{"id":"bgbl1-1976-98-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":98,"date":"1976-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/98#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-98-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_98.pdf#page=6","order":3,"title":"Vordringliche Werkleistungs-Verordnung (VoWerklV)","law_date":"1976-08-06T00:00:00Z","page":2098,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["2098                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVordringliche Werkleistungs-Verordnung\n(VoWerklV)\nVom 6. August 1976\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, des § 5      bringen pflegt. Bestehende Preisvorschriften sind zu\nAbs. 1 Satz 1, des § 8 Abs. 6 und der §§ 9 und 21      beachten. Der Verpflichtungsbescheid gilt als bin-\nNr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungsge-    dendes Vertragsangebot des Unternehmers. Die An-\nsetzes in der Passung der Bekanntmachung vom           nahme des Vertragsangebotes hat der Leistungs-\n3. Oktober 1968 (Bundesgcsctzbl. I S. 1069), zuletzt   empfänger dem leistungspflichtigen Unternehmer\ngeändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsan-        unverzüglich zu erklären.\npassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetz-        (2) § 1 Abs. 3 und 4 gilt für Verpflichtungsbe-\nblatt I S. 705), verordnet die Bundesregierung mit\nscheide nach Absatz 1 entsprechend.\nZustimmung des Bundesrates:\n§ 1                                                     § 3\n(1) Inhaber von Unternehmen der gewerblichen           (1) Zuständig für den Erlaß von Verpflichtungs-\nWirtschaft mit einer Niederlassung im Geltungs-        bescheiden nach den §§ 1 und 2 ist die höhere Ver-\nbereich dieser Verordnun~J, die im Rahmen ihres        waltungsbehörde, in deren Bezirk die Niederlassung\nGeschäftsbetriebes Werkleistungen der in § 1 Abs. 1    des Unternehmens liegt, das zur Erbringung von\nSatz 1 Nr. 5 des Wirlschaftssicherstellungsgesetzes    Leistungen verpflichtet werden soll. In Ländern, in\ngenannten Art erbringen (Unternehmer) und die ge-      denen höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen,\ngenüber einem der in Absatz 2 genannten Auftrag-       sind die obersten Wirtschaftsbehörden zuständig.\ngeber durch Vertrag verpflichtet sind, solche Werk-       (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Behörden\nleistungen zu erbringen, können verpflichtet wer-      ist nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstel-\nden, die vertraglichen Leistungen innerhalb einer      lungsgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft zu-\nbestimmten Frist vorrangig zu erbringen.               ständig.\n(2) Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 sind                                 § 4\njuristische Personen des öffentlichen Rechts sowie\nPersonen oder Personenvereinigungen des privaten          (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Leistung,\nRechts mit öffentlichen Versorgungsaufgaben.           zu deren vorrangiger Erbringung er durch vollzieh-\nbaren Bescheid nach § 1 Abs. 1 verpflichtet worden\n(3) Verpflichtungsbescheide nach Absatz 1 dürfen    ist, nicht, nicht fristgemäß oder grob fehlerhaft er-\n1\nnur ergehen, um die lebensnotwendige Versorgung        bringt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des\nder Zivilbevölkerung oder die Deckung des für Ver-     § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach\nteidigungszwecke erforderlichen Bedarfs der Streit-    dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.\nkräfte und der öffentlichen Verwaltung sicherzu-\nstellen. Sie sind auf das unerläßliche Maß zu be-         (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des\nschränken.                                             § 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstel-\nlungsgesetzes ist die Behörde, die den Verpflich-\n(4) Ausgenommen von einer Verpflichtung nach        tungsbescheid erlassen hat.\nAbsatz 1 sind die Inhaber von Unternehmen der\nElektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Mineralölwirt-                                 § 5\nschaft.\nDie Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-\n§ 2\nden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung\n(1) Ein Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 kann    über die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-\nverpflichtet werden, mit einem der in § 1 Abs. 2 ge-   ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\nnannten Auftraggeber einen Vertrag über die Er-\nbringung von Werkleistungen der in § 1 Abs. 1                                    § 6\nSatz 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes\ngenannten Art zum üblichen Entgelt oder, in Er-           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der\nmangelung eines solchen, zum angemessenen Ent-         Verkündung in Kraft.\ngelt zu schließen, wenn die zu erbringende Leistung       (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschafts-\nzu den Leistungen gehört, die der Unternehmer im       sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-\nRahmen seines Geschäftsbetriebes allgemein zu er-      kels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.\nBonn, den 6. August 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}