 und 15 Nr. 1 des Cese,tzes\".\ndurch die Angabe „36, 38, 40 biis 42\" und\ndie Angabe „58\" durch die Angabe „56\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        ersetzt;\na) In Absatz 1 Satz 2 wird da.s Wort „Betriebs\"                bb) in Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 55 bis 58\"\ndurch das Wort „Betriebes\" ersetzt.                            durch die Angabe ,,§§ 55 und 56\" ersetzt\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „kann\" werden die                8. Die Uber,schrift vor § 7 erhält folgende Fassung:\nWorte ,,, wenn die Steueraufsieht nicht           ,,Zu §§ 8 und 15 Nr. 2 des Gesetzes\".\nbeeinträchtigt wird,\" eingefügt;\nbb) in Nummer 3 werden jeweils das Wort             9. § 7 wird wie folgt geändert:\n„Herstellungsbelriebs\" durch das Wort\na) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen\n„Herstellungsbetriebes\" und am Schluß\nAbsätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bis 7.\nder Beistrich durch einen Punkt ersetzt;\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die\ncc) die Worte „wenn dadurch die Steuerauf-\nsicht nicht beeinträchtigt wird.\" werden              Angabe „Absatz 5\" durch die Angabe\ngestrichen.                                           ,,Absatz 4\" ersetzt.\nc) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 3 wird\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   die Angabe „Absatz 2\" j,eweils durch die\nAngabe „Absatz 1\" ersetzt.\na) In der Uberschrift wird das Wort „Steuer-\nschuld\" durch das ·wort „Steuer\" ersetzt.              d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 31\nb) Das Wort „Herstellung,sbetriebs\" wird durch                      4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2\" durch die\ndas Wort „Herstellungsbetriebes\" ersetzt.                     Worty „Absätzen 2, 3 Satz 2 und\nAbsatz 4 Satz 2\" ersetzt;\n4. Die Uberschrift vor § 5 erhält folgende Fassung:               bb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2\n„Zu §§ 5 und 15 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156                     Satz 1 und den Absä,tzen 4 und 5\" durch\nAbs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung\".                                   die Worte „Absatz 1 Satz 1 und den\nAbsätzen 3 und 4\" ersetzt;\ncc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2\"\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                                        durch die Angabe „Absatz 1\" ersetzt.\n,,§ 5\ne) Im neuen Absatz 6 werden das Wort „Steuer-\nSteueranmeldung                              schuld\" durch das Wort „Steuer\" und die\nDer Steuerschuldner rundet den Gesamtbetrag                 Worte „fällt weg\" durch das Wort „erlischt\"\nder Steuer in der Steueranmeldung auf zehn                     ersetzt.\nDeutsche Pfennige ab.\"\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\n6. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,Zu §§ 7 und 15 Nr. 2 des Gesetzes\".                          aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die      Versendung       unversteuerten\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                        Schaumweins von einem Herstellungsbe-\ntrieb in einen anderen zur weiiteren Be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder Ver,arbeitung hat der Inhaber des\naa) In Satz 2 wird das Wort „Das\" durch das                     abgebenden Betriebes (Versender) der\nWort „Dies\" ersetzt;                                       für den Empfänger zuständigen Dienst-\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                             stelle des Hauptzollamts, die die Steu-\neraufsicht ausübt, mit einer Versen-\n,,Die Steuererklärung ist in der Zollan-\ndungsanmeldung nach vorgeschriebe-\nmeldung oder in dem nach § 5 des Ge1set-\nnem Muster anzumelden.\";\nzes vorgeschriebenen Vordruck abzuge-\nben.\";                                                bb) in Satz 2 wird das Wort „Arbeitstage\"\ndurch das Wort „Arbeitstag\" ersetzt;\ncc) in Satz 4 wird der Klammerhinweis ,, (ein-\nschließlich Gestellungsbefreiung)\" durch              cc) in Satz 4 werden nach dem Wort „oder\"\ndie Worte ,,- einschließlich Gestel-                       die Worte „in den Fällen des § 18 Abs. 3\nlungsbefreiung •··--\" ersetzt.                             bei\" eingefügt.","604                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nh) /\\ bsd \\:,,, 2 erh~i lt folg(!nde Fassung:                   aufgenommen wird oder während der Beförde-\n,, (2)  Die für den Versender zuständige                 rung untergeht.\"\nDienststelle des llauptzollarnls, die die Steu-\nernrdsicht ausül)t, kc11111, wenn die Steuerbe-       12. Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt\nlange cli:1durch nicht lw('intri:ichtigl werden,           geändert:\ndtd .J\\ntrdg dc:s Versc\\nders zulassen, daß die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nin einem ICJIPndermofli.ll. an denselben Emp-\nfiinuPr illl~1cw~1>erw11 Sch<1un1wPinmengen mit                aa) In Satz 1 werden die Worte „im Herstel-\neirwr Sc_1111nielm1rne:ldu11q angemelde,t werden.                   lungsbetrieb· erforderlichen technischen\nIn diesen1 Fdll hat clPr Versender die Sendun-                      Proben und unentgeltlich abgegebenen\ngen in der S<.1n1rnPla n rneldung nach der Zeit-                    Kostproben, die im Herstellungsbetrieb\nfolg<' einzeln mrfzuführen und die Sammelan-                        verbraucht werden,\" durch die Worte\nmeldung spül:ostens arn siebenten Arbeitstag                        „in § 8 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten\ndes fol9enden Kalendermonats abzusenden.                            Proben\" ersetzt;\nDas für den Vc~rsender zuständige Hauptzoll-                   bb) in Satz 3 werden die Worte „Das Haupt-\namt kann für die V <~rsendung im einzelnen                          zollamt oder eine seiner Dienststellen\"\nFall ein vereinfachtes Verfahren zulassen,                          durch die Worte „Die Dienststelle des\nwenn die SteuerlJcdcl!HJe dadurch nicht beein-                      Hauptzollamts, die die, Steueraufsicht\ntrüchtig t werden.\"                                                 ausübt,\" ersetzt. ·\nc) In Absatz 3 werden dc1s Wort „Steuerschuld\"                  b) In Absatz 2 wird das Wort „Probenbuchs\"\ndurch das Wort „Steuer\" und· die Worte                         durch das Wort „Probenbuches\" ersetzt.\n„fällt weg\" durch das Wort „erlischt\" ersetzt\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Probenbuchs\"\nsowie die Worte „nach ordnungsmäßiger                          durch das Wort „Probenbuches\" und die\nVersendung\" gestrichen.                                        Worte ·,,dadurch die Steuerbelange\" durch\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ordnungs-                       die Worte „die Steuerbelange dadurch\"\nmäßig\" gestrichen.                                            ersetzt.\n11. Nach§ 8 wird folqender neuer§ 9 eingefügt:                  13. Di,e Uberschrift vor dem bisherigen § 10 erhält\nfolgende Fassung:\n,,§ 9\n,,Zu§§ 9 und 15 Nr. 2 des Gesetzes\".\nVerbringen\nin einen Herstellungsbetrieb nach Einfuhr\n14. Der bisherige § 10 wird § 11 und wird wie folgt\n(1)       In das Erhebungsgebiet eingeführter                geändert:\nSchaumwein darf, auch im Anschluß an einen\nZollverkehr oder an eine Uberweisung nach den                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRechtsvorschriften über den innerdeutschen                           aa) In Satz 1 werden die Worte „am Tage\nHandel, unter den Voraussetzungen de,s § 8                                der Zurücknahme\" gestrichen;\nAbs. 1 Nr. 2 qes Gesetz.es unversteuert zur wei-\nbb) die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nteren Be- oder Verarbeitung in einen Herstel-                             sung:\nlungsbetrieb verbracht werden.\n,,Die Belege, zum Beispiel Schriftwech-\n(2) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungs-                         sel, Ver,sandpapiere, sind so aufzuoe-\nbeteiligte hat die Uberlassung des unversteuer-                         wahren, daß sie den mit der Steuerauf-\nten Schaumweins zum Verbringen in den Her-                                sicht betrauten Amtsträgern bei Prüfung\nstellungsbetrieb schriftlich zu beantragen. Er hat                      der Eintragungen im Rückwarenbuch\nder Zo11stelle oder Grenzkontrollstelle zugleich                          jederzeit vorgelegt werden können. Der\nüber den zu versendenden Schaumwe,in eine                                Heristeller hat die Rückwaren auf Ver-\nVersendungsanmel<lung zu übergeben.                                      langen des Hauptzollamts bis zur Prü-\nfung in unverletzten Versandumschlie-\n(3) Das für den Herstellunu,sbetrieb zuständige\nßungen im Ausgangslager aufzubewah-\nHauptzollamt kann im einzelnen Fall ein verein-\nren.\"\nfachtes Verfahren zulassen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Rückwaren-\n(4) Der Empfänger hat den Schaumwein\nbuchs abgesehen wird, wenn dadurch die\nunverzüglich in den Herntellungsbetrieb aufzu-\nSteuerbelange\" durch die Worte „Rück-\nnehmen und im Betriebsbuch, im Ausgangsla-\nwarenbuches abgesehen wird, wenn die Steu-\ngerbuch oder in den Fällen des § 18 Abs. 3 in\nden betrieblichen Unterlagen anzuschreiben.                         erbelange dadurch\" ersetzt.\n(5) Die Steuer, die mit der Dberlassung des\n15. Die Dberischrift vor § 12 erhält folgende Fas-\nunversteuerten Schaumweins zum Verbring,en in\nsung:\nden Heristellungsbetrieb bedingt entstanden ist,\nerlischt, wenn der Schaumwein zur weHeren Be-                   ,,Zu § 12 des Gesetzes und zu §§ 139, 209 und 212,\noder Verarbeitung in den Herstellungsbetrieb                    der Abgabenordnung\".","Nr. 24 · -- Ta,g der Ausgabe: Bonn den 26. April 1971\n11                                           605\n16. Die §§ 12 und Li NhdUPn foiuende Fassun,g:                              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11 § 1'.2                                    aa) In Nummer              werden das Wort\n,,Betriebs\" durch das Wort „Betriebes\"\nA11rn1dd1tn~J dPs l l< rstdlungsbetriebes\n1\nersetzt und nach dem Wort „Betriebs-\n(1) Wer der Schaumweinsteuer unterliegend,e                                  zeit\" die \\IVorte „im allgemeinen\" einge-\n(steuerpflichtige) Erzeuunisse herstellen wiU,                                  fügt;\nhat die n<1cll § 1 ]9 der Ah9abenordnung vorge-                              bb) Numrner 3 erhält folgende Fassung:\nschriebe11e          Anmeldunq             spätestens       sechs\n,,3. die Einstellung und das Ruhen des\nWochen vor der Eröffnung des Betriebes der\nBetriebes, soweH es voraussichtlich\nZollstelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem                                        über   vier     Wochen   hinausgeht,\nStück der An111Pldung sind beizufügen                                                 unverzüglich, spätestens bis zum\nl. ein Laueplan des l lerstellungsbetriehes unter                                    Ablauf des folgenden Arbeitstages.\"\nAufführung der L:J~J<'JTäume für Rohstoffe,,\nZwischencrwu~Jnisse, F(~rUgerzeugnisse und                    18. In§ 15 Abs . 2 ,verden die Worte „und 3\" gestri-\nRück Wdren,                                                       chen.\n2. ein Verzci.chnis der wesentlichen bei der\nSchaumwc)inherstellun~J benutzten Gefäße                      19. Die §§ 1G und 17 erhalten folgende Fassung:\nund Ccräte unter Angabe ihres regelmäßigen\nStandortes, bei Gefäßen auch Ihrer Nummer                                                   ,,§ 16\nund ihr('s Ramngehaltes,                                                               Ausgangslager\n3. eine BeschreilJUnq dc~r Herstellungsverfahren                           (l) Der Hersteller hat den in dem Betrieb her-\nfür jede Art von sl <'Uerpflichtigem Schaum-                      gestellten steuerpflichtigen Schaumwein am Tag\n,,vcin, soweit möglich unt<~r Angabe der Aus-                     der Fertigstellung auf ein Ausgangslager zu\nbeu teve rli ä I tn i ssP.                                        bringen. Die Dienststelle de,s Hauptzollamts, die\ndie Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen\n(2) Das l Iauptzollamt kann auf Angaben ver-\nzulassen.\nzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf\nAntrag VPrkürz.cn, wenn die Steuerbelange                                 (2) Das Ausgangslager muß so gelegen und\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Her„                          eingerichtet sein, daß der Schaumwein über-\nsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts                            sichtlich ein- und ausgelagert werden kann. Der\nweitere, für die Steueraufsicht erforderliche                          Schaumwein ist so zu lagern, daß Bestandsauf-\nAngaben zu machen und Auszüge aus dein Han-                            nahmen möglich sind. Die Dienststelle des\ndels- oder G<'nossensclrn ft.sregister vorzulegen.                     Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\nkann die näheren Anordnungen treffen und Aus-\n(3) Die Zweitstücke der Anmeldung und der                          nahmen zulassen.\nihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-\n(3) Die als Ausgangslager dienenden Räume\nler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und\nsind durch eine Tafel mit der Aufschrift „Aus-\ndie amtlichen Schriflstückc, die sich auf die\ngangslager für Schaumwein\" kenntlich zu\nBetriebsverhältnisse beziehen, zu einem Beleg-\nmachen. Wenn für die Lagerung abgesonderte\nheft zu vereinigen, das nach Anordnung der\nRäume nicht vorhanden sind, sind die betreffen-\nDienststelle des Hanplzollmnts, die die Steu-\nden Teile der Betriebsräume deutlich abzugren-\neraufsicht dUsübt, z11 führen und aufzubewaln·(~n\nzen und durch Tafeln mit entsprechenden Auf-\nist\nschriften kenntlich zu machen.\n§ 13\n(4) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nAnzeige über Anderungen                                 Steueraufsicht ausübt, kann bei Bedarf die Ein-\n(1) Der l lersteller hat über jede Anderung der                    richtung von Ausgangslagern an mehreren Stel-\nBetriebsverhältnisse, die nach § 12 angemeldet                         len des Herstellungsbetriebes zulassen, .wenn\nsind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine                        die Steueraufsicht dadurch nicht beeinträchtigt\nAnzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Haupt-                          ·wird.\nzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon                                                    § 17\nunter bestimmten Bedingungen und Auflagen\nRuhen des Herstellungsbetriebes\nbefreien, wenn die Steuerlwlange dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden.                                                    (l) Ruht ein Herstellungsbetrieb voraussicht-\nlich länger als vier Wochen, so kann das Haupt-\n(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe-\nzollamt die zur Herstellung von Schaumwein\ntriebes, so hat der neue Besitzer hierüber der\nbestimmten Geräte und Gefäße gegen unbefugte\nZollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige\nBenutzung amtlich verschließen lassen. Der Her-\nin zwei Stücken abzugeben.''\nsteller ist für die Erhaltung der Verschlüsse ver-\nantwortlich.\n17. § 14 ,wird wie folgt geändert:\n(2) Uber das Anlegen und das Abnehmen der\na) In der Uberschrift wird das \\Vort ,,Betriebs\"                       Verschlüsse ist eine Verhandlung in zwei Stük-\ndurch das VVort .,,Betriebes\" ersetzt                            ken aufzunehmen, die von dem Betriebsinhaber","606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\noder seinem Vertreter mit zu unterschreiben ist.            b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nEin Stück ist zum Belegheft des Herstellers zu                  „Die Dienststelle kann Ausnahmen von der\nnehmen.\"                                                        Anzeigepflicht zulas,sen.\"\n20. § 18 wird wie folgt geändert:                               c) In Satz 3 wird das Wort „Schaumwein\" durch\ndie Worte „untergegangenen Schaumwein\"\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ergeben\"\nersetzt.\ndurch das Wort „ausweisen\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-\nsung:                                               24. § 21 erhält folgende Fassung:\n„Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die                                      ,,§ 21\nSteueraufsicht ausübt, kann zulassen, daß die\nProbenentnahme\nAnschreibungen für längere Zeitabschnitte\nals einen Tag, längstens für einen Kalender-                Der Hersteller hat den mit der Steueraufsicht\nmonat, zusammengefaßt werden. Der Herstel-               betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und\nler hat auf Verlangen der Dienststelle des               nach ihrer näheren Bestimmung Proben von\nHauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,            Schaumwein und anderen alkohol- und kohlen-\nmehrere Ausgangslagerbücher zu führen,                   säurehaltigen Erzeugnissen, die in dem Betrieb\ninsbesondere wenn mehrere Ausgangslager                  herge,stellt oder in den Betrieb eingebracht wor-\nzugelassen worden sind(§ 16 Abs. 4).\"                    den sind, zu Untersuchungszwecken unentgelt-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Betriebsbuchs              lich zu überlassen. Auf Verlang,en des Herstel-\nund des Ausgangslagerbuchs befreien, wenn                lers ist eine Empfangsbescheinigung auszustel-\ndadurch die Steuerbelange\" durch die Worte               len.\"\nnBetriebsbuche,s und des Ausgangslagerbu-\nches befreien, wenn die Steuerbelange               25. § 22 wird wie folgt geändert:\ndadurch\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n21. § 19 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Satz 1 werden das Wort „zwei\" durch\na) In Satz 1 W(~rden die Worte „Steueraufsicht                       das Wort „ vier\" und die Worte „ dem\nin Betracht kommen und für die Steuer-                            Hauptzollamt oder einer seiner Dienst-\nschuld\" durch die Worte „Besteuerung und                         stellen\" durch die Worte „der Dienst-\ndie Steuer auf sieht\" ersetzt.                                   