{"id":"bgbl1-1977-18-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":18,"date":"1977-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_18.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1977-03-24T00:00:00Z","page":484,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["484         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 24. März 1977\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vorn 15. August\n1974 (BGBI. I S. 1971) wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Innern nachstehend der Wort-\nlaut des Gewerbesteuergesetzes in der ab 1. Januar\n1977 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Ge-\nsetz in seiner ursprüngl1ichen Fassung war ab\n1. April 1937 anzuwenden. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen\n§ 21 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\nlichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974\n(BGBI. I S. 3610),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Einführungsgesetzes zum Einkommen-\nsteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974\n(BGBI. I S. 3656),\n3. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-\nkel 42 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-\nzember 1975 (BGBI. I S. 3091),\n4. den Artikel 5 des am 1. Januar 1977 in Kraft ge-\ntretenen Einführungsgesetzes zum Körperschaft-\nsteuerreformgesetz vom 6. September 1976\n(BGBI. I S. 2641.) und\n5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel 12 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341).\nBonn, den 24. März 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr.18              Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                                                                   485\nGewerbesteuergesetz\n(GewStG 1977)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                       §\nAbschnitt I\nAbrechnung über die Vorauszahlungen .......... . 20\nAllgemeines                                                Entstehung der Vorauszahlungen ............... . 21\nSteuerberechtigte                                                                        (weggefallen) ................................. . 22\nSteuergegenstand                                                                     2\nArbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2a                             Abschnitt III\nBefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3                        Lohnsummensteuer\nHebeberechligte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 4\nBesteuerungsgrundlage ..........................                                  23\nSteuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5\nLohnsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nBesleuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz . . .                                 25\nEntstehung und Fälligkeit der Steuer . . . . . . . . . . . .                      26\nAbschnitt II\nFestsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . . . . . .                  27\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nund dem Gewerbekapital\nAbschnitt IV\nUnterabs<hnitt 1                                                                             Zerlegung\nc;ewerheslmwr 1rnch dem Gewerbeertrag                                        Allgemeines ................................... . 28\nGewerbeeirtrag ................................. .                                   7   Zerlegungsmaßstab ............................ . 29\n(weggefallen) ................................. .                                    7a  Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten .. 30\nHinzurechnungen .............................. .                                     8   Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung ....... . 31\nKürzungen .................... , ............... .                                   9   (weggefallen) ................................. . 32\nMaßgebender Gewerbeertrag ................... . 10                                       Zerlegung in besonderen Fällen ................. . 33\nGewerbeverlust ............................... . 10 a                                    Kleinbeträge ................................. _. . 34\nSteuermeßznhl und Sl.(!UPrnwßbetrng ....... / .... . 11                                  Zerlegung bei der Lohnsummenst~uer                                                35\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt V\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe                                            35 a\nBegriff des Gewerbekapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 12\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12 a\nAbschnitt VI\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . .                         13\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids von\nUnterabschnitt 3                                                 Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  35 b\nEinheitlicher Steuermeßbetrag\nAbschnitt VII\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags                                      14\nPauschfestsetzung                                                                                                  Durchführung\n15\nErmächtigung                                                                      35 C\nUnterabschnitt 4                                               Neufassung                                                                        35 d\nEntstehung, Festsetzung und Erhebung\nder Steuer                                                                          Absdmitt VIII\nI-:Iebesat:z ...................................... . 16                                                       Schlußvorschriiten\n(weggefallen) ................................. . 17\nZeitlicher Geltungsbereich. ...................... .                              36\nMindeststeuer . . . . ............................ . 17 a\n(weggefallen) .................................. .                                36 a\nEntstehung der Steuer ......................... . 18                                                                                                                       bis d\nVorauszahlungen .............................. . 19                                      Berlin-Klausel ................................. . 37","486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAbschnitt I                            (6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-\nstätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nAllgemeines\nGrundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Ge-\nbiet befinden, ,in dem Betriehstätten von Unterneh-\n§ 1\nmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich des\nSteuerberechtigte                      Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen zur ·\nGewerbesteuer herangezogen werden. Im Geltungs-\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-\nbererich des Grundgesetzes gelegene Betriebstätten\nsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.\neines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\n§2                            in einem Gebiet der 1in Satz 1 bezeichneten Art be-\nSteuergegenstand                       findet, werden wie selbständige Unternehmen zur\nGewerbesteuer herangezogen.\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende\nGewerbebetri,eb, soweit er im Inland betrieben                  (7) Inländische Be,triebstätten von Unternehmen,\nwiird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches             deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen\nUnternehmen im Sinne des Einkommensteuergeset-               Staa,t befindet, mit dem kein Abkommen zur Ver-\nzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge-           meidung der Doppelbesteuerung besteht, unterlie-\nwerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf              gen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit\neinem in einem inländischen Schiffsregister e1inge-          1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rah-\ntragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter-             men der beschränkten Einkommensteuerpflicht\nhalten wird.                                                     steuerfmi sind und\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem          2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-\nUmfang die Tä,tigkeit                                            schäftsleitung sich im Inland befindet, eine ent-\n1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-                 sprechende Befreiung von den der Gewerbe-\ngesellschaften und anderer Gesellschaften, bei              steuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-              gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine\nunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen                  der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entspre-\nsind;                                                       chenden Steuern bestehen.\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschafiten,            (8) Zum Inland im Sinne dieses Ges.etzes gehört\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-             auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehen-\nschaften mit beschränkter Hafäung, Kolonialge-          de Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-\nsellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der       schätze des Me,eresgrundes und des Meeresunter-\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und            grundes erforscht oder ausgebeutet werden.\nder Versicherungsvereine auf Gegenseiitigkeit.