{"id":"bgbl1-1977-11-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":11,"date":"1977-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages","law_date":"1977-02-18T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["297\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1977                        Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1977                                                                                         Nr.11\nTc1g                                                                 Inhalt                                                                             Seite\n1B. 2. 77    Ge.'H!lz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages                                                      297\n1101-4, 20:I0-3, ßll-1, 20:10-1, 2030-2, 301-1, 51-1, 303-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVc•rk (indun9t)J1 im Buncksanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     309\nR(!Chlsvorschriflc!n dPr Europüischen Gemeinschaften ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              309\n-\nGesetz\nzur Neuregelung der Rechtsverhältnisse\nder Mitglieder des Deutschen Bundestages\nVom 18. Februar 1977\nDer Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                     (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusam-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                              menhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie\nder Annahme und Ausübung eines Mandats sind\nunzulässig.\nArtikel I                                              (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der\nGesetz über die Rechtsverhältnisse                                      Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzuläs-\nder Mitglieder des Deutschen Bundestages                                      sig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichti-\n(Abgeordnetengesetz •- AbgG)                                        gem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz\nbeginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch\ndas dafür zuständige Organ der Partei oder mit der\nErster Abschnitt                                          Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr\nErwerb und Verlust der Mitgliedschaft                                     nach Beendigung des Mandats fort.\nim Bundestag\n§ 3\n§ 1                                                               Wahlvorbereitungsurlaub\nErwerb und Verlust                                            Einern Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist\nder Mitgliedschaft im Bundestag                                    zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten\nErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bun-                                  zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub\ndestag regeln sich nach den Vorschriften des Bun-                                 von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein\ndeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                     Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für\nchung vom 1. September 197 5 (BGBl. I S. 2325).                                   die Dauer der Beurlaubung nicht.\n§4\nZweiter Abschnitt                                                              Beruis- und Betriebszeiten\nMitgliedschaft im Bundestag und Beruf                                         (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist\nnach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und\n§2                                           Betriebszugehörigkeit anzurechnen.\nSchulz der freien Mandatsausübung                                       (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen\n(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein                                 oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die\nMandat im Bundestag zu bewerben, es anzunehmen                                    Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die\noder auszuüben.                                                                   Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des","298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nCcsetzcs zur V r!rbcssernn~J der betrieblichen Alters-    Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, vvenn er\nversorgung vom 19. Dc!zcrn IH'r 1974 (BCBJ. 1 S. 3610)    weder dem Buntjestag mindestens zwei \\Vahlperio-\nvorgenommen.                                              den angehört noch bei Beendigung der Mitglied-\nschaft im Bundestag das fünfundfünfzigste Lebens-\nDritter Abschnitt                      jahr vollendet hat, unter Ubertragung eines Amtes\nRechtsste1Iung der in den Bundestag              im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frü„\ngewählten Angehörjgen                      here Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der\ndes öffonUidwn Dienstes                    Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht,\nso ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden,\nX r:\n~ .)\nwenn der Beamte während der Dauer seiner Mit-\ngliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregie-\nRuhen der Rechte und Pflichten                rung gewesen ist.\naus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\n§7\n(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstver-\nhJ ltnis eines in den Bundestag gewählten Beamten                     Dienstzeiten im öffentlichen Dienst\nmit DicnstlH)ZÜq<'n rulwn vom Tage der Annahme                (1) Das Besoldungsdiensta.lter eines Beamten \\v ir<l\nd<~r Wahl für die Dau<'r der MilgliPdschaft mit Aus-      unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 5 nach\nnahme der Pflicht zur /\\rnlsverschwiegcnheit und          Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag um die\nd<'s Verbots der /\\nrwl1mc von Belohnungen und            Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgescho-\nCcschenk<!n. Der ßccnntc hat dcis Iü~cht, seine Amts-     ben.\noder Diensllwz<~ichnun~J mit dem Zusatz          11\naußer     (2) Wird der Beamte nicht nach § 6 in das frühere\nDienst\" (,,a. D.\") zu führc~n. Bei unfallw~rletzten       Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besol-\nBeamten bleiben di<! Ansprüche! auf dds HeiJverfah-       dungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der\nr<!n und eirwn lJnfallausql<'ich unberührt. Satz 1 gilt\nMitgliedschaft im Bundestag bis zum Eintri lt dc-::s\nlüngstens bis ;,_urn Ein1 rifl oder bis zur Versetzung    Versorgungsfalles hin a usg escho ben.\nin den Rulwst,rnd.\n(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt\n(2) Für den in den PinsLweiligen Ruhestand ver-        unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 5 nicht als\nsetzten BeilrnLen gilt J\\bsc1Lz 1 länystens bis zum       Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das\nEintritt oder bis zur Versdzung in den dauernden          gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der\nRuhesti:lnd sinngemäß.                                    Mitgliedschaft im Bundestag, wenn der Beamte\n(3) Einern in den Bundesl.<19 gewählten Beamten        nicht nach § 6 in das frühere Dienstverhältnis\nauf \\!Viderruf irn Vorhereitrn1gsdienst ist auf seinen    zurückgeführt wird.\nAntrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren.               (4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bun-\nWird der Bedml.c rwch Bestehen der Laufbahnprü-           destag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahn-\nfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen              rechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probe-\nseine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstver-          zeit, anzurechnen.\nhfütnis ni:lch J\\bsatz l von dem Tagfc an, mit dem\ndie Ernennung wirksam wird.                                  (5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bun-\ndestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst-\nund Beschäftigungszeiten bei Arbeitnehmern des\n§6\nöffentlichen Dienstes anzurechnen; im Rahmen\nWiederverwendung                        einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinter-\nnach Beendigung des Mandats                  bliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf\n(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im          Vorschriften, die die Anwartschaft oder den\nBundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines         Anspruch dem Crunde nach regeln.