stelle des Hauptzollamts, die die Steu-\neraufsicht ausübt,\" ersetzt;\nb) In Satz 3 werden die Worte „steuerlichen\nBüchern\" durch das Wort „Steuerbüchern\"                     bb) in Satz 3 werden die Worte „Das Haupt-\nund die Worte „des Hauptzollamts oder einer                      zollamt oder eine seiner Dienststellen\"\nseiner Dienststellen\" durch die Worte „der                       durch die Worte „Die Dienststelle des\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-                    Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\neraufsicht ausübt,\" ersetzt.                                     ausübt,\" ersetzt;\ncc) in Satz 4 werden die Worte „Das Haupt-\n22. § 20 wird wie folgt geändert:                                        zollamt oder eine seiner Dienststellen\na) In Absatz 1 werden das Wort „Herntellungs-                        kann im Einzelfall\" durch die Worte „Sie\nbetriebs\" durch das Wort „Heristellungsbe-                        kann im einzelnen Fall\" ersetzt;\ntriebes\" und die Worte „dem Hauptzollamt                    dd) in Satz 6 werden die Worte „dem Haupt-\noder einer seiner Dienststellen\" durch die                       zollamt oder einer seiner Dienststellen\"\nWorte „der Dienststelle des Hauptzollamts,                       durch die Worte „der Dienststelle des\ndie die Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.                         Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           ausübt,\" ersetzt.\n„Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die\nAntrag unter bestimmten Bedingungen und\nkörperliche Aufnahme\" durch die Worte\nAuflagen von der Pflicht zur Abgabe einer\n,,körperliche Aufnahme\" ersetzt.\nAnzeige über das Verbringen von Schaum-\nwein aus dem Ausgangslager in die übrigen                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRäume des Herstellungsbetriebes oder über\naa) In Satz 2 werden die Worte „des Haupt-\ndie Vernichtung befreien und zulassen, daß\nzollamts oder einer seiner Dienst,stellen\"\ndie Vernichtung ohne amtliche Aufsicht vor-\ndurch die Worte „der Dienststelle des\ngenommen wird, wenn die Steuerbelange\nHauptzollamts, die die Steueraufsicht\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.\"\nausübt,\" ersetzt;\n23. § 20 a wird wie folgt geändert:                                 bb) in Satz 3 wird das Wort „aufgenommen\"\na) In Satz 1 werden die Worte „dem Hauptzoll-                         durch das Wort „festgestellt\" ersetzt.\namt oder einer seiner Dienststellen\" durch\ndie Worte „der Dienststelle des Hauptzoll-          26. Die Uberscfirift_ vor § 23 und § 23 werden gestri-\namts, die die Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.          chen.","Nr. 24    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                          607\n27. § '.n b crh~ill lolqcnd(! Ft1-;sung:                    2. Die Uberschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§nb                            ,,Zu §§ 3 und 14 Nr. 1 des Gesetzes\".\nOrdnungsw idrigkeitcn\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnun9swidriq in1 Sinne des§ 381 Abs. 1\nNr. 1 dc'.r Ab~Ji_dwuordrnrng handelt, wer vorsätz-        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlich oder leichtfertig                                         aa) Nach dem Wort „kann\" werden die\nWorte ,, , wenn die Steueraufsicht nicht\nl. dc-r Vorschrift. des § 7 Abs. 1 Salz 1 über das ..\nbeeinträchtigt wird,\" eingefügt;\nVnfahrvn bei d<·r Ausfuhr zuwiderhandelt,\nbb) am Schluß der Nummer 2 wird der Bei-\n2. einer Pflicht nc1ch § 7 Abs. 2, Absatz 3 Satz 2                   strich durch einen Punkt ersetzt;\no<for Absatz 4 Satz 2, § 8 Abs. l oder 2 Satz 2,\ncc) die Worte „wenn die Steueraufsicht\n§ 9 Abs. 2 Salz 2 oder Absatz 4, § 10 Abs. 1\ndadurch nicht beeinträchtigt wird. wer-\nSatz 2, § 11 Abs. 1 ockr 2 Satz 1, § 12 Abs. 3\nden gestrichen.\nSalz 2, § 1G A hs. l Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder\nAbsatz :3, § 19 oder § 21 Satz 1 zuwiderhan-           b) In Absatz 3 wird das Wort „nicht\" durch das\ndelt,                                                     Wort „kein\" ersetzt.\n3. einer Pflicht zur Führung des Probenbuches\nnach § l O Abs. 1 Satz l, des Betriebsbuches        4. Die Uberschrift vor § 5 und § 5 erhalten folgende\nnach § 18 Abs. 1 oder de.s Ausgangslagerbu-            Fassung:\nches nach § 18 Abs. 2 Satz l, 2 oder 4 zuwi-           „Zu §§ 4 und 14 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156\nderhandelt,                                            Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung\n4. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 über die\n§5\nAnmeldung des Herstellungsbetriebes zuwi-\nderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2                               Steueranmeldung\nauf Verlangen weitere Angaben nicht macht                Der Steuerschuldner rundet den Gesamtbetrag\noder Auszüge nicht vorlegt,                            der Steuer in der Steueranmeldung auf zehn\n5. einer Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1            Deutsche Pfennige ab.\"\noder Absatz 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1 oder\n§ 20 a Satz 1 zuwiderhandelt,                      5. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:\n6. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1, 2 oder         ,,Zu§§ 6 und 14 Nr. 2 des Gesetzes\".\n6 oder Absatz 3 Satz 2 über die Bestandsan-\nmeldung oder über die Anzeige des Zeit-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\npunkts einer Bestandsaufnahme zuwiderhan-\ndelt.                                                  a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\n,,Die Steuererklärung ist in der Zollanmel-\nNr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-                 dung oder in dem nach § 4 des Gesetzes\nlich oder leichtfertig den Inhalt von Sendungen                vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.\"\nmit unversteuertem Schaumwein, der ausgeführt              b) In Absatz 2 wird das Wort „Interzonenver-\nwerden soll, entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Ab-               kehr\" durch die Worte „innerdeutschen Han-\nsatz 4 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als ver-                  del\" ersetzt.\nbrauchsteuerpflichti ge Ware kennzeichnet.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\naa) In Satz 1 werden die Angabe „38\" durch\nNr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\ndie Angabe „36, 38\" und die Angabe\nlich oder leichtfertig entgegen § 23 a Satz 1                      . ,,58\" durch die Angabe „56\" ersetzt;\nSchaumwein oder Waren, zu deren Herstellung\nunversteuerter Schaumwein verwendet worden                     bb) in Satz 2 werden die Angabe ,,§§ 55 bis\nist, in einem Freihafen unversteuert ver-                            58\" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56\" und\nbraucht.\"                                                            das Wort „das\" durch das Wort „dies\"\nersetzt.\nArtikel 2\n7. Die Uberschri.ft vor § 7 erhält folgende Fassung:\nDie Durchführungsbestimmungen zum Spielkar-                  ,,Zu§§ 7 und 14 Nr. 2 des Gesetzes\".\ntensteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 612-12-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-          8. § 7 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBL I S. 3377),                 a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-\nwerden wie folgt geändert:                                         sätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bis 7.\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die An-\nL Die Uberschrift vor § 1 erhctlt folgende Fassung:               gabe 11 Absatz 5\" durch die Angabe „Absatz\n,,Zu§§ 1 und 14 Nr. 1 des Gesetzes\".                           4\" ersetzt.","608                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nc) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 3 wird               10. § 10 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Absatz 2\" jeweils durch die                     a) In Absatz 1 werden die Worte. ,, auch im\nAngabe „Absatz 1\" ersetzt.\nAnschluß an einen Zollverkehr oder an die\nd) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       Abfertigung nach den Rechtsvorschriften\naa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 3,                     über den Interzonenverkehr\" durch die\n4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2\" durch die                 Worte ,, , auch im Anschluß an einen Zollver-\nWorte „Absätzen 2, 3 Satz 2 und Ab-                     kehr oder an eine Uberweisung nach den\nsatz 4 Si:ltz 2\" ersetzt;                               Rechtsvorschriften über den innerdeutschen\nbb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2                        Handel,\" ersetzt.\nSatz 1 und den Absätzen 4 und 5\" durch              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Abfer-\ndie Worte „Absatz 1 Satz 1 und den Ab-                  tigung der Spielkarten zur unver,steuert.en\nsätzen 3 und 4\" ersetzt;                                Verbringung\" durch die Worte „Uberlassung\ncc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2\"                        der unversteuerten Spielkarten zum Verbrin-\ndurch die Angabe „Absatz l ersetzt.\nII\ngen\" ersetzt.\ne) Im neuen Absatz 6 werden das Wort „Steuer-                   c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Spiel-\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" und die                         karten\" das Wort „unverzüglich\" eingefügt\nWorte „fällt weg\" durch da,s ·wort „erlischt\"                   und die Worte „in dem Ausgangslagerbuch\n(§ 17 Abs. 1}\" durch die Worte „im Aus-\nersetzt.\ngangslagerbuch\" ersetzt.\n11\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                    d) In Absatz 5 werden das Wort „Steuerschuld\ndurch das Wort „Steuer\", die Worte „Abfer-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                tigung der Spielkarten zur unversteuerten\naa) In Satz 1 werden die Worte „s-einem Her-                    Verbringung\" durch die Worte „Uberlassung\nstellungsbetrieb in einen anderen hat der               der unversteuerten Spielkarten zum Verbrin-\nInhaber des abgebenden Betriebs\" durch                  gen\" und die Worte „fällt weg\" durch das\ndie Worte „einem Herstellungsbetrieb in                 Wort „erlischt\" ersetzt.\neinen anderen zur weiteren Bearbeitung\nhat der Inhaber des abgebenden Betrie-\n11. § 11 wird wie folgt geändert:\nbes\" ersetzt;\nbb) in Satz 2 wird das Wort „Arbeitstage\"                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Arbeitstag\" ersetzt;                    aa) In Satz 1 werden die Worte „ spätestens\ncc} in Satz 4 werden nach dem Wort „oder\"                             am folgenden Arbeitstag\" und der Klam-\n11\ndie Worte „in den Fällen des § 17 Abs. 2                      merhinweis ,, (§ 17 Abs. 1) gestrichen;\nSatz 2 bei\" eingefügt.                                   bb) die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nb} Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      sung:\n,,Die Belege, zum Beispiel Schriftwech-\n,, (2) Die für den Versender zuständige                             sel, Versandpapiere, sind so aufzube-\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-\nwahren, daß sie den mit der Steuerauf-\neraufsicht ausübt, kann, wenn die Steuerbe-                           sicht betrauten Amtsträgern bei Prüfung\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden,                            der Eintragungen im Ausgangslagerbuch\nauf Antrag des Versenders zulassen, daß die                           oder in den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2\nin einem Kalendermonat an denselben Emp-                              der betrieblichen Anschreibungen jeder-\nfänger abgegE~benen Spielkarten mit einer\nzeit vorgelegt werden können. Der Her-\nSammelanmeldung angemeldet werden. In\nsteller hat die Rückwaren auf Verlangen\ndiesem Fall hat der Versender die Sendungen                           des Hauptzollamts bis zur Prüfung in\nin der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge\nunverletzten Versandumschließungen im\neinzeln aufzuführen und die Sammelanmel-                              Ausgangslager aufzubewahren.\"\ndung spätestens am siebenten Arbeitstag des\nfolgenden Kalendermonats abzusenden. Das                     b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfür den Versender zuständige Hauptzollamt                        ,,Der Hersteller hat am Schluß jedes Kalen-\nkann für die Versendung im einzelnen Fall                        dermonats im Ausgangslagerbuch oder in\nein vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn                       den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in den\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-                      betrieblichen Unterlagen die Gesamtmenge\n11\ntigt werµen.                                                    der Spielkarten darzustellen, die im Laufe\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Steuerschuld\"                       des Kalendermonats zurückgenommen wor-\ndurch das Wort „St.euer\" und die Worte                           den sind.\"\n„fällt weg\" durch das Wort „erlischt\" er.setzt\nsowie die Worte „nach ordnungsmäßiger                  12. Die Uberschrift vor § 12 erhält folgende Fas-\nVersendung\" gestrichen.                                     sung:\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ordnungs-                  „Zu § 9 des Gesetzes und zu §§ 139, 209 und 212\nmäßig\" gestrichen.                                          der Abgabenordnung\".","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                             609\n13. § 12 wird wie folgt gefaderl:                             17. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Wer Spiel-                    aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-\nkarten herstellen will, hat die nach § 191                  gänge\" die Worte „auf dem Ausgangs-\nder Reichsabgabenordnung\" durch die                         lager\" eingefügt;\nWorte „Wer der Spielkartensteuer\nunterliegende (steuerpflichtige) Erzeug-               bb) die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\nnisse herstellen will, hat die nach § 139                   sung:\nder Abgabenordnung\" ernetzt;                                „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die\nbb) die Sätze 3 bis 5 werden gestrichen.                           die Steueraufsicht ausübt, kann zulas-\nsen, daß die Anschreibungen für längere\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nZeitabschnitte als einen Tag, längstens\n,, (2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben                          für einen Kalendermonat, zusammenge-\nverzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1                       faßt werden. Der Hersteller hat auf Ver-\nauf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbe-                            langen der Dienststelle des Hauptzoll-\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                          amts, die die Steueraufsicht ausübt, meh-\nDer Hersteller hat auf Verlangen des Haupt-\nrere Ausgangslagerbücher zu führen,\nzollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor-\ninsbesondere wenn mehrere Ausgangsla-\nderliche Angaben zu machen und Auszüge\naus dem Handels- oder Genossenschaftsregi-                          ger zugelassen worden sind (§ 16\n,ster vorzulegen.\"                                                  Abs. 4).\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n14. § 13 erhält folgende Fassung:\n„Der Hersteller hat auf Verlangen des\n,,§ 13                                       Hauptzollamts über einzelne Betriebs-\nAnzeige über Änderungen                                 vorfälle, die für die Steueraufsicht von\n(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der                         Bedeutung sind, besondere Anschreibun-\nBetriebsverhältnisse, die nach § 12 angemeldet                           gen zu führen.\" ;\nsind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine                   bb) in Satz 2 werden das Wort „Es\" durch\nAnzeige in zwei Stücken abzugeben.                                       die Worte „Das Hauptzollamt\" und das\n(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe-                           Wort „Ausgangslagerbuchs\" durch das\ntriebes, ,so hat der neue Besitzer hierüber der                          Wort „Ausgangslagerbuches\" ersetzt.\nZollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige\nin zwei Stücken abzugeben.\"\n18. § 18 wird wie folgt geändert:\n15. § 14 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 1 werden die Worte „Steueraufsicht\na) In der Uberschrift wird nach dem Wort „und\"                    ,in Betracht kommen und für die Steuer-\ndas Wort „der\" eingefügt.                                    schuld\" durch die Worte „Besteuerung und\nb) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Betriebs\"                      die Steueraufsicht\" ersetzt.\ndurch das Wort „Betriebes\" ersetzt.                     b) In Satz 3 werden die Worte „steuerlichen\nBüchern\" durch das Wort „Steuerbüchern\"\n16. § 16 wird wie folgt geändert:                                      ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Spielkarten          19. § 19 wird wie folgt geändert:\nam Tage\" durch die Worte „steuerpflich-\ntigen Spielkarten am Tag\" ersetzt;               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nbb) in Satz 2 werden die Worte „im einzel-                     ,, Verbringen von Spielkarten aus dem Aus-\nnen Fall\" gestrichen.                                gangslager in den Betrieb und Vernichtung\nvon Spielkarten\".