{"id":"bgbl1-1977-20-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":20,"date":"1977-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG","law_date":"1977-03-29T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["525\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                       Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1977                                                                                      1 Nr.  20\nTag                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n29. 3. 77 Ncul(issung der Vl~rordnung Ausfuhrerstattung EWG                                                                                            525\n71347-11-4-13\n2. 4. 77 Verordnung über die Jagdzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     531\n792-1-2\n24. 3. 77  Bekanntmachung ülwr Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .                                                 533\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgcsetzblütl Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            534\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       535\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG\nVom 29. März 1977\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung Ausfuhrerstat-\ntung EWG vom 29. November 1976 (BGBl. I S. 3269)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nAusfuhrerstattung EWG vom 16. Dezember 1974\n(BGBl. I S. 3555) in der ab 1. Janµar 1977 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer\nursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1975 in\nKraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. März 1975 in Kraft ge-\ntretene Verordnung vom 30. Mai 197 5 (BGBl. I\nS. 1305),\n2. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 29. November 1976 (BGBl. I S. 3269),\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel 98 in Verbindung mit Artikel 39 Nr. 4 des\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6 Abs. 1\nNr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung\nder gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. Au-\ngust 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\ngeändert worden sind, sowie auf Grund des § 10\nAbs. 1, der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen erlassen worden.\nBonn, den 29. März 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil f\nVerordnung Ausfuhrerstattung EWG\n§ 1                                                      § 3\nAnwendungsbereich                                      Antragsteller und Antrag\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für        (1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und der        das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, die          (ABI. EG Nr. L 295 S. 14) in der jeweils geltenden\nim Rahmen der gemeinsairnm Marktorganisationen           Fassung genannte Kontrollexemplar beantragt hat\nund l-:landelsregelungen hinsichtlich der Erstattun-     (§ 6).\ngen bei der Ausfuhr erlassen worden sind.\n(2) Sind die Waren als Schiffsbedarf an Schiffs-\n(2) Bei Lieferun~Jen im Celtungsbereich dieser        ausrüster im Freihafen geliefert worden, so kann\nVerordnung ist Artikel 3 der Verordnung (EWG)            das Kontrollexemplar nur von dem Schiffsausrüster\nNr. 192/75 (ABI. ECi Nr. L 25 S. 1) in der jeweils       beantragt werden, für den die Waren in den Frei-\ngeltenden Fasstrng auf Waren anzuwenden, die             hafen verbracht worden sind.\n1. als Schiffsbedarf                                        (3) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorge-\na) auf bezugsbercchtigte Schiffe im Sinne des        schriebenem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-\n§ 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen        J onas einzureichen.\nZollordnung geliefert oder                                                  § 4\nb) von einem Schiffsm1srüster in einem Freihafen\nNachweise\nbezogen worden sind, sofern sie nachweislich\nauf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des          (1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für\n§ 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen        den Erstattungsanspruch darzutun und die notwen-\nZollordnung im Wirtschaftsgebiet oder auf        digen Beweise zu erbringen.