{"id":"bgbl1-1976-95-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":95,"date":"1976-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/95#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-95-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_95.pdf#page=6","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung","law_date":"1976-08-05T00:00:00Z","page":2062,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2062                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung\nVom 5. August 1976\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Eichgesetzes             d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nvom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt              aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung\ne) formbeständige Behältnisse nach § 1\ndes Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (Bundesgesetz-                       11\nAbs. 2 des Eichgesetzes mit Aus-\nblatt I S. 141), wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                                        nahme der Behältnisse nach Num-\nmer 2 Buchstabe a, Nummer 5 Buch-\nstabe b, Nummer 7 Buchstabe g und\nArtikel 1                                               Absatz 2 Nr. 1 und 12,\".\n§ 2 der Eichgültigkeitsverordnung vom 18. Juni\nbb) Buchstabe k wird gestrichen.\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 802), zuletzt geändert\ndurch die Zweite Verordnung zur Änderung der                       cc) Nach Buchstabe k werden folgende Buch-\nEichgültigkeitsverordnung vom 4. Juli 1974 (Bun-                          staben 1 bis n angefügt:\ndesgesetzbl. I S. 1443), wird wie folgt geändert:                           11 1) Augentonometer zur Grenzwertbe-\nstimmung nach Anlage 15 Abschnitt 8\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                               Nr. 6.9 der Eichordnung,\nm) Brennholzkästen,\na) In Nummer 1 Buchstabe g wird hinter dem\nWort „Klassen\" die Zahl „0,1\" und ein Semi-                           n) Einphasen- und Mehrphasen-Wech-\nkolon eingefügt.                                                            selstromzähler, die in Verbindung mit\nMeßwandlern verwendet werden und\nb) An Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte                                    deren Bauart befristet oder probe-\n110\n,,mit Ausnahme der Baustoffwaagen, ange-                                   weise zur Eichung zugelassen ist,\".\nfügt.\ne) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                           eingefügt:\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                   „4 a. sechs Jahre für\n,, a) Maßstäbe und Meßbänder mit Aus-                            a) Strahlenschutzdosimeter mit geeig-\nnahme der Maßstäbe nach Absatz 2                               neter Kontrollvorrichtung, wenn der\nNr. 14,\".                                                      Benutzer nicht in jedem Meßbereich\nbb) Buchstabe b wird gestrichen.                                           des Dosimeters Kontrollmessungen\nausführt und ihre Ergebnisse auf-\ncc) An Buchstabe d werden folgende Worte                                   zeichnet,\nangefügt:                                                        b) klinische Dosimeter mit geeigneter\n,,dies gilt nicht für Bettenwaagen,\".                                 Kontrollvorrichtung, wenn der Benut-\ndd) Buchstabe i wird durch folgende Buch-                                  zer in jedem Meßbereich des Dosi-\nstaben i bis m ersetzt:                                               meters Kontrollmessungen ausführt\n,,i) zylindrische Gewichtstücke der mitt-                           und ihre Ergebnisse aufzeichnet,\".\nleren Fehlergrenzenklasse und Block-        f) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\ngewichte der mittleren Fehlergren-\nzenklasse, Präzisionsgewichte, Ka-             11 5. acht Jahre für\nratgcwichte sowie Gewichtstücke in                   a) Kaltwasserzähler,\nden Fehlergrenzenklassen F2 und M1,                  b) Metallfässer, mit Ausnahme der Fässer\nsoweit sie nicht zu Waagen nach                              nach Nummer 7 Buchstabe g und Ab-\nNummer 1 Buchstabe a gehören,                                satz 2 Nr. 12,\nk) Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten mit                    c) Mehrtarif-, Maximum- und Uberver-\nAusnahme der Meßwerkzeuge für                                brauchselektrizitätszähler, deren Bau-\nMineralöle und Duftstoffe und der                            art befristet oder probeweise zur\nMeßwerkzeuge, die ganz aus Glas                              Eichung zugelassen ist,\".