\nIst eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inlän-                                §2a\ndisches gewerbliches Unternehmen in der Weise\neingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 14                          Arbeitsgemeinschaften\nNr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes er-             Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht für\nfüllt sind, so gilt sie als Betriebstätte des anderen   die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nUnternehmens. Dies gilt sinngemäß, wenn die             dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften, de-\nEingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vor-         ren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines\nschriften im Verhältnis zu einer inländischen           e1inzigen Werkvertrags oder W,er klief erungsvertrags\nim Handelsregister eingetragenen Zweignieder-           beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des\nlassung eines ausländischen gewerblichen Unter-         Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb\nnehmens besteht.                                        von drei Jahren erfülLt wird. Die Betriebstätten der\nArbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der\nBetriebstätten der Beteiligten.\nsonstigen juristischen Personen des privaten Rechts\nund der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie\n§3\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenom-\nmen Land- und Foritwirtschaft) unterhalten.                                        Befreiungen\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb               Von der Gewerbesteuer sind befreit\neines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-            1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nanlaßt sind, heben die Steuerpflticht für die Zeit bis            bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes\nzur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.                        und die staatlichen Lotterieunternehmen;\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganz,en auf einen          2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nander,en Unternehmer über, so g1ilt der Gewerbebe-                Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank\ntrieb als durch den bisherigen Unternehmer einge-                 für Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche\ns,telLt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den ande-              Si,edlungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-\nren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit                  schaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-\neinem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt                anstalt für Aufbaufinanzierung, die Landeskre-\nwird.                                                             ditbank Baden-Württemberg, die Hessische Lan-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                          487\ndesentwicklun!JS- und Treuhandgesellschaft mit          oder eine nur ge11ingfügige Beteiligung an einer\nbeschränkter Haftung, die Wiirtschaftsaufbau-           nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschafts-\nkasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft,            genossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft\ndie Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche       schließt die Befreiung nicht aus; das gleiche\nFinanzierungen mit beschränkter Haftung, di,e           gilt, wenn Mi:tgliedschaftsrechte an einem steu-\nFinanzierungs-Aktiengesellschaft       Rheinliand-      erbefreit,en Verein oder in nur geringem Um-\nPfalz, die Bayeriische Lcmdesbodenkreditanstalt,        fang an einem nicht steuerbefreiten Verein be-\ndie Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortial-          stehen. Die Beteiligung oder der Umfang der\nbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;             Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig, wenn das\ndamit verbundene Stimmrecht 4 vom Hundert\n3. (weggc~f allen)\naller Stimmrechte und der Anteil an den Ge-\n4. (weggefallen)                                            schäftsguthaben oder an dem Nennkapital oder\nan dem Vermög,en, das im Fall der Auflösung an\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-                das einzelne Mitglied fallen würde, 10 vom\nschaften und ähnliche Realgem(~inden. Unterhal-         Hundert nicht übersteigen;\nten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rah-\nmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie      9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und\ninsoweit steuerpflichtig;                               Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. l\nNr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und                sie die für eine Befreiung von der Körper-\nVermögensmassen, die nach der Satzung, dem              schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen\nStiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung         erfüllen;\nund nach der tatsächlichen GeischäHsführung\nausschlic~ßlich und unmittelbar gemeinnützigen,    10. Körperschaften      oder Personenvereinigungen,\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen              deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-\n(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein             g,ens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband\nwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenom-           im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaft-\nmen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten,            steuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im wesent-\nist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;         lichen aus dieser Vermögensverwaltung herrüh-\nren und aussch1ießlich dem Berufsverband zu-\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn s1ie mit we-          fließen;\nniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäf-\ntigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrie-     11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-\nben wird, die eine eigene Triebkraft von weni-          sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-\nger als 100 Pferdekräft,en haben;                       ren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz\nangeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-\n8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-             pflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind,\nwie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-         wenn die Satzung der Einr1ichtung die Zahlung\nschränkt                                                keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als\na) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-            das Zwölffache der Beiträge, die nach den\nund forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-       §§ 1387 und 1388 der Reichsverskherungsord-\ngen oder Betriebsgegenstände,                       nung höchstens entrichtet werden können. Sind\nb) auf Leistungen im Rahmen von Di,enst- oder           nach der Satzung der Einrichtung nur Pflicht-\nWerkverträgen für die Produktion land- und          mitgliedschaft,en sowie freiiwillige Mitglied-\nforstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be-       schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-\ntriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen          gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft liie-      der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die\ngen; dazu gehören auch Leistungen zur Er-           Satzung die Zahlung keiner höheren jähr1ichen\nstellung und Unterhaltung von Betriebsvor-          Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Bei-\nrichtungen, Wirtschaftswegen und Boden-             träge, die nach den§§ 1387 und 1388 der Reichs-\nverbesserungen,                                     versicherungsordnung höchstens entrichtet wer-\nden können;\nc) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen          12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als\nLand- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,        Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\nwenn die Bearbeitung oder die Verwertung            sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nim Bereich der Land- und Forntwirtschaft            ten, sowei:t die Gesellschaften und die Erwerbs-\nliegt oder                                          und W:irtschaftsgenossenschaften eine gemein-\nd) auf di,e Beratung für die Produktion oder            schaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des\nVerwertung land- und forstwirtschaftlicher          Bewertungsgesetzes betreiben;\nErzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.        13. private Schulen und andere allgemeinbildende\n. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge-          oder berufsbildende Einrichtung,en, wenn sie mit\nnossenschaft oder der V er,ein an einer Perso-          ihren Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatz-\nnengesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb        steuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit\nunterhält. Die Be,teiligung an einer steuerbefrei-      sind, sowe,it der Gewerbebetrieb unmittelbar\nten Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft              dem Schul- und Bildungszweck dient;","488                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-         18. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\nwie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Be-             gabe von Heimstätten zugelassenen gemeinnüt-\ntrieb der Land- und Forstwirtschafä beschränkt,           zigen Unternehmen im Sinne des Reichsheim-\nwenn die Mitglieder der Genossenschaft oder               stättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt\ndern Verein Flächen zur Nutzung oder für die              Teil III, Gliederungsnummer 2332-1, veröffent-\nBewirtschaftung der Flächen erforderLiche Ge-             lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbäude überlassen und                                      durch Artikel 8 des Zuständigkeitslockerungs-\na) bei Genossenschaften das Verhältnis der                gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685).\nSumme der Werte der Geschäftsanteile des              Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb -\neinzelnen Mitglieds zu der Surnrne der Werte          ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un-\naller Geschäftsanteile,                               terhalten, der über die Begründung und Ver-\ngrößerung von Heimstätten hinausgeht, ist die\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des\nSteuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;\nAnteils an dem Vereinsvermögen, der im\nFall der Auflösung des Vereins an das ein-       19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-\nzelne Mitglied fallen würde, zu dern Wert             verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine\ndes Vereinsverrnögens                                 Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht,             lichen Voraussetzungen erfüllt;\nin dern der Wert der von dem einzelnen Mit-\nglied zur Nutzung überlassenen Flächen und           20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime\nGebäude zu <lern Wert der insgesamt zur Nut-              und Altenpflegeheime, wenn\nzung überlassenen Flächen und Gebäude steht;              a) diese Einrichtungen von juristischen Perso-\nnen des öffentlichen Rechts betrieben werden\n15. Wohnungsunternehrnen, solange sie auf Grund                   oder\ndes Wohnung.sgerneinnütziigkeitsgesetz,es in der\nirn Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnurn-          b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum\nmer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fas-                 die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung\nsung, zuletzt geändert durch § 24 des Wohnungs-               bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wor-\nrnodernisierungsgesetzes vorn 23. August 1976                 den sind oder\n(BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig anerkannt             c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und\nsind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für Ge-                 Altenpflegeheimen im Erhebungszeitraum\nschäfte irn Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-                mindestens zwei Drittel der Leistungen den\ngemeinnützigkeitsgesetzes und des § 10 der Ver-               in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten\nordnung zur Durchführung des Wohnungsge-                      Personen zugute gekommen sind.\nmeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. November 1969 (BGBI. I                                      §4\nS. 2141), geändert durch die Zuständigkeits-\nlockerungsverordnung vom 18. April 1975                             Hebeberechtigte Gemeinde\n(BGBl. I S. 967), sollen zu der Steuer führen, die      (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen\nsich ergäbe, wenn diese Geschäfte Gegenstand         der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Be-\neines organisatorisch getrennten und voll steuer-    triebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes\npflichtigen Teils des Unternehmens wären;\nunterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-\n16. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und         selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden,\norganisatoriisch getrennte Teile von Unterneh-       oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nmen, solange sie auf Grund des in Ziffer 15 be-      Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Ge-\nzeichnet,en Gesetzes als Organe der staatlichen      meinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erho-\nWohnungspolitik anerkannt sind. Ziffer 15 Satz 2     ben, der auf sie entfällt.\ngilt entsprechend;                                      (2) Für Betriebstätten in gemeindefreien Gebieten\n17. die von den zuständigen Landesbehörden be-           bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-\ngründeten oder anerkannten gemeinnützigen            nung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden\nSiedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied-        zustehenden Befugnisse ausübt.\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil\nIII, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten                                  §5\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom                                Steuerschuldner\n15. März 1976 (BGBI. I S. 533), und im Sinne der        (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-\nBodenreformgesetze der Länder. Wird ein wirt-        ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-\nschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen          werbe betrieben wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2\nLand- und Forstwirtschaft - unterhalten, der         Ziff. 1 ist Steuerschuldner die Gesellschaft.\nüber die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-\nstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-            (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen\nmaßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die           anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der\nden Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewie-         bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Dber-\nsen sind, hinausgeht, ist die Steuerfreiheit inso-   gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist\nweit ausgeschlossen;                                 von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.","Nr. 18  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                           489\n§6                          4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende\nBesteuerungsgrundlagen                   Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-\n(1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-           machten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)\nsteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-           für die Geschäftsführung verteilt worden sind;\nkapital. Im Falle des § 11 Abs. 6 treten an die\nStelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1   5. (weggefallen)\ndes Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.         6. (weggefallen)\n(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-       7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be-\nkapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-             nutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden\ngrundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer           Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im\ndarf nur mit Zustimmung der Landesregierung erho-        Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,\nben werden; die Landesregierung kann die Zustim-         soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermie-\nmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständi-         ter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem\ngen Behörden übertragen.                                 Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn,\ndaß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet\noder verpachtet wird und der Jahresbetrag der\nMiet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark\nAbschnitt II                        übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbe-\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag               trag, den der Mieter oder Pächter für die Benut-\nund dem Gewerbekapital                    zung der zu den Betriebstätten eines Gemeinde-\nbezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an\nUnterabschnitt 1                      einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag            8. die Anteile am Verlust einer offenen Handelsge-\nsellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\n§7\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nGewerbeertrag                        Gewerbebetriebs anzusehen sind;\nGewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des    9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden\nEinkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-           Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des\nsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-         § 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes mit\nwerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-         Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-\nmens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)         mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung wis-\nentsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-           senschaftlicher Zwecke.\nsichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in\nden §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.                                             §9\nKürzungen\n§7a\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-\n(weggefallen)                    gen wird gekürzt um\n1.   