{"id":"bgbl1-1976-95-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":95,"date":"1976-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/95#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-95-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_95.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für bestimmte Beschäftigte bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten (Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung)","law_date":"1976-08-05T00:00:00Z","page":2064,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["2064                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts\nin der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nfür bestimmte Beschäftigte bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten\n(Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung)\nVom 5. August 1976\nAuf Grund des § 1387 Abs. 2 der Reichsversiche-                           der Arbeiter und der Angestellten, so sind die ein-\nrungsordnung und des § 114 Abs. 2 des Angestell-                              zelnen Entgelte anteilmäßig so weit zu kürzen, daß\ntenversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des                              das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungsverhält-\nBundesrates verordnet:                                                        nissen die für Monatsbezüge geltende Beitrags-\nbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Ar-\n§ 1                                       beiter und der Angestellten nicht übersteigt.\nFür Versicherte, deren Beschäftigungsverhältnis\nbei Rundfunk- und Fernsehanstalten jeweils auf                                                              § 3\nweniger als eine Woche entweder nach der Natur\nder Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus                              Bei der Meldung nach § 18 Abs. 2 der Daten-\ndurch Vertrag beschränkt ist, sind die Beiträge zur                           erfassungs-Verordnung vom 24. November 1972\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-                            (Bundesgesetzbl. I S. 2159) ist als Beschäftigungs-\nten nach § 2 zu ermitteln.                                                    zeitraum die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag\ndes jeweiligen Kalendermonats anzugeben, in dem\n§ 2\ndas Beschäftigungsverhältnis bestand.\n(1) Für die Ermittlung der Beiträge ist das erzielte                                                    § 4\nBruttoarbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die Beschäf-\ntigungsdauer innerhalb eines Kalendermonats bis                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzur Höhe der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Ar-                               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2\nbeiter und der Angestellten maßgebend.                                        des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nvom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im\n(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats                              Land Berlin.\nweitere Beschäftigungsverhältnisse und übersteigt\n§ 5\ndas beitragspflichtige Gesamtentgelt die monatliche\nBeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 5. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nProf. Fitting\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunq\nPreis dieser Ausgab c: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o,"]}