{"id":"bgbl1-1977-17-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":17,"date":"1977-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_17.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen","law_date":"1977-03-17T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977   459\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nVom 17. März 1977\nAuf Grund des Artikels 323 Abs. 2 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n1974 (BGBI. I S. 469) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928\n(RGBI. I S. 8) in der seit 1. Januar 1975 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9020-1, veröffentlichte bereinigte Fas-\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-\ndesrechts vom 10. Juli 1958 {BGBI. I S. 437) und\ndes § 3 des Gesetzes über den Abschluß der\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember\n1968 {BGBl. I S. 1451),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 134 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\n(BGBl. I S. 503),\n3. die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4\nund 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf-\nrechts vom 25. Juni 1969 {BGBI. I S. 645),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 262 des Einführungsgesetzes zum Strafge-\nsetz buch vom 2. März 1974 {BGBI. I S. 469).\nBonn, den 17. März 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","4J60                               Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz über Fernmeldeanlagen\n§ 1                              (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\n(1) Das Recht, Fernmeldeanlagen, nämlich Tele-       für Funkanlagen.\nurnfr%.rnlagen für die Vermittlung von Nachrich-           (3) Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Ab-\nten, Fernsprec11dnlagen und Funkanlagen zur er-         satzes 1 vorliegen, ist der Rechtsweg vor den or-\nrichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem      dentlichen Gerichten gegeben.\nBund zu. Funkanlagen sind elektrische Sendeein-\nrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtun-                                   §4\ngen, bei denen die Ubennittlung oder der Empfang\nAuf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt, Binnen-\nvon Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne\nschiffahrt oder Luftfahrt dürfen Fernmeldeanlagen,\nVerbindungsleitungen oder unter Verwendung elek-\ndie nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des\ntrischer, an einem Leiter ent1ang geführter Schwin-\nFahrzeugs bestimmt sind, nicht ohne Verleihung\ngungen stattfinden kann.\n(§ 2) errichtet und betrieben werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Recht übt der\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen                                    §5\naus; für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundes-\nqebiets bestimmt sind, übt es der Bundesminister           Der Bunq.esminister für das Post- und Fernmelde-\nder Verteidigung aus.                                   wesen trifft die Anordnungen über den Betrieb von\nFernmeldeanlagen auf fremden Fahrzeugen für See-\n§2                            fahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt, die sich im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.\nP) Die Befugn.is zur Errichtung und zum Betrieb\nPinzelner Fernmeldeanlagen kann verliehen werden.\n§6\nDie Verleihung kann für bestimmte Strecken oder\nBezirke erteilt werden.                                    (1) Anlagen, die auf Grund einer Verleihung nach\n(2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Be-     § 2 errichtet sind oder betrieben werden, unterlie-\ndingungen der Verleihung stehen dem Bundesmini-         gen der Uberwachung daraufhin, daß die Verlei-\nster für das Post- und Fernmeldewesen oder den von      hungsbedingungei;i eingehalten werden.\nihm hierzu ermächtigten Behörden zu. Sie muß für           (2) Die in § 3 Abs. 1 genannten Anlagen unterlie-\nFernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunterneh-        gen der Uberwachung daraufhin, daß Errichtung\nmungen zur öffentlichen Versorgung mit Licht und        und Betrieb sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen\nKraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemein-       halten.\nden oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt\n(3) Die Vorschriften für die Uberwachung erläßt\nsind, zum Zwecke ihres Betriebs verwendet werden\nder Bundesminister für das Post- und Fernmeldewe-\nsollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebsinter-\nessen der Deutschen Bundespost entgegenstehen;          sen.\ndies gilt nicht für Funkanlagen.                                                   §7\n(1) Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren\n§ 3                           das Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen\n(1) Ohne Verleihung (§ 2) können errichtet und       Telegrammen und auf Zulassung zu einem ord-\nbetrieben werden (genehmigungsfreie Fernmeldean-        nungsmäßigen Gespräch auf den für den öffent-\nlagen):                                                 lichen Fernmeldeverkehr bestimmten Anlagen.\n1. Fernmeldeanlagen, die ausschließlich dem inne-          (2) Vorrechte bei der Benutzung der dem öffent-\nren Dienst von Behörden der Länder, der Gemein-     lichen Verkehr dienenden Anlagen und Ausschlie-\nden oder Gemeindeverbände sowie von Deich-          ßungen von der Benutzung sind nur aus Gründen\nkorporationen, Siel- und Entwässerungsverbän-       des öffentlichen Interesses zulässig.