{"id":"bgbl1-1977-1-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":1,"date":"1977-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (BBG)","law_date":"1977-01-03T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am 6. Jannar 1977                                                                           Nr.1\nTag                                             Inhalt                                                                              Seite\n3. 1. 77   Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ....................................... .\n2030-2\n3.  1. 77  Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ....................••....•••••••,                                         21\n2030-1\n10. 12. 76  Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 gemäß § 14\nAbs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        37\n1104-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     38\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbeamtengesetzes\nVom 3. Januar 1977\nAuf Grund des § 92 Abs. 2 des Beamtenversor-               6. den am 1. Mai 1971 in Kraft getretenen Arti-\ngungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485)              kel IV § 1 des Gesetzes vom 5. November 1973\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundesbeamten-                 (BGBl. I S. 1569),\ngesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Das Bundesbeamtengesetz in seiner            7. den am 1. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel II\nursprünglichen Fassung ist am 1. September 1953 in               des Gesetzes vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I\nKraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:                   s. 1853),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes              8. den am 6. Februar 1974 in Kraft getretenen Ar-\nvom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1181),                       - tikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl.\n2. den am 15. Juni 1972 in Kraft getretenen Arti-               I S. 131),\nkel II Nr. 2 des Gesetzes vom 10. September              9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\n1971 (BGBl. I~. 1557),\nkel 39 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I\n3. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Arti-              s. 469),\nkel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971\n(BGBl. I S. 2080),                                     10. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Arti-\nkel I des Gesetzes vom 13. Juni 1974 (BGBI. I\n4. den am 1. August 1972 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1972 (BGBl. I              s. 1273),\ns. 1288),                                               11. den am 1. August 1974 in Kraft getretenen § 11\n5. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 3            Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1974 (BGBI. I\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1973 (BGBI. I S. 669),             s. 1538),","2                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n12. den arn 1. Januar 1975 in h'.rafl getretenen Arti-   16. den am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen § 65 des\nkel II des Ccsctzcs vom 20. Dezember 1974               Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965),\n(BGB!. J S. 3716),\n13. den am 1. Juli 1975 in Krafl getretenen Arti-        17. den Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976\nkel IV § 1 des Geselzes vom 23. Mai 1975                (BGBI. I S. 1477), aufgehoben durch § 103 des\n(BGßl. I S. 1173),                                      Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485),\n14. den am 1. Januar 1976 .in Kraft getretenen Arti-\n18. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen\nkel 3 § l Nr. 1 bis 4 und den am 1. Juli 1976 in\nKraft getretenen Artikel 3 § l Nr. 5 des Gesetzes\nArtikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1976\nvom 18. Dezember 1975 (BGBL I S. 3091 ),                (BGBl. I S. 2209),\n1!i. den am 30. Januar 1976 in Kraft getretenen § 78     19. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 92\n(]es Geselz<'s vom. 26. Januar 1976 (BGBI. I            des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGB!. I\ns. 185),                                                s. 2485).\nBonn, den 3. Januar 1977\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 1 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                                                       3\nBundesbeamtengesetz (BBG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                            §§\nAbsdmitt I: Einleitende Vorschriften                                      bis  3  2. Rechte\na) Fürsorge und Schutz . . . . . . . . . . . . . . . .         79 bis  80 b\nAbschnitt II: Beamtenverhältnis\nb) Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .            81\n1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4 und   5\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge . . . . .                     82 bis 87 a\n2. Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6 bis 14\nd) Reise- und Umzugskosten . . . . . . . . . .                    88\n3. Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   15 bis  25\ne) Urlaub   ............................                          89\n4. Versetzung und Abordnung . . . . . . . . . . . .                   26 und 27\nf) Personalakten   .....................                         90\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses\ng) Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . .             91\na) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    28 bis 34\nh) J?ienstzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     92\nb) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . .                 35 bis 47\nc) Verlust der Beamtenrechte                                       48 bis 51   3. Beamtenvertretung ................... .                        93 und 94\nAbschnitt III: Rechtliche Stellung                                                Abschnitt IV: Personalverwaltung                                  95 bis 104\nder Beamten\n1. Pflichten                                                                      Abschnitt V: (weggefallen)\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       52 bis  57\nb) · Diensteid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    58       Abschnitt VI: Beschwerdeweg und\nRechtssdmtz ............................ 171 bis 175\nc) Beschränkung bei Vornahme von\nAmtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          59 und 60\nd) Amtsverschwiegenheit ............. .                            61 bis  63  Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des\nBundesrates und des Bundesverfassungs-\ne) Nebentätigkeit .................... .                           64 bis 69   gerichtes ............................... .                         176\nf) Annahme von Belohnungen ....... .                              70 und 71\ng) Arbeitszeit ....................... .                           72 und 73   Abschnitt VII a: Leiter von Hochschulen,\nh) Wohnung       ........................ .                        74 und 75   Professoren und Hochschulassistenten                                176a\ni) Dienstkleidung ................... ~ .                            76\nk) Folgen der Nichterfüllung von                                               Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . .               177\nPflichten\naa) Verfolgung von Dienstvergehen .                              77       Abschnitt IX: Ubergangs- und\nhb) Haftung ...................... .                             78       Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202\nAbschnitt I                                             (2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn\nhat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter,\nEinleitende Vorschriften\nder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt\noder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienst-\n§ 1                                         herrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.\nDieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit\nes im einzelnen nichts anderes bestimmt.                                                                           § 3\n(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die\n§ 2                                         oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienst-\n(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu                                    bereich er ein Amt bekleidet.\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt                                      (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht-\noder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem                                    liche Entscheidungen über die persönlichen Ange-\nöffentlich-rechtlichen Dienst- und. Treueverhältnis                               legenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zu-\n(Beamtenverhältnis) steht.                                                        ständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten","4                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nfür seine dienstliche Tätigkci l Anordnungen ertei-         (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\nlen kann. Wer Dienstvorgeselzter und Vorgesetzter        einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\nist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen      enthalten sein\nVerwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vor-        1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses\nhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundes-              die Worte „unter Berufung in das Beamtenver-\nbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten                hältnis\" mit dem die Art des Beamtenverhält-\nwahr.                                                        nisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit\",\n,,auf Probe\", ,,auf Widerruf\" oder „als Ehren-\nAbschnitt II                           beamter\" oder „auf Zeit\" mit der Angabe der\nZeitdauer der Berufung,\nßeam tenverhäl tnis\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses\nin ein solches anderer Art die diese Art bestim-\n1. Allgemeines                           menden Worte nach Nummer 1,\n§ 4\n3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-\nnung.\nDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur\nEntspricht die Ernennungsurkunde nicht der in\nzulässig zur Wahrnehmung\nSatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernen-\n1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder                      nung nicht vor.\n2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung\n(3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod\ndes Staates o,der des öffentlichen Lebens nicht\ndurch\nausschließlich Personen übertragen werden dür-\nfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver-      1. Entlassung,\nhältnis stehen.                                      2. Verlust der Beamtenrechte,\n3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundes-\n§ 5\ndisziplinarordnung.\n(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen wer-\nden                                                         (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-\ntritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der\n1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im\ndie beamtenrechtliche Stellung der Ruhestands-\nSinne des § 4 verwendet werden soll,\nbeamten regelnden Vorschriften.\n2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als\nBeamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzu-                                 § 7\nlegen hat.\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\n(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis        werden, wer\nberufen werden, wer\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\n1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorberei-              gesetzes ist,\ntungsdienst ableisten oder\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für\n2. nur nebenbei o,der vorübergehend für Aufgaben             die freiheitliche demokratische Grundordnung im\nim Sinne des § 4 verwendet werden soll.                  Sinne des Grundgesetzes eintritt,\n(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird,        3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder\num Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamthch wahr-                   - mangels solcher Vorschriften - übliche\nzunehmen, ist Ehrenbeamter.                                      Vorbildung besitzt oder\n(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen         b) die erforderliche Befähigung durch Lebens-\nauf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenver-                  und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb\nhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.                des öffentlichen Dienstes erworben hat.\n(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-\nmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die\n2. Ernennung\nGewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches\nBedürfnis besteht.