{"id":"bgbl1-1976-97-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":97,"date":"1976-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/97#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-97-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_97.pdf#page=14","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung (Eichgültigkeitsverordnung)","law_date":"1976-08-05T00:00:00Z","page":2082,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["2082                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Verordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung\n(Eichgültigkeitsverordnung)\nVom 5. August 1976\nAuf Grund des Artikel,s 3 der Dritten Verordnung\nzur Anderung der Eichgültigkeitsverordnung vom\n5. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2062) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über die\nGültigkeitsdauer der Eichung (Eichgültigkeitsver-\nordnung) in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Diese Fassung ergibt sich aus\n1. der Verordnung über die Gültigkeitsdauer der\nEichung (Eichgültigkeitsverordnung) vorn 18. Ju-\nni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 802)\n2. der fasten Verordnung zur Änderung der Eich-\ngültigkeitsverordnung vorn 12. November 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1803)\n3. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eich-\ngültigkeitsverordnung vom 4. Juli 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1443)\n4. der Dritten Verordnung zur Änderung der Eich-\ngültigkeitsverordnung vorn 5. August 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 2062).\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 13\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Eichgesetzes\nvom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 159), zuletzt\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung\ndes Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 141), erlassen worden.\nBonn, den 5. August 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1976                        2083\nVerordnung\nüber die Gültigkeitsdauer der Eichung\n(Eichgültigkeitsverordnung)\nTeil I                        3. vier Jahre für\nGültigkeitsdauer der Eichung von Meßgeräten               a) Maßstäbe und Meßbänder mit Ausnahme der\nMaßstäbe nach Absatz 2 Nr. 14,\nb) Feingewichte, soweit sie nicht zu Feuchte-\n§1\nbestimmern, zu Butterwasserwaagen oder zu\nAllgemeines                              Waagen nach Nummer 1 Buchstabe a ge-\n(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung von Meßge-              hören,\nräten sowie von formbeständigen Behältnissen                c) Personenwaagen einschließlich der Säuglings-\nnach § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes wird auf zwei                  waagen und der Handzugfederwaagen zur\nJahre befristet, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts ande-          Feststellung des Geburtsgewichts; dies gilt\nres bestimmt ist.                                               nicht für Bettenwaagen,\nd) Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Aus-\n(2) Die Gültigkeitsdauer der Eichung wird in Jah-\nnahme der Elektrolytzähler,\nren nach Ablauf des Kalenderjahres bemessen, in\ndem das Meßgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer           e) Zwanzigliter-Getreideprober,\nverspäteten Nacheichung in den ersten drei Mona-             f) Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest\nten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer              mit der Waage verbundenem Druckgasbe-\nim Anschluß an die Gültigkeitsdauer der vorher-                 hälter, dem das Meßgut stoßfrei zugeführt\ngehenden Eichung bemessen.                                      und entnommen wird,\ng) Heizölzähler für Wohnungen,\n§2                              h) zylindrische Gewichtstücke der mittleren Feh-\nlergrenzenklasse und Blockgewichte der mitt-\nBesondere Gültigkeitsdauer\nleren Fehlergrenzenklasse, Präzisionsgewichte,\n(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt                 Karatgewichte sowie Gewichtstücke in den\n1. ein Jahr für                                                 Fehlergrenzenklassen F2 und M 1, soweit sie\nnicht zu Waagen nach Nummer 1 Buchstabe a\na) Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift\ngehören,\ndes Gesetzes oder einer auf Grund des Ge-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnung oder              i) Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Aus-\nsonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kon-          