{"id":"bgbl1-1977-16-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":16,"date":"1977-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Einführung besonderer Anforderungen für die Anwendung der Übergangsvorschriften bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und anderen Bundeswasserstraßen (1. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR)","law_date":"1977-03-08T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                        Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1977                                                                                           Nr.16\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n8. 3. 77  Verordnung über die Einführung besonderer Anforderungen für die Anwendung der\nUbergangsvorschriften bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und anderen\nBundeswasserstraßen (1. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                441\n9. 3. 77  Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im\nvoraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern . . . . . . . . . . . . . .                                              443\n11. 3. 77  Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         444\n7831-1-41-3\n14. 3. 77  Verordnung über den Einzug der während der Freiheitsentziehung zu entrichtenden Bei-\nträge zur Bundesanstalt für Arbeit (Gefangenen-Beitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         448\n10. 3. 77  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .                                                     449\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     449\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         450\nVerordnung\nüber die Einführung besonderer Anforderungen\nfür die Anwendung der Ubergangsvorschriiten\nbei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\nund anderen Bundeswasserstraßen\n(1. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR)\nVom 8. März 1977\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                          rungen der Nummer 1 oder der Nummer 2 an Bau\nBeförderung gefährlicher Güter vorn 6. August 1975                        und Ausrüstung genügt ist:\n(BGBl. I S. 2121) wird verordnet:\n1. Alle elektrischen Einrichtungen auf Deck, die\ninnerhalb des Bereichs der Ladung betrieben\n§ 1                                              werden sollen, müssen „ begrenzt explosionsge-\nBei Tankschiffen der Typen I bis IV, bei denen                                schützt\" ausgeführt sein; sie müssen\neine nicht gasdicht verschließbare Offnung (z. B.                                     so beschaffen sein, daß bei normalem Betrieb\nTüren und Fenster) des Steuerhauses im Bereich der                                    keine Funken erzeugt werden und keine\nLadung liegt, gilt die in § 9 der Verordnung zur Ein-                                 Oberflächentemperatur von mehr als 200° C\nführung der Verordnung über die Beförderung ge-                                       auftreten kann, oder\nfährlicher Güter auf dem Rhein {ADNR) und über                                        strahlwassergeschützt und so beschaffen sein,\ndie Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen                                      daß ihre Oberflächentemperatur unter norma-\nBundeswa~serstraßen vorn 23. November 1971                                            len Betriebsbedingungen 200° C nicht über-\n{BGBl. I S. 1851), zuletzt geändert durch Verordnung                                   steigt.\nvom 16. Dezember 1976 {BGBl. I S. 3477), zur Rand-\nnummer 131 252 der Anlage B zum ADNR genannte                             2. Elektrische Einrichtungen, die den Anforderun-\nUbergangsfrist bis zum 31. März 1981 für Absatz 1                               gen der Nummer 1 nicht genügen, müssen rot\nBuchstabe e dieser Randnummer nur, wenn während                                 markiert sein und über einen zentralen Schalter\ndes Ladens, Löschens und Entgasens den Anforde-                                 abgeschaltet werden können.","442                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 2                            2. Die übrigen elektrischen Einrichtungen müssen\nBei Tankschiffen der Typen I bis V gilt die in § 9      folgenden Anforderungen genügen:\nder Verordnung vom 23. November 1971 (BGBl. I              a) Generatoren, Motoren usw.\nS. 1851), zuletzt geändert durch Verordnung vorn                                          Mindestschutz IP 13\n16. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3477), zur Randnum-          b) Schalttafeln, Leuchten usw.\nmer 131 252 der Anlage B zum ADNR genannte                                                Mindestschutz IP 23\nUbergangsfrist bis zum 31. März 1981 für Absatz 1          c) Installationsmaterial usw.\nBuchstabe g Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3                                             Mindestschutz IP 55\nBuchstaben a und b dieser Randnummer nur, wenn             der Empfehlung der IEC, Publikation 144, in der\nin Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der La-           beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden\ndung folgenden Anforderungen an Bau und Aus-               Fassung.\nrüstung genügt ist:                                                               §3\n1. Die elektrischen Einrichtungen, die während des         Diese Verordnung gilt nach § 14 de·s Dritten\nLadens, Löschens und Entgasens betrieben wer-        Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des\nden, müssen „ begrenzt explosionsgeschützt\" aus-     Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\ngeführt sein. Ausgenommen sind die elektrischen      auch im Land Berlin.\nEinrichtungen nach Randnummer 31 258 Abs. 1\n§4\nSatz 3 in der bis zum 31. Dezember 1976 gelten-\nden Fassung oder nach Randnummer 131 252                Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft\nAbs. 3 Buchstabe b der Anlage B zum ADNR.            und mit Ablauf des 31. März 1978 außer Kraft.\nBonn, den 8. März 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}