{"id":"bgbl1-1977-19-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":19,"date":"1977-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (BeArbThAPrO)","law_date":"1977-03-23T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["509\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                   Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1977                                                                                                                Nr. 19\nTag                                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n23. 3. 77 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (BeArb-\nThAPrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     509\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          522\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs-\nund Arbeitstherapeuten (BeArbThAPrO)\nVom 23. März 1977\nAuf Grund des § 5 des Beschäftigungs- und Ar-                                          fung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem\nbeitstherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I                                        Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der\nS. 1246) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                         beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu\nordnet:                                                                                   hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung\nauf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen,\n§ 1\nbestimmt die zuständige Behörde den zuständigen\nAusbildung                                                          Prüfungsausschuß.\n(1) Die dreijährige Ausbildung für Beschäftigungs-                                                                                         § 3\nund Arbeitstherapeuten umfaßt mindestens den in\nPrüfungsausschuß\nAnlage 1 aufgeführten theoretischen und prak-\ntischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte                                             (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß\npraktische Ausbildung.                                                                    gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:\n(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und                                         1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden,\nerfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorge-                                         2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn ,\nschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine                                                die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nach-                                                 der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwal-\nzuweisen.                                                                                       tung untersteht,\n§ 2                                                             3. folgenden Fachprüfern:\nStaatliche Prüfung                                                            a) einem an der Schule unterrichtenden Arzt,\n(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schrift-                                              b) mindestens einem an der Schule unterrichten-\nlichen und einen praktischen Teil.                                                                     den Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,\nc) weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften,\n(2) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die\nin der Anlage 4 genannten Fächer.                                                                d) dem Leiter der Schule.\n(3) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prü-                                               (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nfungsausschuß bei der Schule ab, an der er die Aus-                                        Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß ange-\nbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde,                                         hörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum\nin deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prü-                                        Vorsitzenden bestellen.","510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat          Der Prüfling hat in drei Aufsichtsarbeiten schrift-\nt!inen oder mehrere SteJlvertreter. Die zuständige         lich gestellte Fragen aus jedem dieser Fächer zu\nBehörde bestellt, soweit nicht in Absatz 1 bereits         beantworten. Die Aufsichtsarbeiteri betreffen die\nfestgelegt, die Mitglieder des Prüfungsausschusses         folgenden Fächergruppen:\nsowie deren Stellvertreter. Vor der BestelJung der         1. Biologie, Anatomie und Physiologie,\nLehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter\nder Schule zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf              Allgemeine Krankheitslehre,\nVorschlag des Leiters der Schule die Fachprüfer                Spezielle Krankheitslehre,\nund deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.         