{"id":"bgbl1-1977-13-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":13,"date":"1977-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)","law_date":"1977-02-18T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["337\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                     Ausgegeben zu Bonn am 2. März 1977                                                                                                    Nr.13\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n18. 2. 77 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)                                                                                                       337\n53-4\n24. 2. 77 Neunte Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung ........ '..............                                                                    371\n2030-2-21\n16. 2. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Gesetz über die Universität Ham-\nburg vom 25. April 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     372\n16. 2. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 des Hochschulrahmengesetzes vom\n26. Januar 1976 sowie zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom\n20. Oktober 1972) .............................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           373\n223-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgcselzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           374\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   374\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 375\nBekanntmachung\nder Neuiassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)\nVom 18. Februar 1977\nAuf Grund des § 99 Abs. 5 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485,\n3839) wird nachstehend der Wortlaut des Soldaten-\nversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I\nS. 785) in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüng-\nlichen Fassung ist mit Wirkung vom 1. April 1956\nin Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Soldaten-\nversorgungsgesetzes vom 5. März 1976 (BGBl. I\nS. 457),\n2. den am 1. Juli 1977 in Kraft tretenden Artikel 3\ndes Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976\n(BGBl. I S. 1477),\n3. den nach § 109 in Kraft getretenen oder in Kraft\ntretenden § 99 des Beamtenversorgungsgesetzes\nvom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839).\nBonn, den 18. Februar 1977\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nFingerhut","338                                   Bundesgesetzblatt,               1977, Teil I\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr\nund ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz -- SVG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                        §§\nErster Teil                                                     Abschnitt II\nEinleitende Vorschriften                               Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten\n1.   Persönlicher Geltungsbereich ........ .       1         1.    Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14\n1 a. Regelung durch Gesetz .............. .        1 ll     2.    Ruhegehalt\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 und 16\n2.   Wehrdienstzeit ..................... .       2\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . . . . 17 und 18\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . 20 bis 25\nZweiter Teil                                       d) Höhe des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . .                       26\nBerufsförderung und                              3.     Unfallruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              27\nDienstzeitversorgung                             4.     Kapitalabfindung                                                    28 bis 35\n5.     Unterhaltsbeitrag ................... .                                 36\nAbschnitt I\n6.     Ubergangsgeld           ..................... .                         37\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\nder Soldaten auf Zeit                           1.     Ausgleich bei Altersgrenzen ......... .                                 38\n8.     Berufsförderung der Berufssoldaten                                  39 und 40\n1.   Arten .............................. .        3\n2.   Allgemeinberuflicher Unterricht und                                        Abschnitt III\nFachausbildung ..................... .    4 bis 5 a\nVersorgung der Hinterbliebenen von\n3.   Eingliederung in das spätere Berufsleben                                       Soldaten\na) Allgemeines ..................... .       6\n1.    Hinterbliebene von wehrpflichtigen\nb) Durchführung der Eingliederungs-\nSoldaten und Soldaten auf Zeit . . . . . . .                        41 und 42\nn1aßnahmen ..................... .        1\nc) Anrechnung der Zeit der Fachaus-                    2.     Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . .                               43\nbildung und der Wehrdienstzeit ...    8 und 8 a     3.     Bezüge bei Verschollenheit . . . . . . . . . . .                        44\nd) Eingliederungsschein und Zulassungs-\n4.     Hinterbliebene von weiblichen Soldaten                                  44 a\nsche1n ........................... .       9\ne) Stellenvorbehalt ................. .     10\nAbschnitt IV\n4.   Dienstzeit V(~rsorgung\nGemeinsame Vorschriften für Soldaten\na) Ubcrgangsgebührnisse und                                        und ihre Hinterbliebenen\nAusgleichsbezüge ................ . 11 und 11 a\nb) Ubergangsbeihilfe ............... .      12          1.    Anwendungsbereich ................. .                                   45\nc) Ubergangsbeihilfe in besonderen                     2.     Zahlung der Versorgungsbezüge,\nFällen ........................... .     13                Bewilligung und Zahlungsweise ..... .                                   46\nd) Wiederverwendung eines ehemaligen                   3.     Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,\nSoldaten auf Zeit ................ .     Ba                Ausgleichsbetrag, jährliche Sonder-\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge .. .       1.3 b             zuwendung ......................... .                                   41","Nr.     13         Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                              339\n§§                                                    §§\n4.   Pfändung, Ablrt'lun~J und Verplündung                          48                        Dritter Teil\n5.   Rückforderung ...................... .                         49                Beschädigtenversorgung\n6.   Aufrechnung und Zmückbehaltung                                 50\nAbschnitt I\n7.   (weggefallen)\nVersorgung beschädigter Soldaten nach\n8.   (weggefallen)                                                           Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,\n9.   Zusammentrcfffm von Versorgungs-                                          gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer\nbezügen mit Verwendungseinkommen                               53                      Hinterbliebenen\n10.   Zusammentreffen nwhrerer Ver-                                          1.   Versorgung bei Wehrdienst-\nsorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b      beschädigung ....................... .   80\n10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach                                     2.   Wehrdienstbeschädigung ............ .    81\nder Ehescheidung .................... 55 c und 55 d                    2 a. Versorgung in besonderen Fällen .... .   81 a\n11.   Verlust der Versorgung ............. .                     56 und 51   3.   Heilbehandlung bei Gesl,lndheitsstörun-\n12.   Entziehung der Versorgung ......... .                          58           gen ohne Wehrdienstbeschädigung ....     82\n13.   Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-                                  4.   Einkommensausgleich in besonderen\nsorgungsbezüge für Hinterbliebene ....                         59           Fällen; Beginn der Versorgung ...... .   83\n14.   Anzeigepflicht                                                 60      5.   Zusammentreffen von Ansprüchen           84\n15.   Nichtberücksichti~Jtmg der Versorgungs-\nAbschnitt II\nbezüge ............................. .                         61\nVersorgung beschädigter Soldaten\nwährend des Wehrdienstverhältnisses\nAbschnitt V\nund Sondervorschriften\nSondervorschriften\n1.   Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung     85\n1.   Umzugskostenvergütung           ............ .                 62\n2.   Erstattung von Sachschäden und\n2.   Einmalige Unfallentschädigung für                                           besonderen- Aufwendungen .......... .    86\nbesonders gefährdete Soldaten ....... .                        63\n3.   Einmalige Entsd1üdi9ung                                        63 a\nVierter Teil\nAbschnitt VI                                                  Organisation, Verfahren, Rechtsweg\nUbergangsvorschriiten                                           1.   Dienstzeitversorgung                     81\n1.   Anrechnung frühewr Dienstzeiten als                                    2.   Beschädigtenversorgung ............. .   88\nruhegehaltfähi9e Dienstzeit . . . . . . . . . . .          64 bis 69\n2.   Anrechnung anderer Zeiten als ruhe-                                                     Fünfter Teil\ngehaltfähige Dienstzeit .............. .                       10\nSchl ußvorschriften\n3.   (weggefallen)\n4.   (weggefallen)                                                          1.   Anrechnung auf die Unfallentschädigung   89\n5.   Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen                               1 a. Dienstbezüge ....................... .   89 a\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,                                  1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge .. .     89 b\nund ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . .         73 und 14\n2.   Reichsgebiet ........................ .  90\n6.   Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\n3.   Dienstzeiten außerhalb des Reichs-\nnach dem Freiwilligengeselz ......... .                        15\ngebietes ............................ .  91\n1.   Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-\n3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\ngrenzschutz ......................... .                        16\nWehrdienstbeschädigung ............ .    91 a\n8.   Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ...... .                        11\n3 b. (weggefallen)\n8 a. Versorgung wegen eines während des\n4.   Erlaß von Verwaltungsvorschriften        92\nErsten oder Zweiten Weltkrieges er-\nlittenen Kriegsunfalles .............. .                       11 a    5.    Änderung des Schwerbeschädigten-\ngesetzes ............................ . 93\n8 b. Versorgung wegen eines in der Kriegs-\ngefangenschaft erlittenen Unfalles .....                       11b     6.    Änderung von Bundesbeamtengesetzen      94\n9.   Erstattung von Versicherungsbeiträgen                          18      7.    Versorgungsberechtigte im Land Berlin   95\n10.   Freiwillige Krankenversicherung                                79      8.    (weggefallen)\n11.    (weggefallen)                                                         9.    Inkrafttreten                           91","340                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nErster Teil                      2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fach-\nausbildung außerhalb der Bundeswehrfaichschule\nEinleitende Vorsduiften\nin öffentlichen und privaten Einrichtungen, di,e\nauch sonst eine Ausbildung und Weiiterbfldung\n1. Persönlicher Geltungsbereich                  für das spä,tere Berufsleben durchführen, und\n§ 1                          3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\n(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten       (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\nder Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit          umfaßt Ubergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge\nes im einzelnen nichts anderes besitimmt.                und Ubergangsbeihilfen. Zur Dienstzeitversorgung\ngehört ferner die jährliche Sonderzuwendung.\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mirt Ausnahme\nder §§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Hafös,atz,\n§ 41 Abs. 2, §§ 46, 63 und 63 a gilt ni,cht für Soldaten           2. Allgemeinberuflicher Unterricht\nauf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben                           und Fachausbildung\n(§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).\n§ 4\n1 a. Regelung durch Gesetz                   (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von\n1. acht und weniger a,ls zwölf Jahren in das Dienst-\n§ 1a                              verhältnis eines Soldaten auf Zei1t berufen wor-\nden sind, haben im letzten Dienstjahr,\n(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinter-\nbliebenen wird durch Gesetz geregelt.                    2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis\neines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,\n(2) Zusicherungen,     Vereinbarungen und Ver-            haben in den letzten eineinhalb Dienstjahren\ngleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm\ngesetzliich zustehende Versorgung verschaffen sol-       Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen\nlen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versiche-      Unterricht auf Kosten des Bundes. Soldaten auf Zeit,\nrungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen         die mit einer nach den Laufbahnvorschriften gefor-\nwerden.                                                  derten wissenschaftlichen Vorbi'ldung in die Bun-\ndeswehr eingestellt worden sind, haben keinen An-\n(3) Auf   die gesetzlich zustehende Versorgung        spruch auf Teilnahme am allgemeinberufüchen\nkann weder ganz noch teilweise verzichtet werden,        Unterricht.\nsoweit in diesem Gesetz ni'Chts anderes bestimmt ist.\n(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nricht richtet sich nach der Eignung und Neigung\n2. Wehrdienstzeit                    des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht,\nmit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten\n§ 2                          oder mit dem Ablegen der Abschlußprüfung der\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit        Bundeswehrfachschule. Der Anspruch erlischt auch\nvom Tage des tatsächlichen DiensteintriUs in die         im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an\nBundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das          Hochschulen, Fa,chhochschulen oder Fachschulen\nDienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird         im Rahmen der militäris,chen Ausbildung auf Kosten\njedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer an-     des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern\ngerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um           im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich\nderen Dauer sich der Tag der Beendigung des              anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung\nDienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 3 der          aus dienstUchen Gründen vorzeitig beendet worden\nWehrdisziplinarordnung verschiebt.                       ist. Der Anspruch erlischt ferner im Umfang von\nsechs Monaten, höchstens jedoch für die tatsäch-\nliche Dauer der Ausbildung, wenn die miütärische\nAusbildung zum Erwerb\nZweiter Teil\n1. eines dem Realsichulabschluß         gleichwertigen\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                 Abschlusses (Sekundarstufe 1),\n2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverord-\nAbschnitt I                           nung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\noder nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                 oder\nder Soldaten auf Zeit\n3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meister-\nprüfung nach den §§ 77, 81 oder § 95 des Berufs-\n1. Arten                            bildungsgesetzes oder nach § 45 der Handwerks-\nordnung erworben worden ist,\n§ 3\ngeführt hat; der Zeitraum, für den der Anspruch\n(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-     hiernach erlischt, darf zuzüglich des Zeitraumes, für\nfaßt                                                     den zum Erwerb des Abs,chlusses Berufsförderung\n1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuf-        nach diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs Mo-\nlichen Unterricht an der Bundeswehrfachs,chule,      nate nicht übersteigen.","Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1971                           341\n(3) Der BundE:~sminister der Verteidigung oder die         Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für\nvon ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-               Soldaten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hoch-\ntung kann auf Antrag                                          schulen oder F,achhochsichulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3)\n1. die Tei'lnahme am allgemeinberuflichen Unter-              erhalten und die Abschlußprüfung bestanden haben,\nricht aus dienstlichen Gründen bereits vor Er-            bis zu zwei Jahren.\nreichen des nach Absatz 1 für die Durchführung\n(6) Die BewHligung einer Fachausbildung kann\nvorgesehenen Zeitraumes zulassen,\nwiderrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen\n2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\noder des VerhaHens des Soldaten nkht zu erwarten\nricht über die Beendigung des Dienstverhältnis-\nist, daß er das Ausbildungsziel erreichen whd.\nses hinaus um höchstens sechs Monate verlän-\ngern, wenn der Anspruch auf Teilnahme aus                     (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die\neinem in der Person des Soldaten liegenden, von           von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-\nihm aber nicht zu vertretenden Grunde ni1cht er-          tung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fach-\nfüllt werden konnte.                                     ausbildung im Rahmen der bewHliigten Art über die\n(4) Das Nähere über den Beginn des allgemein-             nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus ver-\nberuflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die             längern. Die Verlängerung darf einschließli,ch einer\nErklärung des Verzichts sowie über die an der Bun-            Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im\ndeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen be-                  FaUe der Ent11'assung wegen Diensitunfähigkeit, die\nstimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-                nkht auf eigenes grobes Verschulden zurückzufüh-\nnung mit Zustimmung des Bun,clesrates.                        ren ist, nach einer Wehrdienstzeirt von mehr als\nsieben Jahren zwei Jahre nicht übersteig,en.\n§ 5\n(8) Das Nähere über die AntragsteHung, den Be-\n(1) Soldat<:,>.n auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-   ginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der\ngliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fach-             Interessen des Berechtigten beim Obergang in eine\nausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die            andere Fachausbildung und beim Widerruf der Be-\nDauer von mindestens vier Jahren in das Dienst-               willigung einer Fachausbildung sowie über die\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden             Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die\nsind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt.             Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt,              stimmung des Bundesrates.\nwenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen\nendet als\n§Sa\n1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen              (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht\nworden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes),            und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen\noder                                                     worden sind, wird auf Antrag gewährt\n2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes             1. Teilnahme     am aHgemeinberuflichen Unterricht\ngrobes Verschulden zurückzuführen ist.                         an Stelle von Fachausbildung oder\n(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag           2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-\nUbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt                    gemeinberuflichen Unterricht.\nworden, kann die Fachausbildung ganz oder zum                     (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs\nTeil, bis zur Dauer des Zeitraumes gewährt werden,\nund weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis\nfür den Ubergangsgebührnisse zustehen.\neines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können\n(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach           auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung\nder Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe                der Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung\nihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit.               auf Kosten des Bundes am allgemeinberufüchen Un-\nZu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der               terricht bis zur Dauer von sechs Monaten teilneh-\nFachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in                men.\nAnspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er be-\nträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils                (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des\nder Bemessung der Ubergangsgebührnisse zugrunde               Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.\nliegen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen aus              Wird der Soldat bei Durchführung der Fachausbil-\nder Fachausbildung ist anzurechnen.                           dung während der Dauer des Dienstverhältnisses\nvom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus\n(5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehr-              der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für\ndienstzeiit von                                               diesen Zeitraum zustehenden Dienstbezüge anzu-\n1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs             rechnen.\nMonaten,\n(4) Das Nähere über Art und Dauer de,s allgemein-\n2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem\nberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Ab-\nJahr,\nsatz 2 und über den Beginn der Fachausbildung nach\n3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem             Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung be-\nJahr und sechs Monaten,                                   stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\n4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.                  nung mit Zustimmung des Bundesrates.","342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben            (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des\nWehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2\na) A 11 gemeines                        auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet,\nwenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des\n§6                             DienstverhäUnisses sechs Monate dem Betrieb an-\nSoldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhal-     gehört.\nten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem W,ehr-\n(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-\ndienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben\nden Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-\nnach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert.\ndienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die\nDienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn\nb) Durchführung der                         der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst-\nEingliederungsmaßnahmen                          verhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst\nbeschäUigt ist.\n§7\n(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\n(1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb          Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs\nder Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlan-         werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fach-\ngung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Ar-            ausbildung nicht angerechnet.\nbeitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch\nbereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnah-\n§8a\nmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Ar-\nbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des              (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehe-\nDienstverhäLtnisses oder der Fachausbildung ermög-        maliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Ver-\nlichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Lei-      pflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als\nstungsfähigkeit. erst nach einer Einarbeitungszeit        drei J,ahren bis zum Ablauf von sechs Monaten na,ch\nerlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß            Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf\ngewährt werden. Der Bundesminister der Verteidi-          Zeit um Einstellung als Beamter und wird er in den\ngung erläßt im Einvernehmen mit den Bundes-               Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Er-\nministern des Innern und für Arbeit und Sozial-           werb der Befähigung für die Laufbahn die Anstel-\nlung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben\nordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des Ein-\nwerden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach\narbeitungszuschusses.\n§ 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-\n(2) Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat auf Zeit        dienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf\nnach einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jah-         Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ab-\nren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Be-             1,eisten der vorgeschriebenen Probezeit wird da-\nendigung seines Wehrdienstverhältnisses um Ein-           durch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nstellung in den öffenHichen Dienst; so stehen seiner      Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen\nEinstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen       Leistungen eine Beförderung während der Probezeit\nein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschrit-     rechtfertigen.\nten sein darf.                                               (2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den\n(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt     Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-\nder Bundesanst,alt für Arbeit; dabei ist die nach         dienstes als Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen\ndiesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berück-         Verpfüchtung für eine Dienstzeit von nicht mehr\nsichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.                  als drei Jahren wi11d auf die bei der Zulassung zu\nweiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuwei-\nsende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der\nc) An rech nun g der Zeit der                    Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit\nFachausbildung                           von drei Jahren nicht unterschritten wird.\nund der Wehrdienstzeit\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit\n§8                             einer freiwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit\nvon nicht mehr als drei Jahren im Anschluß an\n(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die\nden Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als\nBerufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-\nBeamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung\nmalige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung\n, (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbil-\nin dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf\nsechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende be-           dung)   oder  wird  diese durch den Wehrdienst  unter-\nrufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.           brochen,   so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich\nbis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die        der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder\nBerufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung\nder Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für\nabgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr-           eine Beförderung sind, beginnen für den unter den\ndienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter\ndenn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des\nAbsatz 1 voll zu berücksichtigen sind.                    nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-","Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                           343\nwchrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat            2. die Einstellung aus beamtenrechfüchen Gründen\nauf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestan-              abgelehnt worden ist oder\nden hätte.\n3. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begrün-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für              dete Beamtenverhältnis vor der Anstellung ge-\neinen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein spä-              endet hat.\nteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte\nmehrjährige Tätigke,it im Arbeitsverhältnis an Stelle                      e) Stellenvorbehalt\ndes sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes\ndurchgeführt wird.                                                                    § 10\n(1)  Den Inhabern eines Eingliederungsscheins\nd) Ein g 1 i e d e r u n g s s c h e in          oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten\nund Zulassungsschein\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei\n§9                                  den EinsteUungsbehörden des Bundes, der Län-\nder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit\n(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren An-\nmehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer\nschluß an ihr WehrdienstverhäHnis Beamte werden\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nwollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungs-\nöffenfüchen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig\nschein für den öffentlichen Dienst, wenn\nplanmäßigen Beamtenstellen oder entsprechen-\n1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung                  den durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit\nnach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ab-             Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-\nlaufs einer Wehrdienstzeit von mindestens zwölf             gesellschaften und ihrer Verbände jede sechste\nJahren enden würde oder                                     Stelle bei der EinsteHung für den einfachen und\n2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge              mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der\nWehrdienstbeschädigung verfügt wird, nachdem                Einstellung für den gehobenen Dienst,\nsie in das Dienstverhältnis auf zwölf und mehr          2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,\nJahre berufen worden sind und hiervon minde-                freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des\nstens vier Jahre abgeleistet haben.                         Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde-\nDer Eingliederungsschein ist bei Ablauf der Ver-                verbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern\npflichtungszeit oder bei Zustellung der Entlassungs-            sowie anderer Körperschaften, Anstalten und\nverfügung zu ertei'len. Die Erteilung ist ausgeschlos-          Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils\nsen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad-              mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen\nherabsetzung verurteilt worden ist.                             oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-\nzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-\n(2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffent-            rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer\nlichen Dienst oder abweichend von Absatz 1 erst                 Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb\nnach Erwerb einer auf Grund von Laufbahnvor-                    der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c\nschriften für ihre Einstellung erforderlichen Vor-              bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b\nbildung Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag               oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestellten-\neinen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,             tarifvertrages oder der entsprechenden Vergü-\nwenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Satz 1            tungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese\nNr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Einen Zu-                 Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf\nlassungsschein erhalten auf Antrag auch Soldaten,               dienen.\nbei denen die Voraussetzungen des Absa,tzes 1 für\ndie Erteilung des Eingliederungsscheins vorliegen,             (2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei\nwenn sie auf Grund einer bis zum 31. Dezember               den Trägern der Sozialversicherung für eine dienst-\n1969 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das             ordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden,\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen            gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.\nworden sind. Der Zulassungsschein ist bei Beendi-\n(3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt nicht\ngung des Dienstverhältnisses zu erteilen. Absatz 1\nbei Einstellungen in den Polizeidienst sowie in den\nSatz 3 gilt entsprechend.\nVorbereitungsdienst für die Anstellung als Lehrer.\n(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder         Der Stel:lenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht\nZulassungsscheins sind auf die nach § 10 Abs. 1             für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern\nund 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen und als            sowie für die Stellen, die herkömmlich mit weih•\nBeamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte an-             liehen Angestellten besetzt werden.\nzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsver-\n(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber\nhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn\neines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins\nsie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen\nsind Vormerkstellen beim Bund und bei den Län-\noder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.\ndern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungs·\nDieses Recht erlischt für den Inhaber eines Einglie-\nscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bet\nderungsscheins mit der Feststellung, daß\nden Vormerkstellen und sind von diesen nach Eig·\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung          nung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzu-\nim Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet        weisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen\nhat,                                                    Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das","344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ngi'1t auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der               (4) Ubergangsgebührnisse können ganz oder zum\nFachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom mili-           Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die\ntärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des       na1ch einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah-\nEingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt          ren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil\nin diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Be-            das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer-\nstätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungs-           gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere\nzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach            Härite bedeutet hätte.\n§ 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bun-           (5) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-\ndes im Einvernehmen mit der für die Einstel:lungs-          beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode\nbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den          des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-\nVormerkstellen erforderlichen Ausgl,eich führt eine         trag dem überlebenden Ehegatten, seinen leiblichen\nVormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den            Abkömmlingen oder den an Kindes Statt angenom-\nVormerkstellen der Länder durch. Der Bundes-                menen Kindern weiterzuzahlen. Sind Anspruchsbe-\nminister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem          rechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die\nBundesminister der Verteidigung durch Rechtsver-            Uberg,angsgebührnisse den Eltern oder Adoptiv-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das                  eltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bun-\nNähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie             desminister der Verteidigung oder die von ihm be-\nüber die Aufgaben der VormerksteHen der Länder,             s:timmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die\nüber die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Ein-\nZahlung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer\nstellung der Inhaber eines Eingliederungss,cheins\nSumme zulassen.\noder Zula,ssungsscheins, die Erfassung und Bekannt-\ngabe der Stellen sowie die Feststellung nach § 9                                     § 11 a\nAbs. 3 Satz 2.                                                 Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten\nnach Beendigung des DienstverhäHnisses an Stelle\n4. Dienstzeitversorgung                     von Ubergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die\nAusgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug\na) U b e r g an g s g e b ü h r n i s s e        1. von Anwä:rterbezügen als Beamter auf Widerruf\nund Ausgleichsbezüge                               im Vorbereitungsdienst in Höhe des Unter-\nschiedsbetmges zwischen den Anwärterbezügen\n§ 11\nund dem Grundgehalt und Ortszuschlag der\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit              Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf\nvon mindestens vier J,ahren erhalten Ubergangs-                 Zeit,\ngebührnisse, wenn ihr Dienstverhältni,s endet wegen         2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des\nAblaufs der Zeiit, für die sie in di,eses herufen sind          Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen                  dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der\nDienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-            Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf\nschu1den zurückzuführen ist. Dies gHt nicht, wenn               Zeit,\nim Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-\nlängstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren.\nnisses ails Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als\nBerufssoldat begründet wird.\nb) Ubergangsbeihilfe\n(2) Ubergangsgebührnisse werden gewährt nach\neiner Dienstzeit von                                                                  § 12\n1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Mo-             (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit\nnate,                                                  von mehr als eiil!em Jahr und drei Monaten erhalten\neine Ubergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis\n2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,          endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses\n3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr           berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldaitengesetzes), oder\nund sechs Monate,                                      wiegen Dienstunfähigke:it, die nicht auf eigenes gro-\nbes Verschulden zurückzuführen ist. Die Ubergangs-\n4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.\nbeihiilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnis-\nSolda,ten auf Zeit, deren Anspruch auf Fa,chausbil-         s1es in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt\ndung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten         entsprechend.\nUbeTgangsgebührnisse na1ch Sa:tz 1 Nr. 4 für zwei\n(2) Die UbergangsbeiMlfe beträgt für Soldaten auf\nJahre. Die Ubergangsgebührnisse betragen fünf-              Ze,it, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins\nundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letz-\noder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-\nten Monats. Bei der Berechnung i,st der OrtszuscMag\ndienstzeit von\nbis zur Stufe 2 .zugrunde zu legen. Während des\nBezugszeitraumes eintretende Änderungen des Fa-             1. weniger als vier Jahren       das Eineinhalbfache,\nmilienstandes bleiben für den Ortszuschlag und den          2. vier bi,s sieben Jahren             das Vierfache,\nUnterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 außer Betracht.          3. acht und mehr Jahren               das Sechsfoche\n(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 ver-        der Dienstbezüge des l~tzten Monats.\nlängert, so können für die Zeit der Verlängerung               (3) Für Inhaber e,ines Eingliederungsscheins oder\ndi,e Ubergangsgebührnisse über die in Absatz 2 be-          Zulassungsscheins beträgt die Ubergangsbeihilfe\nstimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden.             fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden","Nr. 13       T dg der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1917                             345\nBelratws .. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins,          wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-\nderen Dienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des               bes Verschulden zurückzuführen ist, oder wegen\nSoldatengesetzes verlängert, steht der Beendigung              Ablaufs der Zeit, für die si,e in das Dienstverhältnis\ndes DienstverhäHnissPs nach Absatz 1 die Beendi-               berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes). Die\ngung nach § 125 Abs. l des Beamlenrechtsrahmen-                Ubergangsbeihilfe wird in Höhe des EnNassungs-\ngeselzes gleich.                                               geldes nach§ 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt. § 12\nAbs. 8 gilt entsprechend.\n(4) Der ehemalige Soldat. auf Zeit erhält in den\nFällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in d(~n Fällen der\nBeendigung des Dienstvcrhültnisses wegen Zeitab-                            d) W i e d e r v e r w e n du n g\nlaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder               eines ehemaligen Soldaten auf Zeit\nwegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 6 Satz 3\ndes Soldatengesetzes gegen Rückgabe des Einglie-                                           § 13 a\nderungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 11 und                   Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das\nnach Absatz 2. Bemessungsgrundlage sind die                    Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so\nDienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Be-               ist bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der\nrechnung der Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 zu-               Berechnung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11\ngrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Lei-                und 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Be-\nstungen (Ubergangsbeihilfe nad1 Absatz 3 und Aus-              träge, die auf Grund eines früheren Dienstverhält-\ngleichsbezüge) sind anzurechnen.                               nisses nach den §§ 11 bis 13 und 41 Abs. 1 Satz 2\nzugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang\n(5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter\neiner Berufsförderung richtet sich nach der Gesamt-\nRückgabe des Zulassungsscheins die Ubergangsbei-\ndienstzeit. An Stelle des Eingliederungsscheins wird\nhilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit\nder Zulassungsschein auch dann eriteilt, wenn der\nHilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder\nSolda,t im unmittelbaren Anschluß an sein Wehr-\ndienstordnungsmäßig AngesteUte angestellt oder\ndienstverhältnis Beamter we11den will, es ,sei denn,\nals Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbe-\ndas letzte Dienstverhältnis hart nach einer ununter-\nstimmte Zeit übernommen worden sind. Der nach-\nbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren\nträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rück-\ngeendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren\nzahlung der nach Absatz 2 gewährten Ubergangs-\nDienstverhältnisses gewährten Bemfsförderung sind\nbeihilfe ist nicht zulässig.\nauf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzu-\n(6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4              re1chnen.\nganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Uber-\ngangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ge-                    e) B e u r 1 a u b u n g o h n e Dienst b e z ü g e\nwährt.\n(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterblie-                                     § 13 b\nbenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr-               Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zu-\ndienstzeit von mehr als einem Jahr und drei Mona-              stehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf\nten verstorben ist, erhalten die Ubergangsbeihilfe,            Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind,\ndie dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden                 um den Betrag zu kürzen, der dem VerhäHnis der\nhätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienst-             Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-\nverhältnis unter den Voraussetzungen des Absat-                spricht. Die Kürzung entfällt, soweit die Berück-\nzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach            sichtigung der Zeit der Beurlaubung allgemein zuge-\nSatz 1 nicht vorhanden, ist die Ubergangsbeihilfe              standen ist. Satz 1 gnt auch für die Zeit eines uner-\nden Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren.                     laubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter\nVerlust der Diensfüezüge oder des Wehrsoldes.\n(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des\nDienstverhällnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein\nVerfahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldaten-\nAbschnitt II\ngesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach\n§ 55 Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlas-                  Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten\nsung führen könnte, so darf die Ubergangsbeihilfe\nerst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Ver-                                          t. Arten\nfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust\nder Versorgungsbezüge eingetreten ist.                                                      § 14\n(9) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent-              (1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten\nsprechend.,                                                     umfaßt:\nc) U b e r g a n g s b e i h i 1 f e              1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbettrag,\nin besonde.ren Fällen                              2. Unfallruhegehalt,\n3. Ubergangsgeld,\n§ 13\n4. Ausglekh bei A~tersgrenzen.\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu\neinem Jahr und drei Monaten erhalten eine Uber-                   (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die\ngangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet                 jährliche Sonderzuwendung.","346                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Ruhegehalt                         Ruhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben\neiner seinem letzten Dienstgrad entsprechenden\na) A l l g e m e i n e s                  Dienststellung mindestens zwei Jahre lang tatsäch-\nlich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht,\n§ 15                            wenn der Berufssoldat, nachdem er die Dienstbe-\n(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getre-        züge seines letzten Dienstgrades ein Jahr lang er-\nten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Soldaten-    halten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\ngesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50        stand versetzt worden ist.