\nden gewidmet sind;\n§8\n2. Fernmeldeanlagen, die von Transportanstalten\nauf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres       Sind an einem Ort Fernmeldeanlagen für den\nBetriebs oder für die Vermittlung von Nachrich-     Ortsverkehr, sei es von der Deutschen Bundespost,\nten innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt        sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem\nwerden;                                             anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt\n3. Fernmeldeanlagen                                     errichtet, so kann jeder Eigentümer eines Grund-\nstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassen-\na) innerhalb der C~renzen eines Grundstücks,\nden und öffentlich bekanntzumachenden Bedingun-\nb) zwischen mehreren einem Besitzer gehören-        gen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen.\nden oder zu einem Betrieb vereinigten Grund-\nstücken, deren keines von dem anderen über\n§9\n25 km in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese\nAnlagen ausschließlich für den der _Benutzung       (1) Für die Beitreibung von Gebühren der Deut-\nder Grundstücke entsprechenden unentgelt-        schen Bundespost aus der Benutzung ihrer Fernmel-\nhchen Verkehr bestimmt sind.                     deanlagen gelten die Vorschriften über die Beitrei-","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977                           461\nbung von Postgebühren. Uber die Pflicht zur Zah-       sehen Telegrafenanstalt, die mit der Deutschen Bun-\nlung der Gebühren steht der Rechtsweg vor den          despost unmittelbar oder durch Vermittlung eines\nordentlichen Gerichten offen.                          Dritten über beförderte Telegramme abrechnet. Das\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch     gleiche gilt für Telegramme im Gewahrsam des\nfür die Beitreibung von Beträgen, die für die Ertei-   Dritten, der die Abrechnung vermittelt.\nlung einer Verleihung, für die Ausübung von Rech-\nten aus ihr oder für die Verletzung von Verlei-                                   § 14\nhungsbedingungen zu zahlen sind.\n(1) Der Führer eines deutschen Fahrzeugs für See-\nfahrt oder Luftfahrt kann aus wichtigen Gründen\n§ 10                         der Führung des Fahrzeugs von den Personen, die\n(1) Die im Dienstder Deutschen Bundespost ste-      eine auf dem Fahrzeug befindliche Funkanlage be-\nhenden Personen sii1d, vorbehaltlich der durch Bun-    dienen oder beaufsichtigen, verlangen, daß Nach-\ndesgesetz festgestellten Ausnahmen, zur Wahrung        richten aufgenommen und ihm mitgeteilt werden,\ndes Telegrafengeheimnisses und des Fernsprech-         die nicht für die Funkanlage bestimmt sind. Das gilt\ngeheimnisses verpflichtet. Unter dem Schutz des        auch für seinen Stellvertreter, solange er die Füh-\nTelegrafengeheimnisses und des Fernsprechgeheim-       rung des Fahrzeugs hat oder vom Führer mit der\nnisses stehen auch die Mitteilungen, die auf den für   Ausübung der im Satz 1 bezeichneten Befugnisse\nden öffentlichen Verkehr bestimmten Funkanlagen        betraut ist. Die Aufnahme und Mitteilung kann nicht\nder Deutschen Bundespost befördert oder zur Be-        mit der Begründung verweigert werden, daß ein\nförderung auf ihnen aufgegeben worden sind. Der        wichtiger Grund der Führung des Fahrzeugs nicht\nSchutz erstreckt sich auch auf die näheren Um-         vorliege.\nstände des Fernmddeverkehrs, insbesondere darauf,         (2) Der Führer des Fahrzeugs und sein Stellver-\nob und zwischen welchen Personen ein Fernmelde-        treter, solange dieser die Führung hat, sind befugt,\nverkehr stattgefunden hat.                             Nachrichten, die von einer auf dem Fahrzeug be-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-     findlichen Funkanlage empfangen oder abgesandt\nsprechend für Personen, die eine für den öffent-       werden, Dritten mitzuteilen, soweit die Nachrichten\nlichen Verkehr bestimmte, nicht der Deutschen Bun-     erkennen lassen, daß einem Fahrzeug oder Men-\ndespost gehörende Fernmeldeanlage bedienen oder        schenleben Gefahr droht, und soweit die Mitteilung\nbeaufsichtigen.                                        geschieht, um die Gefahr abzuwenden.\n(3) Befindet sich die Fernmeldeanlage an Bord\neines Fahrzeugs für Seefahrt oder· Luftfahrt, so be-                              § 15\nsteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses            (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Ge-\nnicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder          setzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt,\nseinem Stellvertreter.                                 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n§ 11\nGeldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nWerden durch eine Funkanlage, die von anderen          (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nals Behörden betrieben wird, Nachrichten empfan-       Geldstrafe wird bestraft, wer\ngen, die von einer öffentlichen Zwecken dienenden      a) genehmigungspflichtige Fernmeldeanlagen unter\nFernmeldeanlage übermittelt werden und für die             Verletzung von Verleihungsbedingungen errich-\nFunkanlage nicht bestimmt sind, so dürfen der In-          tet, ändert oder betreibt,\nhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Emp-     b) nach Fortfall der Verleihung die zur Beseitigung\nfangs auch von Personen, für die eine Pflicht zur          der Anlage getroffenen Anordnungen der Deut-\nGeheimhaltung nicht schon nach § 10 besteht, an-           schen Bundespost innerhalb der von ihr be-\nderen nicht mitgeteilt werden. Die Vorschrift des           stimmten Frist nicht befolgt.