\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende neue\nSätze 2 und 3 ersetzt:                                  b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Spiel-\n„Die Spielkarten sind so zu lagern, daß                      karten\" die Worte „aus dem Ausgangslager\nBestandsaufnahmen            möglich    sind.  Die            in die übrigen Räume des Herstellungsbetrie-\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-                 bes verbracht oder\" eingefügt.\neraufsicht ausübt, kann die näheren Anord-                c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nnungen treffen und Ausnahmen zulassen.\"                        „Anzeige\" die Worte „über das Verbringen\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                        von .Spielkarten aus dem Ausgangslager in\n,,Betriebsräume\" die Worte „deutlich abzu-                   die übrigen Räume des Herstellungsbetriebes\ngrenzen und\" eingefügt.                                       oder\" eingefügt.","610                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n20. Die§§ 19 a und 20 erhalten folgende Fassung:                       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein-\nzelne unversteuerte Kartenspiele, die als unver-\n,.§ 19 a\nkäufliche Muster zur Ansicht dienen.\"\nBehandlung der im Ausgangslager\nuntergegangenen Spielkarten                  23. Die Uberschrift vor § 23 und § 23 werden gestri-\nWenn im Ausgangslager Spielkarten unterge-                  chen.\ngangen sind, so hat dies der Hersteller der\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-             24. Die Uberschrift vor § 24 erhält folgende Fas-\neraufsicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Die                sung:\nDienststelle kann Ausnahmen von der Anzeige-\npflicht zulassen. Der Hersteller hat die unterge-              \"Zu§§ 11 und 14 Nr. 3 des Gesetzes\".\ngangenen Spielkarten im Ausgangslagerbuch\noder in den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in den          25. § 24 wird wie folgt geändert:\nbetrieblichen        Unterlagen       als   steuerfreien\n1\nAbgang anzuschreiben.                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Herstellungs-\n§ 20                                         betriebs\" durch das Wort \"Herstellungs-\nProbenentnahme, Muster                                     betriebes\" ersetzt;\n(1) Der Hersteller hat den mit der Steuerauf-                   bb) in Satz 4 werden die Worte „Anmeldung\nsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen                            zur Steuerfestsetzung\" durch das Wort\nund nach ihrer näheren Bestimmung Proben von                             ,,Steuererklärung\" ersetzt.\nSpielkarten, die in dem Betrieb hergestellt oder               b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „zwei\" durch\nin den Betrieb eingebracht worden sind, zu                           das Wort „fünf\" ersetzt.\nUntersuchungszwecken unentgeltlich zu über-\nlassen. Auf Verlangen des Herstellers ist eine\nEmpfangsbescheinigung auszustellen.                        26. § 24 b erhält folgende Fassung:\n(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des                                             ,,§ 24 b\nHauptzollamts Muster der in seinem Betrieb her-                                Ordnungswidrigkeiten\ngestellten Spielkarten und Muster der verwen-\ndeten Umschließungen bei der Zollstelle unent-                     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\ngeltlich zu hinterlegen. Aus den Mustern muß zu                Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nersehen sein, in welcher Weise die vorgeschrie-                lich oder leichtfertig\nbenen Bezeichnungen angebracht werden.\"                        1. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 über das\nVerfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,\n21. § 21 wird wie folgt geändert:                                   2. einer Pflicht nach § 7 Abs. 2, Absatz 3 Satz 2\noder Absatz 4 Satz 2, § 9 Abs. 1 oder 2 Satz 2,\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei\"\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 oder Absat~ 4, § 11 Abs. 1\ndurch das Wort „vier\" ersetzt.\noder 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das                        Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, § 17\nWort „aufgenommen\" durch das Wort „fest-                      Abs. 2 Satz 1, § 18 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder\ngestellt\" ersetzt.                                           Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\n3. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 über die An-\n22. § 22 erhält folgende Fassung:                                       meldung des Herstellungsbetriebes zuwider-\nhandelt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 auf\n.. § 22                                Verlangen weitere Angaben nicht macht oder\nEinzelhandel durch Hersteller                         Auszüge nicht vorlegt,\n(1)\" Will der Hersteller den Einzelhandel mit             4. einer Anzeigepflicht nach § 13, § 14 Abs. 1,\nSpielkarten ausüben, so hat er dies mindestens                     § 19 Abs. 1, § 19 a Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1\neine Woche vor der erstmaligen Ausübung der                         oder 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1,\nZollstelle in zwei Stücken anzuzeigen. Jedem                        oder § 24 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,\nStück der Anzeige ist ein Lageplan der Räume                   5. einer Pflicht zur Führung des Ausgangslager-\nbeizufügen, in denen der Einzelhandel ausgeübt                      buches nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4\nwerden soll. Für die Anzeige von Änderungen                         zuwiderhandelt,\ngilt§ 13 Abs. 1 sinngemäß.\n6. einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 5\n(2) Der Einzelhandel mit Spielkarten darf nur                  oder Absatz 2 Satz 2 über die Bestandsanmel-\nin besonderen, von den Herstellungsräumen und                      dung oder über die Anzeige des Zeitpunkts\ndem Ausgangslager getrennten Räumen ausge-                          einer Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.\nübt werden. Darin dürfen sich weder unversteu-\nerte Spielkarten noch Einrichtungen oder Werk-                    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nzeuge befinden, mit denen Spielkarten herge-                  Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nstellt werden können.                                          lich oder leichtfertig","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                                611\n1. den Inhalt von Sendungen mit unversteuerten               c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSpielkarten, die ausgeführt werden sollen,                     aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 3\nentgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4                            und 4 Satz 2\" durch die Worte „Absät-\nSatz 1 nicht vorschriftsmäßig als verbrauch-                        zen 2 und 3 Satz 2\" ersetzt;\nsteuerpflichtige Ware kennzeichnet,\nbb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2\n2. einer Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder 2                       Satz 1 und Absatz 4\" durch die Worte\nüber die Kennzeichnung oder Verpackung                              ,,Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3\" ersetzt;\nvon Spielkarten zuwiderhandelt.\ncc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2\"\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1                         durch die Angabe „Absatz 1\" ersetzt.\nNr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder leichtfertig entgegen § 24 a Satz 1                d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Die\nSpielkarten in einem Freihafen unversteuert                        Steuerschuld fällt weg\" durch die Worte\ngebraucht.\"                                                        „Die Steuer, die durch die Entfernung der\nZündwaren aus dem Herstellungsbetrieb\nArtikel 3                                    bedingt entstanden ist, erlischt\" ersetzt.\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zündwa-                  6. § 8 wird wie folgt geändert:\nrensteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 612-9-1, veröffentlichten be-                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-\nordnung vom 22. Mai 1975 (BGBl. I S. 1260), werden                          gangslager\" der Klammerhinweis ,, (§ 13)\"\nwie folgt geändert:                                                          eingefügt und die Worte „spätestens am\nfolgenden Arbeitstag\" gestrichen;\n1. Die Uberschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:\nbb) die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\n„Zu §§ 4 und 13 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156                         sung:\nAbs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung\".\n,,Die Belege, zum Beispiel Schriftwech-\nsel, Versandpapiere, sind so aufzube-\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\nwahren, daß sie den mit der Steuerauf-\n,,§ 4                                       sicht betrauten Amtsträgern bei Prüfung\nSteueranmeldung                                    der Eintragungen im Ausgangslagerbuch\noder in den Fällen des § 14 Abs. 2 der\nDer Steuerschuldner rundet den Gesamtbetrag\nbetrieblichen Anschreibungen jederzeit\nder Steuer in der Steueranmeldung auf zehn\nvorgelegt werden können. Der Hersteller\nDeutsche Pfennige ab.\"\nhat die Rückwaren auf Verlangen des\nHauptzollamts bis zur Prüfung in unver-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                            letzten Versandumschließungen im Aus-\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                             gangslager aufzubewahren.     11\n,,Die Steuererklärung i,st in der Zollanmel-            b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndung oder in dem nach § 4 des Gesetzes vor-\ngeschriebenen Vordruck abzugeben.\"                            ,,Der Hersteller hat am Schluß jedes Kalen-\ndermonats im Ausgangslagerbuch oder in\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Interzonenver-                      den Fällen des § 14 Abs. 2 in den betriebli-\nkehr\" durch die Worte „innerdeutschen Han-                   chen Unterlagen die Gesamtmenge der Zünd-\ndel\" ersetzt.                                                waren darzustellen, die im Laufe des Kalen-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              dermonats zurückgenommen worden sind.        11\naa) In Satz 1 werden die Angabe „38 durch11\ndie Angabe „36, 38 und die Angabe\n11                    7. Die Uberschrift vor § 9 erhält folgende Fassung:\n11\n,,58 durch die Angabe „56\" ersetzt;                ,,Zu §§ 139, 209 und 212 der Abgabenordnung\".\nbb) in Satz 2 werden die Angabe ,,§§ 55\n11\nbis 58 durch die Angabe ,,§§ 55 und 56    11   8. § 9 wird wie folgt geändert:\nund das Wort „das\" durch das Wort                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191\n,, dies\" ersetzt.                                       der Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\n,,§ 139 der Abgabenordnung\" ersetzt.\n4. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch\n,,Zu §§ 7 und 13 Nr. 2 des Gesetzes\".                             folgenden Satz ersetzt:\n,,Der Hersteller hat auf Verlangen des Haupt-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                     zollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor-\na) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-                   derliche Angaben zu machen und Auszüge\nsätze 2 bis 7 werden neue Absätze 1 bis 6.                  aus dem Handels- oder Genossenschaftsregi-\nb) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 3 wird                      ster vorzulegen.\"\ndie Angabe „Absatz 2\" jeweils durch die                 c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „amtliche\"\nAngabe „Absatz 1\" ersetzt.                                  durch die Worte „die amtlichen\" ersetzt.","612                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n9. § 10 erhält folgende Fassung:                               2. einer Pflicht nach § 6 Abs. 2 oder 3 Satz 2, § 8\n,,§ 10                                Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 13\nAbs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, §\nAnzeige über Anderungen                          15 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2\n(l) Der Hersteller hat über jede Anderung der               Satz 1 zuwiderhandelt,\nBelriebsverhältnisse, die nach § 9 angemeldet               3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über die\nsjnd, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine                 Anmeldung des Herstellungsbetriebes zuwi-\nAnzeige in zwei Stücken abzugeben.                              derhandelt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2\n(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe-                  auf Verlangen weitere Angaben nicht macht\nlrieb0-s, so hat der neue Besitzer hierüber der                 oder Auszüge nicht vorlegt,\nZollstelle inrwrhalb einer Woche eine Anzeige               4. einer Anzeigepflicht nach § 10, § 11 Abs. 1,\nin zwei Stücken abzugehen.\"                                     § 16 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 zuwiderhandelt,\n5. einer Pflicht zur Führung des Ausgangslager-\n10. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-                   buches nach § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4\nsung:                                                           zuwiderhandelt,\n„Die Dienstslelle des llauptzollamts, die die               6. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5\nSt:eueraufsich L ausübt, kann zulassen, daß die                 oder Absatz 2 Satz 2 über die Bestandsanmel-\nAnschreibungcn für Hinnere Zeitabschnitte als                   dung oder über die Anzeige des Zeitpunkts\neinen Tag, Uingstens für einen Kalendermonat,                   einer Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.\nzusammengefdßt werden. Der Hersteller hat auf\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nVerlangen d1)r Dienststelle des Hauptzollamts,\nNr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\ndie die Steueraufsicht ausübt, mehrere Aus-\nlich oder leichtfertig\ngangslagerbücher zu führen, insbesondere wenn\nrn(~hrere Ausqan9slaqer zugelassen worden sind              1. den Inhalt von Sendungen mit unversteuerten\n(§ 13 Abs. 4).\"                                                 Zündwaren, die ausgeführt werden sollen,\nentgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht vorschrifts-\nmäßig als verbrauchsteuerpflichtige Ware\n11. § 15 wird wie:: folgt geändert:\nkennzeichnet,\na) In Satz 1 werden die Worte „Steueraufsicht\n2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 oder\nin Betracht kommen und für die Steuer-\nAbsatz 2 oder des § 22 Abs. 1 über die Ver-\nschuld\" durch die Worte „Besteuerung und\npackung oder Kennzeichnung von Zündwar<:n\ndie Steueraufsicht\" Prsetzt.\nzuwiderhandelt,\nb) In Satz 3 werden die Worte „steuerlichen                 3. entgegen § 23 Zündwaren vor der Abgabe an\nBüchern\" durch das Wort „Steuerbüchern\"                    den Verbraucher umpackt.\nersetzt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nNr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\n12. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den in\ndem Betrieb hergestellten Zündwaren\" durch die              lich oder leichtfertig entgegen § 23 a Satz 1\nWorte „Zündwaren, die in dem Betrieb herge-                 Zündwaren in einem Freihafen unversteuert ver-\n11\nstellt worden sind,\" ersetzt.                               braucht.\n13. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils da,s                                   Artikel 4\nWort „aufgenommen\" durch das Wort „festge-                Die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmit-\nstellt\" ersetzt.\ntelsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 612-11-1, veröffentlichten be-\n14. § 20 wird gestrichen.                                  reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377),\n15. Die Uberschrift vor § 21 erhält folgende Fas-          werden wie folgt geändert:\nsung:\n„Zu § 11 des c;esetzes und zu § 212 Abs. 1 Nr. 3        1. Die Uberschrift vor § 5 und § 5 erhalten fol-\nder Abgabenordnung\".                                        gende Fassung:\n„Zu §§ 5 und 13 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156\n16. § 23 b erhält folgende Fassung:                             Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung\n,,§ 23 b\n§5\nSteueranmeldung\nOrdnungswidrigkeiten\nDer Steuerschuldner rundet den Gesamtbetrag\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nder Steuer in der Steueranmeldung auf zehn.\nNr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nDeutsche Pfennige ab.   11\nlich oder leichtfertig\n1. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über das        2. In der Uberschrift vor § 6 wird die Angabe        4\"\nVerfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,               durch die Angabe „3\" ersetzt.","Nr. 21     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1971                             613\n'.l. § f> wird wi('. folql \\J('ii11(fort:                                    abzusetzen und zur Versteuerung anzuschrei-\nben, wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung\n,1) Ahsc1I/, l ~.;db'. J (•rh;ilL fol~JCJHIP fassung:\nzu einem Zoll verkehr unterbleibt. Dies gilt\n,,Die St<·t1(:r<:rkUintnfJ .ist in der Zollanmel-                nicht, wenn die Leuchtmittel während der\ndun~J oder in d(!lll nc1ch § 5 des Gesetzes                      Beförderung im Erhebungsgebiet unterge-\nvorgesch riclH\\IH'l1 Vord rnck abzugeben.