\n§ 6\n§ 8\n(1) Einer Ernennung bedarf es\n1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,                 (1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung\nzu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-\n2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein        fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf\nsolches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),           Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse\n3. zur ersten Verleihung eines Amtes,                    oder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-\n4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem        ziehungen vorzunehmen.\nEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,             (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht\n5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer        für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter\nAmtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-           in den Bundesministerien und Leiter der den Bun-\ngruppe.                                              desministerien unmittelbar nachgeordneten Behör-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                             5\nden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften,      2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.           Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das\nUber weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stel-            ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis un-\nlenausschreibung entscheidet der Bundespersonal:-           würdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts-\nausschuß.                                                   kräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.\n§ 9                             (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\n(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer     den,\n1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-\n1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,\ndigten die Voraussetzungen für die Entmündigung\n2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr voHendet              im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder\nhat,\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Er:nannte in\n3. sich                                                     einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-\na) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-         fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge\nstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebe-         verurteilt worden war.\nnen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und\nAblegung der vorgeschriebenen oder üblichen                               § 13\nPrüfungen oder\n(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorge-\nb) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nsetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit\nstabe b)\ndem Ernannten jede weitere Führung der Dienst-\nin einer Probezeit bewährt hat.                    geschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist späte-      Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Be-\nstens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebens-      hörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestäti-\nzeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamten-         gen.\nrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt .. Die         (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme\nFrist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung    innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,\nohne Dienstbezüge.                                     nachdem die .Oberste Diensföehörde von der Er-\nnennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis\n§ 10                         erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu\n(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so-   hören. Die Rücknahme wird von der obersten\nweit gesetzlich nkhts anderes bestimmt ist oder er     Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Be-\ndie Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen      amten zuzustellen.\nüberträgt.                                                                        § 14\n(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-           Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurück-\nhändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn          genommen worden, so sind die bis zu dem Verbot\nnicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag      (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung\nbestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurück-         der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amts-\nliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un-    handlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig,\nwirksam.                                               wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-\nzahlten Dienstbezüge können belassen werden.\n(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrecht-\nliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).\n3. Laufbahnen\n§ 11\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer                            § 15\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen               Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-\nwurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich       nung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten\nzuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.       nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung                                              § 15 a\n1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht ernannt         (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen wer-\nwerden durfte oder                                 den die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den\n2. entmündigt war oder                                  Laufbahnen in Ubereinstimmung mit dem be-\namtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezoge-\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher     nen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung die-\nÄmter hatte.                                       ses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu\nbeachten.\n§ 12\n(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Uber-\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,              einstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung          der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bil-\noder Bestechung herbeigeführt wurde oder           dungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19","6                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndie Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die                    Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und\nBildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in                      Methoden, di,e zur Erfüllung der Aufgaben in der\nVerbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebe-                    Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als\nnen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit                       geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines\ndie Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn                     Studienganges ·an einer Hochschule nachgewiesen\nzu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für                        worden ,ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der\ngleichzubewertende Befähigungen einander gleich-                     Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungs-\nwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechts-                    diens,t g,ekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung\nrahmengesetzes gilt entsprechend.                                    Siind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen\nVorbereitungsdienstes.\n§ 16\n(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-\nFür die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind                   vorschr.iften besitzt die Befähigung für eine Lauf-\nmindestens zu fordern                                                bahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb\n1. der erfolgreiclH.~ Besuch einer Hauptschule oder                  des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen\nein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,                 des Absatz,es 2 entsprechende Ausbildung in einem\nStudiengang einer Hochschule durch eine Prüfung\n2. ein Vorbereitungsdienst.                                          abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleich-\nwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der\n§ 17 1)                                Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für\nFür die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind                   die Anerk,ennung der Prüfung als Laufbahnprüfung\nmindestens zu fordern                                                eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende\nEinführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben\n1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolg-                    werden.\nreiche Besuch einer Hauptschule und eine\nförderliche       abgeschlossene          Berufsausbildung                                § 19\noder\n(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind\neine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen\nzu fordern\nAusbildungsverhältnis\noder                                                            1. ein nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, minde-\nstens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlos-\nein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,\nsenes Studium an einer Hochschule,\n2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,\n2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei\n3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.                                      Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung\noder einer die Befähigung für die Laufbahn ver-\n§ 18   1)                                   mittelnden zweiten Prüfung.\n(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes                    Abweichend von Satz            kann die Befähigung\nsind zu fordern                                                      für die Laufbahn des höheren allgemeinen Ver-\nwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungs-\n1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende\ngang nach § 5 b des Deutschen Richterge-\nSchulbildung oder ein als gleichwertig anerkann-\nter Bildungsstand,                                              set:oes erworben werden. Auf die Ausbildung\nnach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe\n2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,                          des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine\n3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.                                 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den ge-\nhobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht-\n(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem                  technischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.\nStudiengang einer Fachhochschule oder in einem\ngl,eichstehenden Studiengang den Beamten die                             (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden                         allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der\nsowiie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kennt-                  Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)\nnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer                       sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-\nLaufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst                  schaften als gleichwertig anerkannt.\nbesteht aus Fachstudien von mindestens achtzehn-\nmonatiger Dauer und berufspraktischen Studien-\nzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfas-                                             § 20\nsen die Ausbildung ,in fachbezogenen Schwerpunkt-                        (1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön-\n. bereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der                       nen an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der\npraktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem                     Laufbahnprüfung (§§ 16. bis 19) andere nach § 15 a\n.J alu nicht unterschreiten.                                         Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen\nvorgeschrieben werden, wenn es die besonderen\n(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf e,ine Aus-\nbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen                        Verhältnisse der Laufbahn erfordern.\nder Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der                         (2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,\ninwieweit eine für die Ausbildung des Beamten för-\nl) Siehe Ubergangsvorsdiriflen in A rlikel 4 des Zwdlen Gesetzes zur derliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungs-\nÄnderung benmlemechtliche1 Vorschriflen vom 18. August 1976\n(BGB!. I S. 2209).                                               