{"id":"bgbl1-1977-18-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":18,"date":"1977-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Vieh- und Fleischgesetzes","law_date":"1977-03-21T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["477\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                     Ausgegeben_ zu Bonn am 30. März 1977                                                                                                           Nr. 18\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n21. 3. 77 Neufassung des Vieh- und Fleischgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                4Tl\n7843-1\n24. 3. 77 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                484\n611-5\n21. 3. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädago-\ngische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          498\n800-21-4-1\n22. 3. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - Durchschnittsatz-Verordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         499\n611-10-1-4\n24. 3. 77 Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der individuellen\nFörderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung von zurückgekehrten Entwick-\nlungshelfern (Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              500\n24. 3. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der\nKreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     501\n4121-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    502\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            503\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          504\nBekanntmachung\nder N euiassung des Vieh- und Fleischgesetzes\nVom 21. März 197'1\nAuf Grund des Artikels 100 in Verbindung mit                                                über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\nArtikel 96 Nr. 24 des Einführungsgesetzes zur Ab-                                              (BGBl. I S. 503),\ngabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I                                              4. das am 14. Mai 1969 in Kraft getretene Ände-\nS. 3341) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes                                            rungsgesetz vom 8. Mai 1969 (BGBl. I S. 345),\nüber den Verkehr mit Vieh und Heisch (Vieh-\n5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getret,enen Artikel\nund Fleischgesetz) vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 272)\n225 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n:in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Das\nvom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\nGesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 28.\nApril 1951 in Kraft getreten. Die Neufassung berück-                                     6. das am 1. Februar 1975 in Kriaft getretene Zweite\nsichtigt:                                                                                      Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                             s. 3608),\nnummer 7843-1, veröffentlichte bereinigte Fas-                                       7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 21 des\nsung des Gese tzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\n1                                                                          Gesetzes über die Neuorganisation der Markt-\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-                                             ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I\ndesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und                                           S. 1608),\ndes § 3 des Gesetzes über den Abschluß der                                           8. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember                                                 96 Nr. 24 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\n1968 (BGBL I S. 1451),                                                                     ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).\n2. den am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen § 19\ndes Durchführungsgesetzes EWG Rindfleisch                                                 Bonn, den 21. März 1977\nvom 3. November 1964 (BGBl. I S. 829),\nDer Bundes mini ste r für Ernährung,\n3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar-                                                           Landwirtschaft und Forsten\ntikel 110 des Einführungsgesetzes zum Gesetz                                                                                        J. Ertl","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch\n(Vieh- und Fleischgesetz)\nErster Teil                                                 § 5\nAllgemeine Bestimmungen                                  Nutz- und Zuchtviehmärkte\nDie obersten Landesbehörden können Vor-\n§ 1                          schriften über die Anerkennung von Nutz- und\nBegriffsbestimmungen für Vieh,               Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf sol-\nFleisch und Fleischerzeugnisse              chen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen,\nZuchtviehmärkte und Zuchtviehausst,ellungen staat-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                         lich anerkannter Züchtervereinigungen werden\nVieh: Rinder, Kälber, Schweine und Schafe,               hiervon nicht berührt.