{"id":"bgbl1-1977-10-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":10,"date":"1977-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) - 9. BImSchV","law_date":"1977-02-18T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nnach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der je-                                   Artikel 2\nweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumel-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nden; dabei ist ein Kontrollexemplar (Artikel 1 der          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nVerordnung [EWG] Nr. 2315/69 der Kommission                 Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nvom 13. November 1969 - ABI. EG Nr. L 295 S. 14-            Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nin der jeweils geltenden Fassung) mit den nach den\nin § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ein-\nArtikel 3\ntragungen in zwei Stücken vorzulegen, in dem die\nNummern der Verkaufsrechnung der Interventions-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nstelle und des Abholscheins anzugeben sind.\"                dung in Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nNeunte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) - 9. BlmSchV\nVom 18. Februar 1977\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                              Dritter Abschnitt\nErörterungstermin\nAllgemeine Vorschriften                     § 14  Zweck\n§ 15  Besondere Einwendungen\nErster Abschnitt                      § 16  Wegfall\n§ 17  Verlegung\nAnwendungsbereich, Antrag und Unterlagen\n§ 18  Verlauf\n§      Anwendungsbereich                                    § 19  Niederschrift\n§  2   Antragstellung\nVierter Abschnitt\n§  3 Antragsinhalt\nGenehmigung\n§  4   Art und Umfang der Unterlagen\n§ 20  Entscheidung\n§  5   Vordrucke\n§ 21  Inhalt des Genehmigungsbescheides\n§  6   Eingangsbestätigung\n§  7 Prüfung der VollsländigkPit                                                   Zweiter Teil\nBesondere Vorschriften\nZweiter Abschnitt                      § 22  Teilgenehmigung\nBeteiligung Dritter                     § 23  Vorbescheid\n§ 24  Vereinfachtes Verfahren\n§  8   Bekanntmachung des Vorhabens\n§  9   Inhalt der Bekanntmachung                                                   Dritter Teil\n§ 10   Auslegung von Antrag und Unterlagen                                      Schlußvorschriften\n§ 1l   Beteiligung anderer Behörden                         § 25  Dberg angsv orschrift\n§ 12   Einwendungen                                         § 26  Berlin-Klausel\n§ 13   Sachverständigengutachten                            § 27  Inkrafttreten","Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977                      275\n./\\uf Grund des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immis-      5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBL I             Betrieb genommen werden soll.\nS. 721, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 45 des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom                                       § 4\n14. Dezember 1976 (BGB!. I S. 3341), verordnet die\nBundesregierung mil Zustimmung des Bundesrates:                    Art und Umiang der Unterlagen\n{1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen,\nErster Teil                    die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen\nAllgemeine Vorschriften                erforderlich sind.\n{2) Die Unterlagen müssen insbesondere Angaben\nErster Abschnitt                   enthalten über\nAnwendungsbereich, Antrag und Unterlagen           1. die zum Betrieb erforderlichen technischen Ein-\nrichtungen einschließlich der Nebeneinrichtun-\n§ 1                            gen, die aus betr,iebstechnischen Gründen in\nAnwendungsbereich                      einem räumlichen Zusammenhang errichtet und\nbetrieben werden sollen,\nFür die in der Vierten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-     2. das vorgesehene Verfahren einschließlich der er-\nordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)              forderlichen Daten zur Kennzeichnung des Ver-\nvom 14. Februar 1975 {BGBL I S. 499, 727) genann-         fahrens, wie Angaben zu Art und Menge\nten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung               der Einsatzstoffe,\n1. einer Genehmigung                                          der Zwischen-, Neben- und Endprodukte so-\na) zur Errichtung und zum Betrieb,                        wie\nder anfallenden Reststoffe,\nb) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Be-\nschaffenheit oder des Betriebs {Änderungs-    3. mögliche Nebenreaktionen und -produkte bei\ngenehmigung),                                     Störungen im Verfahrensablauf,\nc) zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage   4. Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussicht-\noder eines Teils einer Anlage oder zur Er-        lich von der Anlage ausgehen werden, die Art,\n11ichtung und zum Betrieb eines Teils einer       Lage und Abmessungen der Emissionsquellen, die\nAnlage {Teilgenehmigung)                          räumliche und zettliche Verteilung der Emissio-\noder                                                  nen sowie über die Austrittsbedingungen,\n2. eines Vorbescheides                                5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor\nnach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es           schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere\nnicht in den §§ 8 bis 15 und 19 des Bundes-Immis-         zur Verminderung der Emissionen, sowie zur\nsionsschutzgesetzes geregelt ist.                         Messung von Emissionen und Immissionen,\n6. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der\n§ 2                            Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonsti-\nAntragstellung                       gen Gefahren, erheblichen Nachteilen und er-\nheblichen Belästigungen,\n(1) Der Antrag ,ist von dem Träger des Vorhabens\nbei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.   7. die vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung\nder Reststoffe oder zur Beseitigung als Abfälle,\n{2) Sobald der Träger des Vorhabens dii,e Geneh-\nmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unter-      8. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz.\nrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antrag-      {3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbe-\nstellung beraten.                                     hörde außer den Unterlagen nach Absatz 1 eine\n§ 3                        allgemein verständliche, für die Auslegung geeig-\nAntragsinhalt                    nete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraus-\nsichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit\nDer Antrag muß enthalten\nund die Nachbarschaft vorzulegen. Er hat ferner ein\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder      Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen\ndes Sitzes des Antragstellers,                    vorzulegen, ,in dem die Unterlagen, die Geschäfts-\n2. die Angabe, ob eine Genehmigung, eine Ände-        oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders ge-\nrungsgenehmigung, eine Teilgenehmigung oder       kennzeichnet sind.\nein Vorbescheid beantragt wird,                                              § 5\n3. die Angabe des Standortes der Anlage, bei orts-                           Vordrucke\nveränderlicher Anlage die Angabe der vorge-          Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung\nsehenen Standorte,                                von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen\n4. Angaben über Art und Umfang der Anlage,            verlangen.","276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 6                                                      § 10\nEingangsbestätigung                              Auslegung von Antrag und Unterlagen\nDie Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller             (1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit er-\nd~n Eingang des Antrags und der Unterlagen unver-        forderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe\nzüglich schriftlich zu besitätigen.                      des Standorts des Vorhabens sind der Antrag sowie\ndie beigefügten Unterlagen auszulegen, die die An-\ngaben über die Auswirkungen der Anlage auf die\n§ 7\nNachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. In\nPrüfung der Vollständigkeit                den Antrag und die Unterlagen ist während der\nDienststunden Einskht zu gewähren.\nDie Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des\nAntrags und der Unterlagen unverzüglich zu prüfen,           (2) Auf Anforderung eines DriHten ist diesem eine\nob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die          Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschrei-\nUnterlagen den Anforderungen des § 4 entsprechen.        bung nach§ 4 Abs. 3 Satz 1 zu überlassen.\nSind der Antrag oder die Unterlag,en nicht vollstän-         (3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebs-\ndig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antrag-          geheimnisse enthalten, ist an ihrer Stelle die In-\nsteller unverzügl,ich aufzufordern, den Antrag oder      haltsdarstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-\ndie Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist        Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die Ge- ,..\nzu ergänzen.                                             nehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unter-\nlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für\nZweiter Abschnitt                      unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über\ndie Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller\nBeteiligung Dritter                    zu hören.\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann Akteneinsicht\n§ 8                           nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren; § 29\nBekanntmachung des Vorhabens                 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.\n(1) Sind die zur Auslegung (§ 10 Abs. 1) erforder-\nlichen Unterlagen vollsitändig, so ha,t die Genehmi-\ngungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen                                        § 11\nVeröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen                       Beteiligung anderer Behörden\nTageszeitungen, die im Bereich des Standortes der\nSpätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Be-\nAnlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen.\nkanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmi-\n(2) Von der Bekanntmachung und Auslegung kann         gungsbehörde die nach § 10 Abs. 5 des Bundes-\nabgesehen werden, wenn in dem Genehmigungsver-           Immissionsschutzgesetzes zu beteiligenden Behör-\nfahren oder in einem Vorbescheidsverfahren hin-          den auf, ihre Stellungnahmen zu den Genehmigungs-\nsichtlich der Anlage, auf die sich der Antrag be-        voraussetzungen innerhalb einer best,immten Frist\nzieht,                                                   abzugeben.\n1. bereits früher eine den Erfordernissen des Ab-                                   § 12\nsatzes 1 und der §§ 9 und 10 entsprechende Be-                             Einwendungen\nkanntmachung und Auslegung durchgeführt\nwurde und                                               (1) Einwendungen können bei der Genehmigungs-\nbehörde .oder bei der Stelle erhoben werden, bei\n2. eine erneute Bekanntmachung und Auslegung             der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen.\nkeine weiteren Umstände offenbaren würde, die\nfür die Belange Dritter erheblich sein können.          (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antrag-\nsteller bekanntzugeben. Den nach § 11 beteiligten\nBehörden ist der Inhalt der Einwendungen bekannt-\n§ 9                           zugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren.\nInhalt der Bekanntmachung\n§ 13\n(1) Die Bekanntmachung muß neben den Angaben\nnach § 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                      Sachverständigengutachten\nzes                                                         (1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständi-\n1. die in § 3 bezeichneten Angaben und                   gengutachten ein, sowe1t dies für die Prüfung der\nGenehmigungsvoraussetzungen notwendig iist. Gut-\n2. den Hinweis auf die Auslegungsfrist unter An-\nachten können darüber hinaus mit Einwilligung des\ngabe des ersten und letzten Tages\nAntragstellers eingeholt werden, wenn zu erwarten\nenthalten.                                               