{"id":"bgbl1-1977-17-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":17,"date":"1977-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_17.pdf#page=11","order":3,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1977-03-14T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977                                 463\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nVom 14. März 1977\nAuf Grund des § 22, des § 44 Nr. 2 Buchstaben a           4. In § 10 werden der Absatz 1 und die Absatzbe-\nbis e, Nr. 3 Buchstaben a und d, Nr. 4 Buchstabe a,             zeichnung ,, (2)\" gestrichen.\nNummern 5, 6 und 8, Nr. 10 Buchstaben a bis c des\nTabaksteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-             5. § 15 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 1. September 1972 (BGBl. I S. 1633),\nzuletzt geändert durch Artikel 20 des Einführungs-              a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort ;,Steuer-\ngesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember                       schuld\" durch das Wort „Tabaksteuer\" er-\n1976 (BGBl. I S. 3341), sowie auf Grund des § 139                  setzt.\nAbs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung\nvom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) wird verordnet:              b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n,, (2) Der Ersatz kann abgelehnt werden,\nArtikel 1                                  wenn der Gesamtsteuerwert der Steuerze1.-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteu-                     chen, die ersetzt werden sollen, weniger als\nergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.                  10 DM beträgt.\"\nSeptember 1972 (BGBl. I S. 1645), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 23. September 1975                 6. In § 16 Abs. 3 Satz            werden die Worte , , mit\n(BGBl. I S. 2573), werden wie folgt geändert:                   Vordruck\" gestrichen.\n1. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerhinweis ,, (§ 16\nAbs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)\" durch             7. § 18 wird wie folgt geändert:\nden Klammerhinweis ,,(§ 12 der Abgabenord-                  a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\nnung)\" ersetzt.\n,,(3) Für Rauchtabak sind Packungen mit\n2. § 4 erhält die folgende Fassung:                               einem Inhalt von 50, 100, 200, 250, 500 und\n,,§ 4                                 1000 g zugelassen. Beträgt der Kleinverkaufs-\nBeschränkungen für den Versand                       preis mehr als 40 DM, sind außerdem für\nFeinschnitt Packungen mit einem Inhalt von\n(1) Aus einem Herstellungsbetrieb dürfen un-                12,5 und 25 g und für Pfeifentabak Packun-\nversteuerte Tabakerzeugnisse an einen Her-                     gen mit einem Inhalt von 25 g zugelassen.\nstellungsbetrieb eines anderen Unternehmers\nnur versandt werden, wenn                                   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n1. die Tabakerzeugnisse in einem Betrieb des                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Steuerschuld\"\nanderen Unternehmers hergestellt worden                            durch das Wort „ Tabaksteuer\" ersetzt;\nsind oder\nbb) in Satz 2 wird hinter dem Wort „Ver-\n2. der Empfänger Zigarrenhersteller ist und es                         packungszwang\" der Klammerhinweis\nsich um geschnittene oder gefaserte Tabak-                         ,, (§ 9 Satz 1 des Gesetzes)\" eingefügt.\nrippen für Zigarreneinlage oder um andere\nals in § 2 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes genannte\nZigarreneinlage handelt oder                         8. § 19 wird wie folgt geändert:\n3. das für den Empfänger zuständige Hauptzoll-              a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\namt den Versand genehmigt hat.\n,,(1) Tabakerzeugnisse sind von der Tabak-\n(2) Das Hauptzollamt erteilt die Genehmigung                 steuer befreit, wenn sie unter Voraussetzun-\nnach Absatz 1 Nr. 3 nur, wenn der Inhaber                       gen in das Erhebungsgebiet eingeführt wer-\ndes Empfa\"ngsbetriebs unwiderruflich schriftlich                den, unter denen sie bei einer Einfuhr in\nauf Steuererleichterung nach § 35 des Gesetzes                  das Zollgebiet nach § 35 Abs. 7, §§ 38, 44„\nfür alle Erzeugnisse verzichtet hat, die er un-                 51, 52, 55, 56, 64 und 66 bis 68 der Allgemei-\nversteuert hinzubezieht oder aus unversteuert                   nen Zollordnung zollfrei wären. In den Fällen\nhinzubezogenen Erzeugnissen herstellt. Die Ge-                  der §§ 55 und 56 der Allgemeinen Zollord-\nnehmigung kann widerrufen werden.