dienst angerechnet wird.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                                 7\n§ 21                          Bundesregierung beruhenden wesentlichen Ände-\nVon anderE!n als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1      rung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Be-\nNr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-    hörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser\ngang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle  Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf-\nBewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-    lösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne\ngung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-     se-ine Zustimmung in ein anderes Amt derselben\nausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-        oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem\nabhängigen Ausschuß festzustellen.                     Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine se,inem\nbisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht\nmöglich ist.\n§ 22\n(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-\n(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)\nbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit\nist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-\nEinverständnis des Beamten zulässig.\nbahnen f estzuselzen; sie soll fünf Jahre rnicht über-\nsteigen.\n§ 27\n(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als\nLaufbahnbewerbern (§ 7 Abs. l Nr. 3 Buchstabe b)          (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-\nmindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal-    dürfnis besteht, vorübergehend zu einer se,inem Amt\nausschuß kann Ausnahmen zulassen.                      entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-\nstelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem\n(3) Inwieweit auf die Probez,eit eine innerhalb     anderen Dienstherrn bedarf der ZusHmmung des\ndes öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder        Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, während\nArbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,    der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, übersteigt.\nbestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer\ndem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit             (2) W1ird ein Beamter eines Landes, einer Ge-\nsoll angerechnet werden.                               meinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-\nstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-\n§ 23                          perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nR:echts zur vorübergehenden Beschäftigung in den\nBeförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8     Bundesdienst abgeordnet, fänden für die Dauer der\nAbs. 1 Satz 2 vorzunehmen.                             Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III\n(ohne die §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwen-\n§ 24                          dung; zur Zahlung der Dienstbezüge ,ist auch der\nBesoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-     Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abge-\ntung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht    ordnet ist.\nübersprungen werden. Dies gilt auch für andere als\nLaufbahnbewerber. Ubcr Ausnahmen entscheidet\nder Bundespersonalausschuß.                                    5. Beendigung des Beamtenverhältnisses\na) Entlassung\n§ 25\nDer Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-                                  §  28\nhöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-          Der Beamte ist zu entlassen,\ngangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg\nsoll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;       1. wenn er sich we,igert, den gesetzlich vorgeschrie-\ndie Laufbahnvorschriflen können Abweichendes be-           benen Diensteid zu leisten oder ein an dessen\nstimmen.                                                   Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder\n2. wenn er zur Zeit der Ernennung MitgUed des\n4. Versetzung und Abordnung                   Bundestages war und nicht innerhalb der von der\nobersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen\n§ 2b                              Frist sein Mandat niederlegt.\n(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches                                 § 29\nseines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es            (1) Der Beamte ist entlassen,\nbeantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.\nOhne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein       1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\nanderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt der-           des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder\nselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört     2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst-\nwie das bisherige Amt und mit mindestens demsel-           behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nben Endgrundgehalt verbunden ist; Amtszulagen              enthalt im Ausland nimmt oder\nund ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten hierbei\n3. wenn er in ein öffentlich-r•echtliches Dienst- oder\nals Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel\nAmtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn\nder Verwaltung ist der Beamte zu hören.\ntritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt\n(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer         ist; dies gilt nicht für den Eintritt in e.in Beamten-\nauf qesetzlichcr VorschrHt oder Verordnung der             verhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.","8                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar-           (5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Alters-\nüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-         grenze (§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des\nliegen, und stellt den Tag der Beendigung des            Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.\nBeamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem                                      § 32\nBundesminister des Innern und dem neuen Dienst-\nherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben          (1) Der Beamte auf W,iderruf kann jederzeit durch\ndem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.          Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5\ngilt entsprechend.\n(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\n§ 30                           dienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vor-\n(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung        bereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzu-\nverlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-              legen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein\ngesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung      Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder\nkann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-           allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.\namten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier\nWochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten                                       § 33\nzurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-\nlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser F·r,ist.            Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nwird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach\n(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-      § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig\npunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin-        wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-\nausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts-          stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,\ngeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens          der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs-\ndrei Monate.                                             verfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor-\nden ist.\n§ 31\n§  34\n(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen\nwerden, wenn einer der folgenden Entlassungs-               Nach der Entlassung hat der frühere Beamte\ngründe vorliegt:                                         keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er\n1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebens-      darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-\nze,it eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,      hang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen,\ndie nur im förmlichen Disziplinarverfahren ver-      wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.\nhängt werden kann, oder\n2. mangelnde Bewährung         (Eignung,   Befähigung,\nfachliche Leistung) oder                                           b) Eintritt in den Ruhestand\n3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht                                  §  35\nnach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder\nFür den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-\n4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Än-         schriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen\nderung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde        des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(§ 26 Abs. 2), wenn eine anderweitige Verwen-        nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt\ndung nicht möglich ist.                              durch Eintr,itt in den Ruhestand durch Entlassung.\n(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art\nkönnen jederzeit entlassen werden.                                                  § 36\n(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den\n(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-\nzuhalten:                                                einstweiligen Ruhestand versetzen\n1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,\nbei einer Beschäftigungszeit\n2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im aus-\nbis zu drei Monaten            zwei Wochen zum\nwärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16\nMonatsschluß,\nan aufwärts,\nvon mehr als drei Monaten      ein Monat zum\n3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes\nMonatsschluß,\nfür Verfassungsschutz und des Bundesnachrich-\nvon mindestens einem Jahr      sechs Wochen zum           tendienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an\nSchluß eines Kalen-        aufwärts,\ndervierteljahres.\n4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der\nAls Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche-          Bundesreg,ierung, dessen Stellvertreter und den\nner Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-         Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,\nselben obersten Dienstbehörde.                           5. den Generalbundesanwalt beim Bun,desgerichts-\n(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Be-            hof und den Oberbundesanwalt beim Bundesver-\namte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlas-           waltungsgericht,\nsen werden.                                              6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                            9\n7. Beamte des höheren Dienstes in der Ständigen        die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland bei      Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor-\nder Deutschen Demokralischen Republik von der      den, so ist er zu entlassen.\nBesoldun~Jsgruppe B 3 an aufwärts,\n(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.                 Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten\n(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere     Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.\nBeamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt\nwerden können, bleihPn unberührt:.                                               § 42\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-\n§ 37                         stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-\nDer einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht      lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-\nim Einzelfalle ausdrücklich ein splilerer Zeitpunkt    perlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner\nfestgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die        Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.\nVersetzung -in den Ruhestand dem Beamten mitge-        Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann an-\nteilt wird, späfostens jedoch mit dem Ende der drei    gesehen werden, wenn er infolge Erkrankung inner-\nMonate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.       halb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als\nDie Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan-        drei Monate keiinen Dienst getan hat und keine\ndes zurückgenommen werden.                             Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs\nMonate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen\n§ 3B                          Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so\n(we~Jgefa l len)                  ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde\närztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für\n§  ]9                         erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.\nDer in den einstwoiligen Ruhestand versetzte Be-       (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne\namte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in      Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die\ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei-     Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen,· blei-\nsten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines         ben unberührt.\nfrüheren Dienstherrn verliehen werden soll, das           (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann\nderselben oder einer mindestens gleichwertigen         ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in\nLaufbahn angehört wie das frühere Amt und mit          den Ruhestand versetzt werden, wenn er das\nmindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1       dreiundsechz1igste Lebensjahr, als Schwerbehin-\nSatz 2) vc~rbunden ist.                                derter im Sinne des § 1 des Schwerbehinderten-\n§ 40                         gesetzes das zweiundsechzigste Lebensjahr voll-\nendet hat.\nDer einstweilige Ruhestand endet bei erneuter\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit                                 §  43\n(§ 39).                                                   (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in\n§ 41                         den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-\nunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-\n(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem\nbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärzt-\nEnde des Monats ,in den Ruhestand, in dem sie das      lichen Gutachtens über den Gesundheitszustand\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-\nerklärt, er halte ihn nach pfliichtgemäßem Ermessen\nzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere       für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.\nAltersgrenze bestimmt werden.\n(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand\n(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\nentscheidende Behörde ist an die Erklärung des\nVerwaltung im Einzelfalle die Fortführung der\nunmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;\nDienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-\nsie kann auch andere Beweise erheben.\nfordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\npersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand                                §  44\nüber das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für\n(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für\neine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht\ndienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung\nübersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über\nin den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor-\ndie Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.\ngesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß\nUnter der gleichen Voraussetzung kann die Bundes-\nseine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei;\nregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte\ndabei sind die Gründe für die Versetzung in den\nfrühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten\nRuhestand anzugeben. Ist der Beamte zur Wahr-\nLebensjahr hinausschieben.\nnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in\n(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-      der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag\nendet hat, darf nicht zum Bemnten ernannt werden;      des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als gesetz-\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die       lichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften\nStelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für     des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-","10                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei An-      grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\nordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-       anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-\nlichen Gesetzbuchs gel,t,en entsprechend.               unfähig (§ 42) geworden ist.\n(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb       (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,\neines Monats keine Einwendungen, so entscheidet         wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig gewor-\ndie nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die        den ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nVersetzung in den Ruhestand.                            behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ndes Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen\n(3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-        mit diesem Minister auf andere Behörden über-\ndet die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-     tragen.\nsetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete\nStelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-         (3) Die §§ 43 bis 45 finden entsprechende An-\nführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder       wendung.\nseinem Pfleger zuzustellen.                                                         § 47\n(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit         (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit\ndem Ende der drei Monate, die auf den Monat der         gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der\nMitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn      Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen-\ndes Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen-         nung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung\nden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung         ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann\ndes Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung      bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen\ndes Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und     werden.\nPflichten des Untersuchungsführers im förmlichen           (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den\nDisziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger      Fällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende\nist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß         der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem\nder Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger       die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten\nzu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.              mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Ver-\nsetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder\n(5) Wüd die Dienstfähigkeit des Beamten fest-\nmit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein\ngestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-\nfrüherer Zeitpunkt festgesetzt werden.\nscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-\nzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen          (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich\nBeträg,e sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-     Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenver-\nkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende      sorgungsgesetzes.\ndes Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt\nworden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-\nhaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.                            c) Verlust der Beamtenrechte\n§ 48\n§ 45\nDas Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\n(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-     ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines\nstand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor-      deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-\nden, so kann er, solange er das dreiundsechzigste       setzes\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das\n1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe\nBeamtenverhältnis berufen werden; die §§ 39 und 40\nvon mindestens einem Jahr oder\ngelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren\nseit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Beru-   2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nfung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung            schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-\ndes Beamten zulässig.                                       fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-\n(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung          heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens\nseiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf              sechs Monaten\nJahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut   verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Ur-\nin das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem      teils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die\nAntrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst-    Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aber-\nliche Gründe entgegenstehen.                            kannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer\n(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nBeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde      Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\namtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte          wirkt hat.\nkann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er                                    § 49\neinen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.\nEndet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der\nfrühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge\n§ 46\nund Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand        bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die\nzu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-        im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne      nicht führen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                            11\n§ 50                                                    § 53\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des         Der Beamte hat bei politischer Betätigung die-\nVerlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna-        jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,\ndenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen       die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-\nübertragen.                                             heit urid aus der Rücksicht auf die Pflichten seines\n(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam-          Amtes ergeben.\ntenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von                                 §  54\ndiesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.\nDer Beamte hat sich mit voller. Hingabe seinem\nBeruf zu widmen. Er hat sein Amt .uneigennützig\n§ 51                          nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-\n(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust    halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß\nder Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wieder-        der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,\naufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt,      die sein Beruf erfordert.\ndie diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamten-\nverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat,                                § 55\nsofern er die Altersgrenze noch nkht erreicht hat\nDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten\nund noch dienstfähig ist, Anspruch auf Ubertragung\nund zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von\neines Amtes derselben oder einer mindestens g,leich-\nihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und\nwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit\nihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es\nmindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1\nsich nicht um Fälle handelt, in denen er nach be-\nSatz 2); bis zur Ubertragung des neuen Amtes erhält\nsonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen\ner die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen\nnicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.\nAmt zugestanden hätten.\n(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-\nfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund                                § 56\neines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der            (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner\nfrüheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-    dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-\nverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be-           antwortung.