\"                       hen.\"\nh) In Absdlz 2 wird dc1s Wort „Interzonenver-\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nkehr\" durch die Worte „innerdeutschen Han-\ncfol\" Prs<dzt.                                               a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die\nAngabe ,,§ 7 Abs. 1 bis 6\" durch die Angabe\nc) AhscJlz J wird wi(! fol9t„9eändert:                                  ,,§ 7 Abs. 1 bis 5\" ersetzt.\ncw) In Satz 1 werdPn die Angabe „38\" durch\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „den\ndie An~Jdlw „3G a, 38\" und die Angabe                    betrieblichen Anschreibungen\" durch die\n,,58\" durch die An9abe „56\" ersetzt;                     Worte „in den Fällen des § 21 Abs. 2 bei den\nbb) in Salz 2 werden die Angabe ,,§§ 55 bis                      betrieblichen Unterlagen\" ersetzt.\n58\" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56\"                 c) In Absatz 3 wird Satz 1 durch folgende Sätze\nund das Wort „das\" durch das Wort                         ersetzt:\n,, dies\" ersetzt.\n,,Die für den Versender zuständige Dienst-\nstelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-\n4. § 7 wird wie folgt fJCändert:                                            sicht ausübt, kann, wenn die Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden, auf\na) Absatz l wird gestrichen; die bisherigen\nAntrag des Versenders zulassen, daß die in\nAbsätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bis 7,\neinem Kalendermonat an denselben Empfän-\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die                             ger abgegebenen Leuchtmittel mit einer Sam-\nAngabe „Absatz 5\" durch die Angabe                               melanmeldung angemeldet werden. In diesem\n,,Absatz 4\" ersetzt.                                             Fall hat der Versender die Sendungen in der\nSammelanmeldung nach der Zeitfolge einzeln\nc) Im neuen Absatz 2 werden die Angabe                                 aufzuführen und die Sammelanmeldung spä-\n„Absatz 2\" durch die Angabe „Absatz' 1\" und                      testens am siebenten Arbeitstag des folgen-\ndie Worte „Gattung (§ 1 Abs. 2 des Geset-                        den Kalendermonats abzusenden.\"\nzes)\" durch die Worte „Art - nach den in\n§ 2 des Gesetzes bezeichneten Steuergruppen                  d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n-\" ersetzt.                                                         ,, (5) Die bedingt entstandene Steuerschuld\ngeht mit der Weitergabe der Leuchtmittel auf\nd) Im neuen Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe\ndie Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten\n„Absatz 2\" durch die Angabe „Absatz 1\"\nBetriebe über. § 7 Abs. 6 und 7 gilt sinnge-\nersetzt.\nmäß.\"\ne) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Jn Satz 1 werden die Worte „Absätzen 3,              6. § 10 wird wie folgt geändert:\n4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2\" durch die              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWorte „Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz                   aa) In Satz 1 werden die Worte „der unver-\n4 Satz 2\" ersetzt;                                                steuerten\" durch das Wort „unversteuer-\nbb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2                                  ter\" und der Klammerhinweis ,, (§ 8\nSatz 1 und den Absätzen 4 und 5\" durch                            Abs. 2)\" durch den Klammerhinweis\n11\ndie Worte „Absatz 1 Satz 1 und den                                ,, (§ 8 Abs. 2 Satz 1) ersetzt;\nAbsätzen 3 und 4\" ersetzt;                               bb) in Satz 3 werden die Worte „in dem\"\ncc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2\"                                  durch das Wort „im\" ersetzt.\ndurch die Angabe „Absatz l\" ersetzt.                b) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze\nf) Die neuen Absätze 6 und 7 erhalten folgende                        ersetzt:\nFassung:                                                          ,,Die für den Versender zuständige Dienst-\nstelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-\n,, (6) Die Steuer, die durch die Entfernung\nsicht ausübt, kann, wenn die Steuerbelange\nder Leuchtmittel aus dem Herstellungsbe-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden, auf\ntrieb bedingt entstanden ist, erlischt, wenn\nAntrag des Versenders zulassen, daß die in,\ndie Leuchtmittel ausgeführt oder zu einem\neinem Kalendermonat an denselben Empfän-\nZollverkehr abgefertigt werden oder wenn\nger abgegebenen Leuchtmittel mit einer Sam-\nsie während der Beförderung im Erhebungs-\nmelanmeldung angemeldet werden. In die-\ngebiet untergehen.\nsem Fall hat der Versender die Sendungen in\n(7) Der Hersteller hat die Leuchtmittel im                  der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge\nAusgangslagerbuch oder in den Fällen des                          einzeln aufzuführen und die Sammelanmel-\n§ 21 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen                       dung spätestens am siebenten Arbeitstag des\nvon den als steuerfrei eingetragenen Mengen                       folgenden Kalendermonats abzusenden.\"","614                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Steuerschuld\"       10. § 15 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Steuer\" und die Worte                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191\n„fällt weg\" durch das Wort „erlischt\" ersetzt            der Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\nsowie die Worte „nach ordnungsmäßiger                     ,,§ 139 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nVersendung\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ordnungs-               folgenden ·Satz ersetzt:\nmäßig\" gestrichen.\n,,Der Hersteller hat auf Verlangen des Haupt-\nzollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor-\n7. § 11 erhält folgende Fassung:                                derliche Angaben zu machen und Auszüge\n,.§ 11                                 aus dem Handels- oder Genossenschaftsregi-\nVerbringen                                ster vorzulegen.\"\nin einen Herstellungsbetrieb nach Einfuhr           c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „amtliche\"\n(1) In das Erhebungsgebiet eingeführte                     durch die Worte „die amtlichen\" ersetzt.\nLeuchtmittel dürfen, auch im Anschluß an einen\nZollverkehr oder an eine Uberweisung nach den        11. § 16 erhält folgende Fassung:\nRechtsvorschriften über den innerdeutschen                                         ,,§ 16\nHandel, unversteuert zur weiteren Bearbeitung\nin einen Herstellungsbetrieb verbracht werden.                           Anzeige über Änderungen\n(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der\n(2) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungs-\nBetriebsverhältnisse, die nach § 15 angemeldet\nbeteiligte hat die Uberlassung der unversteuer-\nten Leuchtmittel zum Verbringen in den Herstel-          sind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine\nlungsbetrieb schriftlich zu beantragen. Er hat           Anzeige in zwei Stücken abzugeben.\nder Zollstelle oder Grenzkontrollstelle zugleich            (2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe-\nüber die zu versendenden Leuchtmittel eine Ver-          triebes, so hat der neue Besitzer hierüber der\nsendungsanmeldung zu übergeben.                          Zollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige\n(3) Das für den Herstellungsbetrieb zuständige        in zwei Stücken abzugeben.\"\nHauptzollamt kann im einzelnen Fall ein verein-\nt achtes Verfahren zulassen.                         12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Empfänger hat die Leuchtmittel unver-         a) In Nummer 1 werden die Worte „ welche\nzüglich in den Herstellungsbetrieb aufzunehmen              · Betriebszeit\" durch die Worte „welche täg-\nund im Ausgangslagerbuch oder in den Fällen                   liche Betriebszeit\" ersetzt.\ndes § 21 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen          b) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:\nanzuschreiben.\n,,2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeits-\n(5) Die Steuer, die mit der Uberlassung der                      zeit mindestens 24 Stunden vorher,\".\nunversteuerten Leuchtmittel zum Verbringen in            c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nden Herstellungsbetrieb bedingt entstanden ist,\nerlischt, wenn die Leuchtmittel zur weiteren\nBearbeitung in den Herstellungsbetrieb aufge-        13. In § 20 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nnommen werden oder während der Beförderung               ,,Betriebsräume\" die Worte „deutlich abzugren-\nuntergehen.\"                                             zen und\" eingefügt.\n8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                 14. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:\na) In Satz 1 werden die Worte „am Tag der                „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nZurücknahme\" und die Worte „spätestens              Steueraufsicht ausübt, ka'nn zulassen, daß die\nam folgenden Arbeitstag\" gestrichen.                Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als\neinen Tag, längstens für einen Kalendermonat,\nb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:          zusammengefaßt werden. Der Hersteller hat auf\n,,Die Belege, zum Beispiel Schriftwechsel,          Verlangen der Dienststelle des Hauptzollamts,\nVersandpapiere, sind so aufzubewahren, daß          die die Steueraufsicht ausübt, mehrere Aus-\nsie den mit der Steueraufsicht betrauten            gangslagerbücher zu führen, insbesondere wenn\nAmtsträgern bei Prüfung der Eintragun-              mehrere Ausgangslager zugelassen worden sind\ngen im Rückwarenbuch jederzeit vorgelegt            (§ 20 Abs. 4).\"\nwerden können. Der Hersteller hat die Rück-\nwaren auf Verlangen des Hauptzollamts bis       15. § 22 wird wie folgt geändert:\nzur Prüfung in unverletzten Versandum-\nschließungen im Ausgangslager aufzubewah-           a) In Satz 1 werden die Worte „Steueraufsicht\nren.\"                                                    in Betracht kommen und für die Steuer-\nschuld\" durch die Worte „Besteuerung und\n9. Die Uberschrift vor § 15 erhält folgende Fas-                 die Steueraufsicht\" ersetzt.\nsung:                                                    b) In Satz 3 werden die Worte „steuerlichen\n„Zu§ 10 des Gesetzes und zu §§ 139, 209 und 212              Büchern\" durch das Wort „Steuerbüchern\"\nder Abgabenordnung\".                                          ersetzt.","Nr. 24  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                            615\n16. In § 25 Abs. 1 Scitz .2 werden die Worte „Anmel-               (3) Ordnungswidrig im Sinne des   § 381 Abs. 1\ndung zur Steuerfestselzun~J\" durch das Wort                Nr. 3 der Abgabenordnung handelt,    wer vorsätz-\n\"SteuererklJrung\" ersetzt.                                 lich oder leichtfertig entgegen §    29 a Satz 1\nLeuchtmittel in einem Freihafen      unversteuert\n17. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den in              verbraucht.\"\ndem Betrieb hergestellten und in den Betrieb\neingebrachten Leuchtmitteln\" durch die Worte\n„Leuchtmitteln, die in dem Betrieb hergestellt                                Artikel 5\noder in den Betrieb eingebracht worden sind,\"            § 1 der Verordnung zur Durchführung des Kaffee-\nersetzt.\nsteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (BGBI. I S. 669),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom\n18. In § 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das         3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377), wird wie folgt\nWort „aufgenonnnen\" durch das Wort „festge-          geändert:\nstelll\" ersetzt.\n1. In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41\" durch\n19. § 29 wird gestrichen.\ndie Angabe „36, 38, 40 bis 42\" und die Angabe „55\nbis 58\" durch die Angabe „55, 56\" ersetzt.\n20. § 29 b erhält folgende Fässun~r\n,,§ 29 b                     2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 55 bis 58\" durch\ndie Angabe §§ 55 und 56\" ersetzt.\n11\nOrdnungswidrigkeiten\n(1} Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nNr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder leichtfertig                                                         Artikel 6\n1. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 über das         § 1 der Verordnung zur Durchführung des        Tee-\nVerfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,        steuergesetzes vom 4. Juni 1970 (BGBI. I S.        671),\n2. einer Pflicht nach § 7 Abs. 2, Absatz 3 Satz 2    zuletzt geändert durch die Verordnung              vom\noder Absatz 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 oder 3 Satz 2,  3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), wird wie       folgt\n§ 10 Abs. 1 oder 2 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2    geändert:\noder Absatz 4, § 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15\nAbs. 4 Satz 2, § 20 Abs. l Satz 1, Absatz 2      1. In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41\" durch\nSatz 2 oder Absatz 3, § 22 oder § 27 Abs. 1           die Angabe „36, 38, 40 bis 42\" und die Angabe „55\nSatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\nbis 58\" durch die Angabe „55, 56\" ersetzt.\n3. einer Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 über die\nAnmeldung des Betriebes oder des § 15 Abs. 1\n2. In Satz 2 wird die Angabe ,, §§ 55 bis 58\" durch\nüber die Anmeldung des Jforstellungsbetrie-\ndie Angabe ,, §§ 55 und 56\" ersetzt.\nbes zuwiderhandelt oder ent9egen § 15 Abs. 3\nSatz 2 auf Verlangen weitere Angaben nicht\nmacht oder Auszüge nicht vorlegt,\n4. einer Anzejgepflicht nach § 15 Abs. 2, § 16,                               Artikel 7\n§ 17 Abs. 1, § 23 Abs. l, § 24 Satz 1 oder§ 25\nAbs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,                        (1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salz-\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n5. einer Pflicht zur Führung des Ausgangslager-\nGliederungsnummer 612-5-1, veröffentlichten be-\nbuches nach § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4\nzuwiderhandc,~lt,                                reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377),\n6. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 oder 5    werden wie folgt geändert:\noder Absatz 2 Satz 2 über die Bestandsanmel-\ndung oder über die Anzeige des Zeitpunkts\neiner Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.             1. Die Uberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1           ,,Zu§§ 1 und 14 Nr. 1 des Gesetzes\".\nNr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder leichtfertig                                 2. Die Uberschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:\n1. den Inhalt von Sendungen mit unversteuerten             ,,Zu §§ 3 und 14 Nr. 1 des Gesetzes\".\nLeuchtmitteln, die ausgeführt werden sollen,\nentgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4\n3. § 5 wird gestrichen.\nSatz 1 nicht vorschriftsmäßig als verbrauch-\nsteuerpflichtige Ware kennzeichnet,\n4. Die Uberscl;uift vor § 6 erhält folgende Fassung:\n2. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 oder\nAbsatz 2 über die Kennzeichnung oder Ver-              „Zu §§ 4 und 14 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156\npackung von Leuchtmitteln zuwiderhandelt.              Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung\".","616                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n5. § 6 erhdll folgt:ncle Fassung:                        10. § 9 wird wie folgt geändert:\n,,§ 6                             a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nSteueranmeldung                                ,, (4) Die bedingte Steuerschuld geht bei\nDer Sl(c:uerschuldner rundet den Gesamtbetrag               Weitergabe des Salze,s an den Lagerinhaber\nder Steuer in der Steueranmeldung auf zehn                      auf diesen über.\"\nDeulsche Pfennig(~ ab.\"                                    b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „ordnungs-\nmäßig\" gestrichen.\n6. Die Ulwrschrifl vor § 7 erhält folgende Fassung:\n,,Zu§§ b und 14 Nr. 2 des Gesetzes\".                  1 l. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze\n7. § 7 wird wie fol~1t gei:indert:                                ersetzt:\n,,Die für den Versender zuständige Dienst-\na) Absatz 1 Salz] erhi:ilt folgende Fassung:\nstelle des HauptzolLamts, die die Steuerauf-\n,, Die SteuPn:rklctrung ist in der Zollanmel-              sicht ausübt, kann, wenn die Steuerbelange\ndung oder in dem nach § 4 des Gesetzes                     dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf\nvorgesch riebenPn Vordruck abzugeben.\"                     Antrag des Versender,s zulassen, daß die in\neinem Kalendermonat an denselben Empfän-\nb) ln Absatz 2 wird das Wort „Interzonenver-\nger abgegebenen Salzmengen mit einer Sam-\nkehr\" durch die Worte „innerdeutschen Han-\nmelanmeldung angemeldet werden. In die-\ndel\" ersetzt.\nsem Fall hat der Versender die Sendungen in\nc) Absatz 3 wird wie folrJt geändert:                          der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge\neinzeln aufzuführen und die Sammelanmel-\naa) In Salz 1 werden die Angabe „38, 40, 41\"\ndung spätestens am siebenten Arbeitstag des\ndurch die Angabe „36, 38, 40 bis 42\" und\nfolgenden Kalendermonats abzusenden.\"\ndie An~Jctbe „58\" durch die Angabe „56\"\nersetzt;                                         b) In Absatz 3 werden das Wort „Steuerschuld\"\ndurch das Wort „Steuer\" und die Worte\nbb) in Satz 2 werden die Angabe ,, §§ 55 bis\n,,fällt weg\" durch das Wort „erlischt\" ersetzt.\n58\" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56\"\nund die Worte „gilt das\" durch die               c) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „ord-\nWorte „qilt dies\" er,setzt.                          