{"id":"bgbl1-1977-17-7","kind":"bgbl1","year":1977,"number":17,"date":"1977-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/17#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_17.pdf#page=17","order":7,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1977-03-15T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977                            469\nAnordnung\nüber die Ubertragung von Zuständigk.eUen\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nim Geschäftsberei.ch des Bundesministers der Verteidigung\nVom 15. März 1977\nI.                              können nur in deren Einvernehmen vorgenom-\nmen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzie-\nFestsetzungs- und Regelungsbehörden\nlen, so ist meine Entscheidung herbeizuführen.\n(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6\n(2) Die Versorgungsberechtigten nach Absatz\ndes Beamtenversorgungsgesetz.es vom 24. August\nNr. 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehr-\n1976 (BGBJ. I S. 2485) übertrage ich die Befugnis,\nbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren\n1. die Versorgung der Beamten meines Geschäfts-         Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen.\nbereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen     Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festset-\nund zu regeln, die Person des Zahlungsempfän-        zungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei meh-\ngers zu bestimmen, Unterhaltsbeiträge zu bewil-     reren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten\nligen sowie die Zahlung der Versorgungsbezüge        bedarf es übereinstimmender Anträge.\nvon der Bestellung eines Empf angsbevollmäch-\ntigten im Geltungsbereich des Beamtenversor-                                   II.\ngungsgesetzes abhängig zu machen, auf\nDienstunfallversorgung\ndas Wehrbereichsgebührnisamt III in Düssel-\ndorf für die Beamten, die beim Eintritt des         (1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten\nVersorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den       Behörden übertrage ich für die Beamten ihres\nWehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhal-      Geschäftsbereiches die Befugnis,\nten haben,                                       -    nach § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-\ndas Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart           zes über die Anerkennung von Dienstunfällen,\nfür die Beamten, die beim Eintritt des Versor-        über die Frage,\" ob der Unfall vorsätzlich herbei-\ngungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehr-           geführt worden ist, sowie über die Bewilligung\nbereichsgebührnisämtern IV bis VI erhalten            von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis\nhaben;                                                 35 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entschei-\nden,\n2. über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 10           nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversor-\nbis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes vor Ein-            gungsgesetzes zur Neufestsetzung des Unfallaus-\ntritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf           gleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzu-\nordnen,\ndas Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\nfung                                                  nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der\ndas Bundeswehrverwaltungsamt                          Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärzt-\ndas Evangelische Kirchenamt für die Bundes-           liche Untersuchung anzuordnen,\nwehr\nnach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversor-\ndas Katholische Militärbischofsamt                    gungsgesetzes die Unfallfürsorge zu versagen,\ndas Bundessprachenamt                                 wenn der Verletzte eine die Heilbehandlung\nbetreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder\ndie Wehrbereichsverwaltungen Ibis VI\nsonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und\ndie Hochschule der Bundeswehr Hamburg                 dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit\ndie Hochschule der Bundeswehr München                 ungünstig beeinflußt worden ist.\nfür die Beamten ihres Geschäftsbereiches.               (2) Ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes ist nach Eintritt des Versorgungs-\nNach Eintritt des Versorgungsfalles geht die        falles von den nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 zustän-\nBefugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III      digen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit\nund V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit     den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen ver-\nüber. Änderungen der durch die in Absatz 1 Nr. 2    bleibt es bei der unter Abschnitt II Abs. 1 genann-\ngenannten Behörden getroffenen Entscheidungen       ten Zuständigkeitsregelung.","470                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nIII.                                                     IV.\nUbertragung von Zuständigkeiten in Sonderfällen                           Vorbehaltsklausel\n(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten         Ich behalte mir vor,\nBehörden übertrage ich für ihren Geschäftsbereich        -   in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III\ndie Befugnis,                                                übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,\nnach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Bun-\n-   Entscheidungen grundsätzlicher, über den Ein-\ndesbeamtengesetzes Beamte auf Probe in den\nzelfall hinausgehender Bedeutung\nRuhestand zu versetzen,\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungs-           und\ngesetzes festzustellen, ob ein Beamter die Oblie-    -   Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 und § 43 des\ngenheiten seines Amtes mindestens zwei Jahre             Beamtenversorgungsgesetzes\nlang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit\nzu treffen.\nihnen für diese Beamten das Ernennungsrecht\nübertragen worden ist.                                                          V.\n(2) Den Wehrbereichsgebührnisämtern III und V\nUbergangsvorschriiten\nübertrage ich die Befugnis, im Rahmen der in\nAbschnitt I Abs. 1 Nr. 1 geregelten Zuständigkeiten        Diese Anordnung findet entsprechend auf Profes-\nnach § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset-        soren und Hochschulassistenten Anwendung, die\nzes festzustellen, daß das Ableben des Ruhe-         auf Grund von Privatdienstverträgen als Ange-\nstandsbeamten oder sonstigen Versorgungsbe-          stellte mit Anwartschaft auf Versorgung nach\nrechtigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen         beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschu-\nist,                                                 len der Bundeswehr Hamburg und München tätig\nsind.\nnach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes von der Rückforderung von Ver-                                   VI.\nsorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen im Rah-\nmen der von mir festgesetzten Höchstgrenzen                             Schlußvorschriiten\nabzusehen,                                             Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit\nnach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-        dem Bundesminister des Innern. Sie tritt mit Wir-\nzes Versorgungsberechtigten die Versorgung           kung vom 1. Januar 1977 in Kraft und ist mit Aus-\nganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer zu       nahme von Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 nur auf die nach\nentziehen, wenn sie ihrer Anzeigepflicht schuld-     dem 31. Dezember 1976 eingetretenen Versorgungs-\nhaft nicht nachgekommen sind, sowie diese beim       fälle anzuwenden. Im übrigen gelten die Anordnun-\nVorliegen besonderer Verhältnisse ganz oder          gen vom 24. Juli 1970 (BGBI. I S. 1219) und vom\nteilweise wieder zuzuerkennen.                       26. Januar 1974 (BGBl. I S. 121) weiter.\nBonn, den 15. März 1977\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nFingerhut"]}