\nFleisch: Teile dieser Tiere, sofern sie sich zum Ge-\nnuß für Menschen eignen,\nZweiter Teil\nFleischerzeugnisse: Fleisch in be- oder verarbeite-\ntem Zustande (einschließlich Konserven) - auch.                     Märkte und Preisfeststellung\nunter Zusatz anderer Lebensmittel               sowie\nSchlachtfette.                                                                     §6\n§2                                           Markttage, Marktzeiten\nVersorgungsplan                         Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlacht-\nviehmärkten nur an den festgesetzten Markttagen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwiirt-          und zu den festgesetzten Marktze,iten gehandelt\nschaft und Forsten (Bundesminister) stellt im Be-        werden. Die obersten Landesbehörden setzen nach\nnehmen mit den obersten Landesbehörden für Er-           Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes\nnährung, Landwirtschaft und Forsten (oberste Lan-        die Markttage fost. Dl.e Gemeindeverwaltung des\ndesbehörden) für jedes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis      Marktortes bestimmt im Einvernehmen mit der\n30. Juni) im Rahmen eines Versorgungsplanes fest,        obersten Landesbehörde die Marktzeiten und Auf-\nwelche Mengen Vieh und Fleisch aus der inlän-            triebsschlußzeiten für die einzelnen Markttage.\ndischen Erzeugung zur Verfügung stehen und aus\nder Einfuhr zur Deckung des Bedarfs notwendig\n§7\nsind.\nMarktgebiet\n§3\n(1) Marktgebiet ist der Bezirk der Gemeinde, in\nGroßmärkte, Schlachtviehmärkte               der der Großmarkt oder Schlachtviehmarkt liegt.\n(1) Schlachtviehgroßmärkte (Großmärkte) im            Die oberst,en Landesbehörden können Teile der Ge-\nSinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig        meinde vom Marktgebiet ausnehmen oder angren-\nmit Schlachtvieh zur Versorgung von Großver-             zende Gemeindegebiete oder Teile davon als zum\nbrauchsplätzen beischickt werden oder die eine be-       Marktgebiet gehörig erklären.\nsonder,e Bedeutung für den Absatz von Schlachtvieh          (2) Schlachtvieh darf innerhalb eines Marktge-\nhaben.                                                  bietes nur auf dem Großmarkt oder Schlachtvieh-\n(2) Schlachtviehmärkte im Sinne dieses Gesetzes       markt gehandelt werden. Landwirtschaftliche Be-\nsind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur         triebe, die im Marktgebiet liegen, können e,igenes\nVersorgung von Verbrauchsplätzen mittlerer Be-          Schlachtvieh auch aus dem Markitgebiet hinaus ver-\ndeutung beschickt werden oder die zur Erleichte-         kaufen.\nrung des Absatzes von Schlachtvieh eingerichtet                                     §8\nsind.\nLebendgewichtshandel, amtliche Verwiegung\n§4\n(1) Schlachtvieh darf auf Großmärkten und\nBekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte       Schlachtv.iehmärkten nur nach Lebendgewicht ge-\n(1) Der Bundesminister bestimmt im Einverneh-         handelt werden.\nmen mit den obersten Landesbehörden, welche                 (2) Das Lebendgewicht ist unmittelbar nach dem\nSchlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses        Verkauf auf den amtlichen Waag,en festzustellen.\nGesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger           (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Bundes-\nbekannt.                                                minister zur Erleichterung des Handels mit\n(2) Die obersten Landesbehörden bestiimmen, an        Schlachtvieh durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nweJchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet wer-          mung des Bundesrates zulassen, daß Schlachtvieh\nden, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt.          auch nach Schlachtgewicht gehandelt wird, und die","Nr. 18   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1971                           479\nVoraussetzungen für den Handel nach Schlachtge-                                     § 12\nwicht festlegen. Ln der RE:~chtsverordnung nach Satz              Zahlungsbedingungen auf Großmärkten\n1 können Vorschriften erlassen werden über das\nVerfahrnn zur Bestimmung von Märk!ten, auf denen            (1) Die Käufer von Schlachtvieh auf Großmärkten\nSchlachtvieh nach Schlachtgewicht gehandelt wer-         haben den Kaufpreis grundsätzlich an dem Tage, an\nden darf, über die Feststellung des Schlachtgewichts,    dem sie das Vieh gek,auft haben, zu bezahlen.