\nSeeschiffe in Häfen außerhalb des Wirt-\n(2) Der A:ritragsteller hat insbesondere vor Ge-\nschaftsgebietes wcitergeliefert werden,\nwährung der Erstattung dem Hauptzollamt Ham-\n2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord          burg-Jonas nachzuweisen:\nwährend de_s Fluges im internationalen Flugver-\n1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der\nkehr abgegeben werden und zu diesem Zweck\nAusfuhr oder die Abfertigung der Waren zu dem\nvon einem gewerblichen Luftfahrzeugausrüster\nin Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nan ein Luftfahrtunternehmen geliefert oder von\nNr. 192/75 genannten Verfahren\nselbstausrüstenden Luftfahrtunternehmen bezo-\ngen worden sind,                                            durch das in § 3 Abs. 1 genannte Kontrollexem-\nplar,\n3. an Streitkräfte ,rnf c;rund von Verträgen mit amt-\nJichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte gelie-   2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in\nfert worden sind. Diese Waren gelten als von den         der Gemeinschaft handelt, soweit der Nachweis\nStreitkräften zu ihrer ausschließlichen Verwen-          nach einer Verordnung des Rates oder der Kom-\ndung frei von Eingangsabgaben eingeführt, außer          mission erforderlich ist,\nwenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert           durch geeignete Unterlagen,\nwerden. Mit der Ubergabe gehen die Waren in          3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zu-\ndie Zollgutverwendung der Streitkräfte über.             vor aus einem d:ötten Land eingeführt worden\n(3) Erstattungen werden nicht gewährt für Waren,          sind, daß die ausgeführten Waren mit den einge-\nführten Waren identisch sind und die Abschöp-\ndie im Rahmen von aktiven Veredelungsverkehren\nfungen auf diese Waren bei der Einfuhr erhoben\nals Ersatzgut oder als Vorgriffsgut (§§ 47 bis 51 des\nworden sind, soweit der Nachweis nach einer\nZollgesetzes) oder von passiven Veredelungsver-\nVerordnung des Rates oder der Kommission er-\nkehren (§ 52 des Zollgesetzes) ausgeführt, zur Aus-          forderlich ist,\nlandslagerung (§ 56 der AJlgemeinen Zollordnung)\ndurch geeignete Unterlagen,\noder zur Auslandsbeförderung (§ 55 der Allgemei-\nnen Zollordnung) abgefertigt werden.                     4. bei Waren,\na) die in den.Anhängen Bund C der Verordnung\n§ 2\n(EWG) Nr. 2682/72 (ABI. EG Nr. L 289 S. 13)\nin der jeweils geltenden Fassung genannt\nZuständigkeit für die Gewährung von Erstattungen                sind, die nach dieser Vorschrift zur Berech-\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-                 nung der Ausfuhrerstattung erforderlichen\nnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte                  Angaben\nist die Bundesfinanzverwaltung.                                     durch geeignete Unterlagen,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1977                         521\nb) die in dem Anhang 11 der Verordnung (EWG)        1. bei Lieferungen\nNr. 865/68 (ABl. EG Nr. L 153 S. 8) in der je-       a) auf Schiffe, wenn die Lieferung durch Vorlage\nweils geltenden Fassung genannt sind, die zur             einer Empfangsbestätigung des Bezugsberech-\nI-Ierstellung der auszuführenden Ware ver-               tigten (§ 135 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen\nwendeten Mengen an Saccharose, Glukose                    Zollordnung),\noder Glukosesirup,\nb) durch Luftfahrzeugausrüster, wenn die Liefe-\ndurch geeignete Unterlagen.                           rung durch Vorlage einer Empfangsbestäti-\ngung des Luftfahrtunternehmens nachgewie-\n§ 5                                   sen wird,\nSicherheitsleistung                  2. bei Bezug durch Schiffsausrüster im Freihafen\noder durch selbstausrüstende Luftfahrtunterneh-\n(1) Wird auf Antrag eine Vorauszahlung auf den\nmen, wenn der Bezug glaubhaft gemacht wird;\nErstattungsbetrag nach Artikel 12 der Verordnung\ndie Oberfinanzdirektion läßt beim Vorliegen\n(EWG) Nr. 192/75 newährt oder die Erstattung nach\neines Bedürfnisses dieses Verfahren im Einzel-\nArtikel 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69\nfall auch für Luftfahrzeugausrüster zu.\n(ABI. EG Nr. L 59 S. 1) i.n der jeweils geltenden\nFassung gezahlt, so ist die in diesen Fällen vorge-     Das Kontrollexemplar wird nur erteilt, wenn es un-\nschriebene Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt      verzüglich nach Ablauf des Kalendermonats bean-\nHamburg-Jonas trifft die~ Entscheidung über den         tragt wird, in dem die Ware geliefert oder bezogen\nVerfall der Sicherheit.                                 worden ist. Lieferungen eines Kalendermonats kön-\nnen in einem Kontrollexemplar zusammengefaßt\n(2) Für die Sichedieilsleistung gelten die Vor-\nwerden.\nschriften der §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung\nsinngemäß. Für die Befriedigung des Rückzahlungs-           (6) Bei Lieferung an Streitkräfte im Geltungsbe-\nanspruchs durch Verwertung von Sicherheiten gilt        reich dieser Verordnung sind die Waren der zustän-\n§ 327 der Abgabenordmmq sinngemäß.                      digen Zollstelle zu gestellen und mit dem Antrag\nanzumelden, die Lieferung an die Streitkräfte zoll-\namtlich zu überwachen. Die War.en werden dem\n§ (j\nAntragsteller nach zollamtlicher Behandlung zur\nKontrollexemplar                   Lieferung an die Streitkräfte überlassen. Die Zoll-\n(1) Die Erklärun~r nach Artikel 2 der Verordnung     stelle bestätigt in dem Kontrollexemplar die Liefe-\n(EWG) Nr. 192/75 ist mi I dem Kontrollexemplar ab-      rung, wenn sie durch eine nach vorgeschriebenem\nzugeben.                                                