\ndes Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für\ndie Dienstbezüge gewährt werden.\n§ 19\n(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-\n(weggefallen)\ngesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhe-\ngehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vor-\nschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder                 c) Ruh e g eh a 1 t f ä h i g e D i e n s t z e i t\nnach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\nsichtigt werden, sind einzurechnen; die Einschrän-                                                1\n§ 20    )_\nkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht.\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit\n§ 16\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-              2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit\nfähigen Dienstzeit berechnet.                                   einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann be-\nrücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendi-\ngung des Urlaubs schriftlich zugestan,den worden\nb) Ruhe geh a 1 t fähige Dienstbezüge\nist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-\n§ 17                                lichen Interessen dient,\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind                   3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des\n1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem\nWehrsoldes.\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,\n2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur               (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten\nStufe 2,\n1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-\n3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als              scheidung der in § 48 des. Soldatengesetzes be-\nruhegehaltfähig bezeichnet sind.                            zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil be-\n(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit             endet worden ist,\nin den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt           2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder\nder nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs-                 Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf An-\ngruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu                   trag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm\nlegen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den            ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner\nRuhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn gel-             Rechte oder der Entfernung aus dem Dienst\ntenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze                 drohte.\n(§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldaten-\ngesetzes) hätte erreichen können. Für Offiziere in          Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnah-\nVerwendung als Strahlflugzeugführer gelten die in           men zulassen.\n§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes festgesetzten\n(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis\nbesonderen Altersgrenzen.\nBeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\nnachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-\n§ 18                            versicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines         auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit\nletzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre            diese Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhege-\nerhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten          haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; Renten-\nDienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbe-            minderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Ge-\nzüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-           setzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. Dies\nbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat           gilt nicht für Berufssoldaten, die aus einem Dienst-\nder Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht ge-          verhältnis in den Ruhestand treten, in das sie nach\nhabt, so setzt der Bundesminister der Verteidigung          dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf Zeit oder Be-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-              rufssoldat berufen worden sind; wird ein früheres\nnern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur             Dienstverhältnis als Berufssoldat fortgesetzt, so daß\nHöhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17            der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung\nfest.                                                       nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor\nAblauf der Frist verstorben oder wegen Dienst-              1) § 20 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz tritt nach Artikel 7 Abs. 1 des\nGesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften\nunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den              vom 14. Juni 1976 (BGB!. I S. 1477) am 1. Juli 1977 in Kraft.","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                                347\n(4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen                    regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 69 gilt ent-\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-                        sprechend.\nHchen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit eines\n(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\nentsandten Soldaten gleich.\nBeschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil\nder Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\n§ 21                                  gen ohne Kinderzuschuß, der dem Verhältnis der\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht                    nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflich-\nsich um die Zeit, die                                                   tigen Jahre zu den für die Renten angerechneten\nVersicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Ver-\n1. ein Soldat im Ruhestand                                              sorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eige-\na) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-                  nen Beitragsleistungen beruht; Absatz 1 Satz 3 findet\nden entgeltlichen Beschäftigung als Berufs-                   hierbei keine Anwendung. Das gle,iche gilt für\nsoldat, Beamter, Richter, berufsmäßiger An-                   versicherungspflichtige und nichtversicherungs-\ngehöriger des Zivilschutzkorps, Mitglied der                  pflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der Dienstherr\nBundesregierung oder einer Landesregierung                    durch eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende\noder parlamentarischer Staatssekretär bei                     Regelung verpflichtet war, während dieser Zeiten\neinem Mitglied der Bundesregierung nach dem                   Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der\n14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied                     Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den\neiner Landesregierung, soweit entsprnchende                   gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer\nVoraussetzungen vorliegen, zurückgelegt hat,                  zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nohne einen neuen Versorgungsanspruch zu                       für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten.\nerlangen,                                                     Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf\nb) in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1                     § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen,\nSatz 1 Nr. 5 zurückgelegt hat,                                bleiben unberücksichtigt. Für die Ermittlung des an-\n2. im einstweiligen Ruheslcmd zurückgelegt worden                       zurnchnenden Rententeils nach den Sätzen 1 und 2\nist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Re-\nist, bis zu fünf Jahren.\ngelung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn\n§ 20 Abs. 1 Sa,tz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt                      maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Wei-\nentsprechend, für die Anwendung des Satzes                           1  terversicherung oder Selbstversicherung werden\nNr. 1 Buchstabe a außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.                          nicht gesondert ermittelt. Für Beschäftigungszeiten\nnach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetzlichen\n§ 22  2\n)\nRentenversicherungen nachentrichtet worden sind,\ngilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20 Abs. 3\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-                   Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\nten berücksichUgt werden, in denen ein Berufssoldat\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor                            (3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezem-\nder Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten                     ber 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so\nauf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrecht-                      dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses\nlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-                    nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von                        Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses\ndem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig                         Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer\nwar, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als                     Lebensverskherung oder einer öffentlich-rechtlichen\nSoldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:                      Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ge-\nleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig be-\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nrücksichtigt werden.\nBeamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden\noder später einem Beamten, Unteroffizier oder                                                § 23\nOffizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung\noder                                                                   (1) Einern Berufssoldaten kann die nach Voll-\nendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte\n2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen                         Mindestzeit\nhandwerksmäßigen, technischen oder anderen\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vor-\nfachlichen Tätigkeit.\ngeschriebenen Ausbildung (Fachs,chul-, Hoch-\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen                         schul- und praktische Ausbildung, übliche Prü-\nDienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein-                           fungszeit),\nrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1                      2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die\nbezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder                            für die Ubernahme in das Soldatenverhältnis vor-\nVerwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi-                                geschrieben ist,\nnierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-\ngaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer ge-                      als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird\nringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen                        die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art\nnur zu dem Teil a,ls ruhegehaltfähig berücksichtigt                     der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schul-\nwerden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur                        bildung gleich.\n(2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der\n2) § 22 Abs. 2 Satz 3 tritt nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Än-  Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jewei-\nderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni\n1976 (BGBL I S. 1477) am 1. Juli 1977 in Kraft.                      ligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche","348                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nStudiendauer nur insoweit berücksichtigt werden,            fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-\nüls die Regelstudienzeit elnsd11ießlich der Prüfungs-       fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nzeit nicht überschrititen ist.                              dungsgruppe 3 der Besoldungsordnung A gewährt.\nDie Mindestversorgung erhöht sich um fünfund-\ndreißig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhe-\n§ 24\nstand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt\n(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach          bei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung mit § 25\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor sei-            des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht.\nnem Eintritt in die Bundeswehr\n(2) Da,s Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Be-\n1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die           rufssoldaten erhöht, die wegen Uberschreitens der\nnotwendige Voraussetzung für seine Verwendung           für ihren Dienstgrad festgesetzten besonderen Al-\nim einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden,           tersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit\noder                                                    § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des\n2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick-             Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt werden.\nhmgshelfergesetzes tätig gewesen ist,                   Die Erhöhung beträgt beim Eintritt in den Ruhestand\nnach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjah-\nkann a]s ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höch-          res fünf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über            bezüge und vermindert sich bei späterem Eintritt in\nzehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.                   den Ruhestand mit jedem weiteren vollendeten\n(2) § 69 gilt entsprechend.                              Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils er-\ngebender höherer Hundertsatz des Ruhegehalts\n§ 25                           bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand ge-\n(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünf-        wahrt. Da,s Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom\nundfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähig-            Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht\nkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom           übersteigen.\nEintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Mo-               (3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in\nnats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-          den einstweHigen Ruhestand versetzten Berufssolda-\njahres für die Berechnung des Ruhegehalts der               ten beträgt das Ruhegehalt während der ersten\nruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel hin-          fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfund-\nzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit            siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nnicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig         bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in\nberücksichtigt wird.                                        der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einst-\nweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhegehalt\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in\ndarf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in\nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-\ndiesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.\nmatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nHegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst-                           3. Unfallruhegehalt\nzeit berücksicht,igt werden, wenn sie ununter-\nbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entspre-                                     § 27\nchendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen            (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-\nTätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffent-       unfähigkeit infolge eines Dienstunf alles in den\nhchen Belangen oder dienstlichen Interessen diente,         Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44\nwenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs             Abs. 1 und 2, §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungs-\nanerkannt worden ist.                                       gesetzes entsprechend anzuwenden, wobei an die\nStelle der in § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungs-\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat-\ngesetzes genannten Vorschriften des § 13 Abs. 1\nzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2\nund 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Vor-\nerfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere\nschriften des § 25 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes tre-\nVorschrift Anwendung.\nten. In den Fällen des § 37 Abs. 1 oder 2 des Beam-\ntenversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhe-\nd) II ö h e c1 e s R u h e g e h a 1 t s         gehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe\nder Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem\n§ 26\nDienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens\n(1) Das Ruhegehalt betri:i.gt bis zur Vollendung         nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere\neiner zehnjcthrigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit            mindestens na,ch der Besoldungsgruppe A 12, jedoch\nfünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem             für Stabsoffiz,ier-e und Sanitätsoffiziere mindestens\nweiteren Dienstjahr bis zum volle.ndeten fünfund-           nach der Besoldungsgruppe A 16. Besteht auf Grund\nzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von             derselben Ursache auch ein Anspruch auf eine ein-\nda an um eins vom Hundert der ruhegehailtfähigen            malige Entschädigung nach § 63 a Abs. 1 oder 2,\nDienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig          so findet § 37 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungs-\nvom Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienst-         gesetzes nur Anwendung, wenn auf die Entschädi-\nzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen            gung verzichtet wird. Im übrigen gelten die Vor-\ngilt als vollendetes Dienstjahr. Mindestens werden          schriften über das Ruhegehalt.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1917                           349\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung     lungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort\nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich be-       seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im\nstimmbares, einen Körperschaden verursachendes          Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.\nEreignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes         (6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung\neingetreten ist. Zum Dienst gehören auch                einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche        dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist\nTätigkeit am Bestimmungsort,                      und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit\neiJ}en Körperschaden erleidet, kann Versorgung\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\nnach dieser Vorschrift und den §§ 63 und 63 a ge-\n(3) Als Dienst gilt auch                           währt werden.\n1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-                           4. Kapitalabfindung\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle;\nhat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner                             § 28\nständigen Familienwohnung vom Dienstort an            (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt\ndiesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so    eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung\ngilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach     erhalten\nder FamHienwohnung; der Zusammenhang mit\n1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-\ndem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der\ngrundlage,\nBerufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwi-\nschen der Wohnung und der Dienststelle in ver-    2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\ntretbarem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2          eigenen Grundbesitzes,\ndes Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in      3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,\neinem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines      4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.\nEhegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu ver-\nanvertraut wird oder weil er mit anderen Sol-\nsagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünfund-\ndaten oder mit berufstätigen oder in der gesetz-\nfünfzigste Lebensjahr überschritten hat.\nlichen Unfallversicherung versicherten Personen\ngemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und\n§ 29\nvon der Dienststelle benutzt;\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-\n2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-\nden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung\ninstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge\ndes Geldes gewährleistet erscheint.\ndes Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist\noder zahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach       (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-\nUberwe,isung der Dienstbezüge das Geldinstitut     tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\npersönlich aufsucht.                                   (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-\nEin Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung        den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die\nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung       Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder\noder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet,       Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet\ngilt als Folge eines Dienstunf alles.                  wird.\n§ 30\n(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen\nseiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er-\nStelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom\nkrankung an bestimmten Krankheiten besonders\nausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt   Hundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-\nein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die     dert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.\nKrankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.           (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,\nDie Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt je-     an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt\ndoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-    mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn\nheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden        Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache\nist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich   des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.\nangeordneten Aufenthalts im Ausland besonders\nausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krank-                                  § 31\nheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-          Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-\nrates bedarf.                                          