\nüber die Verpflichtung zur Einreihung des ge-               (2) Die Agenturen auf Großmärkten sind ver-\nschlachteten Viehs in die gesetzlichen Handels-         pflichtet, den erzielten Erlös abzüglich der Provi-\nklassen für Fleisch und die entsprechende Kenn-         sion und der zulässigen Abzüge spätestens drei\nzeichnung, über das Verfahren der Einreihung und        Tage nach dem Verkauf an den Verkäufer abzu-\nder Kennzeichnung sowie über den Inhalt des             führen.\nMarktschlußscheines (§ 10) beim Handel nach                                         § 13\nSchlachtgewicht; § 10 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-               Amtliche Notierung von Schlachtviehpreisen\nrührt.                                                                        auf Großmärkten\n§ 9                               (1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von\nAgenturen, Verbot der Eigengeschäfte            Schlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen\nfür Agenturen                       zu notieren. Diese Notierung erfolgt an Hand der\nMarktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch\n(1) Die obersten Landesbehörden l<.önnen anord-      eine Notierungskommission, deren Zusammenset-\nnen, daß auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten\nzung und Leitung die obersten Landesbehörden re-\nSchlachtvieh nur durch Agenturen (Agenten und\ngeln.\nlandwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der Vieh-\nverwertungsgenossenschaften)        verkaufit werden        (2) Das Ergebnis ist als „Amtliche Preisnotierung\ndarf, und Vorschriften über die Sicherheitsleistung     des Schlachtviehgroßmarktes ... \" festzuhalten und\nder Agenturen erlassen.                                  umgehend zu veröffentlichen.\n(2) Agenturen für SchLachtvieh dürfen auf Groß-          (3) Der Bundesminister trifft im Einvernehmen mit\nmärkten und Schlachtviehmärkten, auf denen sie          den obersten Landesbehörden nähere Bestimmung~n\ntätig sind, weder Verkäufe noch Käufe auf eigene        über die Handelsklassen für Schlachtvieh und über\nRechnung abschließen.                                    das Verfahren der Einreihung in die Handelsklassen\nund der Notierung der Preise für Schlachtvieh.\n§ 10\n§ 13 a\nMarktschlußschei.n, Verkaufsabrechnung\nDirektzufuhren\nauf Großmärkten\n(1) Die Verkäufer von Schlachtvieh und die Agen-         (1) Der Bundesminister kann zur Förderung der\nturen haben auf den Großmärkten über jeden Ver-         Marktübersiicht durch Rechtsverordnung mit Zu-\nkauf einen Marktschlußschein auszus.tellen. Der          stimmung des Bundesrates\nMarktschlußschein muß Angaben über Verkäufer             1. bestimmen, daß diejenigen, die Schlachtvieh han-\nund Käufer, Art, Gattung, Gewicht und Prnis je 100            deln, das dem Schlachthof eines Großmarktes\nkg Lebendgewicht des Schlachttieres enthalten. Die           oder Schlachtviehmarktes unmittelbar zugeführt\nobersten Landesbehörden können nach Anhörung                 wird, Meldungen über Preise, Mengen und Han-\nder Gemeindeverwaltung des Marktortes weitere                 delsklasisen an die nach Landesrecht zuständigen\nVorschriften über die Ausstellung, Form und den               Behörden zu erstatten haben,\nInhalt des Marktschlußscheines sowie über die An-        2. Vorschriften über die Preisnotierung erlassen.\nzahl der Ausfertigungen und deren Verbleib er-\nlassen.                                                     (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.\nkann Näheres über die Meldungen, insbesondere\n(2) Die Agenturen auf Großmärkten haben dem           über Form, Inhalt, Zeitpunkt und über den Zeit-\nVerkäufer eine Verkaufsabrechnung auszustellen.          raum festgelegt werden, für den die Meldungen zu\nDie obersten Landesbehörden können Vorschriften          erstatten sind.\nüber den Inhalt der Verkaufsabrechnung erlassen.                                   § 14\nBestimmung von Fleischgroßmärkten\n§ 11                                              und Fleischmärkten\nVerbot des Scheinauftriebes, Vorzeichnens             (1) Der Bundesminister kann zur Förderung der\nund Zurückstellens auf Großmärkten             Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(1) Auf Großmärkten darf Vieh nur zum Zwecke          stimmung des Bundesrates Märkte als Fleischgroß-\ndes Verkaufs aufgetrieben werden.                       