{"id":"bgbl1-1977-2-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":2,"date":"1977-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes","law_date":"1977-01-05T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["41\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 11.Januar 1977                                                                                       Nr.2\nTag                                               Inhalt                                                                                       Seite\n5. 1. 77 Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes .......................................... .                                                  41\n2129-6\n3. 1. 77 Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden . . . . . . . . . . . . . . .                                         52\n23. 12. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1280 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter vom 23. Februar 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          53\n820-1\nHinweis auf anderer Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger :. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     53\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                54\nBekanntmachung\nder Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes\nVom 5. Januar 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur An-\nderung des Abfallbeseiitigungsgesetzes vom 21. Juni\n1976 (BGBI. I S. 1601) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen\n(Abfallbeseitigungsgesetz -              AbfG) vom 7. Juni\n1972 (BGBI. I S. 873) in der ab 1. Januar 1977 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner\nursprünglichen Fassung ist am 11. Juni 1972 in Kraft\ngetreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Einfüh-\nrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n1974 (BGBI. I S. 469),\n2. das am 1. April 1974 in Kraft getretene Bundes-\nImmissionsschutzgesetz vom                        15. 'März 1974\n(BGBI. I S. 721),\n3. das am 6. September 1976 in Kraft getretene Tier-\nkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975\n(BGBI. I S. 2313),\n4. das am 1. Januar 1977 :in Kraf1t getretene Gesetz\nzur Anderung des Abfallbeseitigungsgesetzes\nvom 21. Juni 1976 (BGBI. I S. 1601).\nBonn, den 5. Januar 1977\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","42                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nüber die Beseitigung von Abfällen\n(Abfallbeseitigungsgesetz-AbfG)\n§ 1                           2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,\nBegriffsbestimmungen und sachlicher             3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich be-\nGeltungsbereich                           einflußt,\n(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind beweg-       4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftver-\nliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen               unreinigungen oder Lärm herbeigeführt,\nwill, oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung\n5. die Belange des Naturschutzes und der Land-\ndes Wohls der Allgemeinheit geboten ist.\nschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt\n(2) Die Abfallbeseitigung im Sinne dieses Geset-            oder\nzes umfaßt dds Einsammeln, Befördern, Behandeln,          6. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst ge-\nLagern und Ablagern der Abfälle.                               fährdet oder gestört werden.\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht      Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und\nfür                                                       Landesplanung sind zu beachten.\nl. die nach dem Tierkörpcrbeseiligungsgesetz vom\n(2) An die Beseitigung von Abfällen aus gewerb-\n2. September 1975 (BGBI. I S. 2313, 2610),            lichen oder sonstigen wirtschaftLichen Unternehmen,\nnach dem Fleischbeschaugesetz in der Fassung der      die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in beson-\nBekanntmachung vom 26. Oktober 1940 (RGBI. I          derem M~ße gesundheits-, luft- oder wassergefähr-\nS. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörper-      dend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger\nbeseitigungsgesetz vorn 2. September 1975 (BGBI. I    übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervor-\nS. 2313),                                             bringen können, sind nach Maßgabe dieses Geset-\nnach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der         zes zusätzliche Anforderungen zu stellen. Abfälle\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGBl.           im Sinne von Sartz 1 werden von der Bundesregie-\n1974 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur   rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nÄnderung des Viehseuchengesetzes vom 2. De-           Bundesrates bestimmt.\nzember 1976 (BGBl. l S. 3249),\nnach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der                                  § 3\nBekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I\nS. 2591; 1976 S. 1059), und                                          Verpflichtung zur Beseitigung\nnach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen             (1) Der Besitzer hat Abfälle dem Beseitigungs-\nRechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe,           pflichtigen zu überlassen.\n2. Kernbrennstom~ und sonstige radioaktive Stoffe            (2) Die nach Landesrecht zuständigen Körper-\nim .Sinne des Atomges€~tzes in der Fassung der        schaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem\nBekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I          Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen. Sie kön-\ns. 3053),                                             nen sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedie-\n3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Auf-            nen.\nbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschät-           (3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften\nzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Be~        können mit Zustimmung der zuständigen Behörde\ntrieben anfallen,                                     Abfälle von der Beseitigung nur ausschließen, so-\n4. nichtgefaßte gasförmige Stoffe,                        weit sie diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit\nden in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseiti-\n5. Abwasser, soweit es in Cewi:isser oder Abwasser-\ngen können.\nanlagen eingeleitet wird,\n(4) Im Falle des Absatzes 3 ist der Besitzer zur\n6. Altöle, soweit sie ndch Maßgabe des § 3 Abs. 1\nBeseitigung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2\ndes Altölgesetzes vom n. Dezember 1968 (BGBl. I\ngilt entsprechend.