1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-\n§8                               triebsvermögen des Unternehmers gehörenden\nHinzurechnungen                         Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten\nim Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maßge-\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden              bend ist der Einheitswert, der auf den letzten\nfolgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie         Feststellungszeitpunkt       (Hauptfeststellungs-,\nbei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:             Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-\n1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der         punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums\nGründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbe-         (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach\ntriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit         Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die\neiner Erweiterung oder Verbesserung des Be-            ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben\ntriebs zusammenhängen oder der nicht nur vor-          eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen\nübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals          verwalten und nutzen oder daneben Woh-\ndienen;                                                nungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime,\nKleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im\n2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich          Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigen-\nmit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs          tumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil\n(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu-       III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten\nsammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträ-        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das\nge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewer-           Gesetz vom 30. Juli 1973 (BGBI. I S. 910),\nbeertrag heranzuziehen sind;                           errichten und veräußern, die Kürzung um den\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,          Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung\nwenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach          und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;                  die Betreuung von Wohnungsbauten und dle","490                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVeräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen              letzt geändert durch Artikel 3 des Einführungs-\nund Eigentumswohnungen entfällt. Satz 2 gilt              gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-\nentsprechend, wenn in Verbindung mit der Er-              ber 1976 (BGBI. I S. 3341), fallenden Tätig-\nrichtung und Veräußerung von Eigentumswoh-                keiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-\nnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungs-                steuergesetzes fall enden Beteiligungen bezieht,\neigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird            wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung\nund das Gebäude zu mehr als 66 2 /l! vom Hundert          des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.\nWohnzwcchm dient. Die Sätze 2 und 3 gelten                Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine\nnicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum                 Tochtergesellschaft mindestens zu einem Vier-\nTeil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters             tel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-\noder Genossen dient;                                      leitung und Sitz außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft)\n2.   die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-\nmittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nGewinne aus Anteilen an der Tochtergesell-\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\neinem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr\nGewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-\nfällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus,\nwinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nangesetzt worden sind;                                    so gilt auf Antrag der Muttergesellschaft das\ngleiche für den Teil der von ihr bezogenen Ge-\n2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht                   winne, der der nach ihrer mittelbaren Beteili-\nsteuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft          gung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kre-           der Enkelgesellschaft entspricht. § 26 Abs. 5\nditanstalt des öffentlichen Rechts, an der das            Satz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes ist\nUnternehmen zu Beginn des Erhebungszeit-                  entsprechend anzuwenden.\nraums mindestens zu einem Viertel am Grund-\noder Stammkapital beteiligt ist, wenn die Ge-                                  § 10\nwinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nangesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder                        Maßgebender Gewerbeertrag\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-        (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-\nligung an dem Vermögen maßgebend;                   bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-\n3.   den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen      betrag (§ 14) festgesetzt wird.\nUnternehmens, der auf eine nicht im Inland be-         (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den\nJegene Betriebstätte entfäJlt;                      Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-\n4.   die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewer-       pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-\nbebetrieb des Vermieters oder Verpächters be-       mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so\nrücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die       gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-\nUberlassung von nicht in Grundbesitz beste-         raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\nhenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-           Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Erhe-\ngens, soweit sie nach § 8 Ziff. 7 dem Gewinn        bungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten Wirt-\naus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters        schaftsjahrs maßgebend.\nhinzugerechnet worden sind;                            (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be-\n5.   die nach den Vorschriften des Einkommen-            endigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung\nsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-       des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung             werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder we-\nwissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-      niger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung\nteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen Per-     der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf\nson oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2           einen Jahresbetrag umzurechrien. Von der Umrech-\nZiff. 1) entnommen worden sind;                     nung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-\nnung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9\n6.   die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des       Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten festver-       Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-\nzinslichen Wertpapieren, bei denen die Einkom-      den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.\nmensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug\nvom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erho-\n§ 10 a\nben worden ist;\n7.   die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalge-                            Gewerbeverlust\nsellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außer-       Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an       werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-\nderen Nennkapital das lJnternehmen seit Be-         kommensteuergesetzes ermitteln, um die Fehlbeträge\nginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen          gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben-\nmindestens zu einem Viertel beteiligt ist (Toch-    den Gewerbeertrags für die fünf vorangegangenen\ntergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge aus-    Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7\nschließlich oder fast ausschließlich aus unter      bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis f5 des Außensteuergesetzes     bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier\nvom 8. September 1972 (BGBJ. I S. 1713), zu-        vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-","Nr. 18          Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                              491\ntigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der                     Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von\nandere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe-                           Werbesendungen 0,8 vom Hundert der Entgelte\nertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei                  (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-\nder Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags                         sendungen.\ndes übergegangenen Unternehmens ergeben haben.\n(7) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\n§ 11                                      ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag                           Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-\ngene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach                      standen hat.