märkte bestimmen. Als Fleischgroßmärkte können\nnur Märkte bestimmt werden, die\n(2) Die auf Großmärkten zum Verkauf gestellten\nSchlachttiere dürfen, solange sie nicht verkauft sind    1. regelmäßig zur Versorgung von Großverbrauchs-\nund für sie kein Marktschlußschein (§ 10 Abs. 1)              plätzen mit Fleisch beschickt werden oder eine\nausgestellt ist, nicht mit besonderen Käuferzeichen           übergebietliche Bedeutung für den Absatz von\nversehen oder für bestimmte Käufer von den übri-              Fleisch haben und\ngen zum Verkauf gestellten Tieren abgetrennt wer-        2. von übergebietlicher Bedeutung für die Preisbil-\nden.                                                         dung sind.","480                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Die Landeswuierunuen können zur Förderung                                  § 14 b\nder Marktübersicht durch Rechtsverordnung Märkte            Amtliche Feststellung und Notierung von Preisen\nals Fleischmärkte bestimmen, sofern diese Märkte                          außerhalb der Märkte\nfür den Absatz von Fleisch oder die Preisbildung\nvon überörtlicher Bedeutung sind.                          (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Wirtschaft zur Förderung\nder Markitübersicht durch Rechtsverordnung mit Zu-\n§ 14 a\nstimmung des Bundesrates Vorschrift,en über die\nAmtliche Notierung von Fleischpreisen auf        Preisfeststellung für Schlachtvieh, das ohne Berüh-\nFleischgroßmärkten und Fleischmärkten           rung eines Schliachtviehgroßmarktes oder Schlacht-\n(1) Auf Fle,ischgroßmärkten und Fleischmärkten       viehmarktes gehandelt wird, erlassen.\nsind die beim Verkauf von Fleisch erzielten Preise,\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nsoweit verbindliche gesetzliche Handelsklassen (§ 2\nAbs. 2 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes) eingeführt     vorgeschrieben werden,\nsind, unter Angabe der verkauften Menge und der         1. daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh\ngesetzlichen Handelsklasse der nach Landesrecht             lebend oder geschlachtet geliefert wird und die\nzuständigen Behörde zu melden und von einer No-             es als Fleisch für eigene oder fremde Rechnung\ntierungskommission zu notieren. Dem Verkauf auf             verkaufen oder verarbeiten, Meldungen an die\nFleischgroßmärkten und Fleischmärkten steht gleich          nach Landesrecht zuständige Behörde zu er-\nder Verkauf durch Betriebe, die im Marktgebiet              statten haben über die angelieferten Mengen und\naußerhalb des Marktes Fleisch ausschließlich oder           die hierfür gez1ahlten Preise unter Angabe der Art\nüberwiegend im Großhandel absetzen. Für die Ab-             und der Gattung des Schlachtviehs sowi,e\ngrenzung des Marktgebieites gilt § 7 Abs. 1 entspre-\nchend.                                                      a) der verbindlichen Hande1sklasse für Fleisch,\nsoweit das Fleisch weitergegeben wird und\n(2) Das Erg,ebnis der Notierung ist als „Amtliche            dabei der Haridelsklassenregelung unterliegt\nPreisnotierung\"       des betreffenden Fleischgroß-             oder der Kaufpreis unter Berücksichtigung des\nmarktes oder Fleischmarktes zu veröffentlichen. Die             Schlachtgewichts und der Fleischqualität ab-\nobersten Landesbehörden bf~stimmen das Nähere                   gerechnet wird,\nüber die Bildung, Zusammensetzung und Leitung               b) der Handelsklasse für Schlachtvieh{§ 13 Abs. 3)\nder Notiemngskommis,sion sowie über die Veröf-                  in den übrigen Fällen,\nfentlichung der Preisnotierungen.\n2. daß Inhaber von Betrieben, deren Meldungen\n(3) Der Bundesminis ter bestimmt im Einverneh-\n1                                 unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft für               für die Prnisbildung keine Bedeutung haben, von\nFleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung mit Zu-            der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr\nstimmung des Bundesrates                                    befreit werden können,\n1. die Meldepflichtigen und das Nähere über die         3. daß Preise auf Grund der Meldungen nach Num-\nMeldungen, insbesondere über Form, Inhalt und         , mer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt\nZeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu         und als amtliche Preisfeststellungen \"\\'.\"eröffent-\nerstatten sind,                                         licht werden.\n2. das Verfahren der Preisnotierung,                       (3) Die Landesr,egierungen können durch Rechts-\n3. Einschränkungen der Meldepflicht nach Absatz 1,      verordnung vorschreiben, daß abweichend von Ab-\nsoweit die Meldungen für die Marktübers,icht        satz 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldungen\nnicht von Bedeutung sind,                           durch eine N oti,erungskommission notiert werden.\n§ 14 a Abs. 2 gilt entsprechend.\n4. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zu-\nständig,en Behörden auf Grund der Preismeldun-         (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind\ngen an den Bundesminister oder die von ihm          zu regeln\nbestimmten Stellen weiterzuleiten haben.