{"id":"bgbl1-1976-99-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":99,"date":"1976-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/99#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-99-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_99.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Zivilschutz","law_date":"1976-08-09T00:00:00Z","page":2109,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2109\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1976                                                                                                             Nr. 99\nTag                                                                        In h a 1t                                                                                      Seite\n9. 8. 76 Neufassung des Gesetzes über den Zivilsdtutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2109\n215-1\n9. 8. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk . . . . . .                                                                        2114\n7110-3-19\n11. 8. 76 Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2117\n7133-3-1-1, 7133-3-1-2, 7133-3-1-3, 7133-3-1-4, 7133-3-1-5, 7133-3-1-6, 7133-3-1-7, 7133-3-1-8\n4. 8. 76 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2118\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2120\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2119\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                                                                2120\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über den Zivilschutz\nVom 9. August 1976\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-                                          2. dem insoweit am 16. September 1965 in Kraft\nrung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum                                                       getretenen Schutzbaugesetz vom 9. September\nSchutz der Zivilbevölkerung vom 2. August 1976                                                    1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232),\n(Bundesgesetzbl. I S. 2046) wird nachstehend der\nWortlaut des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum                                             3. dem am 13. Juli 1968 in Kraft getretenen Gesetz\nSchutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957                                                   über die Erweiterung des Katastrophenschutzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 1696) in der jetzt geltenden                                                vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776),\nFassung bekanntgemacht.\n4. dem am 14. April 1971 in Kraft getretenen Gesetz\nDas Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des                                               zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention\nGesetzes am 17. Oktober 1957 ist in dessen § 39 be-                                               vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei\nstimmt.                                                                                           bewaffneten Konflikten vom 10. August 1971\nDie Neufassung ergibt sich aus                                                                 (Bundesgesetzbl. II S. 1025),\n1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                          5. dem am 1. April 1975 in Kraft getretenen Zustän-\nnummer 215-1, veröffentlichten Bereinigten Fas-                                                digkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975 (Bun-\nsung des Geset:z;es nach Maßgabe des § 3 Abs. 1                                                desgesetzbl. I S. 685), •\nSatz 2 über die Sammlung des Bundesrechts vom\n10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) und des                                         6. dem am 8. August 1976 in Kraft getretenen\n§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-                                                   Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über\nlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968                                                    Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung\n(Bundesgesetzbl. I S. 1451),                                                                  vom 2. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2046).\nBonn, den 9. August 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","2110                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz über den Zivilschutz\nErster Abschnitt                          14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-\nwaffneten Konflikten vom 10. August 1971 (Bun-\nAllgemeine Bestimmungen\ndesgesetzbl. II S. 1025),\n§ 1                           gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.\nAufgaben des Zivilschutzes\n§2\n(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nicht-\nAuftragsverwaltung\nmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre\nWohnungen und Arbeitsstätten, lebenswichtige                 (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den\nzivile Betriebe, Dienststellen und Anlagen sowie         Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemein-\ndas Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen         deverbände obliegt, handeln sie im Auftrag des\nund deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.          Bundes. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die\nBehördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe           Gemeinden zuständig. Für sie handelt der Haupt-\nder Bevölkerung.                                         verwaltungsbeamte.