{"id":"bgbl1-1977-21-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":21,"date":"1977-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_21.pdf#page=3","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1977-04-06T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":3,"num_pages":18,"content":["Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 197'1         539\nVierte Verordnung                     ,\nzur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 6. April t 977\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeord-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nnmgsn ummer       7100-1, veröffentlichten bereinigten\nFassun~f, der    durch Artikel 13 des Gesetzes vom\n23.. Juni 1970   (BGBL I S. 805} geändert worden ist,\nverordnet die    Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundc·sralPs:\nArtikel 1\nDie Kostenordnung für die Prüfung überwadrnngs-\nhedürftiger Anlagen vom 31. .Juli 1970 (BGBL I S,\n1162), zulelzl geändert durch die Dritte Verordnung\nzur Anderung der Kostenordnung für die Prüfung\nül>crv,,achungsbedürftiger Anlagen vom 19. Dezem-\nber 1975 (BGBL I S, 3182), wird dahin geändert, daß\ndie Anhänge l bis VI durch die dieser Verordnung\nbci9düuten Anhänge Ibis VI ersetzt werden.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleilun9sgesetzes in Verbindung mit Artikel V des\nGesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und\nüber die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters\nvom 13. Juni. 1974 {BGBL I S. 1281) auch im Land\nBerlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt arn 1. April 1977 in Kraft.\nBonn., den 6. April 1977\nDer Stellvertretf::\\f des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","540                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnhang I\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nFür die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nHochdruckdampikessel nach § 4 Abs. 1 DampikV\n1.1       Bemessungsgrundlage\n1.1.1     Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Hochdruckdampfkesseln ist die_\nJahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.\nDie Jahresgebühr besteht aus\na) der (;rundgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlag für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1.3,\nc) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1.4,\nd) dem Zuschlag bei Verzicht auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-\nmer 1.1.6.\n1.1.2     Die Crundgebühr wird berechnet\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche Hin   m 2 (Nummer 1.1.7)\nund beträgt je Dampfkessel\nbis 100 m 2 Heizfläche in DM:                             2,552 · H + 95,50\nüber 100 bis 500 m 2 Heizfläche in DM:                                 1,017 · H + 248,50\nüber 500 bis 3 000 m 2 Heizfläche in DM:                               0,887 · H + 313,50\nüber 3 000 m 2 Heizfläche              in DM:                          0,800 · H + 573,-\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen\nLeistung N in kW und beträgt in DM:                                    0,118 · N +  96,-\n1.1.3     Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig ab-\nsperrbar sind, beträgt der Zuschlag                                               128,-DM.\n1.1.4     Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen oder kombi-\nnierten 01-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt\nder Zuschlag je Feuerung                                                           40,-DM.\n1.1.5     Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet\nwird, beträgt der Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrich-\ntungen                                                                             70,-DM.\n1.1.6     Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, be-\nträgt der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Raum-\ninhalt\nbis    400 Liter                                                64,-DM\nüber 400 Liter bis 2 000 Liter                                                     93,-DM\nüber 2 000 Liter bis 5 000 Liter                                                  133,-DM\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                 192,-DM\nund je weil.er angefangene 10 000 Liter zusätzlich                                 15,S0DM.\nBesitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist\nbei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch die\nZahl der Heißwassererzeuger zu teilen.\n1.1.7     Berechnung der Heizfläche\n1.1.7.1   Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgas-\nberührte Oberfläche des gesamten Kesselkörpers einschließlich der Uberhitzer und\nZwischenü berhitzer.","Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977                       541\n1.1.7.2 Bei Rohrwünden gi II als Heizfläche in m 2 die Fläche\nI-I   n · 1 · da · :rr:\nEs IJedeulcn\nn Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zu-\ngrunde gelegt werden darf:\nb\nmil:llere beheizte Länge der Rohre in m\nda Rohraußendurchmesser in m\nb Breite der Rohrwand in m.\nEine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen,\nAusmarn~runrJen, Ausstarnpfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.\n1.L7.3  Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-\nPlatkn, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche\nd~\nn · l · _...'..._. :rr\nH\n2\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n1.1.7.4 Bei Rohrwänden ctus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizflädle\nin m 2 die Fläche\nH  ~ n · 1 · [ (\" /•) + (t -          da) ]\nwobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.1.7.5 Werden Dampfkessel ausschließlich durch die Abhitze von Dieselmotoren beheizt, so gilt\nals Heizfläche\na) bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand die bis in Höhe des fest-\ngesetzten niedrigsten Wasserstandes gemessene wasserberührte Oberfläche des Dampf-\nkessels,\nb) bei Dampfkesseln ohne festgesetzten niedrigsten Wasserstand die gesamte wasser-\nund dampfberührte Oberfläche des Dampfkessels.