\nBeamten begründeten Rechte und Pflichten für läng-\nstens weitere sechs Moni:1te. Der Beamte ist auf                                      §8\nseinen Antrnq, der binnen drei Monaten seit der                       Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten\nBeendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätc-              und Angestellte des öffentlichen Dienstes\nslens drei Monüt.e nach An l.ragstellung wieder in\n(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssolda-\ndas frühere Di(:nslv<'rhJltnis zurückzuführen. Das\nten und Soldaten auf Zeit entsprechend.\nihm zu übt)rl.rd~Jendc Amt muß derselben oder einer\ngleichwerti~J<!n L1ufbaJ1n c1nqchüren wie das zuletzt        (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstver-\nbekleidete Ami. und mit mindestens demselben End-         hi:iltnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für\ngrundgehalt c1u.';gestalt.d sein. Vom Tage der            die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten\nAntrags tel lun\\J an er hüll <)r die Dienstbezüge des     auf Zeit längstens für die Zeit, für die er in das\nzuletzt lwkleidden Amtes.                                 Beamtenverhältnis berufen worden ist.\n(2) Stellt der Beamte: nicht binrwn drei Monaten          (3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und\nseit der lkcndiuung der Mi tq I iedschc.1 ft im Bundes-   7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des\ntag einen An Lrc.1g nach ;\\ bsi.l1z 1, so ruhen die in    öffentlichen Dienstes. Dffentlicher Dienst im Sinne\ndem Dienstverhültnis bqrründeten Rechte und               dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des\nPflichtf~n (§ 5 Ab~;. 1) wcilc!r bis zum Eintritt oder    Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer\nbis :;.ur Versdzunq in dPn Ruhestand. Die oberste         Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des","Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977                        299\nöffentlichen Rechts odC'r ihrer Verbi:inde mit Aus-      gemäß § 16, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und\nnahme der öffen 1.1 ich-rechtlichen Religionsgesell-     der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie die\nschaften und ihrer Verbi:incle.                          sonstigen Leistungen des Bundestages.\n(5) Der Präsident des Bundestages erhält eine\n§ 9                           monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 2 000\nProfessoren                        Deutsche Mark, seine Stellvertrnter erhalten eine\nmonatliche Amtsaufwandsentschädigung von 600\nDurch Gesetz kann vorgesehen werden, daß ein-        Deutsche Mark.\nzelne Rechte und Pflichten eines in den Bundestag\ngewi:ihlten Professors an einer Hochschule im Sinne         (6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienst-\ndes § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Ja-        wagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung\nnuar 1976 (BGBI. I S. 185) erhalten bleiben. Die        steht, erhält eine um fünfundzwanzig vom Hundert\ndafür festzusetzenden Bezüge dürfen ein Drittel der     verminderte Kostenpauschale.\nbisherigen Bezüge nicht überschreiten.\n§ 13\n§ 10                                            Wegfall des Anspruchs\nauf Aufwandsentschädigungen\nWahlbeamte auf Zeit\nEin Mitglied des Bundestages, das im letzten\nDie Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte\nVierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag ein-\nauf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.\ntritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach\n§ 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätig-\nkeit bereits abg,eschlossen hat.\nVierter Abschnitt\nLeistungen an Mitglieder des Bundestages                                     § 14\n§ 11\nKürzung der Kostenpauschale\nEntschädigung                          (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen-\nheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im\n(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine         Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als\nmonatliche Entschädigung von 7 500 Deutsche Mark.       Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwe-\n(2) Der Präsident des Bundestages erhält eine        senheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied\nAmtszulage von 7 500 Deutsche Mark, seine Stell-        des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein,\nvertreter erhalten eine Amtszulage von 3 750            werden ihm 90 Deutsche Mark von der Kostenpau-\nDeutsche Mark.                                          schale einbehalten. Der Kürzungsbetrag verringert\nsich auf 30 Deutsche Mark, wenn ein Aufenthalt in\n§ 12\neinem Krankenhaus oder in einem Sanatorium\nAmtsausstattung                      nachgewiesen wird. Der einzubehaltende Betrag\n(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur          erhöht sich auf 150 Deutsche Mark, wenn ein Mit-\nAbgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten           glied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die\nAufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwands-         Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beur-\nentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld-         laubt war. Die Eintragung in die Anwesenh~itsliste\nund Sachleistungen.                                     wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch\nAmtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch\n(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine         protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des\nmonatliche Kostenpauschale für                          Bundestages, durch Teilnahme an einer namentli-\n1. die Unterhaltung eines Büros außerhalb des Sit-      chen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensauf-\nzes des Bundestages, Büromaterial, Porto, Tele-     ruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste\nfon außerhalb des Sitzes des Bundestages, Wahl-     eines Ausschusses oder des Ältestenrates oder\nkreisbetreuung,                                     durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sit-\n2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und         zungstag.\nbei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstrei-         (2) Einern Mitgl,ied des Bundestages, das an einer\nsen,                                                namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit\n3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats           Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 75 Deutsche\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbe-      Mark von der monatlichen Kostenpauschale abge-\nschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17          zogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mit-\nin Höhe von 4 500 Deutsche Mark.                        glied beurlaubt hat oder ein Abzug nach Absatz 1\nerfolgt.\n(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von Mit-\n§ 15\narbeitern werden nach Maßgabe des Haushaltsge-\nsetzes ersetzt.                                                 Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder\n(4) Zur Amtsausstattung gehören auch die Bereit-        Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem\nstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des         Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des\nBundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln          Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungs-","300                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nqelder aus crndt'n2n i>Ht,nU ichen Kassen, so werden                                Fünfter Abschnitt\n:{O Deutsche Mi:l rk von der monatlichen Kostenpau-\nLeistungen an ehemalige Mitglieder\nschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus                     des Bundestages und ihre Hinterbliebenen\nanderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder\nSitzungsgelder. Dus gleiche gilt für Auslandsdienst-\n§ 18\nlPisen, die auf r:i m'n Sitzungstag fallen.