{"id":"bgbl1-1976-98-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":98,"date":"1976-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/98#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-98-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_98.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Leukose-Verordnung - Rinder)","law_date":"1976-08-10T00:00:00Z","page":2100,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["2100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Leukose der Rinder\n(Leukose-Verordnung - Rinder)\nVom 10. August 1976\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1, des § 17 b Abs. 1      2. a) in den letzten zwölf Monaten eine Blutunter-\nNr. 1 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                  suchung aller über zwei Jahre alten Rinder\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-                      auf Leukose durchgeführt worden ist und\nzember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt                 diese Blutuntersuchung keine stark erhöhten\ngeändert durch § 21 Abs. 1 Nr. 8 des Tierkörper-                   Blutwerte ergeben hat und\nbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (Bun-               b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen\ndesgesetzbl. I S. 2313), wird mit Zustimmung des                   bekanntgeworden sind, die auf Leukose\nBundesrates verordnet:                                             schließen lassen, oder in dem Bestand die\nLeukose als erloschen oder der Verdacht auf\nLeukose als beseitigt gilt,\nI. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht\ndies gilt nur für die Länder, in denen in weniger\nals 0,5 vom Hundert aller rinderhaltenden Be-\ntriebe Leukose oder Verdacht auf Leukose der\n§ 1                                 Rinder festgestellt ist,\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem          3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die inner-\nRinderbestand vor:                                             halb der letzten sechs Monate aus leukoseunver-\n1. Leukose der Rinder, wenn                                    dächtigen Beständen verbracht worden sind, oder\na) bei einem lebenden oder toten Rind leukoti-         4. der Bestand einmal die Anforderungen nach einer\nsche Tumoren oder leukotische Infiltrationen           der Nummern 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach\nin den letzten zwei Jahren nachgewiesen und            a) regelmäßig in einem von der zuständigen\ndurch eine Blutuntersuchung bei mindestens                 Behörde festzulegenden Abstand bis zu drei\neinem über zwei Jahre alten Rind ein stark                 Jahren eine Blutuntersuchung aller über zwei\nerhöhter Blutwert festgestellt worden ist oder             Jahre alten Rinder auf Leukose durchgeführt\nworden ist und diese Blutuntersuchung keine\nb) bei einem über zwei Jahre alten Rind durch\nstark erhöhten Blutwerte ergeben hat und\nzwei im Abstand von vier bis sechs Monaten\ndurchgeführte Blutuntersuchungen jeweils               b) innerhalb dieses Zeitraumes\nstark erhöhte Blutwerte bei demselben Tier                 aa) keine Tatsachen bekanntgeworden sind,\nfestgestellt worden sind;                                      die auf Leukose schließen lassen,\n2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn                           bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen\nBeständen in den Bestand verbracht wor-\na) bei einem lebenden oder toten Rind leukoti-                     den sind und\nsche Tumoren oder leukotische Infiltrationen\ncc) zum Decken nur Bullen verwendet wor-\nnachgewiesen, jedoch in den letzten zwei Jah-                  den sind, die in leukoseunverdächtigen\nren keine stark erhöhten Blutwerte bei den                     Beständen stehen und nur zum Decken\nüber zwei Jahre alten Rindern festgestellt                     von Rindern\nworden sind oder\n1. aus leukoseunverdächtigen Beständen\nb) bei mindestens einem über zwei Jahre alten                          oder\nRind ein stark erhöhter Blutwert nachgewie-                    2. aus Beständen, von denen in den letz-\nsen worden ist und als Ursache eine andere                         ten zwei Jahren keine Tatsachen be-\nKrankheit ausgeschlossen werden kann.                              kanntgeworden sind, die auf Leukose\nschließen lassen, oder in denen die\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinder-                          Leukose als erloschen oder der Ver-\nbestand leukoseunverdächtig, wenn                                          dacht auf Leukose als beseitigt gilt,\n1. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens zwei                     verwendet werden.\nBlutuntersuchungen aller über zwei Jahre\n(3) Für die Beurteilung der Blutwerte gilt An-\nalten Rinder auf Leukose im Abstand von            lage 1.\nmindestens sechs Monaten durchgeführt wor-\nden sind und diese Blutuntersuchungen keine           (4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Ver-\nstark erhöhten Blutwerte ergeben haben und         ordnung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von\nMilch, zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als\nb) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen           Zugtiere bestimmt sind.