\nhergestellt sind,\n1) nichtselbsteinspielende Fein- und Prä-     g) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nzisionswaagen, soweit sie nicht zu              „6. Zehn Jahr für\nWaagen nach Nummer 1 Buchstabe a                     a) Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-\ngehören,                                                     stromzähler, die in Verbindung mit\nm) nichtselbsteinspielende Handelswaa-                            Meßwandlern verwendet werden, so-\ngen und Handelsgewichte in Apo-                              weit sie nicht unter Nummer 4 Buch·\ntheken.\"                                                     stabe n fallen,","Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1976                             2063\nb) Flüssigkeilsglasthermometer mit Aus-            c) Nummer 7 erhält folgende Fasung:\nnahme der medizinischen Quecksilber-                ,, 7. Verdrängungsgaszähler und Turbinenrad-\nClasthermometer mit Maximumein-                           gaszähler größer als NB 3000 oder G 2500, 11\n•\nrichtung, der Thermometer für elek-\ntrische Feuchtebestimmer und der in           d) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern\nAräometer und Pyknometer eingebau-                  13 bis 15 angefügt:\nten Thermometer,   11\n•\n,, 13. Flüssigkeitsmaße einschließlich der Meß-\nbecher,\nh) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                  14. Maßstäbe zur Berechnung von Beförde-\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                             rungsentgelten,\n„a) Balgcngaszähler der Größen NB 10                       15. Strahlenschutzdosimeter mit geeigneter\noder G 10 und kleiner,  11\nKontrollvorrichtung, wenn der Benutzer\nin jedem Meßbereich des Dosimeters\nbb) Buchstaben c und d erhalten folgende                              Kontrollmessungen ausführt und ihre\nFassung:                                                       Ergebnisse aufzeichnet.\"\n,,c) Einphasen- und Mehrphasen-Wech-\nselstromzähler einschließlich Doppel-   3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntarifzähler, soweit sie nicht unter\nNummer 8 Buchstabe c fallen,                 11 (3) Eine Kontrollvorrichtung im Sinne des Ab-\nd) Mehrtarif-, Maximum- und Uberver-           satzes 1 Nr. 4 a und des Absatzes 2 Nr. 15 ist\nbrauchselektrizitätszähler, soweit sie      geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten\nnicht unter Nummer 5 Buchstabe c           Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs-\nfallen,\"                                   und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart\nvon der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\ncc) Buchstabe g erhält folgende Fassung:                zugelassen ist. Kontrollmessungen nach diesen\n,,g) Lagerbehälter und Lagerfässer, so-          Vorschriften müssen mindestens halbjährlich\nweit sie nicht zu den Gefäßen nach         ausgeführt werden. Umfaßt ein Meßbereich mehr\nAbsatz 2 Nr. 12 gehören,\".                 als zwei Dekaden, so sind mehrere Kontroll-\nmessungen mindestens im Abstand von zwei\ni) Nummer 8 Buchstaben a bis c erhalten fol-               Dekaden auszuführen.\"\ngende Fassung:\n„a) Verdrängungsgaszähler größer als NB 10\nbis NB 3000 oder G 10 bis G 2500,                                        Artikel 2\nb) Turbinenradgaszähler der Größen NB 3000           § 8 Abs. 1 der Eichgültigkeitsverordnung wird ge-\noder G 2500 und kleiner,                      strichen.\nc) Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-\nstromzähler einschließlich Doppeltarif-                                   Artikel 3\nzähler, die seit dem 1. Januar 1954 her-          Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ngestellt worden sind und deren Bauart          tigt, die Eichgültigkeitsverordnung in der geltenden\ninnerstaatlich, jedoch nicht befristet oder   Fassung neu bekanntzumachen, dabei die Para-\nprobeweise, zur Eichung zugelassen ist.\"       graphen- und Nummernfolge zu ändern und Un-\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n2. Absatz 2 wir<J wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                                Artikel 4\n,, 1. Meßgeräte und formbeständige Behält-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnisse nach § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes,        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie ganz aus Glas hergestellt sind, sowie      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nMeßwerkzeuge für Duftstoffe,      11\n•\nauch im Land Berlin.\nb) In Nummer 6 werden die Worte „medizinische\nFlüssigkeitsglasthermometer\" durch die Worte                                    Artikel 5\n„medizinische Quecksilber-Glasthermometer               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nmit Maxirnumeinrichtung ersetzt.\n11\nkündung in Kraft. ·\nBonn, den 5. August 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}