{"id":"bgbl1-1977-1-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":1,"date":"1977-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/1#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_1.pdf#page=21","order":2,"title":"Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)","law_date":"1977-01-03T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":21,"num_pages":16,"content":["Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                             21\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nVom 3. Januar 1977\nAuf Grund des § 93 Abs. 3 des Beamtenversor-            8. den am 20. Juli 1972 in Kraft getretenen § 11\ngungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485)           Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1974 (BGBl. I\nwird nachstehend der Wortlaut des Beamtenrechts-              s. 1538),\nrahmengesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden          9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nFassung bekanntgemacht. Das Beamtenrechtsrah-                 kel III § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974\nmengesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am             (BGBI. I S. 3716),\n1. September 1957 in Kraft getreten. Die Neufassung\n10. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IV\nberücksichtigt:\n§ 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. I\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes              s. 1173),\nvom 17. Juli 1971 (BGBI. I S. 1025, 1591),           11. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-\n2. den am 15. Juni 1972 in Kraft getretenen Arti-            kel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975\nkel II Nr. 1 des Gesetzes vom 10. September 1971         (BGBl. I S. 3091),\n(BGBI. I S. 1557),                                   12. den am 30. Januar 1976 in Kraft getretenen § 77\n3. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Arti-           des Gesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBI. I\nkel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971                 s. 185),\n(BGBI. I S. 2080),                                   13. den am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen § 66 des\nGesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),\n4. den am 1. August 1972 in Kraft getretenen Arti-\n14. den Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni\nkel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1972\n1976 (BGBI. I S. 1477), aufgehoben durch § 103\n(BGBL I S. 1288),\ndes Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I\n5. den am 1. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel I          s. 2485),\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 1973 (BGBI. I          15. den am 11. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 1\ns. 1853),                                                des Gesetzes vom 8. Juli 1976 (BGBI. I S. 1781),\n6. den am 6. Februar 1974 in Kraft getretenen Arti-      16. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen\nkel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBI. I          Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1976\ns. 131),                                                 (BGBI. I S. 2209),\n7. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-       17. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 93\nkel 38 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I            des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I\ns. 469),                                                 s. 2485).\nBonn, den 3. Januar 1977\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","22                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nRahmengesetz\nzur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\n(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)\nInhaltsübersicht\nKapitel I                                                                                                        §§\nVorschriften                                          3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . .  48 bis 58\nfür die Landesgesetzgebung\n§§     4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung                 59 und 60\nEinleitende Vorschrift ............... .\nAbschnitt III: Personalwesen                             61 und 62\nAbschnitt I: Das Beamtenverhältnis\n1. Titel: Allgemeines       .....................                      2 bis  4  Abschnitt IV: (weggefallen)\n2. Titel: Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5 bis 10\nAbschnitt V: Besondere Beamtengruppen\n3. Titel: Laufbahnen\n1. Titel: Beamte auf Zeit . . .. .. . .. .. .. .. . ..   95 bis 98\na) Allgemeines ................. .                          11 und 12\nb) Laufbahnbewerber ........... .                           13 bis 15  2. Titel: Polizeivollzugsbeamte                           99 bis 102\nc) Andere Bewerber ............. .                              16\n3. Titel: Beamtete Professoren\n4. Titel: Abordnung und Versetzung ...... .                           17 und 18            und Hochschulassistenten                           105\n5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei Auf-\n4. Titel: Ehrenbeamte .................... .                 115\nlösung oder Umbildung von Behörden 19 und 20\n6. Titel: Beendigung des Beumlen-                                                Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften .... 116 bis 118\nverhiiltnisses\na) Allgemeines .................. .                             21\nb) Entlassung ................... . 22 und 23\nKapitel II\nc) Verlust der Beamlenrechlc .... .                             24\nd) Eintritt in den Ruhestand ..... . 25 bis 30\nVorschriften, die einheitlich\nund unmittelbar gelten\ne) Sondervorschriften für den einst-\nweiligen Ruhestand ........... . 31 und 32\nAbschnitt     I: Allgemeines ............ 121 bis 125a\n7. Titel: Rechtsstellung des zum Mitglied der\nVolksvertretung oder einer Ver-                                        Abschnitt II: Rechtsweg .............. 126 und 127\ntretungskörperschaft gewählten oder\nzum Mitglied der Landesregierung\nernannten Beamten .............. . 33 und 34                           Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten\nund Versorgungsempfän-\nger bei der Umbildung von\nAbschnitt II: Rechtliche Stellung                                                                 Körperschaften . . . . . . . . . . 128 bis 133\ndes Beamten\n1. Titel: Pflichten des Beamten .....                                 35 bis 44\n2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von                                                            Kapitel III\nPflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 47         Allgemeine Schlußvorschriiten .... 134 bis 142","Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                          23\nKapitel I                                                   § 4\nVorschriften für die Landesgesetzgebung              (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\nwerden, wer\n1. Deuts,cher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nEinleitende Vorschrift                     gesetzes ist,\n§ l\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung im\nDie Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmen-           Sinne des Grundgesetzes eintritt,\nvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder\n3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder -\nsind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. De-\nmangels solcher Vorschriften - übliche Vorbil-\nzember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berück-\ndung besitzt (Laufbahnbewerber).\nsichtigung der hergebrachten Grundsätze des Be-\nrufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen            (2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur\nvon Bund und Ländern zu regeln.                        zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des\nBeamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-\nsteht. Sollen Professoren oder Hochschulassistenten,\nAbschnitt I                        die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nDas Beamtenverhältnis                   Grundgesetzes sind, in ein Beamtenverhältnis be-\nrufen werden, so können Ausnahmen auch aus an-\n1. Titel                       deren Gründen zugelassen werden.\nAllgemeines                          (3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei\n§ 2                          solchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die\nerforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-\n(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in       erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-     Dienstes erworben haben (andere Bewerber).\nhältnis (Beamtenverhältnis).\n(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur\n2. Titel\nzulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-\ngaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der                             Ernennung\nSicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens\nnicht ausschließlich Personen übertragen werden                                   § 5\ndürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver-        (1) Einer Ernennung bedarf es\nhältnis stehen.\n1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\n(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse\n2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu\nsolches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),\nübertragen.\n3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\n§ 3\n4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem\n(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden         Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,\n1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für         5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer\nAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet             Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-\nwerden soll,                                           gruppe.\n2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer          (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\nfür derartige Aufgaben verwendet werden soll,      einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\nenthalten sein\n3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Ver-\nwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurück-      1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses\nzulegen hat,                                           die Worte „unter Berufung in das Beamtenver-\nhältnis\" mit dem die Art des Beamtenverhältnis-\n4. auf Widerruf, wenn der Beamte                           ses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf\na) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat           Probe\", ,,auf Widerruf\" oder „als Ehrenbeamter\"\noder                                                oder „auf Zeit\" mit der Angabe der Zeitdauer\nb) nur nebenbei oder vorübergehend für Auf-            der Berufung,\ngaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet wer-    2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses\nden soll.                                           in ein solches anderer Art die diese Art bestim-\nDas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die            menden Worte nach Nummer 1,\nRegel.                                                 