\namten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-\nliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen-            (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\nden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem              licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich\nDienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Ent-       bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu\nscheidung können die Ansprüche nicht geltend            machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so\ngemacht werden.                                         hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen\nihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-    höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser\nlassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider-         die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,\nruf wegen eines Verhaltens der i.n § 31 Abs. 1 Nr. 1    sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten straf-\nbezeichneten Art.                                       bar oder ordnungswidrig und die Straftat oder\n(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach             Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das\nAbsatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes           ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Men-\nArbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag           schen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist\nanrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver-     er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen\npflichtet.                                              schriftlich zu erfolgen.\n(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die\nAbschnitt III                      sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr\nRechtliche Stellung der Beamten              im Verzuge besteht und die Entscheidung des\nnächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig her-\nbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3\n1. Pflichten                      und 4 entsprechend.\n§ 57\na) Allgemeines\nDer Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,\n§ 52                          wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-\ntages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz be-\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer    stimmt.\nPartei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und ge-\nrecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das                          b) Diensteid\nWohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.\n§ 58\n(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes\nVerhalten zu der freiheitlichen demokratischen              (1} Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes be-              ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes-\nkennen und für deren Erhaltung eintreten.               republik Deutschland und alle in der Bundesrepu-","12                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nblik gellenden C<~seL1,e zu wahren und meine Amts-          (3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\npflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott    Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst-\nhelfe.\"                                                 vorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten\n(2) Der :Eid kann auch ohne die \\Vorle „so wahr     amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-\nmit Gott helfe\" geleistet werden.                       stellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über\ndienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um\n(3) Gestallet ein Gesetz den Mitgliedern einer       Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche\nReligionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich         Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine\nschwüre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-           Erben.\nchen, so kann der Beamte, der Mitgilied einer solchen\nReligionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel          (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nsprechen.                                               Pflicht cles Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei\nGefährdung der freiheitlichen demokratischen\n(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach      Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.\n§ 7 Abs 2 zugelassen worden ist, kann von einer\nEidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,\nsofern gesetzlich nichts c:mderes bestimmt ist, zu                                § 62\ngeloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft            (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf\nerfüllen wird.                                          nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle\ndes Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\nbereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nc) BeschrJnkung bei Vornahme von Amtshandlungen         ernstlich gefährden oder erheblich erschweren\nwürde.\n§ 59\n(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,\n(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-         kann versagt werden, wenn die Erstattung den\nfreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-      dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.\nhörigen richten würden.\n(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in\n(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind         einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-\nPersonen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen            bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten\nfamilienrechllicher Beziehungen im Strafverfahren       Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch\ndas Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.                  dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\n(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Be-     erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-\namte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen        lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.\nist, bleiben unberührt.                                 Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem\nBeamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-\n§ 60                          lichen Rücksichten zulassen.\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr         (4) Uber die Versagung der Genehmigung ent-\nbestimmte Behörde kann E!inem Beamten aus zwin-         scheidet die oberste Aufsichtsbehörde.\ngenden dienstlichen Gründen die Führung seiner\nDienstgeschäfle verbieten. Das Verbot erlischt, so-\n§ 63\nfern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen\nden Beamten das förmliche Disziplinarverfahren             Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der\noder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung          Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.\noder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-\nrichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\ne) Nebentätigkeit\n(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-\nhört werden.                                                                      § 64\nd) Amtsverschwiegenheit                    Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner\nobersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-\n§ 61                          amt, Nebenbeschäftigung) ,im öffentlichen Dienst zu\nübernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des         seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht\nBeamtenverhiiltnisses, über die ihm bei seiner amt-     und ihn nicht über Gebühr ,in Anspruch nimmt. Die\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-           oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nach-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt          geordnete Behörden übertragen.\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nüber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.                                    § 65\n{2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über               (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64\nsolche Angelegenheilen weder vor Gericht noch           zur Ubernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-\naußergerkhtlich aussagen oder Erklärungen ab-           nehmigung\ngeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-           1. zur Ubernahme eines Nebenamtes, einer Vor-\ngesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet           mundschaft,   Pflegschaft  oder  Testamentsvoll-\nist, der letzte Dienstvorgesetzte.                          streckung,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                                          13\n2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung gegen                                           § 69\nVergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur\nDie zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen\nMitarbeiit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-\nVorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten\nübung eines freien Berufes,\nerläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\n3. zum Eintritt ,in den Vorstand, Aufsichtsrat, Ver-      In ihr kann bestimmt werden,\nwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer\n1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im\nGesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in\nSinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder\neiner anderen Rechtsform betriebenen Unter-\nihm gleichstehen,\nnehmens sowie zur Ubernahme einer Treuhänder-\nschaft.                                               2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffent-\n1ichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vor-\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,                schlag oder Veranlassung seines Dienstvorge-\nwenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die               setzten übernommene Nebentätigkeit eine Ver-\ndienstlichen LeistungEm, die Unparteilichkeit oder             gütung erhält oder eine erhaltene Vergütung\ndie Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst-             abzuführen hat,\nliche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich\n3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66\neine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Ge-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten\nnehmigung, so ,ist diese zu widerrufen.\nder Genehmigung bedürfen, sowei,t es nach der\n(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-           . Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist.\nbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete\nBehörden über,tragen.\nf) Annahme von Belohnungen\n§ 66\n(1) Nicht genehmigungspflichtig ist                                                    § 70\n1. die Verwaltung ei.gernm oder der Nutznießung               Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-\ndes Beamten unterliegenden Vermögens,                 amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke\nin bezug auf se,in Amt nur mit Zustimmung der\n2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-\nobersten oder der letzten obersten Dienstbehörde\nler,ische oder Vortragstätigkeit des Beamten,\nannehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\n3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-           andere Behörden übertragen werden.\nmenhängende selbsttindige Gutachtertätigkeit\nvon Beamten an wissenschaftlichen Instituten und\n§ 71\nAnstalten,\n4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen             Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen\nin Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in        von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer\nSelbsthilfeeinrichtungen der Beamten,                 ausländschen Reg,ierung nur mit Genehmigung des\nBundespräsidenten annehmen.\n5. die unentgeltliche TätigkE~it in Organen von Ge-\nnossenschaften.\n(2) Die dienstlich<~ Verantwortlichkeit des Be-                                   g) Arbeitszeit\namten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Diens,tvor-\n§ 722)\ngesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich\n§ 67                            im Durchschnitt vierundvierz,ig Stunden nicht über-\nschreiten.