\nbekanntgeworden sind, die auf Leukose\nschließen lassen, oder in dem Bestand die                                       §2\nLeukose als erloschen oder der Verdacht auf          Die Leukose der Rinder unterliegt der Anzeige-\nLeukose als beseitigt gilt,                        pflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.","Nr. 98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976                        2101\nII. Schutzmaßregeln                          bracht werden, auf denen sich nicht nur leu-\nkoseunverdächtige oder keine leukoseunver-\ndächtigen Rinder befinden,\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nwenn eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu\n§ 3                         befürchten ist.\nImpfungen gegen die Leukose der Rinder und                                      § 7\n:Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde        Die zuständige Behörde kann die Untersuchung\nkann Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche           von über zwei Jahre alten Rindern und die amtliche\nzulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung            Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus\nnicht entgegenstehen.                                   Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\n§  4\nAlle Rinder eines Bestandes, der auf Leukose                  2. Besondere Schutzmaßregeln\nuntersucht wird, sind dauerhaft durch amtliche oder     nach amtlicher Feststellung der Leukose\namtlich anerkannte Marken zu kennzeichnen, soweit               oder d'es Verdachts auf Leukose\nsie nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet                              der Rinder\nsind.\n§ 8\n§ 5\n(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen\nder Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so\n1. in einen Rinderbestand nur eingestellt oder          unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort\n2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen,     nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:\nTierversteigerungen oder Gemeinschaftsweiden        1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf\nnur verbracht                                           der Weide so abzusondern, daß sie mit Rindern\nwerden, wenn durch eine amtstierärztliche Beschei-          anderer Besitzer nicht in Berührung kommen kön-\nnigung nach dem Muster der Anlage 2 bestätigt ist,         nen.\ndaß die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rin-      2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zustän-\nderbestand stammen. Die Bescheinigung ist vier              digen Behörde und nur zur sofortigen Schlach-\nWochen gültig; sie wird ungültig, wenn die Tiere            tung aus dem Bestand entfernt werden.\nmit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Bestän-     3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zustän-\nden in Berührung gekommen sind.                             digen Behörde in den Bestand eingestellt werden.\n(2) Für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem         4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Not-\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-           schlachtung von Rindern des Bestandes unverzüg-\nschaft eingeführt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1         lich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.\nnur, wenn sie in einen leukoseunverdächtigen Rin-\nderbestand eingestellt werden oder unmittelbar auf      5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tu-\neinen Zuchtviehmurkt oder eine öffentliche Tier-            moren, leukotische Infiltrationen oder stark er-\nschau oder -ausstellung verbracht werden sollen.            höhte oder wiederholt mäßig erhöhte Blutwerte\nFür diese Tiere kann an Stelle der Bescheinigung            festgestellt worden sind, ist vor der Abgabe oder\nnach Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung nach § 3            Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolke-\nAbs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der             reien abzugeben, in denen eine ausreichende\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1972              Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist\n(Bundesgesetzbl. I S. 1593), zuletzt geändert durch         stets unschädlich zu beseitigen.\ndie Verordnung vom 5. April 1976 (Bundesgesetz-         6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstän-\nblatt I S. 914), vorgelegt werden.                          de, die in einem Stall oder sonstigen Standort\n(3) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1              des Rinderbestandes benutzt worden sind, sind\nund 2 sind vom Besitzer der Tiere drei Jahre lang           nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\naufzubewahren und der zuständigen Behörde oder              arztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nihren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vor-         (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nzuzeigen.                                               Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen,\n§ 6                          wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 5        gegenstehen.\nAbs. 1 Satz 1 zulassen für                                                         § 9\n1. Zucht- und Nutzrinder, die innerhalb des Gebie-         Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rin-\ntes der Behörde verbleiben, oder                    dern, bei denen\n2. Zucht- und Nutzrinder aus Gebieten anderer Be-       1. leukotische Tumoren oder leukotische Infiltratio-\nhörden, sofern die Tiere                                nen oder\na) nicht in einen leukoseunverdächtigen Rinder-     2. stark erhöhte oder wiederholt mäßig erhöhte\nbestand eingestellt werden oder                     Blutwerte\nb) auf eine in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte     festgestellt worden sind sowie die Tötung der Nach-\nVeranstaltung oder Gemeinschaftsweide ver-      zucht solcher Rinder anordnen. Sie kann auch die","2102                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nTi:1tunu ansl.eckunrJsverddchtiger Rinder eines ver-            2. bei den im Bestand verbliebenen über zwei Jahre\nseuchten Bestandes anordnen, soweit dies zur Ver-                  alten Rindern mindestens zwei Blutuntersuchun-\nhCitunu dt'r Verbreil ung der Leukose erforderlich ist.            gen im Abstand von sechs bis neun Monaten, von\ndenen die erste Untersuchung frühestens sechs\nMonate nach Entfernung der unter Nummer 1\n:3. D c s in f e kt i o n\ngenannten Rinder aus dem Bestand durchgeführt\n§ 10\nworden ist, keine stark oder wiederholt mäßig\nerhöhten Blutwerte ergeben haben und\nNi.ich Enlfornunn der Rinder, bei denen leukoti-\nsche Tumoren, leukotische Infiltrationen oder stark             3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durch-\nerhöhte oder wiederholt müßig erhöhte Blutwerte                    geführt worden ist.\nfestgeslellt worden sind, sowie der Nachzucht sol-\ncher Rinder sind\nIV. Ordnungswidrigkeiten\n1. die StülJe ock)r sonstigen Standorte der Tiere und\n§ 12\n2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen\nGerJensti:inde, die~ Träger des Seuchenerregers                Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nsein können,                                                des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes                 oder fahrlässig\nzu reinigen und zu desinfizieren.                               1. entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche\nvornimmt,\n2. entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebe-\nIII. Auihebung der Schutzmaßregeln                       nen Marken kennzeichnet,\n§ 11\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutz-\nrinder in einen Rinderbestand einstellt oder auf\n(1) Angeordnete Sdmtzmaßregeln sind aufzu-                      einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstel-\nheben, wenn die Leukose der Rinder erloschen ist                   lung, eine Tierversteigerung oder eine Gemein-\noder der Verdacht auf Leukose der Rinder beseitigt                 schaftsweide verbringt,\nist oder sich als unbegründet erwiesen hat.\n4. entgegen § 5 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht\n(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen,                  aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorzeigt,\nvvenn                                                           5. einer Vorschrift\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder                    a) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern,\ngetötet oder entfern l worden sind oder                            Entfernen oder Einstellen, das Anzeigen des\n2. a) alle RinclE!r rn it leukotischen Tumoren oder                    Verwendens oder Notschlachtens von Rindern\nleukotisd1en Infiltrationen oder mit stark oder                oder das Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen\nwiederholt müßig erhöhten Blutwerten sowie                     von Milch,\ndie Nachzucht solcher Rinder und von Rin-                  b) des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das\ndern, bei denen nach dem Tode Leukose fest-                    Reinigen oder Desinfizieren\ngestellt worden .ist, verendet sind oder ge-               zuwiderhandelt.\ntötet worden sind und\nb) bei den im Bestand verbliebenen über zwei\nJahre alten Rindern mindestens vier in Ab-                               V. Schlußvorschriften\nsU.inden von sechs Monaten durchgeführte\n§ 13\nBlutuntersuchungen, von denen die erste\nNachuntersuchung fr(ihestens drei Monate                   Ein nach § 2 der Verordnung zum Schutz gegen\nnach Entferrrnnu dm in Buchstabe a genann-              die Verschleppung der Leukose des Rindes vom\nten Tiere durchgeführt worden ist, keine stark          16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2122), zu-\noder wiederholt müßig erhöhten Blutwerte                letzt geändert durch die Verordnung vom 30. Mai\nergeben haben und wührend dieser Zeit an                1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1295), leukoseunverdäch-\nkei ncrn lebenden oder toten Tier Ieukotische           tiger Rinderbestand gilt als leukoseunverdächtiger\nTumoren oder leukotisdie Infiltrationen fest-           Rinderbestand im Sinne dieser Verordnung.