\nUbergangsgeld\n~ l (i                          (1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mit-\ngliedschaft von mindestens einem Jahr erhält Uber-\nFreiiahrtberechtigung                       gangsgeld. Das Ubergangsgeld wird in Höhe der\nund Erstattun9 von Fahrkosten                    Entschädigung nach § 11 für jedes Jahr der Mit-\n1 I) Ein Mitul icd des Bundestages hat das Recht            gliedschaft einen Monat und für jede Mitgliedschaft\nduf freie Bcnutzunu i!ll(,r V(!rkehrsmlttel der Deut-            während der ganzen Dauer einer Wahlperiode drei\n'--t hcn Bund('sbillm trnd der Deutschen Bundespost.             weitere Monate, höchstens jedoch drei Jahre lang,\ngeleistet. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im\nBc·rrntzl es in /\\w,LibunD des Mandats innerhalb des\nBundestag, für die bereits Ubergangsgeld gezahlt\nr,1.u1r:1,cu(Jc oder Schlafwagen, so\nworden ist, bleiben unberücksichtigt. Eine Mitglied-\n1'rd('n die }<osl1)n ~J(:ql'n Ni!chweis erstattet.\nschaft im Bundestag von mehr als einem halben\n(2) Für die Dc11wr dc-r BPrechtigun~J zur Freifahrt         Jahr gilt als volles Jahr. _\ndarf ein Mil~JliPd dPs Bunde:str1ges die Erstattung\n(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Parl,1ment\nvon Fahrkostc~n (kr Dcutsclwn Bundesbahn und der\neines Landes, aus einem Amtsverhältnis oder ans\nDeulsclwn Bu ndci-;post für Reisen innerhalb des\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst werden\nBu1ulcsgebietes von c11H]('r1!r Seite nicht annehmen.\nangerechnet.\nD,is gleiche qilt, w<:nn Kosten Jür die Benutzung\nvon Flugzeugen ()der Scld,ifwagcn nuch Absatz ]                     (3) Auf Antrag ist das Ubergangsgeld nach\ncrsld Uet werden.                                                Absatz 1 in einer Summe oder monatlich zum hal-\nben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.\n~- 17                         Bei Auszahlung des Dbergangsgeldes in halben\nDienstreisen                        Monatsbeträgen wird die Hälfte der Zeiten und\nWahlperioden nach Absatz 1 Satz 3 bei der erneu-\n1l) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustim-            ten Festsetzung des Ubergangsgeldes berücksichtigt.\nnrnng des Pr~isidenten.\n(4) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den\n(2) Be,i In]andsdienstreisen gelten die Tagegelder          Bundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der\ndurch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mit-               Anspruch nach Absatz· 1. \\!\\Turtle das ehemalige Mit-\nglied erhält jedoch in entsprechender Anwendung                  glied in einer Summe abgefunden, ist der Betrag,\ndes Bundesreisekostengesetzes Ubernachtungsgeld                  der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu\nnach der höchsten Reisekostenstufe.                              erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teil-\nbeträgen zu erstatten ist.\n(3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied\nTarJe- und Ubernachtungsgeld nach der höchsten                      (5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die\nStufe des Bundesreisekostengesetzes sowie die                    Leis.tungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehe-\nFahrkosten der ersten Klasse von der Bundesgrenze                gatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die als\nbis zum Tagungsort und zurück.                                   Kind angenommenen Kinder fortgesetzt oder ihnen\nbelassen, wenn Vers-orgungsansprüche nach diesem\n(4) Für die Mitglieder der Parlamentarischen Ver-           Cesetz nicht entstehen.\nsammlung des Europarates und der Versammlung\n(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die\nder Westeuropäischen Union setzt der Altestenrat\nMitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15\ndes Bundestages die Reisekostenvergütung fest.\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert. Der\n(5) Weist ein Mitglied des Bundestages anläßlich            Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein\neiner auswärtigen amtlichen Tätigkeit einen außer-               Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach § 15\ngewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Uber-                     Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes nach sich\nnachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird                 zieht.\nder unvermeidbare Mehrbetrag erstattet.                                                     § 19\n(6) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen                        Anspruch auf Altersentschädigung\ndie Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und\nEin Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden\nSchlafwagen erstaLtet. Die Höhe der Flugkosten ist\neine Altersentschädigung, wenn es das fünfund-\nbei Auslandsdienstreisen und bei Dienstreisen nach\nsechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag\nBerlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten\nsechs Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr\nerstattet wird.\nbis zum sechzehnten Jahr der Mitgliedschaft im\n(7) Bei Benutzung des eigenen Kraftwagens für               Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschä-\nAuslandsdienstreisen wird die Wegstreckenent-                    digung ein Lebensjahr früher. § 18 Abs. 1 letzter\nschädigung vom Altestenrat festgesetzt.                          Satz gilt entsprechend.","Nr. 11 -~- Tag cler Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977                         301\n§ 20                            ben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum\nHöhe der Altersentschädigung                   Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung.\nSie wird für jeden angefangenen Monat der Mit-\nDie Altersentschädigung beträgt bei einer Mit-           gliedschaft im Bundestag in Höhe des für diesen\ngliedschaft von sechs Jahren fünfundzwanzig vom             Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Ren-\nHundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Sie             tenversicherung der Angestellten zuzüglich zwanzig\nerhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitglied-            vom Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.\nschaft bis zum sechzehnten. Jahr um fünf vom Hun-\ndert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des                   (2)  Mitglieder, die die Versorgungsabfindung\nPräsidenten und seiner Stellvertreter wird der              nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, können abwei-\nBerechnung der Altersentschädigung nach Satz 1              chend von den Regelungen des § 1418 der Reichs-\nund 2 mit der Entschädigung nach § 11 einschließ-           versicherungsordnung oder des § 140 des Angestell-\nlich der Amt.szula~w zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1           tenversicherungsgesetzes freiwillige Beiträge für\nletzter Sc1tz gilt (!ntsprechend.                           die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag, die noch\nnicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversi-\ncherung belegt ist, zur Rentenversicherung der\n§ 21                            Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Ange-\nBerücksichtigung von Landtagszeiten                stellten nachentrichten. Die Beiträge können nur bis\nzum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden\n(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines\naus dem Bundestag nachentrichtet werden. Sie sind\nLandes der l3undPsrepuhlik Deutschland gelten auf\nan den Träger des Versicherungszweiges zu zahlen,\nAntrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des\nin dem das Mitglied zuletzt Beiträge entrichtet hat\n§ 19. Werden dadurch die Voraussetzungen für\nSind zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Renten-\neinen Anspruc;h nach diesem Gesetz erfüllt, so wird\nAltersentschädigung ge:;,ahlt.                              versicherung entrichtet oder sind noch keine Bei-\nträge entrichtet worden, so sind sie an die Bundes-\n(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für         versicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen. Die\njedes Jahr der tal.säcb liehen Mitgliedschaft im Bun-       nachentrichteten Beiträge werden nach Maßgabe\ndestag ein Sechstel der Mindestaltersentschädigung          der im Jahr des Ausscheidens aus dem Bundestag\nnach § 20 Satz 1. § 20 Satz 3 und 4 findet entspre-         geltenden Werte bewertet.