{"id":"bgbl1-1977-10-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":10,"date":"1977-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Intervention bei Rohtabak","law_date":"1977-02-09T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["273\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1977                                                                                                                   Nr.10\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n9. 2. 77 Zweile Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Intervention bei Rohtabak                                                                                         273\n7847-11-6-2\n18. 2. 77 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze\ndes Genehmigungsverfahrens) - 9. BimSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               274\n18. 2. 77 Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atom-\ngesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           280\n751-7\n31. 1. 77 Erste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Seemannsämter außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und die mit der Wahrnehmung seemanns-\namtlicher Aufgaben beauftragten Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik Deutsch-\nland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     285\n9513-1-7\n7. 2. 77 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Sortenschutzgesetzes                                                                                                  286\n7822-2\n7. 2. 77 Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           287\n613-1-1\n14. 2. 77 Berichtigung der Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         288\n2129-6\n18. 2. 77 Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung                                                                                                           288\n7811-6-1 (Artikel 2)\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     289\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   291\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Intervention bei Rohtabak\nVom 9. Februar 1971\nAuf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Geset-                                                S. 3188), geändert durch die Verordnung vom 18. Au-\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-                                                  gust 1975 (BGBl. I S. 2270), wird folgender § 7 a ein-\nnisationen vom 31. August 1972 {BGBl. I S. 1617),                                                gefügt:\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom                                                                                                        ,,§ 7 a\n18. März 1975 {BGBl. I S. 705) geändert worden s.ind,                                                      Ausfuhrabfertigung von Interventionstabak\nund auf Grund des § iJ. 0 Abs. 1 des Gesetzes zur\nSoll Tabak aus Beständen der Interventionsstelle\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nausgeführt werden, so übersendet die Interventions-\nnen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nstelle jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrech-\nder Finanzen und dem Bundesminister für Wirt-\nnung und des Abholscheins an die Zollstelle, in\nschaft verordnet:\nderen Bezirk das Lager gelegen ist, aus dem der\nArtikel 1                                                             Tabak ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den\nNach § 7 der Verordnung über die Intervention                                                  Tabak unverzüglich nach der Ubernahme der in\nbei Rohtabak vom 18. November 1974 (BGBI. I                                                       Satz 1 genannten Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung"]}