\nS. 1419), zuletzt geändert durch Artikel 71 des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom               (5) Der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage\n14. Dezember 1976 (BGBl. J S. 3341), abgeholt wer-    kann durch die zuständige Behörde verpflichtet wer-\nden.                                                  den, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abfallbeseiti-\n§ 2                           gung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abfall-\nbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu\nGrundsatz\ngestatten, soweit dieser die Abfälle anders nicht\n(l) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl        zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten\nder Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbe-       beseitigen kann und die Mitbenutzung für den In-\nsondere dadurch, daß                                      haber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das\n1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr          Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zustän-\nWohlbefinden beeinträchtigt,                           dige Behörde festgesetzt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977                          43\n(6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber                                    § 4a\neiner Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirt-                            Auskunftspflicht\nschaftlicher beseitigen kann als e,ine in Absatz 2\ngenannte Körperschaft, die Beseitigung dieser Ab-           Die zuständige Behörde hat dem nach § 3 Abs. 2\nfälle auf seinen Antrag übertragen, sofern nicht         oder 4 zur Beseitigung Verpflichteten auf Anfrage\nüberwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.      Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseiti-\nDie Ubertragung kann mit der Auflage verbunden           gungsanlagen zu erteilen.\nwerden, daß der Antragsteller alle in dem Gebiet\ndieser Körperschaft angefallenen Abfälle gegen Er-                                 § 5\nstaittung der Kosten beseitigt, wenn die Körper-                        Autowracks und Altreifen\nschaft die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit\n(1) Auf Anlagen, die der Lagerung oder Behand-\nunverhältnismäßigem Aufwand beseitigen kann; das\nlung von Autowracks oder Altreifen dienen, finden\ngilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die\ndie Vorschrifäen über Abfallbeseitigungsanlagen\nUbernahme der Beseitigung unzumutbar ist.\nAnwendung.\n(7) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines\n(2) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige\nMineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer,\namtliche Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen\nBes,iitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberech-\noder außerhalb im Zusammenhang bebauter Orts-\ntigte eines zur M,ineralgewinnung genutzten Grund-\nteile abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine\nstücks kann von der zuständigen Behörde im Rah-\nAnhaltspunkte dafür sprechen, daß sie noch bestim-\nmen des Zumutbaren verpflichtet werden, die Be-\nmungsgemäß genutzt werden oder daß sie entwen-\nseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in\ndet wurden, und wenn sie nicht innerhalb eines\nseiner Anlage oder ,innerhalb seines Grundstücks\nMonats nach e:iner am Fahrzeug angebrachten,\nzu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei,\ndeutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden\nsoweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebs-\nsind.\nanlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur\nVerfügung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden                                 § 6\nKosten ha:t der Beseitigungspflichtige zu erstatten.                     Abfallbeseitigungspläne\nDie zuständige Behörde bestimmt den Inhalt dieser\nVerpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung             (1) Die Länder sitellen für ihren Bereich Pläne\ngegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beein-        zur Abfallbeseitigung nach überörtlichen Gesichts-\nträchtigt werden. Für die aus der Abfallbeseitigung      punkten auf. In diesen Abfallbeseitigungsplänen\nentstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige       sind geeignete Standorte für die Abf allbeseitigungs-\nnicht.                                                   anlagen festzulegen. Die Abfallbeseitigungspläne\nder Länder sollen aufeinander abgestimmt werden.\n§ 4                           Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 sind ,in den Abfall-\nbeseitigungsplänen besonders zu berücksichtigen.\nOrdnung der Beseitigung\nFerner kann in den Plänen bestimmt werden, wel-\n(1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen      cher Träger vorgesehen ist und welcher Abfall-\nAnlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseiitigungs-         beseitigungsanlage sich die Besei,tigungspflichtigen -\nanlagen) behandelt, gelagert und abgelagert wer-         zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Abfall-\nden.                                                     beseitigungsplänen können für die Beseitigungs-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall         pflichtigen für verbindlich erklärt werden.\nwiderruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch               (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstel-\ndas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt          lung der Pläne.\nwird.\n(3) Solange ein Abfallbeseitigungsplan noch nicht\n(3) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen zum        aufgestellt ist, sind bestehende Abf allbeseitigungs-\nEinsammeln oder Befördern nur den nach § 12 hier-        anlagen, die zum Behandeln, Lagern und Ablagern\nzu Befugten und diesen nur dann überlassen werden,       von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 geeignet sind,\nwenn eine Bescheinigung des Betreibers einer Ab-         in einen vorläufügen Plan aufzunehmen. Die Ab-\nfallbeseitigungsanlage vorliegt, aus der dessen Be-      sätze 1 und 2 finden keine Anwendung.\nreitschaft zur Annahme derartiger Abfälle hervor-\ngeht; die Bescheinigung muß auch dann vorliiegen,                                  § 7\nwenn der Besitzer diese Abfälle selbst befördert und\ndem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage zum                 Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen\nBeseitigen überläßt.                                         (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten\nAbfallbeseitigungsanlagen sowie die wesentliche\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nÄnderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes\nverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder\nbedürfen der Planfeststellung durch die zuständige\nbestimmter Mengen dieser Abfälle, sofern ein Be-\ndürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des             Behörde.\nWohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist,             (2) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines\naußerhalb von Beseitigungsanlagen zulassen und            Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von\ndie Voraussetzungen und die Art und Weise der            Amts wegen ein Genehmigungsverfahren durchfüh-\nBeseitigung festlegen.                                   ren, wenn","44                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeu-         tigung von Beeinträchtigungen des Wohls der All-\ntenden Abfallbeseitigungsanlage oder die wesent-    gemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit\nliche Anderung einer Abfallbeseitigungsanlage       leistet.\noder ihres Betriebes beantragt wird oder\n(3) Der Planfeststellungsbeschluß oder die Geneh-\n2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.                