\nchende Anwendung.\n(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätz-\nliche Alters- und Hinterbl,iebenenversorgung.\nGesundheitsschäden\n(4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und\n(l) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörig-           soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag in\nkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden             einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in\nGesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft         einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsät-\ndauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß es           zen berücks,ichtigt ist oder berücksichtigt wird. Ist\nsein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem              eine Nachversicherung durchzuführen, nachdem\nBundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag aus-            bereits Beiträge nach Absatz 2 nachentrichtet wor-\ngeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht           den sind, so werden diese nachentrichteten Beiträge\nmehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von              zurückgezahlt.\nden in § 19 vorgesehenen Voraussetzungen auf\n(5) Anstelle der Versorgungsabfindung nach\nAntrag vom Monat der Antragstellung an eine\nAbsatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bun-\nAltersentschädigung, deren l Iöhe sich nach § 20\ndestag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besol-\nrichtet, mindestens jedoch fünfundzwanzig vom\ndungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richt,pr\nHundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Ist der\nund Soldaten berücksichtigt.\nGesundheitsschaden infolge eines Unfalls eingetre- .\nten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 20               (6) Hat ein Mitglied einen Antrag nach Absatz 1\num zwanzig vom Ilundert bis höchstens fünfund-              oder Absatz 5 gestellt, so beginnen im Falle des\nsiebzig vom Hundert.                                        Wiedereintritts in den Bundestag die Fristen für die\nMitgliedschaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen,\n(2) Erleidet ein ehen1ctliges Mitglied des Bundes-\ntages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraus-              (7) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend für\nsetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt,         ein ausscheidendes Mitglied des Parlaments eines\nGesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so              Landes, soweit landesrechtliche Vorschriften eine\nerhält es Altersentschädi~Jlrng, deren Höhe sich            Versorgungsabfindung im Sinne des Absatzes 1 vor-\nnach § 20 richtet.                                          sehen.\n§ n                                (8) Verliert ein Mitglied des Parlaments eines\nLandes die Mitgliedschaft, ohne daß für die Zeit der\nVersorgungsabfindung\nMitgliedschaft Anspruch oder Anwartschaft auf\n(1)  Ein Mitglied, dds bei seinem Ausscheiden            eine einmalige oder laufende Versorgung auf Grund\nweder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf             seiner Parlamentszugehörigkeit besteht/ so\nAltersentschädigung mich den §§ 19 bis 22 erwor-            die Absätze 2 und 4 entsprechend.","302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 24                                              Sechster Abschnitt\nSterbegeld                          Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts-\nund Todesfällen, Unterstützungen\n(1) Die Hinlcrbl iclwncn eines Mitglieds des Bun-\ndesta~Jes erha llen die noch nicht abgerechneten Lei-\n§ 27\nstungen nach diesem CeseLz, soweit sie im Zeit-\npunkt des Todes fällig waren. Der überlebende Ehe-                        Zuschuß zu den Kosten\ngatte, die leiblichen Abkömmlinge sowie die als                  in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen\nKind angenommenen Kinder erhalh~n ein Sterbegeld             (1) Mitglieder des Bundestages und Versorgungs-\nin 1-Iöhe der zweifachen Entschädigung nach               empfänger nach diesem Gesetz erhalten einen\n§ 11 Abs. 1. An wen clie Zahlungen zu leisten sind,       Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-,\nbestimmt der Prüsident. Sind Hinterbliebene im            Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwen-\nSinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen        dung der Beihilfevorschriften für Bundesbeamte.\nPersonen, die die Kosten der letzten Krankheit oder\nder Bestattung getragen 11,llwn, das Sterbegeld bis          (2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach\nzur Höhe ihrer Aufwendungen gewührt.                      Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungs-\nempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversi-\n(2) Das gleiche gilt heim Tod eines ehemaligen         cherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach den Vor-\nMitglieds des Bundestages, das die Voraussetzung           schriften der Reichsversicherungsordnung oder des\nder Mitgliedschaftsdaucr nach § 19 erfüllt und noch       Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nkeine Altersenlschüdigung erh~ilt.                        wirte Anspruch auf einen Zuschuß zu ihren Kran-\nkenversicherungsbeiträgen haben. Als Zuschuß ist\ndie Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, höch-\n§ 25                            stens jedoch ein Betrag von 180 Deutsche Mark\nHinterbliebenenversorgung                   monatlich, zu zahlen.\n(1) Der üherl(~bendc Ehegülle eines Mitglieds oder        (3) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied\nehemaligen Mil~Jlicds ckc.; Bundestages erhält sech-       anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß\nzig vom Hundert der Allersenlschädigung, sofern            nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist inner-\nder Verslorbc'nc illl Zeitpunkt seines Todes               halb von vier Monaten nach Annahme des Mandats\ndem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen; die\nAnspruch auf Altersentschädigung hatte oder die\nEntscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode\nVoraussc~tzungen für die Gewährung einer Alters-\nunwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die\nentschi:idigung ertüll le.\nEntscheidung innerhalb von vier Monaten nach\n(2) Der überlebende Ehega lte eines Mitglieds oder     Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsi-\nehemaligen MitrJ lieds des Bundestages, das unab-          denten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entschei-\nhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mit-          dung gebunden.\ngliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt, erhält sechzig                                 § 28\nvom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe\nsich nach§ 20 bestimmt.                                                      Unterstützungen\nDer Präsident kann in besonderen Fällen einem\n(3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraus-\nMitglied des Bundestages einmalige Unterstützun-\nsetzungen des § 19 noch nicht erfüllt, so erhält der\ngen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen\nüberlebende Ehegatte sechzig vom Hundert der\nHinterbliebenen einmalige Unterstützungen und\nMindestaltersentschädigung nach § 20.\nlaufende Unterhaltszuschüsse gewähren.\n(4) Die leiblichen Abkömmlinge und die als Kind\nangenommenen Kinder eines ehemaligen Mitglieds,\ndas zur Zeit seines Todes Altersentschädigung er-                           Siebenter Abschnitt\nhalten hätte, eines verstorbenen Mitglieds oder eines              Anrechnung beim Zusammentreffen\nverstorbenen Empfängers von Altersentschädigung                 mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen\nerhalten Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise\nzwanzig und die Halbwaise zwölf vom Hundert der                                     § 29\nAltersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.