{"id":"bgbl1-1977-12-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":12,"date":"1977-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1977-02-23T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["313\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1977                                                                                                                  Nr. 12\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n-·23. 2. 77 Neufassung des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   313\n7831-1\n23. 2. 77  Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutz-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     331\n7822-2-4\n23. 2. 77  Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts . . . . . . .                                                                                332\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 333\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               334\nBekanntmachung\nder Neufassung des Viehseuchengesetzes\nVom 23. Februar 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Viehseuchengesetzes vom 2. Dezember\n1976 (BGBI. I S. 3249) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Viehseuchengesetzes in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner\nursprünglichen Fassung ist am 1. Mai 1912 in Kraft\ngetreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1973 (BGBI. 1974 I S. 1),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 210 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I\ns. 469),\n3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen\n§ 21 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 2. September\n1975 (BGBI. I S. 2313),\n4. das am 5. Dezember 1976 in Kraft getretene\nGesetz vom 2. Dezember 1976.\nAuf die Fußnoten zu den §§ 17 d bis 17 f und zu\n§ 76 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 2 wird hinge-\nwiesen.\nBonn, den 23. Februar 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nViehseuchengesetz\n§ 1                           Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesmi-\n(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von          nister der Finanzen diese Aufgabe dem Freihafen-\nViehseuchen, die beim Vieh oder bei anderen Tie-       amt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungs-\nren auftreten.                                         gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz-\nanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. I\n12) Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind alle nutz-    S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\nbaren lfoustiere einschließlich der Hunde, der Kat-    zes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), gilt\nzen und des Geflügels sowie der Bienen.                entsprechend. Die vorstehend genannten Uberwa-\n(3) Schlachtvieh im Sinne dieses Gesetzes ist        chungsbehörden können Sendungen der in Satz 1\nVieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwen-       genannten Art beim Eintritt in das Wirtschaftsge-\ndung des Fleisches zum Genuß für Menschen als-         biet zur Uberwachung der Einhaltung der dabei zu\nba]d geschlachtet werden soll.                         beachtenden viehseuchenrechtlichen Bestimmungen\nanhalten.\n(4) Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses       (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im\nGesetzes:\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den     rung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)\nAusbruch einer übertragbaren Seuche befürchten         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n]assen (der Seuche verdächtige Tiere); Tiere, an       des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Ver-\ndenen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen,     fahrens zur Uberwachung nach Absatz 1. Er kann\nfür die jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den     dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-\nAnsteckungsstoff aufgenommen haben (der Anstek-        dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-\nkung verdächtige Tiere).                               diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in\nGeschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur\n§ 2                           Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen\nunentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.\n(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen                                   §3\nLandesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes          (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses\nbestimmt ist.                                          Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n12) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate    senen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der vieh-\nangestellt sind oder deren Anstellung vom Staate       seuchenrechtlichen Einfuhrvorschriften, obliegt für\nbestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach  Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden,\nden Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der         den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr.\nbeamteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinde-     Diese Dienststellen haben der für den Standort\nrung oder aus sonstigen Gründen andere appro-          zuständigen Landesbehörde den Ausbruch oder\nbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind          den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche bei ihren\ninnerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und      Tieren sowie den Verlauf und das Erlöschen der\nverpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzuneh-        Seuche mitzuteilen; bei Seuchen, die bekämpft wer-\nmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten     den müssen, haben sie auch die getroffenen Schutz-\nübertragen sind.                                       maßregeln unverzüglich mitzuteilen. Diese Vor-\nschriften gelten nicht im Land Berlin.\n(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfah-\nren, über die Form, von deren Beobachtung die             (2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-\nGültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlas-     heiten der Tiere sowie dem Bundesgesundheitsamt\nsenden Anordnungen abhängt, über die Zuständig-        obliegt die Bekämpfung von Viehseuchen bei ihren\nkeit der Behörden und Beamten und über die             eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand\nBestreitung der durch das Verfahren entstehenden       bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.\nKosten sind von den Ländern zu treffen.\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nkönnen\n§2a\n1. den Vorständen der Kliniken und Institute der\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von         tierärztlichen Lehranstalten sowie\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der\nUberwachung des Verbringens von lebenden und           2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen\ntoten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeug-        an der wissenschaftlichen Erforschung von Vieh-\nnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen              seuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen\nGegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff              ein Tierarzt angestellt ist,\nsein können, in oder durch das Wirtschaftsgebiet       die Bekämpfung von Viehseuchen in entsprechen-\nsowie aus dem Wirtschaftsgebiet mit. Für das           der Anwendung von Absatz 2 übertragen.","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977                        315\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die     ren regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann der Bun-\nviehseuchenrechtlichen Vorschriften zur Bekämp-         desminister Rechtsverordnungen nach Satz 2 ohne\nfung von Viehseuchen mit den Einschränkungen            Zustimmung des Bundesrates erlassen; s,ie treten\nAnwendung, die sich aus dem Zweck der wissen-           spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\nschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seuchen       außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\nnicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher          Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nVersuche sind, kann mit Genehmigung der zustän-\ndigen obersten Landesbehörden von einer vorge-             (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können\nschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchs-         1. lebende Tiere eines Tmnspor,tes zum Zwecke\ntiere abgesehen werden, sofern der Zweck der wis-           ,ihrer soforitigen Tötung oder Absonderung,\nsenschaftlichen Versuche dies erfordert und\n2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste-\nunverzüglichen unschädlichen Beseitigung\nhen.\neingeführt werden, wenn die zuständige oberste\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten\nLandesbehörde vor Eintreffen der Tiere an der\nAnstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch\nGrenze des Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß die\noder den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die\nTiere des Transportes ohne Rücksicht auf ihren\nnicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Ver-\nGesundheitszustand übernommen werden, und durch\nsuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich\nAuflagen sicherges,t,ellt wird, daß Viehseuchen\nanzuzeigen.\nnicht verschleppt werden.\n§§ 4 und 5\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Ver-\n(weggefallen)                     bringen aus den Währungsgebieten der Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik Anwendung.\n1. Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen                                        §7\n§6                             (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr                   zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung\n1. von seuchenkranken Tieren und von verdächti-         von Seuchen, die auf Haustiere überüagbar sind,\ngen Tieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeugnissen      1. die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden und\nund Rohstoffen solcher Tiere,                          toten T,ieren, Teilen von Tieren, tierischen\n2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-          Erzeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonsti-\nstoffen von T,ieren, die zur Zeit des Todes seu-       gen Gegenständen, die Träger von Ansteckungs-\nchenkrank oder verdächtig gewesen sind oder             stoff sein können\ndie an einer Seuche gefallen sind, und                 a) zu verbieten, zu beschränken oder von einer\n3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach                    Genehmigung abhängig zu machen und\nden Umständen des Falles anzunehmen ist, daß           b) mit bestimmten Bedingungen oder Auflagen\nsie Träger von Ansteckungsstoff sind,                       zu verbinden, insbesondere die Beibringung\nvon Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen,\nsind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von\ndi•e amtstierärzfüche Untersuchung und die\nTieren, tierische Erzeugnisse, tie11ische Rohstoffe\namtliche Beobachtung sow:ie die hierfür not-\nund Gegenstände, die so behandel,t worden sind,\nwendigen Einrichtungen und deren Betrieb\ndaß die Abtötung von Seuchenerregern gewährlei-\nvorzuschreiben;\nstet ist.\n2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote\n(2) Ferner ist die Einfuhr von lebenden Tierseu-\nTiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,\nchenerregern oder von Impfstoffen, die lebende Tier-\ntierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände,\nseuchenerreger enthalten, verboten. Der Bundesmi-\ndie Träger von Ansteckungsstoff sein können,\nnister kann, sofern ein Bedürfnis besteht und\nnur zu bestimmten Zwecken verwendet werden\nBelange der Seuchenabwehr und Seuchenbekämp-\ndürfien oder einer bestimmten Behandlung· zu\nfung nicht entgegenstehen, durch Rechtsv.erordnung\nunterziehen sind;\nmit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von\n3. die Zuständigkeiten und das Verfahren ein-\n1. lebenden Tierseuchenerregern für wissenschaft-\nschließlich der Untersuchung zu regeln.\nlich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur\nDurchführung von Forschungen oder zur Herntel-         (2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-\nlung von Sera, Impfstoffen und diagnostischen       ster Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne\nMiUeln,                                             Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten\n2. Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerneger ent-     spä1t,estens sechs Monate nach ihrem Inkmfttreten\nhalten und zur Bekämpfung von Viehseuchen           außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\nbestimmt sind,                                      Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nzulassen, von der Erteilung einer Genehmigung,             (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nauch mit den erforderlichen Auflagen, abhängig          durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des klei-\nmachen sowie die Zuständigkeiten und das Verfah-        nen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweide-","316                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1         1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport\nerlassenen Rechtsverordnungen abweichende Rege-             von lebenden und toten Tieren, Teilen von Tie-\nlungen zu treffen, soweiit dies durch die Rechtsver-        ren, tierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstof-\nordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausge-           fen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger\nschlossen und eine Einschleppung von Seuchen, die           von Ansteckungsstoff sein können, verbieten,\nauf Hausbiere übertragbar sind, nicht zu befürchten         beschränken oder von einer Genehmigung\nist. Die Landesregierungen können diese Ermächti-           abhängig machen und\ngung durch Rechtsverordnung auf andere SteHen           2. die Untersuchung und Erfassung des vorhande-\nübertragen.                                                 nen Viehbestandes sowie eine regelmäßige Kon-\n(4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das              trolle über den Ab- und Zugang von Tieren\nVerbringen aus den Währungsgebieten der Mark                anordnen.\nder Deutschen Demokratischen Republik Anwen-               (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeord-\ndung.                                                   net werden, wenn und solange gegenüber dem\n(5) Absatz 1 findet auf die Ausfuhr sowie auf das    angrenzenden Ausland auf Grund von § 1 Abs. 1\nVerbringen in die Währungsgebiete der Mark der          oder 2 die Einfuhr geregelt ist.\nDeutschen Demokratischen Republik sinngemäß                (3) Die Landesregierungen können ihre Befug-\nAnwendung.\nnisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf\n§7a                            andere Stellen übertragen.\n(1) Einfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses Ge-\n§8\nsetzes ist das Verbringen aus fremden W1irtschafts-\ngebieten in das Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1                           (weggefallen)\nund 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April\n1961 - BGBl. I S. 481 - , zuletzt geändert durch\n§ 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I                II. Bekämpfung von Viehseuchen im Inland\ns. 1608).\n(2) Durchfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses                      1. Allgemeine Vorschriften\nGesetzes ist die Beförderung unter zollamtlicher\nUberwachung ohne Umladung und Zwischenlage-                                 a) Anzeigepflicht\nrung aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das\nWirtschaftsgebiet. Das Umladen                                                      §9\n1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug nach Ankunft          (1) Bricht eine Seuche aus, auf die sich die Anzei-\nim Wirtschaftsgebiet unmittelbar in ein anderes     gepflicht erstreckt (§ 10), oder zeigen sich Erschei-\nSeeschiff, Flugzeug oder auf ein anderes Beförde-   nungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche\nrungsmittel oder                                    befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffe-\nnen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde\n2. von einem Beförderungsmittel in ein Seeschiff        oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen,\noder Flugzeug zur direkten Weiterbeförderung        auch die kranken und verdächtigen Tiere von\naus dem Wirtschaftsgebiet                           Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder\ngilt nicht als Umladung im Sinne des Satzes 1.          Tiere besteht, fernzuhalten.\n(3) Ausfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses            (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung\nGesetzes ist das Verbringen aus dem Wirtschaftsge-      des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der\nbiet nach fremden Wirtschaftsgebieten.                  Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauf-\ntragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne\n§7b                            entweder Tiere von mehreren Besitzern oder solche\nTier·e eines Besitzers, die sich seit mehr als vier-\nDer Bundesminister gibt im Einvernehmen mit          undzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des\ndem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei-         Wirtschaftsbetriebes des Besitzers befinden, in\nger die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende    Obhut hat, ferner für die auf dem Transport befind-\nund tote Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeug-     lichen Tiere deren Begleiter und für die in fremdem\nnisse, tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegen-        Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der\nstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-       betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder\nnen, zur Einfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden,     Weideflächen.\nwenn die Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechts-\nverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist.            (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die\nTierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger\nöffentlicher oder privater Untersuchungsstellen\n§7  C\nsowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der\n(1) Besteht wegen des Auftretens einer übertrag-     Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besa-\nbaren Seuche der Haustiere im angrenzenden Aus-         mung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeu-\nland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff einge-            gung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von\nschleppt wird, so können die Landesregierungen zur      Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischbe-\nVerhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungs-        schauer einschließlich der Trichinenschauer und die\nstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung       Geflügelfleischkontrolleure, ferner die Personen, die","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977                         317\ndas Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die      inzwischen dafür zu sorgen, daß di,e kranken und\nsich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwer-          verdächtigen Tiere von anderen Tieren abgeson-\ntung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter         dert, soweit erforderlich auch eingesperrt und\noder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile      bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat die Art,\nbeschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Ein-     den Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermit-\nschreiten stattgefunden hat, von demAusbruch einer      teln und sein. Gutachten darüber abzugeben, ob\nder Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10) oder    durch den Befund der Ausbruch der Seuche festge-\nvon Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen       stellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs\nSeuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.            begründet ist und welche besonderen Maßregeln\nzur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen,\n§ 10                          Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,\n(1)  Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht       hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete\nerstreckt, sind:                                        Behörde zu benachrichtigen.\n1. Milzbrand und Rauschbrand;                             (2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt\n2. Tollwut;                                           schon vor behördlichem Einschreiten die sofortige\nvorläufige Einsperrung und Absonderung der\n3. Rotz;\nerkrankten und verdächtigen Tiere, soweit erforder-\n4.  Maul- und Klauenseuche;                           lich auch deren Bewachung sowie sonstige dring-\n5.  Lungenseuche der Rinder;                          liche Maßnahmen zur Verhütung der Weiterver-\n6.  Pockenseuche der Schafe;                          breitung der Seuche anordnen und di,e notwendigen\n7.  Beschälseuche der Pf erde;                        Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen\nAnordnungen S1ind dem Besitzer der Tiere oder des-\n8.  Räude der Einhufer und der Schafe;\nsen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch\n9.  Schweinepest und ansteckende Schweineläh-         schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon\nmung (Teschener Krankheit);                       der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu\n10.  Rinderpest;                                       machen.\n11.   Geflügelcholera, Geflügelpest und Newcastle-          (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes ha,t der\nKrankheit;\nVorsteher des Seuchenortes für die vorläufige\n12.  Tuberkulose des Rindes;                           Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere\n13.  Afrikanische Pferdepest;                          sowie für die Durchführung der dringlichen Maßre-\n14.  Afrikanische Schweinepest;                        geln zu sorgen.\ni5.  Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und                                 § 12\nZiegen;                                              Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem\n16.  ansteckende Blutarmut der Einhufer;               Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels\n17.  Psittakose;                                       bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzufüh-\n18.  Faulbrut und Milbenseuche der Bienen.             render Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit\nzu erlangen ist, so können diese Maßnahmen von\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch       der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         gilt auch, wenn die Gewißheit nur durch die Tötung\ndie Anzeigepflicht                                      und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen\n1. zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren           ist.\ndurch Viehseuchen für weitere Seuchen einzu-                                 § 13\nführen und\nAuf die gutachtliche Erklärung des beamteten\n2. für bestimmte Seuchen aufzuheben,                    Tierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt\nsoweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit            sei oder daß der begründete Verdacht eines Seu-\neiner Seuche dies erfordern oder zulassen.              chenausbruchs vorliege, hat die zuständige Behörde\ndie erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-\nGesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen\nster Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 ohne\nVorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzu-\nZustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten\nführen.\nspätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\naußer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit                                      § 14\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.              (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche,,\nder Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest,\nder Rinderpest, der Geflügelpest, der Newcastle-\nb) Ermittlung der Seuchenausbrüche           Krankheit, der Afrikanischen Pferdepest, der Af ri-\nkanischen Schweinepest oder der Faulbrut und der\n§ 11\nMilbenseuche der Bienen durch das Gutachten des\n(1) Ist eine Anze.ige erfolgt (§§ 9, 10) oder der    beamteten Tierarztes festgestellt, so kann die\nAusbruch einer Seuche oder der Verdacht eines           zuständige Behörde auf die Anzeige neuer Seuchen-\nSeuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der zuständi-       ausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in unmit-\ngen Behörde gelangt, so hat diese sofort den beam-      telbar angrenzenden Ortschaften sofort die erforder-\nteten Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch § 14) und        lichen Schutzmaßregeln anordnen, - ohne .daß es","318                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\neiner nochmaligen Zuziehung des beamteten Tier-               c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr\narztes bedarf. Dieser ist jedoch durch die zustän-\ndige Behörde von jedem weiteren Seuchenfall zu                                  § 17\nbenachrichtigen.                                          Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der\n(2) Das gleiche kann für diejenigen Seuchen, auf     Viehbestände durch Viehseuchen können folgende\ndie gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausge-         Maßregeln angeordnet werden:\ndehnt worden ist, von den Landesr,eg1ierungen            1. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersu-\nbestimmt werden. Die Landesreg,ierungen können              chung von Vieh vor dem Verladen und vor\nihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere             oder nach dem Entladen bei Transporten jeder\nBehörden übertragen.                                        Art;\n§ 15                          2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von\n(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tier-        Vieh auf öffentlichen Wegen und des Treibens\narzt die Festst,ellung des KrankheHszustandes eines         von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markt\nTieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das         sow1i,e Beschränkung des Treibens von Wan-\nGut,achten eines anderen approbierten Tierarztes             derherden;\neinzuholen. Die Anordnung und die Ausführung             3. Beibdngung von Ursprungs- und Gesundheits-\nder Schutzmafüeg,eln werden hierdurch nicht aufg1e-         z,eugnissen für Vieh, das in einen anderen\nhalten. Bei Ermittlung des Krankheitszustandes              Viehbestand oder auf Weiden, Märkte, Körun-\ndurch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die           gen, Viehversteigerungen oder Tierschauen\nFeststellung der Seuche oder des sonstigen Krank-            gebracht wird;\nheitszustandes erforderlichen T,eile aufzubewahren,      4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeich-\nfalls der Besitzer oder dessen Vertrnter bei Mittei-         nung von Vieh;\nlung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt,\ndaß er das Gutachten eines anderen approbierten          5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nTierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewah-           Molkernien, insbesondere für Sammelmolke-\nrung hat unter sicherem Verschluß oder unter Uber-          reien das Verbot der Abg,abe oder der sonsti-\nwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen,           gen Verwertung von M,agermilch und anderen\ndaß e1ine Verschlieppung von Krankheitserregern             Milchrücksitänden, sofern nicht vorher eine\nnach Möglichkeit vermieden wird.                            Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad\nund für eine bestimmte Zeitdauer stattgefun-\n(2) Die vorgesetzte Behörde hat im Falle erhebli-         den hat;\ncher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem\n6. Verbot des Umherziiehens mit Zuchthengsten\nbeamt,eten Tierarzt und dem von dem Besitzer zuge-\nzum Decken von Stuten und Beschränkung des\nzogenen approbi1erten Tierarzt über den Ausbruch\nHandels mit Viieh, der ohne vorherige Bestel-\noder Verdacht einer Seuche oder über den sonsti-\nlung entweder -außerhalb des Gemeindebezir-\ngen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen\nkes der gewerblichen Niederlassung des Händ-\nGründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit\nlers oder ohne Begründung einer solchen statt-\nder Angaben des beamteten Tierarztes bestehen,\nfindet;\nsofort ein tierärntliches Obergutachten einzuz,iehen\nund dementsprechend das Verfahren zu regeln.             1.  Uberwachung der beim Bergwerks- oder Schiff-\nfahrtsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im\nUmherziehen benutzten Zugtiere;\n§ 16\n8.  Bez,eichnung der Hunde durch Halsbänder mit\n(1) Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und\nNamen und Wohnort oder Wohnung des Besit-\nSchlachthöfe      einsch1ießlich   der   öffentlichen\nzers;\nSchlachthäuser sowie alle gewerblichen Schlacht-\nstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsich-      9.  Einführung von Deckregistern;\ntigen.                                                  10.  Hersitellung von undurchlässigem Boden auf\n(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur            Viehladestellen;\nin geringem Umfange gehandelt wird, können von          11.  Regelung der Ausstattung, Reinigung und\nder zuständigen Behörde ausnahmsweise von der                Desinfektion der zur Beförderung von Vieh,\nBeaufsichtigung befreit werden.                              tierischen Erzeugnissen oder tierischen Roh-\nstoffen dienenden Transportmittel sow,ie der\n(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-\nbei einer solchen Beförderung benutzten\nzwecken oder zum Verk,auf zusammengebrachten\nBehältnisse und Gerätschaften und der Lade-\nViehbestände, auf Tierschauen, auf die durch\nplätze; Führung von Nachweisen über die Rei-\nbehördliche Anordnung veranlaßte Zusammenzie-\nnigung und Desinfektion;\nhung von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestell-\nten männlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von       12.  Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nTierhändlern, auf Viehmästereien, auf Massentier-            Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,\nhaltungen, auf Schlachtstätten, die nicht unter              Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstät-\nAbsatz 1 fallen, und auf sonstige Betriebe und Ein-          ten, insbesondere auch räumliche Trennung\nrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausge-              der Viehhöfe von den Schlachthöfen, Anlegung\nhen k,ann, ausgedehnt werden.                                getrennter Zu- und Abfuhrwege für Vieh-","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977                          319\nmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Ver-      1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nbot des Abtriebs von Vieh von Schlachtvieh-          ein T,ier oder ein Vi,,ehbestand als frei von einer\nmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlach-          Seuche anzusehen ,ist;\ntung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-       2. die amtliche Anerkennung eines Viehbestandes\nviehmärkte;                                          als frei von einer Seuche, das Verfahren der\n13.    Regelung der Einrichtung und des Betriebs von        amtlichen Anerkennung, dte mit der Anerken-\nGastställen, Viehsammelstellen, Ställen von          nung verbundenen Auflagen und die Uberwa-\nViehhändlern sowie Tierheimen und ähnlichen          chung sowie die V oriaussetzungen des Widerrufs\nEinriichtungen;                                      der amtlichen Anerkennung zu regeln;\n14.    Reg,elung der Reinigung, Desinfektion und Ent-    3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nwesung in Gewerbebetrieben und sonstigen             ,ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;\nEinrichtungen, von denen eine Seuchengefahr\nausgehen kann, einschließlich der Reinigung,      4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vor-\nDesinfektion und Entwesung der dort benutz-          schriften zu erlassen\nten Gegenstände;                                     a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes,\ndie Beschaffenheit und Einrichtung der\n14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nUmkleideräume für Personen, der Ställe,\nAnlagen zur g,ewerbsmäßigen Herstellung,\nWege und Plätze, der Anlagen zur Dung- und\nVerarbeitung und Abg,abe von Futtermitteln,\nJauchebeseitigung und der Futterzubereitung\ndie Träger von Ansteckungsstoffen sein kön-\nsowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung\nnen, sowie Vorschriften über Behandlungsver-\n,toter T iere,\n1\nfahren und die Meldung des Betreibens der\nAnlage;                                              b) über die Aufteilung des Betri,ebes in Betriebs-\nabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe\n15. Regelung der Beseitigung oder der Re1inigung\nund Abgr,enzung der Betriebsabteilungen\nvon Abwässern und Abfällen in Gerbereien,\nsowie deren Entfernung von anderen Abtei-\nFell- und Häutehandlungen;\nlungen,\n16.    Regelung des Verkehrs miit Viehseuchenerre-\nc) über die Anforderungen an di,e Aufnahme und\ngern und ihrer Aufbewahrung sowie Bestim-\nAbgabe von Tieren, über die Untersuchung\nmung der Vorsichtsmaßregeln, diie bei der Aus-\nvon T1ieren und die hierfür erforderlichen Hil-\nführung wissenschaftlicher Arbeiten mit sol-\nfeleistungen, die Beschränkung der Benutzung\nchen Erregern zu beobachten sind;\nund das Verbot des Haltens anderer Tiere\n17.     (weggefallen);                                           innerhalb des Betriebes sowie über die Durch-\n18.    Regelung des Gewerbebetriebs der Viehka-                  führung besUmmter Impfungen und Behand-\nshierer;                                                  lung,en und über die Entnahme von Proben zu\n19.    Regelung der Verwertung und Desinfektion                  diagnostischen Zwecken,\nvon Speiseabfällen und Abfällen tierischer           d) über das Tragen von Schutzkleidung inner-\nHerkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen               halb des Betriebes, die Reinigung und Desin-\nsein können.                                              fektion von Personen, Einrichtungen nach\nBuchstabe a, im Betrieb benutz,ten Gegenstän-\n§ 17 a\nden und von Fahrzeugen sowie über die Ent-\n(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können                       wesung,\nGebiete, in denen die Viehbestände von mindestens            e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und\nzwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstier-               ähnlichen Abfallstoffen tierischer Herkunft\närztlicher Feststellung als frei von dies,er Seuche              und die Aufbewahrung toter Tiere und\nbefunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt\nf) über das Führen von Kontrollbüchern, insbe-\nwerden.\nsondere über die Zahl der täglichen Todes-\n(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vor-                  fälle und über Zugang, Abgang, Impfungen\nschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln                   und Behandlungen von Tieren, sowie über die\nkönnen in Schutzgebieten die Benutzung, di,e Ver-                 Aufbewahrung der Bücher.\nwertung und der T11ansport der nere, die für die\nSeuche empfänglich sind und aus Viehbeständen               (2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverord-\nstammen, die nicht als frei von der Seuche befun-        nung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregie-\nden worden sind, sowie der von diesen Tieren stam-       rungen übertragen. Die Landesregierungen können\nmenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden.         ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.\nFerner kann das Verbringen solcher Tiere oder der\nvon ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in                                      § 17 C\nSchutzgebiete verboten oder beschränkt werden.\n(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Ver-\nwendung von Krankheitserregern hergestellt wer-\n§ 17 b                         den und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch        von Viehseuchen bestimmt sind, dürfen nur abgege-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          ben oder angewendet werden, wenn sie von der\nzum Schutz gegen die ständige Gefährdung der             Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der\nViehbestände durch Viehseuchen                           Tiere, vom Bundesgesundheitsamt oder vom Paul-","320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEhrlich--Institut zugelassen worden sind. Dies gilt         1. bei der Entscheidung über die Zulassung von\nnicht für solche Mittel nach Satz 1, die unter Ver-             a) Sera                                              10 000 DM\nwendung von in einem bestimmten Bestand eines                   b) Impfstoffen                                     120 000 DM\nBetriebes isolierten Krankheitserregern hergestellt\nc) Tuberkulinen                                       12 000 DM\nworden sind und nur in diesem Bestand angewendet\nwerden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie         2. bei der Entscheidung über die\nder §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anfertigen,              Freigabe einer Charge                                  2 000 DM\nZubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen ein-             3. bei ander,en Prüfungen und\nschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.                