{"id":"bgbl1-1977-17-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":17,"date":"1977-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1977-03-10T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                         Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1977                                                                                                                Nr. 17\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n10. 3. 77  Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       453\n7845-1\n17. 3. 77  Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                459\n9020-1\n14. 3. 77  Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     463\n612-1-1\n1'6. 3. 77 Verordnung über die Pauschalierung der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten\nfür die Gewährung von Konkursausfallgeld (Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung) . . . .                                                                                466\n17. 3. 77  Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeug-\nnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft ........ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             467\n7400-1-2-1, 7400-1-2-2\n17. 3. 77  Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      468 '\n7832-5-2\n15. 3. 77  Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-\nrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . .                                                                            469\n1. 3. 77  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Gauß-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            471\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 472\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               472\nBekanntmachung\nder Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 10. März 1977\nAuf Grund des Artikels 100 in Verbindung mit                                                 4. den am 3. September 1972 in Kraft getretenen § 35\nArtikel 78 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-                                                       des Gesetzes vom 31. August 1972 (BGBl. I\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)                                                       s. 1617),\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über                                                 5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nMaßnahmen auf dem Gebiete der We1inwirtschaft                                                         kel 287 Nr. 68 des Gesetzes vom 2. März 1974\n(Weinwirtschaftsgesetz) in der seit dem 1. Januar                                                     (BGBl. I S. 469),\n1977 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Ge-                                                  6. das nach Maßgabe seines Artikels 3 teils am\nsetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 9. Sep-                                                  1. Juli 1975, teils am ·1. Januar 1976 in Kraft ge-\ntember 1961 in Kraft getreten. Die Neufassung be-                                                     tretene Gesetz vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1589),\nrücksichtigt:\n7. den am 1. JuU 1976 in Krafä getretenen § 22 des\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Weinwirt-                                                       Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608),\nschaftsgesetzes vom 9. Mai 1968 (BGBl. I S. 471),                                            8. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel 78 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar-                                                     (BGBl. I S. 3341).\ntikel 115 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I\ns. 503),                                                                                          Bonn, den 10. März 1977\n3. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Arti-                                                       Der Bundesminister für Ernährung,\nkel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. August 1971                                                                   Landwirtschaft und Forsten\n(BGBl. I S. 1426),                                                                                                                           J. Ertl","454                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\n(Weinwirtschaftsgesetz)\n§ 1\nMostgewicht\nAnbauregelung                      Gebiet                     Rebsorte         in Grad\nOchsle\n(1) Weinreben der im Rahmen der gemeinsamen\nMarktorganisation für Wein der Europäischen Wirt-       Mosel-Saar-Ruwer           Riesling           60\nschaftsgemeinschaft empfohlenen oder zugelassenen\nObermosel                  Müller-Thurgau     65\nRebsorten dürfen nur m1t Genehmigung der von der\nMittelrhein, Ahr,\nLandesregierung bestimmten Behörde weinberg-\nSiebengebirge, Lahn     Riesling           60\nmäßig neu angepflanzt sowie in gerodeten Weinber'.\"\ngen wieder angepflanzt werden. Die Genehmigung          Südbaden u. Bodensee       Ruländer           80\ndarf nur versagt werden für die Anpflanzung oder        Nordbaden und\nWiederanpflanzung auf Grundstücken, die für die            Badische Bergstraße Silvaner                70\nErzeugung von Wein ungeeignet sind. Zur Erhal-          Württemberg                Riesling            70\ntung des Gebietscharakters der deutschen Weine\nkann die Genehmigung dahin e:ingeschränkt werden,       2. R o t e r T r a u b e n m o s t\ndaß bestimmte Rebsorten nicht oder daß nur be-          Rheinpfalz                 Portugieser         65\nstimmte Rebsorten angebaut werden dürfen. Die\nRheinhessen                Portugieser        65\nGenehmigung zur Anpflanzung kann auch für nicht\nempfohlene oder nicht zugelassene Rebsorten erteilt     Südbaden                   Blauer\nwerden, wenn die Anpflanzung zu einem der folgen-                                    Spätburgunder    80\nden Zwecke erfolgt:                                     Württemberg                Trollinger          68\n1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,            Ubrige Gebiete             Blauer\nSpätburgunder     70\n2. wissensc-haftliche Untersuchungen,\n3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten,                      (3) Die Landesregierung oder die von ihr be-\nstimmte oberste Landesbehörde kann zur Steigerung\n4. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von\nder Quafüät durch Rechtsverordnung für bestimmte\nReben, das ausschließlich für die Ausfuhr nach\nWeinbaugebiete die Mindestmostgewichte des Ab-\ndritten Ländern bestimmt ist.\nsatzes 2 um höchstens 20 v. H. erhöhen sowie\n(2) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von        andere als die in Absatz 2 genannten Rebsorten mit\nWein ungeeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf          vergleichbaren Werten bestimmen.\ndem Grundstück in den aufgeführ,ten Weinbauge-             (4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist ein\nbieten die nachstehend bezeichneten Rebsorten           Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-\n(Vergleichssorten) im zehnjährigen Durchschnitt         mensetzung die Landesregierung oder die von ihr\neinen Weinmost ergeben werden, der die folgenden        bestimmte oberste Landesbehörde bestimmt. Bei der\nMindestmostgewichte in Grad Ochsle nicht erreicht:      Entscheidung siind ,insbesondere Höhenlage, Hang-\nneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frost-\nMostgewidit    gefährdung sowie die Werte, die sich aus der Boden-\nGebiet                    Rebsorte         in Grad      kartierung und Kleinklimakartierung des Grund-\nOchsle      stücks ergeben, zu berücksichtigen.\n(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\n1. Weißer Traubenmost\nWeinreben, die ohne die erforderliche Genehmigung\nRheinpfa]z:                                            angepflanzt worden sind, zu entfernen sind.\nMittelhaardt              Riesling           70\nUbrige Gebiete                                                                      § 2\nSilvaner           70\nEntschädigung\nRheinhessen:\n(1) Für Vermögensnachteile, die durch die Ver-\nRheinfront                Riesling           70         sagung der Genehmigung zur Wiederanpflanzung von\nUbrige Gebiete            Silvaner           70         Weinreben der im Rahmen der gemeinsamen Markt-\nRheingau                  Riesling           70         organisation für Wein der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft empfohlenen oder zugelassenen\nNahe                      Riesling           65         Rebsorten in gerodeten Weinbergen nach diesem\nFranken                   Silvaner           70         Gesetz entstehen, hat das Land nach Maßgabe der\nHessische Bergstraße      Riesling           65         folgenden Vorschriften eine Entschädigung in Geld","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                          455\nzu leisten. Die Entschä.digung des Eigentümers ist                              § 5\ndanach zu bemessen, inwieweit sich der Vermögens-                           (weggefallen}\nwert des Grundstücks mindert. Die Entschädigung\neines Nießbrauchers oder Pä.chters, der das Grund-\n§ 6\nstück als Weinberg bewirtschaftet, ist danach zu\nbemessen, inwieweit die Bewirtschaftung beein-                            Auskunftspflicht\nträchtigt wird. Für entgangenen Gewinn und für\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nsonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittel-\nbarem Zusammenhang mit der Versagung der Ge-          zur Durchführung der Aufgaben, die ihr nach\nnehmigung stehen, ist den in den Sätzen 2 und 3       diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er-\ngenannten Personen eine Entschädigung zu zahlen,      lassenen Rechtsverordnungen und den vom Rat oder\nwenn und sowei,t dies zur Abwendung oder zum          der Kommission der Europäischen Wirtschaftsge-\nAusgleich unbilliger Härten geboten erscheint.        meinschaft erlassenen Bestimmungen über die Er-\nrichtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für\n(2) Die Länder können Vorschriften über das Ent-   Wein obliegen, von Personen und nichtrechtsfähi-\nschädigungsverfahren erlassen.                        g,en P,ersonenvereinigungen di,e erforderlichen Aus-\nkünfte verlangen.\n§ 3\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-\nWeinbaukataster,                   holung von Auskünften beauftragten Personen sind\nErnte- und Bestandsmeldungen              befugt, Grundstücke und Geschäftsräume und zur\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nSicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Aus-\nund Forsten (Bundesminister) erläßt im Einverneh-\nkunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und\nBesichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen\nder Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nund in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-\nmung des Bundesrates die erforderliichen Bestim-\npflichtigen Einsiicht zu nehmen. Bei juristischen\nmungen zur Durchführung der Artikel 1 und 2 der\nPersonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-\nVerordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen\ngungen haben di,e nach Gesetz, Satzung oder Ge-\nWirtschaftsgemeinschaft über die schrfüweise Er-\ns,ellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Per-\nrichtung einer gemeinsamen Marktorganis,ation für\nsonen die verlangten Auskünfte zu erteilen und\nWein vom 4. April 1962 (ABI. EG S. 989) in der je-\nMaßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht\nweils geltenden Fassung und der zu diesen Artikeln\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nvon dem Rat oder der Kommission der Europäischen\nGrundges~tzes) wird insoweit eingeschränkt.