{"id":"bgbl1-1976-99-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":99,"date":"1976-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/99#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-99-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_99.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk","law_date":"1976-08-09T00:00:00Z","page":2114,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2114                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Augenoptiker-Handwerk\nVom 9. August 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          7. Kenntnisse im Ausführen ärztlicher Verordnun-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                gen;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-      8. Kenntnisse der Methoden der objektiven und\nletzt geändert durch § 64 des Jugendarbeitsschutz-           subjektiven Refraktionsbestimmung;\ngesetzes vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I            9. Kenntnisse der Meßgeräte zur Bestimmung\nS. 965), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                physikalisch-optischer und technischer Größen;\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\n10. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwen-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nstoffe;\n11. Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften\n1. Abschnitt\ndes Gesundheitsrechts, insbesondere des Heil-\nBerufsbild                           praktikergesetzes, sowie der Unfallverhütung,\ndes Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;\n12. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen\n§ 1\nund RAL-Vereinbarungen;\nBerufsbild                       13. Einfassen von Brillengläsern in Brillenfassungen\n(1) Dem Augenoptiker-Handwerk sind folgende              und Verändern der Brille nach anatomischen\nTätigkeiten zuzurechnen:                                     Gegebenheiten;\n1. Anfertigung und Anpassung von Brillen aller Art;      14. Prüfen, Messen, Anzeichnen, Bearbeiten und\nEinschleifen von Brillengläsern;\n2. Bestimmung und Auswahl der Brillengläser und\n15. Bestimmen der erforderlichen Maße für Brillen\nBrillenfassungen nach optischen, anatomischen\nmit Einstärken- und Mehrstärkengläsern;\nund ästhetischen Gesichtspunkten;\n16. Skizzieren und Anfertigen von Brillenfassungen;\n3.   Bestimmung der erforderlichen Maße für Brillen\nmit Einstärken- und Mehrstärkengläsern;             17. Beratung bei der Auswahl der Brillengläser und\nder Brillenfassungen nach optischen, anatomi-\n4.   Messung der Refraktion des Auges;\nschen und ästhetischen Gesichtspunkten;\n5.   Prüfung der Sehschärfe;\n18. Messen der Refraktion des Auges nach objek-\n6.   Auswahl, Bearbeitung und Abgabe von Kontakt-            tiven Methoden;\nlinsen nach ärztlicher Verordnung;\n19. Messen des Augenabstandes und der Scheitel-\n7.   Instandsetzung von Brillen und anderen Sehhil-          abstände;\nfen;\n20. Subjektives Ermitteln der optimalen Korrek-\n8.   Prüfung, Instandsetzung und Justierung optischer        tionsgläser für Feme und Nähe;\nInstrumente.\n21. Justieren und Zentrieren der Brillengläser nach\n(2) Dem Augenoptiker-Handwerk sind folgende              verschiedenen Methoden;\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                 22. Anwenden der Geräte und optischen Hilfsmittel\n1. Kenntnisse über Physik und Mathematik, insbe-           zur Augenglasbestimmung;\nsondere Stereometrie und Trigonometrie;            23. Anfertigen und Bearbeiten von Kontaktlinsen;\n2.   Kenntnisse der allgemeinen Optik sowie der         24. Instandsetzen von Brillen und anderen Sehhil-\nAugenoptik, insbesondere der Korrektionsmit-           fen;\ntel;                                               25. Technisches Anpassen von vergrößernden Seh-\n3.   Kenntnisse der Wirkungsweise und Anwendung             hilfen;\nder Kontaktlinsen;                                 26. Anwenden einschlägiger feinmechanischer Ar-\n4.   Kenntnisse über die Anatomie und die Physiolo-         beitsmethoden bei metallischen und nichtme•\ngie des Auges;                                         tallischen Werkstoffen;\n5.   Kenntnisse der Sehfehler;                          27. Bedienen und Justieren optischer Instrumente;\n6.   Kenntnisse über sehleistungsvermindernde Er-       28. Instandsetzen von Spezialwerkzeugen und op-\nkrankungen des Auges und Schädigungen, die             tischen Hilfsmitteln;\nim Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit      29. Warten der Maschinen und Geräte sowie In-\neintreten können;                                      standhalten der Werkzeuge.","Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976                        2115\n2. Abschnitt                         sind Fertigkeiten zugrundezulegen, die den von\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II             den Fachschulen für Augenoptik vermittelten\nder Meisterprüfung                        Fertigkeiten entsprechen.\n§ 2\n§ 5\nGliederung, Dauer und Bestehen der                  Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\npraktischen Prüfung (Teil I)                                     (Teil II)\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-      (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei      8 Prüfungsfächern nachzuweisen:\nder Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen\n1. Allgemeine Optik;\ndie Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be-\nrücksichtigt werden.                                   