{"id":"bgbl1-1976-98-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":98,"date":"1976-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/98#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-98-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_98.pdf#page=7","order":4,"title":"Vordringliche Warenbewirtschaftungs-Verordnung (VoWaBewV)","law_date":"1976-08-06T00:00:00Z","page":2099,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 98 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976                           2099\nVordringliche Warenbewirtschaftungs-Verordnung\n(VoWaBewV)\nVom 6. August 1976\n.Auf Crund des § 1 Abs. 1 Satz l Nr. 1 bis 3, des       den Leistungen gehört, die der Unternehmer im Rah-\n§ 5 Abs. 1 Salz J, des § 8 Abs. 6 und der §§ 9 und 21     men seines Geschäftsbetriebes allgemein zu erbrin-\nNr. 2 Buchstc1be b des Wirtschaftssicherstellungsge-       gen pflegt. Preisvorschriften sind zu beachten. Der\nsetzes in der fi.1ssung der Bekanntmachung vom             Verpflichtungsbescheid gilt als bindendes Vertrags-\n3. Oktober 1968 (BundesgesetzbJ. I S. 1069), zuletzt       angebot des Unternehmers. Die Annahme des Ver-\ngeändert. durch /\\rtikel 27 des Zuständigkeitsanpas-       tragsangebotes hat der Leistungsempfänger dem lei-\nsungs-Cesel.zes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I       stungspflichtigen Unternehmer unverzüglich zu er-\nS. 705), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-         klären.\nrmmg des Bundesrates:\n(2) § 1 Abs. 3 gilt für Verpflichtungsbescheide nach\n§ 1                             Absatz 1 entsprechend.\n(1) Inhc1bcr von Unternehmen der gewerblidien                                        § 3\nWirtschaft mit einer Niederlassung im Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung (Unternehmer), die                    (1) Zuständig für den Erlaß von Verpflichtungs-\nbescheiden nach den § § 1 und 2 ist die höhere Ver-\n1. gegenü bcr einem der in Absatz 2 genannten Auf-         waltungsbehörde, in deren Bezirk die Niederlas-\ntraggeber durch Vertrag verpflichtet sind, Wa-         sung des Unternehmens liegt, das zur Erbringung\nren der gcwerblic:hcn Wirtschaft herzustellen oder     von Leistungen auf Grund der §§ 1 und 2 ver-\nzu liefern, oder                                       pflichtet werden soll. In Ländern, in denen höhere\n2. zu Leistungen ---- u.usgenommen Verkehrsleistun-        Verwaltungsbehörden nicht bestehen, sind die ober-\ngen --- durch Vertrag verpflichtet sind, die zur       sten Wirtschaftsbehörden zuständig.\nErfüllung der in Nummer 1 bezeichneten Ver-               (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Behörden\ntragspflichten unerläßlich sind,                       ist nach Maßgabe des § 9 des Wirtschafts.sicherstel-\nkönnen verpflichtet werden, die vertraglichen Lei-         lungsgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft zu-\nstungen innerhalb einer bestimmten Frist vorrangig         ständig.\nzu erbringen.                                                                           § 4\n(2) Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 sind              (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Leistung,\njuristische Personen d(~s öffentlichen Rechts sowie        zu deren vorrangiger Erbringung er durch vollzieh-\nPersonen oder Personenvereinigungen des privaten           baren Bescheid nach § 1 Abs. 1 verpflichtet worden\nRechts mit öffentlichen Versorgungsaufgaben und            ist, nicht, nicht fristgemäß oder grob fehlerhaft er-\nUnternehmen, die zur Erbringung von Leistungen             bringt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des\nauf Grund dieser Verordnung oder auf Grund der             § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach\nVordringlichen Werkleist.ungs-Verordnung vom               dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.\n6. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2098) verpflich-         (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des\ntet worden sind.\n§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des WirtschaftssichersteJ-\n(3) Verpflichtungsbescheide nach Absatz 1 dürfen        lungsgesetzes ist die Behörde, die die Verfügung er-\nnur ergehen, um die lebensnotwendige Versorgung            lassen hat.\nder Zivilbevölkerung oder die Deckung des für Ver-\n§ 5\nteidigungszwecke erforderlichen Bedarfs der Streit-\nkräfte und der öffentlichen Verwaltung sicherzustel-          Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-\nlen. Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschrän-        den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung\nken.                                                       über die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-\nren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\n§ 2\n(1) Ein Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 kann                                     § 6\nverpflichtet werden, m,it einem der in § 1 Abs. 2 ge-\nnannten Auftraggeber einen Vertrag über die Her-              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der\nstellung oder Lieferung von Waren der gewerb-              Verkündung in Kraft.\nlichen Wirtschaft zum üblichen Entgelt oder, in Er-           (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des \\Ahrtschafts-\nmangelung eines solchen, zum angemessenen Entgelt          sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-\nzu schließen, wenn die zu erbringende Leistung zu          kels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.\nBonn, den 6. August 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}