migung ist zu versagen, wenn die Errichtung einer\nn) Bei Abf aHbeseitigungsanlagen, die Anlagen        Abfallbeseiitigungsanlage den nach § 6 aufgestellten\nim Sinne des § 16 der Gewerbeordnung sind, ist           Abfallbeseitigungsplänen zuwiderläuft. Sie sind fer-\nPlanfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Be-          ner zu versagen, wenn\nhörde, deren Genehmigung nach § l 6 der Gewerbe-         1. von der Errichtung oder dem Betrieb Beeinträch-\nordnung durch die Planfestslellung ersetzt wird.             tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu er-\nwarten sind, die durch Auflagen und Bedingun-\n§ 7a\ngen nicht verhindert werden können, oder\nZulassung vorzeitigen Beginns              2. Ta,tsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\ngegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung,\n(1) In einem PJanfeststellungs- oder Genehmi-            Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der\nnungsverfahren kann die für die Feststellung des             Abfallbeseitigungsanlage verantwortlichen Per-\nPlanes oder Er,teilung der Genehmigung zuständige            sonen ergeben, oder\nBehörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulas-\nsen, daß bereits vor FeststeJlung des Planes oder        3. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines ande-\nErteilung der Genehmigung mit der Ausführung be-             ren zu erwarten sind, die durch Auflagen weder\ngonnen wird, wenn                                            verhütet noch ausgeglichen werden können und\nder Betroffene widerspricht, oder\n] . mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers\ndes Vorhabens gerechnet werden kann,                4. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der\n2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Inter-         Errichtung oder dem Betrieb entgegenstehen.\nesse bf~sleht und                                      (4) Absatz 3 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben\n3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle      dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem\nbis zur Entscheidung durch die Ausführung ver-      Fall die Planfests,tellung erteilt, ist der Betroffene\nursachten Schäden zu ersetzen, und, falls das       für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in\nVorhaben nicht pli:mfestgestellt oder genehmigt     Geld zu entschädigen.\nwird, den früheren Zus land wiederherzustellen.\n(2) Die Zulassung kann befristet und unter Bedin-                               § 9\ngungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\nBestehende Abfallbeseitigungsanlagen\nDie zuständige Behörde kann die Leistung einer\nSicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist,         (1) Die Inhaber haben ortsfeste Abfallbeseiti-\num die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers         gungsanlagen, die sie bei Inkrafttreten dieses Ge-\ndes Vorhabens zu sichern.                                setzes betrniben oder mit deren Errichtung sie zu\ndiesem Zeitpunkt begonnen haben, der zuständigen\nBehörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkraft-\n§ 8\ntreten dieses Gesetzes anzuzeigen.\nNebenbestimmungen, Sicherheitsleistung,\nVersagung                            (2) Die zuständige Behörde kann für Abfallbesei-\ntigungsanlagen nach Absatz 1 oder für ihren Betrieb\n(1) Der Planfestslellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1    Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen.\nund die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können unter         Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teil-\nBedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden           weise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträch-\nwerden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der            tigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auf-\nAllgemeinheit erforderlich ist. Sie können befristet     lagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhin-\nwerden. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung            dert werden kann.\nvon Auflagen über Anforderungen an die Abfall-\nbeseitigungsanlagen oder 1hren Betrieb ist auch\nnach dem Ergehen des PJanfeststellungsbeschlusses                                  § 10\noder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig.                               Stillegung\nLäßt s,ich zur Zeit der Entscheidung nicht mit ge-\nnügender Sicherheit feststellen, ob und in welchem          (1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallbeseiti-\nMaße nachtefüge Wirkungen eintreten werden, so           gungsanlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der\nkann sich die Behörde den W,iderruf des Planfest-        zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nstellungsbeschlusses oder der Genehmigung vorbe-\n(2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber ver-\nhalten.\npflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die\n(2) Die zuständige Behörde kann in der Planfest-     Abfallbeseitigung verwandt worden ist, zu rekulti-\nstellung oder in der Genehmigung verlangen, daß          vieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die\nder Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage für die       erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der\nRekultivierung sowie zur Verhinderung oder Besei-        Allgemeinheit zu verhüten.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 19T7\n§ 11                          len sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde\nAnzeigepflicht und Uberwachung              Zustand und Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage\nauf ihre Kosten prüfen zu lassen.\n(1) Die Beseitigung von Abfällen unterliegt der\nUberwachung durch die zuständige Behörde. Diese            (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Uberwachung auch auf stillgelegte Ab-          kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,,\nfallbeseitigungsanlagen erstrecken, wenn dies zur       deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nWahrung des Wohls der Allgcnwinheit erforderlich        § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nist.                                                    zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n(2) Die zusli:indige Behörde kann von Besitzern\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nsolcher Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen\nanfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis\nüber deren Art, Menge und Beseitigung sowie die                                  § 11 a\nFührung von Nachweisbüchern, das Einbehalten               Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall\nvon Belegen und deren Aufbewahrung verlangen.\nNachweisb(ichcr und Belege sind der zuständigen            (1) Betreiber ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen\nBehörde i:lllf Verlan~ien zur Prüfung vorzulegen. Das   haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für\nNähere über die Einrichtung, Führung und Vorlage        Abfall zu bestellen. Das gleiche gilt für Betreiber\nder Nachweisbücher und das Einbehalten von Be-          von Anlagen, in denen regelmäßig Abfälle im Sinne\nlegen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt        des § 2 Abs. 2 anfallen. Der Bundesminister des In-\nder BundPsminister des Innern mit Zustimmung des        nern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nBundesrates durch Rechtsverordnung.                     