{"id":"bgbl1-1977-21-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":21,"date":"1977-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/21#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_21.pdf#page=24","order":6,"title":"Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle","law_date":"1977-04-06T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["560                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSechzehnte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Wolle\nVom 6. April 1977\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6                           (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes in der                         der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-\nFassung der Bekanntmachung vom 26. November                                 schaft gestellt wird.\n1975 (BGBl. I S. 2943) wird im Einvernehmen mit\n§ 3\ndem Bundesrni nister für Wirtschaft mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                                     (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1\nbezeichneten Art auf jährlich 75 Tonnen festgesetzt.\n§ 1                                     Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3                             gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine                        der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön-                             abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die\nnen folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:                             Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein\nLiefervertrag.\nZolltarif-Nummer                              Erzeugnisse                      (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\n53.01                      Wolle, weder              gekrempelt      nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.\nnoch gekämmt\n§ 4\naus 53.05                         Wolle, gekrempelt oder ge-\nkämmt                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Satz 2 des\nMarktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\n§ 5\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6\ndes Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichne-                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nten Art auf jährlich 150 Tonnen festgesetzt.                               kündung in Kraft.\nBonn, den 6. April 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nCordts\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nJrn Bundcsuesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundcs9esetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBeka11ntmadnrngen :;owie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlag vorliegen, Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPoslfoch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis qilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf <las Postscheckkonto Bundes~iesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -.40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die MP11rwcrtsl.euer enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}