{"id":"bgbl1-1977-10-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":10,"date":"1977-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_10.pdf#page=15","order":6,"title":"Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1977-02-07T00:00:00Z","page":287,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977                          287\nb) nach § 53 wird die Angabe ,,§ 54 (weggefal-                (2) Wird eine Sorte, für die vor Aufnahme\nlen)\" eingefügt.                                        ihrer Art in das Artenverzeichnis ein Patent er-\nteilt oder die vor dieser Aufnahme zum Patent\nangemeldet worden ist, zum Sortenschutz ange-\n4. Die Angabe ,,§ 57 (weggefallen)\" wird durch fol-           meldet, so kann der Inhaber oder Anmelder des\ngenden § 57 ersetzt:                                       Patents oder sein Rechtsnachfolger für den Sor-\n,,§ 57                               tenschutz den Zeitrang der Patentanmeldung\nUbergangsregelung für Patente                    beanspruchen. Wird der Sortenschutz erteilt, so\nkönnen Rechte aus dem Patent für die Zeit nach\n(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes ist bei          Erteilung des Sortenschutzes nicht mehr geltend\nAnmeldungen von Sorten zum Patent nicht an-                gemacht werden. Die Dauer des Sortenschutzes\nzuwenden, wenn die Patentanmeldung vor Auf-                verkürzt sich um die Zahl der vollen Jahre, die\nnahme der Art, der die Sorte zugehört, in das              zwischen der Patentanmeldung und der Erteilung\nArtenverzeichnis eingereicht worden ist.                   des Sortenschutzes liegen. 11\nBonn, den 7. Februar 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nSchmitz\nBerichtigung\nder Allgemeinen Zollordnung\nVom 7. Februar 1977\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 560,\n1221) wird wie folgt berichtigt:\n§ 135 Abs. 5 lautet hinter Satz 1:\n„Der Bezugsberechtigte hat den Lieferzettel mit\nEmpfangsbestätigung an den Händler zurückzu-\ngeben. Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, daß\nder Händler Durchschriften der Lieferzettel an von\n11\nihr bestimmte Dienststellen sendet.\nBonn, den 7. Februar 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Olbertz"]}