mung des Bundesrates die_Anlagen, deren Betreiber\nBetriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben,\n(3) Auch ohne besonderes Verlangen der zustän-\ndigen Behörde sind zur Führung eines Nachweis-             (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nbuches nach Absatz 2 und zur Vorlage der für die        Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, für die die\nzuständige Behörde bestimmten Belege, jedoch be-        Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall\nschränkt auf Abfälle im Sinne des § 2 A11s. 2, ver-     nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,\npflichtet                                               einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall\n1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser    zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die\nArt anfallen,                                      Notwendigkeit der Bestellung aus den besonderen\n2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder be-    Schwierigkeiten bei der Beseitigung der Abfälle er-\nfördert, sowie                                     gibt.\n3. der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage.                                 § 11 b\nWer eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten                          Aufgaben und Befugnisse\nVoraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen\nBehörde anzuzeigen. Im übrigen bleibt Absatz 2 un-         (1) Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist berech-\nberührt. Der Bundesminister des Innern bestimmt         tigt und verpflichtet,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder\ndesrates die unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Anlagen           Anlieferung bis zu ihrer Beseitigung zu über-\nund die Form der Anzeige nach Satz 2. Die zustän-           wachen,\ndige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen\n2. die Einhaltung der für die Beseitigung von Ab-\neinen nach Satz 1 Verpflichteten von der Führung\nfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnun-\neines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege\ngen sowie der auf Grund dieser Vorschriften\nganz oder für einzelne Abfallarten widerruflich frei-\nerlassenen Anordnungen, Bedingungen und Auf-\nstellen, sofern dadurch eine Beeinträchtigung des\nlagen zu überwachen, insbesondere durch Kon-\nWohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.\ntrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abstän-\n(4) Besitzer von Abfällen sowie Beseitigungs-           den, Mitteilung festgestellter Mängel und Vor-\npflichtige haben den Beauftragten der Uber-                 schläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser\nwachungsbehörde Auskunft über Betrieb, Anlagen,            Mängel,\nEinrichtungen und alle sonstigen der Uberwachung        3. die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelt-\nunterliegenden Gegenstände zu erteilen. Sie haben          einwirkungen aufzuklären, die von den Abfällen\nzur Prüfung, ob sie ihren Verpflichtungen nach die-        ausgehen können, welche in der Anlage anfallen\nsem Gesetz genügen, das Betreten von Grundstük-            oder bese.ihgt werden sowie über Einrichtungen\nken und, soweit dies zur Verhütung dringender              und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Be-\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-          rücksichtigung der für die Beseitigung von Ab-\nnung erforderlich ist, ihrer Wohnung zu gestatten;         fällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnun-\ndas Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung           gen,\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wüd insoweit ein-\ngeschränkt. Beseitigungspflichtige haben ferner die     4. in Betrieben nach § 11 a Abs. 1 Satz 2\nAbfallbeseitigungsanlagen zugänglich zu machen,            a) auf die Entwicklung und Einführung umwelt-\ndie zur Uberwachung erforderlichen Arbeitskräfte,              freundlicher Verfahren zur Reduzierung der\nWerkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stel-                Abfälle,","46                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) auf die ordmmgsgcmäße und schadlose Ver-              (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzu-\nwertung der im Betrieb entstehenden Rest-         holen, daß sie bei der Investitionsentscheidung an-\nstoffe oder                                       gemessen berücksicht werden kann; sie ist derjeni-\nc) soweit dies technisch nicht möglich oder wirt-     gen Stelle vorzulegen, die über die Investition ent-\nschaftlich nicht vertretbar ist, auf die ord-     scheidet.\nnungsgemäße Beseitigung dieser Reststoffe                                   § 11 e\nals Abfälle hinzuwirken,\nVortragsrecht\n5. bei Abfallbeseitigungsanlagen auf Verbesserun-\ngen des Verfahrens der Abfallbeseitigung ein-            Der Beitreiber hat dafür zu sorgen, daß der Be-\nschließlich einer Verwertung von Abfällen hinzu-      triebsbeauftragte für Abfall seine Vorschläge und\nwirken.                                               Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle\nvortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen\n(2) Der Betriebsbeauftragte für Abfall erstaHet        Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen\ndem Betreiber der Anlage jährlich einen Bericht           der besonderen Bedeutung der Sache eine Entschei-\nüber die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getroffenen und        dung dieser Stelle für erforderlich hä1t.\nbeabsichtigten Maßnahmen.\n§ 11 f\n§ 11 C\nBenachteiligungsverbot\nPflichten des Betreibers\nDer Betriebsbeauftragte für Abfall darf wegen der\n(1) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für     Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht be-\nAbfall schriftlich zu bestellen; werden mehrere Be-       nachteiligt werden.\ntr,iebsbeauftragte für Abfall bestellt, sind die dem\neinzelnen Betriebsbeauftragten obliegenden Auf-                                       § 12\ngaben genau zu bezeichnen. Die Bestellung ist der              Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung\nzuständigen Behörde anzuzeigen.\n(1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen\n(2) Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf nur       wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung\nbestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Auf-        der zuständigen Behörde eingesammelt oder beför-\ngaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit         dert werden; das gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 ge-\nbesitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen         nannten Körperschaften. Die Genehmigung ist zu er-\nbekannt, aus denen sich ergibt, daß der Betr,iebs-        teilen, wenn gewährleistet ist, daß eine Beeinträch-\nbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgabe        tigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besor-\nerforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit be-          gen ist, insbesondere keine Tatsachen bekannt sind,\nsitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen        aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit\nanderen Betriebsbeauftragten bestellt.                    