2. Soziologie,\nPsychologie,\n§ 4\nPädagogik und Sonderpädagogik,\nZulassung zur Prüfung\n3. Grundlagen der Arbeitsmedizin,\n(1) Der Vorsjtzende entscheidet auf Antrag des              Grundlagen der Arbeitstherapie,\nPrüfJings über die Zulassung zur Prüfung und setzt\nBerufs-, Staatsbürger- und Gesetzeskunde;\ndie Prüfungstermine .im Benehmen mit dem Leiter\nder Schule fest.                                           die Aufsichtsarbeiten dauern für die unter Num-\nmer 1 genannte Fächergruppe vier, für die unter\n(2) D.ie Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn       Nummer 2 genannte drei und für die unter Num-\nfolgende Nachweise vorliegen:                              mer 3 genannte zwei Stunden und sind an minde-\n1. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde und          stens zwei, höchstens drei aufeinanderfolgenden\ngegebenenfalls <~ine Heiratsurkunde,                   Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden\n2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 über die Teil-        vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.\nnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsver-             (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wer-\nanstaltungen,                                          den von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\n3. eine Bescheinigung der Schule, daß die Ausbil-          im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt.\ndung nicht über die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes         Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fach-\nfestgelegten Zeiten hinaus unterbrochen worden         prüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer\nist und                                                bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im\n4. ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster             Einvernehmen mit den Fachprüfern die Note für\nl-lilfe, durch die in mindestens sechzehn Stunden      die einzelne Aufsichtsarbeit.\ndurch theoretischen Unterricht und praktische\nUnterweisung gründliches Wissen und prak-                                         § 6\ntisches Können in Erster Hilfe vermittelt worden\nPraktischer Teil der Prüfung\nsind. Als ein solcher Nachweis gilt insbesondere\neine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bun-           (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich\ndes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreu-       auf die in Anlage 4 Nr. 2.1 und 2.2 genannten Fächer.\nzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-\n(2) In dem Fach „Handwerkliche und gestalte-\nHilfsdienstes e. V. oder eine Bescheinigung eines\nTrägers der öffentlichen Verwaltung, insbeson-         rische Techniken\" hat der Prüfling ein von ihm\ndere der Verwaltungen der Bundeswehr, des Bun-        unter Aufsicht gefertigtes Werkstück vorzulegen\ndesgrenzschutzes und der Polizeien der Länder         und dabei unter Darlegung seines Planes für den\nüber die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster      Arbeitsvorgang zu beschreiben, in welcher Weis~\nHilfe oder ein gleichwertiger Nachweis sowie ein      und mit welcher Zielsetzung Behinderte verschiede-\nZeugnis oder eine Bescheinigung über eine Aus-        ner Gruppen und Grade bei der Herstellung von\nb.ildung, in deren Rahmen entsprechende Kennt-        Werkstücken der gleichen Art Aktivitäten entwik-\nniss<-~ und Fähigkeiten in Erster Hilfe vermittelt    keln können.\nworden sind.                                             (3) In dem Prüfungsfach „Angewandte Beschäfti-\ngungs- und angewandte Arbeitstherapie\" hat der\n(]) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf\nPrüfling an einem ihm bekannten Patienten oder an\nGrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, tritt\neiner Gruppe von solchen die Anwendung der Be-\nan die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten\nschäftigungstherapie vorzuführen. Er hat einen\nNachweise der Nachweis darüber, daß der Antrag-\nschriftlichen Bericht über den beschäftigungsthera-\nsteller am 1. Januar 1977 mindestens fünf Jahre in\npeutischen Behandlungsplan und die Durchführung\nder Beschäftigungs- und Arbeitstherapie tätig war.\nder Behandlung vorzulegen. In der Arbeitstherapie\n(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sol-       hat der Prüfling die Lern- und Leistungsfähigkeit\nlen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prü-           eines oder mehrerer Patienten einschließlich der zur\nfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.                 Feststellung angewandten Methoden darzulegen und\nin einem schriftlichen Bericht die Möglichkeiten der\n§ 5                           späteren Vermittlung in den Arbeitsprozeß aufzu-\nzeigen. Ergänzende Prüfungsfragen sollen auch aus\nSchriftlicher Teil der Prüfung              den der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zu-\n{1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich   grunde liegenden und verwandten Fachgebieten, die\nauf die in Anlage 4 Nr. 1.1 bis 1.9 genannten Fächer.      