\nDer Beamte, dc>,r aus einer auf Verlangen, Vor-\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten            (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung\nübernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,         über die regelmäßige wöchent1iche Arbeitszeit\nV,erwalitungsrat oder in einem sonstigen Organ            hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche\neiner Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in          Verhältnisse dies erfordern und skh die Mehrarbeit\neiner anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-            auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine\nmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst-          dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit\nherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen            mehr als fünf Stunden im Monat über die regel-\nSchadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob           mäßige Arbeiitszeit hinaus beansprucht, ist ihm\nfahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur       innerhalb von drei Monaten für die über die regel-\ndann ersaitzpfLichtig, wenn der Beamte auf Verlan-        mäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit\ngen eines Vorgesetzten gehandelt hat.                     entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die\nDienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Grün-\nden nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte\n§ 68                         · in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern\nEndet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im         für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat\nEinzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die         - in einer durch andere Maßnahmen nicht zu be-\nNebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem\n2) Die Regelung in Absatz 2 Satz: 3 .,- in einer durch andere Maß-\nBeamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt                   nahmen nicht zu beseitigenden Avsnahmesituation mit Zustimmung\nder obersten Dienstbehörde und des für die Finanzen zuständigen\nübertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-               Bundesministers für einen Zeitraum bis zu achtzig Stunden im\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgese,tzten           Monat -\" gilt bis zum 31. Dezember 1977 (Artikel VI des Gesetzes\nzur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vorn 12. Dezember\nübernommen hat.                                             . 1973 - BGBl. I S. 1853 -).","14                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nseitigenden Ausrwhmesituation mit Zustimmung der            (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\nobersten Dienstbehörde und des für die Finanzen          Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-\nzuständigen Bundesministers für einen Zeitraum bis       vergehen, wenn er\nzu achtzig Stunden im Monat           eine Vergütung     1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-\nerhalten.                                                    ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt\n(3) Soweit der Diens,t in Bereitschaft .besteht,           oder\nkann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen       2. 'an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen,\nBedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen              den Bestand oder die Sicherhe,it der Bundesrepu-\nZeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über-            blik zu beeinträchtigen, oder\nschritten werden.\n3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegen-\n(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch            heit) oder gegen § 70 {Verbot der Annahme von\nRechtsverordnung.                                             Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder\n§ 73                          4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten\n(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge-              Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft\nnehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.              nicht nachkommt.\nDienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Ver-             (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-\nlangen nachzuweisen.                                    vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.\n{2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten\nFernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesol-\ndungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird                                 bb) Haftung\ndadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht\nausgeschlossen.                                                                    § 78\n(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-\nh) Wohnung                        liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des-\nsen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus\n§ 74                          entstandenen Schaden zu ersetzen. Hait der Beamte\n(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh-           seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau-\nmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung           ten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem\nseiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.       Dienstherrn den Schaden nur insowe.it zu ersetzen,\nals ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last\n(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die\ndienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,        fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-\nsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.\nseine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung\nvon seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-         (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund\nwohnung zu beziehen.                                     der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\ngesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-\n§75                           griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als\nWenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-      ihm Vorsatz oder grobe Fahrläss.igkei,t zur Last fällt.\ngend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-\nden, sich während der dienstfreien Zeit ,in erreich-        (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in\nba:rer Nähe seines Diens,tortes aufzuhalten.             drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\nDienstherr von dem Schaden und der Person des\nErsaitzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-\ni) Dienstkleidung                    sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be-\ngehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab-\n§ 76                          satz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt\nDer Bundespräsident erläßt die Bestimmungen           an, in dem der Ersatzanspruch des Driitten diesem\nüber Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes          gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder\nüblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung       dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig f estge-\ndieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.           stellt ist und der Dienstherr von der Person des\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.\nk) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten           (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz\nund ha,t dieser einen Ersatzanspruch gegen einen\naa) Verfolgung von Dienstvergehen             Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-\namten über.\n§ 77\n(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn                                2. Rechte\ner schuldhaft die ihm obliegenden Pfüchten verletzt.\nEin Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes                          a) Fürsorge und Schutz\nist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen\ndes Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist,                                   §79\nAchtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder            Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\ndas Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise            Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und\nzu beeinträchtigen.                                      seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                             15\ndes Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn                       b) Amtsbezeichnung\nbe,i seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-\nlung als Beamter.                                                                  § 81\n§ 79 a                             (1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-\nnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts\n(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf\nanderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser\nAntrag\nBefugnis nicht anderen Stellen überträgt.\n1. die Arlwitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßi-\ngen Arheitszeiit ermäßigt werden,                       (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-\nnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von        außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Ubertritt\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung     in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige\ngewährt werden,                                      Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen\nwenn er mit                                              der Verse,tzung in ein Amt mit geringerem End-\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3\na) mindest,ens einem Kind unter sechzehn Jahren          entsprechend.\noder\n(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen be,i der\nb) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflege-\nVersetzung in den Ruhestand zustehende Amts-\nbedürftigen sonstigen Angehörigen\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst\" (,,a. D. \")\nin häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen       und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-\ntatsächlich betreut oder pflegt.                         nen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt\nübertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung\n(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung\ndes neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer\nsollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren,\nBesoldungsgruppe mit mindestens demselben End-\nBeurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-\nnicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung\nherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-\neiner Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor        bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu-\nAblauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.           satz „außer Dienst\" (,,a. D. \") führen. Ändert sich die\n(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach        Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die ge-\nAbsatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ge-          änderte Amtsbeze,ichnung geführt werden.\nnehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung              (4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste\nnicht zuwiderlaufen.                                     Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts-\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst\" (,,a. D. \")\n§ 79 b\nsowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-\n(weggefallen)                      liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-\ngenommen werden, wenn der frühere Beamte sich\n§ 80                          ihrer als nicht würdig erweist.\nDie Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\nnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-               c) Dienst- und Versorgungsbezüge\nsprechende Anwendung\n§ 82\n1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf\nBeamtinnen,                                                               (weggefallen)\n2. der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes\n§ 83\nauf schwerbehinderte Beamte und Bewerber.\nDie Besoldung der Beamten wird durch das Bun-\ndesbesoldungsgesetz geregelt.\n§ 80 a\n{l)  Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden                                    § 83 a\nJugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April                              (weggefallen)\n1976 (BGBl. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte\nentsprechend.\n§ 84\n(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes      (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts\nund die Belange der inneren Sicherheit es erfordern,     anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge\nkann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung          nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der\nAusnahmen von den Vorschriften des Jugend-               Pfändung unterliegen.\narbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivoll-\n(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\nzugsbeamte bestimmen.\nZurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\nDienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie\n§ 80 b                         pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-\nDen Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-        weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf\nläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere                Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\nregelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.       