{"id":"bgbl1-1977-16-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":16,"date":"1977-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_16.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)","law_date":"1977-03-11T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["444                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tollwut\n(Tollwut-Verordimng)\nVom 11. März 1977\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset-          mutlich mit tollwutkranken oder seuchenver-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Fe-           dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,\nbruar 1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zustimmung             gegen Tollwut geimpft worden sind.\ndes Bundesrates verordnet:\n(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen ge-\ngen die Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nI. Allgemeine Vorschriften\n§ 4\n§ 1\nTollwutkranke Hunde oder Katzen müssen ebenso\nHundeausstellungen und Katzenausstellungen so-       wie seuchen.verdächtige Hunde oder Katzen (§ 36\nwie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und        Satz 1 des Viehseuchengesetzes) von dem Besitzer\nKatzen sind der zuständigen Behörde mindestens          oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen,\nacht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Wenn es aus          bis zum behördlichen Einschreiten in einem siche-\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,         ren Behältnis eingesperrt oder sofort getötet wer-\nkann die zuslünd i9e Behörde solche Ausstellungen       den. Dber § 36 Satz 2 des Viehseuchengesetzes hin-\nund Veranstaltun9en beschränken oder verbieten.         aus müssen tollwutkranke andere Haustiere und\ntollwutkranke oder seuchen.verdächtige gefangen-\n§ 2                          gehaltene, sonst wildlebende Tiere in einem siche-\nEs ist verboten, über drei Monate alte Hunde         ren Behältnis eingesperrt werden. Die Tiere sind so\naußerhalb geschlossener Räume umherlaufen zu las-       abzusondern, daß andere Tiere sowie Menschen\nsen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein         nicht mit ihnen in Berührung kommen können.\nHalsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundege•\nschirr tragen, auf oder an dem Name und Wohnung                                    § 5\ndes Besitzers angegeben sind oder an dem eine\nTote Tiere, die tollwutkrank oder seuchen.ver-\nSteuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde\ndächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige,\nauf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht\nunter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben,\nentweichen können, und für Jagdhunde bei jagd-\nbis zur unschädlichen Beseitigung so lagern oder\nlicher Verwendun~J.\nverwahren, daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen\nin Berührung kommen können. Sie dürfen nur von\neinem Tierarzt oder unter Leitung eines solchen\nII. Schutzmaßregeln                   zerlegt werden; das Abtrennen des Kopfes gilt nicht\nals Zerlegen.\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln\n§ 6\n§ 3                             Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei\neinem als tollwutkrank oder seuchenverdächtig ge-\n(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen       meldeten Tier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis,\naus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Er-        so ordnet die zuständige Behörde die Beobachtung\nregern geimpft werden. Impfungen tollwutkranker,        des Tieres· an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die\nseuchenverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger        Beobachtung wird aufgehoben, wenn durch amts-\nTiere gegen die Tollwut sind verboten.                  tierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß das\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange      Tier unverdächtig ist.\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Aus-\nnahmen zulassen                                                                    § 7\n1. von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche,            Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen,\ndaß dem Wild, bei dem Anzeichen einer Tollwut-\n2. von Absatz 1 Satz l für die Impfung mit anderen\nerkrankung oder Verdacht auf Tollwut vorliegt, so-\nals den dort bezeichneten Impfstoffen,\nfort nachgestellt wird und dieses erlegt sowie nach\n3. von Absatz l Satz 2 für ansteckungsverdächtige       § 41 des Viehseuchengesetzes unverzüglich unschäd-\nTiere, sofern nachgewiesen wird, daß sie minde-     lich beseitigt wird. Ausgenommen von derVerpflich-\nstens vier Wochen und längstens ein Jahr vor        tung zur unschädlichen Beseitigung istUntersuchungs-\ndem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder ver-     material zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen","Nr. 1G --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1977                             445\nund kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper,                                     § 10\nbei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Unter-\n(1) Ist bei wildlebenden Tieren die Tollwut fest-\nsuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde\ngestellt oder besteht Verdacht auf Ausbruch der\noder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt\nTollwut, so erklärt die zuständige Behörde unter\nabgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzu-\nteilen, wo sich das Untersuchungsmaterial befindet.        Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die\nUmgebung der Abschuß-, Tötungs- oder Fundstelle\neines wildlebenden Tieres, das tollwutkrank oder\n2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung          seuchenverdächtig war, bis zu einer Entfernung von\nder Tollwut oder des Seuchenverdachts             etwa 10 Kilometern zum gefährdeten Bezirk und gibt\ndies öffentlich bekannt.\n§ 8\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugän-\nSeuchenverdächtige Haustiere und seuchenver-\ngen zu dem gefährdeten Bezirk, an den Ausgängen\ndächtige gefangengehaltene, sonst wildlebende\nder Ortschaften im gefährdeten Bezirk und an an-\nTiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des\nderen geeigneten Stellen Schilder mit der deut-\nVerdachts sicher einzusperren, soweit nicht nach\nlichen und haltbaren Aufschrift „ Wildtollwut! Ge-\n§ 39 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes die Tötung\nangeordnet ist.                                             fährdeter Bezirk\" gut sichtbar an.\n§ 9                                (3) Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:\n(1) Ist ein tollwutkranker oder seuchenverdäch-          1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden\ntiger Hund oder eine tollwutkranke oder seuchen-                sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ort-\nverdächtige Katze frei umhergelaufen oder ist dies              schaften und von Siedlungen\nanzunehmen, so erklärt die zuständige Behörde                   a) nur an der Leine geführt werden,\nunter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten\nb) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umher-\ndie Ortschaften oder Teile der Ortschaften, in denen\nlaufen, wenn sie von einer Person beaufsich-\ndas Tier gewesen ist oder von denen dies anzuneh-\nmen ist, zum gefährdeten Bezirk und gibt dies                       tigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.\nöffentlich bekannt. Sofern es aus Gründen der Seu-          2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier\nchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zustän-               Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut\ndige Behörde auch umliegende Gemarkungen in den                 geimpft worden sind, darf man außerhalb ge-\ngefährdeten Bezirk einbeziehen.                                 schlossener Ortschaften und Siedlungen frei um-\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein tollwutkrankes             herlaufen lassen, wenn sie von einer Person be-\noder seuchenverclächtiges wildlebendes Tier einen               aufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.\nHund oder eine Katze gebissen oder auf andere               3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen\nWeise verletzt hat oder wenn dies anzunehmen ist.\nOrtschaften und von Siedlungen nicht frei um-\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Eingän-            her laufen lassen.\ngen der Ortschaften des gefährdeten Bezirks und an\nanderen geeigneten Stellen Schilder mit der deut-              (4) Hunde und Katzen, die der Vorschrift des Ab-\nlichen und haltbaren Aufschrift „Tollwut! Gefähr-           satzes 3 zuwider angetroffen werden, sind durch die\ndeter Bezirk\" gut sichtbar an.                              von der zuständigen Behörde beauftragten Personen\n(4) Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:          einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu\ntöten.\n1. Hunde sind nach Maßgabe des § 40 des Vieh-\nseuchengesetzes festzulegen.\n2. Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen;                3. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\ninnerhalb von geschlossenen Ortschaften und\nvon Siedlungen gilt dies nicht, sofern die Katzen                                 § 11\nnachweislich seil mindestens vier Wochen und\n· längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft wor-           Uber § 39 Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes\nden sind.                                             hinaus kann die zuständige Behörde für Hunde und\n3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten              Katzen, die mit seuchenverdächtigen Tieren in Be-\nBezirk verbracht werden, wenn sie nachweislich        rührung gekommen sind, die sofortige Tötung an-\nseit mindestens vier Wochen und längstens              ordnen; § 39 Abs. 2 Satz 4 des Viehseuchengesetzes\neinem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind          gilt entsprechend. Dies gilt nicht für Hunde und\noder nur bis zu vier Tagen entfernt werden; an-       Katzen, die nachweislich mindestens vier Wochen\ndere Hunde und Katzen dürfen nur mit Genehmi-         und längstens ein Jahr vor der Berührung gegen\ngung der zuständigen Behörde und nach tierärzt-       Tollwut geimpft worden sind. Solche Tiere sind\nlicher Untersuchung entfernt werden.                   