{"id":"bgbl1-1977-10-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":10,"date":"1977-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_10.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)","law_date":"1977-02-18T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["280                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nü.ber das Verfahren\nbei. der Genehmi.gung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes\n(AtomrechtUcbe Verfahrensverordnung - AtVfV)\nVom 18. Februar 1977\n]nhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nErster Abschnitt                                                                               Verlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nAnwendungsbereich, Antrag und Unterlagen                                                       Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   13\nAnwendungsbereich               ............................. .                                Vierter Abschnitt\nForm und Inhult des Antrngs ...................... .                                         2 Genehmigung\nArt und Umfang der Unlerli:!9'en                                                             3 Sachprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14\nEntscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15\nZweiter Abschnitt\nInhalt des Genehmigungsbescheides . . . . . . . . . . . . . . . .                           16\nBeteiligung Dritter\nZustellung durch öffentliche Bekanntmachung                                                 17\nBekanntmachung des Vorhabens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           4\nInhalt der Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    5 Fünfter Abschnitt\nAuslegung von Antrng und Untedagen; Akteneinsicht                                            6 Besondere Vorschriften für Teilgenehmigung\nund Vorbescheid\nEinwendungen ........... .                                                                   7\nTeilgenehmigung ................................ .                                          18\nDritter Abschnitt                                                                              Vorbescheid                                                                                 19\nErörterungstermin\nSechster Abschnitt\nGegenstand und Zweck                                                                         8 Scblußvorschriiten\nBesondere Einwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     9 Ubergangsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           20\nWegfoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      21\nVerlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   ]1 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   22\nAuf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des                                                                                       §2\n§ 7 a Abs. 2 und des § 54 des Atorngesetzes in der                                                            Form und Inhalt des Antrags\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976\n(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde\n(BGBI. I S. 3053) wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                                               schriftlich zu stellen.\n(2) Der Antrag muß enthalten\nErster Abschnitt                                                    1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder\nAnwendungsbereich,                                                            des Sitzes des Antragstellers,\nAntrag und Unterlagen                                                       2. die Angabe, ob eine Genehmigung, eine Teil-\ngenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt\n§ 1                                                      wird,\nAnwendungsbereich                                                      3. die Angabe des Standortes und Angaben über\nArt und Umfang der Anlage.\nFür die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes ge-\nnannten Anlagen ist das Verfahren bei der Ertei-\n§3\nlung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung\noder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung                                                            Art und Umfang der Unterlagen\ndurchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1                                               (1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen,\nund 2, §§ 7 a, 7 b und 8 Abs. 2 Si:ltz 2 des Atom-                                             die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen\ngesetzes geregelt ist.                                                                         erforderlich sind, insbesondere","Nr. 10 --·- Tag dc~r Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977                           281\n1. ein Sicherheilsberichl:, der die Anlage und ihren                            Zweiter Abschnitt\nBetrieb beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen\nBeteiligung Dritter\nund Ubcrsichlszeichnungen darstellt sowie die\nmit der Anlage und dem Betrieb verbundenen                                           §4\nAuswirkungen und Gefahren beschreibt und die\nBekanntmachung des Vorhabens\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes erforder-\nlichen Vorsorgemaßnahmen darlegt;                           (1) Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen\nUnterlagen vollständig, so hat die Genehmigungs-\n2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibun-           behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Ver-\ngen der Anlage und ihrer Teile;                         öffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Ta-\n3. Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der               geszeitungen, die im Bereich des Standortes der\nAnlage und ihres Betriebs gE~gen Störmaßnahmen          Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen.\nund sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7             Auf die Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hin-\nAbs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;          zuweisen.\n(2) Von der Bekanntmachung und Auslegung kann\n4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit\nabgesehen werden, wenn hinsichtlich der Anlage,\nund Fachkunde der für die Errichtung der An-\nauf die sich der Antrag bezieht,\nlage und für die Leitung und Beaufsichtigung\nihres Betriebs verantwortlichen Personen zu prü-        1. bereits früher eine den Erfordernissen des Ab-\nfen;                                                         satzes 1 und der §§ 5 und 6 entsprechende Be-\nkanntmachung und Auslegung durchgeführt\n5. Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung\nwurde und\nder nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes not-\nwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der            2. eine erneute Bekanntmachung und Auslegung\nAnlage sonst tätigen Personen festzustellen;                 keine weiteren Umstände offenbaren würde, die\nfür die Belange Dritter erheblich sein können.