\nAnrechnung beim Zusammentreffen\nmehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen\n§ 26\n(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der\nAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften            Entschädigung nach § 11 Anspruch auf Einkommen\nSoweit in diesc•m GE-)S(~lz nichts anderes bestimmt     aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwen-\nist, sind die für die Bundesbeamten geltenden ver-         dung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädi-\nsorgungsrech tlichen Vorschriften sinngemäß anzu-          gung nach § 11 um fünfzig vom Hundert gekürzt;\nwenden. Verwendung im öffäntlichen Dienst im               der Kürzungsbetrag darf jedoch dreißig vom Hun-\nSinne dieses Abschnittes bestimmt sich nach § 53           dert des Einkommens nicht übersteigen.\nAbs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom                    (2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsver-\n24. August 1976 (BGBI. I S. 2485).                         hältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen","l',i r. l l    Ta~J Jcr Ausgube: Bonn, den 24. Februar 1977                        303\nUic,n<.,1 ruli(•n 1wl,(•11 d<·r L11hcli;idiq1111~J nach § 11           (7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen\num fiinf1.iq vo111 l lu11dt•rl, hiicl1skn„ jedoch um fünf-          nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährli-\nziq vom J I u nderl d<!t l:11 lschiid i~/llll~J nach § 11           chen Sonderzuwendung in der Fassung ·des Artikels\nAb,,. 1. Entsp1cclH•1HlPs gill für Rr!n!Pn aus einer                VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I\nzu<it·1.lidwn All<·rs- und I li11tcrlili<-lle1wnversorgung          S. 1173), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes\nfii r A ngd1iiri~Jt' d<~s iif fent I iclwn Diensles; § 55           vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091}, oder ent-\nAb:~. J und 4 d<~s lkdnilenv<'rsor~Jlln~Jsgesetzes ist              sprechende Leistungen auf Grund tariflicher Rege-\nsinn~JC'm~iß i.lnz11wcmlen. Erhi-ill ein Mitglied des               lungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1\nBundestdqes Vcr:--;orqtmqslw1.ii~J<' c1us einer Verwen-             bis 4 sind ein Unfallausgleich und Aufwandsent-\ndun~J im öf!enllichen Diensl ein<'r zwischenstaatli-                schädigungen außer Betracht zu lassen.\nchen ocfor i'ifwrslc1dl.licl1<'11 L•:inrichtunq, sind § 8 des          (8)  Die Verwendung im öffentlichen Dienst\nBundPs!wsoldun~Js~J<:s<'lzes in dn FassuwJ des Zwei-                bestimmt sich nach § 53 Abs. 5 des Beamtenversor-\ntPn GesP!zes zur VPrcinlwillichunu und Neuregc-                     gungsgesetzes.\nlunu des lksoldungsrc•chts in Bund lind Ländern\nvom :n. Mai 197:j (BGB!. J S. 1 i 73), zuletzt geändert                               Achter Abschnitt\ndurch das Sozialg<~selzbuch vorn 23. Dezember 1976\n(BCBl. I S. :3845), und die dc1zu ergangenen Uber-                                Gemeinsame Vorschriften\nganqsvorschrifte,1 sitlflfJemi:iß anzuwenden rnit der\nMc1ßgabe, daß die Entschädigung nach § 11 Abs. 1                                              § 30\num hüchslens fünfzig vom IIunderl gekürzt wird.                       Beri<;:ht über Angemessenheit der Entschädigung\n(J}  Versor9ungsc1nsprüche nacb diesem Gesetz                     Der Präsident erstattet dem Bundestag im Beneh-\nruhen neben dc-rn Einkommc,n crns einem Amtsver-                   men mit dem Ältestenrat erstmals zum 1. Januar\nh~mnis od(!r (:i1wr VPrwcndung im öffentlichen                      1979 und danach in Abständen von längstens zwei\nDienst um fünfzig vom I lundert des Betrages, um                   Jahren einen Bericht über die Angemessenheit der\nden sie und das Einkommen di<.· Entsch~tdigung nach                 Entschädigung im Sinne des Artikels 48 Abs. 3 des\n§ 11 Abs. 1 übcrslc'.igcn.                                          Grundgesetzes.\n§ 31\n(4)  Versorgungs,rnsprüclw 1wch diesem Gesetz\nruhen rwben VcrsorgunDslwzügen dUS einem Amts-                                     Verzicht, Obertragbarkeit\nverhültnis oder cJUs einer Verwendung im öffentli-                    Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 11 und\nchen Dienst um fünfzig vom IIunderl des Betrages,                   auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünf-\num den sie und d.ic Versorgungsbezüge aus dem                      ten Abschnitt mit Ausnahme des § 18 und dem\nAmlsverhältnis oder der Verwendung im öffentli-                     Sechsten Abschnitt ist unzulässig. Die Ansprüche\nchen Dienst die Entscliüdigung nach § 11 Abs. 1                     aus § 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf\nübersteigen. Entsprechendes gilt. beim Bezug einer                  Entschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte\nRente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterblie-                übertragbar.\nbenen versorgung für Angehürigc des öffentlichen\n§ 32\nDiensles; § 55 Abs. 3 und 4 des ßcamtenver.sor-\ngungss1esetzes ist sinngemfü.1i anzuwenden. Beim                                Beginn und Ende der Ansprüche,\nBezug einer Vcrsorgun~f aus einer Verwendung im                                      Zahlungsvorschriften\nöffentlichen Diensl (~iner zw i~~chenstaallichen oder                  (1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten\nüberstaatlichen Ei nrichlung sind § 56 des Beamten-                 Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der\nversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen                         Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bun-\nUbergangsvorschriflcn sinngem~iß anzuwenden mit                     destages noch nicht abgelaufen ist.\nder Maßgabe, daß Versorgungsbezüge• nach diesem\nGesetz mindestens in Höhe von fünfzig vom Hun-                         (2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Ent-\ndc>rt der En lsch~idi~Jun~r nach q 11 Abs. l verbleiben.            schädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats, in\ndem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen\n(5) Bezieht ein ebernc1liges Mitglied des Bundesta-             nach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden\nges Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und                        Monats. Die Rechte nach § 16 erlöschen vierzehn\neine Entschädi~Jun~f aus der Mitgliedschaft in dem                  Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode.\nParlament eines Landes, so rullt sein Versorgungs-\n(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von\nanspruch nach diesem Geselz in Höhe des Betrages,\nMitarbeitern werden längstens bis zum Ende des\num den beide Bezüge die Entschädigung nach § 11\nAbs. 1 übersteigen.            .,,.,,r-,,~,\"''\"' gilt für die Hin-\nfünften Mona,ts nach dem Monat des Ausscheidens\nersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu\nterbliebenen (§ 25).\neinem früheren Zeitpunkt beendet.\n(6) Bt>zieht ein ehernaliues l'viitglied des Bundesta-\n(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des\nges Versorgungsbezüge nach diesen1 Gesetz und\nauf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden\naus der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes,\nMonats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem\nso ruht der VPrsorgungsanspruch nach diesem\nGesetz in Höhe des Betrages, um den beide Versor-                   der Berechtigte stirbt.\ngungsbezüge die Höchstversorgungsbezüge nach                           (5) Dei:' Anspruch auf Altersentschädigung ruht\ndiesem Gesetz übersteigen. Entsprechendes gilt für                  während der Zeit, für die ein Anspruch auf Uber-\ndi.e Hinterbliebenen (§ 25).                                        gangsgeld besteht.","304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird       für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch er-\nnicht gezahlt, wenn das Mitglied oder das ehema-         füllt. Im übrigen bleiben die bis zum Inkrafttreten\nlige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf      dieses Gesetzes nach den §§ 4 und 4 a letzter Satz\nGrund des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgeset-         des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den\nzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der      Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des\nMitgliedschaft im Bundestag gilt § 23.                   öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 begründe-\nten Ansprüche erhalten.\n(7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes aus dem Bundestag ausscheiden, gilt § 27           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter, Berufs-\nfür die Dauer des Bezugs von Ubergangsgeld nach          soldaten und Soldaten auf Zeit sowie sinngemäß für\n§ 18, mindestens jedoch für die Dauer von sechs          Angestellte des öffentlichen Dienstes.\nMonaten.                                                    (3) Für ehemalige Mitglieder des Bundestages\n(8) Die Entschädigung nach § 11 und die Geldlei-      bleiben die nach dem Gesetz über die Rechtsstel-\nstungen nach § 12 Abs. 2 und §§ 20 bis 27 werden         lung der in den Deutschen Bundestag gewählten\nmonatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu         Angehörigen des         öffentlichen Dienstes vom\nleisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißig-      4. August 1953 begründeten Rechte erhalten.\nste! gezahlt; § 33 gilt entsprechend.\n§ 37\n§ 33\nVersorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder\nAufrundung\nDer Präsident gewährt auf Antrag einem ehema-\nDie Leistungen des Fünften und Sechs,ten              ligen Mitglied, das vor dem 1. Januar 1968 aus dem\nAbschnitts werden auf volle Deutsche Mark aufge-         Bundestag ausgeschieden ist, sowie seinen Hinter-\nrundet.                                                  bliebenen vom Ersten des Monats der Antragstel-\n§ 34                          lung an Leistungen aus der Alters- und Hinterblie-\nbenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 vom\nAusführungsbestimmungen                    3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334), zuletzt geändert durch\nDer Ältestenrat des Bundestages kann Ausfüh-          Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Februar 1977\nrungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.             (BGBl. I S. 297).\n§ 38\nNeunter Abschnitt                              Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes\nUberg angsregel ungen\n(1) Ein Mitglied des Bundestages, das in der Zeit\n§ 35                          vom 1. Januar 1968 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen\nErsatz der Aufwendungen für Mitarbeiter\nerhalten Versorgung nach dem Diätengesetz 1968.\nBis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1977\n(2) Ein Mitglied des Bundestages, das dem Bun-\nwerden einem Mitglied des Bundestages die Auf-\ndestag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\nwendungen für die Beschäftigung von Mitarbe.itern\ngehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus\nbis zur Höhe von 3 865 Deutsche Mark im Monat\ndem Bundestag ausscheidet, erhält Altersentschädi-\nzuzüglich Sozialleistungen als Aufwandsentschädi-\ngung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der\ngung ersetzt.\nMitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§36                           berücksichtigt.\nUbergangsregelung für die Angehörigen                (3) Anstelle der Altersentschädigung nach Ab-\ndes öffentlichen Dienstes                 satz 2 werden auf Antrag die nach § 4 des Diäten-\n(1) Der auf Grund des Gesetzes über die Rechts-       gesetzes 1968 geleisteten eigenen Beiträge zur\nstellung der in den ersten Deutschen Bundestag           Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos er-\ngewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes          stattet. In diesem Falle bleiben die Zeiten der Mit-\nvom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 297) oder des Gesetzes      gliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten dieses\nüber die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun-        Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentschädi-\ndestag gewählten Angehörigen des öffentlichen            gung nach diesem Gesetz unberücksichtigt. Im Falle\ndes § 23 wird nur die halbe Versorgungsabfindung\nDienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777), z.uletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 21. August 1961            gezahlt.\n(BGBl. I S. 1557), sowie einer entsprechenden Rege-         (4) Anstelle der Altersentschädigung nach Ab-\nlung eines Landes in den Ruhestand getretene Be-         satz 2 erhält ein Mitglied des Bundestages, das die\namte, der in den achten Bundestag gewählt worden         Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und des § 7 a\nist oder in einen späteren Bundestag gewählt wird,       Abs. 1 des Diätengesetzes 1968 erfüllt, für die Zeit\ngilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühe-           der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten\nstens jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,      dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach dem\nwieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzei-     Diätengesetz 1968; für die Zeit nach Inkrafttreten\ntigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1)        dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach die-\nberufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen       sem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes","Nr. 1 l --- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977                           305\nJahr der Mil~Jli(!dschaft. fünf vom Hundert der Ent-                                     § 43\nschädigun9 nach § 11 Abs. 1 gezahlt werden. Die                        Weiterzahlung des Ubergangsgeldes\nanrechenbarcn Zeiten vor und nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes dürfen S€:!chzdrn Jahre nicht über-             Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das\nsleigen. Das 9lciche 9ilt für Hinterbliebene.                beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsent-\nschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht,\n(5) Der Anlrag gemäß Absalz 3 und 4 ist inner-            behält diesen Anspruch.\nhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\nCesetzes beim Präsidenten des Bundestages zu                                            § 44\nstellen.                                                         Anrechnung von Zeiten für das Ubergangsgeld\n§ 39                                Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor\nAnrechnung früherer Versorgungsbezüge                 Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der\nBerechnung des Zeitraumes, für den Ubergangsgeld\n(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz\nzu zahlen ist, berücksichtigt.\n19G8 werden gemüß § 10 DiüLengeselz 1968 nicht in\ndie Anrechnung nach§ 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.\n(2) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz                                  Zehnter Abschnitt\n1968 werden neben einer En lschädigung oder einer                       Geltungsbereich, Inkrafttreten\nVersorgung aus der Mitgliedschaft in einem Land-\ntag (§ 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die                                          § 45\nAnrechnung ein bezogen, der nicht auf eigenen Bei-\nBerlin-Klausel\nträgen beruht. Angerechnete Zeiten nach § 21 des\nDiütengese1 '.!.es 19GB gelten als 13ci tri:1gszeiten.          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 40                             (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGekürzte Versorgungsabfindung\n§ 46\nFür Zeiten der Mi tgliedschc1ft: unter der Geltung\nInkrafttreten\ndes Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versor-\ngungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Falle               (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2\nwerden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4             und 3 am 1. April 1977 in Kraft. Soweit nicht in\ndes Diätengesetze:-; 1968 auf Antrag erstattet.              