Handlung besteht.","16                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 85                            (2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilli-\nDie Versorgung richtet sich nach den Vorschriften    gung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes.                        stimmt, ob und inwieweit die Diensthezüge wäh-\nrend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.\n§ 86                            (3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-\nabgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied\nDienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-        einer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der\nreihung der Beamten in die Gruppen der Besol-          erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst-\ndungsordnungen können nur durch Gesetz geändert        bezüge zu gewähren.\nwerden.                               ·\n§ 87\nf) Personalakten .\n(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\ndurch eine Anderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-                                 § 90\nreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-\nmit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind   amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine\ndie Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\nvollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-    betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden\nviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach     und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn\nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über     ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-      vor Aufnahme ,in die Personalakten gehört werden.\nrung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen         Die Außerung des Beamten ist zu seinen Personal-\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der          akten zu nehmen.\nMangel so offens.ichtlich war, daß der Empfänger\nihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung\ng) Vereinigungsfreiheit\nkann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der\nobersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abge-\n§ 91\nsehen werden.\n(1) Auf Grund der Vereinigungsfreihei,t haben die\n§ 87 a                        Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-\nWird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-       rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die\ntötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzan-       für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-\nspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterbli,ebe-     bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit\nnen infolge der Körperverletzung oder der Tötung       gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\ngegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den             (2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine\nDienstherrn über, als dieser                           Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich\n1. während einer auf der Körperverletzung beruhen-     gemaßregelt oder benachteiligt werden.\nden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewäh-\nrung von Dienstbezügen oder\nh) Dienstzeugnis\n2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung\nzur Gewährung einer Versorgung oder einer                                    § 92\nanderen Leistung\nDem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-\nverpflichtet ist. Der Ubergang des Anspruches kann     verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-\nnicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter-        vorgesetzten e,in Dienstzeugnis über Art und Dauer\nbliebenen geltend gemacht werden.                      der von ihm bekleideten Amter erteiLt. Das Diens,t-\nzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über\ndie von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-\nd) Reise- und Umzugskosten                gen Auskunft geben.\n§ 88\n3. Beamtenvertretung\nReise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-·\nten werden durch Gesetz geregelt.\n§ 93\nDie Personalvertretung der Beamten wird durch\ne) Urlaub                       Gesetz besonders geregelt.\n§ 89                                                   § 94\n(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-       Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-\nurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.        werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner\nDie Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt    Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung.            beteiligen.","Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                           17\nAbschnitt IV                      4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewie-\nPersonalverwaltung                          senen Bewerbern in Angelegenheiten von grund-\nsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,\n§ 95                         5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der\nHandhabung der beamtenrechtlichen Vorschrif-\nZur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-          ten zu machen.\nlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-\nschuß errichtet„ der seine Tätigkeit innerhalb der          (2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-\ngesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener         nalausschuß weitere Aufgaben übertragen.\nVerantwortung ausübt.                                       (3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der\nBundespersonalausschuß die Bundesregierung zu\n§ 96                         unterrichten.\n(l) Der Bundcspersonalausschuß besteht aus sie-                                 § 99\nben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mit-\ngliedern.                                                   Der Bundespersonalausschuß         gibt sich  eine\nGeschäftsordnung.\n(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-\nsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender                                  § 100\nund der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun-         (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses\ndesministeriums des Innern. Nichtständige ordent-        sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß\nliche Mitglieder sind der Leiter der Personal-           kann      Beauftragten    beteiligter   Verwaltungen,\nabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde           Beschwerdefö.hrern und anderen Personen die\nund vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende           Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.\nMitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1\n(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen\ngenannten Behörden, der Leiter der Personalabtei-\nsind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwer-\nlung einer weiteren obersten Bundesbehörde sowie\ndeführer in den Fällen des§ 98 Abs. 1 Nr. 4.\nvier weilere Bundesbeamte.\n(3)  Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit\n(3) Die nichtst.i:indigen ordentlichen Mitglieder so-\ngefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit\nwie die stellvertretenden Mitglieder werden vom\nvon mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei\nBundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesmini-\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\nsters des Innern auf die Dauer von vier Jahren\nsitzenden.\nbestellt, davon drei ordentliche und drei stellver-\ntretende Mi tgHeder auf Grund einer Benennung                                     § 101\ndurch die Spitzenorganisa lionen der zuständigen            (1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschus-\nGewerkschaften.                                          ses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen.\n§ 97                        Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das\n(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses      dienstälteste Mitglied.\nsind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.             (2)  Zur Vorbereitung der Verhandlungen und\nSie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun-         Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für\ndespersonalausschusses außer durch Zeitablauf            den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium\ndurch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der          des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.\nBehörde, die für ,ihre Mitgliedschaft maßgeblich\nsind, oder durch Beendigung des Beamtenverhält-                                    § 102\nnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus,\nunter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts            (1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-\nwegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfah-       führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-\nren oder Diszipliinarverfahren ihr Amt verlieren;        dung der Vorschriften der VerwaUungsgerichtsord-\n§ 60 findet keine Anwendung.                            nung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August\n(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\n1976 (BGBI. I S. 2437), Beweise erheben.\ndürfen wegen ihrer Tätigkeit weder            dienstlich\ngemaßregelt noch benachteiligt werden.                     (2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-\nausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und\n§ 98                        ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten\nvorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner\n(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in\nAufgaben erforderl,ich ist.\nden §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entschei-\ndungen folgende Aufgaben:\n§ 103\n1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen\nder beamtenrechtlichen Verhältnisse mHzuwir-           (1)  Beschlüsse des Bundespersonalausschusses\nken,                                                sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben,\n2. bei der VorbereHung der Vorschriften über die        bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die\nAusbildung, Prüfung und Fortbildung von Beam-       Geschäftsordnung.\nten mitzuwirken,,                                      (2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-\n3. über die allgemein<' Arwrkennung von Prüfungen       scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine\nzu entscheiden,                                     Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.","18                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 104                          tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBL I\nDie Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bun-       S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Geset-\ndespersonalausschusses führt im Auftrage der Bun-       zes vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341).\ndesregierung der Bundesminister des Innern. Sie\nunterliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschrän-\nkungen.                                                                      Abschnitt VII\nBeamte des Bundestages, des Bundesrates\nAbschnitt V                                 und des Bundesverfassungsgerichtes\n(weggefallen)\n§ 176\n(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeam-\nAbschnitt VI                       ten und die Beamten des Bundesverfassungsgerich-\ntes sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz                 und Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden\ndurch den Präsidenten des Bundestages, die der\n§ 171                          Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun-\n(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden          desrates, die der Beamten des Bundesverfassungsge-\nvorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhal-      richtes durch den Präsidenten des Bundesverfas-\nten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbe-       sungsgeriichtes vorgenommen. Oberste Di,enstbe-\nhörde steht offen.                                      hörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident des\nBundestages, oberste Dienstbehörde der Bundesrats-\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmit-     beamten ist der Präsident des Bundesrates, oberste\ntelbaren Vorgesetzten (§ 3. Abs. 2), so kann sie bei    Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungs-\ndem nächsthöheren Vorg,esetzten unmittelbar einge-\ngerichtes ist der Präsident des Bundesverfassungs-\nreicht werden.\ngerichtes.\n(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundesper-           (2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und\nsonalausschuß richten.\nder Direktor des Bundesrates können jederzeit in\n§ 172                          den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.