ist, daß hierdurch das Genehmigungsverfahren be-\n(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens         schleunigt wird.\nund dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche          (2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten\nliegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche         ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Abs. 1\nTag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder        Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prü-\nder Tageszeitung, die zuletzt erscheint.                 fen.","Nr. 10-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977                        277\nDritter Abschnitt                    jenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben\nErörterungstermin                     haben, an dem Termin teilnimmt. Vertreter der Auf-\nsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde\nzur Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teilnahme\n§ 14                          berechtigt.\nZweck\n(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß\n(1} Der Erörterungstermin dient dazu, die recht-      Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In\nzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit        diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung\ndies für die Prüfung der Genehmigungsvorausset-         bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmten Zeit-\nzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen,      raum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungs-\ndie Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit ge-         termin auf die Personen beschränken, deren Ein-\nben, ihre Einwendungen zu erläutern.                     wendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.\n(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die           (3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und\ninnerhalb der Auslegungsfrist bei den in § 12 Abs. 1     kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm\ngenannten Behörden eingegangen sind.                     festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldun-\ngen überschreitet oder Ausführungen macht, die\n§ 15                         nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betref-\nfen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit\nBesondere Einwendungen                    der zu behandelnden Einwendung stehen.\nEinwendungen, die auf besonderen privatrecht-\n(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung\nlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin\nverantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord-\nnicht zu behandeln; sie sind durch schrifälichen Be-\nnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörte-\nscheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Ge-\nrungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt\nrichten zu verweisen.\nwerden.\n§ 16\n(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörte-\nWegfall                       rungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er\n(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn   kann den Erörterungstermin ferner für beendet er-\nklären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Er\"'.'\n1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder           örterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer er-\nnicht rechtzeit,ig erhoben worden sind,             neut so gestört wird, daß se,ine ordnungsmäßige\n2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück-       Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Perso-\ngenommen worden sind oder                           nen, deren Einwendungen noch nicht oder noch\nnicht abschließend erörtert wurden, können inner-\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden\nhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre\nsind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln\nberuhen.                                            Einwendungen gegenüber der Genehmigungs-\nbehörde schriftlich erläutern.\n(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins\nzu unterrichten.\n§ 19\n§ 17\nNiederschrift\nVerlegung\n(1) Uber den Erörterungstermin ist eine Nieder-\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekannt-         schrift zu fertigen. Die Niederschrif,t muß Angaben\ngemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies          enthalten über\nim Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchfüh-\nrung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Er-        1. den Ort und den Tag der Erörterung,\nörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeit-         2. den Namen des Verhandlungsleiters,\npunkt zu bestimmen.                                      3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,\n(2) Der Antragsteller und diejenigen, die recht-      4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungs-\nzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der              termins.\nVerlegung des Erörterungstermins zu benachrich-          Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter\ntigen. Sie können in entsprechender Anwendung des        und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden\n§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-\nist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Auf-\ngesetzes durch öffentliche Bekanntmachung benach-        nahme in die Verhandlungsniederschrift steht die\nrichtigt -werden.                                        Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage\n§ 18                          beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die An-\nlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuwei-\nVerlauf                        sen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erörte-\n(1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der   rungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Nie-\nden Erörterungstermin leitende Vertreter der Ge-         derschrift auf Tonträger aufze ichnen. Di,e Ton-\n1\nnehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entschei-         aufzeichnungen sind nach Anfertigung der Nieder-\ndet darüber, wer außer dem Antragsteller und den-        schrift zu löschen.","278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nie-                             Zweiter Teil\nderschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch\nBesondere Vorschriften\ndemjenigen, der rechtzei,tig Einwendungen ~rhoben\nhat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.