\nGemeinschaften erlassenen Verordnungen, Ent-\nscheidungen oder Richtlinien. In die Regelung kön-       (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nnen Weinbaubetriebe aller Art einbezogen werden.      kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nderen Beantwortung ihn selbst oder eiinen der in\n§ 3a                         § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nDer Bundesminister w:ird ermächtigt, im Einver-    licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch      Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nvorzuschreiben, in welcher Weise Personen ihr Vor-       (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten\nhaben, Reben neu anzupflanzen, Rebflächen wieder      Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105\nzu bepflanzen, zu roden oder aufzugeben, den nach     Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1\nLandesrecht zuständigen Behörden zu melden            sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-\nhaben, soweit dies in Verordnungen, Entsche1idun-     wenden. Dies gilt nicht, soweit die F:inanzbehörden\ngen oder Richtlinien des Rates oder der Kommission    die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfah-\nvorgesehen ist.                                       rens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit\nzusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benö-\n§ 4\ntigen, an deren Verfolgung e:in zwingendes öffent-\nMeldungen von Faß- und Tankraum             liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-\nsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\noder der für ihn tätigen Personen handelt.\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzur Vorbereitung von Maßnahmen in der Weinwirt-                                  §7\nschaft, die den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik               Verwendung von Einzelangaben\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dienen,\nvorzuschreiben, daß Weinbaubetriebe und Betriebe,        Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel-\ndie gewerbsmäßig Wein be- oder verarbeiten,           angaben in Erklärungen, die nach den Durchfüh-\nlagern oder handeln, einschließlich der Winzerzu-     rungsvorschriften zu Artikel 1 der Verordnung Nr.\nsammenschlüsse ihren Faß- und Tankraum für Trau-      24 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nbenmost und Wein zu melden haben, sowie die           schaft abzugeben sind, an die zuständigen Bundes-\nnäheren Vorschriften über das Meldeverfahren zu       und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen\nerlassen.                                             zur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani&,a-","456                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ntion für Wein der Europäischen Wirtschaftsgemein-        Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von\nschaft und der Anbiltm~gelung nach den §§ 1 und 2        den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern\nweiterzuleiten.                                          des Weinhandels und der Winzergenossenschaften,\n§8\ndie restlichen beiden Mitglieder werden vom Ver-\nwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.\n(weggefullen)\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorsta~d zu über-\nwachen. Er beschließt über die Einberufung des Ver-\n§9\nwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.\nStabilisierungsfonds für Wein\n(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein                                § 13\nStabilisierungsfonds für Wein errichtet.                                      Verwaltungsrat\n(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Aufgabe, im          (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen,\nRahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel,           und zwar aus\ninsbesondere des Aufkommens aus der Abgabe (§ 16           1. 16 Vertretern des Weinbaus, davon 6 aus Rhein-\nAbs. 1), die Qualität des Weines sowie durch Er-               land-Pfalz, 3 aus Baden-Württemberg, je 2 aus\nschließung und Pflege des Marktes den Absatz des               Bayern und Hessen und je 1 aus Nordrhein-\nWeines zu fördern.                                             Westfalen und dem Saarland,\n(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll           2. 6 Vertretern des Weinhandels einschließlich des\nsich der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der            Ein- und Ausfuhrhandels,\nWirtschaft bedienen.                                       3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,\n§ 10                            4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,\nOrgane des Stabilisierungsfonds                 5. 1 Vertreter der Sektkellereien,\nOrgane des Stabilisierungsfonds sind                    6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,\n1. der Vorstand,                                          7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und\ndes genossenschaftlichen Groß- und Außenhan-\n2. der Aufsichtsrat,\ndels,\n3. der Verwaltungsrat.                                    8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels,\nder Lebensmittelfi1ialbetriebe und der Konsum-\n§ 11                                genossenschaften,\nDer Vorstand                        9. 1 Verheter der landwirtschaftlichen Genossen-\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per-            schaftsverbände,\nsonen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf          10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung\nVorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat                der Güte des Weines,\nfür die Dauer von fünf Jahren bestent. Eine wi,eder-     11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller,\nholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat        12. 3 Vertretern der Verbraucher,\nkann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger\nGrund vorliegt.                                          