{"id":"bgbl1-1977-22-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":22,"date":"1977-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_22.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der Rentenversicherung der Arbeiter","law_date":"1977-03-31T00:00:00Z","page":563,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1977                           563\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung\nüber die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben\nin der Rentenversicherung der Arbeiter\nVom 31. März 1977\nAuf Grund des § 1:390 a Abs. 3 der Reichsversiche-     3. In § 3 Satz 1 wird die Zahl „0,5\" durch die Zahl\nrungsordnung in der 'im Bundesgesetzblatt Teil III,           ,,0,15\" ersetzt.\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des        4. In § 3 Satz 2 werden die Worte „die der Durch-\nGesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) eingefügt         führung von Gesundheitsmaßnahmen dienen oder\ngedient haben\" durch die Worte „die Bestandteil\nworden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates\ndes Verwaltungsvermögens sind oder waren\" er-\nverordnet:\nsetzt und die Worte „nach § 1\" gestrichen.\nArtikel 1                         5. In § 4 Satz 1 werden das zweite Komma sowie die\nDie Zweite Verordnung über die Dringlichkeit                Worte „in dem zur Dringlichkeit nach den §§ 1\nbis 3 Stellung genommen wird\" gestrichen.\nvon Ausgaben für Bauvorhaben in der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter vom 31. Juli 1974 (BGBL I          6. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-\nS. 1717), geändert durch die Verordnung zur Ände-             fügt:\nrung der Zweiten Verordnung über die Dringlich-\n„Der Bericht muß eine gutachtliche Stellungnahme\nkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der Renten-              des Verbandes Deutscher Rentenversicherungs-\nversicherung der Arbeiter vom 8. Januar 1976                  träger zur Dringlichkeit nach den §§ 1 bis 3 unter\n(BGBl. I S. 46), gilt über den 31. Dezember 1976 hin-         Berücksichtigung der vom Versicherungsträger\naus mit folgenden Änderungen fort:                            vorgelegten Planungsunterlagen und Kosten-\nschätzungen enthalten, die innerhalb von 6 Mo-\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        naten nach Vorlage durch den Versicherungs-\n,,(1) Ausgaben für Bauvorhaben eines Trägers             träger erstellt worden ist.\"\noder für gemeinsame Bauvorhaben mehrerer Trä-\n7. § 4 Satz 2 wird Satz 3; in ihm werden die Worte\nger der Rentenversicherung der Arbeiter können             „Satz 1 gilt\" durch die Worte „Sätze 1 und 2\nals dringlich beurteilt werden, wenn durch das             gelten\" ersetzt.\nBauvorhaben innerhalb des Bedarfs sämtlicher\nVersicherungsträger im Rahmen der Rehabilita-           8. § 4 Satz 3 wird Satz 4; in ihm werden nach dem\ntion zur Durchführung von medizinischen Maß-               Wort „Standortes\" die Worte „und des Einrich-\nnahmen für Versicherte eine Schwerpunktklinik,             tungsstandards\" eingefügt.\nKurklinik oder ein diagnostisches Zentrum zur\nBestimmung der Art und des notwendigen Um-              9. In § 6 wird die Zahl „1976\" durch die Zahl „1979\"\nfangs von medizinischen Maßnahmen ausgebaut                ersetzt.\noder eine andere Einrichtung zu einer' Schwer-                                 Artikel 2\npunktklinik, Kurklinik oder zu einem diagnosti-\nschen Zentrum umgebaut oder erweitert oder                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\neine solche Einrichtung anstelle einer Einrich-         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\ntung errichtet wird, deren Umbau oder Erweite-          Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nrung wirtschaftlich nicht vertretbar ist und des-       28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.\nhalb aufgegeben wird.\"\nArtikel 3\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Rentenversi-\ncherung der Arbeiter\" durch die Worte „gesetz-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nlichen Rentenversicherungen\" ersetzt.                 , nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 31. März 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}