nungsmäßig\" gestrichen und das Wort\n,,Wege\" durch das Wort „Weg\" ersetzt.\n8. Die Dberschrift. vor § 8 erhält folgende Fassung:\n12. § 10 a erhält folgende Fassung:\n,,Zu §§ 7 und 14 Nr. 2 des Gesetzes\".\n,,§ 10 a\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                                     Verbringen\na) Absa.tz 1 wird gestrichen; die bisherigen                     in einen Herstellungsbetrieb nach Einfuhr\nAbsätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bi,s 7.             (1) In das Erhebung,sgebiet eingeführtes Salz\ndarf, auch im Anschluß an einen Zollverkehr\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die\noder an eine Uberweisung nach den Rechtsvor-\nAngabe „Absatz 5\" durch die Angabe\nschriften über den innerdeutschen Handel,\n,,Absatz 4\" ersetzt.\nunversteuert in einen Herstellungsbetrieb ver-\nc) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 3 wird               bracht werden.\ndie Angabe „Absatz 2\" jeweils durch die                   (2) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungs-\nAngabE: ,, Absatz 1\" ersetzt.                          beteiligte hat die Uberlassung des unversteuer-\nd) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:              ten Salzes zum Verbringen in den Herstellungs-\nbetrieb schriftlich zu beantragen. Er hat der\naa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 3,            ZoHstelle oder Grenzkontrollstelle zugleich über\n4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2\" durch die          das zu versendende Salz eine Versendungsan-\nWorte „Absätzen 2, 3 Satz 2 und                  meldung zu übergeben.\nAbsatz 4 Satz 2\" ersetzt;\n(3) Das für den Herstellungsbetrieb zuständige\nbb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2               Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein verein-\nSatz 1 und den Absätzen 4 und 5\" durch           fachtes Verfahren zulassen.\ndie Worte „Absatz 1 Satz 1 und den\nAbsätzen 3 und 4\" ersetzt;                          (4) Der Empfänger hat das Salz unverzüglich\nin den Herstellungsbetrieb aufzunehmen und im\ncc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2\"               Salzsteuerbuch oder in den Fällen des § 18\ndurch die Angabe „Absatz 1\" ersetzt-             Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen anzu-\ne) Im neuen Absatz 6 werden das Wort „Steuer-              schreiben.\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" und die                   (5) Die Steuer, die mit der Uberlassung des\nWorte „fällt weg\" durch das Wort „erlischt\"            unversteuerten Salzes zum Verbringen in den\nersetzt.                                               Herstellungsbetrieb bedingt entstanden ist,",":Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                           617\n,~rlischl, wenn düs Salz in den Herstellungsbe-        23. § 22 b erhält folgende Fassung:\ntrieb uufgenomrncn wird oder während der\nBeförderung untergeht.      11                                                      ,,§ 22 b\nOrdnungswidrigkeiten\n13. Die Uberschrift vor § 12 erhält folgende Fas-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs.\nsung:\nNr. l der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\n,,Zu §§ 8 und 14 Nr. 2 des Gesetzes    11\n•\nlich oder leichtfertig\n1. der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das\n14. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält fol9Emde Fassung:\nVerfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,\n,, Die Belege, zum Beispiel Schriftwechsel, Ver-            2. einer Pflicht nach § 8 Abs, 2, Absatz 3 Satz 2\nsandpapiere, sind so aufzubewahren, daß sie den                 oder Absatz 4 Satz 2, § lO Abs. l Satz 1, 2, 3\n:mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern                    oder 5 oder Absatz 2 Satz 2, § 10 a Abs. 2\nbei Prüfung der Eintragungen im Salzsteuerbuch                  Satz 2 oder Absatz 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3\noder in den Füllen des § 18 Abs. 2 der betriebli-               Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2; § l8 Abs. 1 Satz 4,\nchen Anschreibungen jederzeit vorgelegt wer-                     § 19 oder § 20 Satz 1 zuwiderhandelt,\nden können.     11\n3. einer Pflicht zur Führung des Ausfuhrlager-\nbuches nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder des Salz-\n15. Die Ubcrschrift vor § 13 erhält folgende Fas-\nsteuerbuches nach § 18 Abs. l Satz 1 oder 2\nsung:\nzuwiderhandelt,\n„zu § 10 des Ge.sel.zes und zu §§ 139, 209 und 212\n4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 über die\nder Abgabenordnung      11\n•\nAnmeldung des Herstellung,sbetriebes, von\nSolquellen oder Solbrunnen zuwiderhandelt\n16. § 13 wird wie folgt geändert:\noder entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 auf Verlan-\na) ln Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191                  gen weitere Angaben nicht macht oder Aus-\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte                  züge nicht vorlegt,\n,, § 139 der Abgabenordnung\" ersetzt.                  5. einer Anzeigepflicht nach § 14 oder § 15\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch                   Abs. l zuwiderhandelt,\nfolgenden Satz ersetzt:                                6. einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 5\n.,Der HersteBer hat auf Verlangen des Haupt-               oder Absatz 3 Satz 2 über die Bestandsanmel-\nzollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor-            dung oder über die Anzeige des Zeitpunkts\nderliche Angaben zu machen und Auszüge                     einer Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.\naus dem Handels- oder Genossenschaftsregi-                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nster vorzulegen.\"                                      Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder leichtfertig den Inhalt von Sendungen\n17. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort                   mit unversteuertem Salz, das ausgeführt werden\n,,Betriebszeit.\" die Worte „ im alJgemeinen\" ein-           soll, entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4\ngefügt.                                                     Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als verbrauchsteu-\nerpflichtige Ware kennzeichnet.\n18. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „als\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nsolche\" durch die Worte „durch Tafeln mit ent-              Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nsprechenden Aufschriften\" ersetzt.\nlich oder leichtfertig entgegen § 22 a Satz 1 Salz\nin einem Freihafen unversteuert verbraucht.\"\n19. § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:\n„Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die              (2) Die Salzsteuerbefreiungsordnung - Anlage zu\nSteueraufsicht ausübt, kann zulassen, daß die           § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteu-\nAnschreibungen für längere Zeitabschnitte als           ergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\neinen Tag, längstens für einen Kalendermonat,           Gliederungsnummer 612-5-1, veröffentlichten be-\nzusammengefaßt werden. Der Hersteller hat auf           reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-\nVerlangen des Hauptzollamts über einzelne               ordnung vom 26. August 1974 (BGBl. I S. 2093), wird\nBetriebsvorfälle, die für die Steueraufsicht von        wie folgt geändert:\nBedeutung sind, besondere Anschreibungen zu\nführen.\"                                                 1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n20. In § 19 Satz l werden die Worte „Steueraufsicht\naa) In Nummer 11 wird das Wort „oder\"\nund für die Steuerschuld\" durch die Worte\n,,Besteuerung und die Steueraufsicht\" ersetzt.                        durch einen Beistrich ersetzt;\nin Numh1er 12 wird das Wort „gelöst.\"\n21. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei\"                            durch die Worte „gelöst, oder\" ersetzt;\ndurch da,s Wort „vier\" ersetzt.                                  cc) es wird folgende neue Nummer 13 ange-\nfügt:\n22. Die Dberschrift vor § 22 und § 22 werden gestri-                      „ 13. mindestens 0,5 g Patentblau V EWG\nchen.                                                                       Nr. E 131, in Wasser gelöst.\"","618                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „einem          8. § 12 wird wie folgt geändert:\nBetriebsangehörigen getroffen wird, der auf\na) Nach der Angabe ,,§ 12\" wird die Uberschrift\ndie Steuerbelange verpflichtet worden ist\"\n,, Steuerregelung\" eingefügt.\ndurch die Worte „einer Steuerhilfsperson\ngetroffen wird\" ersetzt.                              b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           ,,Die Steuer, die mit der Entfernung des Sal-\nzes aus dem Herstellungsbetrieb oder bei der\naa) Satz 3 erhält folgende Fassung:                        Einfuhr mit der Uberlassung zur steuerfreien\n,, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 Abs. 1 bis 4             Verwendung bedingt entsteht, erlischt, wenn\nSatz 1 gilt sinngemäß.\";                             das Salz zu einem in § 1 oder § 7 genannten\nbb) in Salz 4 wird die Angabe „Absatzes 2                  Zweck verwendet wird oder untergeht.\"\nSatz 1\" durch die Angabe „Absatzes 2            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und 2\" ersetzt.\naa) Das Wort „Steuerschuld\" wird durch das\nd) In Absatz 5 Salz 3 werden die Worte „eines                        Wort „Steuer\" ersetzt;\nauf die Steuerbelange verpflichteten Betriebs-             bb) in Nummer 1 wird das Wort „vor-\nangehörigen vergällt wird, der\" durch die                        schriftswidrig\" durch das Wort „zweck-\nWorte „einer Steuerhilfsperson vergällt wird,                    widrig\" ersetzt;\ndie\" ersetzt.\ncc) in Nummer 2 wird das Wort „Falle\"\ndurch das Wort „Fall\" ersetzt.\n2. In§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ordnungsmä-\nßig\" gestrichen.                                          d) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das\nWort „Steuerschuld\" durch das Wort\n3. § 4 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                     ,, Steuer\" ersetzt.\n,,Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\nzollamts einen Plan der Betriebsanlage in zwei         9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nStücken vorzulegen, in dem die Lagerplätze von            a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3\nSalz kenntlich zu machen sind.\"                                und 4\" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3\nbis 5\" ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                              b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unver-                 „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5\nsteuerte Ablassung\" durch das Wort „Uber-                  brauchen die Bestände an Salz nur aufge-\nlassung\" ersetzt.                                          nommen und angemeldet sowie der Zeit-\npunkt der Bestandsaufnahme angezeigt zu\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „einen\nauf die Steuerbelange verpflichteten Betriebs-             werden, wenn das Hauptzollamt dies ver-\nangehörigen\" durch die Worte „eine Steuer-                 langt.\"\nhilfsperson\" ersetzt.\n10. § 14 erhält folgende Fassung:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                                        ,,§ 14\na) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Zwischen-                               Ordnungswidrigkeiten\nlagerinhaber\" das Wort ,,, Ausfuhrlagerinha-             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nber\" eingefügt.                                       Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Steuerfestset-              lich oder leichtfertig\nzung\" durch das Wort „Versteuerung\"                   1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 2\nersetzt.                                                  Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 2,\nAbsatz 4 Satz 1 oder Ab.satz 5 Satz 2, § 6\n6. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                    Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10\n,,Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-              Abs. 2 Satz 1, 2, 4 oder 5 oder § 13 Abs. 3\nzollamts                                                      Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,\n1. eine Betriebserklärung, in der die Verwen-             2. einer Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 3\ndung des Salzes im einzelnen beschrieben                   oder Absatz 5 Satz 1 oder § 9 Abs. 5 Satz 1\nwird;                                                     oder Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,\n2. einen Plan der Betriebsanlage, in dem die              3. einer Pflicht zur Führung des Verwendungs-\nLagerplätze von Salz kenntlich zu machen                   buches nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder de,s Zwi-\nsind,                                                     schenlagerbuches nach § 10 Abs. 4 Satz 1\nin zwei Stücken vorzulegen.\"                                  zuwiderhandelt,\n4. als Händler nach § 11 abgepacktes Salz im\n7. Die Uberschrift vor § 12 erhält folgende Fas-                 Sinne des § 3 Abs. 3 bezieht, obwohl er mit\nsung:                                                         sonstigem unvergällten unversteuerten Salz\n,,IV. Steuerregelung\".                                        handelt,","Nr. 2'1   'fäg der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                           619\n5. einer Vorschril! des § J] Abs. 2 in Verbin-                      dem Zollbeteiligten oder dem Abfertigungs-\ndung ni it § 21 /\\ bs. .l Satz 1 oder 5 oder                    beteiligten die Anmeldung nicht möglich\nAbsatz 3 Salz 2 der Durchführungsbestim-                         oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der\nmungen ülH;r die ßesl;_rnds;.rnmeldung oder                     Anmeldung\" ersetzt.\nüber die AnZ(!ige des Zeitpunkts einer\nB<!standsc1t1fnal1111e z11 w iclcrhandcl t.\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „einen\nDoppelzentner\" durch die Angabe „ 100 Kilo-\n(2) Ordnungswi<lri9 im Sinne des § 381 Abs. 1                    gramm II ersetzt.\nNr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nHch oder leichtfertig Vermerke auf Verpackun-\n4. Die Uberschrift vor § 4 und § 4 werden gestri-\nqen, Lieferscheinen oder Rechnung(~n entgegen\nchen.\n§ 3 Abs. 1 Satz 2, Absa1z 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 nlcM an bri ngl.\"\n5. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:\n.,Zu §§ 4, 5 und 14 Nr. 1 des Gesetzes\".\nArtikel 8\n(1) Die Durcl1J ühnrngsbestimnrnngen zum Zucker-              6. § 6 wird wie folgt geändert:\nsteuerges~tz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                    a) In der Uberschrift wird das Wort „Steuer-\nGliederungsnummer 612-4-1, veröffentlichten be-                            schuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt.\nreinigten Fassun9, zuletzt geündert durch die Ver-\nordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377),                       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden w.ie folgt gE~ändert:                                               aa.) In Satz 1 wird das Wort \"HeisteBungs-\nbetriebs\" durch das Wort „Herstellungs-\n·1. Die Ulwrschrift vor § 1 erhiill folgende Fassun9:                          betriebes\" ersetzt;\n,.Zu §§ l und 14 Nr. 1 des G('seJz.es\"'.                            bb) Satz 2 wird gestrichen.\n2. Vor§ 3 wird fol!J( rHle Ulwrsclnift 1•ingc·Jügt:\n1                                        c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Steuer-\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt .\n.,Zu§ 2 des Gesetzes\".\n3. § 3 wird wie folgt ge~indPrt:\n, 7. Die Uberschiift vor § 7 erhält folgende Fassung:\n\"Zu §§ 6 und 14 Nr. 3 des Gesetzes und zu § 1.56\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung\".\naa) Tn Satz 1 WPr<len die Worte „Lebensmit-\n1.elgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichs-        8. § 7 erhält folgende Fassung:\nqeselzbl. I S. 17) in der jeweils geltenden\nFassunq\" durch die Worte „Lebensmittel-                                       ,,§ 1\nund BedarfsqegensUinde9esetzes\" ersetzt;                                Steueranmeldung\nbb) in Nummer 1 Salz 1 werden die Worte                       Der SteueISchuldner rundet den Gesamtbetrag\n„das Eigengewicht des Zuckers\" durch                 der Steuer in der Steueranmeldung auf zehn\ndie Worte „der Zuckergehalt\" ersetzt;                Deutsche Pfennige ab.\"\ncc) in Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Buch-\nstabe h wird der Klammerhinweis ,, (ein-          9. Die Uberschrift vor § 8 erhält folgende Fassung:\nschließlich Traubensaft)\" jeweils durch               ,,Zu§§ 2, 8 und 14 Nr. 3 des Gesetzes\".\nden Klammerhinweis ,, (einschließlich\nTraubenmost)\" ersetzt;\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\ndd) im vorletzten Satz werden die Worte .,§ 1\ndes Futtermittelgesetzes vom 22. Dezem-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nber 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525) in der               aa) Satz 3 wird gestrichen;\njeweils geltenden Fassung oder um\nArzneimittel im Sinne des § l des Arznei-                bb) der bisherige Satz 4 erhält folgende Fas-\nmittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundes-                       sung:\nuesef.zbl. I S. 533) in der jeweils gelten-                    ,.Die Steuererklärung ist in der Zollan-\nden Fassung\" durch die Worte „Futter-                          meldung oder in dem nach § 6 des Geset-\nnlitte1~resetzes oder um Arzneimittel im                       zes vorgeschriebenen Vordruck abzuge-\nSjnne des .Arzneirnitte]gesetzes\" ersetzt;                     ben.