\"                              nung gilt dies nicht, wenn die Tabakerzeug-\nnisse unversteuert oder unter Erstattung der\n3. § 7 erhält die folgende Fassung:                                Tabaksteuer ausgeführt worden waren.\"\n,,§ 7\nb) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Ver-\nBegrenzung der Zigarettenlänge                       packungszwang'' der Klammerhinweis \"(§ 9\nFür die Bemessung der Tabaksteuer ist die                    Satz 1 des Gesetzes)\" eingefügt und das Wort\nLänge des Tabakstrangs der Zigaretten auf 90                    ,,Steuer\" durch das Wort „Tabaksteuer\" er-\nmm begrenzt.\"                                                   setzt.","464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n9. § 21 wird wie folgt geändert:                               Gesetzes) herstellen, mit Rohtabak handeln\noder Handelsgeschäfte mit Rohtabak vermit-\na) In Satz 1 werden die Worte „von der Zoll-\nteln will, muß das spätestens sechs Wochen\nstelle, die für den Steuerzeichenbezug örtlich\nvorher dem für die gewerbliche Niederlas-\nzuständig ist\" durch die Worte „von der da-\nsung zuständigen Hauptzollamt in zwei Aus-\nfür zuständigen Zollstelle\" ersetzt.\nfertigungen schriftlich anmelden.\"\nb) In Satz 2 werden die Worte „Hauptzollamt\nKöln-Deutz\" durch die Worte „Zollamt                 b) Absatz 4 Satz 2 erhält die folgende Fassung:\nBünde\" ersetzt.                                          „Anmeldepflichtige haben auf Verlangen des\nHauptzollamts weitere, für die Steueraufsicht\n10. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer\"                erforderliche Angaben zu machen und Aus-\ndurch das Wort „Tabaksteuer\" ersetzt.                       züge aus dem Handels- oder Genossen-\nschaftsregister vorzulegen.\"\n11. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält die folgende        16. In § 33 Satz 1 werden die Worte „der Zollstelle\"\nFassung: .,Zigarettenblättchen dürfen höch-          durch die Worte „dem Hauptzollamt\" und das\nstens 38 mm breit und 90 mm lang sein. Zi-           Wort „unverzüglich\" durch die Worte „inner-\ngarettenhülsen dürfen ohne Filter und Mund-          halb einer Woche\" ersetzt.\nstück höchstens 90 mm lang sein.\"\nb) In § 23 Abs. 2 werden die Worte §§ 1 und 3,\n11           17. § 34 Satz 2 erhält die folgende Fassung:\n§ 4 Abs. 1 und 2, die §§ 5,\" durch die Worte\n\"§§ 1, 3 bis\" ersetzt.                              „Sie kann, wenn die Steuerbelange dadurch\nnicht beeinträchtigt werden,\n12. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „und\" durch           1. zulassen\ndas Wort „oder\" ersetzt.                                   a) kürzere Anmeldefristen,\nb) eine andere Form der zollamtlichen Uber-\n13. Dem§ 29 wird der folgende Absatz 5 angefügt:                     wachung;\n\"(5) Das Hauptzollamt kann auf die Uberwa-             2. verzichten\nchung von Tabaka.bfällen, die Rohtabak sind,               a) auf die Voranmeldung der Menge,\nverzichten, wenn die Steuerbelange dadurch                 b) auf die Voranmeldung, das Uberwachen\nnicht beeinträchtigt werden. Der Verzicht kann                   des Aufreißens und auf die zollamtliche\nwiderrufen werden.\"                                              Uberwachung des Vernichtens und Ver-\ngällens von Tabakabfällen, die Rohtabak\n14. § 31 wird wie folgt geändert:                                     sind.\"\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\n.,Rohtabaksteuer, Rohtabakausgleichsteuer\".     18. § 35 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende\nFassung:\n\"(3) Der Steuerschuldner hat über den Roh-\ntabak, für den in einem Kalendervierteljahr              11 (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigaretten-\ndie Rohtabaksteuer entstanden ist, der Zoll-            hüllen, Kautabak oder Schnupftabak herstellt,\nstelle bis zum fünfzehnten Tag des auf das              Rohtabak lagert oder mit Rohtabak handelt,\nKalendervierteljahr folgenden Monats eine               muß darüber Bücher nach vorgeschriebenem\nSteuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-             Muster führen. Auf Verlangen des Haupt-\nnem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die               zollamts muß er über Vorgänge, die für die\nRohtabaksteuer selbst zu berechnen (Steuer-             Steueraufsicht VOD: Bedeutung sind, ergän-\nanmeldung).