{"id":"bgbl1-1977-10-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":10,"date":"1977-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_10.pdf#page=14","order":5,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Sortenschutzgesetzes","law_date":"1977-02-07T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung des Sortenschutzgesetzes\nVom 7. Februar 1977\nDie Bekanntmachung der Neufassung des Sorten-                     (4) Ist der Sortenname der geschützten Sorte\nschutzgesetzes vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105)                oder eine mit ihm verwechselbare Bezeich-\nist wie folgt zu berichtigen:                                     nung für den Sortenschutzinhaber beim In-\nkrafttreten dieses Gesetzes für die Sorte oder\n1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Merkmale\" durch                  eine andere Sorte derselben botanischen oder\ndas Wort „Merkmalen\" ersetzt.                                einer botanisch verwandten Art als Waren-\nzeichen in der Zeichenrolle des Patentamts\n2. In § 21 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „dem\" durch                 eingetragen, so kann der Sortenschutzinhaber\ndas Wort „vom\" ersetzt.                                      innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes eine neue Sortenbe-\nzeichnung anmelden. Wird die neue Sorten-\n3. Die Angabe,,§§ 52 bis 54 (weggefallen)\" wird wie\nbezeichnung nicht innerhalb dieser Frist an-\nfolgt geändert:\ngemeldet, so kann er nach Ablauf der Frist\na) Folgende §§ 52 und 53 werden eingefügt:                   Rechte aus dem Warenzeichen für die ge-\nnannten Sorten nicht mehr geltend machen.\n,,§ 52\n§ 9 Abs. 3 und § 38 sind anzuwenden.\nUbergangsregelung\nfür bisher geschützte Sorten                      (5) Wird eine neue Sortenbezeichnung nach\nAbsatz 4 eingetragen, so kann der Sorten-\n(1) Für Sorten, die beim Inkrafttreten dieses         schutzinhaber Personen, die bis zur Eintra-\nGesetzes noch Sortenschutz nach dem Saat-                gung der neuen Sortenbezeichnung zur Benut-\ngutgesetz vom 27. Juni 1953 (BGBI. 1 S.                  zung des Sortennamens verpflichtet oder be-\n450), zuletzt geändert durch das Zweite Ge-              rechtigt waren, die Benutzung des Sortenna-\nsetz zur Änderung des Saatgutgesetzes vom                mens erst nach Ablauf eines Jahres nach der\n23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 686), genießen,            Bekanntmachung der Eintragung der Sorten-\nwird der Sortenschutz bei Hopfen, Kartoffeln,            bezeichnung untersagen.\nErtragsreben und Unterlagsreben bis zum En-\nde des auf die Erteilung folgenden fünfund-                                       § 53\nzwanzigsten Jahres, bei allen übrigen Arten\nbis zum Ende des auf die Erteilung folgenden                               Uherg angsregel ung\nzwanzigsten Jahres verlängert. lm übrigen                          für bisher nicht geschützte Sorten\ngelten für den Sorlenschutz die Vorschriften                 (1) Dieses Gesetz ist auch auf Sorten anzu-\ndieses Gesetzes, sofern nicht in den nachfol-             wenden, die vor seinem Inkrafttreten zum Sor-\ngenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.               tenschutz angemeldet worden sind. Jedoch\n(2) Der Sortenschutz kann nach § 20 Abs. 2             genügt es für die Erteilung des Sortenschut-\nnur für nichtig erklärt werden, wenn sich er-             zes, daß die angemeldete Sorte an Stelle der\ngibt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2              Voraussetzungen des § 2 die Voraussetzungen\ndes Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sorten-             des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes erfüllt. § 52\nschutzes nicht vorlagen.                   '              Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Jedermann ist gegenüber dem Sorten-                   (2) Wird eine Sorte, die ihrer Art nach bis-\nschutzinhaber gegen Entgelt berechtigt, Zer-              her keinen Sortenschutz erhalten konnte, zum\ntifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln, das un-             Sortenschutz angemeldet, so steht der ge-\nmittelbar aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut                werbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut\noder unmittelbar aus anerkanntem Nachbau-                 oder sonstigem Erntegut dieser Sorte durch\nsaatgut erwachsen ist (§ 82 des Saatgutver-               den Sorteninhaber oder seinen Rechtsvor-\nkehrsgesetzes), gewerbsmäßig zu erzeugen                  gänger in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis\nund gewerbsmäßig zu vertreiben. Der Bundes-               zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkraft-\nminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-             treten dieses Gesetzes abweichend von § 2\nnung die Höhe, Berechnungsart und Fällig-                 Abs. 3 der Neuheit nicht entgegen.\nkeit des zu zahlenden Entgelts nach Anhören                  (3) Wird nach Absatz 2 der Sortenschutz\nder berufsständischen und fachlichen Spitzen-             erteilt, so ist seine Dauer um die Zahl der\norganisationen unter Berücksichtigung des In-             vollen Jahre zu kürzen, die seit Beginn des\nteresses der Allgemeinheit und der Interessen             gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungs-\nder Beteiligten festzusetzen. § 21 Abs. 8 gilt            gut oder sonstigem Erntegut der Sorte ver-\nentsprechend.                                             strichen sind.\";"]}