\";\nee) im letzten Satz wird die Angabe § 9        11              cc) im letzten Satz werden nach den Worten\nAbs. 2\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2''                         ,,im übrigen\" die Worte ,,- etnschließ-:-\nersetzt.                                                        lich Gestellungsbefreiung -\" eingefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „Unter-                  b) In Absatz 2 wird das Wort _,,Interzonenver-\nbleibt die Anme]dung oder bestehen Zweifel                     kehr\" durch die Worte innerdeutschen Han-\n11\nan ihrer Richtigkeit\" durch die Worte ,,Ist                    del\" ersetzt.","620                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         e) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:\naa) In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41\"                 ,, (6) Das Hauptzollamt kann auf Antrag\ndurch die Angabe „36, 38, 40 bis 42\" und          zulassen, daß der unversteuert bezogene\ndie Angabe „58\" durch die Angabe „56\"             Zucker unversteuert an den tieferer zurück-\nersetzt;                                          gegeben wird.\"\nbb) in Satz 2 werden die Angabe ,,§§ 55 bis\n58\" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56\"      14. Die Uberschrift vor § 11 wird gestrichen.\nersetzt und nach dem Wort „nur\" das\nWort „dann\" eingefügt.                    15. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\n11. Die Uberschriften vor§ 9 werden durch folgende                   sung:\nUberschrift ersetzt:\n\"(1) Die Versendung unversteuerten Zuk-\n,,Zu §§ 9 und 11 Nr. 3 des Cesetzes\".                            kers von einem Herstellungsbetrieb in einen\nanderen hat der Inhaber des abgebenden\nBetriebes (Versender) der für den Empfänger\n12. § 9 Abs. G und 7 crhült: fol~Jende Fassung:\nzuständigen Dienststelle des Hauptzollamts,\n,, (6) Die Steuer, d ic durch die Entfernung des               die die Steueraufsicht ausübt, mit einer Ver-\nZuckers aus dem l lerstellungsbetrieb bedingt                    sendungsanmeldung nach vorgeschriebenem\nentstanden ist, erlischt, wenn der Zucker ausge-                 Muster anzumelden. Die Versendungsanmel-\nführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird                 dung ist spätestens am siebenten Arbeitstag\noder wenn er während der Beförderung im Erhe-                    nach der Entfernung des Zuckers aus dem\nbungsgebiet untcrgdü.                                            Betrieb abzusenden. Der Empfänger hat den\n(7) Der Flersteller oder Lagerinhaber hat den               Zucker unverzüglich in seinen Herstellungs-\nZucker im Zuckersteuerbuch oder Ausfuhrlager-                    betrieb aufzunehmen und im Zuckersteuer-\nbuch oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter                  buch oder in den Fällen des § 22 Abs. 2 in\nSatz und des § 22 Abs. 2 in den betrieblichen                    den betrieblichen Unterlagen anzuschreiben.\nUnterlagen von den als steuerfrei eingetragenen                  Der Aufnahme des Zuckers in den Betrieb\nMengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-                     des Empfängers bedarf es nicht, sofern er von\nschreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abferti-                    ihm nach den Vorschriften der Zuckersteuer-\ngung zu einem Zollverkehr unterbleibt. Dies gilt                 befreiungsordnung unmittelbar an einen\nnicht, wenn der Zucker während der Beförde-                      Erlaubnisscheininhaber weitergegeben wird.\nrung im Erhebungsgebiet untergeht.\"                              Der Versender hat die geprüfte Versendungs-\nanmeldung als Beleg zu dem Zuckersteuer-\nbuch oder in den Fällen des § 22 Abs. 2 bei\n13. § 10 wird wie folgt geändert:                                    den betrieblichen Unterlagen aufzubewah-\nren.\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2)   Die für den Versender zuständige\n,,Ausfuhrlager sind nur Personen zu bewilli-\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-\ngen, die ordnungsgemäß kaufmännische\neraufsicht ausübt, kann, wenn die Steuerbe-\nBücher        führen, regelmäßig      Abschlüsse\nmachen und nach dem Ermessen der Zollver-                 lange dadurch nicht beeinträchtigt werden,\nwaltung vertrauenswürdig sind.\"                           auf Antrag des Versenders zulassen, daß die\nin einem Kalendermonat an denselben Emp-\nb) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 4 ange-                 fänger abgegebenen Zuckermengen mit einer\nfügt:                                                     Sammelanmeldung angemeldet werden. In\n„Das Hauptzollamt kann den Lagerinhaber                   diesem Fall hat der Versender die Sendungen\nauf Antrag unter bestimmten Bedingungen                   in der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge\nund Auflagen von der Führung des Ausfuhr-                 einzeln aufzuführen und die Sammelanmel-\nlagerbuches befreien, wenn die Steuerbe-                  dung spätestens am siebenten Arbeitstag des\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\"               folgenden Kalendermonats abzusenden. Das\nfür den Versender zuständige Hauptzollamt\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und\nkann für die Versendung im einzelnen Fall\nerhält folgende Fassung:\nein vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn\n,, (4) Die bedingte Steuerschuld geht bei               die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\nWeitergabe des Zuckers an den Lagerinhaber                tigt werden.\"\nauf diesen über.\"\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und                      wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                       aa) Das Wort Steuerschuld\" wird durch das\n11\nIn Satz 1 werden nach dem Wort „Zucker-                           Wort „Steuer\" ersetzt;\nsteuerbuch\" die Worte „oder in den Fällen                 bb) die Worte fällt weg\" werden durch das\n11\ndes § 22 Abs. 2 in den betrieblichen Unterla-                     Wort erlischt\" ersetzt;\n11\ngen\" eingefügt und das Wort ordnungsmä-\n11                     cc) die Worte nach ordnungsmäßiger Ver-\n11\nßig\" gestrichen.                                                   sendung\" werden gestrichen.","Nr. 24   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                            621\nc) Der bisheriue Absatz 3 wird Absatz 4 und wie             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,, § 11\nfol~Jt geändert:                                             Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 und 3\" durch\naa) Jn Satz 1 werden nach dem Wort „Zuk-                     die Angabe ,, § 11 Abs. 1, 2 und 4\" ersetzt und\nkersteuerbuch\" die Worte „oder in den               nach der Angabe ,,§ 21,\" die Worte „für die\nFällen des § 22 Abs. 2 in den betriebli-            Entnahme von Proben § 24,\" eingefügt.\nchen Unterlagen\" eingefügt;\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) in Satz 2 werden das Wort „ordnungs-\nmäßig\" gestrichen und das Wort „Wege\"               aa) In Satz 1 werden die Worte „Einfuhr-\ndurch das Wort „Weg\" ersetzt.                            und Vorratsstelle für Zucker\" durch die\nWorte „Bundesanstalt für landwirt-\n16. § 12 wird wie folgt geändert:                                         schaftliche Marktordnung\" ersetzt;\na) In der Uberschrift wird das Wort „Versen-                    bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndung\" durch die Worte „Verbringen in einen                        „Sie rundet den Gesamtbetrag der Steuer\nHerstellungsbetrieb\" ersetzt.                                     in der Steueranmeldung auf zehn\nDeutsche Pfennige ab.\"\nb) In Absatz 1 werden die Worte „auch im\nAnschluß an einen Zollverkehr oder an eine              d) In Absatz 4 werden das Wort „steuerfreie\"\nUberweisung nach §§ 9 bis 11 der Interzonen-                durch das Wort „unversteuerte\", die Worte\nüberwachungsverordnung\" durch die Worte                      „für die Verbringung\" durch die Worte „für\n,, , auch im Anschluß an einen Zollverkehr                  das Verbringen unversteuerten Zuckers\" und\noder an eine Uberweisung nach den Rechts-                   die Angabe ,, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs.\nvorschriften über den innerdeutschen Han-                   2 und 3\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1, 2\ndel,\" ersetzt.                                              und 4\" ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        e) In Absatz 5 werden die Worte „Steuerschuld\naa) In Satz 1 werden die Worte „Abfertigung                 nicht nach § 9 a Abs. 1 Satz 5 und 7 des\ndes Zuckers zur unversteuerten Verbrin-            Gesetzes wegfällt oder\" durch die Worte\ngung\" durch die Worte „Uberlassung                  „bedingte Steuer nicht nach § 9 a Abs. 1\ndes unversteuerten Zuckers zum Ver-                Satz 5 des Gesetzes erlischt oder für den die\nbringen\" ersetzt;                                  bedingte Steuerschuld nicht nach § 9 a Abs. 1\nbb) Satz 2 wird gestrichen;                                 Satz 7 des Gesetzes\" ersetzt.\ncc) der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie\nfolgt geändert:                            19. Die Uberschrift vor § 13 erhält folgende Fas-\nDie Worte „Der Zollbeteiligte oder Ab-         sung:\nfertigungsbeteiligte\" werden durch das         ,,Zu§§ 9 und 14 Nr. 3 des Gesetzes\".\nWort „Er\" ersetzt.\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                    20. § 14 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Das für den Herstellungsbetrieb zustän-                                ,,§ 14\ndige Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein                       Zuckersteuer befrei ungsordn ung\nvereinfachtes Verfahren zulassen.\"\nFür die Steuerbefreiung von Zucker, der\ne) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zucker\"                a) zur Fütterung von Tieren verwendet wird,\ndas Wort „unverzüglich\" und nach dem\nb) zur Herstellung von Futtermitteln verwendet\nWort „Zuckersteuerbuch\" die Worte „oder\nwird,\nin den Fällen des § 22 Abs. 2 in den betriebli-\nchen Unterlagen\" eingefügt.                             c) zu anderen gewerblichen oder gemeinnützi-\ngen Zwecken als zum Herstellen von Lebens-\nf) In Absatz 5 werden das Wort „Steuerschuld\"                  mitteln, von Waren der Nr. 24.02 des Zollta-\ndurch das Wort „Steuc~r\", die Worte „Abfer-                 rifs oder von Futtermitteln verwendet wird,\ntigung des Zuckers zur unversteuerten Ver-\nbringung\" durch die Worte „Uberlassung des              d) zur Herstellung von Waren verwendet wird,\nunversteuerten Zuckers zum Verbringen\"                      die ausgeführt werden,\nund die Worte „fällt weg\" durch das Wort                gelten die Bestimmungen der Anlage A.\"\n,,erlischt\" ersetzt.\n21. Die Uberschrift vor § 15 wird gestrichen.\n17. In § 12 a werden die Worte „des Oberbeamten\ndes Aufsichtsdienstes\" durch die Worte „der             22. § 16 erhält folgende Fassung:\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-\neraufsicht ausübt,\" ersetzt.                                                         \"§ 16\nErstattung der Steuer bei Rückwaren\n18. § 12 b wird wie folgt geändert:                                (1) Der Hersteller hat den in den Betrieb\na) In Absatz 1 werden die Worte „Einfuhr- und               zurückgenommenen Zucker im Zuckersteuer-\nVorratsstelle für Zucker\" durch die Worte               buch oder in den Fällen des § 22 Abs. 2 in den\n„Bundesanstalt           für    landwirtschaftliche     betrieblichen Unterlagen einzutragen.            Die\nMarktordnung\" ersetzt.                                  Belege, zum Beispiel Schriftwechsel, Versandpa-","622                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\npiere, sind so aufzubewahren, daß sie den mit                  b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und wie\nder Steueraufsicht betrauten Amtsträgern bei                         folgt geändert:\nPrüfung der Einlragunnen im Zuckersteuerbuch\naa) In Nummer 1 werden die Worte „den\noder in den Fällen des § 22 Abs. 2 der betriebli-\njeweiligen Beginn\" durch die Worte „die\nchen Anschreibungen jederzeit vorgelegt wer-\nerstmalige Eröffnung des Betriebes und\nden künnen.\nden jeweiligen Beginn\" ersetzt und nach\n(2) Der l Icrsldler hat am Schluß jedes Kalen-                           dem Wort „Betriebszeit\" die Worte „im\ndermonats im Zuckersteuerbuch oder in den Fäl-                              allgemeinen\" eingefügt;\nlen des § 22 Abs. 2 in den betrieblichen Unterla-\nbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\ngen die Cesamlmengc des Zuckers darzustellen,\nder im Laufo des Kalf!ndPrrnonats zurückgenom-                              \"3. die Einstellung und das Ruhen des\nmen worden ist. Die Schlußsumme ist in die                                      Betriebes, soweit es voraussichtlich\nSteuernnmcldu ng zu übertragen.\"                                                über vier Wochen hinausgeht, sowie\ndie jeweilige Beendigung der Zuk-\nkerherstellung, soweit sie voraus-\n23. Die Uberschrifl vor § 17 erhält folgende Fas-                                   sichtlich über eine Woche hinaus-\nsung:                                                                           geht, unverzüglich, spätestens bis\n„Zu § 11 Abs. 1 des Gesetzes und zu §§ 139, 209                                zum Ablauf des folgenden Arbeitsta-\nund 212 der Abgabenordnung\".                                                    ges.\"\nc) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.\n24. § 17 wird wie folgt geändert:\n27. In § 20 werden die Worte Beamten des Auf-\n11\na) In der Uberschrift wird das Wort „Herstel-\nII\nsichtsdienstes\" durch die Worte „mit der Steu-\nlungsbetriebs        durch das Wort „Herstel-\neraufsicht betrauten Amtsträger\" und das Wort\nlungsbetriebes\" ersetzt.\n,,steuerbaren\" durch das Wort „steuerpflichti-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191                  gen\" ersetzt.\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\n,,§ 139 der Abgabenordnung\" ersetzt.                   28. § 21 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuk-\nverzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1                           ker\" die Worte „und in den Fällen des\nauf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbe-                                § 6 Abs. 2 die zuckerhaltigen Waren\"\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                              eingefügt und das Wort kann\" durch\nII\nDer Hersteller hat auf Verlangen des Haupt-                             das Wort können\" ersetzt;\nII\nzollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor-                 bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nderliche Angaben zu machen und Auszüge\naus dem Handels- oder Genossenschaftsregi-                             ,,Wenn der Zucker oder die zuckerhalti-\nster vorzulegen.\"                                                      gen Waren nicht in besonderen Räumen\ngelagert werden können, so sind die zur\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort amt-          II\nLagerung der Fertigerzeugnisse dienen-\nII\nliche durch die Worte die amtlichen und\nII\nII\nden Raumteile durch Taf ein mit entspre-\ndie Worte \"des Oberbeamten des Aufsichts-                               chenden Aufschriften kenntlich zu\ndienstes\" durch die Worte der Dienststelle\n11                                  machen.\"\ndes Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\nausübt, ersetzt.\n11                                              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die\n25. § 18 erhdlt folgende Fassung:                                       die Steueraufsicht ausübt, kann die näheren\nAnordnungen treffen und Ausnahmen zulas-\n,,§ 18                                 sen.\"\nAnzeige über Änderungen\n29. § 22 erhält folgende Fassung:\n(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der\nBetriebsverhältnisse, die nach § 17 angemeldet                                             ,,§ 22\nsind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine                                     Zuckersteuerbuch,\nAnzeige in zwei Stücken abzugeben.                                         Anordnung weiterer Steuerbücher\n(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe-                     (1) Der Hersteller hat über den Zugang und\ntriebes, so hat der neue Besitzer hierüber der                  Abgang an Zucker ein Zuckersteuerbuch nach\nZollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige                   vorgeschriebenem Muster zu führen. Die Zugän-\nin zwei Stücken abzugeben.\"                                     ge und Abgänge müssen spätestens am folgen-\nden Arbeitstag eingetragen werden. Die Dienst-\nstelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\n26. § 19 wird wie folgt geändert:\nausübt, kann zulassen, daß die Anschreibung.en\na) In der Uberschrift wird das Wort „Betriebs\"                  für längere Zeitabschnitte als einen Tag, läng-\ndurch das Wort „Betriebes\" ersetzt.                         stens für einen Kalendermonat, zusammengefaßt","Nr. 24    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                           623\nwerden. Der Hersteller hat auf Verlangen des                   schnittsgehalt an reinem Zucker und die Ver-\nHauptzo]]amts über die in den Betrieb einge-                   arbeitungsverluste anzugeben. Die Dienst-\nbrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe nach                 stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-\nArt, Menge und Zucker9ehalt sowie über die                     sicht ausübt, kann die Frist bei nachgewiese-\nsich daraus errechnende Zuckermenge beson-                     nem Bedürfnis angemessen verlängern. Sie\ndere Anschreibungen zu führen. Er hat außer-                   kann im einzelnen Fall zulassen, daß der\ndem auf Verlangen des Hauptzollamts zu steuer-                 Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer\nlichen Zwecken weitere Anschreibungen zu füh-                  Form abgibt, wenn die Steuerbelange\nren, insbesondere Wiegebücher und Aufzeich-                    dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit\nnungen über die Feststellung des Zuckergehalts                 der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nder Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse.                  können an der Bestandsaufnahme teilneh-\n(2) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf                men. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist\nAntrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-                   der Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nlagen von der Führung des Zuckersteuerbuches                   Steueraufsicht     ausübt,   spätestens   drei\nbefreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht                 Wochen vorher anzuzeigen.\"\nbeeinträchtigt werden.\"                                    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „genehmi-\ngen\" durch das Wort „zulassen\" ersetzt.\n30. § 23 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „für Zwecke der\nSteueraufsicht\" durch die Worte „zu steuerli-              aa) In Satz 2 werden die Worte „des Ober-\nchen Zwecken\" und die Worte „Steuerauf-                         beamten des Aufsichtsdienstes\" durch\ndie Worte „der Dienststelle des Haupt-\nsicht in Betracht kommen und für die Steuer-\nzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\"\nschuld\" durch die Worte „Besteuerung und\ndie Steueraufsicht\" ersetzt.                                    und das Wort „Bestandsfeststellung\"\ndurch das Wort „Bestandsaufnahme\"\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                                  ersetzt;\n,,Die Steuerbücher und die Anschreibungen,                bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\ndie zu innerbetrieblichen Zwecken geführt                       ,, Werden die Bestände amtlich f estge-\nwerden und als Hilfs- oder Vorbücher zu den                     stellt, so können dem Hersteller für das\nSteuerbüchern zugelassen sind, sind nach                        laufende Kalenderjahr die Verpflichtun-\nnäherer Anordnung der Dienststelle des                          gen nach Absatz 1 erlassen werden.\"\nHauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\naufzubewahren und den mit der Steuerauf-\nsicht     betrauten     Amtsträgern     jederzeit 33.  Die Dberschrift vor § 26 und § 26 werden gestri-\nzugänglich zu machen.\"                                 chen.\n31. § 24 erhält folgende Fassung:                         34. Nach § 26 werden die Uberschrift „Zu § 14 Nr. 1\ndes Gesetzes\" und der folgende neue § 26 a\n,,§ 24                            eingefügt:\nProbenentnahme                                                 ,,§ 26 a\nDer Hersteller hat den mit der Steueraufsicht               Besondere Anordnungen für die Freihäfen\nbetrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und                   In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-\nnach ihrer näheren Bestimmung Proben von                   steuertem Zucker und von Waren, bei deren\nErzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt               Ausfuhr die Steuer für den bei ihrer Herstellung\nworden sind, und von Zucker und zuckerhalti-               verwendeten Zucker erlassen oder vergütet\ngen Stoffen, die in den Betrieb eingebracht wor-           worden ist, verboten. Dies gilt nicht, soweit Zuk-\nden sind, zu Untersuchungszwecken unentgelt-               ker auch im Erhebungsgebiet von der Steuer\nlich zu überlassen. Auf Verlangen des Herstel-             befreit ist oder bei gleicher Sachlage befreit\nlers ist eine Empfangsbescheinigung auszustel-             wäre oder in den Freihäfen als Schiffsbedarf\nlen.\"                                                      unverzollt verbraucht werden darf.\"\n32. § 25 wird wie folgt geändert:\n35. Nach dem neuen § 26 a wird die Dberschrift\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       ,,Ordnungswidrigkeiten\" eingefügt.\n,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem\nStichtag die im Herstellungsbetrieb vorhan-       36. Der bisherige § 26 a wird § 26 b und erhält\ndenen Bestände an Zucker und zuckerhalti-             folgende Fassung:\ngen Waren aufzunehmen und diese sowie die                                      ,,§ 26 b\nSollbestände innerhalb von vier Wochen der                            Ordnungswidrigkeiten\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-\neraufsicht ausübt, nach vorgeschriebenem                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nNr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nMuster anzumelden. In der Anmeldung sind\nauch die seit der letzten Bestandsaufnahme            lich oder leichtfertig\nverarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus           1. der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 über das\nhergestellten Erzeugnisse mit ihrem Durch-                Verfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,","624                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. einer Pflicll1 nach§ 9 Abs. 2, Absatz 3 Satz 2             2.  13 kg kalzinierte Pottasche,\node1 Ahs,:llz 4 Salz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 3         3.  5 kg kalzinierte Soda,\noder 5 oder Abs1üz 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 2\n4.  1 kg Seifenpulver,\noder Ahscllz 4, § 12 a, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3\nSatz 2, § 21 Abs. 1 Salz 2, § 22 Abs. 1 Satz 4          5.   1 kg Seifenflocken,\nod<'r 5, § 23 oder § 24 Satz 1 zuwiderhandelt,           6.  5 kg Natriumhydroxid mit einem Gehalt von\nJ. ei11er Pflicht. zur P(ihrung des Ausfuhrlager-\nmindestens 95 vom Hundert NaOH,\nbuches nuch § 10 Abs. 2 Satz 3, des Inter-               7. 5 kg Kaliumhydroxid mit einem Gehalt von\nventionsldgerbuches nc1ch § 12 b Abs. J Satz 1               mindestens 85 vom Hundert KOH,\nodc!r des Zuckersteuerbuches nach § 22 Abs. 1            8. 0,25 kg Eisenoxid mit einem Gehalt von min-\nSatz 1 oder 2 zuwidertwndelt,                                destens 50 vom Hundert Fe2O3 1\n4. einer Vorschrift des § 12 b Abs. 1 über die               9. 0, 1 kg Petroleum oder 0,25 kg sonstiges\nAnmeldung und Abmeldung des Interven-                        Mineralöl,\ntionslagers oder des § 17 Abs. 1 über die              10. 1 kg Sulfitablauge, gepulvert, mit einem\nAnmeldung des Herstellungsbetriebes zuwi-                    Gehalt an Ligninsulfosäure von mindestens\nderhandelt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2                  30 vom Hundert im wasserfreien Stoff,\nauf Verlangen weitere Angaben nicht macht              11. 1 kg Natronwasserglaspulver (Disilikat),\noder Auszüge nicht vorlegt,\n12. 1 kg Tierkörpermehl,\n5. f'ill('r An,1.('igepflicht nach§ 18 oder§ 19 Abs.\n13. 1 kg Phenol (Karbolsäure),\n1 zuwiderhandelt,\n14. 0,2 kg beta-Naphthol,\n6. eirwr Vorschrifl des§ 2.S Abs. 1 Satz 1, 2 oder\nb odPr Absatz 3 Satz 2 über die Bestandsan-            15. 10 kg Kalziumchloridhydrate,\nm<'ldu nu oder über die Anzeige des Zeit-              16. 5 kg wasserfreies Kalziumchlorid,\npunkts ein<'r Bcstandsc1ufnahme zuwiderhan-            17. 10 kg Harnstoff oder\ndelt.                                            .\n18. 1 kg Paraformaldehyd.\n(2) Ordnun~Jswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1\nWeitere Vergällungsmittel können im einzelnen\nNr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nFall im Verwaltungswege zugelassen werden,\nlich oder leichtfertig den Inhalt von S~ndungen\nsofern dafür ein Bedürfnis besteht. Rechtsvor-\nmil unversteuertem Zucker, der ausgeführt wer-\nschriften, nach denen die Verwendung von Zuk-\nden soll, entgc'gen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz\nker, der mit bestimmten Vergällungsmitteln ver-\n4 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als verbrauch-\ngällt ist, zu bestimmten Zwecken unzulässig ist,\nsteuerpflich l.ige W c1re kennzeichnet.\nbleiben unberührt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1\nNr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-                  (3) Vor der Vergällung stellt der mit der Steu-\nlich oder leichtfertig entgegen § 26 a Satz 1               eraufsicht betraute Amtsträger, im Zweifelsfall\nZucker oder Waren, bei deren Ausfuhr die                    die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt\nSteuer für den bei ihrer Herstellung verwende-              fest, ob die Vergällungsmittel den an sie zu\nten Zucker erlcissen oder vergütet worden ist, in           stellenden Anforderungen entsprechen. Das\neinem frc>itwfcn unverstPrn'rt verbraucht.\"                 Hauptzollamt kann auf Antrag unter bestimmten\nBedingungen und Auflagen zulassen, daß diese\n(2) Die Zuckerstc~uerbefn.~i ungsordnung - Anlage             Feststellung von einer Steuerhilfsperson getrof-\nA zu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum                       fen wird.\nZuckersteuer~Jesetz - - in der im Bundesgesetzblatt\n(4) Der Zucker ist im· Zuckerherstellungsbe-\nTeil III, Gliederun9snummer 612-4-1, veröffent-\ntrieb oder in der Lagerstätte eines Händlers, der\nlichtem bereini9ten Fassun~J, zuletzt geändert durch\nvom Hauptzollamt zugelassen worden ist, zu\ndie Verordnunu vom 17. September 1973 (BGBl. I\nvergällen. Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann\nS. 1333), wird wie folgt geändert:\ndas Hauptzollamt zulassen, daß der Zucker in\n1. In § 1 werden die Worte „der folgenden Bestim-               dem Betrieb vergällt wird, in dem er verwendet\nmun~J('n\" durch die Worte „der §§ 2 bis 6 11 er-            werden soll. Die Zulassung darf nur Personen\nsetzt.                                                      erteilt werden, die ordnungsgemäß kaufmän-\nnische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                 machen und nach dem Ermessen der Zollverwal-\n,,§ 2                           tung vertrauenswürdig sind. Uqer die Zulassung\nVergällung                          wird ein Erlaubnisschein nach vorgeschriebe-\n(1) Zucker, der nach § l steuerfrei verwendet           nem Muster ausgestellt. § 4 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1\nwerden soll, ist, sofern nicht § 4 Abs. 1 Anwen-            und 3, Abs. 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 bis 4 Satz 1\ndung findet, durch gleichmäßiges Vermischen                 gelten sinngemäß. Bei der Einfuhr von vergäll-\nmit einem der nach Absatz 2 zugelassenen Stoffe             tem Zucker kann die Zollstelle von einer noch-\nzu vergällen.                                               maligen Vergällung absehen, wenn der Zollbe-\nteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte schrift-\n(2) Vergällungsmittel sind für 100 kg Eigenge-          lich erklärt, daß der Zucker nach den Vorschrif-\nwicht Zucker                                                ten des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1\n1. 1 kg Fet!.scturen 1nit mindestens 10 C -               und 2 vergällt worden ist, und seine Erklärung\nAtonwn,                                               glaubhaft ist.","Nr. 24     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                             625\n(.S) Die:    V <'rq;i 111rnq    i lll L-:rlw])llngsgebiet ist    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nunter illlll.lichcr !\\ulsichl durchzuführen. Sie ist\naa) In Satz 2 werden die Worte und der II\nder 'l.ollsl.ellc sp~il.l'st.c11s dn,i 'feige vorher mit                         Verwendungszweck anzugeben\" durch\n(:irwr        i\\n111(')dung       11ii<'h    vor~Jeschriebenem                   die Worte    11 ,   der Verwendungszweck\nMusl.cr dnz1111wldc11. l)c1s l lduptzollaml kann auf                             und die Gründe anzugeben, warum die\n/\\nlrd(J t1nl.c'.r IH'sti111mlc11 li(~din~Jungen und Auf-                        Verwendung von vergälltem Zucker\nldg(:n z11ldssc11, ch1ß der Z11ck<'r nicht unt(~r amt-                           nicht möglich ist\" ersetzt;\n1ich er A11fsich1, sondPrn in /\\n W('senheit einer\nbb) es wird folgender Satz angefügt:\nSlcuerh i lfspcrson vcr~Ji.i llt wird, die feststellt,\n„Der Antragsteller hat auf Verlangen\ndaß der Zucker orclnun~isniüßiq vergällt worden\ndes Hauptzollamts einen Plan der\nist. W('.r Zucker vergällen will, lial duf seine\nBetriebsanlage in zwei Stücken vorzule-\nKosten die Verqiillungsrnittel und die zur Ver-                                  gen, in dem die Lagerplätze von Zucker\ngctllung erfordnlichen Cerüte und Einrichtun-                                    kenntlich zu machen sind.\"\ngen zu bPsclwffc!n und die nötigen Arbeitskräfte\nzu stellen.\"                                                         d) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende\nAbsätze 3 bis 5 ersetzt:\n,, (3) Das Hauptzollamt stellt, wenn es dem\n3. Nach§ 2 wird folqt)!Hler neuer§ 3 eingefügt:\nAntrag stattgibt, einen Erlaubnisschein aus.\n,,§ 3                                   Bei Nachweis eines wirtschaftlichen Bedürf-\nnisses können für einen Antragsteller meh-\nAllgemeine Erlcrnlmis zur steuerfreien\nrere Erlaubnisscheine ausgestellt werden.\nVerwendrn19 von Zucker\nDer Antragsteller hat auf Verlangen des\nSoll Zucker, der nach § 2 vergällt worden ist,                        Hauptzollamts Änderungen seiner Betriebs-\nzu einem nach § 1 begünstigten Zweck verwen-                             verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.\ndet werden, so bedarf es hierzu keiner besonde-                              {4) Der Erlaubnisschein ist innerhalb eines\nren Erlaubnis; die steuerfreie Verwendung ist                            Monats nach Ablauf der Gültigkeitsfrist dem\nallgemein erlaubt. Wer solchen Zucker abgibt,                            Hauptzollamt zurückzugeben.            Will  der\nhat, soweit er verpackt ist, auf der Verpackung,                         Erlaubnisscheininhaber unversteuerten Zuk-\nandernfalls auf dem Lieferschein und der Rech-                           ker danach nicht weiter beziehen, aber vor-\nnung in unauslöschlicher Schrift deutlich zu                             handene Bestände solchen Zuckers noch zu\nvermerken:                                                               <lern begünstigten Zweck steuerfrei verwen-\nden, so kann ihm das Hauptzollamt auf einen\n,Unversteuerter vergällter Zucker!\nvor Ablauf der Gültigkeitsfrist gestellten\nDarf zum menschlichen Genuß oder zur Her-                             Antrag hierfür eine angemessene Nachfrist\nstellung von Lebensmitteln oder Tabakerzeug-                          gewähren; ein neuer Erlaubnisschein wird\nnissen nicht verwendet werden!'\"                                      nicht ausgestellt. Will der Erlaubnisschein-\ninhaber weiterhin unversteuerten Zucker\nbeziehen und zu dem begünstigten Zweck\n4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geän-\nsteuerfrei verwenden, so beantragt er schrift-\ndert:\nlich spätestens sechs Wochen vor Ablauf der\na) In der Dberschrift werden die Worte „Geneh-                           Gültigkeitsfrist einen neuen Erlaubnisschein\nmigung der\" durch die Worte „Besondere Er-                         oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist\nlaubnis zur\" ersetzt.                                              des bisherigen Erlaubnisscheins.\nb) Absatz l erhält folgende Fassung:                                          (5) Geht der Erlaubnisschein verloren, so\nhat dies der Erlaubnisscheininhaber dem\n,,(1) Ist die Verwendung von vergälltem                          Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das\nZucker zu einem nach § 1 begünstigten                              Hauptzollamt erklärt den verlorengegange-\nZweck nicht möglich, so kann das Hauptzoll-                        nen Erlaubnisschein für ungültig und stellt\namt auf Antrag zulassen, daß unvergällter                          auf Antrag einen neuen aus, wenn die Vor-\nZucker zu dem begünstigten Zweck steuer-                           aussetzungen für die steuerfreie Verwendung\nfrei verwendet wird; das gleiche gilt, wenn                        von unvergälltem Zucker zu dem begünstig-\ndie Verwendung von vergälltem Zucker zu                            ten Zweck weiter vorliegen.\"\ndem begünstigten Zweck zwar möglich wäre,\nin der Betriebstätite des Verwenders aber\n5. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgende\nohnehin für andere begünstigte Zwecke\nFassung:\nüberwiegend unvergällter Zucker auf Erlaub-\n,,§ 5\nnisschein steuerfrei verwendet wird, oder\nwenn die Verwendung des Zuckers zu dem                                     Bezug, Verwendung und Abgabe\nbegünstigten Zweck bereits auf Grund ande-                                     von unvergälltern Zucker\nrer Vorschriften überwacht werden rnuß.                           (1) Der Erlaubnisscheininhaber darf Zucker\nVoraussetzung ist, daß der Antragsteller                       aus einem Herstellungsbetrieb oder Interven-\nglaubhaft macht, in einem Kalenderjahr min-                    tionslager oder unmittelbar irn Anschluß an die\ndestens 400 Kilogramm Zucker zu begünstig-                     Einfuhr in das Erhebungsgebiet oder aus einem\nten Zwecken zu verwenden.\"                                     Zollverkehr unversteuert beziehen.","626                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Will der Erlaubnisscheininhaber Zucker          1. § 6 wird wie folgt geändert:\naus einem Herstellungsbetrieb oder Interven-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntionslager unversteuert beziehen, so legt er sei-\nnen Erlaubnisschein dem Hersteller oder Lager-                   aa) Der Klammerhinweis ,, (§ 3 Abs. 3)\" wird\ninhaber bei der Bestellung, dem Abruf oder der                          gestrichen;\nAbnahme des Zuckers vor. Der Hersteller oder                    bb) nach dem Wort „erlischt\" werden die\nLagerinhaber hat auf dem Erlaubnisschein späte-                         Worte ,,- soweit sich aus den Absätzen\nstens an dem auf die Lieferung des Zuckers                              2 und 3 nichts anderes ergibt-\" einge-\nfolgenden Arbeitstag die vorgesehenen Eintra-                           fügt;\ngungen vorzunehmen und ihn dem Inhaber als-\nbald zurückzugeben. Die Dienststelle des Haupt-                  cc) in Nummer 3 wird das Wort „Verwen-\nzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann auf                       dungsbetriebs\" durch das Wort „Ver-\nAntrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-                            wendungsbetriebes\" ersetzt;\nlagen Ausnahmen von der alsbaldigen Rückgabe                     dd) in Nummer 5 wird der Beistrich durch\ndes Erlaubnisscheins zulassen.                                          