tals ist ~urch die Form der Auszahlung und in der\nRegel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-\n(5) Dem durch Dienstunf all verursachten Körper-    diger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des\nschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den      an einem Grundstück bestehenden Rechts zu\nein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,   sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden,\nwenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes            daß die Weiterveräußerung und Belastung des\ndienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigen-        Grundstücks oder des an einem Grundstück be-\nschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzu-    stehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf\nachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufs-   Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministers\nsoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshand-    der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird","350                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nmit der Eintrc1gtmg in das Grundbuch wirksam. Ein-      zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-\ngetrngen wird auf Ersuch(~n des Bundesministers         lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-\nder Verteidigung.                                       genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\n§ 32                          die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres\nzurückgezahlt wird.\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu-\nzahlen, als                                                (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt\nder Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-\ngenden Teil des Ruhegehalts mH dem Ersten des auf\nminister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-\ndie Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.\nmungsgemäß verwendet worden ist oder\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in           (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in\n§ 30 Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Grün-    den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-\nden als durch Tod des Berechtigten wegfällt.        lassen.\n(2) Die Kapitalabfindung ist abwekhend von Ab-                                 § 34\nsatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe-          (1) Ruht das RuhegehaH ganz oder zum Teil, weil\nstand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet.     der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öf-\nDer der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil         fentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der\ndes Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwen-      der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des\ndung von den Dienstbezügen einzubehalten und an         Ruhegehalits insoweit von den Dienstbezügen einzu-\ndie Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe-     behalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt.\ngehalts zuständig war. Wird der wiederverwendete        Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzu-\nBerufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so       führen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zustän-\nsind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die   dig ist.\n§§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen An-\n(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen\nspruch auf Ruhegehalt enHassen, so ist er nach\nganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung\nMaßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpfliichtet.\nzugrunde liegende Teil des RuhegehaHs insoweit\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn        zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil\nJahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der         übersteigt. Der Bundesminister der Verteidigung\ndurch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen         kann Teilzahlungen zulassen.\nRückzahlung der Abfindungssumme wieder bewi l-       1\nligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.                                      § 35\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\n§ 33\nurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-     Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im\nschränkt sich naah Ablauf                               Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-\ndes ersten Jahres                                       Hch sind, sind kostenfrei.\nauf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,                 (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-\ndes zweiten Jahres                                      lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.\nauf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,\n5. Unterhaltsbeitrag\ndes dritten Jahres\nauf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,                                        § 36\ndes vierten Jahres                                         Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag\nauf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,              bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,\ndes fünften Jahres                                      wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf\nauf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,              Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes)\ndes sechsten Jahres\nwegen Erreichens der für seinen Dienstgrad be-\nauf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,\nstimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähig-\ndes siebenten Jahres                                    keiit entlassen worden ist.\nauf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndes achten Jahres                                                          6. Ubergangsgeld\nauf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 37\ndes neunten Jahres\nauf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.                 (1) Ein Berufssoldat, der\nDie Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Ausz,ah-      1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von\nlung der Abfindungssumme folgenden Mona:ts bis              weni9er als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Ge-\nzum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme             setzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1\nzurückgezahlt worden ist.                                   des Soldatengesetzes) oder\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß        2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-          Soldatengesetzes)\ndertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze        entlassen worden ist, erhält ein Ubergangsgeld.","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                            351\nDas Ubergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn           Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung\nder Berufssalda,t im Zeitpunkt der Entlassung ohne       führen könnte, so darf der Ausglekh erst nach dem\nDienstbezüge beurlaubt war.                              rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur\ngewährt werden, wenn kein Verlust der Versor-\n(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter\ngungsbezüge eingetreten ist.\neinjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei\nlängerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr\nihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das                   8. Berufsförderung der Berufssoldaten\nFünffache der Dienstbezüg e (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und\n1\n4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im                                  § 39\nletziten Monat erhalten hat oder erhalten hätte.            (1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\nvor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung\neines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bun-\nendet, werden auf Antrag die Fachausbildung oder\ndeswehr.\nan deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuf-\n(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn        lichen Unterricht in dem Umfang, wie sie einem\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird        Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdi,enstzeit von\noder                                                 zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungsschein\ngewährt. Satz 1 gHt entsprechend für einen Berufs-\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten      soldaten, dess,en Dienstverhältnis wegen Uberschrei-\nVersorgung als nihegehaHfähige Dienstzeit an-\ntens der für Offiziere in Verwendung als Strahlflug-\ngerechnet wird oder\nzeugführer festgesetzten besonderen Altersgrenze\n3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2)       nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2\nausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäfti-        Nr. 3 des Soldatengesetzes endet.\ngungsverhältnis geführt hat.\n(2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-\n(5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen          dienstbes,chädigung, so können auf Antriag die Lei-\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-     stungen nach Absatz 1 gewährt werden.\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des\nMonats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für           (3) Die §§ 5, 5 a, 7, 9 und 10 gelten entsprechend.\nseinen Dienstgr,ad vorgeschriebene Altersgrenze er-\nreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch                                   § 40\nnicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in\neiner Summe zu zahlen.                                      Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-\ngen Dienstunfähigkeit endet, wirid die Eingliederung\n(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des        in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 er-\nUbergangsgeldes ein neues SoldatenverhäHnis, ein         leichtert.\nBeamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Ar-\nbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so\nwird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung\nAbschnitt III\ndes Ubergangsgeldes unterbrochen.                                   Versorgung der Hinterbliebenen\nvon Soldaten\n7. Ausgleich bei Altersgrenzen\n1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten\n§ 38                                              und Soldaten auf Zeit\n(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünf-\nundsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder                                    § 41\n2 des So ldatengesetzes in den Ruhestand getreten\n1\n(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen\nist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmali-       Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während\ngen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienst-         des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind\nbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesol-       die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungs-\ndungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht          gesetzes über die Bezüge im Sterbemonat, auf die\nüber achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag            Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die\nverringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem         Vorschriften des § 18 des Beamtenversorgungsge-\nDienstjahr, das über das vollendete sechzigste Le-       setzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwen-\nbensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt      den.\nin den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der\nAusgleich wird nicht neben einer einmaligen Un-              (2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Sol-\nfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Ent-       dat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem\nschädigung (§ 63 a) gewährt.                            Jahr und drei Monaten während des Wehrdienstver-\nhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädi-\n(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den         gung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern,\nRuhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren,        wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes\ndas nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des         in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein\nSoldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des       Sterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.","352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDas Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine ein-         § 42 eine Untersitützung, nach § 43 Witwen- oder\nmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine ein-       Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten\nmalige Entschädigung nach § 63 a zusteht. Das             würden, diese Bezüge. me Bezüge für den Sterbe-\nSterbegeld vermindert sich um Leistungen, die na·ch       monat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.\nAbsatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu gewähren sind.\n§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-\nweit nicht besondere gesetzlkhe Gründe entgegen-\n§ 42                            stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder\n(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr     Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu\nmindestens sechs Jahre Wehrdienst gelei,stet hat,         leisten; die na,ch Absatz 2, nach§ 80 und nach ande-\nwährend der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-         ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den\nstorben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr-       gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurech-\ndienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 5          nen.\nSatz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine             (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-\nlaufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Di·e Unter-     aussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgeset-\nstützung darf nach Höhe und Dauer die Uber,gangs-         zes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahl-\ngebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene        ten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.\nSoldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder\nihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten\ndie Todeszeirt gerichtlich festgestellt oder eine\nkönnen.\nSterbeurkunde über den Tod des Verschollenen\n(2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gel-    ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung\nten entsprechend.                                         von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gericht-\nUchen Ents cheidung oder die Ausstellung der\n1\nSterbeurkunde folgenden Monats an unter Berück-\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten             sichtigung des festgestellten Todeszei tpunktes neu\n1\nfestzusetzen.\n§ 43\n(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten               4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten\nund Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25,\n27, 28, 39, 40, 42 Satz 1 und 2, §§ 44, 45 und 86 des                               § 44 a\nBeamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzu-                Bei Hinterbliebenen von Frauen, die als Soldat\nwenden.                                                  ·oder So1daJt im Ruhestand verstorben sind, tritt im\n(2) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau und den        Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle\nKindern eines Berufssoldaten, dem nach § 36 ein           des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle\nUnterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte         der Witwe der Witwer.\nbewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20,\n22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorge-\nsehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten                                 Abschnitt IV\nHöhe als UnterhaHsbeitrag bewilHgt werden. § 21                         Gemeinsame Vorschriften\ndes Beamtenversorgungsgesetzes gHt entsprechend.                 für Soldaten und ihre Hinterbliebenen\n(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der\nEhemann der Mutter während der gesetzlichen Emp-                           1. Anwendungsbereich\nfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn                                   § 45\nder Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß\ndie Ehelichkeit des Kindes später angefochten wor-           (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-\nden ist.                                                  schriften gelten\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,\n3. Bezüge bei Verschollenheit\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege ge-\n§ 44                               währt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Wai-\nsengeld,\n(1) Ein verschollenn Berufssoldat, Soldat auf\nZeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versor-            3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch\ngungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst-             bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11\noder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Mo-                 Abs. 5 Satz 2 und 3).\nnats, in dem der Bundesminister der Verteidigung             (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterblie-\nfeststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit       bene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgeset-\nanzunehmen ist.                                           zes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab-           gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Wai-\nsatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Per-      sengeld.\nsonen, die im Faille des Todes des Verschollenen             (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach\nnach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 Uberg,angsgebühr-          den Absätzen 1 und 2 gelten als So ldaten im Ruhe-\n1\nnisse, nach§ 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihi'lfe, nach      stand, als Witwen oder Waisen.",":Kr. 13   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                         353\n2. Zahlung der Versorgungsbezüge,              wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält-\nBewilligung und Zahlungsweise                nissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für\ndie Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommen-\n§ 4b                           den Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit\n(l) Der Bundesminister der Verteidigung ent-           die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kin-\nscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbe-          der hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8\nzügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über           des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit\ndie Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt-           hiernach ein Anspruch auf den Unterschi•edsbetrag\nfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest       nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld ge-\nund bestimmt die Person des Zahlungsempfängers.           zahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Ortszu-\nEr entscheidet ferner über die BewHligung einer           schlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksich-\nKapitalabfindung und einer Umzugskostenvergü-             tigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-\ntung. Der Bundesminister der Verteidigung kann            stand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-\ndiese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31         tigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf\nSatz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4 und§ 34      die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf\nAbs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundes-            sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufge-\nminister des Innern auf andere Behörden seines Ge-        teilt.\nschäftsbereichs übertragen.                                  (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-      betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind\nsorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften           nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht,\ndürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge-      wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen\ntroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-         des § 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind,\nwirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhe-       Ausschließungsgründe nach § 8 des Bundeskinder-\ngehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll    geldgesetzes nicht vorliegen und keine Person vor-\nin der Regel bei der Berufung in das Dienstverhält-      handen ist, die nach § 1 des Bundeskindergeldgeset-\nnis eines Berufssoldalen entschieden werden. Diese       zes anspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag\nEntscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines          gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als\nGleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde        Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu\nliegt.                                                    den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-          (3) Zum Grundgehalt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) tritt für\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den         Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Berlin ein\nEinzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind           örfücher Sonderzuschlag; § 74 des Bundesbesol-\nvom Bundesminister der Verteidigung im Einver-            dungsgesetzes gilt sinngemäß.\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern zu tref-            (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine\nfen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, den §§ 22      Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetz-\nbis 25, 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85 und\nlicher Regelung.\n86 werden von diesen Ministern Richtlinien erlas-\nsen.\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts\nanderes bestimmt ist, für die gleichen ZeHräume                                    § 48\nund im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienst-\nbezüge der Soldaten. Werden Versorgungsbezüge                (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,\nnach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein      wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nAnspruch auf Verzugszinsen.                              nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden,\nals sie der Pfändung unterliegen.\n(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-\nsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes-              (2) Ansprüche auf Sterbegeld, einmalige Unfall-\ng,ebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der     entschädigung und auf einmalige Entschädigung\nBundesminister der Verteidigung oder die von ihm          können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-\nbestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungs-            pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen\nbezüge davon abhängig machen, daß im Bundesge-            den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsge-\nbiet einschließlich des Landes Berlin ein Empfangs-       währungen sowie aus Dberzahlungen von Dienst-\nbevollmächtigter bestellt wird.                           oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbe-\ngeld angerechnet werden.\n3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung                            5. Rückforderung\n§ 49\n§ 47\n(1) Wird e,in Versorgungsberechtigter durch eine\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) fin-\ngesetzliche Änderµng seiner Versorgungsbezüge\nden die für Soldaten geltenden Vorschriften des Be-\nmit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\nsoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag\ndie Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\nzwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungs-\nrecht in Betracht kommenden Stufe des Ortszu-               (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er            viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-","354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die              erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages\nHerausgilbe e,iner ungerechtfertigten Bereicherung,          des Gesamteinkommens aus der Versorgung und\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der           der Verwendung im öffentlichen Dienst, der die\nKenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der             jeweilige Höchstgrenze übersteigt.\nZahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offen-\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absät-\nsichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen\nzen 1 und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer\nmüssen. Von der Rückforderung kann mit Zustim-\nmung des Bundesministers der Verteidigung aus            Betracht zu lassen.\nBilligkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.             (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt\nmindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviiertel-\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung              fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\n§ 50\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüg-\nlich des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1.\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht\ngegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge                  (5) Verwendung ,im öffentlichen Dienst im Sinne\nkann nur insowe1t geltend gemacht werden, als sie        des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung 1im Dienst von\npfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-       Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-\nweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Scha-          fentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-\ndenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-          bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei\nlung besteht.                                            öffentlich-rechtlichen Religiionsgesellschaften oder\nihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen\n7.\nDienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst\n§ 51                           einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\n(weggefallen)                      richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein\nVerband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\n8.\nbeteiligt ,ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-\n§ 52                           scheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-\n(weggefallen)                      gungsberechtigten der Bundesminister der Verteidi-\ngung ,im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen           des Innern.\nmit Verwendungseinkommen                       (6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5\n§ 53\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus e,iner    Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre-\nVerwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent-         ten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-\nlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben        net sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grund-\nseine Versorgungsbezüge nur bis zu der ,in Absatz 2      gehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zu-\nbezeichneten Höchstgrenze.                               zügliich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\n(2) Als Höchstgrenze gelten\n§ 54\n1. für Soldat,en im Ruhestand bis zum Ende des\nMonats, in dem s,ie das fünfundsechzigste Lebens-                          (weggefallen)\njahr vollenden,\ndie für denselben Zeitraum bemessenen ruhege-        10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nhaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nBesoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt                                  § 55\nber,echnet, zuzüglich des Unterschiedsbetrages          (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nnach§ 47 Abs. 1,                                     Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an ne,11en Versorgungs-\n2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf          bezügen\ndie Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-        1. ein Soldat im Ruhestand\njahres folgenden Monats an\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nder Betrag nach Nummer 1,\n2. eine Witwe .oder Waise\nfür Witwen\naus der Verwendung des verstorbenen Soldaten\nder Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berück-         oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Wai-\nsichtigung des ihnen zustehenden Unterschieds-           sengeld oder eine ähnliche Versorgung,\nbetrages nach§ 47 Abs. 1 ergibt,\n3. eine Witwe\nfür Waisen\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nvierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach\nNummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen            so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die\nzustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47           früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Ab-\nAbs. 1 ergibt,                                       satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.","Nr. 13 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                            355\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                          b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)                               die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung                           jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles\nder gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und                           zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-                         gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frü-                       der Rente berücksichtigten Zeiten einer\nhere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des                        rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung\nUnterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1,                                   oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                                    falles,\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem                    2. für Witwen\nRuhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des\nder Betrag, der sich als Witwengeld\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\nfür Waisen\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-\nder Betrag, der sich als Waisengeld\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn\ndungsgruppe, aus der sich das dem W1itwengeld\ndieser neben dem Waisengeld gezahlt wird,\nzugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich\ndes Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1.                           aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben\nwürde.\n(3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen An-\nspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähn-                        (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten\nliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhe-                    nicht\ngehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach                       1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)\n§ 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2                        die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-\nNr. 3 bezeichneten Höchstgrenz,e. Die Gesamtbe-                          gung oder Tätigkeit des Ehegatten,\nzüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüg-\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zu-                   2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nrückbleiben.                                                             Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung\noder Tätigkeit.\n(4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3                       (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der                    außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der\nHöchstgrenz,en des Absatzes 2 die Dienstbezüge                       1. dem     Verhältnis der Versicherungsjahre auf\ntreten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be-                           Grund freiwilliger Weiterversicherung oder\nrechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages                         Selbstversicherung zu den gesamten Versiche-\nnach§ 47 Abs. 1.                                                         rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach\n§ 55 d :l)                                Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der\nWerteinheiten für frniwillige Beiträge zu der\n(1) Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhält-                        Summe der Werteinheiten für, freiwillige Bei-\nnis als Berufssoldat, das nach dem 31. Dezember                          träge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-\n1965 begründet worden ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), wer-                     zeiten entspricht,\nden neben Renten aus den gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und                  2. auf einer Höherversicherung beruht\nHinterbliebenenversorgung für Angehör,ige des                        Dies giilt nicht, soweit der Arbe,itgeber mindestens\nöffentlichen Dienstes nur bis zu der in Absatz 2                     die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser\nbezeichneten l!öchstgrenze gezahlt. Zu den Renten                    Höhe geleistet hat.\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet\nnicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen                       (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An-\nwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-\nund Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberück-                     versorgung auszugehen.\nsichHgt.                                                                (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungs-\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                      bezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere\nVersorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und\n1. für Soldaten im Ruhestand                                         danach der frühere Versorgungsbezug unter Be-\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des               rücks,ichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-\n. Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben                   bezugs nach § 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte\nwürde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt                       frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichti-\nwerden                                                          gung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen                      nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Be-\nrechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hier-\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der                   bei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versor-\ndas Ruhegehalt berechnet ist,                               gungsfalles zu berücksichtigen.\n3) § 55 a Abs. 1 Satz 3 tritt nach Artikel 7 Abs. l des Gesetzes zur    (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\nÄnderung beamtcnversorgunqsrcchtlicher Vorschriften vom 14. Juni\n1976 {BGB!. I S. 1477) am 1. Juli 1977 in Kraft.                  entsprechende       wiederkehrende     Geldleistungen","356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ngleich, die von einem deutschen Versicherungsträ-          (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon\nger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes      vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaat-\noder die von einem nichtdeutschen Versicherungs-        lichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst un-\nträger nach einem für die Bundesrepublik Deutsch-       mittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapi-\nland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen             talbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche\ngewährt werden.                                         oder übers,taatliche Einrichtung diesen durch Auf-\nr,echnung oder in anderer Form verringert, ist die\n(8) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nZahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7\nKapitalbetrages zu leisten.\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an di,e Stelle der\nHöchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre-         (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines\nten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-         Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebe-\nnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach       nenbezüge von der zwischenstaatliichen oder über-\n§ 47 Abs. 1.                                            staatlichen Einr,ichtung, ruht ihr deutsches Witwen-\ngeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der\n§ 55 b\nsich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 nach\n(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Ver-      dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-          Satz 2 und Absatz 3 finden entsprechende Anwen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine       dung.\nVersorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in\nHöhe des Betr,ages, der e,iner Minderung des Vom-           10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der\nhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaat-                                 Ehescheidung\nlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr\nentspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1                                    § 55 C 4)\nruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im\nzw,ischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst           (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen\nvollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in         Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-\nvoller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als           gerlichen Gesetzbuchs durch · Entscheidung des\nInvaliiditätspension die Höchstversorgung aus sei-      Familiengerichts begründet worden, werden nach\nnem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über-          Rechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungs-\nstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag        bezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hin-\ndarf die von der zwischenstaatliichen oder über-        terbliiebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kür-\nstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht       zungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach\nübersteigen.                                            Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das\nRuhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die        punkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiils erhält,\nZeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein      wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des\nAmt bei einer zw,ischenstaatlichen oder überstaat-      berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.\nlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch       Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld\nauf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat           wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der ge-\nund Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im           setzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzun-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst         gen für die Gewährung einer Waisenrente aus der\ngerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem      Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht er-\nAusscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat-         füllt sind.\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung; die dort\nbei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienst-             (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt be-\nzeiten berücksichtigt werden.                           rechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die\nEntscheidung des Familiengerichts begründeten An-\n(3) Absatz 1 Satz 1 fändet auch Anwendung, wenn      wartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht sich bei\nder Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem          einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach\nAusscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwi-      dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrkhtung        des Scheidungsantrags bis zum Zeitpunkt des Ein-\nan Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als      tritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen\nAbfindung oder als Zahlung aus einem Versor-            der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in\ngungsfonds erhält. Das g.ilt nicht, wenn der Soldat     festen Beiträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des\noder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapital-          Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im\nbetrages, der die Rückzahlung der von ihm gelei-        Ruhestand vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-\nsteten e,igenen Beiträge zuzüglich der hierauf ge-      hängigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht sich\nwährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt.         der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich\nZahlt der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den       das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-\nauf e1in oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil      zungs- und Anrechnungsvorschriften durch An-\ndieses Betrages an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1     passung der Versorgungsbezüge erhöht.\nnur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die\nZahlung muß innerhalb eines Jahres nach Beendi-\n4) § 55 c tritt nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung be-\ngung der Entsendung oder der Berufung in das Sol-          amtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGB!. I\nS. 1477) und nach § 109 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes\ndatenverhältnis erfolgen.                                  vom 24. August 1976 (BGB!. I S. 2485) am 1. Juli 1977 in Kraft.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                                   357\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und                            worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver-\nWaisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag                          sorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufs-\nnach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufs-                         förderung. Der Bundesminister der Verteidigung\nsoldat erhalten hat oder hätte erhalten können,                           stellt ihren Verlust fest und tem dies dem Soldaten.\nwenn er am Todestag in den Ruhestand getreten                             im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche oder\nwäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder                             disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht\nWaisengeldes.                                                             ausgeschlossen.\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3\ndes Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.                                       12. Entziehung der Versorgung\n§ 58\n§  55 d \")\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach                            ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinar-\n§ 55 c kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten\ngerichtliches Verfahr-en auf Grund des § 23 Abs. 2\nim Ruhestand ganz oder teilweise durch Zahlung                            Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-\neines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewen-                         den kann, das Recht auf Berufsförderung und\ndet werden.                                                               Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Beitrag ange-                   entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche\nsetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familien-                       demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-\ngerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen                            gesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maß-\nGese,tzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf                          nahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-\ndie bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, er-                          suchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem\nhöht um die tlundertsätze der nach dem Tage, an                           die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-\ndem die Entscheidung des Familiengerichts ergan-                          verständigen zulässig und der Versorgungsberech-\ngen ist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetra-                        tigte zu hören ist.\nges eingetretenen Erhöhungen der soldatenrecht-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von\nlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen\nHinterbliebenenversorgung.\nfestgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den\nRuhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand von\ndem Tage, an dem die Entscheidung des Familien-                                        13. Erlöschen und Wiederaufleben\ngerichts ergangen ist, erhöht sich der Kapitalbetrag                               der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nin dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor\nAnwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-                                                          § 59\nnungsvorschrHten durch Anpassung der Versor-                                  (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\ngungsbezüge erhöht.                                                       Versorgungsbezüge erlischt\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert s,ich die                       1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,\nKürzung der Versorgungsbezüge in dem entspre-                                  in dem er stirbt,\nchenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zah-                        2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Mo-\nlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des                                nats, in dem sie sich verheiratet,\nBerufssoldaten oder des Ruhegehalts des Soldaten                          3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Mo-\nim Ruhestand nicht unterschreiten.                                             nats, in dem s,ie das achtzehnte Lebensjahr voll-\nendet,\n11. Verlust der Versorgung\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches\n§ 56\nGericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im\nordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens\nEin ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be-                           zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\nrufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl-                             oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach\nlen des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengeset-                            den Vorschr,iften über Friedensverrat, Hochver-\nzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienst-                                  rat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa-\ngerichts. § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unbe-                            tes oder Landesverrat und Gefährdung der äuße-\nrührt.                                                                        ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von\n§ 57                                         mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,\nmit der Rechtskraft des Urteils,\nKommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den\nVorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes                          5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Ent-\nin Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes                               scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nund des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten                               Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-                            wirkt hat.