\n6. eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der\nAnlage und ihres Betriebes bedeutsamen An-                 (3) Von der Bekanntmachung und der Auslegung\ngaben, die für die Beherrschung von Stör- und          kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag\nSchadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie            eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen\neinen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfun-          betrifft, die dem Antrieb von Schiffen dient oder\ngen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen          dienen soll.\nder Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;                                     §5\n7. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung                           Inhalt der Bekanntmachung\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;                (1) Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2\n8. eine Aufstellung der vorgesehenen Maßnahmen             vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen\nzur Reinhaltung des Wassers, der Luft und des           ist\nBodens.                                                 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag\nund die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt             zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der\nvorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 ge-                letzte Tag der Auslegungsfrist sind anzugeben,,\nnannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebs-           2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei\ngeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeich-                einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden\nnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt                Stelle innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1)\nmuß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, so-                vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach\nweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen                § 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen,\nkann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten\n3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf\nmöglich ist, zu beuteilen, ob und in welchem Um-\nhinzuweisen, daß ein Erörterungstermin stattfin-\nfang sie von den Auswirkungen der Anlage betrof-                 den und der Termin in der gleichen Weise wie\nfen werden können.\ndas Vorhaben bekanntgemacht werden wird,\n(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbe-            4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in\nhörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1                   dem Termin auch bei Ausbleiben des Antrag-\nund 2 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die               stellers oder von Personen, die Einwendungen er-\nAuslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage                  hoben haben, erörtert werden,\nund der voraussiohtlichen Auswirkungen auf die              5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Ent-\nAllgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen.                  scheidung über die Einwendungen durch öffent-\nEr hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag bei-                liche Bekanntmachung entsprechend § 4 Abs. 1\ngefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unter-                ersetzt werden kann, wenn mehr als 300 Zustel-\nlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ent-              lungen vorzunehmen sind.\nhalten, besonders gekennzeichnet sind.\n(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens\n(4) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht         und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine\naus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der         Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraus-\nGenehmigungsbehörde innerhalb einer angemesse-              sichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungs-\nnen Frist zu ergänzen.                                      blattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.","282                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und       nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen\ndem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat          Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen\nliegen.                                                  Gerichten zu verweisen.\n§ 6                                                       § 10\nAuslegung von Antrag und Unterlagen;                                     Wegfall\nAkteneinsicht\n(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn\n(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind\n1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder\nbei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten\nnicht rechtzeitig erhoben worden sind,\nStelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur\nEinsicht während der DienstS'tunden auszulegen           2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück-\ngenommen worden sind oder\n1. der Antrag,\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden\n2. der Sicherheitsbericht nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1,\nsind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln\n3. die Kurzbeschreibung nach§ 3 Abs. 3.                       beruhen.\n(2) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine          (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Ter-\nAbschrift öder Vervielfältigung der Kurzbeschrei-        mins zu unterrichten.\nbung zu überlassen.\n§ 11\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann Akteneinsicht                               Verlegung\nnach pflichtgemäßem Ermessen gewähren; § 29\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Verwaltungs-              (1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekannt-\nverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwen-           gemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies\ndung.                                                    im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchfüh-\nrung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Er-\n§7\nörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeit-\nEinwendungen                        punkt zu bestimmen.\n(1) Einwendungen können während der Ausle-               (2) Der Antragsteller und diejenigen, die recht-\ngungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der    zeiUg Einwendungen erhoben haben, sind von der\nGenehmigungsbehörde oder der in § 5 Abs. 1 Nr. 2         Verlegung des Erörterungstermins zu benachrich-\ngenannten sonstigen Stelle erhoben werden. Mit           tigen. Sie können in entsprechender Anwendung des\nAblauf der Auslegungsfrist werden aUe Einwendun-         § 4 Abs. 1 durch öffentliche Bekanntmachung be-\ngen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen pri-        nachrichtigt werden.