das Wort „oder\" ersetzt;\n(3) Will der Erlaubnisscheininhaber Zucker                    ee) in Nummer 6 werden die Worte „nach\nunmittelbar im Anschluß an die Einfuhr oder aus                         § 3 Abs. 3 Satz 3 gewährten Nachfrist\"\neinem Zollverkehr unversteuert beziehen, so                             durch die Worte „Nachfrist nach § 4\nbeantragt er schriftlich bei der Zollstelle oder                        Abs. 4 Satz 2\" ersetzt.\nGrenzkontrollstelle unter Vorlage seines Erlaub-\nnisscheins die Uberlassung des Zuckers zur                 b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch\nsteuerfreien Verwendung. Wird eine schriftliche                  folgende neue Absätze 2 bis 5 ersetzt:\nZollanmeldung abgegeben, so ist der Antrag in                     ,, (2) Stellt im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der\ndieser zu stellen.                                               neue Inhaber des Verwendungsbetriebes\n(4) Der Erlaubnisscheininhaber hat den Zuk-                  innerhalb von zwei Monaten nach Betriebs-\nker unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen                   übernahme den Antrag auf Erteilung eines\nund, soweit er nicht sofort verwendet wird, dort                 Erlaubnisscheins, so erlischt die Vergünsti-\ngetrennt von anderem Zucker aufzubewahren.                       gung nicht vor der Entscheidung des Haupt-\nDas Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß                   zollamts über diesen Antrag, es sei denn, daß\nder auf Erlaubnisschein unversteuert bezogene                    die Vergünstigung vorher widerrufen wird\nZucker zusammen mit anderem gleichartigen                        oder die Voraussetzungen des Absatzes 1\nZucker, auch unter Vermischen, gelagert wird,                    Nr. 2, 5 oder 6 vorliegen. Das Hauptzollamt\nwenn dafür ein Bedürfnis besteht und die Steuer-                 kann zugleich mit der Ausstellung des neuen\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                     Erlaubnisscheins zulassen, daß die noch vor-\nhandenen Bestände an Zucker unversteuert\n(5) Der Erlaubnisscheininhaber hat nach                      übernommen werden.\nnäherer Weisung der Dienststelle des Hauptzoll-\namts, die die Steueraufsicht ausübt, ein Verwen-                     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und\n5 kann das Hauptzollamt zulassen, daß die\ndungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu\nErben, Liquidatoren oder der Konkursverwal-\nführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts\nter zur Fortführung des Betriebes bis zu sei-\nweitere Anschreibungen zu führen. Das Haupt-\nnem endgültigen Ubergang auf einen neuen\nzollamt kann an Stelle des Verwendungsbuches\nInhaber oder zur Abwicklung des Betriebes\nandere Anschreibungen zulassen oder die Füh-\nrung des Verwendungsbuches erlassen, wenn                        die bisher gewährte Vergünstigung noch für\neine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nwerden.                 ·                                        oder daß die vorhandenen Bestände an Zuk-\nker unversteuert an Erlaubnisscheininhaber,\n(6) Das Hauptzollamt kann auf Antrag unter                   Ausfuhrlagerinhaber oder Hersteller abgege-\nbestimmten Bedingungen und Auflagen zulas-                       ben werden.\nsen, daß der unversteuert bezogene Zucker\n(4) Der Erlaubnisscheininhaber oder sein\nunversteuert an den Lieferer zurückgegeben, an\nRechtsnachfolger hat beim Erlöschen der\nandere Erlaubnisscheininhaber abgegeben oder\nVergünstigung vorhandene Bestände unver-\nin ein Ausfuhrlager (§ 10 der Durchführungsbe-\nsteuerten Zuckers zur Versteuerung anzu-\nstimmungen) aufgenommen wird.\nmelden.\n(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-                      (5) Der Erlaubnisschein und das Verwen-\nsen, daß Zucker, der nicht mehr zu den im                       dungsbuch sind innerhalb eines Monats nach\nErlaubnisschein bezeichneten Zwecken verwen-                    dem Erlöschen der Vergünstigung dem\ndet werden soll, unter Steuerüberwachung                        Hauptzollamt zu übersenden.\"\n1. ohne steuerliche Folgen vernichtet wird,\n2. mit einem Vergällungsmittel (§ 2 Abs. 2) ver-       8. § 7 wird gestrichen.\ngällt wird, mit der Folge, daß die Vorschriften\nüber vergällten Zucker Anwendung finden.\"          9. Die Uberschrift vor § 8 erhält folgende Fassung:\n,,II. Steuerbefreiung für Zucker, der als Futter-\n6. Der bisherige § 5 wird gestrichen.                                zucker verwendet wird      11\n•","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                          627\n10. Der bisherige § 8 wird § 7 und erhält folgende       12. Nach dem neuen § 8 wird folgender neuPr § 9\nFassung:                                                 eingefügt:\n„§7                                                       ,,§ 9\nUmfang der Steuerbefreiung                               Allgemeine Erlaubnis zur\nZucker ist von der Steuer befreit, wenn er                         steuerfreien Verwendung\nnach Maßgabe der §§ 8 und 9 zur Fütterung von                              von Futterzucker\nTieren oder zur Herstellung von Futtermitteln               Soll Zucker, der nach § 8 vergällt worden ist,\nverwendet wird.\"                                         zu einem nach § 7 begünstigten Zweck verwen-\ndet werden, so bedarf es hierzu keiner besonde-\nren Erlaubnis; die steuerfreie Verwendung ist\n11. Der bisherige § 9 wird § 8 und erhält folgende\nallgemein erlaubt. Wer solchen Zucker abgibt,\nFassung:\nhat, soweit er verpackt ist, auf der Verpackung,\n,,§ 8\nandernfalls auf dem Lieferschein und der Rech-\nVergällung                          nung in unauslöschlicher Schrift deutlich zu\n(1) Zucker, der nach § 7 steuerfrei verwendet         vermerken:\nwerden soll, ist durch gleichmäßiges Vermi-                 ,Unversteuerter vergällter Zucker!\nschen mit einem der nach Absatz 2 zugelassenen              Darf zum menschlichen Genuß oder zur Her-\nStoffe zu vergällen.                                        stellung von Lebensmitteln oder Tabakerzeug-\n(2) Vergällungsmittel sind für 100 kg Eigenge-           nissen nicht verwendet werden!'\"\nwicht Zucker,\n13. Die bisherigen§§ 10 und 11 werden gestrichen.\n1. der zur Fütterung von anderen Tieren als\nBienen oder zur Herstellung von Futtermit-       14. Die Uberschrift vor dem bisherigen § 12 wird\nteln verwendet werden soll,                          Uberschrift vor dem neuen § 10.\na) 2,5 kg Fischmehl zuzüglich 1 kg Quell-\nstärke,                                      15. Die bisherigen§§ 12 und 13 werden§§ 10 und 11.\nb) 2,5 kg Fischmehl zuzüglich 1 kg Viehsalz\noder anderes Salz,                           16. Im neuen § 10 werden die Worte „der folgenden\nc) 2,5 kg Tierkörpermehl zuzüglich 1 kg              Bestimmungen\" durch die Worte „des § 11\"\nQuellstärke oder                                 ersetzt.\nd) 1 kg Bockshornkleesamenmehl zuzüglich         17. Der neue § 11 erhält folgende Fassung:\n4 kg Kreide,\n,,§ 11\n2. der zur Fütterung von Bienen verwendet wer-\nBesondere Erlaubnis zur steuerfreien\nden soll,\nVerwendung von Zucker zur Herstellung\na) 0,25 kg Eisenoxid mit einem Gehalt von                             von Ausfuhrwaren\nmindestens 50 vom Hundert Fe20a oder\n(1) Wer unvergällten Zucker zu dem nach\nb) 0,05 kg Octosan (Octaacetylsaccharose).           § 10 begünstigten Zweck steuerfrei verwenden\nSoll der Zucker zur Herstellung von Vollmilch-           will, beantragt schriftlich bei dem zuständigen\naustauschfuttermitteln verwendet werden, so              Hauptzollamt ·einen Erlaubnisschein. In dem\nsind Vergällungsmittel für 100 kg Eigengewicht           Antrag sind der Jahreshöchstbedarf und der\nZucker neben den in Satz 1 unter Nummer 1                Verwendungszweck anzugeben. Dem Antrag\naufgeführten Stoffen auch 3,5 kg Viehsalz. Ist           sind ein Plan der Betriebsanlage und eine\nder Zucker zur Silierung von Grünfutter                  Beschreibung der Verarbeitung in zwei Stücken\nbestimmt, so dürfen als Vergällungsmittel für            beizufügen. In dem Plan sind die Räume kennt-\n100 kg Eigengewicht Zucker an Stelle der in              lich zu machen, in denen der Zucker gelagert\nSatz 1 unter Nummer 1 aufgeführten Stoffe 25 kg          und verarbeitet werden soll.\nViehsalz zuzüglich 1,9 kg Eisensulfat verwendet             (2) § 4 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 5 und 6 gelten\nwerden. Weitere Vergällungsmittel können im              entsprechend.\neinzelnen Fall im Verwaltungswege zugelassen\n(3) Für die Uberwachung der Ausfuhr der Fer-\nwerden, sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Für\ntigwaren gilt § 9 Abs. 1 bis 5 der Durchführungs-\ndie Feststellung, daß die Vergällungsmittel den\nbestimmungen sinngemäß.\"\nan sie zu stellenden Anforderungen entsprechen,\ngilt\"§ 2 Abs. 3 entsprechend.\n18. Nach § 11 werden folgende Vorschriften einge-\n(3) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbe-           fügt:\ntrieb, in der Lagerstätte eines vom Hauptzollamt\n„IV. Steuerregelung\nzugelassenen Händlers oder im Betrieb eines\n§ 12\nvom Hauptzollamt zugelassenen Futtermittel-\nherstellers zu vergällen. Die Zulassung darf nur                            Steuerregelung\nHändlern und gewerblichen Futtermittelherstel-              (1) Die Steuer, die mit der Entfernung des\nlern erteilt werden, die die Voraussetzungen des         Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb oder mit\n§ 2 Abs. 4 Satz 3 erfüllen. § 2 Abs. 4 Satz 4 bis 6      der Uberlassung zur steuerfreien Verwendung\nund Abs. 5 gilt entsprechend.\"                           bedingt entsteht, erlischt, wenn","628                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. der Zucker zu einem in § 1 oder § 7 genann-            Abgabe und die Verwendung des Zuckers\nten Zweck verwendet wird,                             Anschreibungen zu führen. Diese sind den mit\n2. der Zucker zu dem in § 10 genannten Zweck              der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder\nverwendet wird und die Fertigwaren ausge-             der zuständigen Zollstelle auf Verlangen vorzu-\nführt werden oder                                     legen.\n3. der Zucker oder die Fertigwaren untergehen.                (4) Soll Zucker zu dem nach § 10 begünstigten\nZweck verwendet werden, so hat der Erlaubnis-\n(2) Die bedingte Steuer wird unbedingt\nsdleininhaber die Betriebs- und Lagerräume so\n1. für Zucker oder Fertigwaren, die zweckwid-             einzurichten, daß die mit der Steueraufsicht\nrig verwendet werden,                                 betrauten Amtsträger den Gang der Verarbei-\n2. für die beim Erlöschen der Vergünstigung, im           tung verfolgen und sich von dem Ubergang des\nFall der Gewährung einer Nachfrist bei ihrem          Zuckers in die zur Ausfuhr bestimmten Fertig-\nAblauf vorhandenen Bestände an Zucker.                waren überzeugen können.\"\n(3) Die Steuer nach Absatz 2 Nr. 2 wird nicht\nunbedingt vor der Entscheidung über                  19. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden gestridlen.\n1. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines\nErlaubnisscheins gestellten Antrag auf Ertei-    20.' In der Uberschrift vor § 16 wird die Angabe\nlung eines neuen Erlaubnisscheins oder auf             ,,IV.\" durch die Angabe „VI.\" ersetzt.\nGewährung einer Nachfrist,\n2. einen vor Ubergang des Betriebes auf einen        21. Der bisherige § 16 wird § 14 und erhält folgende\nneuen Inhaber von diesem gestellten Antrag            Fassung:\nauf Erteilung eines neuen Erlaubnisscheins,                                    ,,§ 14\n3. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines                            Ordnungswidrigkeiten\nErlaubnisscheins oder der Nachfrist gestell-              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nten Antrag, den Zucker an den Lieferer                Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nzurückgeben, an einen anderen Erlaubnis-              lich oder leichtfertig\nscheininhaber abgeben, in ein Ausfuhrlager\naufnehmen, unter Steuerüberwachung vergäl-             1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 2\nlen oder vernichten zu dürfen.                             Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 2,\nAbsatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2, § 6\n(4) Die unbedingt gewordene Steuer wird im                  Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 13\nFall des Absatzes 2 Nr. 1 sofort, im übrigen zwei              Abs. 3 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,\nWochen nach dem Tage, an dem sie unbedingt                2. einer Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 3\ngeworden ist, fällig.\noder Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,\nV. Steueraufsicht                                         3. der Pflicht zur Führung des Verwendungsbu-\nches nach § 5 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt,\n§ 13\nSteueraufsicht                         4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 in Verbin-\ndung mit § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder\n(1) Der Steueraufsicht unterliegen                           Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsbestim-\n1.   der Bezug und die Abgabe von unversteuer-                  mungen über die Bestandsanmeldung oder\ntem Zucker,                                                 über die Anzeige des Zeitpunkts einer\n2.   die Verwendung von Zucker mit allgemeiner                  Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.\nErlaubnis,                                                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\n3.   die Verwendung von Zucker auf Erlaubnis-              Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nschein,                                               lich oder leichtfertig Vermerke auf Verpackun-\n4.   die Vergällung von unversteuertem Zucker              gen, Lieferscheinen oder Rechnungen entgegen\naußerhalb eines Herstellungsbetriebes.                § 3 Satz 2 oder § 9 Satz 2 nicht anbringt.\"\n(2) Für die Entnahme von Proben gilt § 24, für\ndie Bestandsaufnahme in den Fällen des Absat-           (3) Die        Zuckersteuervergütungsordnung\nzes 1 Nr. 3 und 4 gilt § 25 der Durchführungsbe-     Anlage B zu § 15 der Durchführungsbestimmungen\nstimmungen sinngemäß. In den Fällen des              zum Zuckersteuergesetz - in der im Bundesgesetz-\nAbsatzes 1 Nr. 3 und 4 - ausgenommen die             blatt Teil III, Gliederungsnummer 612:4-1, veröf-\nFälle, in denen Zucker zu dem nach § 10 begün-       fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nstigten Zweck verwendet werden soll - brau-          durch die Verordnung vom 17. September 1973\nchen die Bestände an Zucker nur· aufgenommen         (BGBl. I S. 1333), wird wie folgt geändert:\nund angemeldet sowie der Zeitpunkt der\n1. In § 1 Nr. 6 Buchstabe d wird der Klammerhin-\nBestandsaufnahme angezeigt zu werden, wenn                                                      11\nweis \"(einschließlich Traubensaft)        durch den\ndas Hauptzollamt dies verlangt.\nKlammerhinweis \"(einschließlich Traubenmost)•\n(3) Das Hauptzollamt kann in den Fällen des          ersetzt.\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 besondere Uberwa-\nchungsmaßnahmen anordnen. Auf Verlangen              2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „mitzuteilen\"\ndes Hauptzollamts sind über den Bezug, die              durch das Wort „anzuzeigen\" ersetzt.","Nr. 24   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                          629\n3. ln § 8 Satz 2 werden die Worte „Beam.ten des                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381\nAufsichtsdienstes\" durch die Worte „mit der               Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nSteueraufsicht betrauten /\\ mtstrligcrn\" ersetzt.         lich oder leichtfertig den Inhalt von Sendungen\nmit Waren, die ausgeführt werden sollen, entge-\n4. Nuch § 9 wird folu<'nder neuer § 10 angefügt:             gen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 nicht\nvorschriftsmäßig als Ware, für die eine Vergü-\n,.§ lO\ntung von Zuckersteuer aus Rechtsgründen bean-\nOrdnungswidrigkeiten                       sprucht wird, kennzeichnet.\"\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nNr. 1 der Abgabenordnnng handelt, wer vorsätz-\n]ich oder leichtfertig                                                        Artikel 9\n1. einer Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzuwiderhandelt,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101\n2. einer Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 oder 5, § 5    Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nAbs. 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1     auch im Land Berlin.\noder Absatz 5 Satz 2 oder § 9 in Verbindung\nmit § 24 Satz 1 der Durdlführungsbestimmun-\nqen zuwiderhandelt,                                                      Artikel 10\n3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz l über das         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerfahren IH i dPr Ausfuhr zuwiderhandelt.\n1\nVerkündung folgenden Kalendermonats       Kraft.\nBonn, den 21. April 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hi eh] e"]}