{"id":"bgbl1-1977-24-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":24,"date":"1977-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/24#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_24.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)","law_date":"1977-04-19T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["598                                      Bundesur~setzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Betrieb\nvon :Krilfüahrnnt~mehmen im Personenverkehr (BOKrait)\nVom ·19. April 1977\nA 11f Grund des § 57 des Personenbeförderungs-                       oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als be-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                    trieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu\nderungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten                      benutzen,\nFassung, zuletzt geändert durch § 70 Abs. 2 des Bun-\n5. sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhal-\ndes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974\nten.\n(BGBI. I S. 721), sowie auf Grund des § 58 Abs. 1\nNr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes wird mit                        (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibus-\nZustimmung des Bundesratps verordnet:                              sen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1\nbis 3 und Nr. 5 entsprechende Anwendung.\n(5) Im Taxi- und Mietwagenverkehr sowie im\nArtikel 1                                sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personen-\nDie Verordnun~J über den Betrieb von Kraftfahr-                  kraftwagen finden die Vorschriften des Absat-\nunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975                   zes 3 Nr. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; das\n(BGBI. l S. 1573) wird wie folgt geändert:                         Rauchen ist gestattet, wenn die Fahrgäste zu-\nstimmen.\"\n1. § 1 Ahs. 2 wird w ic folul geändert:\n3. Im 2. Abschnitt erhält der 3. Titel die Uberschrift\na) Die Worte ,,§ 13 Abs. 1\" werden gestrichen;\n,.Fahrgäste, Beförderungspflicht\".\nb) die Worte ,,§ 45 Abs. 2 Nr. l, 2, 3 a bis 3 c,\n4, § 47 Abs. 1 Nr. l, 2 und 6\" werden durch           4. § 12 wird aufgehoben. § 13 erhält folgende Fas-\ndie Wort(-~ ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 a, 5 c, 6,         sung:\n§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\nBeförderung von Personen\n2. § 8 erhült folgl~ndP Passung:\nDer Unternehmer und das im Fahrdienst ein-\n,.§  8                             gesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe\nder Vorschriften des Personenbeförderungs-\nVerlrnllcn im Fahrdienst\ngesetzes verpflichtet, die Beförderung von Per-\n(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst                sonen durchzuführen. Soweit nicht ein Aus-\noder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt                  schluß von der Beförderungspflicht nach ande-\nist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu ver-             ren Rechtsvorschriften besteht, können sie die\nhalten.                                                        Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorlie-\n(2) Im Obusverkehr sowie~ im Linienverkehr                 gen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu\nmit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die                   befördernde Person eine Gefahr für die Sicher-\nnächste I Jalteslel le rechtzeitig anzukündigen.              heit und Ordnung des Betriebes oder für die\nFahrgäste darstellt.\"\n(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr\nmit Kraftfahrzeuqen ist dem im Fahrdienst ein-              5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngesetzten Betriebspersonal untersagt,\nNummer 1 erhält folgende Fassung:\nJ. während des Dienstes und der Dienstbereit-\nschaft alkoholische Gelrünke oder andere die              „ 1. in Obussen und Kraftomnibussen sich mit\ndienstliche Täliqkcit beeinträchtigende Mittel                  dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu\nzu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten,                    unterhalten,\".\nobwohl es un l(~r der Wirkunq solcher Geträn-\nkf-~ oder Mittel steht,                                6. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. während der Beförderunq von Fahrgästen zu                   a) Nummer 2 wird aufgehoben;\nrauchen,                                                  b) Nummer 3 wird Nummer 2.\n3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunk-\nempfängf~r zu benutzen,                                7. In § 31 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n4. wührend der Beförderung von Fahrgästen                        \"(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Um-\nlJbertrng unqsan lc1gen, Tonrundfunkempfänger             fang für den Mietwagenverkehr verwendet,","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                          599\nkann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß                           c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernseh-\ndas Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger                              rundfunkempfänger benutzt,\nausgerüstet wird; in diesem Falle hat der Fahr-                       d) während der Beförderung von Fahr-\nzeugführer bei Durchführung von Mietwagen-                               gästen Ubertragungsanlagen, Ton-\nverkehr den Fahrgast auf das Fehlen eines be-                             rundfunkempfänger oder Tonwieder-\nsonderen Wegstreckenzählers und die Art der                              gabegeräte zu anderen als betrieb-\nBerechnung des Beförderungsentgelts hinzuwei-                             lichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen\nsen.\"                                                                     benutzt oder\n8. In § 32 Abs. 2 erhält die Nummer 1 folgende                           e) sich beim Lenken des Fahrzeugs un-\nFassung:                                                                  terhält,\";\n„1. an der Haltestelle die Liniennummer sowie              c) in Absatz 2 werden folgende neue Num-\nden Namen des Unternehmers anzubringen;               mern 2 und 3 eingefügt:\nanstelle des Namens des Unternehmers\n11 2. im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni-\nkann bei Verkehrsverbünden und Verkehrs-\nbussen als Mitglied des im Fahrdienst\ngemeinschaflen deren Bezeichnung treten,\".\neingesetzten Betriebspersonals entgegen\n§ 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3\n9. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\na) während des Dienstes und der Dienst-\n,, (2) Im Zielschild sind mindestens der End-                           bereitschaft alkoholische Getränke\npunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die                        oder andere die dienstliche Tätigkeit\nLiniennummer anzugeben. Das Streckenschild                                beeinträchtigende Mittel zu sich\nsoll Liniennummer, Ausgangs- und Endpunkt der                             nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl\nLinie sowie wichtige Angaben über den Fahr-                               er unter der Wirkung solcher Geträn-\nweg enthalten. Bestehen zwischen Ausgangs-                                ke oder Mittel steht,\nund Endpunkt der Linie verschiedene Strecken-\nb) während der Beförderung von Fahr-\nführungen, so ist der Fahrweg im Ziel- und\ngästen raucht,\nStreckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu\nmachen.\"                                                              c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernseh-\nrundfunkempfänger benutzt oder\n10. In § 34 wird folgender Satz 2 angefügt:                               d) sich beim Lenken des Fahrzeugs un-\n„Zur Kenntlichmachung kann auch das Sinnbild                              terhält,\nnach Anlage 5 verwendet werden.\"                                   3. im Taxi- und Mietwagenverkehr sowie\nim sonstigen Gelegenheitsverkehr mit\n11. In § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                        Personenkraftwagen als Mitglied des im\n„ Von der Vorschrift des § 26 Abs. 3 können sie                       Fahrdienst eingesetzten Betriebsperso-\nfür den Bereich einzelner Genehmigungsbehör-                          nals entgegen § 8 Abs. 5 in Verbindung\nden Ausnahmen auch allgemein für die Unter-                           mit§ 8 Abs. 3\nnehmer, die im Zeitpunkt der Bewilligung der                          a) während des Dienstes und der Dienst-\nAusnahme im Besitze einer Genehmigung für                                 bereitschaft alkoholische Getränke\nden Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, ge-                                oder andere die dienstliche Tätigkeit\nnehmigen.\"                                                                beeinträchtigende Mittel zu sich\nnimmt oder die Fahrt antritt, obwohl\n12. § 45 wird wie folgt geändert:                                             er unter der Wirkung solcher Ge-\na) In Absatz 1 erhält die Nummer 5 Buchstabe o                            tränke oder Mittel steht,\nfolgende Fassung:                                               b) während der Beförderung von Fahr-\n„o) § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3                        gästen ohne deren Zustimmung raucht\noder 4 über Kennzeichnung und Beschil-                       oder\nderung,\";                                                c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernseh-\nb) in Absatz 2 erhält die Nummer 1 folgende                               rundfunkempfänger benutzt,\";\nFassung:\nd) die bisherigen Nummern 2 bis 4 des Absat-\n11 1. im Obusverkehr sowie im Linienverkehr              zes 2 werden Nummern 4 bis 6;\nmit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im\nFahrdienst eingesetzten Betriebsperso-         e) die künftige Nummer 5 Buchstabe b des Ab-\nnals entgegen § 8 Abs. 3                           satzes 2 erhält folgende Fassung:\na) während des Dienstes und der Dienst-            11  b) § 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen\nbereitschaft alkoholische Getränke                      Hinweis unterläßt,\";\noder andere die dienstliche Tätigkeit\nbeeinträchtigende Mittel zu sich             f) die künftige Nummer 5 Buchstabe c des Ab-\nnimmt oder die Fahrt antritt, obwohl            satzes 2 erhält folgende Fassung:\ner unter der Wirkung solcher Ge-                11  c) § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3\ntränke oder Mittel steht,                               oder 4 ein nicht ordnungsgemäß gekenn-\nb) während der Beförderung von Fahr-                       zeichnetes oder beschildertes Fahrzeug\ngästen raucht,                                                11\nführt, •","600                                  Bundesgtsetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n13. § 47 Abs. 1 erhüll fol~;end(! r,assun9:                       Buchstabe c, soweit diese Vorschriften des\n§ 45 auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3\n\"(l) Die Verordnun!J triU z\\vei l'vionat(>. nach\ndm Verkündung .in Krnft, jedoch                               verweisen, am 1. September 1981.\"\n1. § 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. S<.!ptember 1980,          14. In Anlage 4 wird am Ende folgender Satz ange-\n2. § 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. .5 Buchstabe e\nfügt:\nam l. Septern her 1985 für erstmals in den             .,Bei Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Aus-\nVerkehr kornnwnde Fahrzeuge,                          stattung zur Beförderung von mehr als sechs,\nje.doch nicht mehr als neun Personen (einschließ-\n3. § 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am\nlich Fahrzeugführer) geeigflet und bestimmt\n1. September 1979 für diejenigen Fahrzeuge,\nsind, kann auch auf der Rückseite ein Schulbus-\nmit denen bisher Beförderungen im Berufs-\nschHd mit einer Seitenlänge von mindestens\nverkehr (§ 43 Nr. 1 · PBefG) ohne Fahrgast-\n400 mm und mit einer Stärke der Bildumrandung\nwechsel oder Beförderungen nach § 1. Nr. 4\nvon 35 mm verwendet werden.\"\nBuchstabe d der Freistellungs-Verordnung\ndurchgeführt worden sind,\n15. Nach Anlage 4 wird das anliegende Sinnbild für\n4. § 26 Abs. 1 Nr. 1 nnd § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buch-          Schv-1erbehinderte als Anlage 5 angefügt.\nstabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge\nmit einem anderen Fmhanstrich, die im\nTaxenverkehr oder im Taxen- und Miet-                                     Artikel 2\nwagenverkehr (§ '1G A.hs. 3 PBefC) einr;esetzt      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsind,                                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Per-\n5. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buch-      soncn beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nstabe i am 1. SPpternbcr 1978,\n6. § ]2 Abs. 2 Nr. l und 2 am 1. Sc:ptember 1979,                            ArUkel 3\n7. §   :n Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 so,,-Jie       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n§ 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5    kündung in Kraft.\nBonn, den 19. April 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977           601\nAnlage 5\n(§ 34 Satz 2)\nSinnbild\nzur Kenntlidlmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte\n(§ 34 Satz 2)"]}