{"id":"bgbl1-1976-98-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":98,"date":"1976-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/98#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-98-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_98.pdf#page=2","order":2,"title":"Versorgungskarten-Verordnung (VersKV)","law_date":"1976-08-06T00:00:00Z","page":2094,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2094                              BurHJes~Jesetzb]att, Jahrgang 1976, Teil I\nVersorgungskarten-Verordnung\n(VersKV)\nVom 6. August 1976\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 5                                  § 4\nAbs. 1 Satz 1, dE~s § 8 Abs. 6 und des § 21 Nr. 2\nBuchstabe b des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes          (1) Zuständig für die Ausgabe der Versorgungs-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober         karte ist die Gemeinde, in der der Bezugsberech-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert       tigte seinen Hauptwohnsitz hat. In dieser Gemeinde\ndurch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-           wird die Versorgungskarte von Amts wegen aus-\nGesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I            gegeben.\nS. 705), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-          (2) Auf schriftlichen Antrag wird die Versor-\nmun9 des Bundesrnte~:\ngungskarte ausgegeben\n1. von der Gemeinde des Nebenwohnsitzes, wenn\n§ 1\nder Bezugsberechtigte zu seinem Hauptwohnsitz\n(1) Für Zwecke der Zuteilung und des Bezugs von           nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten\nWaren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung                gelangen kann,\ndes persönlichen Bedarfs wird eine Versorgungs-\nkarte nach dem Muster der Anlage zu dieser Ver-          2. von der Gemeinde des Aufenthaltsortes, wenn\nordnung eingeführt.                                          der Bezugsberechtigte keinen Wohnsitz hat oder\nzu seinem Wohnsitz nicht oder nur mit unzumut-\n(2) Gegen Vorlage der Versorgungskarte werden             baren Schwierigkeiten gelangen kann.\nBezugscheine für Waren ausgegeben, soweit dies\ndurch Rechtsvorschrift bestimmt ist.                        (3) Bei Verlust der Versorgungskarte stellen die\n(3) Die Eintragung anderer Tatbestände in die         nach Absatz 1 oder 2 zuständigen Gemeinden auf\nVersorgungskarte bleibt unberührt, soweit dies           schriftlichen Antrag des Bezugsberechtigten eine\ndurch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.                   Ersatzversorgungskarte aus.\n(4) Antragsberechtigt nach Absatz 2 und 3 ist der\n§ 2                            Bezugsberechtigte. Für geschäftsunfähige oder be-\n(1) Eine Versorgungskarte erhalten natürliche         schränkt geschäftsfähige Personen hat der gesetz-\nPersonen, die sich nicht nur vorübergehend im Gel-       liche Vertreter den Antrag zu stellen. Beschränkt\ntungsbereich dieser Verordnung aufhalten (Bezugs-        geschäftsfähige Personen, die einen eigenen Haus-\nberechtigte). Die Versorgungskarte ist nicht über-       halt führen, sind jedoch für sich selbst antrags-\ntragbar.                                                 berechtigt.\n(2) Personen, die durch eine militärische oder                                  § 5\nzivile Einrichtung mit allen Waren der gewerblichen         (1) Zum Empfang der Versorgungskarte oder der\nWirtschaft versor9t werden, erhalten eine Versor-        Ersatzversorgungskarte sind berechtigt (Empfangs-\ngungskarte erst dann, wenn sie nicht mehr von die-\nberechtigte)\nser Einrichtung versorgt werden. Personen, die be-\nreits im Besitz einer Versor9ungskarte sind, haben       1. die Bezugsberechtigten,\ndiese bei Eintritt oder Aufnahme in eine der in          2. für die Bezugsberechtigten die mit ihnen im sel-\nSatz 1 genannten Einrichtungen für die Dauer ihrer           ben Haushalt lebenden Personen,\nZugehörigkeit oder ihres Aufenthalts dort abzu-\ng:ben. Beim Ausscheiden ist die Zugehörigkeit oder       3. andere Personen mit schriftlicher Vollmacht für\nd1e Dauer des A ufcnthalts in der Versorgungskarte           den geschäftsfähigen Vollmachtgeber,\nzu vermerken.                                            4. gesetzliche Vertreter für die Vertretenen.