sofort der amtlichen Beobachtung zu unterstellen\n(5) Hunde und Katzen, die der Vorschrift des Ab-       und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen.\nsatzes 4 zuwider angetroffen werden, sind durch             Die zuständige Behörde kann zulassen, daß von der\ndie von der zuständigen Behörde beauftragten Per-           Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits\nsonen einzufangen oder, falls dies nicht möglich           mehrmals in kurzen Abständen gegen Tollwut ge-\nist, zu töten.                                              impft worden sind.","446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 12                           zeigt werden. Sie haben die Bekämpfungsmaßnah-\n(1) Die Dauer der amtlichen Beobachtung im Falle\nmen zu dulden und dafür zu sorgen, daß bei ihrer\ndes § 39 Abs. 2 Satz 3 des Viehseuchengesetzes und      Durchführung erforderlichenfalls Hilfe geleistet\ndes § 11 Satz 3 beträgt für ansteckungsverdächtige      wird.\n1. Einhufer und Rinder sechs Monate,                       (3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die\nBekämpfungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\n2. Schweine, Schafe und Ziegen drei Monate,             durchzuführen sind, bestimmt die zuständige Be-\n3. Hunde und Katzen mindestens drei, höchstens          hörde; dabei sind die Epidemiologie der Seuche und\nsechs Monate.                                       die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zu-\ngrunde zu legen. In gefährdeten Bezirken getötete\nDie zuständige Behörde kann die Dauer bis auf zwei      Füchse sind unverzüglich ohne Abbalgen unschäd-\nMonate verkürzen, sofern nachgewiesen wird, daß         lich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungs-\ndiese Tiere mindestens vier Wochen und längstens        zwecken von der zuständigen Behörde benötigt wer-\nein Jahr vor dem Zeitpunkt, an dem sie mit tollwut-     den.\nkranken oder seucbenverdächtigen Tieren in Be-\nrührung gekommen sind, gegen Tollwut geimpft                                 5. Desinfektion\nworden sind; dabei ist zur Auflage zu machen, daß\ndie Tiere unverzüglich erneut gegen Tollwut ge-                                    § 14\nimpft werden; § 11 Satz 4 gilt entsprechend.\nDie Standplätze, an denen sich tollwutkranke oder\n(2) Während der amtlichen Beobachtung darf das       verdächtige Tiere aufgehalten haben, ferner die\nTier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde        Lager- und Verwahrplätze von toten Tieren und\nvon seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung        Teilen dieser Tiere, ausgenommen von wildleben-\nund der Weidegang von Einhufern, Rindern, Schwei-       den Tieren, sowie alle Ausrüstungs-, Gebrauchs-\nnen, Schafen und Ziegen sind gestattet; die Nutzung     und sonstigen Gegenstände, mit · denen tollwut-\nder Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen        kranke oder verdächtige Tiere in Berührung gekom-\nBehörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so        men sind, sind unverzüglich nach Entfernung der\nunterliegt es der Beobachtung am neuen Standort.        Tiere nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\narztes zu reinigen und zu desinfizieren. Einstreu,\n(3) Statt der amtlichen Beobachtung kann die zu-     Maulkörbe, Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und\nständige Behörde für ansteckungsverdächtige Ein-        sonstige Gegenstände, mit denen tollwutkranke\nhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tö-      oder verdächtige Hunde oder Katzen in Berührung\ntung anordnen, sofern dies aus Gründen der Seu-         gekommen sind, sind zu verbrennen oder nach nähe-\nchenbekämpfung erforderlich ist.                        rer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere\nWeise unschädlich zu beseitigen oder zu desinfi-\nzieren.\n4. Besondere Maßregeln gegen die Tollwut\nwildlebender Tiere\n6. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§ 13                                                      § 15\n(1) Wird die Tollwut bei wildlebenden Tieren            (1) Angeordnete      Schutzmaßregeln sind aufzu-\nfestgeste1lt und liegen gesicherte Anhaltspunkte        heben, wenn die Tollwut erloschen ist oder der\ndafür vor, daß die Seuche in dem betroffenen Gebiet     Seuchenverdacht sich als unbegründet erwiesen hat.