Untersuchungen                                         1 000 DM.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch            Ist im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Auf-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             wand erforderl:ich, kann die Gebühr für\ndas Nähere über die Prüfung und Zulassung der in            1. die Zulassung auf das Doppelte,\nAbsaitz 1 genannten Mittel sowie über die Abgren-\nzung der sachLichen Zuständigkeit der in Absatz 1           2. die Freigabe einer Charge bis zu den in Satz 3\ngenannten Stellen zu bestimmen.                                 Nr. 1 genannten Sätzen\nerhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-\nhören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu\nster durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nrechnen ist.\nBundesrates bestimmen, daß abweichend von\nAbsatz 1 Satz 1 von der Zulassung abgesehen wird.                                            § 17 d *)\nDie Rechtsverordnung tritt spä,testens sechs Monate            (1) Wer Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 gewerbs-\nnach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-        oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an\ndauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates               andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbestän-\nverlängert werden.                                          den herstellen will, bedarf für das jeweiUge Mittel\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann            einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das\ngleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfä-\nAusnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen\nhige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen\n1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am             Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an\noder im tierischen Körper angewendet zu             ihre Mitglieder herstellen wollen.\nwerden, die Beschaffenheit, den Zustand oder\ndie Funktion des tierischen Körpers erkennen           (2) Für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und\nAbs,atz 4 Nr. 1, die in Kliniken und Instituten der\nzu lassen oder der Erkennung übertragbarer\ntierärztlichen Lehrans,t.aHen oder in anderen, der\nKrankheiten beim Tier zu dienen, und\nwissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen\nb) für Antigene,                                        Bekämpfung von Viehseuchen dienenden Instituten\ndie in Kliniken und Instituten der tierärztlichen       hergestellt werden soll,en, kann abweichend von\nLehranstalten oder anderen der wissenschaftli-          Absatz 1 e1ine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes\nchen Erforschung oder der s,taatlichen Bekämp-          Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt wer-\nfung von V1iehseuchen dienenden Instituten her-         den. Einrichtungen, denen eine Genehmigung nach\ngestellt werden;                                        Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mit-\nteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art\n2. für die Durchführung wissenschaftlicher Ver-             und der hergestellten Menge der zuständigen\nsuche außerhalb wissenschaftlicher Institute,           Behörde anzuzeigen.\nwenn dies zur Erprobung der in Absatz 1 Satz 1\ngenannten Mittel erforderlich und die für die              (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der\nZulassung der Mittel zuständige Stelle vorher           zus,tändigen Behörde des Landes, d.n dem die\nangehört worden ist, und                                Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der für die\nZulassung des Mittels zuständigen Stelle erteilt.\n3. im Einz,elfall für Tiere, die ausgeführt werden,\nwenn das fänfuhrland die Anwendung bestimm-                (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn\nter Sera, Impf s,toff e oder Antigene fordert.          1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel\n(5) Für die Entscheidung über die Zulassung von              nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft\nSera, Impfstoffen und Antigenen nach Absatz 1 Satz              werden solLen, die erforderliche Zuverläss,igkeit\n1 sowie die Freigabe einer Charge erheben die Bun-              und Sachkunde nicht besitzen;\ndesforschungsanstalt für Viruskrankhei,ten der              2. die Person, unter deren Leitung die Mittel ver-\nTjere und das Paul-Ehrlich-Institut Kosten (Gebüh-              tnieben werden sollen, nicht benannt ist;\nren und Auslagen). Der Bundesminister wird                  3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Per-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                 sonen die ihnen oblieg,enden Verpfüchtungen\nster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit                  nicht ständig erfüllen können oder\nZustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-\n4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab-\ngen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei\nsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die\nMittel nicht vorhanden sind.\nGebühren dürfen im Einzelfall folgende Höchstsätze\nnicht übersteigen:                                          •j Die §§ 17 d bis 17 f treten am 1. Januar 1978 in Kraft.","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977                                   321\n(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-                                       § 17 f *)\nträglich bekannt wird, daß einer der Versagungs-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch\ngründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nhat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versa-\nBundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu\ngungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3\nbestimmen, die bei viehseuchenrechtlich vorge-\ngiilt entsprechend.\nschriiebenen Desinfektionen und Entwesungen ver-\n(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         wendet werden dürfen, um sicherzustellen, daß\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-            Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.\ntes, um die Verschleppung von Viehseuchen zu ver-\nhüten sowi,e einen ordnungsgemäßen Umgang, eine                                             § 18\nsachgerechte Anwendung und die erforderliche\nQualität der Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 sicher-        Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr\nzustellen,                                               und für deren Dauer können unter Berücksichtigung\nder beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen\n1. das Nähere über die Versagungsgründe nach             die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) ange-\nAbsatz 4 Nr. 1 und 4 zu bestimmen;                   ordnet werden. Diese Maßregeln können im Einzel-\n2. Vorschriften zu erlassen über                         fall auch angeordnet werden, wenn bei der Einfuhr\na) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4        oder Durchfuhr von Tieren gegen eine nach § 7\nNr. 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei       Abs. 1 oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden\nist; solche Tiere gelten als verdächtig.\nwesentlicher Anderung der Räume oder Ein-\nrichtungen nach Absatz 4 Nr. 4,\n1.                                § 19\nb) die Herstellung, Lagerung und Verpackung\nsowie die Abgabe und Anwendung der Mittel,           (1) Absonderung, Bewachung oder behördliche\nc) die Kennzeichnung der Mittel und die Pak-         Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der ver-\nkungsbeilage sowie über die Verwendung,          dächtigen und der für die Seuche empfänglichen\nBeschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter      Tiere.\nBehältnisse,                                         (2) Beschränkungen des Personenverkehrs inner-\nd) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und       halb der Räumlichkeiten {Gehöft, Stall, Standort.,\nEinrichtungen, in denen die Mittel hergestellt,  Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz\ngeprüft, verpackt oder gelagert werden,         usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und\ne) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung     auf öffentlichen Wegen.\nund Prüfung der Mittel verwendeten T1iere,           (3) Für Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke\nf) die Führung und Aufbewahrung von Nach-           oder verdächtige, sondern nur für die Seuche emp-\nweisen über die in den Buchstaben d und e        fängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen We-\ngenannten Betriebsvorgänge und die in Buch-      gen darf die Beschränkung des Personenverkehrs\nstabe e genannten Tiere,                        nur angeordnet werden, soweit sie in diesem Gesetz\ng) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie         ausdrücklich vorgesehen ist.\nderen Umfang und Lagerungsdauer,                    (4) Der Besitzer eines der Absonderung oder be-\nh) die Kennz,eichnung, Absonderung und Ver-          hördlichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist\nnichtung nicht verkehrsfähiger Mittel;          verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß\ndas Tier für die Dauer der Absonderung oder Beob-\n3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder\nachtung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht ver-\nEinrichtungen, in denen die Mittel hergestellt,\nlassen kann und außer aller Berührung und Gemein-\ngeprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben wer-\nschaft mit anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die\nden, zu stellen;\nKörper abgesonderter, bewachter oder behördlich\n4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubernitun-         beobachteter Tiere nicht ohne polizeiliche Geneh-\ngen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Her-       migung geöffnet oder beseitigt werden.\nstellung der Mittel vorzuschr,eiben, zu verbieten\noder zu beschränken und das Inverkehrbringen         2.                                § 20\nder Mittel für bestimmte Anwendungsbereiche zu\n(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwer-\nuntersagen.\ntung oder des Transportes kranker oder verdäch-\n§ 17 e *)\ntiger Tiere, ihrer Körper, der von ihnen stammen-\nBetriebe und Einrkhtungen, in denen Mittel nach       den Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit\n§ 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert,     kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Kör-\nverpackt oder abgegeben werden, unterliegen der          pern in Berührung gekommen oder sonst geeignet\nUberwachung durch den beamteten Ti,erarzt; soweit        sind, die Seuche zu verschleppen.\nerforderlich, sind Angehörige der für die Zulassung\n(2) Beschränkungen des Transportes und der Be-\nder Mittel zuständigen Stellen zu beteiligen. Die\nnutzung der für die Seuche empfänglichen und sol-\nzuständige Behörde kann Kliniken und Institute der\ncher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu ver-\nUerärztlichen Lehranstalten oder andere der wissen-\nschleppen, sowie der von diesen Tieren stammenden\nschaftliichen Erforschung oder Bekämpfung von\nErzeugnisse.\nViehseuchen dienende Institute von der Uberwa-\nchung freistellen.                                       *) Die §§ 17 d bis 17 f treten am 1. Januar 1978 in Kraft.","322                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit         ordnung kann auf bestimmte Gebiete beschränkt\nTieren, der ohne vorherige Bestellung entweder          werden. Dem Jagdausübungsberechtigten, dem\naußerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen          Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesit-\nNiederlassung des Händlers oder ohne Begründung         zer kann die Verpflichtung auferlegt werden, An-\neiner solchen stattfindet.                              gaben über Standorte der Tiere und die Lage von\nBauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die er-\nforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Satz 1\n3.                       § 21                           angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit\n(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges        die Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist,\nvon Tieren aus den Viehbeständen verschiedener          durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden\nBesitzer und der Benutzung bestimmter Weideflä-         kann die Durchführung der angeordneten Maßnah-\nchen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von       men auferlegt werden.\nBrunnen, Tränken und Schwemmen und des Ver-\nkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren       7.                        § 25\nauf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen\nTötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs-\nund Triften.                                            oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung\n(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haus-        unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung\ntiere.                                                  oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlich-\nkeit oder an Orten angetroffen werden, zu denen\n4.                        § 22                          der Zutritt verboten ist.\n(1} Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes\nseuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöf-      8.                        §  26\ntes, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder         Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tier-\neines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimm-       körperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der\nten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen        Streu, des Dunges und der flüssigen Abgänge sowie\nden Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenstän-       anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen\nden, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können.      Tieren.\n(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die\nFeldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann         9.                        § 27\nverfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche                (1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der\ndurch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest-      Ställe, Standorte, Ladestellen, Marktplätze und\ngestellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffen-      Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von\nheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr ein-     zusammengebrachten und für die Seuche empfäng-\nschließt.                                               lichen Tieren benutzt sind.\n(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder           (2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese\nTeile des Ortes oder der Feldmark beschränkt wer-       Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen,\nden.                                                    unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu-\n(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand-  und Futtervorräte, der Gerätschaften, Kleidungs-\nortes, eines Gehöftes oder einer Weidefläche ver-       stücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken\npflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchfüh-     oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen\nrung der Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu        sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie\ntreffen.                                                 Ansteckungsstoffe enthalten.\n(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Ent-\n5.                         § 23                          seuchung von Tieren, die Träger des Ansteckungs-\nDurchführung oder Verbot bestimmter Impfungen        stoffs sein können, von Fleisch, von dem anzuneh-\noder Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die        men ist, daß es den Ansteckungsstoff enthält, und\nSeuche empfänglichen Tieren, tierärztliche Behand-       von Personen, die mit kranken oder verdächtigen\nlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen        Tieren in Berührung gekommen sind.\nin der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.\n(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt\nunter Beobachtung etwaiger Anordnungen des be-\n6.                         § 24                          amteten Tierarztes und unter behördlicher Uber-\n(1) Tötung der an der Seudie erkrankten oder         wachung.\nverdächtigen Tiere.\n10.                       § 28\n(2) Tötung von Tieren bestimmter wildlebender\nTierarten, die für die Seuche empfänglich sind, wenn       Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte,\ndies zur wirksamen Bekämpfung der Seudie erforder-       der Jahr- und Wochenmärkte, der Körungen, Vieh-\nlich ist und andere geeignete Maßnahmen nicht zur        versteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-\nVerfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung        bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrich-\nbetroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht         tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen\nder Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die An-       kann.","Nr. 12      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977                         323\n11.                      § 29                                                     b) Tollwut\nArntstierdrzlliche oder lieri:irztliche Untersuchung\n§ 36\nder für die Seuche empfänglichen Tiere und der\nGeuenstände, die Trkiger von Ansteckungsstoffen               Hunde oder Katzen, die der Seuche verdächtig\nsein können.                                               sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen,\nunter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder\n12.                      § 30                              bis zu behördlichem Einschreiten in einem sicheren\nBehältnis eingesperrt werden. Die Vorschriften des\nOffentli.che Bekanntnrnchung des Ausbruchs der          Satzes 1 über das Einsperren gelten auch für andere\nSeuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß           Haustiere, die der Seuche verdächtig sind.\nauch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffent-\nlich bekanntgemacht werden.\n§ 37\nVor behördlichem Einschreiten dürfen bei wut-\nkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren kei-\n2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen         nerlei Heilversuche angestellt werden.\n§ 31                                                        § 38\nBei einzelnen Seuchen greifen folgende besonde-            Das Schlachten wutkranker oder der Seuche ver-\nren Vorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außer-         dächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch\ndem alle nach den sonstigen Vorschriften dieses Ge-        einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeug-\nsetzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden              nisse solcher Tiere sind verboten.\nkönnen.\n§ 39\na) Milzbrand und Rauschbrand                     (1) Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt\nist, ist die sofortige Tötung behördlich anzuordnen,\n§  ]2                             für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tierärzt-\nliche Gutachten nur auf Verdacht der Seuche lautet.\nTiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand er-\nWenn ein der Seuche verdächtiger Hund oder eine\nkrankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind,\nder Seuche verdächtige Katze einen Menschen ge-\ndürfen nicht geschlachtet werden.\nbissen hat oder nachweislich gegen Tollwut geimpft\nworden ist und auf Grund des Zeitpunktes der Imp-\n§ 33                             fung das Bestehen eines wirksamen Impfschutzes\n(1) Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren,        gegen die Seuche zu erwarten ist, so kann das Tier\ndie an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder            eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseiti-\neiner dieser Seuchen verdächtig sind, ist nur appro-       gung des Verdachts behördlich beobachtet werden.\nbierten Tierärzten gestattet.                                 (2) Für Hunde und Katzen, von denen anzuneh-\n(2) Eine Offnung des Tierkörpers darf ohne be-          men ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der\nhördliche Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten        Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen in Berüh-\nvorgenommen werden.                                        rung gekommen sind, ist gleichfalls die sofortige\nTötung anzuordnen. Dies gilt nicht für Hunde und\nKatzen, die nachweislich gegen Tollwut geimpft\n§ 34\nworden sind und bei denen auf Grund des Zeit-\n(1) Die Tierkörper gefallener oder getöteter Tiere,     punktes der Impfung das Bestehen eines wirksamen\ndie mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet waren          Impfschutzes zu erwarten ist. Andere Tiere, bei\noder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen           denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,\nvorliegt, müssen sofort nach Anweisung des beam-           sowie Hunde und Katzen im Falle des Satzes 2 sind\nteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis         sofort der amtlichen Beobachtung zu unterstellen.\ndahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen,           Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht\ndurch die eine Verschleppung von Krankheits-               geimpfte Hunde statt der Tötung eine mindestens\nerregern nach Möglichkeit vermieden wird.                  dreimonatige Einsperrung unter amtlicher Beobach-\ntung zulassen, sofern diese mit genügender Sicher-\n(2) Das Abhäuten der Tierkörper ist verboten. Je-\nheit durchzuführen ist und Belange der Seuchen-\ndoch kann bei Rauschbrand das Abhäuten der Tier-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\nkörper unter ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen\ngestattet werden.\n§ 40\n(3) Die gleichen Vorschriften finden beim Aus-\n(1) Ist ein Hund oder eine Katze, die von Tollwut\nbruch des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter\nbefallen oder der Seuche verdächtig ist, frei um-\nWildbeständen auf das gefallene oder getötete Wild\nhergelaufen oder ist anzunehmen, daß das Tier frei\nAnwendung.\numhergelaufen ist, so muß für die Dauer der Gefahr\ndie Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk vor-\n§ 35                              handenen Hunde behördlich angeordnet werden.\n(weggefallen)                         Der Festlegung gleich zu erachten sind das Führen","324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nder Hunde an der Leine ohne Maulkorb, sofern sie         schleppung von Krankheitserregern nach Möglich-\nnicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie das Führen        keit vermieden wird.\nder Hunde an der Leine mit Maulkorb, sofern sie\n(2) Das Abhäuten solcher Tierkörper ist verboten.\nnachweislich gegen Tollwut geimpft worden sind\nund auf Grund des Zeitpunktes der Impfung das\n§ 46\nBestehen eines wirksamen Impfschutzes gegen die\n. Seuche zu erwarten ist.                                                         (weggefallen)\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen\nwerden für                                                               d) Maul- und Klauenseuche\n1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, des Bun-                                   § 47\ndesgrenzschutzes, der Polizei, der Zollverwaltung,\nzur Führung von Blinden und im Rettungsdienst            (1) Für einen verseuchten Ort oder einen bestimm-\nverwendet werden,                                    ten gefährdeten Bezirk kann derVerkehr von Perso-\nnen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort,\n2. Hirtenhunde zur Begleitung von Herden sowie           Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz\n3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung gesetzlich         usw.), in denen sich für die Seuche empfängliche\nvorgeschrieben ist.                                  Tiere befinden, beschränkt oder insoweit ausge-\nschlossen werden, als er nicht zur Wartung und\n§ 41                           Pflege des Viehes sowie zur Einbringung der Ernte\nerforderlich ist.\n(1) Die Tierkörper der gefallenen oder getöteten\nwutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere                (2) Innerhalb eines gefährdeten Bezirks dürfen,\nmüssen unverzüglich unschädlich beseitigt werden.         