\n1.2     Vorprüfung\n1.2.1   Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung\nder Antragsunterlagen wird insgesamt erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m 2 das 3,5fache der der Heizfläche\nentsprechendE!n Jahresgebühr,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m 2 bis 450 m 2 das 3,5fache der\neiner Heizfläche von 100 m 2 entsprechenden Jahresgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m 2 das 1,8fache der der Heiz-\nfläche entsprechenden Jahresgebühr,\nwobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.\n1.2.2   Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln gleicher\nBauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für\neinen Dampfkessel erhoben.\n1.2.3   Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen\ngleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder\nfür mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig einge-\nreicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.4   Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahresgebühr\nerhoben werden.\n1.3     Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n1.3.1   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\nFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung\ndas 1,lfache einer Jahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1.4 und 1.1.5\nerhoben.","542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1.3.2   Abnahmeprüfung\n1.3.2.1 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je Dampf-\nkessel und je Prüfung 65 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben.\n1.3.2.2 Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebs-\nzustand das 1, 1fache einer Jahresgebühr erhoben.\n1.3.2.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine befristete Betriebserlaubnis nach\n§ 11 Abs. 2 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.2.4 Für eine eingeschränkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilab-\nnahmeprüfung), kann bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.\n1.4     Wiederkehrende Prüfungen\nl.4.1   Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprü-\nfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von\nder Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erhe-\nben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen technischen\nUberwachungsorganisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt\nworden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemel-\ndeten Dampfkessel.\n1.4.2   In dem Juhr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wieder-\nkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.\n1.4.3   Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als\nErgänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung\ndurchgeführt werden, so kann dafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n95,50 DM erhoben werden,\n1.5     P r ü f u n g v o r W i e d e r i n b et r i e b n ahme\n1.5.1   Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb ge-\nsetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H.\neiner Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben.\n1.5.2   War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für\njede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H.\neiner Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben,\n1.6     Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n95,50 DM erhoben.\n1.7     Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden die\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                        55,-DM.\n2       Niederdruckdampfkessel nach § 4 Abs. 2 DampfkV\n2.1     Bemessungsgrundlage\n2.1.1   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Niederdruckdampfkesseln sind\ndie Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen nach\nNummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-\nmer 2.1.4.\n2.1.2   Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in• t/h und bei\nHeißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in Gcal/h berechnet. Die Grundgebühr\nbeträgt je Niederdruckdampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung\nbis 4 t/h            in DM:                                     38,15 · D  +  68,-\nbzw. bis 2,4 Gcal/h          in DM:                                     62,40 · Q  +  68,-\nüber 4 t/h           in DM:                                     19, 10 · D + 144,-\nbzw. über 2,4 Gcal/h        in DM:                                      31,20 · Q  + 144,-","Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977                        543\n2.1.3 Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen und kombinier-\nten 01-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt der\nZuschlag je Feuerung                                                             40,-DM.\n2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nummer 1.1.6 berechnet.\n2.2   Vorprüfung\n2.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung\nder Antragsunterlagen wird insgesamt das 2,2fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\nDie Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.\n2.2.2 Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr nach\nNummer 2.1 erhoben werden.\n2.3   Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wes en tli eher Änderul}g\n2.3.1 Für die Prüfung der Bauausführung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel\nund je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.1.3\nerhoben.\n2.3.2 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1\nerhoben.\n2.3.3 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine\nGebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.4   Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.5   Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 2.2 bis 2.4 nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                   55,-DM.\n3     Kleindampfkessel nach § 4 Abs. 3 DampfkV\n3.1   Vorprüfung, Prüfung vor In betrieb nahm e und nach wesentlicher Ä n de -\nrung\nFür die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Klein-\ndampfkesseln sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung\nund je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 115,- DM erhoben. Für\ndie Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 entsprechende Anwendung.