\n(2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen des             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nZivilschutzes sowie deren Ausstattung können auch        durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß meh-\nim Frieden eingesetzt werden, soweit dadurch             rere Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse\nZwecke des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wer-        oder Gemeindeverbände alle oder einzelne Aufga-\nden; in Bundesverwaltung stehende Einrichtungen          ben des Zivilschutzes gemeinsam wahrnehmen und\nund Anlagen des Warndienstes werden auf Anfor-           daß einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten\nderung der zuständigen Landesbehörde vom Bund            für die Leitung zuständig ist. Die Landesregierungen\neingesetzt.                                              können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-\nhörden übertragen. Handelt es sich um Gemeinden\n(3) Zum Zivilschutz gehören insbesondere\noder Landkreise verschiedener Länder, so vereinba-\n1. der Selbstschutz,                                     ren die beteiligten Länder die Zusammenfassung.\n2. der Warndienst,                                          (3} Der Bundesminister des Innern übt in seinem\n3. der Schutzbau,                                        Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bun-\n4. die Aufenthaltsregelung,                              desregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundge-\nsetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie\n5. der Katastrophenschutz,                               seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3\n6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,                  des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bun-\ndesamt für Zivilschutz übertragen.\n7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.\n(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Aus-\n(4) Besondere gesetzliche Regelungen für Teil-        führung dieses Gesetzes erläßt der Bundesminister\nbereiche des Zivilschutzes, zum Beispiel                  des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.\na) das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965\n(Bundesgesetzbl. l S. 1232), zuletzt geändert                                     §3\ndurch Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum                           Bauaufgaben des Bundes\nEinkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-\nber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),                   Bauaufgaben des Bundes sind\nb} das Gesetz über die Erweiterung des Katastro-          1. die Neuerrichtung und Instandsetzung           von\nphenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I          öffentlichen Schutzbauwerken,\nS. 776), geändert durch das Gesetz zur Änderung      2. die Förderung der Errichtung von Großschutz-\nund Ergänzung des Gesetzes zur Errichtung des            räumen als Mehrzweckbauten.\nBundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz und\ndes Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-\n§4\nphenschutzes vom 10. Juli 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I. S. 1441),                                         Zivilschutz im Bereich der Bundesverwaltung\nc} das Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954             Im Bereich der Bundesverwaltung mit Ausnahme\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Kon-        der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffent-\nflikten vom 11. April 1967 (Bundesgesetzbl. II       lichen Rechts auf dem Gebiete der Sozial- und\nS. 1233), geändert durch das Gesetz zur Ände-        Arbeitslosenversicherung obliegt der Zivilschutz\nrung des Gesetzes zu der Konvention vom              den fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.","Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976                       2111\nDie gleiche Aufgabe oblie9t für ihren Bereich den              (4) Das Bundesamt für Zivilschutz kann zur\nübrigen bundesunmittelbaren Anstalten und Kör-             Durchführung allgemeiner Verwaltungsvorschriften\nperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Deut-        des Bundesministers des Innern auf dem Gebiet des\nschen Bundesbahn; die fachlich zuständigen ober-           Zivilschutzes allgemeine Verwaltungsvorschriften\nsten Bundesbehörden können für die Erfüllung die-          ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.\nser Aufgabe allgemeine Richtlinien erlassen.\n§5\nVölkerrechtlicher Schutz                                   zweiter Abschnitt\nWarndienst\n(1} Der Warndienst hat den Voraussetzungen des\nArtikels 63 Abs. 2 des IV. C~enfer Abkommens vom\n12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in                                     §7\nKriegszeiten (BundesgesetzbJ. 1954 II S. 781) zu ent-                           Warndienst\nsprechen.\n(1) Der Warndienst hat die Aufgabe, die Bevölke-\n(2) Die Einheiten, Einrichtungen und Anlagen des       rung vor den Gefahren zu warnen, die ihr in einem\nZivilschutzes können ein besonderes Kennzeichen             Verteidigungsfall drohen.\nführen, das vom Bundesminister des Innern festge-\nlegt wird. Das Recht zum Führen von organisations-             (2) Die Aufgaben des Warndienstes werden vom\neigenen Zeichen wird dadurch nicht berührt.                 Bundesamt für Zivilschutz, den ihm unterstellten\nWarnämtern und deren nachgeordneten Stellen in\nbundeseigener Verwaltung wahrgenommen.\n§6\nBundesamt für Zivilschutz                      (3} Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die\nWarnung der Bevölkerung erforderlichen örtlichen\n(1) Der Bund unterhält ein Bundesamt für Zivil-         Einrichtungen bereitzuhalten, einzubauen, zu unter-\nschutz als Bundesoberbehörde; es untersteht dem            halten und zu betreiben. Die Landesregierungen\nBundesminister des Innern.                                 werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die\nzuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu\n(2) Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt Ver-        bestimmen. Die Landesregierungen können diese\nwaltungsaufgaben des Bundes, die ihm durch                 Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-\nGesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.            gen. Die Beschaffung der Einrichtungen erfolgt in\nDem Bundesamt für Zivilschutz obliegen insbeson-           bundeseigener Verwaltung.\ndere\n(4) Die dem Warndienst von der Deutschen Bun-\n1. Unterstützung der fachlich zuständigen obersten\ndespost überlassenen Ubertragungswege können\nBundesbehörden bei einer einheitlichen Zivil-\nschutzplanung,                                        Dritten nur durch die Deutsche Bundespost zur Ver-\nfügung gestellt werden.\n2. Aufgabenstellung für die technisch-wissenschaft-\nliche Zivilschutzforschung und Auswertung von\n§8\nForschungsergebnissen,\nAnschlußpflicht\n3. Ausbildung leitender Zivilschutzkräfte des Bun-\ndes und der Länder,                                      (1) Behörden und Betriebe mit leb_ens- oder ver-\n4. Sammlung und Auswertung von Veröffentlichun-            teidigungswichtigen Aufgaben können verpflichtet\ngen des In- und Auslandes auf dem Gebiete des          werden, auf eigene Kosten die Vorrichtungen zu\nZivilschutzes,                                         beschaffen und zu unterhalten, die zum Empfang\nvon Meldungen des Warndienstes erforderlich sind.\n5. Leistung technischer Dienste im Zivilschutz,\n6. Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für             (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nden Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln         tigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundes--\nsowie die Mitwirkung bei der Zulassung dieser         ministern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nGegenstände und bei der Normung.                      des Bundesrates die näheren Bestimmungen über\nden Kreis der anschlußpflichtigen Behörden und\n(3) Die dem Bund gesetzlich zustehenden Verwal- Betriebe sowie das anzuwendende Verfahren zu\ntungsbefugnisse auf dem Gebiete des Zivilschutzes erlassen; hinsichtlich des Inhalts der Anschluß-\nkönnen durch Rechtsverordnung der Bundesregie- pflicht kann bestimmt werden, welche Arten techni-\nrung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates scher Anlagen einzurichten und wie die Anlagen zu\nbedarf, auf das Bundesamt für Zivilschutz übertra- unterhalten und zu betreiben sind. Die Vorschriften\ngen werden. Die dem Bundesminister des Innern des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung\nzustehenden Befugnisse auf dem Gebiet der Erwe.i- der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 (Reichs-\nterung des Katastrophenschutzes werden mit Aus- gesetzbl. I S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 262\nnahme der Befugnisse aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes · des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes dem 2. März 1974 (Bundesgesetzbl I S. 469), bleiben\nBundesamt für Zivilschutz übertragen.                      unberührt.","2112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDritter Abschnitt                                              § 10\nDienst im Zivilschutz                                    Ersatz von Schäden\n§9                              (1) Schäden, die an Sachen entstehen, die von\nRechtsverhältnisse der Helfer im Zivilschutz      den Helfern zum Dienst im Zivilschutz mitgebracht\nwerden, sind angemessen zu ersetzen. § 254 des\n(1) Im Zivilschutz können freiwillige Helfer         Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.\nehrenamtlich mitwirken. Sie können sich für eine\nbestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im              (2) Helfer sind nach anderen gesetzlichen Vor-\nZivilschutz verpflichten; vor der Annahme der Ver-      schriften zum Ersatz des durch sie an mitgebrachten\npflichtung eines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber      Sachen verursachten Schadens nur verpflichtet,\nzu hören. Die Helfer können auf Grund der Ver-          wenn sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt\npflichtung zu behördlich angeordneten oder geneh-       haben.\nmigten Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen\nherangezogen werden. Die Ausbildung beginnt                                       § 11\nnicht vor Ablauf von vier Wochen, gerechnet von                             Ermächtigungen\ndem der Zustellung des Heranziehungsbescheides\nfolgenden Tage. Die Ausbildungsveranstaltungen             Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nsollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeits-     im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nzeit stattfinden und zweihundert Stunden jährlich       Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des\nnicht überschreiten. Der Arbeitnehmer hat einen         Bundesrates durch Rechtsverordnung für die einzel-\nHeranziehungsbescheid        unverzüglich      seinem   nen Fachdienste des Zivilschutzes Vorschriften zu\nArbeitgeber vorzulegen.                                  erlassen über\n(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung     1. das Verpflichtungsverfahren nach § 9 Abs. 1\nzum Dienst im Zivilschutz und aus diesem Dienst              Satz 2,\nkeine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der        2. das Erstattungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 4\nSozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen.              und 5,\nNehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an\nEinsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so       3. den Ersatz von Verdienstausfall nach § 9 Abs. 3,\nsind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weiter-          wobei ein Höchstbetrag festgesetzt werden kann,\ngewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die          4. den Ersatz von Auslagen und Schäden an mitge-\nTeilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung           brachten Sachen.