{"id":"bgbl1-1977-17-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":17,"date":"1977-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/17#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_17.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung","law_date":"1977-03-17T00:00:00Z","page":468,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["468                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Geflügelileischuntersuchungs-Verordnung\nVom 17. März 1977\nAuf Grund des§ 12 Abs. 2, des§ 19 Abs. 3 und des               17. Für Geflügelfleisch aus der Deutschen\n§ 22 Abs. 3 des GeflügelfJeischhygienegesetzes vorn                   Demokratischen Republik, das im Gel-\n12. Juli 1973 (BGBl. I S. 776) wird mit Zustimmung                    tungsbereich der· Verordnung zerlegt\ndes Bundesrales verordnet:                                            worden ist, ist anstelle der in Nummer 12\nvorgeschriebenen Großbuchst aben ,DE'\n1\nArtikel 1                                     und der Abkürzung ,EWG' die Abkürzung\nDie Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in                      ,DDR' anzugeben.\"\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. November\n1976 (BGBl. I S. 3077) wird wie folgt geändert:              b) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden\nNummern 18 und 19.\n1. An Jage l Absd,nitt TI wird wie folgt geändert:\na) Folgende neue' Nummern 15 bis 17 werden ein-        2. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 1 werden die Worte\ngefügt:                                                 „Abschnitt II Nr. 11 bis 16\" durch die Worte\n\"15. Die Kerrnzr~ic]mung nach Nummer 11                ,,Abschnitt II Nr. 11 .bis 19\" ersetzt.\nBuchstabe a oder b ist bei Sammelpak-\nkungen nicht erforderlich, wenn\na) si.e von einem zugelassenen Schlacht-                               Artikel 2\nbetrieb zur Zerlegung in einen zuge-          Die in Artikel 1 Nr. 1 genannte Kennzeichnung\nlassenen Zerlegungsbetrieb befördert       nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 15 kann vom 1. Ja-\nwerden,\nnuar 1977 an ohne die dort in Buchstabe b gefor-\nb) außen auf der Sammf!lpackung deut-         derten Angaben bis zum 1. Juli 1977 bei Sendungen\nlich sichtbar Name und Anschrift des       verwendet werden, die für andere Betriebe als Zer-\nEmpfängers und der Hinweis ,Nur zur\nlegungsbetriebe bestimmt sind.\nZerlegung bestimmt' angebracht sind,\nc) der zugelassene Schlachtbetrieb fort-\nlaufende Aufzeichnungen führt über                                  Artikel 3\nMenge und Art des so versandten Ge-\nflügelfleisches sowie über Name und           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nAnschrift des Empfängers und               le.itungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflü-\nd) der Zerlegungsbetrieb fortlauf ende        gelfle,ischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nAufzeichnungen führt über Menge\nund Art des so erhaltenen Geflügel-\nfleische•s sowie über seine Herkunft.                              Artikel 4\n16. Für Geflügelfleisch aus Drittländern, das        (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nim Geltungsbereich der Verordnung zer-        satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nlegt worden ist, ist ans,telle der in Num-\nmer 12 vorgeschriebenen Großbuchstaben           (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt hinsichtlich der Anlage 1\n,DE' und der Abkürzung ,EWG' das              Abschnitt II Nr. 16 und 17 am 1. Januar 1978 in\nw·orl ,Drittland' anzugeben.                  Kraft.\nBonn, den 17. März 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}