des Antragstellers oder der für die Leitung und Be-\n(3) Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Ab-         aufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Per-\nfall bestellt, so hat der Betreiber für die erforder-     sonen ergeben, und die geordnete Beseitigung im\nliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Auf-           übrigen sichergestellt ist. Die Genehmigung kann\ngabe zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben           unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-\neinem oder mehreren Betriebsbeauftragten für Ab-          den werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls\nfall Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen        der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann befristet\nVorschriften bestellt werden. Der Betriebsbeauf-          und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt wer-\ntragte für Abfall kann zugleich BetriebsbeauUragter       den.\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften sein, wenn\nsich die jeweils zuständigen Behörden iim Hinblick            (2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in des-\nauf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die       sen Bereich die Abfälle eingesammelt werden oder\nArt und Größe des Betriebes, damit einverstanden          die Beförderung beginnt.\nerklären.                                                    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(4) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbfall bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-        Vorschriften zu erlassen über\nstützen und ihm, insbesondere, soweit dies zur Er-        1. die Antragsunterlagen und die Form der Geneh-\nfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfsper-            migung,\nsonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mit-\n2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbe-\ntel zur Verfügung zu stellen.\nstände im e,inzelnen, die Gebührensätze sowie die\nAuslagenerstattung. Die Gebühr beträgt minde-\n§ 11 d                               stens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall\nStellungnahme zu Investitionsentscheidungen              zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.\nDie Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes\n(1) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidun-         vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), geändert durch\ngen, die für die Abfallbeseitigung bedeutsam sein             Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nkönnen, eine Stellungnahme des Betriebsbeauftrag-              ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341),\nten für Abfall einzuholen.                                    sind anzuwenden.","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 L Januar 1977                             47\n§ 13                           gemeinheit. erforderlich ist, dürfen Beschränkungen\nGrenzüberschreitender Verkehr               und Verbote erst nach einer angemessenen Frist in\nKraft gesetzt werden.\n(1) Wer Abfälle in den Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 15\nsetzes verbringt, bedarf der Genehmigung der zu-\nslündigen Behörde des Landes, in dem die Abfälle           Aufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen\nerstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden              auf landwirtschaftlich genutzte Böden\nsollen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,           (1) Die §§ 2 und 11 gelten entsprechend, wenn Ab-\nwenn die Abälle mllf~r zollc.1mUicher Uberwachung       wasser, Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche Stoffe\ndurch den Geltungslwreich dieses Gesetzes gebracht      auch aus anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten\nwerden.                                                 Gründen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich\noder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wer-\n(2) Aul die Erteilung U('.r Genehmigung besteht\nden. Für Jauche, Gülle und Stallmist sind die §§ 2\nkein Anspruch. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzu-\nund 11 ,insoweit anzuwenden, als das übliche Maß\nwenden.\nder landwirtschaftlichen Düngung überschritten\n(3) Die Genehmigunn kann nur erteilt werden,         wird. Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben un-\nwenn von der Behandlung, Lagerung oder Ablage-          berührt.\nrung der Abfälle keine Beeinträchtigung des Wohls          (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nder Allgemeinheit zu besorgen ist, die auch durch       tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für\nAuflagen nicht verhütet. oder ausgeglichen werden       Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Ju-\nkann, und wenn sie einem Abfallbeseitigungsplan         gend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverord-\nentspricht, soweit diesn nach § 6 Abs. 1 Satz 5 für     nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung\nverbindlich erklärt ist.                                des Wohls der Allgemeinheit Vorschriften über das\n(4) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-     Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe, ins-\nden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Ko-         besondere bei der Erzeugung von Lebens- od,er Fut-\nstenschuldner ist der Antragsteller.                    termitteln, zu erlassen. Er kann dabei das Aufbrin-\ngen\n(5) Die Bundesregierung wird ermticht.igt, durch\n1. bestimmter Stoffe beschränken oder verbieten,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften zu erlassen über                           2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Ent-\ngiftung dieser Stoffe oder von der Einhaltung be-\n1. die Antragsunterlagen und diP Form der Geneh-\nstimmter Qual1tätsanforderungen oder von einer\nmigung,\nanderen geeigneten Maßnahme abhängig machen.\n2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des\nWohls der Allgemeinheit erforderlich ist,                                      § 16\n3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbe-                                Straftaten\nstände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die\nAuslagenerslattung. Die Gebühr beträgt minde-          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nstens hundert Deutsche Mark; sie darf im Einzel-    Geldstrafe wird bestraft, wer\nfall zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-      1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle, die Gifte oder auf\ngen. Die Vorschriften des Verwaltungskostenge-          Menschen übertragbare Erreger schwerer Krank-\nsetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert     heiten enthalten oder hervorbringen können, be-\ndurch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Ab-        handelt, lagert oder ablagert,\ngabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I\nS. 3341), sind anzuwenden.                          2. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Abfallbeseiti-\ngungsanlage ohne die erforderliche Planfeststel-\nlung oder Genehmigung betreibt.\n§ 14\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nVerpackungen und Behältnisse               Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(3) Mit Freihei,tsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nGeldstrafe w,ird bestraft, wer eine in Absatz 1 be-\nzu bestimmen, daß solche Verpackungen und Be-\nzeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben\nhältnisse nur mit einer bestimmten Kennzeichnung,\noder die Gesundheit eines anderen oder fremde\nnur für bestimmte Zwecke oder nur in bestimmter\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet.\nMenge oder gar nicht in Verkehr gebracht werden\ndürfen, deren Beseitigung als Abfall wegen ihrer Art,      (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nZusammensetzung, ihres Volumens oder ihrer Men-         Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-\nge im Verhältnis zur Beseitigung anderer entspre-       ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nchend verwendbarer Verpackungen oder Behältnisse        vor, wenn der Täter durch die Tat das Leben oder\neinen zu hohen Aufwand erfordert. Dabei sind ihre       die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\nHerstellungs- und Verwendungskosten zu berück-          gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine\nsichtigen. Soweit es für die betroffenen Unterneh-      schwere Körperverletzung (§ 224 des Strafgesetz-\nmungen unter Berücksichtigung des Wohls der All-        buches) eines Menschen verursacht.","48                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 3                       gung verbundenen vollziehbaren Auflage nach\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder                      § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-    11. einer RechJsverordnung nach § 11 Abs. 2, § 13\nursacht,                                                  Abs. 5 Nr. 2, § 14 oder § 15 Abs. 2 zuwiderhan-\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit          auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nGeldstrafe bestraft.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n§ 17                          buße bis hunderttausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\n(weggefallen)\n§ 18 a\n§ 18                                                  Einziehung\nOrdnungswidrigkeiten                     (1) Ist eine Straftat nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nbis 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nNr. 1, 9, 10 oder 11 begangen worden, so können\nfahrlässig\nGegenstände,\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle außerhalb einer da-\n1. auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit\nfür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage be-\nbezieht oder\nhandelt, lagert oder ablagert oder einer Rechts-\nverordnung nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, so-     2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf           wurden oder bestimmt gewesen sind,\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                  eingezogen werden.\n2. entgegen § 4 Abs. 3 Abfälle im Sinne des § 2          (2) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-\nAbs. 2 zum Einsammeln, Befördern oder Besei-       setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\ntigen überläßt,\n3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Abfallbeseiti-                                  § 19\ngungsanlage ohne die erforderliche Planfeststel-\nlung oder Genehmigung errichtet oder wesent-                          Zuständige Behörden\nlich ändert,                                          Die Landesregierungen oder die von ihnen be-\n4. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 a Abs. 2       stimmten Stellen bes,timmen die für die Ausführung\nSatz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1   dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die\noder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9        Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.\nAbs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\n5. einer Anzeigeprncht nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1                                § 20\noder § 11 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,                            Planfeststellungsverfahren\n6. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nachweise           Für das Verfahren bei der Planfeststellung gelten\nüber Art, Menge oder Beseitigung von Abfällen      die §§ 21 bis 29.\nnicht erbringt, Nachweisbücher nicht führt oder\nder zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vor-                                 § 21\nlegt oder Belege nicht einbehält, aufbewahrt                          Anhörungsverfahren\noder zur Prüfung vorlegt, obwohl die zuständige\n(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der\nBehörde dies verlangt,\nnach Landesrecht zuständigen Behörde (Anhörungs-\n7. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über Abfälle im        behörde) zur Durchführung des Anhörungsverfah-\nSinne des § 2 Abs. 2 ein Nachweisbuch nicht        rens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeich-\nführt oder Belege der zuständigen Behörde nicht    nungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, sei-\nzur Prüfung vorlegt,                               nen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen\n8. entgegen § 11 Abs. 4 das Betreten eines Grund-     Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.\nstücks oder einer Wohnung nicht gestattet, eine\n(2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnah-\nAuskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig\nmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch\noder nicht richtig erteilt, Abf allbeseitigungs-\ndas Vorhaben berührt wird.\nanlagen nicht zugängLich macht, Arbeiitskräfte\noder Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Ver-          (3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungs-\nfügung stellt oder eine angeordnete Prüfung        behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vor-\nnicht vornehmen läßt,                              haben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur\n9. entgegen § 12 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmigung      Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann ver-\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wir,tschaftlicher      zichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen be-\nUnternehmungen einsammelt oder befördert           kannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist\noder einer vollziehbaren Auflage nach § 12         Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.\nAbs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,                          (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be-\n10. entgegen § 13 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmi-          rührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf\ngung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes        der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nieder-\nverbringt oder einer mit einer solchen Genehmi-    schrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977                             49\nmeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im         blatt. Bei der Benachrichtigung ist darauf hinzuwei-\nFalle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungs-    sen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne\nbehörde die Einwendungsfrist.                          ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die\nBehörde kann ohne mündliche Verhandlung ent-\n(5) Die Cemeinden, in denen der Plan auszulegen     scheiden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit\nist, haben die Auslegung mindestens eine Woche         allen Beteiligten .in vollem Umfang entsprochen\nvorher ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt-     wird oder alle Beteiligten auf sie verzichtet haben.