13. 2 Vertretern von Banken, die auf dem Gebiet\ndes Kreditwesens der Weinwirtschaft tätig s1ind.\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabili-\nsierungsfonds in eigener Verantwortung nach Maß-            (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden\ngabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Ver-      vom Bundesminister nach Anhörung der Organisa-\nwaltungsrates.                                           tionen der beteiligten Wirtschaftskreise berufen und\nabberufen. Die Berufung erfolgt grundsätzlich .auf\n(3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungsfonds    die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden\ngerichtlich und außergericht1ich.                        Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die\n(4) Die Mi,tgHeder des Vorstandes dürfen in der       m den ersten beiden Jahren ausscheidenden Mit-\nWeinwirtschaft weder für eigene noch für fremde          gli,eder werden durch das Los bestimmt. Die W:ieder-\nRechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch         bestellung ist zulässig.\nnicht an einer Handelsgesellschaft als Gesell-               (3) Der Verwaltungsrat wählt aHe drei Jahre aus\nschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Wein-        seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-\nwirtschaft tätig ist.                                    tenden Vorsitzenden.\n§ 12                             (4) Der Verwaltungsrat würd erstmalig vom Bun-\nAufsichtsrat                      desminister alsbald nach Inkr,afttreten dieses Geset-\nzes einberufen.\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitglie-\ndern.                                                       (5)   Der Verwaltungsrat beschl:ießt über alle\ngrundsätzl1ichen Fragen, di,e zum Aufgabengebiet\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der je-\ndes Stabilisierungsfonds gehören.\nwe,ilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein\nStellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen             (6) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Auf-\nMitte gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates        sichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmi-\nwerden von den dem Verwaltungsrat angehörenden           gung des Bundesministers bedarf.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977                          457\n(7J Der Vcrwc1ltunnsrnt beschließt ferner in den       Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann als\nerstc>n fünf Monaten jedes Geschdftsjahres über die        erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom\nEntlastung des Vorstundcs und des Aufsichtsrates.          Käufor oder Ubernehmer aus Gebieten außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder über\n§ 14                             diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe\nnicht bereits vorher zu entrichten war.\nSatzung\n(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-\nDer V crwallungsrat heschließt über die Satzung     verordnung die erforderlichen Vorschriften für die\ndes Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der        Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe\nGenehmigung des Bundesministers.                        nach Absatz 1 Nr. 1.\n(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der\n§ 15                         Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Stabi-\nAufsicht                        lisierungsfonds. Der Bundesminister wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n(1) Der Stabilisierungsfonds untersteht der Auf-\nstimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen\nsicht des Bundesministers. Maßnahmen des Stabili-\nVorschriften über die Entstehung und ,die Fälligkeit\nsierungsfonds sind auf Verlangen des Bundesmi-\ndieser Abgabe sowie die Art und die Uberwachung\nnisters aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vor-\nihrer Entrichtung zu erlassen.\nschriften oder die Satzung verstoßen oder das\nöffentliche Wohl verletzen.                                (4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies zur\nErhebung, Festsetzung und Betreibung der Abgabe\n(2) Der Stabilisierungsfonds ist verpflichtet, dem\nnach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich 1ist, von den Ab-\nBundesminister und seinen Beauftragten jederzeit\ngabepflichtigen Auskünfte verlangen. § 6 Abs. 2\nAuskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.\nSatz 1 und 2, Abs. 3 und 4 findet entsprechende An-\n(3) Beauftragte der Bundesreg.ierung und der für    wendung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\ndie Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbe-       Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird auch\nhörden der weinbautreibenden Länder sind befugt,        insoweit e1ingeschränkt.\nan den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Ver-\n(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenver-\nwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Ge-\neinigung-en, die gewerbsmäfüg Trauben, Trauben-\nhör zu gewähren.\nmaische, Traubenmost oder Wein verkaufen, sind\n(4) Kommt der Stabilisierungsfonds den füm ob-       verpflichtet, dem Stabilisierungsfonds auf Verlan-\nliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die        gen mitzuteilen, an wen und in welcher Menge sie\nBundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen        diese Erz,eugnisse verkauft haben, und 1insoweit ihre\nbesonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder      Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzu-\nsie selbst durchzuführen.                               legen.\n(6) Der StabiLisierungsfonds hat für die Bewirt-\n§ 16\nschaftung .seiner Mittel ,einen Wirtschaftsplan auf-\nAbgabe für den Stabilisierungsfonds          zustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der     Bundesministers.