{"id":"bgbl1-1977-16-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":16,"date":"1977-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_16.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über den Einzug der während der Freiheitsentziehung zu entrichtenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (Gefangenen-Beitragsverordnung)","law_date":"1977-03-14T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["448                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1917, Teil I\nVerordnung\nüber den Einzug der während der Freiheitsentziehung\nzu entrichtenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit\n(Gefangenen-Beitragsverordnung)\nVom 14. März 1977\nAuf Grund des § 175 Abs. 3 des Arbeitsförde-          ist die Bundesanstalt für Arbeit Einzugsstelle im\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), zu-   Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes.\nletzt geändert durch Artikel l § 4 des Krankenver-\nsicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. De-                                § 3\nzember 1976 (BGBl. I S. :3871), wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                 (1) Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf\ndes Kalenderjahres fällig, in dem die Beitrags-\nansprüche entstanden sind.\n§ 1\n(2) Bis zum Ende eines jeden Kalenderviertel-\n(l) Die Beiträge der Gefongenen und die Beiträge\njahres werden angemessene Abschläge auf die in\nder für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder\ndem Kalendervierteljahr entstehenden Beitrags-\n(§ 168 Abs. 3 a des Arbeitsförderungsgesetzes) wer-\nansprüche geleistet.\nden nach folgender Formel berechnet:\nB           T                              (3) Beiträge und Abschläge sind an die von der\nBBGr.               Bundesanstalt für Arbeit bestimmte Stelle zu zah-\n100         250                          len.\n(2) ln der Formel bedeuten                                                    § 4\nl. ,,ß\" den Vomhundertsatz, nach dem der Beitrag           (1) Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder\nzur Bundesanstalt für Arbeit im Durchschnitt des    der von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmten\nKalenderjahres erhoben worden ist,                  Stelle eine Abrechnung über die fälligen Beiträge\nund die geleisteten Zahlungen.\n2. ,,T\" die Summe der Tage, für die beitragspflich-\ntige Gefangene (§ 168 Abs. 3 a des Arbeitsförde-       (2) Meldungen nach § 178 Abs. 1 und 2 des Ar-\nrungsgesetzes) innerhalb des Kalenderjahres Ar-     beitsförderungsgesetzes werden nicht erstattet.\nbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe nach den\n§§ 43, 44, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes                             § 5\nerhalten haben,                                        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten U.ber-\n3. ,,BBGr\" die jährliche Beitragsbemessungsgrund-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\nJage für den Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit.  Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2                                                   § 6\nDie Beiträge werden an die Bundesanstalt für            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nArbei.t entrichtet. Für den Einzug dieser Beiträge      nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 14. März 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg."]}