\n3.2   Sonstige Prüfungen\nFür die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                   55,-DM.\n4     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt werden\n4.1   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wor-\nden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung\n70 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.4,\nbei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung\nund für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Hochdruckdampfkesseln\nnach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Niederdruckdampfkesseln nach Nummer 2.3 oder 2.4\nund bei Kleindampfkesseln nach Nummer 3.1 erhoben werden.                 ·\n4.2   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz gilt; weitere vogesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.","544                                Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTerm.in- und Reisezeitzuschläge\nPri.ifun~ien, die zu einem vom Antragsteller verlan~Jten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kmm auf die Gebühren ein Zuschlag bis 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nhmnen außPrhalb de:~r für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-\niilr>n, so kmrn auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kmm für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezuschlag von 13,75 DM\nh.ir jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\n11,Vcrden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nfänr1er als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag antei-\nzu hC'H~chnen.","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1971                  545\nAnhang II\nGebühren\nfür die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern\nund von Füllanlagen für Druckgase\nFür die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern und von Füllal).lagen für Druckgase\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nErstmalige Prüfung von Druckgasbehältern\n1.1      Prüfunn der Zeichnungsunterlagen\nPrüfung der Zeichnung auf Ubereinstimmung mit den Bestimmungen der\nDruckgasvPrordnu ng bei einem Behälterinhalt\nbis    1 000 Liter                                                            19,50 DM\nüber 1 000 Liter bis 5 000 Liter                                              28,--DM\nüber 5 000 Liter his 10 000 Liter                                             39,-DM\nüber 10 000 Liter                                                             39,-DM\nund zusü t1.I ich je weitere und an,uejtur1.acine 10 000 Liter                19,-DM.\n1.2      Werkstoff .. und Bauprüfung\n1.2.1    Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennach-\nmessung bei dem ersten Behälter werden                                        26,-DM\nerhoben.\n1.2.2    Für jede weitere Prüfung nach Nummer 1.2.1, sofern diese an demselben\nTag und in demselben Betrieb vorgenommen wird, werden                         18,-DM\nerhoben..\nl.2.3    Für Pine!l zu wiedPrholcnden T(~H der Prüfung nach den Nummern 1.2.1 oder\n1.2.2 werden                                                                  18,-DM\nerhoben.\n1.2.4    Für jede zusi':itzliche besondere Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch oder\nHärteprüfung, werden je                                                       18,-DM\nerhoben.\n1.3      Wusserdruckversuch., äußere und innere Untersuchung, Prüfung des\nLeergewichts und des Rauminhalts\n1.3.1    Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Unter-\nsuchung sowie der Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine\nGrundgebühr (Nummer 1.3.2) und unter den Voraussetzungen der Nummer 1.3.3 außerdem\neine Litergebühr, mindestens jedoch eine Gebühr nach Nummer 1.3.4 erhoben; bei der Be-\nrechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer 1.3.5 nicht überschritten werden.\n1.3.2    Grundgebühr\nDie Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt. der geprüften Behälter\nvon höchstens 1 000 Liter, jedoch für nicht mehr als 25 Behälter.\nDie Grundgebühr beträgt                                                       84,-DM.\n1.3.3    Litergebühr\nBeträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so\nwird zu der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) für die 1 000 Liter übersteigenden\nLiter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter geprüft und\nbeträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter, so\nwird die Litergebühr hir die Smnme der Literinhalte des 26. und der weite-\nren Behälter erhoben.","546                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDie Litergebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter\nvon 5 000 Liter je Liter                                                      0,046 DM\nfür jedes weitere Liter                                                       0,027 DM.\nWerden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebühren-\nberechnung mit dem Behälter größten Inhalts zu beginnen.\n1.3.4 Mindestgebühr\nDie Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und\neinem Zuschlag für jeden geprüften Behälter von                                0,95 DM.\n1.3.5 Höchstgebühr je Behälter\nDie Höchstgebühr für jeden Behälter beträgt                                  250,-DM.\nWerden mehrere Behälter geprüft, so sind die sich nach den Nummern 1.3.2\nund 1.3.3 ergebenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem\nLiterinhalt aufzuteilen. Ubersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende\nAnteil die Höchstgebühr, so ist an Stelle dieses Anteils nur die Höchst-\ngebühr zu erheben.\n1.3.6 Berechnungsweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes\nDie Gebühren nach den Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem\nWechsel des Prüfungsortes von neuem erhoben.