\nfreigestellt.   Versicherungsverhältnisse     in   der\nSozial- und Arbeitslosenversicherung werden durch                                 § 12\nden Dienst im Zivilschutz nicht berührt. Bei einem                       Ordnungswidrigkeiten\nAusfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder\nvon mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei              (1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Ver-\nWochen ist privaten Arbeitgebern das weiterge-           pflichtung zur Dienstleistung im Zivilschutz (§ 9)\nwährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge      zuwiderhandelt.\nzur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für\nArbeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeits-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf          buße geahndet werden.\nGrund der gesetzlichen Vorschriften während einer\nArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten,                               § 13\nwenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im\nDie Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hel-\nZivilschutz zurückzuführen ist.\nfer des Selbstschutzes in Behörden und Betrieben\n(3) Helfern, die keinen Anspruch auf Leistungen      keine Anwendung.\nnach Absatz 2 haben, ist der Verdienstausfall zu\nersetzen, der ihnen durch den Dienst im Zivilschutz\nentstanden ist.\n(4) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für                      Vierter Abschnitt\nArbeit, Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen oder             Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit\nBezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die\nLeistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den\nDienst im Zivilschutz erhalten hätten.                                            § 14\n(5) Den Helfern sind die notwendigen Auslagen                     Sanitätsmaterialbevorratung\nzu ersetzen.\nFür Zivilschutzzwecke sind ausreichende Sanitäts-\n(6) Arbeitnehmer im Sinne der Absätze 1 und 2        materialvorräte anzulegen. Beschaffung und Um-\nsind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer        tausch werden durch das Bundesamt für Zivilschutz\nAusbildung Beschäftigten. Absatz 1 und Absatz 2          vorgenommen. Die Länder treffen Vorsorge dafür,\nSatz 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entspre-      daß das Sanitätsmaterial sach- und fachgerecht\nchend.                                                   untergebracht und gelagert wird.","Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976                      2113\n§ 15                         des Zivilschutzes und deren Ausstattung entstehen,\nHilfskrankenhäuser                  sind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten.\nVorschriften über den Rückgriff durch den Auf-\n(1) Für Zivilschutzzwecke sind Hilfskrankenhäu-   gabenträger bleiben unberührt.\nser bereitzustellen, insbesondere die entsprechen-\nden Gebäude zu erfassen und herzurichten. Die\nBeschaffung der hierfür erforderlichen Einrich-\ntungsgegenstände und Geräte wird durch das Bun-\ndesamt für Zivilschutz vorgenommen. Die Länder                          Sechster Abschnitt\ntreffen Vorsorge dafür, daß diese Gegenstände sach-                   Schlußbestimmungen\nund fachgerecht untergebracht und gelagert wer-\nden.\n§ 17\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die für den Betrieb der                             Berlin-Klausel\nHilfskrankenhäuser zuständigen Stellen zu bestim-\n(1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der\nmen. Die Landesregierungen können diese Ermäch-\ndem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-\ntigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\ngung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nFünfter Abschnitt                   werden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsge-\nKosten des Zivilschutzes                setzes.\n§ 16                           (2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der\nTräger der Kosten, Haushaltsführung          hierzu ergehenden Rechtsverordnungen oder von\n(1) Der Bund trägt die Ausgaben, die den Ländern   Teilen dieses Gesetzes und der hierzu ergehenden\neinschließlich dor Gemeinden und Gemeindever-         Rechtsverordnungen abweichend von den §§ 13 und\nbände durch die Ausführung dieses Gesetzes entste-    14 des Dritten Uberleitungsgesetzes zu bestimmen.\nhen.\n(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes         (3) Die finanziellen Verpflichtungen des Bundes\nzu leisten; die damit zusammenhängenden Einnah-       gegenüber dem Land Berlin auf Grund dieses Geset-\nmen sind an den Bund abzuführen. Auf diese Aus-       zes werden zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang\ngaben und Einnahmen sind die Vorschriften über        wirksam, in dem das Gesetz im Land Berlin in Kraft\ndas Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für     tritt.\ndie Durchführung des Haushalts verantwortlichen                                 § 18\nBundesbehörden können ihre Befugnisse auf die\nzuständigen obersten Landesbehörden übertragen            Ermächtigung für Berlin, Bremen und Hamburg\nund zulassen, daß auf diese Ausgaben und Einnah-\nDie Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-\nmen die landesrechtlichen Vorschriften über die\nburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses\nKassen- und Buchführung der zuständigen Landes-\nGesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem\nund Gemeindebehörden angewandt werden.\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-\n(3) Die Kosten, die dem Bund durch den friedens-   passen und insbesondere zu bestimmen, welche\nmäßigen Einsatz von Einheiten und Einrichtungen       Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe\noder die friedensmäßige Verwendung von Anlagen        dieses Gesetzes wahrzunehmen haben."]}