diesem Gesetz, in § 121 des Deutschen Richterge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 41                             19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch\nArtikel V des Gesetzes vom 18. Februar 1977\nFortsetzung der Todesfallversicherung\n(BGBl. I S. 297), und in § 25 des Soldatengesetzes\nDie bei Inkrafltreten dieses Gesetzes bestehende          in der Fassung der Bekanntmachung vorn 19. August\nTodesfallversicherung wird mit der Maßgabe fort-             1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel\ngesetzt, daß die zu zahlende Altersentschädigung             VI des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I\nund das Witwengeld entsprechend der Zahl und der             S. 297), etwas anderes bestimmt ist, treten gleichzei-\nHöhe der seit dem l. .ldnuar 1968 geleisteten monat-         tig das Diätengesetz 1968 (BGBl. I S. 334), zuletzt ge-\nlichen Beitrüge~ der Versicherungsnehmerin zu der            ändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Fe-\nTodesfallversicherung gekürzt werden.                        bruar 1977 (BGBl. I S. 297), und das Gesetz über die\nRechtsstellung der in den Deutschen Bundestag ge-\n§ 42                             wählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom\n4. August 1953 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch\nUmwandlung oder Auflösung                       das Gesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557),\nder Todesfallversicherung\naußer Kraft.\n(1) Ein Mit9lied oder ehemaliges Mitglied des                (2) Für Professoren an Hochschulen im Sinne des\nBundestages, ,das sich nach § 20 des Diätengesetzes          § 43 des Hochschulrahrnengesetzes vom 26. Januar\n1968 für die Portsetzun~J der Versicherung auf Bun-          1976 (BGBl. I S. 185) gelten die §§ 5 bis 7 und 9 mit\ndeskosten entsch icdcn hat, kann die Todesfallver-           Beginn der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes\nsicherung umwandeln oder auflösen.                           folgenden ·wahlperiode.\n(2) Im Fi:Llle der Umwandlun~J besteht die Mög-              (3) § 35 tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nlichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten oder der\nbeitragsfreien Versicherung mit der Maßgabe, daß\ndie ZLl zahlende Altersentschädigung und das Wit-                                     Artikel II\nwengeld entsprechend der Zahl und der Höhe der\nvon der Versicherungsnehmt~rin in der Zeit vom                               Einkommensteuergesetz\n1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der Um-                Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung\nwandlung oder bis zur Gewährung von Altersent-               der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBl.\nschädigung geleisteten Beitrüge gekürzt wird.                I S. 2165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ein-\n(3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem              führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-\nVersicherten der auf eigenen Beiträgen beruhende             zember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geän-\nRückkaufswert erstattet.                                     dert:","306                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. § 22 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel III\na) Hinter Zi lfor 3 wird die folgende Ziffer 4 ein-                    Beamtenrechtsrahmengesetz\ngefügt:\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der· Fassung\n„4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse\nder Bekanntmachung vom 3. Januar 1977               I\nzu Krankenversicherungsbeiträgen, Uber-\nS. 21) wird wie folgt geändert:\ngangsgelclür, Sterbegelder, Versorgungs-\nabnndungcn, Versorgungsbezüge, die auf\nGrund des Abgeordnetengesetzes, sowie          1. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\nvergleichbare Bezüge, die auf Grund der                                     ,,§ 7 a\nentsprechenden Gesetze der Länder ge-\nzahlt werden. Werden zur Abgeltung                   Legt ein Beamter sein Mandat nieder und be-\ndes durch das Mandat veranlaßten Auf-             wirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um\nwandes Aufwandsentschädigungen ge-                einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die\nzahlt, so dürfen die durch das Mandat             Ubertragung eines anderen Amtes mit höherem\nveranlaßten Aufwendungen nicht als                Endgrundgehalt und die Ubertragung eines ande-\n·werbungskosten        abgezogen      werden.     ren Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe\nWahlkampfkosten zur Erlangung eines               nicht zulässig.\"\nMandats im Bundestag oder im Parla-\nmfmt eines Landes dürfen nicht als Wer-\n2. Die Uberschrift vor § 33 erhält folgende Fassung:\nbungskosten abgezogen werden. Es gel-\nten entsprechend                                                          „7. Titel\na) für Zuschüsse zu Krankenversiche-                  Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende\nrungsbeiträgen § 3 Ziff. 62 Satz 1,                           Körperschaft oder in eine\nb) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2;                             Vertretungskörperschaft\"\nbeim Zusammentreffen mit Versor-\ngungsbezügen im Sinne von § 19\nAbs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt      3. § 33 wird wie folgt geändert:\nhöchstens ein Betrag von 4 800 Deut-          a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2\nsche Mark im Veranlagungszeitraum                 ersetzt:\nsteuerfrei,\n,, (1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung\nc) für das Ubergangsgeld, das in einer                als Bewerber für die Wahl zum Deutschen\nSumrne gezahlt wird, und für die Ver-             Bundestag oder zu der gesetzgebenden Kör-\nsorgungsabfindung§ 34 Abs. 3,                     perschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag\nd) für Nebeneinkünfte aus wissenschaft-               innerhalb der letzten zwei Monate vor dem\nlichc~r, künstlerischer oder schriftstel-         Wahltag der zur Vorbereitung seiner \\,Vahl\nlerischer Tütigkcit § 34 Abs. 4.\"                 erforderliche Urlaub urter Wegfall der\nb) Ziffer :3 wird wie folgt geiinderl:                         Dienstbezüge zu gewähren.\naa) In S<ilz 1 werden ,die Worte „Ziffer 1 oder                 (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden,\nZiffer 2\" durch die Worte „Ziffern 1, 2              daß die Rechte und Pflichten aus dem Dienst-\noder 4\" ersetzt.                                     verhältnis eines Beamten, der in die gesetz-\ngebende Körperschaft seines Landes oder in\nbb) In Satz 3 wird der Punkt durch einen                   eine Vertretungskörperschaft seines Dienst-\nStrichpunkt ersetzt.\nherrn gewählt worden ist, von dem Tage der\nAnnahme der ·wahl an für die Dauer der Mit-\n2. § 24 a Satz 2 erhü lt fol9ende Fdssung:                        gliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur\n\"Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,                   Amtsverschwiegenheit und des Verbots der\nEinkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Ziff. 1             Annahme von Belohnungen und Geschenken\nBuchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22                    ruhen und daß er seine Amts- oder Dienst-\nZiff. 4 Satz 4. Buchstabe b bleiben bei der Be-                bezeichnung mit dem Zusatz ,außer Dienst'\nmessung cles Belrc1gs außer Betracht\"                          (,a. D.') führen kann. Für diesen Fall ist zu\nbestimmen, daß dem Beamten nach näherer\n3. § 49 wird um fol9ende Ziffer 8 a ergünzt:                      gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch auf\nRückkehr in das frühere Dienstverhältnis un-\n\"8 a. sonstiue Einkünfle irn Sinne des § 22 Ziff. 4;\".         ter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 ein-\ngeräumt: wird. Ferner kann bestimmt werden,\n4. In § 52 wird folw~ndt~r neuer Absatz 19 a ein-                 daß ein Beamter unter den Voraussetzungen\ngefügt:                                                        des § 29 Abs. 2 zur Rückkehr in sein früheres\n,,(19 a) § 22 Ziff. 4 findet C)rstmals auf Leistun-           Dienstverhältnis verpflichtet werden' kann\ngen Anwendung, die ,mf Grund des Abgeordne-                    und er entlassen ist, wenn er dieser Ver-\ntengesetzes gezahlt werden. Für die Leistungen                 pflichtung nicht folgt. Es kann bestimmt wer-\nauf Grund der entsprechenden Gesetze der Län-                  den, daß die Rechte und Pflichten aus dem\nder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch                     Dienstverhältnis eines Beamten, der von sei-\nLandesgesetz bestimmt.