\n2     Wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern\nFür die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasser-\ndruckversuches, der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung)\nwird eine Gebühr nach Nummer 1.3 erhoben.\n3     Zuschlag bei Behältern aui Behälteriahrzeugen\nBei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfaufwand\nein Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 2 erhoben.\nDer Zuschlag beträgt je Straßenfahrzeug                                      180,-DM\nDer Zuschlag beträgt je Schienenfahrzeug                                      55,-DM.\n4     Prüfung von Füllanlagen\n4.1   Bemessungsgrundlage\nBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr\nnach Nummer 4.1.1 und Zuschläge nach Nummer 4.1.2.\n4.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart                             262,-DM.\n4.1.2 Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen\nfür den ersten Füllstand                                                     226,-DM\nfür den zweiten Füllstand                                                    113,-DM\nfür den dritten und jeden weiteren Füllstand                                  56,S0DM.\n4.2    Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird eine Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.\n4.3   Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme\nFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,3f ache\neiner Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.\n4.4   Wiederkehrende Prüfung\nFür die wiederkehrende Prüfung der Anlage wird eine Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.\n4.5   Prüfung nach wesentlichen Änderungen\nFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen kann bis zu 70 v. H. einer Gebühr nach\nNummer 4.2 und Nummer 4.3 erhoben werden.","Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1911                         541\n5   Prüfung von Treibgastanks in oder an Fahrzeugen\nBei Treibgastanks wird für den zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der\nbei der technischen Prüfung eine Gebühr von 77,- DM erhoben.              ·\n6   Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 1.3,, Nummer             bzw,\nNummer 5 erhoben.\n7   Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachver-\nstJndiuen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                          55,,-DM.\n8   Gebühren für Prüiungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n8.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende\nworden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nu~1mern 1 bis 6 berechnet werden.\n8.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n9   Termin- und Reisezeitzuschläge\n9.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n9.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen.\n10  Gebührenermäßigung\nWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 24 b Satz 1 der Gewerbeordnung\nhinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den\nzu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.","548                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnhang III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren er-\nhoben:\nAuizugsanlagen\n1.1      Die für eine bestimmte Prüfung     abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 -\nzu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen\nGrundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhän-\ngigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prü-\nfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1.2      Grundgebühr\nGrundgebühr G\nArt der Aufzugsanlage\nin DM\nGruppe I:                                                                    142,-\na)  Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb)  Personen-Umlaufaufzug\nc)  Mühlenaufzug\nd)  Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne)  Treppenschrägaufzug\nGruppe II:                                                                    99,-\na)  Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb)  Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc)  Lagerhausaufzug\nd)  KleJngüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne)  Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe III:                                                                   65,-\na)  Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb)  Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc)  Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd)  Bau-Güteraufzug\ne)  Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl) in Getreidemühlen\nf) Ablaßvorrichtung\ng) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe IV:                                                                   160,-\na) Fassadenaufzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten\nAufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung\noder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch\nals Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977                         549\n1.3   Prüfunqsfaktoren\nPrüfungsfaktor f für Aufzüge\nArt der Prüfung                                  der Gruppe\nI        II        III      IV\nAbnahmeprüfung\nPrüfung der Anzeigeunterlagen\n1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage              1,00     1,00       1,00     1,00\n1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen\njeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausfüh-\nrung und desselben Betriebes                             0,50     0,50       0,50     0,50\nPrüfung der Aufzugsanlage\n1.3.3 für die erste Aufzugsanlage                              1,50     1,50       1,50     1,40\n1.3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte\nAufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese\nPrüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist               1,35     1,35       1,35     1,30\nWiederkehrende Prüfungen\nHauptprüfung\n1.3.5 für die erste Aufzugsanlage                              1,00     1,00       1,00     1,00\n1.3.6 für jede weitere an demselben Tage geprüfte\nAufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese\nPrüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist               0,90     0,90       0,90     0,90\n1.3.7 Zwischenprüfung                                          0,50     0,50       0,75     0,90\n1.4   Zuschläge\n1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zu-\ngangsstelle                                                                        13,-DM.