nahme der Meßwerkzeuge für Mineralöle und\ntrollmeßgeräte verwendet werden,                        Duftstoffe und der Meßwerkzeuge, die ganz\naus Glas hergestellt sind,\nb) Fahrpreisanzeiger an Kraftdroschken,\nk) nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisions-\nc) Meßanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase,\nwaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach\nd) selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der            Nummer 1 Buchstabe a gehören,\nselbsttätigen Sortierwaagen,\n1) nichtselbsteinspielende Handelswaagen und\ne) Radlastmesser und Geschwindigkeitsmeßge-                 Handelsgewichte in Apotheken,\nräte für die amtliche Uberwachung des Stra-\nßenverkehrs,                                     4. fünf Jahre für\nf) Feuchtebestimmer mit Ausnahme der /Meß-             a) Fadenzähler,\ngeräte, mit denen der Feuchtegehalt des ge-         b) Schiebelehren und Reifenprofilmeßgeräte,\nschroteten Meßgutes durch Trocknung und             c) Bügel- und Innenmeßschrauben sowie Meß-\nWägung bestimmt wird,                                   uhren,\ng) Druckmeßgeräte der Klassen 0,1; 0,2; 0,3; 0,6         d) Doppelschablonen,\nund 1,0 mit Ausnahme der Reifenluftdruck-           e) formbeständige Behältnisse nach § 1 Abs. 2\nmeßgeräte,                                              des Eichgesetzes mit Ausnahme der Behält-\nh) Stoppuhren,                                               nisse nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 6\ni) selbsttätige Gas-Kalorimeter,                           Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe g und Ab-\nk) Meßanlagen mit Volumenzählern für Milch,                  satz 2 Nr. 1 und 12,\nf) Meßkammertankwaagen und Transportmeß-\n2. drei Jahre für                                               behälter,\na) Holzfässer, deren Dauben und Böden aus-               g) Heiß- und Warmwasserzähler,\nschließlich durch spanabhebende Bearbeitung\ngeformt werden, und Kunststoffässer, mit            h) Wärmezähler,\nAusnahme der Fässer nach Nummer 8 Buch-              i) zusätzliche Meßgeräte für Gaszähler,\nstabe g und Absatz 2 Nr. 12,                        k) Augentonometer zur Grenzwertbestimmung\nb) Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilo-               nach Anlage 15 Abschnitt 8 Nr. 6.9 der Eich-\ngramm oder mehr mit Ausnahme der, Bau-                  ordnung,\nstoffwaagen,                                         1) Brennholzkästen,","2084                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nm) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-                 d) probeweise zur Eichung zugelassene Meß-\nzähler, die in Verbindung mit Meßwandlern                  wandler,\nverwendet werden und deren Bauart befristet            e) probeweise zur Eichung zugelassene, getrennt\noder probeweise zur Eichung zugelassen ist,                angeordnete Zusatzgeräte für Meßwandler.\n5. sechs Jahre für                                           (2) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist nicht be-\na) Strahlenschutzdosimeter mit geeigneter Kon-        fristet für\ntrollvorrichtung, wenn der Benutzer nicht in        1. Meßgeräte und formbeständige Behältnisse nach\njedem Meßbereich des Dosimeters Kontroll-               § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes, die ganz aus Glas\nmessungen ausführt und ihre Ergebnisse auf-             hergestellt sind, sowie Meßwerkzeuge für Duft-\nzeichnet,                                               stoffe,\nb) klinische Dosimeter mit geeigneter Kontroll-         2. medizinische Spritzen,\nvorrichtung, wenn der Benutzer in jedem             3. Einlegemaße für die Textilindustrie und für die\nMeßbereich des Dosimeters Kontrollmess.un-              Kabelindustrie,\ngen ausführt und ihre Ergebnisse aufzeichnet,\n4. Büretten,\n6. acht Jahre für\n5. Aräometer,\na) Kaltwasserzähler,                                    6. medizinische Quecksilber-Glasthermometer mit\nb) Metallfässer, mit Ausnahme der Fässer nach               Maximumeinrichtung, Thermometer für elektri-\nNummer 8 Buchstabe g und Absatz 2 Nr. 12,               sche Feuchtebestimmer und in Aräometer oder\nc) MehrtarH-, Maximum- und Uberverbrauchs-                  Pyknometer eingebaute Thermometer,\nelektrizitätszähler, deren Bauart befristet oder    7. Verdrängungsgaszähler und Turbinenradgaszäh-\nprobeweise zur Eichung zugelassen ist,                  ler größer als NB 3000 oder G 2500,\n7. zehn Jahre für                                          8. Zähl- und Registriergeräte ohne Zeitlaufwerk\na) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-                  für Gaszähler,\nzähler, die in Verbindung mit Meßwandlern           9. Gebergeräte für Gaszähler und für zusätzliche\nverwendet werden, soweit sie nicht unter                Meßgeräte für Gaszähler,\nNummer 4 Buchstabe m fallen,                      10. endgültig zur Eichung zugelassene Meßwandler,\nb) Flüssigkeitsglastherrnometer mit Ausnahme          11. endgültig zur Eichung zugelassene, getrennt an-\nder medizinischen Quecksilber-Glasthermo-               geordnete Zusatzgeräte für Meßwandler,\nmeter mit Ma~imumeinrichtung, der Thermo-         12. Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße\nmeter für elektrische Feuchtebestimmer und              nach dem Branntweinmonopolrecht,\nder in Aräorne:~ter und Pyknometer eingebau-\nten Thermometer,                                  13. Flüssigkeitsmaße einschließlich der Meßbecher,\n14. Maßstäbe zur Berechnung von Beförderungsent-\n8. zwölf Jahre für                                             gelten,\na) Balgengaszähler der Größen NB 10 oder G 10         15. Strahlenschutzdosimeter mit geeigneter Kon-\nund kleiner,                                            trollvorrichtung, wenn der Benutzer in jedem\nb) Elektrolyl.zähler,                                       Meßbereich des Dosimeters Kontrollmessungen\nc) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-                  ausführt und ihre Ergebnisse aufzeichnet.\nzähler einschließlich Doppeltarifzähler, soweit       (3) Eine Kontrollvorrichtung im Sinne des Ab-\nsie nicht unter Nummer 9 Buchstabe c fallen,      satzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 15 ist geeignet,\nd) Mehrtarif-, Maximum- und Uberverbrauchs-           wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters\nelektrizitätszähler, soweit sie nicht unter       (Detektor und Meßwerterfassungs- und Anzeige-\nNummer 6 Buchstabe c fallen,                      system) gestattet und ihre Bauart von der Physi-\ne) ausnahmsweise zur Eichung zugelassene Elek-        kalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.\ntrizitätszähler,                                  Kontrollmessungen nach diesen Vorschriften müssen\nf) getrennt angeordnete Zusatzgeräte für Elek-       mindestens halbjährlich ausgeführt werden. Umfaßt\ntrizitätszähler,                                  ein Meßbereich mehr als zwei Dekaden, so sind meh-\nrere Kontrollmessungen mindestens im Abstand von\ng) Lagerbehälter und Lagerfässer, soweit sie\nzwei Dekaden auszuführen.\nnicht zu den Gefäßen nach Absatz 2 Nr. 12\ngehören,                                                                      § 3\n9. sechzehn Jahre für                                      Vorzeitige Beendigung der Gültigkeit der Eichung\na) Verdrängungsgaszähler größer als NB 10 bis            (1) Die Gültigkeit der Eichung eines Meßgeräts\nNB 3000 oder G 10 bis G 2500,                     oder formbeständigen Behältnisses nach § 1 Abs. 2\nb) Turbinenrndgaszähler der Größen NB 3000            des Eichgesetzes erlischt vorzeitig, wenn\noder G 2500 und kleiner,                          1. das Gerät nach der Eichung die Verkehrsfehler-\nc) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-                 grenzen nicht einhält,\nzähler einschließlich Doppeltarifzähler, die      2. eine Änderung, Ergänzung oder Instandsetzung\nseit dem 1. Januar 1954 hergestellt worden            vorgenommen wird, die Einfluß auf die meßtech-\nsind und deren Bauart innerstaatlich, jedoch          nischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder\nnicht befristet oder probewc~ise, zur Eichung          seinen Verwendungsbereich erweitert oder be-\nzugelassen ist,                                        schränkt,","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1976                            2085\n3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Geräts ge-      Wärme verwendet werden, wird durch die Jahresbe-\nändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Maß-     zeichnung im Hauptstempel das Jahr der Eichung\ngröße, Einteilung, Hervorhebung einer Einteilung   gekennzeichnet.\noder Aufschrift angebracht wird,\n§ 7\n4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel un-\nkenntlich geworden ist, vom Gerät getrennt oder          Kennzeichnung von TeUen eines Meßgerät.es\nentwertet wird,                                       Werden Meßgeräte in Stufen geeicht (Vorprüfung),\n5. das Gerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden     sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit\nwird, deren Anbau nicht zugelassen ist,            dem Eichzeichen ohne das Jahreszeichen zu kenn-\nzeichnen.