Muster ausgestellte Empfangsbestätigung der Streit-\nkräfte nachgewiesen ist.\n(2) Für die Erleilun9 des Kontrollexemplars ist,\nsoweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt             (7) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhr-\nist, die Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der       ~endung gelten die Zollvorschriften über die Erfas-\nAußenwirtschaftsverordnung) zuständig.                  sung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung\nsinngemäß.\n(3) Das Kontrollexemplar ist vom Antragsteller\nauszufüllen, zu unterzeichnen und bei der Versand-                                  § 7\nzollstelle einzureichen. Gleichzeitig ist ihr die Aus-    Bewilligung des Erstattungs-Veredelungsverkehrs\nfuhrsendung zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen\noder anzumelden. Der Ausfuhrschein oder die Ver-            (1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Arti-\nsand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies      kels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 in einem\nnach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverord-       Zollkontrollverfahren :µach Artikel 2 der genannten\nnung für die Ausfuhr erforderlich ist.                  Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so\nbedarf es der Bewilligung eines Erstattungs-Ver-\n(4) Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren     edelungsverkehrs. Für die Bewilligung ist das\ndes Artikels 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG)              Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der An-\nNr. 192/75 Cebrauch macht und die Ausfuhrsendung        tragsteller die Arbeiten ausführen will.\naus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmit-\ntelbar nach dritten Ländern ausgeführt wird, ist das        (2) In dem Antrag sind die zur Bearbeitung oder\nKontrollexemplar bei der Ausgangszollstelle (§ 10       Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse so-\nAbs. 3 Satz 1 bis 3 der Außenwirtschaftsverordnung)     wie die daraus herzustellenden Verarbeitungser-\nzur Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhrsendung         zeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1\naus der Gemeinschaft vorzulegen. Im Falle der Lie-      der Verordnung (EWC) Nr. 441/69 (Veredelungs-\nferung in andere Mitgliedstaaten für die in Artikel 3   erzeugnisse) nach Art und Beschaffenheit unter An-\nder Verordnung (EWG) Nr. 192/75 bezeichneten Be-        gabe der Zolltarifnummer und der Zolltarifstelle zu\nstimmungen ist das Kontrollexemplar der Bestim-         bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für welche\nmungszollstelle vorzulegen, die die Lieferung der       Menge an Crunderzeugnissen und für welchen Zeit-\nSendung überwacht.                                      raum der Erstattungs-Veredelungsverkehr beantragt\nwird. Sollen bei der Herstellung der Veredelungs-\n(5) Das Kontrollexemplar für die Lieferung als       erzeugnisse neben den Grunderzeugnissen andere\nSchiffs- oder Luftfahrzeugbedarf im Geltungsbereich     Waren im Rahmen eines aktiven Veredelungsver-\ndieser Verordnung erteilt die von der Oberfinanz-       kehrs (§§ 48 bis 51 des Zollgesetzes) veredelt wer-\ndirektion bestimmte Zollstelle                          den, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.","528                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Die Bewilligung ist davon abhängig, daß der       weit erforderlich, der Ausfuhrlizenz oder der Vor-\nAntragsteller                                            ausfestsetzungsbescheinigung anzumelden. Die Zoll-\n1. ordnungsgemäß      kaufmännische Bücher führt,        stelle kann verlangen, daß die Grunderzeugnisse\nregelmäßige Abschlüsse macht und nach dem Er-        am Amtsplatz (§ 12 Abs. 1 der Allgemeinen Zoll-\nmessen der Zollverwaltung vertrauenswürdig ist,      ordnung) oder an dem von der Zollstelle bestimmten\nOrt vorgeführt werden. Ergibt die Prüfung des An-\n2. die Verpflichtungserklärung nach Artikel 3 Abs. 2     trags mit Anmeldung keine Beanstandungen, so gibt\nder Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 (ABI. EG            die Zollstelle die Grunderzeugnisse für den Erstat-\nNr. L 250 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung     tungs-Veredelungsverkehr frei. Der Tag der Frei-\nabgibt,                                              gabe gilt als Tag der Annahme der Erklärung im\n3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken        Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nvorlegt:                                             Nr. 1957/69.