2. Augenoptik:\n(2) Die Mf~isterprüfungsarbeit soll nicht mehr als       a) Anatomie und Physiologie des Auges,\n2 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als             b) Sehfehler,\n10 Stunden dauern.                                         c) Korrektionsmittel;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des       3. Methoden der objektiven und subjektiven Re-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der         fraktionsbestimmung;\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe so-      4. Wirkungsweise und Anwendung der Kontaktlin-\nwie innerhalb der Arbeitsprobe ausreichende Lei-           sen;\nstungen im subjektiven Ermitteln der optimalen\n5. Ausführung ärztlicher Verordnungen;\nKorrektionsgläser für Feme und Nähe (§ 4 Nr. 1\nBuchstabe e).                                          6. fachbezogene Vorschriften:\n§ 3                             a) einschlägige Vorschriften des Gesundheits-\nrechts, insbesondere des Heilpraktikergeset-\nMeisterprüfungsarbeit\nzes, sowie der Unfallverhütung, des Arbeits-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die beiden               schutzes und der Arbeitssicherheit,\nnachstehenden Arbeiten anzufertigen:                       b) die einschlägigen DIN-Normen und RAL-Ver-\n1. Eine komplette Sehhilfe aus einer Kunststoff-               einbarungen;\noder Metallfassung und aus Brillengläsern nach     7. Werkstoff-, Maschinen- und Gerätekunde;\nvorgelegten Maßen;\n8. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we-\n2. eine Sehhilfe aus gegebener Kunststoff- oder            sentlichen Faktoren, Zuschlagskalkulation für\nMetallfassung und aus Mehrstärkengläsern nach          Brillen und Abrechnung mit den Sozialversiche-\nvorgelegten Maßen.                                     rungsträgern.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 geforderte Kunststoff-\n(2) Die Prüfung ist      schriftlich und mündlich\nfassung ist aus Rohmaterial, die Metallfassung aus\ndurchzuführen.\nvorgefertigten Teilen herzustellen; für die Bearbei-\ntung der Mehrstärkengläser in Absatz 1 Nr. 2 ist ein      (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\nRandschleifautomat zu benutzen.                        16 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht\nmehr als eine halbe Stunde dauern. Bei der schrift-\n§ 4                         lichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als\nArbeitsprobe                     6 Stunden geprüft werden.\nAls Arbeitsprobe sind die nachstehenden Arbei-         (4) Der Prüfling ist auf seinen Antrag von der\nten auszuführen:                                       mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durch-\n1. Augenglasbestimmung und Brillenanpassung:           schnitt mindestens gute schriftliche Leistungen er-\na) Prüfen und Kontrollieren der Sehschärfe,        bracht hat.\nb) Messen der Refraktion des Auges nach objek-        (5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\ntiven Methoden,                                führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\nc) Anpassen der Refraktionsmeßbrille oder Ein-     mündliche Prüfung verzichtet werden.\nrichten des Refraktionsmeßgerätes,                (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nd) Messen der Scheitelabstände,                    Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\ne) subjektives Ermitteln der optimalen Korrek-     in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Prüfungsfächer.\ntionsgläser für Feme und Nähe,\nf) Justieren und Zentrieren der Brillengläser\nnach verschiedenen Methoden,                                         3. Abschnitt\ng) Bestimmen der erforderlichen Maße,\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nh) Anpassen einer Sehhilfe nach anatomischen\nund ästhetischen Gesichtspunkten;\n§ 6\n2. Auswählen, Anfertigen, Bearbeiten und Abgeben\nvon Kontaktlinsen sowie Beraten beim Abgeben                          Ubergangsvorschrift\nder Kontaktlinsen.                                    Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nBei den Anforderungen im Auswählen, Anferti-        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ngen, Bearbeiten und Abgeben von Kontaktlinsen       schriften zu Ende geführt.","2116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 1                           blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nW eitere Anforderungen                   ordnung auch im Land Berlin.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprü-                                      § 9\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-                                Inkrafttreten\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nHandwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-                (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1976\nblatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das\nBerufsbild für das Augenoptiker-Handwerk vom\n16. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1882) außer\n§ 8                           Kraft.\nBerlin-Klausel                        (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-       Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        anzuwenden.\nBonn, den 9. August 1916\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}