\n§ 22\nTeilgenehmigung\nVierter Abschnitt\nGenehmigung                           (1) fat ein Antrag im Sinne des § 8 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes gestellt, so kann die Ge-\nnehmigungsbehörde zulassen, daß in den Unterlagen\n§ 20                           endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegen-\nEntscheidung                       standes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zu-\nsätzlkh sind Angaben zu machen, die bei e,iner vor-\n(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Be-     läufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber\nurteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat die        ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen\nGenehmigungsbehörde unverzüglich über den An-            im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der\ntrag zu entscheiden.                                     gesamten Anlage vorliegen werden.\n(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung        (2) Auszulegen sind der Antrag, die :Unterlagen\nergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht        nach § 4, soweit sie den Gegenstand der jeweiligen\nvorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Neben-          Teilgenehmigung betreffen, sowie solche Unter-\nbestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann         lagen, die Angaben über die Auswirkungen der An-\nabgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer           lage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit\nAufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, inner-         enthalten.\nhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht\nnachgekommen ist.                                                                   § 23\n(3) Für die ablehnende Entscheidung gilt § 10                                Vorbescheid\nAbs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-             (1) Der Antrag auf Erteiilung eines Vorbescheides\nsprechend.                                               muß außer den in § 3 genannten Angaben insbe-\n(4) Wird das Genehmigungsverfahren auf andere         sondere die bestimmte Angabe, für welche Geneh-\nWeise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und       migungsvoraussetzungen oder für welchen Standort\ndie Personen, die Einwendungen erhoben haben,            der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.\nhiervon zu benachrichtiigen. § 10 Abs. 8 Satz 1 des          (2) Der Vorbescheid muß enthalten\nBundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes\n§ 21\noder des Sitzes des Antragstellers,\nInhalt des Genehmigungsbescheides             2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteHt wird,\nund die Angabe der Rechtsgrundlage,\n(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten\n3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes                   Vorbescheides,\noder des Sitzes des Antragstellers,\n4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter\n2. die Angabe, daß eine Genehmigung, eine Teil-               denen der Vorbescheid erteilt wird,\ngenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung\n5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-\nerteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrund-\nlage,                                                    sächlichen und rechtlichen Gründe, die die Be-\nhörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und\n3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der                die Behandlung der Einwendungen hervorgehen\nGenehmigung einschließlich des Standortes der            sollen.\nAnlage,\n(3) Der Vorbescheid soll enthalten\n4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,\n1. den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Immis-\n5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-\nsionsschutzgesetzes,\nsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Be-\nhörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und      2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Er-\ndie Behandlung der Einwendungen hervorgehen              richtung der Anlage oder von Teilen der Anlage\nsollen.                                                  berechtigt,\n(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten          3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet\nder behördlichen Entscheidungen ergeht, die\n1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un-              nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nbeschadet der behördlichen Entscheidungen er-            rnicht von der Genehmigung eingeschlossen wer-\ngeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutz-         den,- und\ngesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlos-\nsen werden, und                                      4. die Rechtsbehelfsbelehrung.\n2. die Rechtsbehelfsbelehrung.                               (4) § 22 gilt entsprechend.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977                       279\n§ 24                           weit nach § 4 Unterlagen erforderlich sind, die im\nVereinfachtes Verfahren                  bisherigen Verfahren nicht vorgelegt wurden, sind\nsie nachzureichen.\nIn dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3,\n§§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 nicht anzuwenden.                                 § 26\n§ 11 giH sinngemäß.                                                        Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des DI1itten Uber-\nDritter Teil                       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 Satz 2 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\nSdtlußvorschriften                     Berlin.\n§ 25                                                    § 27\nUbergangsvorschrift                                        Inkrafttreten\nBereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. So-      die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}