Gegenstand der Ausbildung sind, gestellt werden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1977                           511\n(4) Die Aufgaben für die Prüfung in dem Fach                                    § 9\n„Handwerkliche und gestalterische Techniken\" und                 Bestehen und Wiederholung der Prüfung\ndie Zeiträume für die Herstellung der Werkstücke,           (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prü-\ndie angemessen festzusetzen sind, werden jeweils         fungsteile bestanden sind. Die schriftliche Prüfung\nfür eine Gruppe von Prüflingen vom Vorsitzenden          ist bestanden, wenn die Noten für die einzelnen\ndes Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Lei-         Aufsichtsarbeiten mindestens „ausreichend\" betra-\nter der Schule bestimmt. Der Prüfling wählt seine        gen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,\nAufgabe durch Ziehung eines Loses. Die Auswahl           wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach minde-\nder Patienten für das Fach „Angewandte Beschäfti-        stens „ausreichend\" beträgt.\ngungs- und angewandte Arbeitstherapie\" erfolgt              (2) Uber die bestandene staatliche Prüfung wird\ndurch den Leiter. der Schule im Einvernehmen             ein Zeugnis nach dem Must~r der Anlage 5 erteilt,\nmit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden              auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Uber\nBeschäftigungs- und Arbeitstherapeuten. Die Patien-      das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsit-\nten sind dem Prüfling mehrere Tage vor der Prüfung       zenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche\nund so rechtzeitig zuzuweisen, daß ihm genügend          Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben\nZeit für seine Arbeiten zur Verfügung steht. Der         sind.\npraktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen          (3) Jede Aufsichtsarbeit und jedes Fach der prak-\nPrüfling in sechzehn Stunden erledigt sein. Dabei        tischen Prüfung kann zweimal wiederholt werden,\nwird die Zeit für die Fertigung des Werkstückes          wenn der Prüfling die Note „mangelhaft\" oder „un-\nund die Erarbeitung der schriftlichen Berichte nicht     genügend\" erhalten hat.\nmitgerechnet.                                               (4) Hat der Prüfling alle Aufsichtsarbeiten und\n(5) Der praktische Teil der Prüfung wird in dem      alle Fächer der praktischen Prüfung zu wiederholen,\neinzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern           so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn\nabgenommen und nach § 8 benotet. Aus deIJ. Noten         er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,\nder Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungs-      deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü-\nausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern          fungsausschusses bestimmt werden. Die Dauer der\nweiteren Ausbildung darf ein halbes Jahr nicht\neine Note für das Fach.\nüberschreiten. Die Wiederholungsprüfung muß spä-\ntestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung ab-\n§ 7                            geschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige\nNiederschrift                      Behörde in begründeten Fällen zulassen.\nUber die Prüfung ist eine Niederschrift zu ferti-                              § 10\ngen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der                        Rücktritt von der Prüfung\nPrüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkei-\nten hervorgehen.                                            (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von\nder Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen\n§ 8\nRücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prü-\nfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt\nBenotung                         der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung\nDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Lei-   als nicht unternommen. Die Genehmigung ist schrift-\nstungen in den Fächern in der praktischen Prüfung       lich und nur dann zu erteilen, wenn ein wichtiger,\nvom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt.\nwerden wie folgt benotet:\nIm Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer\n,,sehr gut\" (1), wenn die Leistung den Anforderun-       ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.\ngen in besonderem Maße entspricht,\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht\n„gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll      erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe\nentspricht,                                              für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt\n,,befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemei-      die Prüfung als nicht bestanden.