{"id":"bgbl1-1977-21-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":21,"date":"1977-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker","law_date":"1977-04-01T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["537\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                          Ausgegeben zu Bonn am 13. April 1977                                                                                                                 Nr. 21\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n1. 4. 77   Erste Verordnung zur A.nderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeug-\nnisse für Seefunker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                537\n9513-19\n5. 4. 77   Sechste Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     538\n6. 4. 77    Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungs-\nbedürftiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  539\n7102<lG\n6. 4. 77    Verordnung zur .Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       557\n6l1-5-1\n6. 4. 77   Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-\ngesetz: Wein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           559\n7840-3-5\nG. 4. 77   Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    560\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker\nVom 1. April 1977\nAuf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgeset-                                                                gehobenen Fernmeldedienstes der Deutschen\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                                              Bundespost, von denen einer die Aufgaben als\nrungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten                                                              Vorsitzer wahrnimmt.                         11\nFassung, der zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) geändert wurde,                                                2. § 7 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nwird verordnet:\n,, (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Be-\nArtikel ·1                                                                 werber den Anforderungen in allen Fächern ge-\nnügt hat. Bei der Zusammensetzung gemäß § 5\nDie Verordnung über den Erwerb der Befähi-\nAbs. 1 Nr. 1 entscheidet der Prüfungsausschuß\ngungszeugnisse für Seefunker vom 30. März 1971\n(BGBI. I S. 289) wird wie folgt geändert:                                                               mit Stimmenmehrheit. Bei der Zusammensetzung\ngemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist die einstimmige Ent-\n1. § 5 Abs. l erhält folgende Fassung:\nscheidung des Prüfungsausschusses zum Be-\n11\nstehen der Prüfung erforderlich.\n,, (1) Die Prüfungsbehörden bilden Prüfungsaus-\nschüsse, die sich wie folgt zusammensetzen:\nArtikel 2\n1. Für den Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n2. Klasse aus einem Beamten des höheren Fern-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des See-\nmeldedienstes der Deutschen Bundespost als\nVorsitzer und zwei Beamten des gehobenen                                                 mannsgesetzes auch im Land Berlin.\nFernmeldedienstes der Deutschen Bundespost\nals Beisitzer,                                                                                                                        Artikel 3\n2. für den Erwerb des Sonderzeugnisses und des                                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSprechfunkzeugnisses aus zwei Beamten des                                                kündung in Kraft.\nBonn, den 1. April 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}