\na) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen         (3) Anstelle der freigegebenen können andere\ndie Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet        Grunderzeugnisse bearbeitet oder verarbeitet wer-\noder verarbeitet werden,                         den, die den freigegebenen Grunderzeugnissen nach\nb) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-      Menge und Beschaffenheit entsprechen.\ntungsvorgänge mit Angaben über die voraus-\nsichtliche Ausbeute.\n§ 9\n(4) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt. Sie\nAbmeldung vom Erstattungs-Veredelungsverkehr\nkann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-\nund Ausfuhr\nsetzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht\nvorgelegen haben 'oder nachträglich weggefallen             (1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der über-\nsind. Bei der Bewilligung wird bestimmt, welche          wachenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung\nZollstelle      den   Erstattungs-Veredelungsverkehr     ist nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken\nüberwacht (überwachende Zollstelle).                     vorzunehmen. In die Abmeldung sind auch die für\ndie Abrechnung des Erstattungs-Veredelungsver-\n(5) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rah-\nkehrs erforderlichen Angaben aufzunehmen. Für die\nmen des Erstattungs-Veredelungsverkehrs bearbeitet\nAbmeldung gelten die Fristen gemäß Artikel 3\noder verarbeitet werden, unterliegen der amtlichen\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69. Ver-\nUberwachung.\nedelungserzeugnisse, für die entsprechend ihrem\n(6) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle        Gehalt an Inhaltsstoffen unterschiedliche Erstat-\nhat derjenige, dem der Erstattungs-Veredelungsver-       tungssätze festgesetzt sind, sind der überwachenden\nkehr bewilligt · worden ist (Veredeler), über die        Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle kann die Vor-\nWarenbewegung und Veredelung Anschreibungen zu           führung der Veredelungserzeugnisse auch in ande-\nführen. Als solche Anschreibungen können betrieb-        ren Fällen verlangen, wenn dies die Uberwachung\nliche Aufzeichnungen anerkannt werden, soweit sie        des Erstattungs-Veredelungsverkehrs erfordert. In\nden Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand und          der Abmeldung ist zu versichern, daß zum Herstel-\ndie Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben.       len der Veredelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 2\nDie überwachende Zollstelle kann auf die Anschrei-       Satz 3 freigegebenen Grunderzeugnisse oder andere\nbungen verzichten, soweit ihr die amtliche Uber-         Grunderzeugnisse verwendet worden sind, die die-\nwachung nicht gefährdet erscheint.                       sen nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben;\n(7) Der Veredeler ist verpflichtet,                   auf Verlangen der überwachenden Zollstelle ist dies\n1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach        durch zusätzliche Unterlagen nachzuweisen. Der\nAbsatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unver-     Veredeler erhält ein Stück der Abmeldung zurück.\nzüglich anzuzeigen,                                     (2) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist\n2. die in Absatz 6 genannten Unterlagen und die          durch ein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das Kon-\nsich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege       trollexemplar ist zusammen mit der Abmeldung der\nsieben Jahre lang, die Handelsbücher entspre-        überwachenden Zollstelle vorzulegen. Der Ausfuhr-\nchend der handelsrechtlichen Aufbewahrungs-          schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind bei-\nfrist aufzubewahren.                                 zufügen, sofern dies nach den Vorschriften der\nAußenwirtschaftsverordnung für die Ausfuhr erfor-\n§ 8                           derlich ist.\nVerfahren im Erstattungs-Veredelungsverkehr             (3) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Ab-\n(1) Die Grunderzeugnisse werden auf Antrag des        meldung und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich\nVeredelers von der überwachenden Zollstelle, mit         keine Beanstandungen, so vermerkt sie dies in der\nZustimmung dieser Stelle auch von einer anderen          Abmeldung und erteilt das Kontrollexemplar. § 6\nZollstelle, in den Erstattungs-Veredelungsverkehr        Abs. 4 und 7 findet Anwendung.