\nten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen                       Die §§ 5 und 52 des ,Soldatengesetzes gelten ent-\neines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen                           sprechend.\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des\n5) § 55 d tritt nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung be-\namtcnvcrsorgungsrcchtlichcr Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGB!. I    achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, so-\nS. 1477) und nach § 109 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes\nvom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) am 1. Juli 1977 in Kraft.        lange die in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des","358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'1, Teü I\nBundeskindergeldgesel.zes genannten Voraussetzun-            (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm\ngen gegeben sind. Im Palle einer körperlichen, gei-       nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung\nstigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2       schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes          ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen\nwird das W a,isengeld ungeachtet der Höhe eines           werden. Beim Vorliegen besonderer V,erhältnisse\neigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt;               kann die Versorgung ganz oder teiilweise wieder\nsoweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zwei-          zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Bun-\nfache des Mindestvoll waisengeldes (§ 26 Abs. 1           desminister der Verteidigung.\nSatz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset-           15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\nzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen-\ngeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47                                           § 61\nAbs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2\nwird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hin-            Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\naus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Voll-           Dienst (§ 53 Abs, 5) verwendet, so sind iihre Bezüge\nendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres be-          aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die\nstanden hat oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3          Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 des Bu ndeskindergeldgesetzes er-      für eine Versorgung„ die auf Grund der Beschäfti-\ngebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise         gung zu gewähren •ist\nsich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung\nbefunden hat.\nAbschnitt V\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und\nwird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf                           Sondervorschriften\nWitwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge\nAuflösung der Ehe erworbener neuer Versor-                              1. Umzugskostenvergütung\ngungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das\nW,itwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47                                           § 62\nAbs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht              (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienst-\ndie Nichtigerklärung gleich.                              verhältruis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in\n(4) Absatz 1 Sa,tz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2     das ~ienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125\nund 3 gelten nicht für die in § 11 Abs. 5 Satz 2 be-      Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin-\nzeichneten Hinterbliebenen.                               dung mit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder\nwegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Um-\n14. Anzeigepflicht                     zugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des\nBundesumzugskostengesetzes bezeichneten Perso-\n§ 60                            nen, Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebenen\neines Soldaten auf Zeit, der während des Dienst-\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55)\nverhältnisses verstorben ist, erhalten Umzugskosten-\nhat der die Versorgungsbezüge anweisenden Be-\nvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-\nhörde (Regelungsbehörde) oder der die Versor-\numzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebe-\ngungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung\neines Versorgungsberechtigten unter Angabe der            nen.\ngewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung               (2) Einern ~ucu,,u,,\"-1 '\"• . . Berufssoldaten oder einem\nder Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die         ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf\nGewährung einer Versorgung unverzüglich anzu-             Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeiri-\nzeigen.                                                   beruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Einglie-\n(2) Der Versorgungsberechtig,te ist verpflichtet,     derungsscheins oder Anspruch auf beruf1iche Fort-\nder Reg,elungsbehörde oder der die Versorgungs-           bildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund\nbezüge zahlenden Kasse                                    des Dritten TeHs dieses Gesetzes nach § 26 des\nBundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,\neinmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des\n2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften             Bundesurnzugskostengesetzes bewilligt werden. Die\nnach § 20 Abs. 3, §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59  Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei Gewährung\nAbs. 2,                                              von Berufsförderung der Umzug innerhalb von zwei\n3. füe Witwe auch die Verheira:tung (§ 59 Abs. 1          Jahren nach Beendigung der Berufsförderung, in\nSatz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der       den anderen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach\nneuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines         Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt\nneuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-         worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann aus-\nanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),     nahmsweise mit Zustimmung des Bundesministers\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-recht-           des Innern neben einer bereits nach Absaitz 1 g·e-\nlichen Dienstverhältnisses oder eines privat-        währten Umzugskostenvergütung bewilligt werden,\nrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen         (3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der\nDienst in den Fällen des § 37 Abs. 6                 nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden\nunverzüglich anzuzeigen.                                 allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getr,eten","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                          359\noder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist,       10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während\nkönnen auf Antrag einmulig die Leistungen nach                des besonders gefährlichen Dienstes oder\nden §§ 4 bis 7 des Bundesurnzugskostengesetzes\n11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des\nbewilligt werden, wenn zur Begründung eines neuen\nbesonders gefährlichen Tauchdienstes\nBerufes ein Umzug an einen anderen Ort als den\nbisheriigen Wohnort erforderlich ist. Die Bewilli-       einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung\ngung ist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb         nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienst-\nvon zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand          verhältnisses eine einmal,ige Unfallentschädigung,\noder nach der Entlassung dmchgeführt und Umzugs-        wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbs-\nkostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3    fähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig\nSatz 1 Nr. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes       vom Hundert beeinträchtigt ist, es siei denn, daß der\nnoch nicht gewährt worden ist. Entsprechendes gilt      Unfall offenskhtlich nicht auf die eigentümlichen\nfür einen ehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen       Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1\nUnterhaltsbeitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeit-   bis 11 zurückzuführen ist.\npunkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des Sol-\ndatengesetzes für Berufssoldaten geltende allge-            {2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles\nmeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte.           der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so er-\nhalten eine einmalige Unfallentschädigung\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-\nzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,         1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-\ndie für den Umzug entstehen                                  gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt\nangenommenen Kinder,\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein-\nschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,     2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz\nversorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin-\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes b,is\nzum Ort des Grenzübergangs.                             des Statt angenommenen Kinder, wenn Hinter-\nbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht\n{5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach            vorhanden sind,\nTarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-\n3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene\nstand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt\nder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art\nder Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde\nnicht vorhanden sind.\nzu legen.\n{3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\n2. Einmalige Unfallentschädigung\nfür besonders gefährdete Soldaten            1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-\nsatzes 1 Nr. 1,\n§ 63                          2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-\n{1) Ein Solda1t, der                                     satzes 1 Nr. 2 bis 11,\n1. als Angehöriger des fliegenden Personals von        3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle\neinsitzigen und zweisitzigen Strahlflugzeugen          des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1\nwährend des Flugdienstes,                              Nr. 1,\n2. als Angehöriger des besonders gefährdeten son-      4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im\nstigen fliegenden Personals während des Flug-          Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-\ndienstes,\nsatz 1 Nr. 2 bis 11,\n3. als Angehöriger des springenden Personals der\n5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im\nLuftlandetruppen während des Sprungdienstes,\nFalle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes             satz 1 Nr. 1,\nund der Ausbildung,\n6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle\n5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher wäh-               des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mi,t Absatz 1\nrend des Kampfschwimmer- oder Minentaucher-            Nr. 2 bis 11,\ndienstes,\n7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle\n6. als Minendemonteur während des dienstlichen             des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1\nEinsatzes an Minen unter Wasser,\nNr. 1,\n7. als Angehöriger des Versuchspersonals während\n8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle\nder dienstlichen Erprobung von Minen und\ndes Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1\nähnlichen Kampfmitteln,\nNr. 2 bis 11.\n8. als Angehöriger des besonders gefährdeten\nSie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den\nMunitionsuntersuchungspersonals während des\nUnfall vorsätzlich herbeigeführt hat.\ndienstlichen Umgangs mit Munition,\n9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch-           {4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt\nfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen         im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\ngepanzerten Landfahrzeugen,                        nern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-","360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nslinmw11g cks Bundesrnlcs bedarf, die Gruppen von                             Abschnitt VI\nSoldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1                        Ubergangsvorschriften\ngehören, und die Vcrrichtungen, die Dienst im Sinne\ndes Absa lzes 1 sind.                                             1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als\nruhegehaltfähige Dienstzeit\n(5) Die Absctlze 1 bis 4 gellen entsprechend für\nandere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-                                 § 64\nreich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-           (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\nten Tätigkeiten clfl in Ahsc1lz 1 bezeichneten Art       Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat\ngehören.                                                 1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz-\ntruppe),\n(G) § 46 gilt entsprechend.\n2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen\nReichsmariine,\n3. Einmalige Entschädigung               3. in der Reichswehr,\n4. in ·der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom\n§ b] a\n21. Mai 1935,\n(1) Setzt ein Soldat lH)i Ausübung einer Dienst-      5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Lan-\nhandlung, mit der für ihn eine besondere Lebens-             despolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935\ngefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet             (RGBI. I S. 851) in die Wehrmacht übergeführt\ner infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält          worden sind.\ner neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei\n(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\nBeendigung des Dienslverhä.ltnisses eine einmalige\nBerufssoldaten die Zeit, die er\nEntschädigung in Höhe von vierzigtausend Deut-\nsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner        1. als deutscher Staatsangehör,iger oder Volkszuge-\nErwerbsfähigkeH in diesem Zeitpunkt um mehr als              höriger aus den Gebieten, die nach dem 31. De-\nneunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.                      zember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert\nwaren, oder\n(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1        2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\nwird auch gewährt, wenn der Soldat                       im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts-          Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend.\nwidrigen Angriff oder\n(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff         Abfündung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden\nim Sinne des § 27 Abs. 5                            ist. Im übrigen gelten die §§ 20 und 69, in den Fällen\neinen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen        des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2\nerleidet.                                               entsprechend.\n§ 65\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der\nder in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,\nein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-\nso erhalten eine einmalige Entschädigung\nwehr\n1. die Wttwe sow:ie die nach diesem Gesetz versor-      1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ngungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt        im Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestan-\nangenommenen Kinder in Höhe von insgesamt                den hat oder\nzwanzigtausend Deutsche Mark,                      2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, so-\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz              weit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder\nversorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin-     3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als\ndes Statt angenommenen Kinder in Höhe von ins-          Militäranwärter oder als Anwärter des früheren\ngesamt zehntausend Deutsche Mark, wenn Hin-             Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-\nterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art             rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-\nnicht vorhanden sind,                                   schäfügt gewesen ist oder\n3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt        4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilli-\nfünftausend Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene           gen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit\nder in den Nummern 1 und 2 bezeichnet,en · Art          vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienstberufs-\nnicht vorhanden sfod.                                   mäßig geleistet worden ist, oder\n5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,           oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat\nwenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch                 oder\nauf einmalige Unfallentschädigung nach § 63 be-         6. im Zivilschutzkorps gestanden hat.\nsteht.\nDie Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht\n(5) § 46 gilt entsprechend.                          ruhegehaltfähig.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                            361\n(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64                                       § 68\nA0s. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be-\ndie Abfindung aus einer Verwendung im öffent-\nrücks,ichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach\nlichen Dienst eim~r zwischenstaatlichen oder über-\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der\nstaatlichen Einricbtunq gewJhrt worden ist.\nBerufung in das Diens,tverhältnis eines Soldaten auf\nZeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-\n§ (j(j                         verhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe\nbei den Statiioni,erungsstreitkräften gestanden hat.\n(1) Die Zeit, wdhrend der ein Berufssoldat nach\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor sei-                 (2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.\nnem Eintritt in die Bundeswehr\n1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher                                      § 68 a\nReligionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Ar-\nDer Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen\ntikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen\nWehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die\noder nichtöffentlichen Schuldienst oder\nvor dem 9. Maii 1945 während des Zweiten Welt-\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-           krieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden\ndestages oder der Landtage oder kommunaler               Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetz-\nVertrntungskörpersc haften oder                          liche Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spit-              entsprechend.\nzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig                                       § 69\ngewesen ist oder\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die\n4. hauptberuflich im auslündischen              öffentlichen\nZeit, di,e auf Grund gewährter Wiedergutmachung\nDienst gestanden hat,\nnationalsoz,ialistischen Unrechts oder nach dem Ge-\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt           setz. zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nwerden.                                                       sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-\nlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutma-\n(2) § 69 giLt entsprechend.\nchungsverf ahren anzurechnen ist.\n§ 67\n2. Anrechung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein                                 Dienstzeit\nBerufssoldat nach Vollendung des siebz,ehnten Le-\nbensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr                                          § 70\nin Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Be-\ngilt für die Zeit einer Internierung oder eines Ge-\nrufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-\nwahrsams der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes\noder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtig-        maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt\nim öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbei-\nten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine\ndieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits         ter tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätig-\nangerechnet wird.                                            keit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und\ndem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat\n§ 67    d                        bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wie-\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der        dereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei\nein Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehn-           Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis\nten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundes-           zur Einst,ellung zur Hälfte für die Berechnung des\nwehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung                Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\nals Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64, 65           sichtigt. Entsprechendes gHt für einen Berufssolda-\nAbs. 1 · Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 oder einer Kriegs-             ten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines\ngefangenschaft, einer Internierung oder eines Ge-             öffentlich-rechtliichen Dienstherrn im Reichsgebiet\nwahrsams (§ 67) im Anschluß an die Entlassung                 war oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeits-\narbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden               dienst stand.\nhat.                                                              (2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der\n(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich          ehemaligen Wehrmacht nicht ·berufsmäßig Wehr-\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor              dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem\nseinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer             8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-\nKrankheit oder Verwundung als Folge eines kriegs-             nung des Ruhegehalts zur Hälfte als ruhegehalt-\nbedingten Notdienstes ohne Begründung eines                   fähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum\ne,inem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäfti-               31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiederein-\ngungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung              gestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre\nlänger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer               Wehrdienst geleistet hat.\nHeilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei-\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.\njährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-\n(3) § 69 gilt entsprechend.                             darf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen","362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung              (6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie\nin den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengeset-         die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes\nzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird           gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hier-\noder w~ihrend der Zugehörigkeit zur Bundeswehr             bei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waiseng,eld; die\nstirbt.                                                    Empfänger des Unterhaltsbeitrages gelten als Sol-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche         daten im Ruhestand, Witwen oder Waisen.