\nnen den Anforderungen entspricht,\n§ 11\n„ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel                           Versäumnisfolgen\naufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch\nentspricht,                                                 (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin\noder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht\n,,mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforde-        rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat\nrungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß       er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzen-\ndie notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind           den des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Geneh-\nund die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden         migt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungs-\nkönnen,                                                  termins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte\n,,ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforde-        Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung\nrungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt-       der Prüfung, so gilt der Teil der Prüfung als nicht\nnisse so liickenhaft sind, daß die Mängel in abseh-      unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen,\nbarer Zeit nicht behoben werden können.                  wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertre-","512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ntender Grund vorliefJL Im Falle einer Krankheit         liehe Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zu-\nkann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung         lassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften\nverlangt werden.                                        zehn Jahre aufzubewahren.\n(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht\nerteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe                               § 14\nunverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil                   Erlaubniserteilung\nder Prüfung als nicht bestanden.                           Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die\nErteilung der Erlaubnis zur führung der Berufs-\n§ 12                            bezeichnung „Beschäftigungs- und Arbeitsthera-\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche           peut\" vor, so stellt die zuständige Behörde die Er-\nJaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann\nbei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchfüh-\n§ 15\nrung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder\nsich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht                             Berlin-Klausel\nhaben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nbestanden\" erklären. Eine solche Erklärung ist nach     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Beschäf-\nAblauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung        tigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes auch im\nnicht mehr zulässiq.                                    Land Berlin.\n§ 13                                                     § 16\nPrüfungsunterlagen                                          Inkrafttreten\nAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nin seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schrift-       dung in Kraft.\nBonn, den 23. März 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1971                   513\nAnlage 1\n(zu§ 1 Abs. 1)\nTheoretischer und praktischer Unterricht\nStunden\n1. Beruis-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde                        60\n1.1 Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeits-\ntherapeuten, Geschichte des Berufs\n1.2 Aufgaben des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten\n1.3 Gesetzliche Regelungen für die übrigen Berufe des\nGesundheitswesens\n1.4 Strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Bestimmungen,\ndie für die Ausübung des Berufes von Bedeutung sind\n1.5 Einführung in die Seuchen- und die Arznei- und Betäu-\nbungsmittelgesetzgebung\n1.6 Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht einschließ-\nlich Rehabilitationsgesetze und Jugendschutzrecht; Un-\nfallverhütungsvorschriften\n1.7 Grundbegriffe der Krankenhausbetriebs- und -verwal-\ntungslehre\n1.8 Das öffentliche Gesundheitswesen und Dokumentation,\nStatistik und Datenverarbeitung in der Medizin\n1.9 Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepu-\nblik Deutschland\n2. Gesundheitslehre und Hygiene                                    60\n2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen\n2.2 Gesundheit und Lebensalter\n2.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherken-\nnung von Krankheiten\n2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz\n2.5 Persönliche Hygiene\n2.6 Hygiene im klinischen und außerklinischen Bereich\n2.7 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Ent-\nwesung\n2.8 Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infek-\ntionen in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Ein-\nrichtungen\n3. Biologie, Anatomie und Physiologie                             180\n3.1 Biologie\n3.1.1 Zelle und Gewebe\n3.1.