\"                                        nem Recht auf Rückkehr in sein früheres","Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977                            307\nDienslverhJl!.nis keinc~n Gebrauch macht und                              Artikel VI\nnicht zur Rückkehr verpflichtet ist, bis zum                            Soldatengesetz\nEintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhe-\nstand weiter ruhen. Für Beamte, die sich im          (1) Das Gesetz über die Rechtsstellung der Sol-\neinstweiligen Ruhestand befinden, kann eine      daten in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndem Salz 1 enlsprechende Regelung getrof-        19. August 1975 (BGB!. I S. 2273), zuletzt geändert\nfen werden.\"                                     durch § 98 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBl. I S. 2485), wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n1. In § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel IV                               ,,(4) Legt  ein Soldat sein Mandat nieder und\nbewirbt er    sich zu diesem. Zeitpunkt erneut um\nBundesbeamtengesetz                          einen Sitz    im Deutschen Bun,destag, so ist die\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-              Verleihung    eines höheren Dienstgrades nicht zu-\nkanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1)                 lässig.\"\nwird wie folgt gcJndert:\n2. § 25 erhält folgende Fassung:\n1. Nach§ 8 wird folgender§ 8 a eingefügt:                                              ,,§ 25\n,,§ 8 a                                                Wahlrecht\nLegt ein Becnnter sein Mandat nieder und be-                Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit\nwirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um                 seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl\neinen Sitz irn Deulschen Bundestag, so ist die              zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetz-\nUbcrtragung eines anderen Amtes mit höherem                 gebenden Körperschaft eines Landes zu, so hat\nEndgrundgeha lt und die Ubertragung eines an-               er dies unverzüglich seinem Vorgesetzten mitzu-\nderen Amtes heim Wechsel der Laufbahngruppe                 teilen. Für die Rechtsstellung der in die gesetz-\nnicht zuldssig.\"                                            gebende Körperschaft eines Landes gewählten\nBerufssoldaten und Sol,daten auf Zeit gilt das\n2. § 89 wird wie fol~Jl 9cJnderL:                              Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deut-\nschen Bundestag gewählten Angehörigen des\nJn Absatz 2 wird folqender Satz 2 angefügt:\nöffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I\n,,Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Be-             S. 777), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nwerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag                 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), entsprechend,\noder zu der 9esc~tzgebenden Körperschaft eines              für Soldaten auf Zeit mit der Maßgabe, daß sie\nLandes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der                 für die Dauer des Mandats, jedoch längstens bis\nletzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur                 zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit, die Hälfte\nVorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub               ihrer Dienstbezüge weiter erhalten.\"\nunter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.\"\n3. In § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nArtikel V                               ,, (6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf\nZeit seiner Aufstellung als Bewerber für die\nDeutsches Richtergesetz                       Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der ge-\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der               setzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),            ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Mo-\nzuletzt geändert durch § 95 des Gesetzes vom                   nate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung sei-\n24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), wird wie folgt ge-          ner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall\nändert:                                                        der Dienstbezüge zu gewähren.\"\n1. Nach§ 17 wird folqender § 17 a eingefügt:                  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n,,§ 17  a\nArtikel VII\nLegt ein Richter sein Mandat nieder und be-\nwirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um\nBundesrechtsanwaltsordnung\neinen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die              Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August\nUbertragung cinc~s anderen Amtes mit höherem          1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Arti-\nEndgrundgehalt nicht zulässig.\"                       kel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I\nS. 2181), wird wie folgt geändert:\n2. § 36 Abs. 1 erhült folgende Fassung:\n,,(1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als     § 7 Nr. 10 erhält folgende Fassung:\nBewerber für die Wahl zum Deutschen Bundes-            ,, 10. wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist,\ntag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft                     es sei denn, daß er die ihm übertragenen Auf-\neines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb                   gaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine\nder letzten zwi:!i Monate vor dem Wahltag der                   Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8\nzur Vorbereitung seiner \\Nahl erforderliche Ur-                 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Fe-\nlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewäh-                   bruar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechen-\nren.\"                                                           der landesgesetzlicher Vorschriften ruhen.\"","308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nArtikel VIII                           fünften Monats nach dem Monat des Ausschei-\ndens ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis\nDiätengesetz 1968\nwird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.\"\nDds Dii:iten9esclz 1968 vom 3. Mai 1968 (BGBl. l\nS. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Au-\ngust 197G (BGBl. r S. 2195), wird wie folgt geändert:\nArtikel IX\n1. § 2 Abs. 2 erhJlt folgende Fassung:                                      Berlin-Klausel\n,,(2) Im Falle der Auflösung des Bundestages fin-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\nden die §§ 1, 4, 11, 13 und 17 für ausscheidende\nund 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nMitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der\n4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nNeuwahl, für wiedergewählte Mitglieder des vor-\nangegangt~nen Bundestages bis zum Tage der An-\nnahme der Wahl Anwendung; Absatz 1 findet\nfür diesen Zeil raum keine Anwendung.\"                                       Artikel X\n2. ln § 13 Abs. 1 wird dds Wort „monatlich\" ge-\nInkrafttreten\nstrichen.                                                Die Artikel II, III, IV, V, VI, VII und IX treten\nam 1. April 1977 in Kraft. Artikel I tritt nach Maß-\n3. § 23 Abs. 1 wird um fol9l-mdcn Satz ergänzt:          gabe seines § 46 in Kraft. Artikel VIII Nr. 1 tritt am\n„Die Aufwendungen für die Beschäftigung von           4. Dezember 1972, die Nummern 2 und 3 treten am\nMitMheitern werden l~ingstens bis zum Ende des        1. Januar 1974 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bun,desgesetzblatt verkündet.\nBonn,den 18.Februar1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}