\n§ 3                               (2) Beschränkt Geschäftsfähige sind für sich selbst\nDie Versorgungskarten werden von den Gemein-          zum Empfang berechtigt, wenn sie einen eigenen\nden ausgegeben. Di.e Gemeinden richten nach den          Haushalt führen. Sonst sind sie ebenso wie Ge-\nörtlichen Erfordernissen Ausgabestellen ein und          schäftsunfähige nicht für sich selbst empf angs-\ngeben bekannt, wo sich diese befinden.                   berechtigt.","Nr. 98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976                      2095\n(3) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung                                 § 7\nauf Verlangen nachzuweisen und den Empfang\ndurch seine Unterschrift zu bestätigen.                    Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-\nden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung\nüber die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-\n§ 6\nren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2\nAbs. 1 Satz 2 eine Versorgungskarte überträgt, be-\ngeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des                                  § 8\nWirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem\nWirtschaftsstraf geselz 1954 geahndet wird.                (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des\n§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstel-          (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschafts-\nlungsgesetzes ist die in § 4 Abs. 1 und 2 bezeichnete   sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-\nBehörde.                                                kels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.\nBonn, den 6. August 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","2096                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage zur VersKV\nLand:                                         Nr.                                          Hinweise\nGemeinde:                                                          1. Die Versorgungskarte dient der Kontrolle bei der Zu-\nteilung von Gütern der gewerblichen Wirtschaft (z. B.\nBekleidung, Schuhe}. Sie gibt keinen Anspruch auf Zu-\nPostleitzahl:                                                         teilung. Mit Zuteilungen kann nur bei dringendem Be-\ndarf gerechnet werden.\n2. Die Versorgungskarte wird ferner zu Kontrollvermer-\n(Stempel)      Versorgungs-Karte                                  ken\na) der Innen- und Gesundheitsverwaltung,\nfür\nb) der Ernährungsverwaltung bei der Ausgabe von\nLebensmittelkarten und Notverpflegung\nName:                                                                 herangezogen.\n3. Die Versorgungskarte gilt unabhängig vom Ort der\nVorname:.                                                             Ausgabe oder dem Wohnort am jeweiligen Aufent-\nhaltsort.\nGeburtstag:                                                        4. Die Versorgungskarte ist sorgfältig aufzubewahren.\nIhr Verlust ist sofort bei der für den Aufenthaltsort\nWohnort:                                                              zuständigen Gemeindeverwaltung zu melden.\n5. Die Versorgungskarte ist nicht übertragbar. Eigen-\nStraße:                                                               mächtige Änderungen der Versorgungskarte sind straf-\nbar.\n6. Die Versorgungskarte ist bei der Einberufung zur\nBeruf:\nBundeswehr oder zu sonstigen Einrichtungen, bei\ndenen eine volle Versorgung mit gewerblichen und\nStaatsangehörigkeit:                                                  Ernährungsgütern vorgesehen ist, abzuliefern.\n(nur bei Ausländern)\n(Hinweise auf Rückseite beachten)\n8\nVersorgung mit gewerblichen Gütern\nWarenbezeichnungl anordnende Stelle            I ausgebende Stelle Warenbezeichnungl anordnende Stelle   I ausgebende Stelle\nund Menge                Datum                  Datum            und Menge             Datum              Datum\n2                                                             3","Nr. 98 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976                       2097\nSondervermerke\nWarenbezeidrnun!JI <1nordnende Slelle I ausgebende Stelle                             eintragende Stelle\nund Menge            Datum                Datum                 Inhalt\nDatum\n4                                                        5\nErnährungs-Versorgung\nInlrnll                 eintragende Stelle                                  eintragende Stelle\nDatum\nInhalt\nDatum\n6                                                        7"]}