\nmachung ist darauf hinzuweisen,\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Absat-\n1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Ein-        zes 1 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits\nsicht ausgelegt ist;                               in der Bekanntmachung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 be-\n2. daß etwaige Einwendungen bei den iin der Be-        stimmt werden.\nkanntmachung zu bezeichnenden Stellen inner-\n(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß\nhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;       es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt\n3. daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Er-     werden kann.\nörterungstermin auch ohne ihn verhandelt wer-\n(4) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.\nden kann und verspätete Einwendungen be,i der\nAn ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und\nErörterung und Entscheidung unberücksichtigt\nPersonen, die bei der Behörde zur Ausbildung be-\nbleiben können;\nschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann\n4. daß                                                 der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten,\na) die Personen, die Einwendungen erhoben          wenn kein Beteiligter widerspricht.\nhaben, von dem Erörterungstermin durch öf-         (5) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den\nfentliche Bekanntmachung benachrichtigt wer-    Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken,\nden können,                                     daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche An-\nb) die Zustellung der Entscheidung über die Ein-   träge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie\nwendungen durch öffentliche Bekanntmachung      alle für die Fesitstellung des Sachverhalts wesent-\nersetzt werden kann, wenn mehr als 300 Be-      lichen Erklärungen abgegeben werden.\nnachrichtigungen oder Zustellungen vorzu-          (6) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung\nnehmen sind.\nverantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord-\nNicht ortsansässige Betroffene, deren Person und       nungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Ver-\nAufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb ange-      handlung kann ohne diese Personen fortgesetzt wer-\nmessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlas-  den.\nsung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit           (7) Uber die mündliche Verhandlung ist eine Nie-\ndem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.         derschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß An-\nga.ben enthalten über\n§ 22                          1. den Ort und den Tag der Verhandlung,\nErörterungstermin                    2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschie-\n(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die An-        nenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,\nhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwen-       3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die\ndungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der           gestellten Anträge,\nBehörden zu dem Plan mit dem Träger des Vor-           4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeu-\nhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den            gen und Sachverständigen,\nPersonen, die Einwendungen erhoben haben, zu er-       5. das Ergebnis ei'nes Augenscheines.\nörtern; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet\nDie Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter\nerhobene Einwendungen erörtern. Der Erörterungs-\ntermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich     und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden\nist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Auf-\nbekanntzumachen. Die Behörden, der Träger des\nVorhabens und diejenigen, die Einwendungen er-         nahme in die Verhandlungsniederschrift steht die\nAufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage\nhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu\nbenachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung       beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die An-\nlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuwei-\nder Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr\nals 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so kön-        sen.\nnen diese Benachrichtigungen durch öffentliche Be-                               § 23\nkanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-\nkanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abwei-                               Planänderung\nchend von Satz 2 der Erörterungstermin im amt-            Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und\nlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehör-      werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde\nde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen be-        oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bis-\nkanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet       her berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen\nsind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich aus-    und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Ein-\nwirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist   wendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben.\ndie Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungs-        Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer ande-","50                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nren Gemeinde aus, so ist dPr gei.inderte Plan in dieser   kanntmachung wird dadurch bewirkl, daß der ver-\nGemeinde auszulqJen; § 21 Abs. 3 bis 5 und § 22 gel-      fügende Teil des PlanfeststeÜungsbeschlusses,\nten entsprechend.                                         Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die\nAuslegung nach Absatz 7 Satz 2 im amtlichen Ver-\n§ 24\nöffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und\nErgebnis des Anhörungsverfahrens              außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntge-\nDie Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des An-         macht werden, die in dem Bereich verbreitet sind,\nhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitel        in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswir-\ndiese rnögLichst innerhalb eines Monats nach Ab-          ken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem\nschluß der Erörterung mit dem Plan, den Stellung-         Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den\nnahmen der Behörden und den nicht.erledigten Ein-         Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwen-\nwendungen der Planfeststcllungsbehörde zu.                dungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in\nder Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffent-\nlichen Bekanntmachung kann der Planf eststellungs-\n§ 25\nbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von\nPlanfeststellungsbeschluß                 den Betroffenen und von denjenigen, die Einwen-\n{l) Die Planfeststellungsbehörde stellt unter Wür-     dungen erhoben haben, schriftlich angefordert wer-·\ndigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens den           den; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls\nPlan fest (Planfestst.ellungsbcschluß).                   hinzuweisen.