\ndem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag\nauszugehen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 6\ndurch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeß-                                          Unterabschnitt 2\nzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Ge-\nwerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark nach\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nunten abzurunden.\n§ 12\n(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag                                    Begriff des Gewerbekapitals\nbetragen\n(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des\n1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften                    gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1                                   gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 erge-\nfür die ersten 15 000 Deutsche Mark                               benden Änderungen.\ndes Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 v. H.,    (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\nfür die weiteren ~3 600 Deutsche Mark                             werden folgende Beträge hinzugerechnet:\ndes Gewerbeertrags ................. .                     v.H.,\n1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den\nfür die weiteren 3 600 Deutsche Mark                                  Renten und dauernden Lasten und den Gewinn-\ndes Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 v. H.,       anteilen im Sinne des § 8 Ziff. 1 bis 3 entspre-\nfür die weiteren 3 600 Deutsche Mark                                  chen, soweit sie bei der Feststellung des Ein-\ndes Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 v. H.,       heitswerts abgezogen worden sind;\nfür die weiteren 3 600 Deutsche Mark                              2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz\ndes Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 v. H.,       bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb\nfür alle weiteren Beträge .............. 5 v. H.;                     dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers\n2. bei anderen Unternehmen ............. 5 v. H.                          oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im\nEinheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten\n(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach                           sind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter\n§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsge-                          zum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                      pächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb\nrungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten                           oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Heim-                       wird und die im Gewerbekapital des Vermieters\narbeitsänderungsgesetzes vom 29. Oktober 1974                             oder Verpächters enthaltenen Werte (Teilwerte)\n(BGBI. I S. 2879), gleichgestellten Personen ermäßi-                      der überlassenen Wirtschaftsgüter des Betriebs\ngen sich die Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1                       (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark über-\nauf die Hälfte. Das gleiche gilt für die nach § 1                         steigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe\nAbs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleich-                        der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-\ngestellten Personen, deren Gesamtumsatz im Erhe-                          ter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter zur\nbungszeitraum 50 000 Deutsche Mark nicht über-                            Benutzung in den Betriebstätten eines Gemein-\nsteigt.                                                                   debezirks überlassen hat.\n(4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-                        (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-\nnehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der                       lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-\nin § 34 c Abs. 4 des· Einkommensteuergesetzes be-                     kürzt um\nzeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 2,5 vom                      1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-\nHundert. § 34 c Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des                          triebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-\nEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend.                                  werblichen Betriebs enthalten sind;\n(5) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 4,25 vom                   2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\nHundert                                                                     gehörenden Beteiligung an einer offenen Han-\n1. bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-                       delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\nden Sparkassen,                                                         oder einer anderen Gesellschaft, bei der die\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-\n2. bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen,                            mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;\nbei denen § 23 Abs. 4 Nr. 8 oder 9 des Körper-\nschaftsteuergesetzes angewendet wird.                             2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\ngehörenden Beteiligung an einer nicht steuer-\n(6) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten                             befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im\nDeutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen                               Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kredit-","492                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nanstc:1 lt des öffentlichen Rechts, wenn die Betei-    Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-\nligung mindestens ein Viertel des Grund- oder          kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf\nStammkapitals betrügt. Ist ein Grund- oder             volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden.\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-\nligung an dem Vermögen maßg_ebend;                         (2) me Steuermeßzahl für das Gewerbekapital be-\nträgt 2 vom Tausend.\n3.      die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbekapital\neines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-                (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-\nwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-         nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der in\nlichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind;        § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes be-\nze1ichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1 vom\n4.      den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital          Tausend. Die ermäßigt,e Steuermeßzahl ist nur auf\ngehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesell-        den Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, der auf\nschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb          die untier Satz 1 fallenden Schiffe entfällt.\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochter-\ngese11schaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das             (4) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital\ndem maßgebenden FE~ststellungszeitpunkt voran-         weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein\ngeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast       Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.\nausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6           (5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\ndes Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten          zen Erhebungszeiitraums (§ 14 Abs. 2) bes,tanden, so\nund aus unlJ~r § 8 Abs. 2 des Außensteuerge-           ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele\nsetzes fol lenden Beteiligungen bezieht, wenn die      Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-\nBeteiligung mindestens ein Viertel des Nenn-           gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestan-\nkapitals beträgt. Das gleiche gilt auf Antrag des      den hat.\nUnternehmens für den Teil des Wertes seiner\nBeteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem\nVerhältnis des Wertes (Teilwertes) der Beteili-                            Unterabschnitt 3\ngung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des                       Einheitlicher Steuermeßbetrag\n§ 9 Ziff. 7 Satz 2 und 3 zum gesamten Wert des\nBetriebsvermögens dc~r Tochtergesellschaft ent-                                    § 14\nspricht; die Vorschriften des Bewertungsgeset-\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags\nzes sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter\nder Tochtergesellschaft entsprechend anzuwen-              (1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbe-\nden, Hat die Enkelgesellschaft in dem Wirt-            träge, di,e sich nach dem Gewerbeertrag und dem\nschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungs-        Gewerbekapital ergeben, wird e1in e1inheitlicher\nzeitpunkt vorangeht, Gewinne ausgeschüttet, so         Steuermeßbetrag gebildet.\ngilt der vorstehende Satz nur, wenn die Mutter-\n(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den\ngesellschaft unter den Vorausestzungen des § 26\nErhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.