\n1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und\nangefangenen 25 m                                                                  26,-DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge\nnach Nummer 1.4.1 berechnet werden.\n1.4.3 Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzügen - mit mehr als 1 000 kg\nTragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen\n1 000 kg                                                                           13,-DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.\n1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zu-\nschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg                                   13,-DM.\n1.4.5 Bei Aufzügen - ausgenommen hydraulische Aufzüge mit von Kolben be-\nwegten Lastaufnahmemitteln - , deren Geschwindigkeit nicht über den\ngesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt\nder Zuschlag                                                                       52,-DM.\n1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der\nZuschlag für jeden Antrieb                                                         13,-DM.\n1.4.7 Bei Aufzügen\nmit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter\nFahrschacht- oder Fahrkorbtür oder\nmit Ramenfahrt oder\nmit Umgehungsschaltung oder\nmit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                               26,-DM.\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.","550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nexplosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag       52,-DM.\n1.-1.9 Bei Fassadendufzügen ulit. mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn\nbetrügt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                     26,-DM.\n1.     Prüfunu der statischen Berechnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bau-Güteraufzügen, Bauauf-\nzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird          unabhängig\nvon der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr\nnach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für\nj<'!<fo Stlrnde und für jede begonnene Stunde                                    55,---DM.\n1.G    An g eo r d n e t e Prüfung\nFür Pine an9eordnele Prüfung wi.rd die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.\n2      Aufzugswärterprüfung\n2. 1   Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben                         32,-DM.\n2.2    Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften\nwerden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n:i     Sonstige Aufzugsanlagen und Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Aufzugsanlagen\nund Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie\nbetragen für _jeden Sachverständigen für jede Stunde und für jede begon-\nnene Stunde                                                                      55,-DM.\n4      Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n4,1     Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre ·\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach\nNummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4. 2    Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz gill.; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n5       Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1    Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2    Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerdern mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig\nzu berechnen.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977                         551\nAnhang IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Acetylenanlagen\nFür die Prüfung von Acel.ylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nErstmalige Prüfung\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelas-\nsenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die\nGebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                   55,-DM.\n2         Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n3         Sonstige Prüfungen\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n4         Angeordnete Prüfung\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                   55,-DM.\n5         Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1       Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\n5.2\n.\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden .\nFür eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig\nzu berechnen.","552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten\nFür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig-\nkeiten werden foluende Gebühren erhoben:\nUnterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks sowie Anlagen mit\nsolchen Tanks\n1.1      Prüfung vor der Inbetriebnahme\nFür die nachstehenden Prüfungen\nPrüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung\nPrüfung der Isolierung unterirdischer Tanks mit dem Hochspannungsgerät\nDruck- bzw. DichÜ1eitsprüfung (Tank oder Tankabteil oder Kontrollraum\ndoppelwandiger Tanks) einschließlich eventuell vorhandener angeschlos-\nsener Rohrlcilungen\nAbnahmeprüfung (Prüfung auf Ubereinstimmung mit der VbF bzw. der\nErlaubnisurkunde, z.B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)\nwerden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks                                   bis 10 000 Liter       99,-DM\nüber 10 000 Liter bis 50 000 Liter       115,-DM\nüber 50 000 Liter                        137,--DM.\n1.2      Prüfung nach wesentlicher Änderung ,\nFür Prüfungen, die nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, können Gebüh-\nren bis zur Höhe der Gebühren nach Nummer 1.1 berechnet werden.