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung\n3.1.3 Vererbung und Evolution\n3.2 Anatomie und Physiologie\n3.2.1 des Stütz- und Bewegungssystems\n3.2.2 der inneren Organe\n3.2.3 des zentralen und peripheren Nervensystems ein-\nschließlich Sinnesorgane\n3.3 Funktionelle Anatomie","514                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nStunden\n4. Allgemeine Krankheitslehre                                        60\n4.1 Krankheit und Krankheitsursachen\n4.2 Reaktionen, Entzündungen\n4.3 Re- und Degeneration\n4.4 Hypertrophie, Atrophie und Nekrose\n4.5 Thrombose, Embolie, Infarkt\n4.6 Wunden, Blutungen, Wundheilung\n4.7 Lähmungen und Störungen der Sinnesorgane\n4.8 Störungen der körperlichen und der geistigen Entwick-\nlung\n5. Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, the-    260\nrapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen\nin der\n5.1 Augenheilkunde\n5.2 Chirurgie\n5.3 Geriatrie\n5.4 Inneren Medizin\n5.5 Kinder- und Jugendpsychiatrie\n5.6 Neurologie\n5. 7 Orthopädie\n5.8 Pädiatrie\n5.9 Psychiatrie\nunter Berücksichtigung der Psychosomatik\nsowie interdisziplinärer Fragen\n6. Einführung in die Arzneimittellehre                               20\n6.1 Herkunft, Bedeutung und Wirkung der Arzneimittel\n6.2 Arzneiformen und Arzneimittelgruppen\n6.3 Bezeichnung und Aufbewahrung von Arzneimitteln\n7. Soziologie                                                       40\n7.1 Allgemeine Fragen der Soziologie\n7.1.l Grundbegriffe der Soziologie\n7 .1.2 Bevölkerungsstruktur\n7.1.3 Individuum, Familie und Gesellschaft\n7 .2 Medizinische Soziologie\n7.2.1 Kranke und Behinderte in der Gesellschaft\n7.2.2 Fragen der sozialen Eingliederung\n8. Psychologie                                                      100\n8.1 Allgemeine Fragen der Psychologie\n8.1.1 Grundbegriffe der Psychologie\n8.1.2 Entwicklungspsychologie\n8.1.3 Lernpsychologie\n8.1.4 Sozialpsychologie\n8.2 Klinische Psychologie\n8.2.1 Umgang mit Kranken und Behinderten\n8.2.2 Einführung in die Psychodiagnostik\n8.2.3 Einführung in die Verhaltenstherapie und andere\npsychotherapeutische Verfahren\n8.3 Grundlagen der Arbeitspsychologie\n8.4 Grundlagen der Betriebspsychologie","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe; Bonn, den 31. März 1971         515\nStunden\n9. Pädagogik und Sonderpädagogik                                   60\n9.1 Allgemeine Fragen der Pädagogik\n9.1.1 Grundbegriffe der Pädagogik\n9.1.2 Intentionale und funktionale Erziehung\n9.1.3 Erziehungsmittel und -methoden\n9.1.4 Lehr- und Lernverhalten\n9.2 Sonderpädagogik\n9.2.1 Grundbegriffe der Sonderpädagogik\n9.2.2 Erziehungsziele und Erziehungsschwierigkeiten\n9.2.3 Sonderpädagogische Maßnahmen\n10. Handwerkliche und gestalterische Techniken                    800\n10.1 Planung von Arbeitsvorgängen im Hinblick auf die\nBeschäftigungs- und Arbeitstherapie\n10.2 Bildnerisches Gestalten\n10.3 Technisches Zeichnen mit Lesen von Werkplänen\n10.4 Arbeiten mit verschiedenen Materialien\n10.4.1  Arbeiten mit textilem Material\n10.4.2  Arbeiten mit Holz\n10.4.3  Arbeiten mit Metallen\n10.4.4  Arbeiten mit Ton\n10.4.5  Arbei.ten mit Papier und Pappe\n10.4.6  Arbeiten mit Leder und Rohr\n10.4.7 Arbeiten mit Kunststoffen und sonstigem Ma-\nterial\n10.5 Büroarbeiten\n11. Bewegungserziehung, Spiel und musische Gestaltung              100\n11. 1 Bewegungserziehung\n11.2 Darstellungs- und Gesellschaftsspiele\n11.3 Musisches Gestalten\n11.4 Tanz- und Bewegungsspiele\n11.5 Anleitung und technische Hilfsmittel zur Freizeitge-\nstaltµng\n11.6 Gestalten von Festen und Feiern\n12. Hilfen zur Bewältigung von Verrichtungen des täglichen          80\nLebens des Kranken oder Behinderten\n12.1 Selbsthilfetraining\n12.2 Haushaltstraining\n13. Fachspezifische Behandlungstechniken, insbesondere in der      240\nChirurgie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Kinder-\nund Jugendpsychiatrie, Pädiatrie und Geriatrie, einschließ-\nlich Aufstellen von Behandlungsplänen und Anwenden von\nProthesen, Orthesen und anderen Rehabilitationshilfen\n14. Sprache und Schrifttum                                         100\n14.1 Vortrag und Diskussion\n14.2 Schriftliche Berichterstattung und Dokumentation\n14.3 Arbeiten mit deutscher und fremdsprachlicher Fach-\nliteratur","516                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nStunden\n15. Grundlagen der Arbeitsmedizin                                 60\n15.1 Arbeitsphysiologie einschließlich Training und Trai-\nnierbarkeit\n15.2 Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung; Lei-\nstungstests und Checklisten\n15.3 Gewerbehygiene und Berufskrankheiten\n15.4 Unfallverhütung\n16. Einführung in die Arbeitswelt                                 40\n16.1 Arbeitsbereiche\n16.2 Arbeitsstätte und Arbeitsplatz\n16.3 Arbeitszeit, Arbeitsabläufe, Arbeitsentgelt\n16.4 Maschinen- und Produktionskunde\n17. Grundlagen der Arbeitstherapie                                40\n17.1 Bedeutung der Arbeit im Rehabilitationsprozeß\n17.2 Allgemeine Arbeitsfähigkeiten\n17.3 Sozialkommunikativer Arbeitsanteil\n17.4 