\nAbs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes Gewinn-\nErhebungsz,eitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die\nanteile von der Tochtergesellschaft bezogen hat,\nSteuerpflicht im Laufe des Erhebungsz,eitraums weg,\ndie in ihrer Höhe dem der Tochtergesellschaft\nso kann der einheiUiche Steuermeßbetrag sofort\naus den Gewinnanteilen verbleibenden aus-\nfestgese·tzt werden.\nschüttungsfähigen Gewinn im wesentlichen ent-\nsprechen. Die vorstehenden Vorschriften sind                                       § 15\nnur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige\nnachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt                                Pauschfestsetzung\nsind.                                                     Wird die Einkommensteuer oder die Körper-\n(4) Nicht zu berücksichtigen sind                         schaftsteuer in einem Pauschbetr,ag festgesetzt, so\nkann die für die Festsetzung zuständige Behörd.e im\n1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das\nEinvernehmen mit der Landesregierung oder der\nUnternehmen im Ausland unterhält;\nvon ihr best:immten Behörde auch den e1inheitlichen\n2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im               Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetz,en.\nSinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.\n(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\nletziten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,                              Unterabschnitt 4\nFortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)\nEntstehung, Festsetzung und Erhebung\nvor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.\nder Steuer\n§ 12 a\n(weggefallen)                                                  § 16\nHebesatz\n§ 13\n(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag\nSteuermeßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach             (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der\ndem Gewerbekapi,tal ist von einem Steuermeßbetrag             hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) zu bestim-\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines                  men ist.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                          493\n(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder                                 § 19\nmehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.                                    Vorauszahlungen\n(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Ande-         (1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,\nrung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-       15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-\nlenderjahres mit Wirkung vom Beg,inn dieses Ka-          lungen zu entrichten.\nlenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann\n(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein\nder Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes\nViertel der Steuer, die skh bei der letzten Veran-\ngefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der\nletzten Festsetzung nicht übe-rschreitet.                lagung ergeben hat.\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der\n(4) Der Hebesatz muß für ane in der Gemeinde\nSteuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe-\nvorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Wird           bungszeitraum (§ 14 Abs. 2) vor.aussichtlich ergeben\ndas Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die           wird. Die Anpassung kann auch noch in dem auf\nLandesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle        diesen Erhebungszeitraum folgenden Erhebungszeit-\nfür die von der Anderung betroffenen Gebietsteile        raum vorgenommen werden; in diesem Fall ist bei\nauf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu-       einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachge-\nlassen.                                                  forderte Betrag innerhalb eines Monats nach Be-\n(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die       kanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrich-\nGrundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt-        ten. Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbe-\nschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für      steuer-Vorauszahlungen den einheitlichen Steuer-\ndie Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und             meßbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für\ndem Gewerbekapital zueinander stehen müssen,             den laufenden oder vorangegangenen Erhebungs-\nwelche Höchstsätze nicht überschritten werden dür-       zeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die\nfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeinde-          Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen\naufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden             nach den Sätz,en 1 und 2 gebunden.\nkönnen, bleibt einer landesrechtlichen Regelung             (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein\nvorbehalten.                                             Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits\n§ 17                          bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des\nBefreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt\n(weggefallen)                       für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen\nAbsatz 3 entsprechend.\n§ 17 a                            (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-\nMindeststeuer                        sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten\nabzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-\n(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung\ndestens 5 Deutsche Mark beträgt.\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\nwerbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende\n§ 20\ndes Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-\ntriebseinstellung in ·ihrem Gemeindebezirk befun-                 Abrechnung über die Vorauszahlungen\nden hat, zu einer Mindeststeuer heranzu:ziiehen. Der        (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\nMindestst,euer u111t,erliegen alle Gewerbebetriebe, für  entrichteten Vorauszahlungen werden auf die\ndie nach § 16 keine oder eine ger-ingere Steuer f es,t-  Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-\nzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12          rechnet.\nDeutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu\n6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Gewer-           (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der\nbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur            anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der UntE~r-\ngleich hoch bemessen werden.                             schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum\nund nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhe-\n(2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die-stelle    bungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht ent-\nder Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der MiUel-        richteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im\npunkt der gewerblichen Tätigkeit(§ 35 a Abs. 3).        übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\ndes Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzah-\n(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-\nlung).\nsteuer muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums\ngefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu-          (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der\nrückgenommen oder geändert werden.                      anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Un-\nterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbe-\n§ 18                         scheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nausgeglichen.\nEntstehung der Steuer\n§ 21\nDie Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\ndem Gewerbekapital entsteht, soweit es sich nicht                    Entstehung der Vorauszahlungen\num Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des           Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach\nErhebungszeitraums, für den die Fests,etzung vor-         dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ent-\ngenommen wird.                                           stehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem","494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndie Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn          (2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer\ndie Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderviertel-    beträgt 2 vom Tausend.\njahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-\npflicht.                                                   (3) Bei Hausgewerbe,treibenden und ihnen nach\n§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits-\n§ 22                           gesetzes gleichgestellten Personen ermäßigt sich die\n(weggefallen)                      Steuermeßzahl auf die Hälfte. Das gleiche gilt für\ndie nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeits-\ngesetzes gleichgestellten Personen, deren Gesamt-\numsatz in dem dem Kalenderjahr unmittelbar vor-\nAbschnitt III                       angegangenen Kalenderjahr 50 000 Deutsche Mark\nlohnsummensteuer                       nicht überstiegen hat.\n(4) Die St,euermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-\n§ 23\nnehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der\nBesteuerungsgrundlage                   in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes be-\nzeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1 vom\n(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die\nTausend für den Teil der Lohnsumme, der auf die\nin jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der\nauf diesen Schiffen tätigen Arbeitnehmer entfällt.