\nAufgaben des Stabilisierungsfonds erforderlichen                                 § 16 a\nMittel sind zu entrichten                                     Abgabe für die gebietliche Absatzförderung\n1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten           (1) Die Länder können zur besonderen Förderung\neine jährliche Abgabe von 0,70 Deutsche Mark       des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach\nje Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als   § 16 Abs. 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen e1ine Abgabe\n5 Ar umfaßt, und                                   erheben. Diese Abgabe darf die nach § 16 Abs. 1\n2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personen-        Nr. 1 erhobene Abgabe nicht überst,eigen.\nvereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken             (2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung,\nTrauben (mit Ausnahme von Tafeltrauben),           Beitreibung und Verwaltung der Abgabe. Die Län-\nTraubenmaische, Traubenmost oder Wein auf           der oder die von ihnen bestimmten Stellen sollen\neigene Rechnung kaufen oder sonst zur Verwer-      sich bei der Absatzförderung der Einrichtungen der\ntung übernehmen, eine Abgabe von 0,70 Deutsche     Wiritschaft, insbesondere der gebietUchen Absatz-\nMark je angefangene 100 Liter erstmals in den       förderungseinrichtungen bedienen.\nHandel gebrachten Mostes oder Weines inlän-\ndischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilo-            (3) Die Maßnahmen der gebietlichen Absatzför-\ngramm erstmals in den Handel gebrachter Trau-       derung sind untereinander und m~t dem Stabilisie-\nben oder Traubenmaische inländischen Ur-           rungsfonds für Wein abzustimmen.\nsprungs; dies gilt nicht für Vereinigungen der\nWinzer und deren Zusammenschlüsse, sofern sie                                 § 17\ndie genannten Erzeugnisse ausschließlich von                         Ordnungswidrigkeiten\nihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwer-\n(1) Ordnungswidr,ig handelt, wer\ntung übernehmen. Kommissionäre haften für die\nAbgabe, falls sie dem Stabilisierungsfonds auf     1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmi-\nVerlangen den Kommittenten nicht benennen.             gung Weinreben anpflanzt,","458                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2.    entgegen Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung                 b) einer nach § 3 a ergangenen Rechtsverord-\n(EWG) Nr. 816/70 des Rates der Europäischen                   nung, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nGemeinschaften vom 28. April 1970 zur Fest-                   bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nlegung ergänzender Vorschriften für die ge-                   weist,\nmeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. EG              eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht\nNr. 99 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung             r,ichtig oder nicht vollständig erstattet,\nWeinreben, die nicht zu den von dem Rat oder        3.    entgegen einer nach § 4 ergangenen Rechtsver-\nder Kommission in Durchführungsbestimmun-                 ordnung, soweit sie für einen bestiimmten Tat-\ngen zu Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG)             bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nNr. 816/70 des Rates empfohlenen oder zuge-               eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht\nlassenen Rebsorten gehören, ohne Genehmi-                 richtig oder nicht vollständig erstattet,\ngung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 anpflanzt.\n4.    entgegen§ 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht rich-\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-              tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeit,ig er-\nlich oder fahrlässig                                            teilt oder\n1.    entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24 des        5.    entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen\nRates der Europfüschen Wirtschaftsgemein-                 oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäft-\nschaft, den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung               liche Unterlagen oder die Entnahme von Proben\nNr. 134 der Kommission der Europäischen Wirt-             verweigert,\nschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober 1962            6.    ,entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder\n(ABI. EG S. 2604) in der jeweils geltenden Fas-           nicht richtig macht oder Bücher und Geschäfts-\nsung oder einer nach § 3 erlassenen Rechtsver-            papiere nicht zur Einsicht vorlegt.\nordnung, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\ndie Erzeugung oder die Bestände von Trauben,\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit\nTraubenmost oder Wein nicht, nicht richtig,         einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark ge-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,    ,ahndet werden.\n2.    entgegen den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung                                    § 18\nNr. 143 der Kommission der Europäischen Wirt-                              (weggefallen)\nschaftsgemeinschaft vom 23. November 1962\nABI. EG S. 2789) in der jeweils geltenden Fas-                                  § 19\nsung oder einer Vorschrift einer nach § 3 erlas-                           Berlin-Klausel\nsenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nschrift verweist, eine Erklärung über den Reb-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nbaubetrieb nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\noder nicht rechtzeitig abgibt,\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n2 a. entgegen\na) Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                                       § 20\nNr. 816/70 des Rates oder                                               Inkrafttreten"]}