{"id":"bgbl1-1977-18-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":18,"date":"1977-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_18.pdf#page=22","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1977-03-21T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft\nVom 21. März 1977\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungs-                 3. nach einer auf Grund des § 21 des Gesetzes\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), de;r                  erlassenen anderen Verordnung über die\ndurch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975                       berufs- und arbeitspädagogische Eignung\n(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Be-                   berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist,\nrücksichtigung des Gesetzes vom 7. September 1976                gilt für die Berufsausbildung als im Sinne\n(BGBl. I S. 2658) wüd verordnet:                               · dieser Verordnung berufs- und arbeitspädago-\ngisch geeignet.  11\nArtikel 1\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\nDie Verordnung über die berufs- und arbeits-                  eingefügt:\npädagogische Eignung für die Berufsausbildung in\nder gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1972                   ,, (2) Wer in einem           öffentlich- rechtlichen\n(BGBl. I S. 707), geändert durch Verordnung vom                  Dienstverhältnis nach dienstrechtlicher Rege-\n25. Juli 1974 (BGBl. J S. 1571, 2325), wird wie folgt            lung berufs- und arbeitspädagogische Kennt-\ngeändert:                                                        nisse nachgewiesen hat, gilt für die Berufs-\nausbildung als im Sinne dieser Verordnung\n1. In der Kurzbezeichnung werden nach dem Wort                   berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, wenn\n,,Ausbilder-Eignungsverordnung\" die Worte „ge-                die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforde-\n11\nwerbliche Wirtschaft\" angefügt.                               rungen nach§ 2 gleichwertig sind.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Wer\n„Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen\n1. im Handwerk,                                      von dem nach den § § 2 und 3 erforderlichen\nin einem grafischen Gewerbe, das einem           Nachweis für einen Zeitraum bis zum 31. Dezem-\nder in den Nummern 108 bis 114 der An-           ber 1984 befreien, wenn eine Gefährdung der\nlage A zur Handwerksordnung aufgeführ-           Auszubildenden nicht zu erwarten ist. Die zu-\n11\nten Gewerbe entspricht,                          ständige Stelle kann Auflagen erteilen.\nin der Landwirtschaft oder\nin der Hauswirtschaft                                                     Artikel 2\ndie Meisterprüf~ng bestanden hat oder           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n2. eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 Satz 2 des\nnach dem Berufsbildungsgesetz geregelte       Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nMeisterprüfung bestanden hat, wenn durch\nsie eine dieser Verordnung entsprechende\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung                                   Artikel 3\nnachgewiesen ist oder                            Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1977\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde"]}