\n1. die Errechnung der zu meldenden Preiise und das\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-           Nähere über die Meldungen, insbesondere über\nverordnung                                                  Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeit-\nraum, für den siie zu erstatten sind,\n1. die Meldepflicht nach Absatz 1 auch auf Fleisch\nausdehnen, für das keine verbindlichen gesetz-      2. das Verfahren der Festellung und Notierung der\nlichen Handelsklassen eingeführt sind, soweit die       Pre:isie,\nMeldungen für die Marktübersicht von Bedeutung      3. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zu-\nsind,                                                   ständigen Behörden an den Bundesminister oder\n2. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, soweit           die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleiten\nes sich um den Verkauf durch Betriebe im Markt-         haben,\ngebiet von Fleischmärkten handelt,                  4. die Einreihung in die Handelsklassen für\n3. für Fleischmärkte Vorschriften nach Absatz 3             Schlachtvieh in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\nNr. 1 bis 3 erlassen.                                   Buchstabe b.","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                                             481\n§ 14 C                                                               § 15\nEinreihung in Handelsklassen für Fleisch                         Ausdehnung von Vorschriften auf\nund Gewichtsfeststellung                                           Schlachtviehmärkte\nDie obersten Landesbehörden können anordnen,\n(1) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\ndaß die Vorschriften über Marktschlußscheine, Ver-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschrei-\nkauf1sabrechnungen (§ 10), Verbot des Scheinauf-\nben, daß in den FälJen des § 14 b Abs. 2 Nr. 1 Buch-     triebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11), Zah-\nstabe a                                                  lungsbedingungen (§ 12) und amtliche Notierung\n1. die Inhaber der meldepflichtigen Betri,ebe Fleisch     (§ 13) auf Schlachtviehmärkte Anwendung fänden.\nunmittelbar nach der Schlachtung in gesetzliche\nHandelsklassen einreihen und entsprechend\nkennzeichnen lassen müssen,                                                         Dritter Teil\n2. das Gewicht des in Handelsklassen einzureihen-                         Aufgaben der Bundesanstalt\nden Fleisches fes-tzustellen ist und wie diese                  für landwirtschaftliche Marktordnung\nFeststellung vorzunehmen ist,\n§ 16*)\n3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handels-                             Aufgaben der Bundesanstalt\nklasse, in die das Fleisch eingere.iht worden ist,                 für landwirtschaftliche Marktordnung\nund das festgestellte Gewicht mitzuteilen ist.           (1) Wer aus dem Ausland Schlachtvieh, Fleisch\noder Fleischerzeugnisse einführt oder aus sonstigen\n(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die\nGebieten in das Bundesgebiet verbringt (Einführer),\nGewichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht\nhat es spätestens bei der Zoll- oder Grenzabferti-\nzuständigen Behörde oder durch einen von dieser\ngung der Bundesanstalt für landwirtschaftliiche\nBehörde hierfür öffentlich bestellten Sachverständi-      Marktordnung zum Kauf anzubieten.\ngen vorzunehmen. Für die Bestellung gilt § 36 der\nGewerbeordnung entsprechend.                                 (2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer\nüber das Schlachtvieh, das Fleisch und die Fleisch-\nerzeugnisse nach ihrer Verbringung in das Bundes-\n§ 14 d                          gebiet im eig-enen oder fremden Namen und für\neigene oder fremde Rechnung zu verfügen be-\nUbertragung von Ermächtigungen\nr,echtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte\nDie Ermächtigungen nach § 14 Abs. 2, § 14 a Abs.       nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine Stelle der\n4 und § 14 b Abs. 3 können von den Landesregierun-        Empfänger im Bundesgebiet.\ngen durch Rechtsverordnung auf die obersten Lan-              (3) me Bundesanstalt für landwirtschaftliche\ndesbehörden übertragen werden.                            Marktordnung ist zur Ubernahme des ihr angebo-\ntenen Schlachtv:iehs, Fleisches und der ihr ange-\nbotenen Fleischerzeugnisse berechtigt, jedoch nicht\n§ 14 e                          verpflichtet. Macht sie von dem Ubemahmerecht\nAbrechnung für außerhalb von Märkten             keinen Gebrauch, so dürfen Schlachtvieh, Fleisch\ngehandeltes Schlachtvieh                  und Fleischerzeugnisse im Bundesgebiet weder in\nden Verkehr gebracht noch verarbeitet oder sonst\n(1) Die Inhaber von Betrieben, die Schlachtvieh       verwertet werden. Die Bundesanstalt für landwirt-\nlebend oder geschlachtet übernehmen und es unter          schaftliche Marktordnung kann den Einführer bei\nBerücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen,         der Ubernahme verpflichten, Schlachtvieh, Fleisch\nhaben in der Abrechnung das Schlachtgewicht und           und Fleischerzeugnisse gleichzeitig zu dem Markt-\nden Preis je Kilogramm Schlachtgewicht frei               preis, der vom Bundesminister im Einvernehmen mit\nSchlachtstätte anzugeben, sofern das Schlachtvieh         dem Bundesminisiter für Wirtschaft festgestellt wird,\nzurückzukaufen. Die Ubernahme und die Abgabe\nohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes\ndurch die Bundesanstalt für landwirtschaftliche\noder Schlachtviehmarktes gehandelt wird.