\n§ 26\n(2) Planfeststellungsbeschlüsse sind schriftlich zu\nerlassen, schriftlich zu begründen und den Beteilig-               Rechtswirkungen der Planfeststellung\nten zuzustellen; einer Begründung bedarf es nicht,           (1) Durch die Planfes,tstellung wird die Zulässig··\nwenn die Behörde einem Antrag im vollen Umfang           keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen\nentspricht und der Planf eststellungsbeschluß nicht       Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick\nin Rechte eines anderen eingreift.                        auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange\n(3) Wird das Planfeststellungsverfahren auf an-       festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere\ndere Weise abgeschlossen, so sind die Be!teiligten        behördliche Entscheidungen, insbesondere öffent-\nhiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 300 Be-         lich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Er-\nnachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch         laubnisse,      Bewilligungen,    Zustimmungen     und\nöffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 22           Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die\nAbs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.                         Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen\nBeziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens\n(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen       und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-\nKlage, die einen Planf eststellungsbeschluß zum Ge-       tend geregelt.\ngenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem\nVorverfahren.                                                 (2) Wird mit der Durchführung des Plans nicht\ninnerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-\n(5) Im Planfeststellun9sbeschluß entscheidet die      anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft\nPlanfcststellungsbehörde über die Einwendungen,\nüber die bei der Erörterung vor der Anhörungs-                                        § 27\nbehörde keine Einigung erzielt worden ist.\nPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens\n(6) Ist eine abschließende Entscheidung noch nicht\n(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der fest-\nm9glich, so ist diese im Planfeststellungsbeschluß\ngestellte Plan geändert werden, bedarf es eines\nvorzubehalten; den Trägern des Vorhabens ist dabei\nneuen Planfeststellungsverfahrens.\naufzugeben, noch fehlende oder von der Planfest-\nstellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig            (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Be-\nvorzulegen.                                               deutung kann die Planfeststellungsbehörde von\neinem neuen Planfeststellungsverfahren absehen,\n(7) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger\nwenn die Belange anderer nicht berührt werden\ndes Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den-\noder wenn die Betroffenen der Änderung zuge-\njenigen, über deren Einw<mdungen entschieden wor-\nstimmt haben.\nden ,ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlus-\nses ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer            (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fäl-\nAusfertigung des festgestellten Plans in den Ge-          len des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer\nmeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der          Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein\nOrt und die Zeit der Auslegung sind oritsüblich be-       Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es kei-\nkanntzumachen. Miit dem Ende der Auslegungsfrist          nes Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen\ngilt der Beschluß gegenüber den übr1igen Betroff e-       Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.\nnen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung\nhinzuweisen.                                                                          § 28\n(8) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr              Aufhebung· des Planfeststellungsbeschlusses\nals 300 Zustellungen nach Absatz 7 vorzunehmen,              Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung be-\nso können diese Zustellungen durch öffentliche Be-        gonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die\nkanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-          Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbe-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977                         51\nschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß             dem Bereich der Bundeswehr beseitigungspflichtig.\nsind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstel-         Der Bundesminister der Verteidigung oder die von\nlung des früheren Zustandes oder geeignete andere        ihm bestimmte Stelle ist insoweit die für die Aus-\nMaßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl             führung dieses Gesetzes zuständige Behörde.\nder Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger\nWirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Wer-         (2) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nden solche Maßnahmen notwendig, we.il nach Ab-           mächtigt, aus zwingenden Gründen der Verteidi-\nschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem be-     gung und zur Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-\nnachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten          pflichtungen für die Beseitigung von Abfällen im\nsind, so kann der Träger des Vorhabens durch Be-         Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundes-\nschluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten        wehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf\nVorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch          dieses Gesetz gestütz,ten Rechtsverordnungen zuz·u-\nentstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des        lassen.\nbenachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn,            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Ber-\ndaß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse        lin.\noder höhere Gewalt verursacht worden sind.\n§ 30\n§ 29                                               (weggefallen)\nZusammentreffen mehrerer Vorhaben\n§ 31\n(1) Triffit ein selbständiges Vorhaben, für dessen\nDurchführung ein Planfeststellungsverfahren vorge-               Änderung des Bundes-Seuchengesetzes\nschrieben ist, mit einem Vorhaben nach diesem Ge-\nsetz, das der Planfeststellung bedarf, derart zusam-                              § 32\nmen, daß für die Vorhaben oder für Teile von ihnen\nnur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so                  Änderung des Bundesbaugesetzes\nfindet für die Vorhaben oder für deren Teile nur ein\nPlanfeststellungsverf ahren statt.                                                § 33\n(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich                            Berlin-Klausel\nnach den Rechtsvorschriften für das Planfes.tstel-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlungsverf ahren, das für diejenige Anlage vorge-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-\n(BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nrechtlicher Beziehungen berührt.\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n§ 29 a\nUber lei tungsgesetzes.\nVollzug im Bereich der Bundeswehr\n§ 34\n(1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwingend\nerfordern, ist der Bund für einzelne Abfälle aus                              Inkrafttreten"]}