\nvatrechtlichen Titeln beruhen.\n§ 12\n(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antrag-                                Verlauf\nsteller bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1\ndes Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der In-            (1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der\nhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren          den Erörterungstermin leitende Vertreter der Ge-\nZuständigkeitsbereich berühren.                          nehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entschei-\ndet darüber, wer außer dem Antragsteller und den-\njenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben ha-\nDritter Abschnitt                     ben, an dem Termin teilnimmt.\n(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß\nErörterungs te rmin                    Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In\n§8                            diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung\nbekanntzugeben. Er kann für einen bestimmten\nGegenstand und Zweck\nZeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörte-\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig      rungstermin auf die Personen beschränken, deren\nerhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und         Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden\ndenjenigen, die Einwendungen erhoben haben,              sollen.\nmündlich zu erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Ein-         (3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und\nwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei         kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm\nden in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen ein-    festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmel-\ngegangen sind.\ndungen übernchreitet oder Ausführungen macht, die\n(2) Der Erörterungstermin dient dazu, die recht-     nicht den Gegenstand des Erörterungstermins be-\nzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit        treffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit\ndies für die Prüfung der Genehmigungsvorausset-          der zu behandelnden Einwendung stehen.\nzurtgen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen,        (4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung\ndie Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit ge-          verantwortlich. Er kann Personen, die seine An-\nben, ihre Einwendungen zu erläutern.                     ordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der\nErörterungstermin kann ohne diese Personen fort-\n§9                            gesetzt werden.\nBesondere Einwendungen\n(5) Der Verhandlungsleiter beendet q.en Erörte-\nEinwendungen, die auf besonderen privatrecht-         rungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er\nlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin         kann den Erörterungstermin ferner für beendet er-","Nr. 10 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977                           283\nklären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Er-              (3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen,\nörterungstcrrnin aus dem Kreis der Teilnehmer er-        schriftlich zu begründen und dem Antragsteller\nneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige           und den Personen, die Einwendungen erhoben\nDurchführung nicht mehr gewährleistet ist. Perso-        haben, zuzustellen.\nnen, deren Einwendungen noch nicht oder noch                ··(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abge-\nnicht abschließend erörtert wurden, können inner-        schlossen, so sind der Antragsteller und die Perso-\nhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins             nen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu\nihre Einwendungen gegenüber dN Genehmigungs-             benachrichtigen.\nbehörde schriftlich erläutPm.\n§ 16\n§ 13                                       Inhalt des Genehmigungsbescheides\nNiederschriit                           (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten\n(1) Uber den Erörlerungstermin ist eine Nieder-\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder\nschrift zu feritigen. Die Niederschrift muß Angaben            des Sitzes des Antragstellers,\nenthalten über\n2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine\n1. den Ort und den Tag der Erörterung,                         Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe\n2. den Namen des Verhandlungsleiters,                          der Rechtsgrundlage,\n3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,            3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der\n4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungs-             Genehmigung einschließlich des Standortes der\ntermins.                                                   Anlage,\nDie Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter         4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,\nund, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden        5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-\nist, auch von diesem zu unterzekhnen. Der Auf-                 sächlichen und rechtlichen Gründe, die die Be-\nnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die               hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und\nAufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage            die Behandlung der Einwendungen hervorgehen\nbeigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die               sollen.\nAnlage ist in der Verhandlungsniederschrift hin-              (2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten\nzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Er-\nörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der           1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un-\nNiederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Ton-              beschadet der Entscheidungen anderer Behörden\naufzeichnungen sind nach Anfertigung der Nieder-               ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund\nschrift zu löschen.                                            anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfor-\nderlich sind, und\n(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nie-     2 . di.e Rechtsbehelfsbelehrung.\nderschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch\ndemjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben\nhat, eine Abschrift zu überlassen.                                                   § 17\nZustellung durch öffentliche Bekanntmachung\nVierter Abschnitt                          (1) Sind außer an den Antragsteller mehr als\nGenehmigung                         300 Zustellungen (§ 15 Abs. 3) vorzunehmen, so kön-\nnen diese Zustellungen durch öffentliche Bekannt-\n§ 14                           machung ersetzt werden. Die öffentliche Bekannt-\nmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende\nSachprüfung\nTeil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung\nDie Prüfung durch die Genehmigungsbehörde er-         in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekannt-\nstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraus-           gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.\nsetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch\nauf die Beachtung der übrigen das Vorhaben be-                (2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides\ntreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.          ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in\n§ 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage\nnach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur\n§ 15\nEinsicht auszulegen. Maßgebend für die Festsetzung\nEntscheidung                       des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag\n(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des      der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der\nGesamtergebnisses des Verfahrens.                       Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der öffent-\nlkhen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und\n(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung\nwann der Bescheid und seirie Begründung einge-\nergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht\nsehen und nach Absatz 3 angefordert werden kön-\nvorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Neben-\nnen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der\nbestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann\nBescheid als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-\nabgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer\nAufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, inner-         machung hinzuweisen.\nhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht             (3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung kön-\nnachgekommen ist.                                       nen der Bescheid und seine Begründung bis zum","284                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAblauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die     5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-\nEinwendungen erhoben haben, schriftlich angefor-            sächlichen und rechtlichen Gründe, die die Be-\ndert werden.                                                hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und\n(4) Sind in dem Falle des § 15 Abs. 4 mehr als           die Behandlung der erhobenen Einwendungen\n300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Be-            hervorgehen sollen.\nnachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.                   (4) Der Vorbescheid soll enthalten\n1.  den Hinweis auf § 7 a Abs. 1 Satz 2 des Atom-\ngesetzes,\nFünfter Abschnitt                     2.  den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Er-\nBesondere Vorschriften                       richtung der Anlage oder von Teilen der Anlage\nfür Teilgenehmigung und Vorbescheid                  berechtigt,\n3.  den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet\n§ 18                              der behördlichen Entscheidungen ergeht, die für\nTeilgenehmigung                          das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-\nrechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und\n(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt\n4.  die Rechtsbehelfsbelehrung.\nwerden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß\ndie Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf            (5) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.\ndie Errichtung und den Betrieb der gesamten An-\nlage vorliegen werden, und ein berechtigtes Inter-\nesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung be-                           Sechster Abschnitt\nsteht.                                                                    Schlußvorschriften\n(2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ge-\nstellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen,                                   § 20\ndaß in den Unterlagen endgültige Angaben nur hin-                         Ubergangsvorschrift\nsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung\nBereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\ngemacht werden. Zusätzlich sind Angaben zu\nschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen.\nmachen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein aus-\nFristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieser Verord-\nreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Ge-\nnung begonnen hat, werden nach den bisher gel-\nnehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die\ntenden Rechtsvorschriften berechnet. Soweit nach\nErrichtung und den Betrieb der gesamten Anlage\n§ 3 Abs. 1 neue Unterlagen erforderlich sind, sind\nvorliegen werden.\ndiese nachzureichen; die Behörde setzt dafür eine\n§ 19                          angemessene Frist. Die Zustellung von Entschei-\nVorbescheid                        dungen kann durch öffentliche Bekanntmachung\nna,oh § 17 auch dann ersetzt werden, wenn in der\n(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides     Bekanntmachung des Vorhabens der Hinweis nach\nist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des         § 5 Abs. 1 Nr. 5 nicht enthalten war.\nLandes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt\nwerden soll.\n§ 21\n(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die\nBerlin-Klausel\nGenehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amt-\nlkhen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie            Dies·e Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nin geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen.           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 Satz 2 des\nAtomgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Der Vorbescheid muß enthalten\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder                                    § 22\nSitzes des Antragstellers,\nInkrafttreten\n2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird,\nund die Angabe der Rechtsgrundlage,                    (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des          die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nVorbescheides,                                         (2) Gleichzeitig tritt die Atomanlagen-Verordnung\n4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter de-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-\nnen der Vorbescheid erteilt wird,                   tober 1970 (BGBL I S. 1518) außer Kraft.\nBon~ den 18.Februar1977\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}