\n1.3      Wiederkehrende Prüfungen\n1.;3.1   Für wiederkehrende Prüfungen an einer Tankanlage, ausgenommen Prüfungen nach Num-\nmer 1.3.2, werden je Tank und Prüfung 85 v. H. der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\nl.3.2    Für .innere Prüfungen wird das 1,5fache der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\n1.3.3    Sind Wasserdruckprüfungen oder innere Prüfungen mit einem unverhältnismäßig hohen\nAufwand verbunden, so kann hierfür eine Gebühr bis zum 2fachen der Gebühren nach\nNummer 1.1 erhoben werden.\n2        Flachbodentanks\n2.1      Prüfung vor der Inbetriebnahme\nFür die nachstehenden Prüfungen\n--·-· Prüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung\nPrüfung der Standsicherheit der Tanks und der Dichtheit des Tank-\nmantels\n--- Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit\n--- Abnahmeprüfung (Prüfung auf Ubereinstimmung mit der VbF bzw. der\nErlaubnisurkunde, z.B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)\nwerden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks                                         bis 5 000 ma    188,-DM\nüber 5 000 m3 bis 10 000 m3      319,-DM\nüber 10 000 m3 bis 20 000 m3     435,-DM\nüber 20 000 m 3                  435,-DM\nzuzüglich je weitere\nund angefangene 10 000 m 3        72,-DM.\n2.2      Wiederkehrende Prüfungen\nFür wiederkehrende Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 2.1 erhoben.","NL 21 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977                  553\n3   Tanks von StraUenlilnkwagen und Aufsetztanks\nfür die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen werden je\nTank und Prüfunu die Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\n4   Tanks von Eisenbahnkesselwagen\n4.1 Prüfung vor der In betrieb nahm e\nFür die Prüfungen (Bauprüfung, Druckprüfung) werden je Tank und Prüfung\nfolgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tunks                                      bis 20 000 Liter    1.45,- DM\nüber 20 000 Liter bis 50 000 Liter    174,- DM\nüber 50 000 Liter                     203,- DM.\n-4.2 Wjederkehrcnde Prüfungen\nFür die Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben.\n5   Sonderregelungen für Gebührenrechnungen nach den Nummern 1 bis 4\n5.l Pr ü 1 u n q rn c h r c r er Tanks\nWerden gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere Tanks geprüft, so werden\nJür den zweiten Timk 85 v. H., für den dritten und jeden weiteren Tank 75 v. H. einer\nGebühr nach den Nummern 1 bis 4 erhoben. Werden hierbei Tanks unterschiedlicher\nGröße geprüft, so ist bei der Gebührenberechnung mit dem Tank des größten Raum-\ninha lls zu beginnen.\n5.2 Mehr e r e Pr ü f u n g e n an e i n e m Tank\nWerden gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere Prüfungen an einem Tank\ndurchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H., für die dritte und jede weitere\nPrüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 erhoben. Werden hierbei Prü-\nfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der\nPrüfung größten Umfangs zu beginnen.\n5.3 Prüfung unter t e i 1t er Tanks\nBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prü-\nfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.\n6   Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen von Tanks\n6.1 Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapf-\nsäulen, werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von        53,-DM\nund folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-     normale\ngeschützte      Bauart\nBauart\nDM            DM\nfür jedes Gerät\n(Motoren, Transformatoren, Umformer,\nGleichrichter)\nbis zu einer Leistung von je 15 kW                          18,-            9,-\nbis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW                 34,-           17,-\nfür jede Leuchte                                               6,-            4,50\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen\nenthalten.","554                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nG.2   Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen einer Zapfsäule wird eine\nGebühr von                                                                      60,--DM\nerhoben.\nIst die Zapfsäule mit Zusatzeinrichtungen, z.B. Belegdrucker, ausgestattet,\nso erhöht sich diese Gebühr um 50 v. H.\nFür die Prüfung von Zapfsäulen mit mehreren Zapfaggregaten werden die\nGebühren je Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben.\n6.3   Für die Prüfung der Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlos-\nsene Anlage eine Grundgebühr von                                                53,-DM\nerhoben.\nFür di.e Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließ-\nlich solcher zm Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von             10,50 DM\nerhoben.\n6.4   Kat h o d i s c 11 e Kor r o s i o n s s c h u t z an 1a gen\n6.4.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen wer-\nden erhoben:\nPrüfung nach VDE 0165 je Zapfsäule                                               6,50DM\nFunktionsprüfung für den ersten Behälter                                        99,-DM\nfür jeden weiteren Behälter ein Zuschlag von                                    33,-DM\nfür jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von                                      16,50DM\nfür jede Anode ein Zuschlag von                                                 16,50DM.\n6.4.2 Für die Prüfung auf Erfordernis einer kathodischen Korrosionsschutzanlage\nan Tankstellen werden erhoben:\nMessung des spezifischen Bodenwiderstandes                                      99,-DM\nMessung des Tank/Bodenpotentials und der Änderung des Tank/Boden-\npotentials je Behälter                                                          55,-DM\nMessung der elektrischen Trennung und Ermittlung des spezifischen Um-\nhüllungswiderstandes je Behälter                                                27,50DM.\n7     Fernleitungen\n7.1   Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer\nFlüssigkeiten\n- Vorprüfung\n- Bauprüfung\nFestigkeits- und Dichtheit_sprüfung\n- Abnahmeprüfung\n- Wiederkehrende Prüfung\nwerden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel\nK  = d · (1 · A  + B)\nerrechnet werden.