\nZeiten, die bereits nach anderen Vorschriften ange-\nrechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.                  (7) Die §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12\nfänden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemali-\nger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 ver-\n3.\nsorgungsber,echtigt ist und das fünfzigste Lebens-\n§  71                            jahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den\n(weggefallen)                         öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung\nVorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchst-\n4.                             alter bei der Einstellung nicht überschriittten sein\ndarf.\n§ 72\n(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten\n(we~rnetallen)                        Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-\nbeitrages die Versorgung nach§ 74 wählen.\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\n§ 74\nund ihre Hinterbliebenen\n(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen\n§  73                            der Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehe-\n(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der       maligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben\nUnteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das           und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen           eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die\nworden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens          aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen,\nzwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von            gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:\nmindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet\n1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen\nhat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein\nDienstverhältnis nach einer abgeleis,teten Gesamt-             ,ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter\ndienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen Ab-               Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme\nlaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis             des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in\nberufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit               § 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,\nendet.                                                     2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der            Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr,\nBundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf                jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für\nZeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere we-              den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der\ngen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädi-              Ubergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat\ngung entlassen worden ist und eine Gesamtdienst-               eine Wehrdienstzeit von mindestens drei l ahren\nzeit von zwölf Jahren geleistet hat.                           in der Bundeswehr abgeleistet ha,t oder vorher\nwegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.\n(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages wer-\nden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1        Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an\nund § 18) und die gesamte abgeleis,tete Wehrdienst-        deren StelLe die weitere Teilnahme am allgemein-\nzeit zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten ent-     beruflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die\nsprechend.                                                 Ubergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des\nerreiichten Betrages.\n(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-\ngruppe der Offüziere, der bis zum 31. März 1970 in            (2) Für einen Soldaten auf Zeit ,in der Laufbahn-\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen       gruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehr-\nworden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens          macht Wehrdienst geleistet hat und die Voraus-\nzwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und min-           setzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3\ndestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat,       bis 8, 11 und 12 mit der ,in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\ngelt,en die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn seine       genannten Maßgabe.\nabgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre\nbeträgt.                                                      (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach\nden Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften ent-\n(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze        sprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen\n1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhal,tsbeitrag in          der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.\nHöhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25\nund 27 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses            (4) Für di,e in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nGesetzes).                                                 Soldaten g,ilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.","Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                           363\n6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis         Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so\nnach dem Freiwilligengesetz                 erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterblie-\nbenen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienst-\n§ 75                            beschädigung eingetreten ist, auch seine Verwand-\n(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis     ten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses\nnach dem Freiwdlligengesetz, der wegen Dienst-              Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenver-\nunfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-          sorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-          beitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von\ngesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-           zwei Dr,itteln des Betrages, den der Verstorbene\nsoldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebe-         erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhe-\nnen.                                                        stand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsbe-\n(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen         rechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen\nSoldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be-          im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil\nschädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-             dieses Gesetzes aufgeteilt.\ngesetzes gilt als Wehrdiens,tbeschädigung und ein\nDienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversor-              (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht g,ewährt,\ngungsgesetzes als Dienstunf all.                           wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz            Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe-\ngehalt zu berechnen sind.\n§ 76\n(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf               8 a. Versorgung wegen eines während des ersten\nWiderruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem                 oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles\nZweiten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom\n30. Ma,i 1956 (BGBl. I S. 436) in die Bundeswehr                                      § 77 a\nübergeführt worden ist und dessen Dienstverhälitnis            (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit\nin der Bundeswehr als Soldat auf Ze,it endet, steht         infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er\ndie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres            während des ernten oder zwe,iten Weltkrieges in\nim Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der            Ausübung militärischen oder miLitärähnlichen Dien-\nWehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der               stes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Be-\n§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt\nrufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Be-\nauch für die nach dem 8. Mai 1945 im PoLizeivoll-           amter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in\nzugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des            den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach\nLandes BerLin sowie die im deutschen Paßkontroll-           den allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maß-\ndienst in der britischen Zone abgeleistete Dienst-          gaben gewährt:\nzeit.\n1. Für die Berechnung des Ruhegeha1ts eines vor\n(2) Für e,inen ehemaligen Vollzugsbeamten im\nVollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\nBundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be-\nin den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird\nzeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt\nder ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte\nworden ist, g,elten eine im Bundesgrenzschutz er-\nder Zurechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzuge-\n1.iittene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-\nrechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.\nbeamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und\nein Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenver-          2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um\nsorgungsgesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung                 zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von\ndes Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bun-                 fünfundsiebzig vom Hundert.\ndesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des§ 37\n3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26\nAbs. 3 gleich.\nAbs. 1 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hun-\ndert.\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944\n(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im\n§ 77\nRuhestand an den Folgen des Unfalles verstorben,\n(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar    so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel\n1927 bis zum 31. Dez,ember 1944 geboren is,t und bis       und die Verwandten der aufste,igenden Linie, deren\nzum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat            Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder überwie-\neingestellt worden .ist, erhält beim Eintritt in den       gend durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die\nRuhestand einen einmaligen Betrag, der bei einem            elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen Kin-\nRuhegehalt bis zu fünfundsechzig vom Hundert der            dern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge dreitausend Deut-            aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-\nsche Mark beträgt. Dieser Betrag verringert sich,          ke,it ein Unterhaltsbeitrag von zu.sammen dreißig\nausgenommen in den Fällen des§ 27, mit jedem wei-           vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-\nteren Vomhundert des Ruhegehalts über fünfund-              währen, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des\ns,echz,ig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-         in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des\nbezüge hinaus um dreihundert Deutsche Mark.                 Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.","364                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Für <!inc Versorgung nach den Absätzen 1          macht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht\nund 2 gell.en § 42 Satz l und 2, § 44 des Beamten-       erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im\nversorgungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes         Sinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschrift,\nsinngemäß.                                               wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a\n(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des       Abs. 5 erfüllt sind.\nBundesversorgungsges(~lzes, dif~ der Berufssoldat           (3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch\nvor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienst-   auf einen Soldaten angewendet werden, der aus An-\nbeschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2       laß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursäch-\ndes Soldatengesf~tzes sowie d<~s § 18 Abs. 2 Satz 1 und  lichem Zusammenhang miit Kriegsereignissen wegen\ndes § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge ei-     des Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehr-\nner solchen ohne grobes Verschulden erlittenen           macht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht\nSchädigung dienstunfähig geworden ist.                   in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten\n(5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des       ist und sich im Falle des zweiten W,eltkrieges außer-\nBundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit       halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Ge-\nals Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder           wahrsam befunden hat.\nals Bearntc~r der ehemaligen Wehrmacht vor dem              (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-\n9. Mai 1945 erlitten ha.t, gilt als Wehrdienstbeschä-    wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64\ndigung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat         Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-\ninfolge einer solchen ohne grobes Verschulden er-        land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig\nlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.          geleistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.\n(6) Die Absä,tze 1 bis 5 finden entsprechende An-\nwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64               9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen\nAbs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-\nland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig                                   §  78\ngeleistet hat.                                              (1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai\n(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind in-       1945 in der ehemaligen W,ehrmacht Berufssoldat ge-\nnerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach        wesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu\nder Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzu-       seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Be-\nmelden; die Ausschlußfoist endet jedoch nicht vor        rufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent-\ndem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb die-     lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu\nser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von sechs      den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet\nMonaten nach seinem Tod von seinen Hinterbliebe-         worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitneh-\nnen geltend gemacht werdr.n.                             meranteile aus diesen Beiträgen sowi,e freiwillig\nentrichtete Beiträge erstattet..Ist dem Berufssoldaten\n8 b. Versorgung wegen eines in der             eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt\nKriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles          worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge\nzu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstat-\n§ 77 b                          tung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der\n(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe-    freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden.\nmaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-          Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Be-\ngen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiiten         rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nWeltkrieges in Kriegsgefangenschaf,t geraten und         zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf\ninfolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen     eines Jahres nach dem Tage der Verkündung dieses\nUnfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getre-     Gesetzes. St,irbt der Soldat innerhalb dieser Frist,\nten oder verstorben, so wird Versorgung nach§ 77 a       ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann der An-\nAbs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechtsver-        trag innerhalb von sechs Monaten nach seinem\nordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann        Tode von seinen Erben gestellt werden.\nder Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend\nmen mit dem Bundesminister des Innern Krankhei-\n1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Be-\nten bestimmen, die auf außergewöhnLichen Verhält-\namter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nnissen in e,iner Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77 a\nDienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder be-\nAbs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des § 1\nrufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst ge-\nAbs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes\nstanden hat,\nentsprechend. Berufssoldaten, die infolge einer sol-\nchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-          2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im\ngung dienstunfähig geworden sind und wegen der               Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-\nDienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt,           dienst geleistet hat,\nsondern entlassen worden sind, gelten als mit dem        3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945\nTage des Wirksamwerdens der Entlassung in den                Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet\nRuhestand versetzt.                                          hat,\n(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-     4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der ehe-\nstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Sol-          maligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst ge-\ndat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehr-           leistet haben.","Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                           365\nJm Falle des Satzes 1 Nr. 4 jst der Antrag auf Er-     1. einen Angriff auf den Soldaten\nstattung innerhalb einPs Jahres nach Beendigung            a) wegen    seines  pflichtgemäßen   dienstlichen\ndes Dienstverhüllnisscs zu stellen.\nVerhaltens,\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr\n10. Freiwillige Krankenversicherung                  oder\n§ 79                            c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,\ndenen er am Ort seines dienstlich angeordne-\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-         ten Aufenthalts im Ausland besonders ausge-\npunkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall            setzt war,\nder Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-\nsetzung der Versicherung nach § 313 der Reichs-       2. einen Unfall, den der Beschädigte\nversicherungsordnung berechtigt gewesen wären,             a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der\nhaben das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach               notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbe-\nder Verkündung dieses Gesetzes ihre Versicherung\nhandlung, eine Badekur, Versehrtenleibes-\nfreiwillig fortzusetzen. Die Verpflichtung zur Bei-\nübungen als Gruppenbehandlung oder berufs-\ntragszahlung und der Anspruch auf Leistungen be-\nfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach\nginnen erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige\n§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzu-\ndes Berechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.\nführen oder um zur Aufklärung des Sachver-\nhalts persönlich zu erscheinen, sofern das Er-\nH.\nscheinen angeordnet ist,\n§ 79 a                           b) bei der Durchführung einer der unter Buch-\n(wey9cfällen)                            stabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,\n3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der\nSoldat am Ort seines dienstlich angeordneten\nDritter Teil                        Aufenthalts · im Ausland besonders ausgesetzt\nBcschädigtenvcrsorgung                      war.·\n(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift\nAbschnitt I                      gehören auch\n1. die Teilnahme an einer dienstlichen V eranstal-\nVersorgung beschädigter Soldlaten\ntung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflicht-\nnach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,\ngesetzes,\ngleichgestellter Zivilpersonen\nund ihrer Hinterbliebenen                2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden\nDienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\nl. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung             Tätigkeit am Bestimmungsort,\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen\n§ 80                            Ver ansfaltungen.\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung er-\nlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienst-        (4) Als Wehrdienst gilt auch\nverhältnisses wegen der gesundheithchen und wirt-      1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtaug-\nschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung             lichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur\nauf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen-             Wehrüberwachung auf Anordnung einer zustän-\ndung der Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-          digen Dienststelle,\nzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes       2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-\nbestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilper-         menhängenden Weges nach und von der Dienst-\nson, die eine Wc~hrdienstbeschäd.igung erlitten hat,       stelle,\nund die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf An-\n3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-\ntrag Versorgung.\ninstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge\ndes Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder\n2. Wehrdienstbeschädigung                    zahlt, wenn der Soldat erstmalig nach Uberwei-\nsung der Dienstbezüge das Geldinstitut persön-\n§ 81                            lich aufsucht.\n(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit-     Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als\nliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstver-\nnicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem un-\nrichtung, durch einen während der Ausübung des\nmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der\nWehrdienstes erlittenen Unfa]l oder durch die dem\nDienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil\nWehrdienst eigentümlichen VPrhäHnisse herbeige-\nführt worden ist.                                      a) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes),\ndas mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des\n(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine            Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätig-\ngesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor-          keit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut\nden ist durch                                               wird,","366                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen      währt, wenn und soweit ein Sozialversicherungs-\noder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-   träger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet\nsicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für      ist oder ein entsprechender Anspruch auf Tuberku-\nden Weg nach und von der Dienststelle benutzt.     losehilfe oder aus einem Vertrag besteht, ausgenom-\nHat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständi-     men Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder\ngen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen           Unfallversicherung, oder wenn der Berechtigte ein\nder Kasernierungspflicht am Dienstort oder in des-     Einkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienst-\nsen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2       grenze der gesetzlichen Krankenversicherung über-\nsteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder Kran-\nund Satz 2 auch für den Weg von und nach der\nFamilienwohnung.                                       