unbeschadet der nach den allgemeinen Vorschriften\nzulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren,\n(2) Das Abhäuten solcher Tierkörper ist verboten.     öffentliche Wege vorübergehend gegen den Ver-\nkehr auch von Personen gesperrt werden, wenn\nc) Rotz                          1. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer\nSperre unterliegen, zur Feldarbeit oder der Auf-\ntrieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht oder\n§ 42\nerleichtert wird oder\nSobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß      2. dies zur Verhinderung einer weiteren Verbrei-\nderen unverzügliche Tötung angeordnet werden.                 tung der Seuche unumgänglich ist.\n§ 43                                                      § 48\n(1) Verdächtige Tiere unterliegen der Absonde-           (1) Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolke-\nrung und behördlichen Beobachtung mit den nach            reien und die sonstige Verwertung solcher Milch\nLage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nut-         können in Zeiten der Seuchengefahr und für deren\nzungsbeschränkungen oder der Sperre (§§ 19 bis 22).       Dauer verboten werden.\n(2) Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche           (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche\nverdächtiger Tiere ist verboten.                          festgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus\ndem Seuchengehöft an die Bedingung der vorheri-\n§ 44                           gen Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad\nDie Tötung verdächtiger Tiere muß von der zu-          und für eine bestimmte Zeitdauer geknüpft werden.\nständigen Behörde angeordnet werden,                      Kann eine wirksame Erhitzung nkht gewährleistet\nwerden, so ist das Weggeben von Milch aus dem\nwenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch           Seuchengehöft zu verbieten. Für die Abgabe von\nder Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden           Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk-\nAnzeichen für wahrscheinlich erklärt wird oder         same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet\nwenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses       ist, können Ausnahmen zugelassen werden.\nGesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer            (3) Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht\nSchutz gegen die Verbreitung der Seuche nach           herrscht, die jedoch in einem Sperrgebiet (§ 22) lie-\nLage des Falles nicht erzielt werden kann;             gen, können die nach Absatz 2 zulässigen Anord-\nsie darf außerdem angeordnet werden,                      nungen getroffen werden.\nwenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche                                   § 49\nim öffentlichen Interesse erforderlich ist.\n(weggefallen)\n§ 45\n(1) Die Tierkörper gefallener oder getöteter rotz-                    e) Lungenseuche der Rinder\nkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen\nsofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes un-                                   § 50\nschädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für eine           Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß\nAufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Ver-         Anwendung.","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977                         325\n§ 51                         Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr all-\n(1) Die zuständige Behörde hat die Tötung der       gemein von einer vorherigen Untersuchung durch\nnach dem Gutachten des beamteten Tierarztes an         den beamteten Tierarzt c1.bhängig gemacht werden.\nder Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und\nkann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen.\nh) Räude der Einhufer und der Schafe\n(2) Außer im Falle behördlicher Anordnung darf\neine Lungenseuche-Impfung nicht vorgenommen                                       §  59\nwerden.                                                  (1) Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder\nf) Pockenseuche der Schafe              Psoroptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes-Räude)\nfestgestellt, so kann der Besitzer angehalten werden,\n§ 52                         die räudekranken und verdächtigen Tiere und die\nSchafherden, in denen die Räude herrscht, sofort\nDie Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß     dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu\nAnwendung.                                             unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere\n§ 53                         vorzieht.\n(1) Ist die Pockenseuche in einer Schafherde fest-    (2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht,\ngestellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch       soll die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer '\nseuchenfreien Tiere der Herde angeordnet werden.       auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden.\n(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder    Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfah-\nseines Vertreters kann für die Vornahme der Imp-      ren die Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer\nfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem         Feststellung getilgt, so kann die zuständige Behörde\nGutachten des beamteten Tierarztes die sofortige      die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens\nImpfung nicht zweckmäßig ist.                         vorschreiben.\n(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder                           i) Rinderpest\nseines Vertreters von der Anwendung der Impfung\nganz Abstand genommen werden, sofern die Ab-                                      § 60\nschlachtung der noch seuchenfreien Tiere der Herde       Wird bei Klauentieren der Ausbruch der Rinder-\ninnerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seu-       pest festgestellt, ist die unverzügliche Tötung ohne\nchenausbruchs gesichert ist.                          Blutentziehung aller Klauentiere des Gehöftes sowie\nderen unschädliche Beseitigung anzuordnen. Die ge-\n§ 54                        töteten und die gefallenen Klauentiere dürfen nicht\nGewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung          abgehäutet, entborstet oder geschoren werden. Im\noder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Ge-     übrigen finden die Vorschriften des § 47 sinngemäß\nfahr einer Verschleppung der Seuche in die benach-    Anwendung.\nbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann\ndie Impfung der von der Seuche bedrohten Herden                            k) (weggefallen)\nund aller in demselben Orte befindlichen Schafe\nbehördlich angeordnet werden.                                               §§ 61 und 61 a\n(weggefallen)\n§ 55\nDie geimpften Schafe sind hinsichtlich der behörd-                 1) Afrikanische Pferdepest\nlichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich\nzu behandeln.                                                                    § 61 b\n§ 56                           Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-\nAußer im Falle behördlicher Anordnung(§§ 53, 54)    wendung.\ndarf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorge-\nnommen werden.                                                      m) Afrikanische Schweinepest\n§ 61 C\ng) Beschälseuche der Pf erde              Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-\n§ 57\nwendung.\nPferde, die seuchenkrank oder verdächtig sind,                            n) Psittakose\ndürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen wer-\nden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll-                            §. 61 d\nständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere          (1) Wer Papageien oder Sittiche halten und von\nfestgestellt ist.                                      diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder\n§ 58                         diese Tiere halten und sie lebend gegen Entgelt an\nTritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größe-   andere abgeben will (Händler), bedarf der Geneh-\nrer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der          migung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung","326                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nwird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Hal-    sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere so-\ntung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässig-     fort in behördliche Verwahrung zu nehmen und von\nkeit und Sachkunde besitzt und wenn die erforder-        jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.\nlichen Räumlichkeiten vorhanden sind, in denen im\nFalle des Auftretens der Psittakose eine wirksame                                 § 64\nSeuchenbekämpfung möglich ist. Die Genehmigung\nkann widerrufen werden, wenn die Voraussetzun-              Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können\ngen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. Züchter und        Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffent-\nHändler haben die Tiere mit Fußringen zu kenn-           lichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die\nzeichnen sowie über Aufnahme oder Erwerb und             Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für\nAbgabe der Tiere, über Beginn und Dauer einer            die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.\nBehandlung gegen Psittakose und die dabei verwen-\ndeten Arzneimittel Buch zu führen. Die Bücher sind                                § 65\nauf Verlangen der zuständigen Behörde oder deren            (1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die\nBeauftragten vorzulegen.                                 Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Ver-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          treter angehalten werden, die sofortige Schlachtung\ndie näheren Vorschriften über den Zeitpunkt der          unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu\nKennzeichnung, über die Beschaffenheit und Ab-           bestimmten Räumen vorzunehmen.\ngabe der Fußringe, über die auf ihnen zu machenden          (2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen\nAngaben sowie über Art und Umfang der Buch-              auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers\nführung zu erlassen.                                     oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles\n(3) Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke     andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhan-\nund Räume, in denen Papageien und Sittiche gehal-        dene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh aus-\nten werden, zu betreten, um - soweit dies erforder-      gedehnt werden'. Den Besitzern der so geschlachte-\nlich ist - die Tiere zu untersuchen und ihre Unter-      ten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mit-\nbringung zu überprüfen. Auf Anforderung sind ihm         teilung zu machen.\ndie zur Untersuchung erforderlichen Tiere zu über-\nlassen, wenn dies zur Feststellung der Seuche not-\nwendig ist. Der Besitzer und sein Vertreter sind ver-               4. Entschädigm1.g für Tierverluste\npflichtet, die Besichtigung und Untersuchung zu\ndulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der                                  § 66\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-\nsoweit eingeschränkt.                                       Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten\nAusnahmen wird eine Entschädigung in Geld ge-\nleistet\no) Sonstige Seuchen                    1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet\nworden oder nach Anordnung der Tötung ver-\n§ 61 e\nendet sind;\nZur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Gesetz         2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seu-\nnicht benannter Seuchen können für Tiere, die für            che nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern\ndiese Seuchen empfänglich sind, die Maßnahmen                die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen\nna.ch den §§ 60 und 61 d sinngemäß angeordnet wer-           die Tiere auf behördliche Anordnung hätten ge-\nden.                                                         tötet werden müssen;\n3. für Tiere, bei denen Milzbrand oder Rauschbrand\n3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe\nnach dem Tode festgestellt worden ist;\nund Schlachthöfe\neinschließlich öffentlicher Schlachthäuser        4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf\nGrund einer viehseuchenrechtlich vorgeschriebe-\n§ 62                              nen oder behördlich angeordneten Impfung, Be-\nhandlung oder Maßnahme diagnostischer Art\nAuf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich\noder im Zusammenhang mit deren Durchführung\nder öffentlichen Schlachthäuser und auf das dort             getötet werden mußten oder verendet sind;\naufgestellte Vieh finden die vorstehenden Bestim-\nmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen An-            5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,\nwendung, die sich aus den nachfolgenden besonde-             Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen\nren Vorschriften ergeben.                                    Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstätten\nzugeführt und bei der amtstierärztlichen Auf-\ntriebsuntersuchung oder bei der Schlachttier-\n§ 63\nuntersuchung als nicht seuchenkrank oder seu-\nWird unter dem dort aufgestellten Vieh der Aus-           chenverdächtig befunden worden sind, sofern\nbruch einer übertragbaren Seuche ermittelt oder zei-         deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund\ngen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach            einer viehseuchenrechtlichen Vorschrift oder\ndem Gutachten des beamteten Tierarztes den Aus-              einer auf eine solche Vorschrift gestützten be-\nbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so             hördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977                         321\n§ 67                           6. Tiere, die nach der Einfuhr (§ 7 a Abs. 1) auf\n(1) Der Entschüdigung wird der gemeine Wert des           Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr\nTieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird                 viehseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder be-\nhördlich angeordneten Maßnahme oder im Zu-\nohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das\nsammenhang mit einer solchen Maßnahme ge-\nTier infolge der Seuche oder einer viehseuchen-\ntötet werden mußten oder verendet sind;\nrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich ange-\nordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.                7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen ein-\nschließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder\n(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 darf fol-              sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist;\ngende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:                dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3,\n1. Pferde                                   10000 DM          4 und 5 sowie für Tiere, bei denen Tollwut nach\ndem Tode festgestellt worden ist;\n2. Rinder                                    6000 DM\n8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;\n3. Schweine                                  2 500 DM\n9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;\n4. Schafe                                    1500 DM\n10. Hunde und Katzen sowie Tiere, die nicht Vieh\n5. Ziegen                                      600 DM         im Sinne des § 1 Abs. 2 sind.\n6. Geflügel                                    100 DM   Die Nummern 2 bis 6 gelten entsprechend auch für\n7. Bienen, je Volk                             200 DM.  T1iere, die aus den Währungsgebieten der Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik verbracht wor-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-       den sind, soweit die §§ 6 und 7 auf diese Tiere an-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in        gewandt werden.\nSatz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hun-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\ndert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nWert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.\nr,ates für hes,timmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5\n(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2      bezeichnete Fr:ist unter Berücksichtigung der Inku-\nmindert sich                                            bationszeit zu bestimmen.\n1. um 50 vom Hundert für Tiere, die vor Erstattung\nder Anzeige nachweislich an der Seuche, ausge-                                 § 69\nnommen an Milzbrand, Rauschbrand oder Toll-            (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,\nwut, verendet sind oder wegen der Seuche ge-        wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im\ntötet worden sind;                                  Zusammenhang mit dem die Entschädigung aus-\n2. um 20 vom Hundert                                    lösenden Seuchenfall\na) für Tiere, die in Betrieben mit Anlagen zur      1. eine Vorschrift dieses Gesetzes oder einer nach\nHaltung von mindestens 1 250 Schweinen,            diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder\n20 000 Legehennen oder 30 000 Stück Mast-          eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht be-\ngeflügel gehalten werden;                          folgt,\nb) im Falle des § 66 Nr. 5.                         2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft\nnicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei\n(4) Auf eine Entschädigung wird der Wert der             denn, daß die Anzeige von einem anderen nach\nnach Maßgabe einer viehseuchenrechtlichen Vor-              § 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden\nschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren            ist, oder\nTeile des Tieres unter Abzug der dem Besitzer in-       3. ein mit der Seuche behaftetes Tier erworben hat\nfolge der behördlichen Anordnung bei der Verwer-            und beim Erwerb Kenntnis von der Seuche hatte\ntung entstehenden Kosten angerechnet.                       oder den Umständen nach hätte haben müssen.\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die\n§ 68                         vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung\n(1) Keine Entschädigung wird gewährt für             der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer\nviehseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Be-\n1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;\nstand verbracht werden, wenn diese T1iere aus Grün-\n2. Tiere, die entgegen § 6 eingeführt worden sind;     den der Seuchenbekämpfung während der Sperre\n3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6 Abs. 3      und wegen der Seuche, die zur Sperre geführt hat,\neingeführt worden sind;                           getötet werden.\n4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach        (3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf\n§ 7 Abs. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung     Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbe-\neingeführt worden sind;                           sitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen\nerhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem,\n5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 be-\nwenn der Tierbesitzer schuldhaft\nstimmten Frist vor der Feststellung der Seuche\neingeführt (§ 7 a Abs. 1) worden sind, wenn       1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen\nnicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre An-        eine zu geringe Tierzahl angibt oder\nsteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;       2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.","328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 70                                      II a. Allgemeine Auskunftspflicht\nDie Entschädigung kann in den Fällen des § 69\nAbs. 1 und 3 teilweise gewährt werden, wenn die                                       § 73\nSchuld gering ist oder die Versagung der Entschä-              (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Ge-\ndigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeu-        setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nten würde.                                                 Rechtsverordnungen sowie der nach diesem Gesetz\n§ 71                           oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung ge-       nen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren\nwährt und wie sie aufzubringen ist. Die Entschädi-         Anordnungen werden durch die nach Landesrecht\ngung ist,                                                  zuständigen Behörden überwacht.\n1. soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten            (2) N atüdiche und juristische Personen und nicht\nzur Gewährung von Entschädigungen Beiträge            r.echtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-\nerhoben werden, zur Hälfte,                           ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte\n2. in den übrigen Fällen in voller Höhe                    zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden\ndurch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\naus Staatsmitteln zu bestreiten. Beiträge sind min-\nübertragenen Aufgaben erforderlich sind.\ndestens für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe zu\nerheben; sie sind nach Tierarten gesondert zu er-               (3) Personen, die von der zuständigen Behörde\nheben und nach der Größe der Bestände zu staffeln,          beauftriagt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1\nsie können auch nach Alter oder Gewicht gestaffelt          und 2 Grundstücke, Wiirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\nwerden.                                                     Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel\n(2) Werden von Tierbesilzern zur Gewährung von          während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten,\nEntschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere,         dort Besichtigungen vornehmen und geschäfUiche\ndie dem Bund oder einem Land gehören, oder für              Unterlagen einsehen und prüfen. Zur Verhütung\ndas Viehhöfen, Schlachthöfen einschließlich der             dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nöffentlichen       Schlachthäuser     sowie   sonstigen     und Ordnung dürfen\nSchlachtstätten zugeführte Schlachtvieh ke,ine Bei-\n1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\nträge erhoben werden.\nBetriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel\n§ 72                                auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten\n(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer\nund auch dann betreten werden, wenn sie zu-\nBerechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt,             gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen\nin dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur                 dienen,\nZeit des Todes befand.                                     2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden,\nbetreten werden;\n(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungs-\nanspruch Dritter erloschen.                                das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artiikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\n§ 72 a                           schränkt.\n(1} Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-           (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten\nspruch auf Ersatz des Schadens gegen eiinen Dritten        Personen s1ind ferner befugt, gegen Empfangsbe-\nzu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung          scheinigung Proben der in § 17 c Abs. 1 Satz 1 ge-\nVerpflichteten über, soweit dieser die Entschädi-           nannten Miittel sowie Proben von Futtermitteln, die\ngung nach diesPm Gesetz gewährt. Der Ubergang              Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nach\nkann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberech-           ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu\ntigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädi-          fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene\ngungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Drit-            nicht ausdrücklich darauf vernichtet, ist ein Teil der\nten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienen-           Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Ge-\ndes Recht auf, so wird der zur Entschädigung Ver-           fährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile\npfLichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch           gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zwe,ites Stück\noder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.               