\nüberführt. Der Antrag ist nach vorgeschriebenem             (4) Sind für die Herstellung der Veredelungs-\nMuster in vier Stücken, im Falle der Uberführung         erzeugnisse neben den Grunderzeugnissen andere\ndurch eine andere Zollstelle in fünf Stücken zu stel-    Waren im Rahmen eines aktiven Veredelungsver-\nlen.                                                     kehrs verwendet worden, so sind die Veredelungs-\n(2) Die Grunderzeugnisse sind der überwachen-         erzeugnisse zu gestellen. Im übrigen bleiben die Ab-\nden Zollstelle unter Vorlage des Antrags und, so-        sätze 1 bis 3 unberührt.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1977                            529\n§ 10                               a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang\nAbrechnung des Erstattungs-Veredelungsverkehrs                  oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand an\nGerste und Malz, die Gegenstand der in Num-\nZur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse                mer 1 bezeichneten Meldungen sind, zu füh-\ninnerhalb der dafür geltenden Fristen abgemeldet                  ren;\nworden sind, wird der Erstattungs-Veredelungsver-\nb) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an\nkehr spätestens bei Ablauf dieser Fristen abgerech-\nnet. Die Abrechnung kann zusammengefaßt für die                   Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräu-\nmen getrennt von anderen Beständen zu la-\nin einem Kalendermonat oder im Kalenderviertel-\ngern und\njahr abgelaufefü~n Fristen vorgenommen werden.\nBei. der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 2               c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen\nSatz 3 freigegebenen Crunderzeugnisse in der Rei-                und die Belege, die sich auf die in Buchstabe a\nhenfolge ihrer Freiuabe auf die c1bgemeldeten Ver-               bezeichneten Vorgänge beziehen, sieben\nedelungserzeugnisse angerechnet.                                 Jahre aufzubewahren.\nDie zuständige Zollstelle kann dem Ausführer,\n§ 11\ndem Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen\nErstattungs-Lagerverkehr                      machen, soweit es der Uberwachungszweck er-\n(1) Sollen im Anhang II der Verordnung (EWG)               fordert.\nNr. 441/69 aufgeführte Waren gemäß Artikel 3 der          3. Zum Zwecke der Uberwachung haben der Aus-\ngenannten Verordnung einem Zollagerverfahren                  führer, der Hersteller und der Lagerhalter den\nunterworfen werden, so ist die Zollanmeldung ab-              Zollstellen das Betreten der Geschäfts- und Be-\nweichend von § 90 der Allgemeinen Zollordnung in              trie bstätten und die Aufnahme der Bestände an\nvier Stücken, .im Falle des § 90 Abs. 2 Satz 1 der            Gerste und Malz, die Gegenstand der in Num-\nAllgemeinen Zollordnung in fünf Stücken abzu-                 mer 1 bezeichneten Meldungen sind, während der\ngeben. Sollen solche Waren gemäß Artikel 3 der                üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestat-\ngenannten Verordnung in einem Lager in einem                  ten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht\nFreihafen gelagert werden, so sind sie bei der zu-            kommenden kaufmännischen Bücher, besondere\nständigen Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster             Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-\nin fünf Stücken anzumelden. Zusammen mit der An-              stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu er-\nmeldung nach Satz 1 oder 2 ist, soweit erforderlich,          teilen und die erforderliche Unterstützung zu ge-\ndie Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbe-              währen.\nscheinigung vorzulegen.                                  4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexem-\n(2) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontroll-          plars zu erklären, daß das Malz oder die Gerste,\nexemplar nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit                aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Be-\nder Abmeldung der Waren der zuständigen Zoll-                 ständen stammt, die nach den Rechtsakten des\nstelle vorzulegen. Der Ausfuhrschein oder die Ver-            Rates oder der Kommission gemeldet worden\nsandausfuhrerklärung ist beizufügen, sofern dies              sind.\nnach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverord-        5. Die Ausführer:, Hersteller und Lagerhalter haben\nnung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 6 Abs. 4             die Verpflichtung; die ihnen gegenüber den Zoll-\nund 7 findet Anwendung.                                       stellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür\neinen oder mehrere geeignete Beauftragte zu be-\n§ 12\nstellen. Die Bestellung ist der zuständigen Zoll-\nZusätzliche Bestimmungen für Malz                  stelle schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; die\n(1) Für Malz, für das in Rechtsakten des Rates             Beauftragten haben die Anzeige mitzuunter-\noder der Kommission ein besonderer Erstattungs-               schreiben.