Instrumenteller Arbeitsanteil\n18. Spezielle arbeitstherapeutische Aufgaben                      60\n18.1 Organisation der Arbeit nach therapeutischen Stufen-\nkonzepten\n18.2 Auftragsgewinnung\n18.3 Termi.nplanung\n18.4 Milieugestaltung in der Arbeitstherapie\n18.5 Leistungserfassung und Bezahlung\n18.6 Fragen der Berufsfindung\n18.7 Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften innerhalb\nund außerhalb der Einrichtung\nInsgesamt 2 360","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1977                         517\nAnlage 2\n(zu§ 1 Abs. 1)\nPraktische Ausbildung\nStunden\nl. Praxis der Beschäftigungstherapie (einschließlich Prüfung der\nBelastbarkeit von Patienten) in Zusammenarbeit mit den An-\ngehörigen des therapeutischen Teams auf den Gebieten der\nOrthopädie und der Psychiatrie sowie auf einem oder meh-\nreren der nachfolgend genannten Gebiete: Augenheilkunde,\nChirurgie, Geriatrie, Innere Medizin, Kinder- und Jugend-\npsychiatrie, Neurologie, Pädiatrie                               1200\n2. Praxis der Arbeitstherapie (einschließlich Prüfung der Belast-\nbarkeit von Patienten) in Zusammenarbeit mit den Angehö-\nrigen des therapeutischen Teams mit Patienten in Einrich-\ntungen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabili-\ntation                                                            500\n3. Begehen von verschiedenen Betrieben und Tätigkeit in ver-\nschiedenen Betrieben zum Zwecke arbeitspraktischer Erfah-\nrung                                                              160\nInsgesamt 1 860","518                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 2)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung über die Teilnahme an\nden Ausbildungsveranstaltungen\nFamilienname (ggf. auch Geburtsname) ......................................................... .\nVornamen ...\ngeboren a1n ......................................................................................... . in ............................................................................ .\nhat in der Zeit vom ........................................................................... bis .......................................................................... .\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen\nAusbildung nach§ 1 Abs. 1 der BeArbThAPrO teilgenommen.\n(Stempel)                                                                                                                              ., den ............................. .\n(Untersduift(en) der Schulleitung)","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1971            519\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 2)\nPrüfungsfächer für die\n1. schriftliche Prüfung\n1.1 Biologie, Anatomie und Physiologie\n1.2 Allgemeine Krankheitslehre\n1.3 Spezielle Krankheitslehre\n1.4 Soziologie\n1.5 Psychologie\n1.6 Pädagogik und Sonderpädagogik\n1.7 Berufs-, Staatsbürger- und Gesetzeskunde\n1.8 Grundlagen der Arbeitsmedizin\n1.9 Grundlagen der Arbeitstherapie\n2. praktische Prüfung\n2.1 Handwerkliche und gestalterische Techniken\n2.2 Angewandte Beschäftigungs- und angewandte Arbeitstherapie","520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 9 Abs. 2 Scitz 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten\nFamilienname (ggf. auch Geburtsname)\nVornamen\ngeboren am                             .......... in\nhat am                                                   die staatliche Prüfung für Beschäftigungs- und\nArbeitstherapeuten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes vor\ndem staatlichen Prüfungsausschuß bei der staatlich anerkannten Schule für Beschäftigungs- und\nArbeitstherapeuten in                                ............... ·bestanden.\nEr/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung für die Aufsichtsarbeiten in der Fächergruppe\nBiologie, Anatomie und Physiologie,\nAllgemeine Krankheitslehre,\nSpezielle Krankheitslehre,\nin der Fächergruppe\nSoziologie,\nPsychologie,\nPädagogik und Sonderpädagogik,\nin der Fächergruppe\nGrundlagen der Arbeitsmedizin,\nGrundlagen der Arbeitstherapie,\nBerufs-, Staatsbürger- und\nGesetzeskunde,\n2. im praktischen Teil für die Leistungen\nin dem Fach\nHandwerkliche und gestalterische\nTechniken,\nin dem Fach\nAngewandte Beschäftigungs- und\nangewandte Arbeitstherapie\n(Siegel)                                                                                    .... ,den ..... .\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1977                                                   521\nAnlage 6\n(zu§ 14)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\n„Beschäftigungs- und ArbeitstherapeutlJ\nHerr/Frau/Fräulein*)\ngeboren am                                         in ....... .\nerhä1t auf Grund des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I\nS. 1246) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\n,.Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)'•\nauszuüben.\n(Sienel)                                                ............................................... ,den ....... .\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes strcidJ.en"]}