\nMarktordnung sind von der Umsatzsteuer befreit.\n(2) Der Bundesminister kann zur Förderung der              (4) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche\nMarktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zu-             Marktordnung kann bei der Durchführung von Maß-\nstimmung des Bundesrates nähere Vorschriften er-           nahmen nach den Absätzen 1 und 3 Auflagen ertei-\nlassen über                                               len; sie kann dabei insbesondere Bestimmungen über\nden Zeitpunkt der Weiterlieferung, über die gebiet-\n1. die Ermittlung des Schlachtgewichts und die Er-        liehe Verteilung und über den Verwendungszweck\nrechnung des in Absatz 1 bezeichneten Preises,        treffen.\n2. Form und Inhalt der in Absatz 1 genannten Ab-          *) Hinsichtlich der von der EWG-Verordnung Nr. 20/62 über die schritt-\nweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweine-\nrechnung; dabei kann insbesondere vorgeschde-             fleisch vom 4. April 1962 (ABLEG S. 945) erfaßten Erzeugnisse seit\nben werden, wie die bis zur Schlachtstätte an-            dem 1. Juli 1962, hinsichtlich der von der Verordnung Nr. 14/64/EWG\ndes Rates vom 5, Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer\nfallenden Kosten zu berechnen und in der Ab-              gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABI.EG S. 562) er-\nfaßten Erzeugnisse seit dem 1. November 1964 nur noch im inner-\nrechnung auszuweisen sind.                                deutschen Handel anzuwenden.","482                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(5) Schl<H'htvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse                                       2. Einführung des ausschließlichen Verkaufs von\ndürfen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für                                                 Schlachtvieh durch Agenturen(§ 9 Abs. 1),\nlandwirtschaftliche Marktordnung nach Genehmi-                                              3. Ausdehnung der in § 15 genannten Maßnahmen\ngung durch den Bundesminister ausgeführt oder in                                                auf Schlachtviehmärkte.\nsonstirJe Gebiete außerhalb des Bundesgebietes ver-\nbracht werden. Die Zustimmung kann auch allge-                                                 (3) Eine Anerkennung als Marktverband und die\nmein oder befristet Prteilt werden.                                                         Heranziehung und Beteiligung gemäß Absatz 1 und\n2 können nur erfolgen, wenn der Marktverbrand fol-\n§ 17*)                                       gende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsieht-\nZoll- und Grenzabfertigung                                       Lich der von ihm durcpzuführenden Aufgaben der\nAufsicht der obersten Landesbehörden unter,s,tellt.\n(l) Die Zollstellen fertigen Schlachtvieh, Fleiisch\nund Fleischerzeugnisse nur ab, wenn der Einführer                                           1. Es müssen in ihnen die berufsständischen Orga-\neinen Ubernahmevertrag der Bundesanstalt für land-                                              nisationen der Landwirtschaft, des Viehhandels,\nwirtschaftliche Marktordnung oder ihre Zus-tim-                                                 der Viehverwertungsgenossenschaften, der Groß-\nmungserklärung vorlegt, daß er das Schlachtvieh,                                                schlächter, des Fleischerhandwerks und der\nFleisch und die Fleischerzeugnisse selbst in den                                                Fleischwarenindustrie vertreten sein, sofern sie\nVerkehr bringen, verarbeiten oder sonst v,erwerten                                               die Beteiligung wünschen;\ndarf.                                                                                       2. den Verbrauchern muß in der Satzung eine ange-\n(2) Sie haben die Einfuhr von Schlachtvieh,                                                 messene Vertretung in den Organen des Markt-\nFleisch und Fleischerzeugnissen nach näherer Be-                                                verbandes gesichert sein;\nstimmung des Bundesministers der Finanzen unter                                             3. der Beitritt anderer berufsständischer Org1anisa-\nAngabe des Namens des Einführers und der Art, der                                               tionen der Vieh und Fleischwirtschaft darf in der\nMenge und der Herkunft des Schlachtviehs, Flei-                                                 Satzung nicht ausgeschlossen sein;\nsches oder der Fleischerzeugnisse der Bundesansitalt\nfür landwirtJschaftliche Marktordnung unmittelbar                                           4. den Marktverbänden dürfen hoheitliche Auf-\nanzuzeigen.                                                                                      