\nsatz festgesetzt wird, gelten folgende zusätzliche           (2) Ortlich zuständig ist die Zollstelle, in deren\nBestimmungen:\nBezirk\n1. Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-\n1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch ge-\nmission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-\nnommen werden soll, oder\nständige Zollstelle sind beizufügen:\na) eine Beschreibung und Zeichnung der Lager-        2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des\nräume in zwei Stücken;                                Wirtschaftsjahres hergestellt wird,\nb) die Ausfuhrlizenz, soweit die Erstattung im        zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Ober-\nvoraus festgesetzt worden ist.                   finanzdirektion kann eine andere Zollstelle als ört-\nIst derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Her-    lich zuständige Zollstelle bestimmen.\nsteller und Lagerhalter, so ist die Meldung auch\nvon diesen Personen zu unterzeichnen.                                             § 13\n2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert wer-                       Gewährung der Erstattung\nden, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeich-             (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die\nneten Meldungen sind, unterliegen der Uberwa-         Erstattung durch Bescheid fest; § 157 der Abgaben-\nchung durch die zustä.ndigen Zollstellen.             ordnung gilt sinngemäß. Der Erstattungsarispruch\nDie Inhaber der in Nummer l genannten Betriebe        wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides\nsind verpflichtet,                                    fällig.","530                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise ab-                                § 16\ngelehnt oder wird eine gezahlte Erstattung zurück-\nBeweislast und Rückforderungen\ngefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu ertei-\nlen. Er hat eine Belehrung über den zulässigen              (1) Der Empfänger der Ausfuhrerstattung trägt\nRechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechts-       auch nach dem Empfang des Erstattungsbetrags in\nbehelf einzulegen ist und über die Fristen zu ent-       dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich\nhalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.         der Bundesfinanzverwaltung gehört, die Beweislast\nDer Bescheid ist zuzustellen. § 122 Abs. 2 der Ab-       für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ge-\ngabenordnung gilt sinngemäß.                             währung der Ausfuhrerstattung bis zum Ablauf des\nzweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszah-\n(3) Erstattungsforderungen sind unverzinslich.\nlung folgt.\n§ 14                              (2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge\nsind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Erstattungs-\nÄnderung oder Zurücknahme\nbeträge sind - außer im Fall des Artikels 6 Abs. 5\ndes Erstattungsbescheides\nder Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 und des Arti-\n(1) Erstattungsbescheide sind zurückzunehmen          kels 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 -\noder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die       vom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom Hun-\nGewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben          dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\noder entfallen sind.                                     bank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei\n(2) Für andere Verfügungen des Hauptzollamtes         vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen\nHamburg-Jonas und der Zollstellen im Erstattungs-        Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Mo-\nverfahren gelten die Vorschriften der§§ 119 bis 132      nats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag die-\nder Abgabenordnung sinngemäß.                            ses Monats zugrundezulegen.\n§ 15                                                     § 17\nAnzeigepflichten                                           Berlin-Klausel\nIst eine Ware zum Verfahren nach der Verord-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnung (EWG) Nr. 304/71 (ABI. EG Nr. L 35 S. 31) in        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nder jeweils geltenden Fassung nach einem Bestim-         Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nmungsbahnhof außerhalb der Gemeinschaft abge-            Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nfertigt worden und endet die Beförderung innerhalb\nder Gemeinschaft, so ist dies vom Erstattungsbe-\n§ 18\nrechtigten der zuständigen Zollstelle unverzüglich\nanzuzeigen.                                                (Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften)"]}