\ngestellt sind und\n3. die Desinfek l.ion nach nüherer Anweisung des                                           § 14\nbeamteten Tiera rzles durchgeführt und vorn be-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\namteten Tierarzt abqenornmen worden ist.                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Der Verdücht auf Leukose der Rinder gilt als             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nbc~seitiqt, Vlenn                                               zes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\n1. alle Rinder n1i t leukotischen Tumoren oder leu-\nBerlin.\nkotischen Infiltrationen oder mit einem stark\nerhöhten Blutwert oder mit wiederholt mäßig er-                                        § 15\nhöhten Blulvverten sowie die Nachzucht solcher                 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nRinder verendet sind oder getötet worden sind               die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats\nund                                                         in Kraft. Gleich'zeitig treten außer Kraft","Nr. 98    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976                       2103\n1. die Verordnung zum Schutz gegen die Verschlep-                           Niedersachsen\npung der Leukose des Rindes vom 16. November         3. die §§ 1, 2 Abs. 2, 3 und 4, §§ 3 bis 6 und § 7\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2122), zuletzt geändert      Nr. 2 bis 8 der Viehseuchenbehördlichen Verord-\ndurch die Verordnung vom 30. Mai 1975 (Bundes-          nung zur Bekämpfung der Leukose des Rindes\ngesetzbl. I S. 1295),\n(Leukose-Verordnung) vom 5. März 1973 (Nieder-\nHessen                            sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 67),\n2. die Verordnung über das Einbringen von Zucht-           geändert durch die Verordnung zur Änderung\nund Nutzrindern nach Hessen vom 10. April 1973          der Leukose-Verordnung vom 22. Juli 1975 (Nie-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-         dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nsen, Teil I S. 155),                                    s. 229).\nBonn, den 10. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","2104                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\n(zu § l Abs. 3)\nBeurteilung\nder Befunde bei der Blutuntersuchung aui Leukose der Rinder\n(1) Für die Beurteilung der Blutproben sind die\nabsolute Zahl der Leukozyten und der Anteil der\nLymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für die\nBeurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl je mm 3 ;\ndiese ist nach folgender Formel zu errechnen:\nGesamtleukozyten/mm 3 X Lymphozyten in °/o\nlOO\n(2) Folgende hämatologische Befunde sind als er-\nhöhte Blutwerte zu beurteilen:\nbei Rindern im Alter         Lymphozyten/mm 3\nvon:                         mäßig erhöht\nüber   2 bis 3 Jahren        über  8 500 bis 10 500\nüber   3 bis 4 Jahren        über  7 500 bis  9 500\nüber   4 bis 5 Jahren        über  6 500 bis  8 500\nüber   5 bis 6 Jahren        über  6 000 bis  8 000\nüber   6 Jahren              über  5 500 bis  7 500\nbei Rindern im Alter         Lymphozyten/ mm 3\nvon:                         stark erhöht\nüber   2 bis 3 Jahren        über  10 500\nüber   3 bis 4 Jahren        über   9 500\nüber   4 bis 5 Jahren        über   8 500\nüber   5 bis 6 Jahren        über   8 000\nüber   6 Jahren              über   7 500\n(3) Ergibt die Blutuntersuchung mäßig erhöhte\nBlutwerte, so ist die betreffende Blutprobe unver-\nzüglich noch einmal zu untersuchen. Das Ergebnis\ndieser Nachuntersuchung bildet die Grundlage für\ndie endgültige Beurteilung.","Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976                                                  2105\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung 1)\nDas-·-- Die       nachstehend bezeichnete(n) Rind(er)\nOhrmarke(n):                                                            Geschlecht:\nRasse:                                                            .... Alter:\nKennzeichen:\nstammt -       stammen         aus dem leukoseunverdächtigen Bestand des/der .................................................... ..\n(Na.me, Vornilmc und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben, durch die die Herkunft des Tieres -      der Tiere - nadlweisbar ist)\nKreis:\nLand:\nDie letzte Blutuntersuchung des Bestandes auf Leukose erfolgte am                           „\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit vier Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2)\n.......... , den\nDer beamtete Tierarzt\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n1) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen leukoseunverdächtigen Bestand ver-\nbracht werden, können Si.llnmelbeschcinigungen ausgestellt werden.\n2) Die Bescheinigung wird vor Abl,lllf der Geltungsdauer ungültig, wenn. das -    die -  Tier(e) mit Rindern aus nidlt leukoseunver-\ndächtigen Beständen in Berührun<_J gekommen ist -- sind"]}