\n§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n§ 12\nDie Tat wird nur auf Antrag der Deutschen Bundes-\nIn strafgerichtlichen Untersuchungen kann der       post verfolgt.\nRichter und bei Gefahr im Verzug auch die Staats-\n§ 16\nanwaltschaft Auskunft über den Fernmeldeverkehr\nverlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschul-                             (weggefallen)\ndigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vor-\nliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mittei-                               § 17\nlungen von dem Beschuldigten herrührten oder für\nihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die                              {weggefaHen)\nUntersuchung Bedeutung hat.\n§ 18\n§ 13\nWer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht zur\nDie Vorschriften über die Beschlagnahme von Te-     Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten oder die\nlegrammen bei der Deutschen Bundespost gelten          Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt,\nentsprechend für Telegramme im Gewahrsam einer         wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nnicht der Deutschen Bundespost gehörenden deut-        Geldstrafe bestraft.","462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 19                              (2) Beauftragte der Deutschen Bundespost sind be-\nrechtigt, sich an Durchsuchungen zu beteiligen, die\n(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen\nzur Verfolgung einer Straftat nach § 15 vorgenom-\nZwecken dienenden Funkanlage dadurch verhindert\nmen werden.\noder stört, daß er elektrische Energie verwendet,\n§ 22\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                        (1) Die Polizei hat unbefugt errichtete, geänderte\noder unbefugt betriebene Fernmeldeanlagen außer\n(2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen\nBetrieb zu setzen oder zu beseitigen. Einer vorhe-\nFunkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er         rigen Androhung bedarf es nicht. Im übrigen gelten\nelektrische Energie verwendet oder für die Anlage        für die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel so-\nbestimmte elektrische Energie entzieht, wird mit         wie für die Rechtsmittel gegen sie die Vorschriften\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        der Landesgesetzgebung. Wird die Verleihung des\nstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.   Rechts zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb\nder Anlage nachträglich beantragt, so kann die Po-\n§ 19 a                          lizei mit Einwilligung der Deutschen Bundespost bis\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder      zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung\nfahrlässig die Uberwachung von Fernmeldeanlagen          davon absehen, die Anlagen außer Betrieb zu setzen\n(§ 6) verhindert oder stört oder eine in Ausübung\noder zu beseitigen.\nder Uberwachung verlangte Auskunft nicht, nicht             (2) Die Polizei kann alle oder einzelne Teile einer\nrichtig oder nicht fristgerecht erteilt.                 Anlage, solange sie nach Absatz 1 außer Betrieb\ngesetzt oder beseitigt ist, in amtliche Verwahrung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nnehmen oder sonst sicherstellen. Die Vorschriften\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nder Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme so-\nwerden.\nwie § 19 dieses Gesetzes bleiben unberührt.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1          (3) Eine Anlage kann nach den Vorschriften der\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist         Absätze 1 und 2 auch dann außer Betrieb gesetzt\ndie Oberpostdirektion.                                   oder beseitigt werden, wenn nach Fortfall der Ver-\n(4) Die Geldbußen werden zur Postkasse verein-        leihung die zu ihrer Beseitigung getroffenen Anord-\nnahmt.                                                   nungen der Deutschen Bundespost innerhalb der\nvon ihr bestimmten Frist nicht befolgt werden.\n§ 20\n§ 23\nFernmeldeanlagen, a.uf die sich eine Straftat nach\n§ 15 bezieht, können eingezogen werden.                     Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des\nBetriebs der einen Leitung durch die andere einge-\ntreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen\n§ 21                           Teiles, der durch eine spätere Anlage oder durch\n(1) Für die Durchsuchung der Wohnung, der Ge-        eine später eintretende Änderung seiner bestehen-\nschäftsräume und des befriedeten Besitztums sind         den Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben\ndie Vorschriften der Strafprozeßordnung maßge-           veranlaßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie\nbend; die Durchsuchung ist zur Nachtzeit zulässig,       sich nicht störend beeinflussen.\nwenn sich in den Räumen oder auf dem Besitztum\neine Funkanlage befindet und der begründete Ver-                                   § 24\ndacht besteht, daß bei ihrer Errichtung oder ihrem          Die auf Grund der vorstehenden Vorschrift ent-\nBetrieb eine Straftat nach § 15 begangen wird oder       stehenden Streitigkeiten gehören vor die ordent-\nbegangen worden ist.                                     lichen Gerichte."]}