\ndurch den Fuchs verbreitet wird, ist die Tollwut\ndurch verstärkte Bejagung der Füchse zu bekämp-            (2) Die Tollwut gilt als erloschen, wenn\nfen. Die Verpflichtung obliegt dem Jagdausübungs-       1. die tollwutkranken Tiere sowie die seuchenver-\nberechtigten.                                               dächtigen Hunde und Katzen getötet worden oder\nverendet sind,\n(2) Ist  die Verringerung der Fuchspopulation\ndurch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht in dem für          2. die toten Tiere unschädlich beseitigt worden\ndie Bekämpfung der Tollwut erforderlichen Umfang            sind und die Desinfektion nach Anweisung des\nzu erreichen, kann die zuständige Behörde zusätz-           beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm\nlich andere Maßnahmen zur Tötung des Fuchses,               abgenommen worden ist und\nauch im Bau, anordnen, wobei dafür Sorge zu tragen      3. in den Fällen der §§ 9 und 10 seit Bestimmung\nist, daß der Fuchs nicht ausgerottet wird. Bei der          des gefährdeten Bezirks drei Monate vergangen\nBekämpfung ist der Dachs zu schonen; sicher von             sind und Tollwut oder Seuchenverdacht bei frei\nihm befahrene Fuchsbaue sind von den Maßnahmen             umherlaufenden Tieren nicht mehr festgestellt\nauszunehmen. Die Durchführung obliegt der von der           worden ist.\nzuständigen Behörde bestimmten Stelle oder den\nvon ihr beauftragten Personen. Der Jagdausübungs-\nberechtigte, Grundstückseigentümer und Grund-                        III. Ordnungswidrigkeiten\nstücksbesitzer haben sicherzustellen, daß der zu-\n§ 16\nständigen Behörde auf Anforderung die in dem nach\nAbsatz 3 bestimmten Gebiet liegenden Fuchsbaue             Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nangezeigt und den mit der Durchführung der Be-          des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nkämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen ge-            oder fahrlässig","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1977                                447\n1. entgegen § 1 Satz 1 eine Veranstaltung nicht              11. einer Vorschrift des § 14 über die Reinigung,\noder nicht rechtzeitig anzeigt,                                Desinfektion oder die unschädliche Beseitigung\n2. entgegen § 2 Satz 1 einen Hund ohne gekenn-                    zuwiderhandelt.\nzeichnetes Halsband, gekennzeichneten Gurt\noder gekennzeichnetes sonstiges Hundegeschirr                             IV. Schlußvorschriften\numherlaufen läßt oder mit sich führt,\n§  16 a\n3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Impfung\nzuwiderhandelt,                                              Hunde und Katzen dürfen abweichend von § 3\nAbs. 1 Satz 1 bis längstens 6 Monate nach Inkraft-\n4. einer Vorschrift des § 4 über die Einsperrung,\ntreten der Verordnung auch mit anderen Impfstoffen\nsofortige Tötung oder Absonderung tollwut-\ngeimpft werden.\nkranker Tiere zuwiderhandelt,\n§ 17\n5. entgegen § 5 Satz 1 ein totes Tier nicht in der\nvorgeschriebenen Weise lagert oder verwahrt                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\noder entgegen § 5 Satz 2 unbefugt ein totes Tier          leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nzerlegt,                                                  Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nvom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land\n6. als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 7\nBerlin.\nSatz 1 nicht dafür sorgt, daß Wild erlegt oder\nunverzüglich unschädlich beseitigt wird,                                               §  18\n7. in einem gefährdeten Bezirk einer Schutzmaß-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nregel bei Hunden oder Katzen nach § 9 Abs. 4              kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\noder nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,                     1. die Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut\n8. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ohne Ge-                vom 13. März 1970 (BGBl. I S. 289), zuletzt ge-\nnehmigung von seinem Standort entfernt,                      ändert durch die Verordnung vom 7. November\n1975 (BGBl. I S. 2851),\n9. als Jagdausübungsberechtigter, Grundstücks-\neigentümer oder Grundstücksbesitzer einer ihm                                Nordrhein-Westfalen\nnach § 13 Abs. 2 Satz 4 oder 5 obliegenden Ver-           2. die Viehseuchenverordnung zum Schutz gegen\npflichtung nicht nachkommt,                                  die Tollwut vom 25. August 1975 (Gesetz- und\n10. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 einen getöteten                  Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nFuchs nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,              falen, S. 544).\nBonn, den 11. März 1977\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , Landwirts c h a f t u n d F o r s t e n\nIn Vertretung\nRohr"]}