\n6. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der\nBauart dieses Meßgeräts oder Behältnisses einst-                                    § 8\nweilen verboten wird.\nKennzeichnung bei der EWG-Erst.ekhung\n(2) Absatz 1 Nr. 2 und 4 gilt nicht für instandge-     (1) An Meßgeräten, die zur EWG-Ersteichung vor-\nsetzte Meßgeräte, wenn die erneute Eichung unver-      gelegt worden sind, wird das Jahr der Eichung durch\nzüglich beantragt worden und die Instandsetzung        die EWG-Jahresbezeichnung im EWG-Eichstempel\ndurch ein von der zuständigen Behörde erteiltes Zei-   gekennzeichnet.\nchen kenntlich gemacht ist.\n(2) Werden Meßgeräte bei der EWG-Ersteichung\n§ 4                          in Stufen geeicht, sind die in der jeweiligen Stufe\ngeprüften Teile mit dem EWG-Eichzeichen ohne die\nVerlängerung der Gültigkeit der Eichung         EWG-Jahresbezeichnung zu kennzeichnen.\n(1) Bei formbeständigen Behältnissen nach § 1\nAbs. 2 des Eichgesetzes und bei Behältern und Fäs-\nsern nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe g, in denen                                     Teil HI\nsich bei Ablauf der Fristen nach den §§ 1 und 2 flüs-\nsige Lebensmittel befinden, erlischt die Gültigkeit              Ubergangs- und SchlußvorschrHten\nder Eichung erst mit der Entleerung.\n§ 9\n(2) Bei Elektrizitätszählern nach § 2 Abs. 1 Nr. 8\nBuchstabe c und Nr. 9 Buchstabe c wird die Gültig-                        Ubergangsvorschriften\nkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre ver-            Die Eichung von Verdrängungsgaszählem größer\nlängert, wenn vor Beendigung der Gültigkeit die        als NB 10 bis NB 3000 und von Sduaubenrndgas-\nRichtigkeit der Zähler durch eine Stichprobenprüfung   zählern der Größe NB 3000 und kleiner, die am 1.\nnachgewiesen worden ist. Die Verlängerung der          Juli 1970 in einem Gasversorgungsnetz eingebaut\nGültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalender-      waren, verliert mit dem Ablauf des 31. Dezember\njahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt     1986 ihre Gültigkeit\nwurde. Für die Stichprobenprüfung gilt das in der\nAnlage festgelegte Verfahren.                                                          § 10\nBerlin-Klausel\nTeil II                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nKennzeichnung der Meßgeräte                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\n§ 5                          auch im Land Berlin.\nAllgemeine Kennzeichnung\n§ 11 *)\n(1) An Meßgeräten mit befristeter Gültigkeits-\ndauer der Eichung mit Ausnahme der Meßgeräte                                     Inkrafttreten\nnach§ 6 wird durch das Jahreszeichen im Hauptstem-        (1) Die §§ 5 und 6 treten am 1. Januar 1971 in\npel das letzte Jahr der Gültigkeit der Eichung ge-     Kraft.\nkennzeichnet. Der Hauptstempel darf mit dem Zu-\n(2) Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Juli 1970\nsatz „Geeicht bis ............... \" in Verbindung\nin Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 50 a, 170 a, 351,\nmit der vollständigen Jahreszahl versehen sein.\n400 a, 440 a, 720 a, 981, 982, 983, 1070 a,, 1170 a, 1211\n(2) An Meßgeräten mit unbefristeter Gültigkeits-    und 1250,a der Eichordnung vom 24. Januar 1942 in\ndauer der Eichung mit Ausnahme der Meßgeräte           der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1965\nnach § 6 werden im Hauptstempel statt des Jahres-      (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100 vom 1. Juni\nzeichens die beiden letzten Zifff ern des Jahres der   1965), zuletzt geändert durch die Vierzehnte Ver-\nEichung ohne Schildumrahmung (Jahresbezeichnung)       ordnung zur Änderung der Eichordnung vom 18. Juni\nangegeben.                                             1970 (Bundesanzeiger Nr. 112 vom 25. Juni 1970)\n§ 6                          außer Kraft.\nMeßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme\n*l § 11 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung\nAn Meßgeräten, die im geschäftlichen Verkehr           liehen Fassung vom 18. Juni 1970. Der Zeitpunkt\nder späteren Änderungen ergibt sich aus der.\nbei der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder         nungen.","2086                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\nzu § 4 Abs. 2 der\nEichgültigkeitsverordnung\nVerfahren zur Stichprobenprüfung von Elektrizitätszählern\n1. Wenn eine Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung durch-\ngeführt werden soll, so ist dies der Behörde vorher anzuzeigen, die für den Verwendungsort\nder Elektrizitätszähler und gegebenenfalls auch für die durchführende Prüfstelle zuständig ist.