gaben nicht übertragen werden;\n5. die Marktverbände unterstehen, soweit sie zur\nVierter Teil                                             Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 herange-\nzogen werden, der Aufsicht der obersten Landes-\nBesondere Bestimmungen                                                 behörde. Diese hat darüber zu wachen, daß die\nMarktverbände ihre Aufgaben entsprechend den\n§ 18\nGesetzen und der Satzung erfüllen.\nMarktverbände in den Ländern und an den\nMärkten\n§ 19\n(1) Marktverbände, die sich in den Ländern aus\nMarktverband für das Bundesgebiet\nden berufsständischen Organisationen der Vieh-\nund Fleischwirtschaft gebildet haben und zu deren                                              (1) Der Bundesminister ,soll einen Marktverband,\nsatzungsmäß,igen Aufgaben                                                                   der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck ge-\nbildet ha1t, die durch Marktverbände (§ 18) geleiste-\n1. eine Marktbeobachtung und Marktberichterstat-\nt,en Arbeit,en zusammenzufassen und auszuwerten,\ntung und\nanerkennen, zu allen grundsätz1ichen Fragen der\n2. die Förderung des Ausgleichs des Viehangebotes                                           Vieh- und Fleischwirtschaft hören und sich seiner\nund des FleischbedarfiS durch Unterrichtung der                                       Mitarbeit bedienen, sofern er die Voraussetzungen\nberufsständischen Organisationen gehören,                                             des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erfüllt.\nkönnen von den obersten Landesbehörden aner-                                                   (2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Auf-\nkannt werden. Sie sollen, wenn sie anerkannt sind,                                          gaben nicht übertragen werden.\nzur technischen Durchführung der Einreihung des\nSchlachtviehs in Handelsklassen und der Preisno-\ntierung sowie deren Auswertung herangezogen wer-                                                                      § 20\nden. Die obersten Landesbehörden können die                                                                         Gebühren\nMarktverbände bei der technischen Durchführung\n(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche\nweiterer Aufgaben nicht hoheitlicher Art beteiligen.\nMarktordnung darf zur Deckung der Verwaltungs-\n(2) Marktverbände, die sich für einzelne Groß-                                         kosten von den Einführern Gebühren bis zur Höhe\nmärkte und Schlachtviehmärkte gebildet haben, sol-                                         von 0,40 DM je 100 kg derjenigen Ware erheben, die\nlen gehört werden vor der                                                                  der Anbietungspflicht (§ 16 Abs. 1) nach diesem\nGesetz unterliegt.\n1. Festsetzung von Mc1rkttagen und Marktzeiten\n(§ 6),                                                                                  (2) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen\n*) 1linsichtlich <J,,r vo11 d<-r EWC-Yerunb1u1HJ Nr, 20/62 über die schritt-\nmit dem Bundesminister der Finanzen eine Gebüh-\n,,i:1,·r <J<,nwins,1nwn Miirktor[JilI!isillion !Cir Schweine- renordnung für die Bundesanstalt für landwirt-\nil 1%2              S. 945) erfoßt<rn Erzeuqnisse seit\ndem 1. J1ili 1!JG2,                       der von dr,r Verordnunq Nr. 14/64/EWG         schaftliche Marktordnung.\nd<,s R,iles vorn S. P,•h111ilr 1964 iiber die sdnil.l.wEise Errichtunq einer\n(J('llH'i11sc1111,,11 M,1rktor,Jilllisalion für Rinclflt'isch (J\\Bl.EC S. 562) er-         (3) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus\n1,ilH,·n Er1.,•uqnissP s1,il c!C>m 1. Novemlwr 1%4 nur noch im imrnr-\nd<'11lsf'ilt'11 Jl,uiclcd 11111.11wc•11Clc;n,                                           den Gebühren entscheidet die Bundesregierung.","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977                             483\n§ 21                                 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert\nAuskunftspflicht                            oder nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder\nunvollständige Angaben macht,\n(1) Der Bundesminister und die obersten Landes-           7. entgegen dem § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und\nbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne              § 4 Abs. 1 der Verordnung über Auskunfts-\nder Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli                pflicht vom 13. Juli 1923 die Einsicht in Ge-\n1923 (RGBI. I S. 699, 723).                                     