\nFür Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die\n§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\n§ 173                                              Abschnitt VII a\n(weggefallen)                               Leiter von Hochschulen, Professoren\nund Hochschulassistenten\n§ 174\n(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird                                  § 176 a\nder Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver-         (1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptbe-\ntreten, der der Beamte untersteht oder bei der Been-    ruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die\ndigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat;       beamteten Professoren und Hochschulassistenten\nbei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamten-       einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigen-\nversorgungsgesetzes wird der Diens,therr durch die      schaft e.iner staatlich anerkannten Hochschule er-\noberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher       halten hat und deren Personal im Diens,t des Bundes\nWeisung die Regelungsbehörde untersteht.                steht, sind unmittelbare Bundesbeamte.\n(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr         (2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-\nund ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt,       berufLichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie\nso triitt an ihre Stelle der Bundesminister des         die beamteten Professoren, für die eine befristete\nInnern.                                                 Tärt:igkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-       sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ,ernannt; für be-\ntung durch eine allgemeine Anordnung anderen            amtete Hochschulassistenten gilt § 48 des Hoch-\nBehörden übertragen; die Anordnung ist ,im Bundes-      schulrahmengesetzes entspr,echend.\ngesetzblatt zu veröffentlichen.                             (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die\nVorschriften für Beamte auf Lebenszeit entspre-\n§ 175                          chend, soweit gese,tzlich nichts ander,es bestimmt\n,ist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.\nVerfügungen und Entscheidungen, die dem Beam-\nten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-              (4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mit-\nschriften dieses Geset~es bekanntzugeben sind, sind     glieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigen-\nzuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf          schaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach\ngesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor-       Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bis-\ngungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit      heriges Amt unter erneuter Berufung in das Beam-\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich    tenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie\ndie Zustellung nach den Vorschriften des Verwal-         dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ab-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977                                           19\nlauf der ersten Amtszeit entlassen. Abweichend von         3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten die-\nAbsatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amts-              ses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen\nzeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den                 Ruhestand versetzt.\nRuhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens\nzehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienst-                                        § 179 3)\nbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufs-            Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen\nsoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamten-          Vorschriften über die Ableistung eines Vorberei-\nverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstver-        tungsdienstes und die Ablegung einer zweiten\nhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zei,t ernannt      Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),\nworden waren.                                              können diese unter den Voraussetzungen des § 19\n(5) Für beamtete Professoren und Hochschulassi-         Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren\nstenten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, so-       Dienstes zugelassen werden.\nweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vor-\nschriften der §§ 43 bis 50 und 52 des Hochschulrah-                                  §§ 180 bis 182\nmengesetzes etwas anderes bestimmen.                                                  (weggefallen)\n§ 183\nAbschnitt VIII                         (1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Verglei-\nEhrenbeamte                        che, die dem Beamten eine höhere als nach dem Be-\nsoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über\ndieses Gesetz hinausg,ehende Versorgung verschaf-\n§ 177\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für\n(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor-       Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-\nschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:          schlossen werden.\n1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-             (2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach\njahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet wer-        § 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung\nden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen      der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des\nVoraussetzungen für die Versetzung eines Be-          Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948\namten in den Ruhestand gegeben sind.                  (GesetzblaH der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\n2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3,            schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, bleiben\n§§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87 a, für Honorarkonsu- unberührt.\nlarbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.                                                 § 184   4)\n3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Be-\n(1) Die §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die\namtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wer-\ntenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhält-\nden. Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom\nnis umgewandelt werden.\ngleichen Zeitpunkt ab.\n(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre           ·(2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vor-\nHinterbliebenen r;ichtet sich nach § 68 des Beamten-       schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es\nversorgungsgesetzes.                                       dabei sein Bewenden.\n(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse\n§ 185\nder Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-\nzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor-                Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nschriften.                                                Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem\nZeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nAbschnitt IX\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                                § 186\n(weggefallen)\n§ 178\nFür die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dien-\n§ 187\nste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Kör-\nperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen             (1) I.st Dienstherr eines Beamten eine bundesunmit-\nRechts stehenden Beamten und Wartestandsbeam-              telbar.e Körperschaft, Anstatt oder Stiftung des öf-\nten gilt folgendes:                                       fentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zu-\n1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtss,tel-        ständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in\nlung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem         denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversor-\nGesetz.                                               gungsgesetz di-e oberste Dienstbehörde die Entschei-\n2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung         3) Die Ubergangsvorschrift des § 179 bezieht sich auf die ursprüng-\neines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz,            liche Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1953 (BGB!. I S. 551).\n4) Die Ubergangsregelung des § 184 bezieht sich auf den Zeitpunkt\nsoweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzun-         des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom\ngen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe           14. Juli 1953 (§ 202 BBG). Für die Oberleitung im Zeitpunkt des\nInkrafttretens der §§ 126, 127 und 136 BRRG (§ 142 Abs. 1 BRRG)\nernannt werden.                                          galt § 137 BRRG.","20                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder                                                       § 199\ndie Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmi-                            (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus\ngung abhängig machen; auch kann sie verbindliche                       diesem Gesetz etwas anderes ergibt,\nGrundsätze für die Entscheidung aufstellen.\n1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts-\n(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-                          verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die                        Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) in der\nBehörden nicht be5,itzen, tritt für die in diesem Ge-                      Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBI. I\nsetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz einer Be-                           s. 470),\nhörde übertragenen oder zu überitragenden Zustän-\ndigkeiten die zuständige VerwaltungssteUe.                             2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfas-\nsung vom 30. Juni 1950 (BGBI. S. 279).\n§ 188                                     (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen\nRegelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nIst bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom\nBundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 ge-\n1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für\nbei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deut-                    die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis\nsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht\nzur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem\nangenommen worden, so steht dieser Mangel der                          Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.\nWirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.\n(3) (weggefallen)\n§ 189                                     (4) Ist 1in Gesetzen oder Verordnungen auf die\nnach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriftien Bezug ge-\nFür die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt\nnommen, so trnten an deren Stelle die Vorschriften\ndieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und\ndieses Gesetzes.\nAufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. No-\nvember 1950 (BGBl. S. 765), zuletzt geändert durch                                                       § 200\nArtikel 170 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I                        Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nS. 469), nichts Abweichendes bestimmt ist.                             lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der\n§ 190                                  Bundesminister des Innern.\nFür die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt\n§ 201   6)\ndieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-\ngeschrieben ist.                                                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 191                                  des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nF,inanzsystem des Bundes (Dribtes UberleHungsge-\nDie Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes                     setz) vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1) auch\noder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-                       im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden                  der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\nAngestellten und Arbeiter werden durch Tarifver-                       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ntrag geregelt.                                                         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 192\n(1) 5)                                                                                               § 202\n(2) {weggefallen)                                                                              (Inkrafttreten)\n§§ 193 bis 198 5)                              6) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschrifte~ dieses Ge-\nsetzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Ziv1l~chutzkorps\nvom 12. August 1965 (BGBI. I S. 782) und . d~rch das Dn_tte Gesetz\n5) Nicht abgedruckt. Durdl § 192 Abs. 1 und §§ 193 bis 198 sind andere    zur Änderung des Gesetzes über den z1v1le~ Ersatzdienst vom\nGesetze geändert worden.                                               25. Juni 1973 (BGBI. I S. 669) eingefügt worden smd."]}