kenbehandlung durch ein anderes Gesetz sicher-\ngestellt oder die Gesundheitsstörung auf eigenes\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung        grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrankhei-\nals Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die      ten zurückzuführen ist.\nWahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-             (2) Absatz 1 gilt auch für einen ehemaligen Solda-\nhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-          ten, der im Anschluß an den Grundwehrdienst\nheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-       Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder eine\ngung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb      Wehrübung abgeleistet ha.it (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nnicht gegeben ist, weil über die Ursache des festge-   des Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für die in\nstellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft     § 73 genannten Soldaten.\nUngewißheit besteht, kann mit Zustimmung des\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-\n4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen;\nsorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer\nBeginn der Versorgung\nWehrdienstbeschädigung gewährt werden; die Zu-\nstimmung kann allgeme,in erteilt werden.                                           § 83\n(6) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-        (1) Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgeset-\nführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als       zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit\nWehrdienstbeschädigung.                                oder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der\nim Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstes in-\n2 a. Versorgung in besonderen Fällen          folge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig\nist; mit folgenden Maßgaben:\n§ 81 a\n1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt,\nIst ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätig-        so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er\nkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen          nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zu-\nInteressen dient, beurlaubt worden, so kann ihm            stand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbs-\noder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des             tätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung für           Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit\ndie Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die          gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehr-\nder Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen          dienstes.\nUnfall während der Ausübung dieser Tätigkeit er-       2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger\nLitten ha1t, Versorgung in gleicher Weise wie für          ist als das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundes-\ndie Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt            versorgungsgesetzes zu berücksichtigende Ar-\nwerden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt              beitsentgelt,\nwerden.\na) die vor der Beendigung des Wehrdienstver-\nhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und\n3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen                Sachbezüge) als Soldat oder\nohne Wehrdienstbeschädigung\nb) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und\n§ 82                                 im letzten Kalendermonat vor Beginn des\nWehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen\n(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst\nerzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher\ngeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtge-\nist als die unter Buchstabe a genannten Ein-\nsetzes), und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten\nkünfte.\nwegen einer Gesundheitsstörung, die während des\nWehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine            (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit\nFolge einer Wehrdienstbeschädigung ist, die Lei-       der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem\nstungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1     Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des\nBuchstabe a, Abs. 2 und 3, §§ 16 a bis 16 f und§ 17    Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-\ndes Bundesversorgungsgesetzes bis zur Dauer von        versorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß\ndrei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnis-      die Versorgung mit dem bezeichneten Tage beginnt,\nses, wenn sie bei dessen Beendigung heilbehand-        wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach\nlungsbedürftig sind. Bei Anwendung der §§ 16 bis       Beendigung des Dienstverhältniss,es gestellt wird.\n16 f des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 83 Abs. 1    Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung\nentsprechend. § 10 Abs. 8, §§ 18 bis 18 c und § 24     nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend        die Hinterbliebenenversorgung abweichend von§ 61\nanzuwenden. Die Heilbehandlung wird nicht ge-          des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977                            367\nErsten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem       die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schä-\ndie Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold en-          digung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder des\ndet.                                                     Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für an-\n5. zusammentreffen von Ansprüchen             wendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als\nAusgleich zu gewähren.\n§ 84\n(3) § 81 Abs. 5 und§ 81 a finden mit der Maßgabe\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zwei-      Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesmini-\nten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet       ster der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\ndes Absatzes 6 nebeneinander.                            Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts-       werden muß.\nbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach          (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem\ndem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente           seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4\nnach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf           Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des\nElternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so\nBundesversorgungsgesetzes und § 66 des Sozial-\nwird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-\ngesetzbuchs -        Allgemeiner Teil -    gelten ent-\nwährt.                                                   sprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbe-        spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstver-\nschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer          hältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der\nSchädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgeset-          Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in\nzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundes-          dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt,\nversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusam-         daß das Ableben des Verschollenen mit Wahrschein-\nmen, so ist unter Berücksichtigung der durch die         lichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene\ngesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung           zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für\nder Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-       den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder\nzusetzen.                                                Wehrsold nachgezahlt werden.\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-\nfür den Soldaten, der wä.hrend des Wehrdienstver-\ngetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.\nhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die\nIm übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50\nBestattung und Uberführung besorgt hat.\nmit der Maßgabe, daß mit einer Forderung auf\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch      Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegen-\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem             über einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet\nDritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.                 werden kann.\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungs-\ngesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer                     2. Erstattung von Sachschäden\nVersorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen                         und besonderen Aufwendungen\nBestimmungen und der beamt(:~nrechtlichen Unfall-\n§  86\nfürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge\nnach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen;         (1) Sind bei einem während der Ausübung des\nder Anspruch des Beschädigten auf seine Grund-          Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke\nrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit        oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit\n§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes          sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden\nruht jedoch nicht.                                       oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz\ngeleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung\nAbschnitt II                       nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so\nist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige\nVersorgung beschädigter Soldaten              Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend\nwährend des Wehrdienstverhältnisses              anzuwenden.\nund Sondervorschriften\n(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung          der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81 a\ngeleistet werden; die Zustimmung muß vom Bundes-\n§ 85                          minister der Verteidigung im Einvernehmen mit\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer         dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit          erteilt werden.\neinen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der\nSchwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und                                Vierter Teil\n§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes.                              Organisation, Verfahren, Rechtsweg\n(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer\nSchädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-                             1. Di~nstzeitversorgung\ngungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundes-\n§  87\nversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusam-\nmen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung             (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die\nder Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich         Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes\ndaraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein          bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4\nBetrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf        Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.","368                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Die Durchführung des § 11 a obliegt abwei-            bliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung\nchend von Absatz 1 den für die Zahlung der An-              zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle ört-\nwärlerbezüge oder der Dienstbezüge an die In-               lich zuständig, die für Versorgungsberechtigte\nhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Be-           mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.\nhörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die\nFür Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\nAusgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten.\n§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes richtet\nDie damit zusammenhängenden Einnahmen sind an\nsich die örtliche Zuständigkeit für Personen, die\nden Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nbeim Bundesminister der Verteidigung oder der von\nLand Berlin haben, nach Satz 2 Nr. 1.\nihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzumelden.\n§ 88 Abs. 7 gilt entsprechend.                             (4) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-    die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewäh-\nsatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegen-     rung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach\nheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die§§ 172, 174 und l 75 den §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes\ndes Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur         besteht, und des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften\nBeendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die      des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren\nVorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das         entsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegen-\nverwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der          heiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2\nWehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitig-        mit folgenden Maßgaben:\nkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn\ndie für die durchführenden Behörden maßgebenden\nVorschriften.                                               der Verwaltungsakt vom Bundesminister der Ver-\nteidigung erlassen worden ist.\n2. Beschädigtenversorgung                2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundes-\nminister der Verteidigung. Er kann die Entschei-\n§ 88\ndung für Fälle, in denen er den Verwaltungsakt\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die        nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine An-\n§§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwal-             ordnung auf andere Behörden übertragen; die\ntung durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses          Anordnung ist zu veröffentlichen.\nGesetzes von den zur Durchführung des Bundes-\nversorgungsgesetzes zusti:indigen Behörden im Auf-      3 Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind\ntrag des Bundes durchgeführt.                               die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung\nanzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung\n(2) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist         gilt entsprechend.\nzuständige oberste Bundesbehörde der Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung. Weisungen, die          (5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-\neine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus-        satzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht\ngehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach           in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopfer-\n§ 81 Abs. 5 Satz 2 oder einen Härteansgleich betref-    fürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversor-\nfen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-            gungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der\nminister der Verteidigung.                              Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-\nkeit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichts-\n(3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die    gesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend\nBeschädigtenversorgung nicht in der Gewährung\nanzuwenden:\nvon Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\n§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes be-        1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen\nsteht, und des § 41 Abs. 2 ist das Gesetz über das          Aufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3\nVerwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung              Satz 2 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.\nentsprechend anzuwenden. Es gilt in Angelegenhei-       2. Uber Klagen von Personen, die als Soldaten dem\nten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgenden Maßgaben:           Bundesnachrichtendienst angehören oder ange-\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen          hört haben, und ihren Hinterbliebenen entschei-\nAufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermange-        det das Bundessozialgericht im ersten und letzten\nlung einer nach § 3 des Gesetzes über das Ver-          Rechtszug.\nwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung im      3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in An-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes begründeten Zu-         gelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die\nständigkeit die für die Kriegsopferversorgung zu-       Frage einer Wehrdienstbeschädigung und den\nständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich         ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-\nzuständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz          störung mit einem Tatbestand des § 81 oder über\noder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers          das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hat.         des § 81 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig entschieden,\nIst ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-         so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine\nenthalt nicht vorhanden, so tritt an dessen Stelle      auf derselben Ursache beruhenden Rechtsstreitig-\nder Ort, zu dem der Beschädigte einberufen war.         keit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich;\n2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach-           in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist\nrichtendienst angehört haben, und ihre Hinter-          Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden,","Nr. 13   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1917                           369\nIn Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des                              2. Reichsgebiet\n§ 41 Abs. 2 gelten zusctlzlich folgende Maßgaben:\n§ 90\n4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-\ngung das Land als Beteiligter am Verfahren be-          Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\nzeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepu-   das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-\nblik Deutschland.                                   zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach\ndiesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember\n5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den         1937.\nBundesminister der Verteidigung vertreten. Die-\nser kann die Vertretung durch eine allgemeine\nAnordnung anderen Behörden übertragen; die                3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes\nAnordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-\n§ 91\nfentlichen.\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\n(6) Die Aufwendungen für die Versorgungs-            Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65,\nleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für        70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich\nRechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusam-\nmenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu-            1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nführen.                                                      Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-\nleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-\n(7) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten           rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden                 dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich\nEinnahmen sind die Vorschriften über das Haus-               angegliedert waren,\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die           2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-             der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-               rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.\nständigen obersten Landesbehörden übertragen und\nzulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-                       3 a. Begrenzung der Ansprüche\nhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-                      aus einer Wehrdienstbeschädigung\nschriften über die Kassen- und Buchführung der zu-\n§ 91 a\nständigen Landesbehörden angewendet werden.\n(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-\ntigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienst-\nbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem\nFünfter Teil                     Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können An-\nSchlußvorschriften                    sprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-\nten, die weitergehende Leistungen als nach diesem\nGesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen\n1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet\neinschließlich des Landes Berlin oder gegen die in\n§ 89\nderen Dienst stehenden Personen nur dann geltend\nEine Entschädigung aus einer Flugunfallver-          machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch\nsicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat,   eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer sol-\nist auf die Unfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.      chen Person verursacht worden ist.\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von\n1 a. Dienstbezüge                   Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits-\nunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) ist\n§ 89 a                         anzuwenden.\nDienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 11 a und 12          (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\nsind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3       ben unberührt.\nund gegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag\nnach § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie                                        3 b.\nAmtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszula-\ngen.                                                                               § 91 b\n1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge                                   (weggefallen)\n§ 89 b                                  4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nAuf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten\nund ihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70 bis 76 des                               § 92\nBeamtenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten            (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt\nauf Zeit und ihrer Hinterbliebenen § 70 Abs. 1 und 2     die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\ndes Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende An-         allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-\nwendung.                                                 men mit dem Bundesminister des Innern, zu den","370                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§§ 4 und 5 und zum Dritten Teil auch im Einver-              7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung.                                                                   §  95\n(2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-        Leistungen nach diesem Gesetz werden auch ge-\nschriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen        währt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder stän-\nsie der Zustimmung des Bundesrntes.                     digen Aufenthalt im Land Berlin haben.\n5. Änderung des Schwerbeschädigtengeset.zes                                    8.\n§ 93                                                    §  96\n(weggefallen)                                          (weggefallen)\n6.. Änderung von Bundesbeamtengesetzen                              9. Inkrafttreten\n§ 94                                                    § 97\n(weggefallen)                                          (Inkrafttreten)"]}