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-\n(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer           nung.\nAuf gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich            (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in\nwahrnehmen soll.                                       Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-","24                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nnennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 be-                                       § 10\nstimmte Zusatz in der Urkunde, so können die\n(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der\nRechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt wer-\nErnennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine\nden.\nAufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-\n(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden          setz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-\nZeHpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.          wirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder\nzurückgenommen werden kann. Für diesen FaM ist\n§ 6                           zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als\ngeheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die\n(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit          Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-\nist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer          stimmt.\nProbezeit bewährt und das siebenundzwanzigste\nLebensjahr vollendet hat.                                   (2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,\ndaß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens    ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirk-\nnach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit um-       sam ist.\nzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrecht-\nlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist ver-\n3. Titel\nlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne\nDienstbezüge.                                                                       Laufbahnen\n§ 7\na) Allgemeines\nErnennungen sind nach Eignung, Befähigung und\nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,                                       § 11\nAbstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder poli-\ntische Anschauunrren, Herkunft oder Beziehungen             (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben\nvorzunehmen.                                             Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-\nbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch\n§ 8\nVorbereitungsdienst und Probezeit.\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen                (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-\nwurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk-         gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-\nsam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän-         nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit\ndigen Behörde bestätigt wird.                            bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-\nvorschriften können von sa,tz 1 abweichen, wenn es\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der       die besonderen Verhältnisse erfordern.\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung\n1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte                                     § 12\nund eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 nicht zuge-           (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem\nlassen war oder                                      Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht\n2. entmündigt war oder                                   die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.\n3. nicht die Fföigkeit zur Bekleidung öffentlicher          (2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer\nÄmter hatte.                                         durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die\n§ 9                           mindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der\nletzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte\n(l) Ei.ne Ernennung ist zurückzunehmen,\nnicht befördert werden. Ämter, die regelmäßig zu\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder       durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen wer-\nBestechung herbeigeführt wurde oder                  den. Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein          zulassen.\nVerbrechen oder Vergehen begangen hatte, das            (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn\nihn der Berufung in das Beamtenverhältnis un-        derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der\nwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts-      Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.\nkräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.    Für den Auf stieg soll die Ablegung einer Prüfung\n(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-           verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können\nden,                                                     Ab weichendes bestimmen.\n1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-\ndigten die Voraussetzungen für die Entmündi-                               b) Laufbahnbewerber\ngung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder                                             1)\n§ 13\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in\neinem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-          (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen wer-\nfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge         den die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den\nverurteilt: war.                                     Laufbahnen in Ubereinstimmung mit dem beamten-\n(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er-       1) Siehe Ubergangsvorschriften in Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung beamtenrechtlicher    Vorschriften  vom  18. August 1976\nfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.                    (BGB!. I S. 2209).","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                                            25\nrechtlichen Grundsatz' der funktionsbezogenen                         dienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten um-\nBewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses                            fassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwer-\nGrundsatZ(\\S im Besoldungsrecht ist dabei zu be-                      punktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil\nachten.                                                               der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von\n(2) Für die Zulassung ist zu fordern                              einem Jahr nicht unterschreiten.\n1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes min-                        (3) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes\ndestens der erfolgreiche Besuch einer Haupt-                     kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung\nschule oder ein als gleichwertig anerkannter                     in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf-\nBildungsstand,                                                   bahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb\nder wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden,\n2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes minde-                   die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn\nstens der Abschluß einer Realschule oder der                     erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet\nerfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine                   anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studien-\nförderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder                 ganges an einer Hochschule nachgewiesen worden\neine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen                  ist. Anrechenbar sind Studienz,eiten von der Zeit-\nAusbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig                  dauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst\nanerkannter Bildungsstand,                                       gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind\n~1. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine                    Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorberei-\nzu einem Hochschulstudi.um berechtigende Schul-                  tungsdienstes.\nbildung oder ein als gleichwertig anerkannter                       (4) Nach      näherer Bestimmung der Laufbahn-\nBildungsstand,                                                   vorschriften besitzt die Befähigung für eine Lauf-\n4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach                   bahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb\nAbsatz 3 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähri-                des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen\nges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium                    des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem\nan einer Hochschule.                                             Studiengang einer• Hochschule durch eine Prüfung\nabgeschlossen hat, die der. Laufbahnprüfung gleich-\n(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Dber-\nwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der\neinstimmung mit Absatz l unt~r Berücksichtigung\nLaufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für\nder besoldungsrechtlichen Regelungen, wekhe Bil-\ndie Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung\ndungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4\neine auf höchstens sechs Monate zu bemessende\ndie Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die\nEinführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben\nBildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in\nwerden.\nVerbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebe-\nnen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit                          (5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen\ndie Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn                     des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.\nzu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für\n(6) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön-\ngleich zu bewertende Befähigungen einander gleich-\nnen an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der\nwertig sein. Die zusti:indigen Stellen des Bundes und\nLaufbahnprüfung (Absätze 1 bis 3 und 5) andere\nder Länder sind verpflichtet, nach diesen Bestim-\nnach § 13 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvoraus-\nmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbeson-\nsetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die be-\ndere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2, bei\nsonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.\nder Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 zu-\nsammenzuwirken.                                                          (7) Für     die Ausbildung der Bezirksnotare in\n§ 14  1\n)                              Baden-Württemberg kann eine längere als die in\nAbsatz 2 bestimmte Dauer des Vorbereitungsdien-\n(1) Laufbahnbewerber           leisten einen Vorberei-            stes vorgeschrieben werden.\ntungsdienst. Inhalt und Dauer des Vorbereitungs-\ndiensites sind den Erfordernissen der einzelnen\n§ 14 a  2)\nLaufbahnen anzupassen. Der Vorbereitungsdienst\nschließt in den Laufbahnen des mittleren, des ge-                        (1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14\nhobenen und des höheren Dienstes mit einer Prü-                       Abs. 1 und 5 kann die Befähigung erworben werden\nfung ab.                                                              für\n(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen                     1. die Laufbahn des höheren aHgemeinen Verwal-\ndes gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er ver-                         tungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang\nmittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule                         nach§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes,\noder in einem gleichstehenden Studiengang den Be-\namten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und                         2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch\nMethoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten                          durch gleichwertige, mindestens fünfeinhalb-\nund Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in                         jährige Ausbildungsgänge, in deneri Studium und\nihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungs-                      praktische Vorbereitung zusammengefaßt und\ndienst besteht aus Fachstudien von mindestens acht-                       durch eine der Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3\nzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Stu-\n2) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 treten mit Ablauf des 15. September\n1981 außer Kraft. Eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Ausbildung\n1) Siehe Uhernannsvorschriften in Artikel 4 des Zweiten Cesetzes zur    kann nach den bis dahin geltenden Vorschriften beendet werden\nÄnderung beaml.enrechl.lidwr Vorschriften vom 18. August 1976        (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenrechtsrahmen-\n(BGB!. I S. 2209).                                                   gesetzes vom 8. Juli 1976 - BGBI. I S. 1781 -).","26                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ngleichwertige Staatsprüfung abgeschlossen wor-         (2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-\nden sind. Die erste Staatsprüfung kann durch        herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den\neine Zwischenprüfung oder durch ausbildungs-        Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften\nbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden.     über die Pfilichten und Rechte der Beamten mit Aus-\nDie abschließende Staatsprüfung muß in ihren        nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeich-\nAnforderungen der für die entsprechende Lehrer-     nung, Besoldung und Versorgung entsprechende\nlaufbahn des höheren Dienstes eingerichteten        Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden\nzweiten Staatsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3      Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet,\ngleichwertig sein.                                  zu dem er abgeordnet ist.\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge,\ndie c1m 1. Januar 1976 eingerichtet waren.                                        § 18\n(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer\n§ 14 b                         Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-\nAuf die Ausbildung für den höheren allgemeinen       setzt werden, wenn er es beantrag,t oder ein dienst-\nVerwaltungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14       liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung\nAbs. 1 und 5 oder § 14 a kann nach Maßgabe des          ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue\n§ 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich    Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und\nabgeschlossene Ausbildung für den gehobenen             derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-\nJustizdienst oder für den gehobenen nichttechni-        gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens\nschen Verwallungsdienst angerechnet werden.             demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Amts-\nzulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten\n§ 15                          hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.\nDie Probezeit ist nach den Erfordernissen der ein-      (2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-\nzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre     setzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn\nnicht übersteigen.                                      zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhä1ltnis\nmit dem neuen Dienstherrn fortges,etzt; auf die\nc) Andere Bewerber                     beamten- und besoldungsrechfüche Stellung des Be-\namten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn\ngeltenden Vorschriften Anwendung.\n§ 16\n( 1) Die Befähigung   anderer Bewerber für die\nLaufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist                               5. Titel\ndurch die unabhängige Stelle (§ 61) festzusteUen.\nRechtsstellung der Beamten bei Auflösung\n(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der                oder Umbildung von Behörden\neinzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min-\ndestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre\n§ 19\nnicht übersteigen.\nBei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf\n(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,\nlandesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-\nob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen\nDienst auf die Probezeit angerechnet werden kön-        lichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung\nnen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be-          einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter\ndeutung mindestens einem Amt der betreffenden           dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der\nLaufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be-         Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne\nstimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch      seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben\ndie unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden          oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem\nkann.                                                   Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem\nbisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht\n4. Titel                        möglich ist.\nAbordnung und Versetzung                                            § 20\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\n§ 17                          Beamter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-       des § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt\ndürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem          werden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes\nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere             Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-\nDienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu        weiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen\neinem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung         werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um-\ndes Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch           bildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan-\nGesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch          stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den\nohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die        in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten\nDauer eines Jahres, während der Probezeit die           vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet\nDauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.                sind.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                          27\n6. Titel                         2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder\nBeendigung des Beamtenverhältnisses              3. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vorlie-\ngen und eine andere Verwendung nicht möglich\na) Allgemeines                           ist.\n(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit ent-\n§ 21\nlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-\n(1) Das Beamlenverhältnis endet außer durch Tod        bereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,\ndurch                                                     den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-\nl. Entlassung (§§ 22, 23 und 31 Abs. 2),                  fung abzulegen.\n2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),                         (4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-\n3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinar-        satz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen\ngesetzen.                                             des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-\nten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die\n(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-      entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.\ntritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1\nund § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die\nbeamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten                       c) Verlust der Beamtenrechte\nregelnden Vorschriften.                                                              § 24\n(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\nb) Entlassung                       ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines\n§ 22                           deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes\n(1) Der Beamte ist entlassen,\n1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne             von mindestens einem Jahr oder\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder\n2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- ·\n2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienstherrn                 schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im              fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder\nAusland nimmt oder                                        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-\n3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten Zeit-              heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von minde-\npunkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht            stens sechs Monaten\ndurch Eintritt in den Ruhestand endet.                verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Ur-\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der         teils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die\nBeamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-          Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ab-\nrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem          erkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer\nanderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver-        Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nnehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer            Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\ndes Beamtenverhältnisses neben dem neuen Diensit-         wirkt hat.\noder AmtsverhäHnis angeordnet wi11d. Dies gilt nicht         (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-\nfür den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Wider-      lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem\nruf oder als Ehrenbeamter.                                Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung\n(3) Durch allgemein<~ Vorschrift kann bestimmt         ersetzt, die diese Wirkung. nicht hat, so gilt das\nwerden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten           Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.\nauf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorge-\nschriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der                         d) Eintritt in den Ruhestand\nPrüfung endet.\n§ 23                                                      § 25\n(1) Der Beamte ist zu entlassen,                          Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu\nbestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach\n1.  wenn er sich weigert, den gesetzilich vorgeschrie-\nErreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der\nbenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen\nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetz-\nStelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder\nlich zu regeiln.\n2.  wenn er. dienstunfähig ist und das Beamtenver-\n§ 26\nhä'ltnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand\nendet oder                                               (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-\n3.  wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder    stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\n4.  wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen\nkörperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung\nworden ist.\nseiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst-\n(2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,        unfähig} gewqrden ist. Gesetzliche Vorschriften, die\n1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem            für einzelne Beamtengruppen besondere Voraus-\nBeamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaß-           setzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen,\nnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen          bleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt\nDisziplinarverfahren verhängt werden kann, oder       werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst-","28                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nherrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in                        e) Sondervorschriften\ndem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur                         für den einstweiligen Ruhestand\nWahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren\nnicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes                               § 31\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer              (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\nPflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetz-        der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einst-\nbuchs gelten entsprechend.                              weiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn\ner ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in\n(2) Uber die Versetzung in den Ruhestand ist,\nfortdauernder Ubereinstimmung mit den grund-\nwenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem\nsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der\nförmlichen Verfahren zu entscheiden.\nRegierung stehen muß. Welche Beamten hierzu ge-\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der       hören, ist gesetzilich zu bestimmen.\nBeamte auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor\nErreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Voll-         (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne\nendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, auch        des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen\nohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen          werden.\nAntrag in den Ruhestand versetzt werden kann.\n§ 32\n§ 27                              (1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die\nVorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 gilt\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand        entsprechend.\nzu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne         (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-           versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig     Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten,\ngeworden ist.                                           in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens\n(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand       der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.\nversetzt werden, wenn er aus anderen Gründen\ndienstunfähig geworden ist.\n7. Titel\n§ 28                                                Rechtsstellung\nDer Eintritt in den Ruhestand setzt eine Warte-      des zum Mitglied der Volksvertretung oder einer\nzeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1             Vertretungskörperschaft gewählten oder zum\ndes Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die         Mitglied der Landesregierung ernannten Beamten\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beam-\n§ 33\ntenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand\ndurch Entlassung.                                          (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\n§ 29                           Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl\nzum Mitglied der Volksvertretung seines Landes\n(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den\noder einer Vertretungskörperschaft seines Dienst-\nRuhestand versetzte Beamte nach WiederhersteLlung\nherrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen,\nseiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamten-\ndaß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz-\nverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu ent-\nlicher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung\nsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe\nseiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder\nentgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt wer-\nVertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen\nden, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten\ndes § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis\nFrist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden       zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus-\nmuß.\nsetzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann bestimmt\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der       werden, daß der Ruhestandsbeamte unter den Vor-\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-           aussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne seine Zu-\nsetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst-     stimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen\nfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen       werden kann und daß er seine Rechte als Ruhe-\nwerden kann, wenn er mindestens seinen früheren         standsbeamter verliert, falls er die Berufung ab-\nallgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im        lehnt.\nDienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt\nseiner früheren oder einer g:Jeichwertigen Laufbahn        (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nmit mindestens demselben Endgrundgehalt über-           Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner\ntragen werden soll.                                     Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks-\nvertretung seines Landes oder einer Vertretungs-\n§ 30\nkörperschaft se.ines Dienstherrn war und nicht\nDer Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-     innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde\ngehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Beamten-       zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat\nversorgungsgesetzes.                                    niederlegt.","Nr. 1 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                         29\n§ J4                          Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das\nDurch Gesetz kcJ1rn bestimmt werden, daß ein           dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder\nBeamkr aus seinem Amt dusscheidet, wenn er zum            ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungs-\nMitglied der Rc'gicrung seines Lm1des ernannt wird.       widrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm auf-\nFür diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß          getragene Verhalten die Würde des Menschen\nder aus dem Amt i:Hlsgcschicdcnc Beamte nach Be-          verletzt.\nendigung soiner Mi 1.glieclschaft in der Regierung in\n(3) Wird von dem Beamten die sofortige Aus-\nden Ruhestand tri IJ. Entsprechendes qilt für Amts-\nführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im\nverhältniss<~, die dem (!il1cs Parlamentarischen\nVerzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-\nSlaatssekreU.irs im Sinne des Gesetzes über die\nRechtsverhiiltnisse der Pdflamcntarischen Staats-         ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt\nsekretäre (ParlS!.G) c)n lsprr:clwn.                      werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\n§ 39\nAbscihnHt II                           (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nRechtliche Stel1un9 des Bearnten                Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\n1. Titel                        nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nPilkhten des Beamten                     über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\n* :Vi                            (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über\n(1) Der Bcamlc dient dl,m ganzen Volk, nicht           solche Angelegenheiten weder vor Geriicht noch\neiner Partei. Er hctt seine Aufgaben unparteiisch und     außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\ngerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf        geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr\ndus Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.             oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der\nEr muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der          letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung im             Gegenstand der Außerung bildet, bei einem frühe-\nSinne des Grundgesetzes bekennen und für deren            ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung\nErhaltung eintreten.                                      nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.\n(2) Der Beamle hat bei politischer Betätigung die-        (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf\njenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,              nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle\ndie sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-        des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\nheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines       bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nAmtes ergibt.                                             ernstlich gefährden oder erheblich erschweren\n§ 3G                          würde. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\ndie Verweigerung der Genehmigung zur Aussage\nDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem          vor Untersuchungsausschüssen des Bundestages\nBeruf zu widmen. Er hat sein Amt uneiigennützig           oder der Volksvertretung eines Landes einer Nach-\nnach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-              prüfung unterzogen werden kann. Die Genehmi-\nhaUen ,innerhalb und außerhalb des Dienstes muß           gung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt\nder Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,             werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Inter-\ndie sein Beruf erfordert.                                 essen Nachteile bereiten würde.\n§ 37                             (4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in\nDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten           einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-\nund zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von         bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten In-\nihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und              teressen dienen, so darf die Genehmigung auch\nfüre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt       dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3\nnicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher        Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die\nVorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur            dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor-\ndem Gesetz unterworfen sind.                              dern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der\nSchutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksich-\n§ 38                          ten zulassen.\n(1) Der Beamte trügt für die Rechtmäßigkeit seiner\n§ 40\ndienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-\nantwortung.                                                  (1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.\nDer Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grund-\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-          gesetz zu enthalten.\nlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich\nauf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt              (2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach\nein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß            § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle\nder Beamte sie ausführen und ist von der eigenen          des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.","30                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 41                                tors) der Finanzen für einen Zeitraum bis zu achtzig\nStunden im Monat -          eine Vergütung erhalten,\nDem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen\nGründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-                      wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienst-\nboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis                    lichen Gründen nicht möglich ist.\nzum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten\neiin förmliches Disziplinarverfahren oder ein son-                                           2. Titel\nstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf\nBeendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes                              Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\nVerfahren eingeleitet worden ist.\n§  45\n§ 42                                   (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn\n(1) In welchen Fällen der Beamte zur Ausübung                     er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.\neiner Nebentätigkeit der Genehmigung seines                          Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes\nDienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen.                     ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umstän-\nden des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet\n(2) Von einer Genehmigung dürfen nicht abhängig                   ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt\ngemacht werden                                                       oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen\n1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung                       Weise zu beeinträchtigen.\ndes Beamten unterLiegenden Vermögens,\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\n2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-               Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-\nlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,                    vergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche\n3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-                      demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-\nmenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von                 gesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,\nLehrern an öffentlichen Hochschulen und Beam-                   die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit\nten an wissenschaftlichen Instituten und Anstal-                 der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn\nten,                                                            er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und\n4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen                    § 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übr,igen ist\nin Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in                  durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei\nSelbsthilfeeinrichtungen der Beamten,                           einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten\nmit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.\n5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge-\nnossenschaften.                                                    (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-\nDie Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen-                   vergehen regeln die Disziplinargesetze.\nzutreten, bleibt unberührt.\n§  46\n§ 43                                   (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob'-\nliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-\ndessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den dar-\namtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke\naus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der\nin bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines\nBeamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm\ngegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.\nanvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er\ndem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu er-\n§ 44 :l)                             setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\nDer Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung                       zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden\nüber die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu                    gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-\ntun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es                      schuldner.\nerfordern. Wird er durch eine dienstlich angeord-                        (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund\nnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf                        der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\nStunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit                    gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-\nhinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei                    griff g~gen den Beamten nur insoweit zulässig, als\nMonaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit                     ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\nhinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienst-\nbefreiung zu gewähren. Durch Gesetz kann be-                             (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in\nstimmt werden, daß an ihrer Stelle Beamte in Besol-                  drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\ndungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für                         Dienstherr von dem Schaden und der Person des\neinen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat -                    Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-\nin einer durch andere Maßnahmen nicht zu besei-                      sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der\ntigenden Ausnahmesituation mit Zustimmung der                        Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach\nobersten Dienstbehörde und des Ministers (Sena-                      Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-\npunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten\n3) Die Vorschrift in Salz 3 .,-- in einer durch andere Maßnahmen\nnicht zu beseitigenden Ausnahmesituation mit Zustimmung der       diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt\nobersten Dienstbehörde und des Ministers (Senators) der Finanzen  oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-\nfür einen Zeitraum bis zu achlziq Stunden im Monat -\" gilt bis\nzum 31. Dezember 1977 (Artikel VI des Gesetzes zur Anderung        gestellt ist und der Dienstherr von der Person des\nbeamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 1973 - BGB].\nI S. 18531.                                                       Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                          31\n(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz                                   § 51\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen             (1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungs-\nDritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten      bezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts ande-\nüber.                                                    res bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder ver-\n§ 47                          pfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der               (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\nBeamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem       Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\nDienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.           Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit gel-\ntend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschrän-\nkung güt nicht, soweit gegen den ·Empfänger ein\n3. Titel                        Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher\nRechte des Beamten                     unerlaubter Handlung besteht.\n§ 48                                                    § 52\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und             Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet,\nTreueverhältnisses für das Wohl des Beamten und          so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der\nseiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung        dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge\ndes Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn      der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen\nbei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung    Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über,\nals Beamter.                                             als dieser\n§ 48 a                          1. während einer auf der Körperverletzung be-\nruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Ge-\n(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf             währung von Dienstbezügen oder\nAntrag\n2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßi-         zur Gewährung einer Versorgung oder einer\ngen Arbeitszeit ermäßigt werden,                         anderen Leistung\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von        verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Ge-\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-        währung der Versorgung verpflichtet, so geht der\nrung gewährt werden,                                 Anspruch auf sie über. Der Ubergang des An-\nwenn er mit                                              spruches kann nicht zum Nachteil des Beamten oder\nder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.\na) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren\noder\n§ 53\nb) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflegebe-\ndürftigen sonstigen Angehörigen                        (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\ndurch eine auf § 50 Abs. 1 beruhende Änderung\nin häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen\nihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen\ntatsächlich betreut oder pflegt.\nder Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft\n(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung        schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge\nsollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren,             nicht zu erstatten.\nBeurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren            (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nnicht überschreiten.                                     viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach\n§ 49\nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\n(weggefallen)                      rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Man-\n§ 49 a                         gel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn\nhätte erkennen müssen. Von der Rückforderung\n(weggefallen)\nkann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise ab-\ngesehen werden.\n§ 50                                                    § 54\n(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die                             (weggefallen)\nallgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen\nder Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;\n§ 55\nsie können nur durch Gesetz geändert werden.\nDem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Verglei-       urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.\nche, die dem Beamten eine höhere als nach dem\nBesoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über\n§ 55 a\ndieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver-       (1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutz-\nsicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-            gesetz für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maß-\nschlossen werden.                                        gabe der folgenden Absätze zu erlassen.","32                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Bei der Festlegung der Uiglichen und wöchent-                               § 58-\nlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschul-        Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der\ntagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit,         beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten\nder täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-    Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der\nWoche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feier-          zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu\ntagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der Be-       beteiligen.\namten unter 18 Jahnm (jugendliche Beamte) zu be-\nrücksichtigen.                                                                   4. Titel\n(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugEmdlicher                  Schutz der rechtlichen Stellung\nBeamter ist unter Berücksichtigung ,ihres Alters und                               § 59\nihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.\nDie rechtliche Stellung des Beamten kann unter\n(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienst-      anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen\ngeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Ge-       als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu-\nsundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige     gelassen sind, nicht verändert werden.\nEntwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für\ndie Beschäftigung jugendlicher Beamter über                                        § 60\n16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbil-         Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf\ndungszieles erforderlich ist und der Schutz der Ju-     der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbe-\ngendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen        hörde nicht ausgeschlossen werden.\nsichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat\nbei der Einr,ichtun!J und der Unterhaltung der\nDienststellen einschließlich der Maschinen, Werk-                            Abschnitt III\nzeuge und Geräte und bei der Regelung der Be-                               Personalwesen\nschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und\nMaßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen                                      § 61\nGefahren für LelHm und Gesundheit sowie zur Ver-\nmeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen            (1) Im Bereich eines jeden Landes ist e,ine unab-\noder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.         hängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-\nsetzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem\n(5) Es sind ä.rztliche Untersuchungen (Erstunter-    Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen\nsuchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen,            und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16)\ndie sich auf den Gesundheits- und Entwicklungs-          festzustellen.\nstand, die körperliche Beschaffenheit und auf die          (2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nAuswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit         können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben\noder Entwicklung des jugendlichen Beamten er-            zugewiesen werden.\nstrecken.\n§  62\n(6) Soweil die Eigenart des Polizeivollzugsdien-\nstes und die Belange der inneren Sicherheit es er-          (1} Die MitgLieder der Stelle sind unabhängig\nfordern, können für jugendliche Polizeivollzugs-         und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre\nbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte          Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Ver-\ngeltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-          antwortung aus.\ngesetzes bestimmt werden.                                   (2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit\ndienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiLigt wer-\nden. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mit-\n§ 56                          gliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-\namtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine\nvollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-                          Abschnitt IV\nden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn                          (weggefallen)\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\nvor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.\nDi•e Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-                            Abschnitt V\nakten zu nehmen.                                                    Besondere Beamtengruppen\n§ 57\n1. Titel\nDie Beamten haben das Recht, sich in Gewerk-\nschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie-                             Beamte auf Zeit\nßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-\n§ 95\nverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte         (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Er-\ndarf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder       nennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-\nseinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt       stimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\noder benachteiligt werden.                              bei Beamten auf Ze,it, bei denen die Verleihung des","Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                          33\nAmtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das                                   § 100\nBeamtenverhältnis anders als durch Ernennung be-           Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön-\ngründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt         nen abweichend von den Vorschriften der §§ 11\nwerden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Be-     bis 15 geregelt werden.\namten keine Anwendung findet.\n(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften                                § 101\nfür Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-\n(§ 26 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheit-\nschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und\nlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst\ndie Probezeit finden keine Anwendung.\nnicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der       seiine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier\nEintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit       Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).\naus anderen als den in § 27 Abs. 1 genannten Grün-\n(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund\nden eine Wartezeit von mehr als fünf Jahren vor-\ndes Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beam-\naussetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen.\nteten Arztes festgestellt.\n(3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei-\n§ 96\ndienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der       Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen\nBeamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den          Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-\nRuhestand tritt.                                        aussetzungen des § 18 erfüllt sind.\n(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht\nin den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt                                  § 102\nentlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nAmtszeiit erneut in dasselbe Amt für eine weitere\nPolizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in\nAmtszeit berufen wird.\nein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch\n(3) Die Leiter von Hochschulen und die haupt-        bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden\nberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien, die         kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 18\nin dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt       erfüllt sind.\nsind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit                          §§ 103, 103 a, 104\nErreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhe-\nstand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn                         (weggefallen)\nJahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbe-\nzügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamten-\n3. Titel\nverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit er-\nnannt worden waren.                                        Beamtete Professoren und Hochschulassistenten\n§  97\n§ 105\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nFür beamtete Professoren und Hochschulassisten-\nBeamte auf Zeit zµ entlassen ist, wenn er einer ge-\nten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit\nsetzlichen Verpfliichtung, auf Verlangen des Dienst-\nnicht das Hochschulrahmengesetz etwas anderes be-\nherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter-\nstimmt.\nzuführen, nicht nachkommt.\n'§§ 106 bis 114\n§ 98                                             (weggefallen)\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-\namter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem an-                               4. Titel\nderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn\nentlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt                            Ehrenbeamte\nwerden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be-\namten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen                                § 115\nist.                                                       (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten kön-\nnen durch Gesetz abweichend von den für Beamte\n2. Titel                      allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels\nPolizeivollzugsbeamte                 geregelt werden, soweit es die besondere Rechts-\nstellung der Ehrenbeamten erfordert.\n§ 99                           (2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und\n(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Be-     keine Versorgung erhalten. § 68 des Beamtenver-\namte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,        sorgungsgesetzes bleibt unberührt.\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.            (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein\n(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs-       Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-\ndienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu be-       tenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis\nstimmen.                                                umgewandelt werden.","34                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAbschnitt VI                                                        § 123\nSonstige Vorschriften                        (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17\nund 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines\n§ 116                           Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im\nDurch Gc~setz kann bestimmt werden, daß mit der       Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder\nBerufung in das Beamtenverhä.ltnis ein privatrecht-       versetzt werden.\nliches Arbeitsverhältn.is zum Dienstherrn erlischt.          (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von\ndem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-\n§ 117                          nehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis\nist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum\nEine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein\nAusdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-\nAmt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi-\nliegt.\ngung voraussetzt und einen bestimmten Aufgaben-\nkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen                                           § 124\nwerden, der ein solches Amt bekleidet.                       § 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine\nVoraussetzungen über den Bereich des Bundes oder\n§ 118                           eines Landes hinaus gegeben sind.\nFür das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64\nAbs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas-                                       § 125\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1972 (Ge-              (1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs-\nsetz- und VPrordnungsblatt für Berlin S. 287) unbe-      soldaten, zum Spldaten auf Zeit, zum berufsmäßigen\nrührt.                                                   Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des\n§ 119                          Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Berufssoldat\noder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum\n(weggefa1len)\nBeamten, zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum\nAngehör,igen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt\n§ 120                          wird. Der berufsmäßige Angehörige oder der Ange-\n(weggefallen)                      hörige auf Zeit des Zivilschutzkorps .ist entlassen,\nwenn er zum Beamten, zum Berufssoldaten oder zum\nSoldaten auf Zeit ernannt.wird. Die Entlassung gilt\nals Entlassung auf eigenen Antrag.\nKapitel II\n(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 g,ilt nicht, wenn ein Sol-\nVorschriften,                      dat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivil-\ndie einheitlich und unmittelbar gelten           schutzkorps zum Beamten auf Widerruf im Vorbe-\nreitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung\nAbschnitt I                        zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des\nEinsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird.\nAllgemeines                        Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn ein Berufs-\nsoldat oder Soldat auf Zeit als Professor oder Hoch-\n§ 121                          schulassistent an einer nach Landesrecht staatlich\nDas Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem        anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren\nBund                                                     Personal im Dienst .des Bundes steht, in ein Beam-\n1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde-           tenverhältnis auf Zeit berufen wird. In diesen Fällen\nverbände,                                            gilt § 124 sinngemäß. Satz 1 und 3 sowie Absatz 1\nSatz 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit, der\n2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftun-       Inhaber e.ines Eingliederungsscheines ist.\ngen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes be-\nsitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch                                  § 125 a 4 )\nGesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen          (1) Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf\nwird; derartige Satzungen bedürfen der Geneh-        Widerruf oder früher.er Polizeivollzugsbeamter auf\nmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte      Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr\nStelle.                                              als drei Jahren eingegangen ist und mindestens\n§ 122                           zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz\ngeleistet hat, bis zum Ablauf von sechs Monaten\n(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer\nLaufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil       nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Poli-\nzeivollzugsbeamter auf Widerruf um Einstellung als\nder Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-\nBeamter und wird er in den Vorbereitungsdienst\nbene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen\neingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für\nDienstherrn erworben hat.\ndie Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeit-\n(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14,\n14 a. und 14 b die Befähigung für eine Laufbahn          4) Die Vorschriften des § 125 a finden nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nerworben hat, besitzt die Befähigung für entspre-           des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes\nvom 3. Juni 1.976 (BGBI. I S. 1357) nur auf die Polizeivollzugs-\nchende Laufbahnen büi allen Dienstherren im Gel-             beamten im BGS und frühere Polizeivollzugsbeamte im BGS An-\nwendung, die vor dem 1. Juli 1976 in das Beamtenverhältnis auf\ntungsbereich dieses Gesetzes.                               Widerruf berufen worden sind.","Nr. l --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                           35\npunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte           1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132\nohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer           Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulas-\ndes c;rundwehrdienstes zur Anstellung herangestan-             sen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines\nden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen                  anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und\nProbezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1.             auf dieser Abweichung beruht, solange eine Ent-\nund 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern               scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der\ndie dienstlichen Leistungen eine Beförderung wäh-              Rechtsfrage nicht ergangen ist.\nrend der Probezeit n~chtfertigen.                         2. Die Revision kann außer auf d,ie Verletzung von\n(2) Be9innt ein früherer Polize,ivollzu9sbeamter           Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das an-\nauf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht              gefochtene Urteil auf der Verle,tzung von Landes-\nmehr als drei Jahren eingegangen war und minde-                recht beruhe.