\nHierin bedeuten:\nK      Gebühr in DM\nd      durchmesser- und prüfarta:bhängiger Faktor nach Nummer 7.2\nFernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen\nnach Nummer 7.3 zu berücksichtigen sind; die Fernleitungslänge ist die Summe\nder Längen der von einer Fernsteuerzentrale betriebenen Leitungen\nA     prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM nach Nummer 7.3\nB      stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.4.\nErgeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren oder\nwird nur ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt (Teilprüfung), so\nsind die dem tatsächlichen Prüfaufwand entsprechenden Gebühren zu erheben. Bei Leitun-\ngen von mehr als 100 km bis 200 km Länge wird die über 100 km hinausgehende Leitungs-\nlänge bei der Gebührenerrechnung für Vorprüfung, Abnahmeprüfung und wiederkehrende","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977                                                555\nPrüfungen um 20 v. H. vermindert. Für die über 200 km hinausgehende Leitungslänge be-\nträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 300 km hinausgehende Leitungs-\nlänge 65 v. H.\n7.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:\nAußendurchmesser                                                   Festigkeits-\nVor-            Bau-              und        Abnahme-           Wieder-\nder Fernleitung                                                                                    kehrende\nprüfung         prüfung        Dichtheits-       prüfung\nin mm                                                         prüfung                          Prüfung\n~   406,4                  0,7             0,6              0,7              0,7             0,45\n> 406,4     ~   711,2                  1,0              1,0              1,0             1,0             1,0\n> 711,2                                1,3              1,5              1,3             1,3             1,0\n7.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge 1 betragen:\nFestigkeits-\nAbnahme-           Wieder-\nVor-            Bau-              und                         kehrende\nprüfung         prüfung        Dichtheits-       prüfung          Prüfung\nprüfung\nMindestlänge 1                                      5                1                5*)           5               5\nFaktor A                                       1 300           3 370            1 170            970             215\n•) Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1 = 1 km.\nErfordert eine Prüfung einen außergewöhnlichen, zusätzlichen leitungsspezifischen meß-\ntechnischen Zeitaufwand, so wird dieser zusätzliche Zeitaufwand nach Stunden gemäß\nNummer 9 berechnet.\n7.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus nachstehender Tabelle; er errechnet sich\naus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.\n~\nFestigkeits-                      Wieder-\nHilfs-            Vor-            Bau-              und        Abnahme-         kehrende\nwerte           prüfung         prüfung        Dichtheits-      prüfung           Prüfung\nn                                                                     prüfung\nPump- und\nDruckerhöhungs-                 Bi           16 125          16 125            6 450          12 900            6 450\nstation\nUbergabestation                 fü             5 800           5 800           2 260            4 520           2 260\nAbzweigstation                  Ba             3 870           3 870            1 510           3 225           1 510\nSchieberstation                 B4             1 510           1 510              645           1 290             645\nSicherheits- bzw.\nEntlastungs-                    Bs            7 740            7 740           3 225           6 450            3 225\nstation\nWerden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung\ngestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellen-\nwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der\nGebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht; die weiteren Funktionen werden mit\n50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.\n8   Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung werden die gleichen Gebühren wie für wiederkehrende Prü-\nfungen erhoben. Soweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen\noder Korrosionsschutzanlagen erstreckt, wird eine Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder\n6.4 erhoben.","556                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil l\n9     Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfuflgen werden\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nV<'rsUindigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                     55\"--DM.\n10    Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n10.1  Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung vera.nlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 8 berechnet werden.\n10.2  Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 10.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n11    Termin- und Reisezeitzuschläge\n11.1  Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-\ngen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-\nden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n11.2  Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag antei-\nlig zu berechnen.\nAnhang VI\nGebühren\nfür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nFür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nwird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                   55,-DM.\n2     Termin- und Reisezeitzuschläge\n2.1   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-\ngen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt werden,\nso kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n2.2   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig\nzu berechnen."]}