{"id":"bgbl1-1977-24-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":24,"date":"1977-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_24.pdf#page=13","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen","law_date":"1977-04-18T00:00:00Z","page":597,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 24    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977                        597\nZweite Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen\nVom 18. April 1977\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der         des Zolltors Waller Ring ab. Hier überquert sie\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                 die Cuxhavener Straße, folgt dann 60 m der Stra-\n(BGBl. I S. 529) wird verordnet:                            ße „Am Holzhafen\", die im Zollgebiet bleibt,\nläuft in einem leichten Bogen nach Westen und\n§ 1                               sodann 55 m gerade nach Südwesten zu den Ei-\nsenbahngleisen. Hier knickt sie nach Nordwesten\nIn der Anlage zur Verordnung über die Grenze              ab und läuft 1 235 m an den Eisenbahngleisen\ndes Freihafens Bremen vom 30. Juli 1974 (BGBI. I\nentlang, parallel zu den Straßen „Hinter dem\nS. 1621), geändert durch die Verordnung über die            Speicher XI\" und „Eduard-Suling-Straße\", die\nÄnderung der Grenze des Freihafens Bremen vom               Gleise und die Straßen in den Freihafen ein-\n30. Juli 1976 (BGBI. I S. 2043), werden in Absatz 1         schließend.\",\nersetzt\na) die Sätze 9 bis 15 durch folgende Sätze:              b) der bisherige Satz 19 durch folgenden Satz:\n,,Danach knickt sie im rechten Winkel nach Süd-         ,,Die Wasserzollgrenze ist durch 7 Baken gekenn-\nsüdwesten ab, erreicht nach 235 m das Nordwest-         zeichnet.\"\nende der Eisenbahnbrücke E 30, folgt dann dem                                 § 2\nvom Freihafen zum Holzhafen führenden Verbin-\ndungsgleis in nordwestlicher Richtung und über-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nquert es nach 67 m. Von dort läuft sie zunächst 235  Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des\nmin nördlichem Bogen und anschließend 123 min        Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nnordwestlicher Richtung bis zur Höhe der Ver-\nmittlungsstelle des Arbeitsamtes, deren Grund-\nstück im Zollgebiet bleibt. Dort wendet sie sich                              § 3\nnach Nordosten und nach 56 m nach Nordwesten.          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nNach 27 m biegt sie nach Südwesten bis in Höhe       dung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}