\nin der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt\nworden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen          (5) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer wird\noder allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalen-         von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) be-\ndervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be-           stimmt. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2, 4 und 5\nstimmen.                                                gelten entsprechend. Der Beschluß über die Fests,et-\n(2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbebe-          zung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-\ntriebs in dem Kalenderjahr nicht 24 000 Deutsche        lenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ka-\nMark, so werden von ihr 9 000 Deutsche Mark abge-       lenderjahres zu· fassen. Er kann nach diesem ZeH-\nzogen. Hat die Steuerpflicht nicht währ,end des gan-    punkt gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe\nzen Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich          der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Der\ndiese Beträge entsprechend.                             Hebesatz für die Lohnsummensteuer kann von dem\nHebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewer-\n§ 24                           beertrag und dem Gewerbekapital abweichen.\nLohnsumme\n(6) Der Beschluß über die Änderung des Hebesat-\n(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,         zes für die Lohnsummensteuer ist bis zum 30. Juni\ndie an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-         zu fassen. Die Änderung des Hebesatzes gilt erst-\nlegenen Betriebstätte gezahlt worden sind.              mals für die Lohnsumme, die in dem Kalendermonat\n(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze       gezahlt wird, der nach der Änderung beginnt. Hat\n3 und 4 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1       di,e Gemeinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1\nZiff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie         Satz 2 Gebrauch gemacht, so gilt die Änderung des\nnicht durch andere Rechtsvorschriften von der Ein-      Hebesatzes erstmals für die Lohnsumme, die in dem\nkommensteuer befreit sind. Bei der Ermittlung der       Kalendervierteljahr gezahlt wird, das nach der Än-\nLohnsumme ist § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommen-          derung beginnt.\nsteuergesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für\nMehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-                              § 26\narbeit gehören unbeschadet der einkommens,teuer-                  Entstehung und Fälligkeit der Steuer\nHchen Behandlung zur Lohnsumme.\n(1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ablauf\n(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Beträge, die an      des Kalendermonats, für den die Steuer zu ent-\nLehrlinge gezahlt worden sind, die auf Grund eines\nrichten ist. An die S1telle des Kalendermonats tritt\nschriftlichen Lehrvertrags eine ordnungsmäßiige\ndas Kalendervierteljahr, soweit die Gemeinde als\nAusbildung erfahren.\nBesteuerungsgrundlage die Lohnsumme eines jeden\n(4) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiiben  Kalendervierteljahrs bestimmt hat.\ndie Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-\nsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in         (2) Die Lohnsummenst,euer für einen Kalender-\ndem steuerpflichtigen Betrieb oder Teril des Betriebs   monat ist spätestens am 15. des darauffolgenden\ntätig sind.                                             Kalendermonats zu entrichten. Hat die Gemeinde\nvon der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch\n§ 25\ngemacht, so ist die Lohnsummensteuer für das ab-\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz         g.elaufene Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist      nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten.\nvon einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist        Bis zu dem in Satz 1 oder ,in Satz 2 bezeichneten\ndurch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-         Zeitpunkt ist der Gemeindebehörde eine Steuerer-\nzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-         klärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nsumme ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten         abzugeben, in der die Lohnsummensteuer zu be-\nabzurunden.                                             rechnen ist (Steueranmeldung).","Nr. 1B --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                          495\n§1,7                            2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung\nFestsetzung des Steuermeßbetrags                   fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie\nelektrischer Energie dienen, ohne daß diese dort\n(1) Der Sleuermeßbetrag nach der Lohnsumme                  abgegeben werden,\nwird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder\ne,iner beteiligten Gemeinde und nur dann festge-           3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anla-\ngen haben, in welchen eine gewerbliche Tätig-\nsetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-\nkeit entfaltet wird.\nsetzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag is t je- 1\nweils festzusetzen                                         Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine. Gemeinde\n1. für ein Kalenderjahr, wenn der Antrag nach Ab-          ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuer-\nlauf des Kalenderjahrs gestellt wird;                  meßbetrag entfallen würde.\n2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-\nlendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn                                      § 29\nder Antrag vor Ablauf des Kalenderjahrs gestellt                          Zerlegungsmaßstab\nwird.\n(1) Zerlegungsmaßstab ist\nDabei ist die Lohnsumnw zugrunde zu legen, die der\n1. vorbehaltlich der Ziffer 2 das Verhältnis, in dem\nUnternehmer in dem Festsetzungszeitraum gezahlt\ndie Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen\nhat.\nBetriebstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer\n· (2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-                gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,\nbetrags muß innerhalb der ersten s•echs Monate                 die an die bei den Betriebstätten der einzelnen\nnach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden. Der             Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt\nSteuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch               worden sind;\nnach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festge-\n2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte\nstellt wird, daß der Steuerschuldner die St,eueran-\ndas in Ziffer 1 bezeichnete Verhältnis und zur\nmeldungen (§ 26 Ahs. 2) vorsätzlich oder fahrlässig\nHälfte das Verhältnis, in dem die Summe der in\nnicht oder nicht richtig bei der zuständigen Ge-\nallen Betriebstätten (§ 28) erzielten Betriebsein-\nmeinde abgegeben hat.\nnahmen zu den in den Betriebstätten der einzel-\n(3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Ka-              nen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen\nlenderjahrs Beträge, die nach§ 23 zur Lohnsummen-              steht.\nsteuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-\nertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf\ntriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die\nFes:tsetzung des Steuermeßbetrags innerhalb der\nin den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden\nRechtsbehelfsfrist für -den Gewerbesteuermeßbe-\n(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)\nscheid gestellt werden, in dem diese Beträge erst-\nerzielt oder gezahlt worden sind.\nmals als Gewerbeertrag erfaßt worden sind.\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle\n1000 Deutsche Mark abzurunden.\nAbschnitt IV\nZerlegung                                                      § 30\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten\n§ 28\nAllgemeines                             Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag\n(1) Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur       oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden                 legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und\nunterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-         zwar nach der tage der örtlichen Verhältnisse unter\nmeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-           Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der\nfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.          Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.\nDas gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-\nstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat\n§ 31\noder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-\nzeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-                   Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung\nmeinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach\n§ 2 Abs.· 6 Satz l nicht der Gewerbesteuer unter-              Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des\nliegen, sind nicht zu berücksichtigen.                      § 24 Abs. 2 bis 4 mit folgenden Abweichungen:\n1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü-\n(2) Bei der Zerlegung sind die (~emeinden nicht            tungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind\nzu berücksichti9en, in dc~nen                                 nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige\n1. Verkehrsunternehmen led,i9lich Gleisan lagen un-           Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar-\nterhalten,                                                beitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen.","496                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Bei Unlernehmen, die nicht von einer juristi-        Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-\nschen Person betrieben werden, sind für die im       sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zerle-\nBetrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)         gen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\ninsgesamt 24 000 Deutsche Mark jährlich anzu-       das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.\nsetzen.\n3. (weggefallen)\n4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-                                  Abschnitt V\ngen, die an die in der Werkstättenverwaltung              Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\nund im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer\ngezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel er-\nhöhten Betrag anzusetzen.                                                     § 35 a\n(1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit\n§ 32                          sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6\n(weggefallen)                      Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\ndem Gewerbekapital.\n§ 33\n(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes\nZerlegung in besonderen Fällen\nist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den\n(1) Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu     Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-\neinem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach ei-     rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-\nnem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Ver-     werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte\nhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungs-     lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-\nbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß      waren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Ge-\nbei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.         werbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines ein-\n(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-       heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes\nschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-     Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so\nbetrag nach Maßgahe der Einigung zu zerlegen.           ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Ge-\nwerbe zu behandeln.\n§ 34                               (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich\nKleinbeträge                       der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-\nfindet.\n(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nnicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in          (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mit-\nvoller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich         telpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-\ndie Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge-    meinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so\nschäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2      hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeßbe-\nAbs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des        trag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermona-\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der          ten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.\nSteuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der\nsich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-\nsichtigenden Betriebstätten befindet.\nAbschnitt VI\n(2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids\nzwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber\nnach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde\nvon Amts wegen\nein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deut-\nsche Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der                               § 35 b\nGemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäfts-\nDer Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts\nleitung befindet. Absatz l Satz 2 ist entsprechend\nwegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Ein-\nanzuwenden.\nkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbe-\n(3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-    scheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben\nhöhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so         oder geändert' wird und die Aufhebung oder Än-\nsind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die       derung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den\nriach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-     Einheitswert des gewerblichen Betriebs berührt. Die\nhöhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-      Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder\nsung nach Absatz 2.                                      des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs ist in-\n§ 35                           soweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Ge-\nwerbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt.\nZerlegung bei der Lohnsummensteuer              § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.\nErstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere        Von dem Erlaß eines neuen Gewerbesteuermeßbe-\nGemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der           scheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur ge-\nLohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den           ringfügig ist.","Nr. 18    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                            497\nAbschnitt VII                                                § 35 d\nDurchführung                                              Neuiassung\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n§ 35 C                         tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nErmächtigung                       Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes\nund der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-        gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nstimmung des Bundesrates                               Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes          graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nRechtsverordnungen zu erlassen                       migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und                            Abschnitt VIII\ndes Gewerbekapitals,                                                Schlußvorschriiten\nc) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit                                 § 36\nder Besteuerung und zur Vermeidung von Un-                    Zeitlicher Anwendungsbereich\nbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nd) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-      soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes be-\nmeßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-\nstimmt ist, erstmals anzuwenden\nsummensteuer;\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen          und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeit-\na) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-            raum 1977,\nrung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-       2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die\nbenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-             nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden.\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung         (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortialbank\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in        Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 3 Ziff. 2\nHärtefällen erforderlich ist,                     gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1974.\nb) (weggefallen)                                        (3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975 gel-\nc) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer      tenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge anzu-\nstaatlichen Lotterie,                             wenden, die sich bei Ermittlung des maßgebenden\nd) über die Steuerbefreiung bei bestimmten klei-     Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1975 er-\nneren Versicherungsvereinen auf Gegensei-         geben.\ntigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über          (4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erstmals mit\ndie Beaufsichtigung der privaten Versiche-        Wirkung für den Erhebungszeitraum 1974.\nrungsunternehmungen, wenn sie von der Kör-\nperschaftsteuer befreit sind,                                           §§ 36 a bis d\ne) über die Beschränkung der Hinzurechnung                                (weggefallen)\nvon Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2\nZiff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-                                 § 37\nhältnis des Eigenkapitals zu Teilen des An-                            Berlin-Klausel\nlagevermögens,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nf) über die Begriffsbestimmung des Warenein-         des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\nzelhandelsun ternehmens,                         Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\ng) über die Festsetzung abweichender Voraus-         Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nzahlungstermine.                                 nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}