\"                                            zende Anschreibungen führen. Das Haupt-\nzollamt kann zulassen, daß von den vorge-\nc) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                     schriebenen Mustern abgewichen wird oder\n,, (4) Für die Rohtabakausgleichsteuer bei            daß Bücher nach vorgeschriebenem Muster\nder Einfuhr von Kautabak und Schnupftabak               nicht geführt werden, wenn die Steuerbe-\ngelten § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und 2 sinn-          lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\ngemäß.\"                                                 Die Zulassung kann widerrufen werden.\n(2) Bearbeiter, Verarbeiter und Verwender\n15. § 32 wird wie folgt geändert:                                von Rohtabak oder von unversteuerten\nTabakerzeugnissen oder Zigarettenhüllen,\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                    Hersteller und Verwender von Zigaretten-\n,, (1) Wer   Tabakerzeugnisse,      Kautabak,         papier und Händler mit Zigarettenpapier so-\nSchnupftabak, Zigarettenhüllen oder Zigaret-            wie Vermittler von Handelsgeschäften mit\ntenpapier herstellen oder zum Handel ein-               Rohtabak haben auf Verlangen des Haupt-\nführen, Rohtabak fermentieren, Zwischen-                zollamts für Zwecke der Steueraufsicht be-\nerzeugnisse aus Rohtabak (§ 21 Abs. 2 des               sondere Anschreibungen zu führen.\"","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977                           465\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält die folgende Fassung:      21. § 38 wird wie folgt geändert:\n,,Das Hauptzollamt kann zulassen, daß sie zu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsammengefaßt für Zeitabschnitte bis zu 35\nTagen eingetragen werden.\"                               aa) Die Worte ,,§ 407 Abs. 1 Nr. 1 der\nReichsabgabenordnung\" werden durch\n19. § 36 wird wie folgt geändert:                                    die Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Ab-\ngabenordnung\" ersetzt;\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\nbb) in Nummer 1 werden in Buchstabe d der\n\"Probenentnahme\"                              Beistrich durch das Wort „oder\" ersetzt\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:                  sowie in Buchstabe e das Wort „oder\"\nund Buchstal;)e f gestrichen;\n,,Die mit der Steueraufsicht betrauten Amts-\nträger dürfen in den Betriebstätten, die der             cc) Nummer 3 erhält die folgende Fassung:\nSteueraufsicht unterliegen, Proben von Ta-                    „3. einer Pflicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2\nbakerzeugnissen, Kautabak, Schnupftabak,                          zuwiderhandelt,\";\nZigarettenhüllen und von Stoffen, die zur\ndd) Nummer 7 erhält die folgende Fassung:\nHerstellung dieser Waren bestimmt sind, so-\nwie von Umschließungen dieser Waren: für                       „7. einer Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2\nsteuerliche Zwecke unentgeltlich entneh-                          oder Abs. 2 zuwiderhandelt,\" ;\nmen.\"                                                    ee) in Nummer 8 wird der Beistrich durch\nc) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                         einen Punkt ersetzt;\n,, (2) Absatz 1 gilt nicht für Tabakerzeug-            ff) Nummer 9 wird gestrichen.\nnisse, Kautabak, Schnupftabak und Zigaret-\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1\ntenhüllen, die versteuert sind und sich im\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung\" durch die\nHandel befinden.\"\nWorte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-\nnung\" ersetzt.\n20. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n22. In § 42 werden der Absatz         und die Absatz-\n,,Wer Tabakerzeugnisse, Kautabak, Schnupf-           bezeichnung ,, (2)\" gestrichen.\ntabak oder Zigarettenhüllen herstellt, Roh-\ntabak fermentiert, Zwischenerzeugnisse aus\nRohtabak (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes) herstellt,\nmit Rohtabak oder Zigarettenpapier handelt                              Artikel 2\noder als Vermittler von Handelsgeschäften          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nmit Rohtabak Muster und Proben von Roh-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des\ntabak bezieht, muß jährlich einmal seine Be-     Tabaksteuergesetzes auch im Land Berlin.\nstände an Waren und Rohstoffen, die Gegen-\nstand der zollamtlichen Uberwachung sind,\nfeststellen.\"\nArtikel 3\nb) In Absatz 2 wird das Wort „aufgenommen\"\ndurch das Wort „festgestellt\" ersetzt.              Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.\nBonn, den 14. März 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}