{"id":"bgbl1-1976-95-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":95,"date":"1976-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/95#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-95-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_95.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz","law_date":"1976-08-03T00:00:00Z","page":2059,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. '95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1976   2059\nBekanntmachung\nder Neufassung der Vierten Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Fleischgesetz\nVom 3. August 1976\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Vierten Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Flei,schgesetz vom 28. Mai 1976 (Bun-\ndesge,setzbl. I S. 1320) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Vierten Durchführungsverordnung zum\nVieh- und Fleischge1setz in der jetzt gelt,enden Fas-\nsung bekanntgeg eben, wie sie siich aus der oben\n1\nangeführten Änderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 14 b\nund 14 c Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes vom\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt ge-\nändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nVieh- und Fleischge,s,etzes vom 18. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3608), erla1ssen worden.\nBonn, den 3. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","2060                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierte Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Fleischgesetz: Preismeldungen\nfür Schlachtvieh und Fleisch außerhalb von notierungspflicbtigen Märkten\n§1                                      (3) Schlachtgewicht ist das um 2 vom Hundert\n(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Käl-                verminderte Warmgewicht des geschlachteten und\nber, Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet                   ausgeweideten Tieres,\nohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder                    1. bei Rindern und Kälbern ausschließlich der Haut,\nSchlachtviehmarktes mit amtlicher Notierung ge-                          des Kopfes vom ersten Halswirbel ab, der im\nli,efert werden und die das Fleisch dieser Tiere für                     Karpal- und Tarsalgelenk ausgelösten Glied-\neigene oder fremde Rechnung verkaufen oder es                            maßen, bei Rindern ausschließlich, bei Kälbern\nverarbeiten, haben Meldungen über gezahlte Preise                        jedoch einschließlich der Nieren und des Nieren-\nund angelieferte Mengen zu erstatten.                                    fetts,\n(2) Di,e Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Ab-               2. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kop-\nsatz 1 genanntes Vieh, das eingeführt oder sonst in                      fes, der Füße, der Flomen und der Nieren,\nden Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht                      3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des Kopfes\nworden ist.                                                              vom ersten Halswirbel ab und der im Karpal- und\n§ 2 *)                                    Tarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, einschließ-\nlich der Nieren und des Nierenfetts.\n( 1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind\nBetriebe ausgenommen, deren durchschnittliche                        Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu\nwöchentliche           Anlieferung       geringer       i,st     als entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des\n75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder 50 Schafe.                    Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abge-\nDie durchschnittliche Anlieferung wird auf Grund                     trennt werden. Die Bestimmungen des Fleischbe-\nder im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr                   schaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nangelieferten Menge errechnet.                                       vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463),\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe                   zuletzt geändert durch § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des\nkönnen von der nach Landesrecht zuständigen Be-                      Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September\nhörde ganz oder teilweise von der Meldepf1icht be-                   1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313), und die dazu ergan-\nfreit werden, sofern die Meldungen unter Berück-                     genen Durchführungsbestimmungen bleiben jedoch\nsichtigung der umgesetzten Mengen für die Preis-                     unberührt.\nbildung keine Bedeutung haben.                                          (4) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den\nmeldepflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichti-\n§3                                   gung des Schlachtgewichts und des Schlachtwertes\n(1) Die Meldungen haben zu enthalten                             abgerechnet, so ist in der Meldung an Stelle der\ngesetzlichen Handelsklasse für Fleisch die Handels-\n1. die Gesamtmenge nach Stückzahl und Gewicht\nklasse für Schlachtvieh (§ 1 der Schlachtvieh-Han-\ndes im Berichtszeitraum angelieferten, in § 1                   del,sklas,sen- und Notierungsverordnung vom 2. Mai\nAbs. 1 bezeichneten Viehs,                                      1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom 12. Mai 1951, zu-\n2. den an den Lieferanten gezahlten oder zu zah-                     letzt geändert durch die Änderungsverordnung vom\nlenden gewogenen Auszahlungspreis, unterteilt                   4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai\nnach den gesetzlichen Handelsklassen für                        1976) anzugeben. Der Auszahlungsprei,s ist in diesem\nSchweinehälften, Rindfleisch und Schaffleisch                   Fall der frei Schlachtstätte je 100 kg Lebendgewicht\nund                                                             gezahlte Preis ohne Umsatzsteuer.\n3. di1e auf die einzelnen Handelsklassen entfallende\nStückzahl.                                                         (5) Wird bei der Anlieferung von mehreren\nSchlachttieren der Kaufpreis einheitlich für die ge-\n(2) Auszahlungspreis ist der frei Schlachtstätte                  samte Anlieferungsmenge festgelegt, so i1st in der\nje Kilogramm Schlachtgewicht gezahlte oder zu                        Meldung diie Zahl der gelieferten Tiere und da.s\nzahlende Preis ohne Umsatzsteuer nach Absetzung                      Gesamtgewicht in Kilogramm, bei Rindern jeweils\nder Schlachtkosten, der Beschaugebühren und der                      unterteilt nach Kategorien, sowie der Gesamtaus-\nsonstigen mit der Schlachtung zusammenhängenden                      zahlungspreis anzugeben.