\nstens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenz-\nschutz geleistet hat, im Anschluß an den Vollzugs-                             Abschnitt III\ndienst im Bundesgrenzschutz eine für den künftigen                      Rechtsstellung der Beamten\nBeruf aJs Beamter oder Richter vorgeschriebene Aus-                    und Versorgungsempfänger\nbildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische                  bei der Umbildung von Körperschaften\nAusbildung) oder wird diese durch den Vollzugs-\ndienst im Blmdesgn~nzschutz unterbrochen, so gilt                                   § 128\nAbsatz l entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf           (1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-\nvon sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung            dig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird,\num EinsteJlung als Beamter oder Richter bewirbt           treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den\nund auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.          Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.\nDienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförde-\n(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-\nrung sind, beginnen für den unter den Vorausset-\ndig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert\nzungen des Satzes l eingestellten Richter mit dem\nwird, sind anteilig in den D.ienst der aufnehmenden\nZeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Vollzugs-\nKörperschaften zu übernehmen. Die betefügten Kör-\ndienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur\nperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs\nErnennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.\nMonaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung\n(3) Die Absätze l und 2 gelten entsprechend für        vollzog,en ist, im Einvernehmen miteinander zu be-\neinen früheren Polizeivollzugsbeamten auf Wider-          stimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen\nruf, dessen Ausbildung für ein späteres Beamten-          Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter\nverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätig-     nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden\nkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorge-      Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als\nschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt            Gesamtschuldner.\nwird.                                                        (3) Die Beamt,en einer Körperschaft, die teilweise\nin eine oder mehrere andere Körperschaften e,inge-\nAbschnitt II\ngliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil,\nRechtsweg                          bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst\nder aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.\n§ 126\nAbsatz 2 Satz 2 fändet Anwendung.\n(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeam-          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\nten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus         ein.e Körperschaft mit einer oder mehreren anderen\ndem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechts-          Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-\nweg gegeben.                                              mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft\n(2) Für Klagen des Diens,therrn gilt das gleiche.      oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder meh-\nrere neue Körperschaften gebildet werden, oder\n(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der\nwenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder\nLeistungs- und FeststeUungsklagen, gelten die Vor-\nteilweise auf eine oder mehrere andere Körper-\nschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-\nschaften übergehen.\nordnung mit folgenden Maßgaben:\n1. Eines Vorverfahrens bedarf ,es auch dann, wenn                                   § 129\nder Verwaltungsakt von der obersten Dienst-              (1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1\nbehörde erlassen worden ist.                          kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körper-\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste            schaf,t über oder wird er auf Grund des § 1.28 Abs. 2\nDienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für          oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen,\nFälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht          so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entspr,echend.\nselbst erlasseµ hat, durch allgemeiine Anordnung         (2) Im Falle des § 128 Abs. l ist dem Beamten von\nauf andere Behörden übertragen; die Anordnung         der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die\nist zu veröffentlichen.                               Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu\nbestätigen.\n§ 127                               (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die\nFür die Revision gegen das Urteil eines Oberver-       Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren\nwaltungsgeric_hts über eirn~ Klage aus dem Beamten-       Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird\nverhältnis gilt folgendes:                                mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der","36                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBeamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung                                             § 133\nFolge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht\nAls Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses\nnach, so ist er zu entlassen.\nAbschnittes gelten alle juristischen Personen des\n(4) Die Absätz 1 bis 3 gelten entsprechend in den      öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).\nFällen des § 128 Abs. 4.\n§ 130\n(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen                                       Kapitel III\nKörperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von                      Allgemeine Schlußvorschriften\nihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisheri-\ngen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht                                           § 134\nauf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewer-\nDurch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten\ntendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bis-          Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche\nherigen Amt entsprechende Verwendung nicht mög-\nUnabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit-\nlich ist, finden § 19 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Nr. 3 ent-   glieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie müs-\nsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 19              sen Beamte auf Lebenszeit sein.\ndarf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung\ndie des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer                                               § 135\nDienst\" (,,a. D. \") führen.\nDieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht-\n(2) Die aufnehmende oder neue K;örperschaft kann,\nlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\nwenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vor-\nDiesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse\nhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf über-\nihrer Beamten und Seelsorger diesem· Gesetz ent-\nsteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die\nsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapi-\nentbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit,\ntels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.\nderen Aufgabengebiet von der Umbildung berührt\nwurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.\n§ 136\nDie Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128\nAbs. 1 mit dem Ubertritt, in den Fällen des § 128                                      (weggefallen)\nAbs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beam-\nten, zu deren Ubernahme die Körperschaft verpflich-                                       § 137 5)\ntet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128         Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der\nAbs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten         Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren rkhten\nauf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhe-      sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,\nstand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhe-         wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines\nstand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem       Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor\nZeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt,          dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.\nwenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der             War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des\nAmtszeit in den Ruhestand getreten wären.                bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es\ndabei sein Bewenden.\n§ 131\n§ 138\nIst innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung\nIm Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Län-\nim Sinne des § 128 zu rechnen, so können die ober-\nsten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaf-       dern, in denen der einstweilige Ruhestand noch\nnicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem\nten anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet\ndas Landesrecht mit den Vorschriften dieses Gesetzes\nvon der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur\nin Ubereinstimmung gebracht worden ist, an die\nmit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die\nAnordnung darf höchstens für die Dauer eines Jah-        Stelle des einstweiligen Ruhestandes der Warte-\nstand des bisherigen Rechts.\nres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften\nzuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt wer-\nden, wenn durch derartige Ernennungen die Durch-                                       §§ 139 und 140 8)\nführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen\nMaßnahmen wesentlich erschwert würde.                                                     § 141 7)\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 132                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und        (BGBI. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndes § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt\nder Umbildung bei der abgebenden Körperschaft                                              § 142\nvorhandenen Versorgungsempfänger.\n(Inkrafttreten)\n(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die An-\nsprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhande-         5) Die Ubergangsregelung des § 137 bezieht s_~dl _auf den Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprunghchen Fassung vom\nnen Versorgungsempfänger gegenüber der abgeben-              1. Juli 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG).\nden Körperschaft bestehen.                               6) Nicht abgedruckt. Durch die §§ 139 und 140 sind andere Gesetze ge-\nändert worden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in        7) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps\nden Fällen des§ 128 Abs. 4.                                 vom 12. August 1965 (BGB!. I S. 782) eingefügt worden sind."]}