{"id":"bgbl1-1977-21-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":21,"date":"1977-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/21#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_21.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1977-04-06T00:00:00Z","page":557,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977                         557\nVerordnung\nzur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 6. April 1977\nAuf Grund des § ~15 c des Gewerbesteuergesetzes        5. § 10 wird aufgehoben.\njn der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März\n1977 (BGBI. I S. 484) verordnet die Bundesregierung        6. § 12 a erhält die folgende Fassung:\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n,,§ 12 a\nKleinere Versicherungsvereine\nArtikel 1                               Kleinere Versicherungsvereine auf Gegen-\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in               seitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-                 die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-\nber 1974 (BGBI. I S. 3138), geändert durch das Ein-           unternehmungen in der im Bundesgesetzblatt\nführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. De-                 Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-\nzember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt ge-             lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nändert:                                                       durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I\nS. 3139), sind von der Gewerbesteuer befreit,\n1. § 2 erhält die folgende Fassung:                         wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaft-\nsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer be-\n,,§ 2\nfreit sind.\"\nBetriebe der öffentlichen Hand\n(1) Unternehmen von juristischen Personen des      7. In § 19 werden die Worte „des Gesetzes über\nöffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig,         das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-\nwenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzu-              gesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch Arti-\nsehen sind. Das gilt auch für Unternehmen, die           kel 194 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nder Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,               buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nGas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen           S. 469),\"· durch die Worte „des Gesetzes über\nVerkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.                    das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121)\" und\n(2) Unternehmen von juristischen Personen\ndie Worte „Verordnung über den Geschäftsbe-\ndes öffentlichen Rechts, die überwiegend der             trieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Fe-\nAusübung der öffentlichen Gewalt dienen                  bruar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geändert\n(Hoheitsbetriebe), gehören unbeschadet der Vor-          durch die Verordnung zur Änderung der Ver-\nschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Ge-           ordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerb-\nwerbebetrieben. Für die Annahme eines Hoheits-           lichen Pfandleiher vom 27. Februar 1969 (Bun-\nbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte              desgesetzbL I S. 181)\" durch die Worte „Verord-\nnicht aus.\"                                              nung über den Geschäftsbetrieb der gewerb-\nlichen Pfandleiher in der Fassung der Bekannt-\n2. Vor § 8 werden die Worte „Zu den §§ 2 und 3\nmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334)\" er-\ndes Gesetzes\" gestrichen.\nsetzt.\n3. § 8 erhält die folgende Fassung:\n8. In § 22 Abs. 1 wird das Wort ,, (Mehrwertsteuer)\"\ngestrichen.\nZusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher\nGeschäftsbetriebe                    9. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWerden von einer sonstigen juristischen Per-           a) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz einge-\nson des privaten Rechts oder einem nichtrechts-              fügt:\nfähigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere              „Sie müssen vom Steuerpflichtigen oder von\nwirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten,               den in § 34 der Abgabenordnung genannten\nso gelten sie als ein einheitlicher Gewerbe-                 Personen eigenhändig unterschrieben wer-\nbetrieb.\"                                                    den.\"\n4. § 9 wird aufgehoben.                                      b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.","558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                       14. § 36 erhält die folgende Fassung:\na) Die Uberschrift erhält die Fassung „Ver-                                     .. § 36\nspätungszuschlag\".\nAnwendungszeitraum\nb) Absatz l erhält die folgende Fassung:                  Die Vorschriften dieser Verordnung sind erst-\n,, (l) Das Finanzamt kann bei verspäteter          mals für den Erhebungszeitraum 1977, bei der\nAbgabe oder Nichtabgabe der Steuererklä-            Lohnsummensteuer erstmals für Lohnsummen,\nrung einen Verspätungszuschlag nach Maß-            die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden,\ngabe des § 152 der Abgabenordnung fest-             anzuwenden.\"\nsetzen.\"\nArtikel 2\n11. In § 29 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte ,, (§ 386                        Berlin-Klausel\nAbs. 4 der Reichsabgabenordnung)\" durch die           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nWorte ,,(§ 188 Abs. l der Abgabenordnung)\" er-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Geset-\nsetzt.                                              zes auch im Land Berlin.\n12. In§ 33 Abs. 1 wird das Wort ,,-Mehrwertsteuer-\"\ngestrichen.                                                                 Artikel 3\nInkrafttreten\n13. In der Uberschrift vor § 36 werden die Worte          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n,, Ubergangs- und\" gestrichen,                      dung in Kraft.\nBonn, den 6. April 1977\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}