\nKosten, jedoch einschließlich des Entgeltes für Inne-\nreien und sonstige Nebenprodukte.\n§4\n•1 § 2 Abs. 1 tritt erst am 1. Oktober 1976 in Kraft (Artikel 4 der    Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem\nVerordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Fleischgesetz vom 28. Mai 1976); bis dahin gilt die Muster an die nach Landesrecht zuständige Melde-\nVorschrift in der Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 152).                                       behörde zu erstatten.","Nr. 95 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1976                            2061\n§5                          bes,timmte Preise bei der Notierung außer acht\n(1) Die Meldung,en sind wöchentlich für die Zeit   la,ssen; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 gilt entspre-\nvon Sonntag bi,s einschließlich Samstag zu erstatten. chend.\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden können         (3) Das Notierungsergebnis ist als „Amtliche\nden Zeitraum von Sonntag bis Samstag in zwei          Preisnotierung\" auf einem Formblatt nach vorge-\nMeldezeiträume unt,ert,eilen.                         schriebenem Muster festzuhalten und bekanntzu-\ngeben. Die für die öffentliche Bekanntgabe bestimm-\n(2) Die Meldebehörde legt den Zeüpunkt fest, bis\nte Ausfertigung der „Amtlichen Preisnotierung\" ist\nzu dem die Meldungen eingegangen sein müs,sien.       von dem Vorsitzenden der Notierungskommission,\n(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich        das bei der Meldebehörde verbleibende Stück der\noder fernschniftlich erstattet werden. Sie sind vorab „Amtlichen Preisnotierung\" von den anwesenden\nzu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen      Mitgliedern der Notierungskommission zu unter-\nMeldung nach vorgeschriebenem Must,er zu dem          z.eichnen.\nnach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewähr-                                   §8\nleistet ist.\nDie Preisfos,tstellung nach § 6 und die Preisnotie-\n(4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung i1st di1e      rung nach § 7 können für einzelne Gebiete eines\nschriftliche Meldung nach vorgeschriebenem Muster     Landes gesondert erstellt werden. Die Aufteilung\nbis zu einem von der Meldebehörde fes,tgeLegten       der Gebiete wird von der nach Landesrecht zustän-\nZeitpunkt nachzureichen.                              digen Behörde nach Anhörung des zuständigen\nMarktverbandes (§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) ge-\n§6                          regelt.\n§9\n(1) Die Meldebehörde trifü auf Grund der er-\nstatteten Meldungen Feststellungen über die in jeder     (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit säe\nHandelsklasse gez,ahlten Preise, die Zahl der Be-     auf Grund di,eser Verordnung Preis,e unter Angabe\ntriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und       einer gesetzlichen Handelsklas,se für Fleisch zu mel-\ndie Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über    den haben,\ndie Preismeldungen erstaHet wurden. Sie kann f er-    1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen\nner Fe,ststellung en über die Preise, die einheitlich\n1                                       angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder\nje Anliieferungsmenge gezahlt wurden (§ 3 Abs. 5),        Schafe entspr,echend den Vorschriften über die\ntreffen. Die Feststellungen sind als amtliche Preis-      gesetzlichen Handelsklass,en für Flei,sch in Han-\nfeststellung nach vorgeschriebenem Muster unver-          delsklas,sen einreihen und kennzeichnen lassen.\nzüglich bekanntzumachen.                                  Die Kennzeichnung :üst unmittelbar nach der\nSchlachtung - im Anschluß an di,e Fleischbe-\n(2) Di1e Bekanntgabe der in einzelnen Handels-         schau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzu-\nklassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkate-         nehmen,\ngorien gezahlten Prnise kann ganz oder teilweise      2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder\nunterbleiben, wenn sie in Anbetf.acht der Umsatz-         Hälften von Schweinen, Rindern, Kälbern oder\nmenge ohne Aussagekraft sind. Außerdem können             Schafen unmittelbar nach der Schlachtung oder,\nPreise bis zu 10 vom Hundert an der Obergrenze und        falls das Schlachtvieh geschlachtet angeliefert\nan der Untergrenze der Gesamtumsatzmenge in               wird, unmittelbar nach der Anlieferung feststel-\neiner Handelsklasse unberücksichtigt bleiben. Der         len lassen und\nVomhundertsiatz, der unberücksichtigt gelassen\nwird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der     3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handels-\nObergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich          klasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist,\nsein.                                                     und das fes,tge,stellte Schlachtgewicht mittieilen.\n(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei        (2) Die Einreihung in Handelsklassen und die\nihr eingegangenen Meldungen der „Wochenbericht        Gewkhtsfestst,ellung sind von der nach Landesrecht\nüber die Preisfeststellung von Schlachtvieh außer-    zuständigen Behörde oder durch von dieser Behörde\nhalb von Märkten in ... \" nach vorgeschriebenem       hierfür öffentlich be,stellte Sachverständige vorzu-\nMuster zus,ammenzustellen und dem Bundesminister      nehmen.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-                                 § 10\nminister) zu übersenden.                                 Soweit in die,ser Verordnung vorges,ehen ist, daß\nMeldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge-\n§7                          schriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen\n(1) Ist vorgeschrieben, daß die Prnise durch eine  sind, werden di e Muster vom Bundesminister im\n1\nNotierungskommission notiert werden, stellt die       Bundesanzeiger bekanntgegeben.\nMeldebehörde die Preismeldungen auf einem NoUe-\nrungsbogen nach vorgeschriebenem Muster zus,am-                                   § 11\nmen.                                                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(2) Die Notierungskommis,sion beschließt an Hand   leitungsgeisetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Notierung,sbogens über das Notierungsergebni,s    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nund gibt eine stichwortartige Kennzeichnung des       zes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nMarktgeschehens. Die Notierungskommission kann        vom 8. Mai 1969 auch im Land Berlin."]}