{"id":"bgbl1-1977-16-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":16,"date":"1977-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_16.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern","law_date":"1977-03-09T00:00:00Z","page":443,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Ni. 1G ~--Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971                         443\nVerordnung\nüber den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung\nzu pauschal im voraus festgesetzten Preisen\nzum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern\nVom 9. März 1977\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Salz 3 und Abs. 3 und        der jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder an-\ndes § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-        zumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei\nsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972            Stücken mit den in den Rechtsakten des Rates oder\n(BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Zu-    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nsU:indigkeitsunpcJssunrJs-Gesetzes vom 18. März 1975     über die Uberwachung von Interventionswaren vor-\n(BGßl. I S. 705) ge~inclert worden sind, sowie auf       geschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die\nGrund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-         Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt\nrung der gemeinsamen M<1rktorganisationen wird           und des Abholscheines anzugeben sind.\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi-\nnanzen und für Wirtschaft vProrclnet:                                            §  2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber.:\n~ 1\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nRindfleisch aus Beslcindcn der Bundesanstalt für       Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nlandwirtschaftliche Marktordnung, das nach einem         organisationen auch im Land Berlin.\ndritten Land ausgeführt werden soll, ist vom Ab-\nnehmer unverzüglich nach Ubernahme der Zollstelle,\nin deren Bezirk das Lager, aus dem das Rindfleisch\n§ 3\nausgelagert wird, gelegen ist, zur Ausfuhrabferti-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in          kündung in Kraft.\nBonn, den 9. März 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}