\nDie Anzeige muß enthalten:\n1.1 Angaben über Formbezeichnung der Zählerbauart, Nennspannung, Nennstrom- und Grenz-\nstromstärke. Der zu einem Los gehörige Teil des eingebauten Zählerbestandes muß minde-\nstens in diesen Merkmalen übereinstimmen.\n1.2 Angaben über zahlenmäßige und regionale Abgrenzung des betroffenen Zählerbestandes\n(Losgröße) und Jahresangabe der letzten Eichung oder Beglaubigung. Dabei dürfen sich die\nJahreszahlen der letzten Eichung oder Beglaubigung um höchstens 3 Jahre unterscheiden.\n1.3 Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (z.B. nach Fabriknummern oder\nEigentumsnummern, Nennung der verwendeten Zufallszahlentabelle).\n1.4 Angabe der Prüfstelle, die die Stichprobenprüfung durchführen soll.\n2. Die Stichprobenprüfung muß so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durchgeführt\nwerden, daß bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Zähler des Loses vor Beendigung der\nGültigkeitsdauer der Eichung ausgebaut werden können.\n3. Die Stichprobenprüfung darf nur von der zuständigen Behörde oder von einer staatlich an-\nerkannten Prüfstelle für Elektrizitätsmeßgeräte unter unmittelbarer Aufsicht des Prüfstellen-\nleiters oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.\n4. Bei der Stichprobenprüfung ist wie folgt zu verfahren:\n4.1 Es ist eine zufällige Auswahl von 40 Stichproben-Prüflingen aus dem Los zu entnehmen.\nDie Zufälligkeit ist dann gewährleistet, wenn alle möglichen Stichproben dieses Umfangs\ngleiche Auswahlwahrscheinlichkeit haben (z.B. Auswahl der Prüflinge nach Fabriknummer,\nEigentumsnummer, Kundennummer o. ä. in Verbindung mit einer Zufallszahlen-Tabelle).\nDie Wiederverwendung der gleichen Stichprobe in den folgenden Stichprobenprüfungen ist\nnicht zulässig.\n4.2 Die Einzelprüfungen der Zähler sind mit Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1 bei\nDrehstromzählern bei symmetrischer Belastung nach einem zugelassenen Prüfverfahren in\nder Reihenfolge der Prüfströme 10 0/o Nennstrom, 50 0/o Nennstrom und 50 0/o Grenzstrom\nvorzunehmen, und zwar\nbei Prüfungen im Netz ohne zusätzliche Vorwärmung, bei Prüfungen in der Prüfstelle\nnach ½stündiger Vorwärmung mit Nennspannung und 50 0/o Nennstrom beim Leistungs-\nfaktor 1.\nAls Fehler (Registrierfehler) wird der arithmetische Mittelwert der 3 gemessenen Fehler-\nwerte definiert. Die Prüfung kann nach einem Kurzzeitprüfverfahren oder nach einem\nDauereinschaltverfahren vorgenommen werden. Bei der Prüfung nach einem Dauereinschalt-\nverfahren soll je Prüfbelastung mit gleicher Arbeitsmenge (mindestens je 4 kWh) geprüft\nwerden, wobei der Registrierfehler aus der Differenz der Zählwerkstände bei Beginn und\nnach Beendigung der Messungen im Vergleich zur Sollarbeit gebildet wird. Zähler, die bei\ndiesen Prüfungen eine größere Mehranzeige als 3 0/o gegenüber den Sollwerten aufweisen,\nhaben die Prüfbedingungen nicht erfüllt. Die Meßunsicherheit soll 0,5 0/o der gemessenen\nArbeit nicht überschreiten.","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1976                    2087\n4.3 Uber das Ergebnis der Stichprobenprüfung ist wie folgt zu entscheiden:\n4.3.1 Das Los hat die Anforderungen erfüllt, wenn höchstens 1 Zähler den Prüfbedingungen\nnach 4.2 nicht genügt.\n4.3.2 Haben 2 bis 4 Zähler den Prüfbedingungen nach 4.2 nicht genügt, so muß eine zweite\nStichprobe vom gleichen Umfang (40 Zähler) gezogen und nach 4.2 geprüft werden.\n4.3.3 Das Los hat die Anforderungen erfüllt, wenn in der ersten und zweiten Stichprobe\ninsgesamt höchstens 4 Zähler den Prüfbedingungen nach 4.2 nicht genügt haben.\n4.3.4 Das Los hat die Anforderungen nicht erfüllt, wenn 5 oder mehr Zähler den Prüf-\nbedingungen nach 4.2 nicht genügt haben.\n4.4 Die durchführende Prüfstelle hat das Ergebnis der Stichprobenprüfung der für den Ver-\nwendungsort der Elektrizitätszähler zuständigen Behörde mitzuteilen.\n5.1 Bei Erfüllung der Anforderungen wird die Gültigkeit der Eichung gemäß § 4 Abs. 2 der\nEichgültigkeitsverordnung verlängert.\n5.2 Bei Nichterfüllung der Anforderungen müssen alle Zähler des Loses bis zur Beendigung\nder Gültigkeitsdauer der Eichung ausgebaut sein.\n5.3 Die Stichprobenprüfung kann mit der Wirkung einer jeweiligen Verlängerung der Gültig-\nkeitsdauer der Eichung solange wiederholt werden, bis die Nichterfüllung der Anforderun-\ngen die Beendigung der Verwendung nach 5.2 begründet."]}