der gleichen Ar,t, wie das als Probe entnommene,\nzurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amt-\n(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschä-\nlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit\ndigungsberechtigten gegen e inen mit ihm in häus-\n1\ndem Datum der Probenahme und dem Datum des\nlicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,\nT,ages zu versehen, nach dessen Ablauf der Ver-\nso ist der Ubergang ausgeschloss,en; der Anspruch\nschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.\ngeht jedoch über, wenn der Angehör,ige den Scha-\nFür Proben, die bei einem anderen als demjenigen\nden vorsätzl,ich verursacht hat.\nentnommen werden, der die in .§ 17 c Abs. 1 Satz 1\ngenannten Mittel oder Futtermiittel, die Träger von\n§ 72 b                          Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem\nFür Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädi-      Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung\ngung ist der Rechtsweg vor den Verwal,tungsgerich-          in Geld zu leist,en, soweit nicht ausdrücklich darauf\nten gegeben.                                                verzichtet wird.","Nr. 12    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977                                       329\n(5) Der AuskunftspflicMige hat die Maßnahmen             5.     entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2 oder\nnach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 zu dulden und die                 § 45 Abs. 2 einen Tierkörper abhäutet,\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen.                       6.     entgegen § 36 e1inen Hund oder eine Katze\n(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft                   nicht sofort entweder tö,tet oder einsperrt oder\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung                   ein anderes Haustier nicht einsperrt,\nihn selbsit oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3      7.     entgegen§ 37 einen Heilversuch anstellt,\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder e,ines        8.     entgegen § 38 ein Tier schlachtet oder Teile\nVerfiahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-                   von Tieren oder Erzeugnisse verkauft oder\nkeiten aussetzen würde.                                            verbraucht,\n9.     entgegen § 51 Abs. 2 oder § 56 eine Impfung·\nvornimmt,\nIII. Straf- und Bußgeldvorschriften               9 a. entgegen § 57 Pferde zur Begattung zuläßt,\n§ 74                           10.      entgeg,en § 60 Satz 2 oder § 61 b oder § 61 c ein\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit             Tier abhäutet, entborstet oder schert,\nGeldstrafe wird bestraft, wer                             11 a. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 1 Papageien oder\n1. unter Tieren eine Seuche, auf die sich die An-                  Sittiche hält, aufzieht oder abgibt,\nzeigepflicht erstreckt (§ 10), verbreitet,            11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 4 Papageien oder\n2. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 T,iere, tote Tiere, Teile            Sittiche nicht oder nicht richtig kennzeichnet\nvon Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegen-                 oder über Aufnahme, Erwerb oder Abgabe der\nstände einführt oder durchführt,                               Tiere oder über Beginn oder Dauer einer Be-\nhandlung gegen Psittakose oder die dabei ver-\n3. entgegen § 6 Abs. 2 oder 4 lebende Tierseuchen-\nwendeten Arzneimittel nicht, nicht richtig oder\nerreger oder Impfstoffe, die Tierseuchenerreger\nunvollständig Buch führt,\nenthalten, einführt.\n12.      entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 5 die Vorlage von\n(2) Führt der Tä.ler in den Fällen des Absatzes 1\nBüchern verweigert oder entgegen § 61 d\nabsichtlich eine Gefährdung von Tierbes,tänden\nAbs. 3 den Zutritt zu Grundstücken öder Räu-\nherbei, so ist die Strafe Fr•eiheitsstrafo von sechs               men oder die Besichtigung ode.r Untersuchung\nMonaten bis zu fünf Jahren.                                        von Tieren nicht duldet oder die zur Unter-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                  suchung erforderlichen Tiere nicht überläßt,\n(4) Wer fahrlä.ssig e,ine der in Absa,tz 1 bezeich-    13.      entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht,\nneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe                  nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                     entgegen § 73 Abs. 5 das Betreten von Grund-\nstücken, Wirtschaftsgebäuden, Geschäfts-, Be-\n§ 75                                    triebs- oder Lagerräumen, Transportmitteln\n(we~19efa llen)                              oder Wohnräumen, die Vornahme von Besich-\ntigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche\n§ 76                                    Unterlagen oder deren Prüfung oder die Ent-\nnahme von Proben nicht duldet.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n1.    entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige nicht\noder nicht unverzüglich erstaUet oder ein          1. einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund\nkrankes oder ein verdächtiiges Tier nicht von           dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz\nOrten, an denen die Gefahr der Ansteckung               erlassenen Rechtsverordnung ergangen ist, zu-\nfremder Tiere besteht, fernhält,                        widerhandelt,\n1 a. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene     2. einer nach § 2 a Abs. ·2, § 6 Abs. 2 oder 4, §§ 7, 7 c\nSera, Impfstoffe oder Antigene abgibt oder an-          Abs. 1, §§ 17, 17 a Abs. 2, §§ 17 b, 17 d Abs. 6,\nwendet,                                                  § 61 d Abs. 2, §§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2\noder 3 oder § 79 a erlassenen Rechtsverordnung\n1 b. entgegen § 17 d Abs. 1 Mittel nach § 17 c Abs. 1          zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nSatz 1 ohne Erlaubnis herstellt,*)                      Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,*)\n2.    entgegen § 32 oder § 43 Abs. 2 ein Tier schlach-   3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von der\nt,et,                                                    zuständigen Behörde auf Grund des § 7 Abs. 1\n3.    entgegen § 33 Abs. 1 eine Operat,ion an eiinem           in der bis zum 30. Juli 1965 geltenden Fassung\nTier vornimmt oder entgegen § 33 Abs. 2 einen            erlassen worden ist.\nTierkörper öffnet,                                      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n4.    entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder       buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahn-\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 einen Tierkörper nicht sofort   det werden.\noder entgegen § 41 Abs. 1 nicht unverzüglich\n*) § 76 Abs.   t Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 2, soweit diese Nummer § 17 d\nunschädlich beseitigt,                                 Abs. 6 betrifft, tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.","330                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 77                          2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für\nGegensLünde, auf die sich eine Straftat nach § 74        Tierbestände von Viehseuchen ausgeht, nach\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 oder eine Ordnungswidrigkeit            Maßgabe der §§ 18 bis 30 unter Berücksichtigung\nnach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 oder            der §§ 32 bis 65 sowie\n§ 7 Abs. 1 oder 2 bezieht, können eingezogen wer-       3. nach Maßgabe des § 78\nden.                                                    zu erlassen.\n§ 77 a\n(2) Die Landesregierungen können Rechtsverord:-\nSoweit in Strafvorschritten, die auf Grund dieses    nungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundes-\nGesetzes in der vor Inkrafttreten dieser Vorschrift     minister von seiner Befugnis keinen Gebrauch\ngeltenden oder einer früheren Fassung erlassen          macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsver-\nsind, auf die §§ 74, 75 oder 76 verwiesen wird, gel-    ordnung auf andere Behörden übertragen.\nten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 76\n(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landes-\nAbs. 2, 3; soweit in solchen Strafvorschriften auf\nregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen\n§ 77 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen\nder Ermächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften\nals Verweisungen auf § 77 in der vom Inkrafttreten\nerlassen, die über die nach Absatz 1 erlassenen Vor-\ndieser Vorschrift an geltenden Fassung.\nschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Ein-\ngreifen zum Schutz der Tierbestände vor Vieh-\nIV. Schlußbestimmungen                   seuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist\nnach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Lan-\n§ 78                          desregierungen können durch Rechtsverordnung\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17,        diese Befugnis auf oberste Landesbehörden über-\n19 bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine An-          tragen.\nzeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang            (4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Be-\noder über Ortsveränderungen von Tieren oder über         kämpfung von Viehseuchen Verfügungen. nach\ndie in den §§ 16 und 17 aufgeführten Betriebe,           Maßgabe der §§ 16, 17, 17 b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30\nUnternehmungen und Veranstaltungen vorgeschrie-          unter Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 treffen,\nben werden.                                              wenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung\n§ 78 a                         nicht getroffen worden ist.\n(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung\n§ 79 a\ndes Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden\nUbersicht über das Auftreten der nach § 10 anzeige-         Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der\npflichtigen Seuchen allgemeine Verwaltungsvor-           Bundesminister auch zur Durchführung von Verord-\nschriften, durch die                                     nungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates\n1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der         oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nSeuchen vorgeschrieben und                          schaften auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämp-\nfung erlassen.\n2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur\n§ 80\nMitteilung verpflichteten Behörden bestimmt\nwerden können.                                              Die Anfechtung einer Anordnung\n1. der Einsperrung und Absonderung erkrankter\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch             oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 und 2 und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              § 19 Abs. 1),\nzur Erlangung einer umfassenden Ubersicht über\nVorkommen und Ausbreitung sonstiger übertrag-           2. von Maßnahmen diagnostischer Art bei Tieren\nbarer Krankheiten                                            (§ 11 Abs. 1, §§ 12, 23 und 29),\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufig-        3. der Tötung von Tieren (§§ 24, 25, 39, 42, 44 und\nkeit von Krankheiten, die auf Haustiere über-            51),\ntragbar sind, vorzuschreiben;                       4. der unschädlichen Beseitigung im Sinne der\n§§ 26, 34 und 45\n2. das Meldeverfahren zu regeln;\n3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen;         hat keine aufschiebende Wirkung.\ndabei darf nur verpflichtet werden, wer im Rah-\nmen seiner Aufgaben von den in Nummer 1 be-                                     § 81\nzeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.              Das Gesetz betreffend die Beseitigung von An-\nsteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-\n§ 79                          bahnen vom 25. Februar 1876 (RGBI. S. 163) wird\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch       durch dieses Gesetz nicht berührt.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften                                                                        § 81 a\n1. zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von             Die Bekämpfung der Bienenseuchen kann ab-\nTierbeständen durch Viehseuchen nach Maßgabe        weichend von den Vorschriften dieses Gesetzes\nder§§ 16 bis 17 a,                                  landesrechtlich geregelt werden."]}