schäftsbriefe, Geschäftsbücher oder Unterlagen\n(2) Der Bundesminister und die obernten Landes-               für die Bemessung von Preisen oder Vergütun-\nbehörden können bestimmen, daß auch andere Stel-                 gen nicht gewährt oder die Besichtigung oder\nlen, die von ihnen mit der Durchführung dieses Ge-               Untersuchung von Betriebseinrichtungen oder\nsetzes und der dazu ergehenden Durchführungsbe-                  -räumen nicht gestattet,\nstimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt            8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder\nim Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts-                  § 13 Abs. 3, soweit sie für einen bestimmten\npflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände(§§ 18,           Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n19).                                                             weist, oder e,iner auf Grund dieses Gesetzes er-\n(3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunfts-             gangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-\npflicht gelten die Bestiimmungen der Verordnung                  delt,\nüber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit Aus-             9. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 13 a\nnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.                                oder§ 14 b oder entgegen einer Rechtsverordnung\nnach § 14 a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit\n§ 22                                 § 14 a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nBefugnisse der Länder\n10. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 c\nDer Bundesminister kann die ihm in diesem Ge-                 Abs. 1 Fleisch nicht in gesetzliche Handels-\nsetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von                      klass,en einreihen oder entsprechend kennzeich-\nRechtsverordnungen auf die obersten Landesbehör-                 nen läßt, das Gewicht des Fleisches nicht fest-\nden übertragen.                                                  stellen läßt oder das Ergebnis der Einreihung in\nHandelsklassen oder der Gewichtsfeststellung\ndem Verkäufer nicht, nicht richtig oder nicht\nFünfter Teil                              vollständig mitteilt,\nBußgeld- und Schlußbestimmungen                  11. entgegen § 14 e Abs. 1 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 14 e Abs. 2 Nr. 1 das\n§ 23\nSchlachtgewicht oder den Preis frei Schlacht-\nOrdnungswidrigkeiten                           stätte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nangibt oder entgegen einer Rechtsverordnung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             nach § 14 e Abs. 2 Nr. 2 die Abrechnung nicht\nfahrlässig                                                       in der vorgeschriebenen Weise erstellt.\n1. Schlachtvieh den Vorschriften des § 7 Abs. 2\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nSatz 1 zuwider unberechtigt handelt oder den\nbuße bis zu fünfzig,tausend Deutsche Mark geahndet\nBestimmungen des § 8 oder § 11 zuwiderhandelt,\nwerden.\n2. als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2\nzuwider Schlachtvieh für eigene Rechnung kauft           (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\noder verkauft,                                        keit bezieht, können eingezogen werden.\n3. Marktschlußscheine oder Verkaufsabrechnun-                (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\ngen nicht oder nicht ordnungsmäßig ausstellt          Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(§ 10),                                              die vom Bundesminister durch Rechtsverordnung\n4. die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 3           bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von\nSatz 2 verletzt oder einer Auflage nach § 16          Landesbehörden ausgeführt wird.\nAbs. 4 zuwiderhandelt,\n§ 24\n5. Schlachtvieh, Fleisch oder Fleischerzeugniss,e\nRechtsverordnungen\nohne Zustimmung der Bundesanstalt für land-\nwirtschaftliche Marktordnung ins Ausland aus-            Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 20 Abs.\nführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des          2 erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des\nBundesgebietes verbringt (§ 16 Abs. 5),               Bundesrates nach Artikel 80 des Grundgesetzes\nnicht.\n6. eine Auskunft, zu der er nach § 21 Abs. 3 dieses\nGesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der Verord-                                      § 25\nnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923                            Schlußbestimmungen"]}